Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 9. Februar 2023

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, c/o [...]   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

C____

[...]  

vertreten durch D____, [...]   

                                                                                                               Beklagte 1

 

E____

[...]   

                                                                                                               Beklagte 2

 

 

 

 

Gegenstand

 

BV.2022.8

Leistungen aus beruflicher Vorsorge

 

Klage teilweise gutgeheissen. Verzugszins beträgt Reglement 1%.

 

 

 

Erwägungen:

1.                

1.1.             Der Kläger war von September 2011 bis zum 5. Dezember 2015 als Angestellter der F____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 mit Sitz in [...] berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. Assessmentprotokoll vom 30. März 2016, Klageantwortbeilage Beklagte 1 [KAB1]2, S. 2).

1.2.             Anschliessend war der Kläger gemäss Arbeitsvertrag vom 11. November 2015 (Klagbeilage [KB] 11) vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2019 als Angestellter der G____ AG tätig und bei der Beklagten 2 mit Sitz in [...] berufsvorsorgerechtlich versichert.

1.3.             Mit Verfügung vom 11. November 2019 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) dem Kläger eine ganze Invalidenrente vom 1. November 2015 bis zum 31. Dezember 2016 zu. Vom 1. Januar 2017 bis am 31. Oktober 2017 wurde die Rente wegen Erwerbstätigkeit eingestellt. Seit dem 1. November 2017 besteht ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55% (KB 10).

1.4.             Die Beklagte 1 richtete dem Kläger im Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Dezember 2016 eine ganze Rente aus beruflicher Vorsorge aus. Einen zeitlich darüberhinausgehenden Leistungsanspruch lehnte die Beklagte 1 ab (Schreiben vom 16. Juni 2020, KB 3).

1.5.             Mit Schreiben vom 1. April 2021 (KB 5) und 26. November 2021 (KB 7) lehnte die Beklagte 2 die Leistungspflicht aus dem Vorsorgeverhältnis ihrerseits ab und verwies an die zuständige Vorsorgeeinrichtung.

1.6.          Vorprozessual konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die Leistungspflicht erzielt werden.

2.                

2.1.          Mit Klage vom 30. Mai 2022 verlangt der Kläger, es sei die Beklagte 2  ̶  eventualiter die Beklagte 1  ̶  aus dem Vorsorgeverhältnis zur Ausrichtung einer Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 50% spätestens ab dem 1. November 2017 zu verpflichten, zuzüglich 5% Verzugszins ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung. Alles unter o/e Kostenfolge.  

2.2.          Die Beklagte 1 beantragt mit Klageantwort vom 13. Juli 2022 die Klageabweisung unter o/e Kostenfolge.

2.3.             Die Beklagte 2 anerkennt mit Klageantwort vom 26. August 2022 ihre Pflicht zur Ausrichtung von Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge ab dem 1. November 2017 auf der Basis eines IV-Grades von 50%. Die Verzugszinsen seien auf 1% zu reduzieren.

2.4.             Mit Replik vom 21. September 2022, Duplik vom 10. Oktober 2022 (Beklagte 1) und Duplik vom 21. Oktober 2022 (Beklagte 2) halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

2.5.             Mit Verfügung vom 11. November 2022 wird der Fall zur Beurteilung der Einzelrichterin vorgelegt.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtungen (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)) als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

3.2.          Die Beklagte 2 hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist somit örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 GOG). Die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008, SR 272) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen ist gestützt auf Art. 23 BVG mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes zulässig (Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4). Das angerufene Gericht ist folglich auch zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten 1 örtlich zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

3.3.          Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.

4.                

4.1.             Im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr umstritten ist, dass die Beklagte 1 gegenüber dem Kläger nicht leistungspflichtig ist und der Kläger gegenüber der Beklagten 2 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ab dem 1. November 2017 hat. Es erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen in den Erwägungen. Zu erwähnen bleibt lediglich, dass der im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) relevante Invaliditätsgrad grundsätzlich dem invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsgrad entspricht und vorliegend 55% beträgt (vgl. Verfügung vom 11. November 2019, KB 10; BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine). Streitig und zu prüfen ist lediglich noch Beginn und Höhe des auf den von der Beklagten 2 zu leistenden Rentenbetreffnissen geschuldeten Verzugszinses.

4.2.             Während der Kläger der Auffassung ist, der Verzugszins sei ab Zeitpunkt der Klageeinreichung in Höhe von 5% geschuldet, ist die Beklagte 2 der Ansicht, der Verzugszins betrage lediglich 1%. Hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufs äussert sich die Beklagte 2 nicht.

4.3.             4.3.1. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) anwendbar ist (BGE 145 V 18, 20 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 119 V 131, 133 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet und somit vorliegend seit dem 30. Mai 2022.

4.3.2.    Die Höhe des Zinssatzes beträgt gemäss der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung 5% (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern der Zinssatz reglementarisch nicht abweichend geregelt wird (BGE 119 V 131, 133 E. 4). Bei reglementarischen Leistungen gerät die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich auch ohne Mahnung an die versicherte Person in Verzug (BGE 141 V 162, 170 E. 5). Die Beklagte 2 legte in ihrem Vorsorgereglement (Ausgabe 2014) in Ziffer 26.4.1 fest, dass der Verzugszins bei fälligen Leistungen, worunter auch fällige Rentenleistungen fallen, dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz für das Altersguthaben entsprechen. Der BVG Mindestzinssatz liegt seit dem 1. Januar 2017 bei 1% (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. i der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV2, SR 831.441.1]). Folglich ist der Verzugszins in der Höhe von 1% seit dem 30. Mai 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.  

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage abzuweisen. Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage ist teilweise gutzuheissen. Die Beklagte 2 ist zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. November 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% die gesetzlichen und reglementarischen Invaliditätsleistungen zuzüglich Verzugszins von 1% seit dem 30. Mai 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

5.2.             Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

5.3.             Im Hauptpunkt, der Frage der grundsätzlichen Leistungspflicht, obsiegt