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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 9. Februar 2023
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, c/o [...]
Kläger
C____
[...]
vertreten durch D____, [...]
Beklagte
1
E____
[...]
Beklagte
2
Gegenstand
BV.2022.8
Leistungen aus beruflicher
Vorsorge
Klage teilweise gutgeheissen.
Verzugszins beträgt Reglement 1%.
Erwägungen:
1.
1.1.
Der Kläger war von September 2011 bis zum 5. Dezember 2015 als
Angestellter der F____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 mit
Sitz in [...] berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. Assessmentprotokoll vom
30. März 2016, Klageantwortbeilage Beklagte 1 [KAB1]2, S. 2).
1.2.
Anschliessend war der Kläger gemäss Arbeitsvertrag vom 11. November
2015 (Klagbeilage [KB] 11) vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2019 als
Angestellter der G____ AG tätig und bei der Beklagten 2 mit Sitz in [...] berufsvorsorgerechtlich
versichert.
1.3.
Mit Verfügung vom 11. November 2019 sprach die Eidgenössische
Invalidenversicherung (IV) dem Kläger eine ganze Invalidenrente vom 1. November
2015 bis zum 31. Dezember 2016 zu. Vom 1. Januar 2017 bis am 31. Oktober 2017
wurde die Rente wegen Erwerbstätigkeit eingestellt. Seit dem 1. November 2017
besteht ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 55% (KB 10).
1.4.
Die Beklagte 1 richtete dem Kläger im Zeitraum vom 1. November 2015
bis zum 31. Dezember 2016 eine ganze Rente aus beruflicher Vorsorge aus. Einen
zeitlich darüberhinausgehenden Leistungsanspruch lehnte die Beklagte 1 ab (Schreiben
vom 16. Juni 2020, KB 3).
1.5.
Mit Schreiben vom 1. April 2021 (KB 5) und 26. November 2021 (KB 7)
lehnte die Beklagte 2 die Leistungspflicht aus dem Vorsorgeverhältnis ihrerseits
ab und verwies an die zuständige Vorsorgeeinrichtung.
1.6.
Vorprozessual konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die
Leistungspflicht erzielt werden.
2.
2.1.
Mit Klage vom 30. Mai 2022 verlangt der Kläger, es sei die Beklagte 2
̶ eventualiter die Beklagte 1 ̶ aus dem Vorsorgeverhältnis zur
Ausrichtung einer Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 50%
spätestens ab dem 1. November 2017 zu verpflichten, zuzüglich 5% Verzugszins ab
dem Zeitpunkt der Klageeinreichung. Alles unter o/e Kostenfolge.
2.2.
Die Beklagte 1 beantragt mit Klageantwort vom 13. Juli 2022 die
Klageabweisung unter o/e Kostenfolge.
2.3.
Die Beklagte 2 anerkennt mit Klageantwort vom 26. August 2022 ihre
Pflicht zur Ausrichtung von Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge ab dem 1.
November 2017 auf der Basis eines IV-Grades von 50%. Die Verzugszinsen seien auf
1% zu reduzieren.
2.4.
Mit Replik vom 21. September 2022, Duplik vom 10. Oktober 2022 (Beklagte
1) und Duplik vom 21. Oktober 2022 (Beklagte 2) halten die Parteien an ihren eingangs
gestellten Begehren fest.
2.5.
Mit Verfügung vom 11. November 2022 wird der Fall zur Beurteilung
der Einzelrichterin vorgelegt.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtungen (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)) als einzige kantonale Instanz zuständig zum
Entscheid (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
3.2.
Die Beklagte 2 hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Gemäss Art. 73
Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des
Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist
somit örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 GOG). Die
passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO] vom 19. Dezember 2008, SR 272) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von
Art. 73 Abs. 3 BVG bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht
mehrerer Vorsorgeeinrichtungen ist gestützt auf Art. 23 BVG mit der Folge eines
einheitlichen Gerichtsstandes zulässig (Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom
12. März 2012 E. 3.4). Das angerufene Gericht ist folglich auch zur Beurteilung
der Leistungspflicht der Beklagten 1 örtlich zuständig. Da auch die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
3.3.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu
entscheiden. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.
4.
4.1.
Im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr umstritten ist, dass die
Beklagte 1 gegenüber dem Kläger nicht leistungspflichtig ist und der Kläger
gegenüber der Beklagten 2 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der
beruflichen Vorsorge ab dem 1. November 2017 hat. Es erübrigen sich
diesbezügliche Weiterungen in den Erwägungen. Zu erwähnen bleibt lediglich,
dass der im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) relevante
Invaliditätsgrad grundsätzlich dem invalidenversicherungsrechtlichen
Invaliditätsgrad entspricht und vorliegend 55% beträgt (vgl. Verfügung vom 11.
November 2019, KB 10; BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine). Streitig und zu prüfen ist
lediglich noch Beginn und Höhe des auf den von der Beklagten 2 zu leistenden
Rentenbetreffnissen geschuldeten Verzugszinses.
4.2.
Während der Kläger der Auffassung ist, der Verzugszins sei ab
Zeitpunkt der Klageeinreichung in Höhe von 5% geschuldet, ist die Beklagte 2
der Ansicht, der Verzugszins betrage lediglich 1%. Hinsichtlich des Beginns des
Zinsenlaufs äussert sich die Beklagte 2 nicht.
4.3.
4.3.1. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei
grundsätzlich Art. 105 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30.
März 1911 [OR, SR 220]) anwendbar ist (BGE 145 V 18, 20 E. 3.1. mit Hinweis auf
BGE 119 V 131, 133 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der
Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet und somit vorliegend seit
dem 30. Mai 2022.
4.3.2. Die Höhe des Zinssatzes beträgt gemäss
der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung 5% (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern der
Zinssatz reglementarisch nicht abweichend geregelt wird (BGE 119 V 131, 133 E.
4). Bei reglementarischen Leistungen gerät die Vorsorgeeinrichtung
grundsätzlich auch ohne Mahnung an die versicherte Person in Verzug (BGE 141 V
162, 170 E. 5). Die Beklagte 2 legte in ihrem Vorsorgereglement (Ausgabe 2014)
in Ziffer 26.4.1 fest, dass der Verzugszins bei fälligen Leistungen, worunter
auch fällige Rentenleistungen fallen, dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz
für das Altersguthaben entsprechen. Der BVG Mindestzinssatz liegt seit dem 1.
Januar 2017 bei 1% (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. i der
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 18. April 1984 [BVV2, SR 831.441.1]). Folglich ist der Verzugszins in der
Höhe von 1% seit dem 30. Mai 2022 für die bis dahin fällig gewordenen
Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum
auszurichten.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die Beklagte 1
gerichtete Klage abzuweisen. Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage ist
teilweise gutzuheissen. Die Beklagte 2 ist zu verpflichten, dem Kläger ab dem
1. November 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% die gesetzlichen
und reglementarischen Invaliditätsleistungen zuzüglich Verzugszins von 1% seit
dem 30. Mai 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie
für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
5.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16
SVGG).
5.3.
Im Hauptpunkt, der Frage der grundsätzlichen Leistungspflicht,
obsiegt die Klägerin mit ihrer gegen die Beklagte 2 gerichteten Klage. Bei
diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte 2 dem vertretenen Kläger eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Vertreter des Klägers reichte
dem Gericht mit Eingabe vom 18. November 2022 eine Honorarnote ein. Darin wird
ein Grundhonorar von CHF 6'125.00 (24.5 Stunden à CHF 250.00) zuzüglich einer
Spesenpauschale von CHF 306.25 und Mehrwertsteuer von CHF 495.21 geltend
gemacht. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne
einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel
– bei vollem Obsiegen und bei anwaltlicher Vertretung eine Parteientschädigung
von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. In
Fällen der qualifizierten Vertretung wie durch die H____ beläuft sich diese
Pauschale auf CHF 3'000.00. Im vorliegenden Fall kann nicht auf die eingereichte
Honorarnote abgestellt werden. Sie ist vielmehr angemessen zu kürzen. Aufgrund
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ist grundsätzlich von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings richtete sich die Klage gegen
zwei Beklagte, weshalb ein etwas erhöhter Aufwand anzunehmen ist. Es
rechtfertigt sich daher anstatt der Pauschale für die qualifizierte Vertretung,
die Pauschale für die anwaltliche Vertretung als Honorar zuzusprechen.
5.4.
Der Beklagten 2 wird praxisgemäss keine Parteientschädigung
zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 mit
Hinweis auf BGE 126 V 143 E 4b, vgl. auch § 17 Abs. 2 SVGG).
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Klage gegen die Beklagte 1 wird
abgewiesen.
In teilweiser Gutheissung der Klage gegen die
Beklagte 2 wird diese verurteilt, dem Kläger ab dem 1. November 2017 eine
Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad gemäss Verfügung der
Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 11. November 2019 (AHV-Nr. [...])
zuzüglich Verzugszins zu 1% ab Fälligkeit zu entrichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte 1 trägt ihre Parteikosten
selbst.
Die Beklagte 2 bezahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 288.75 (7.7%).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte 1 und 2
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: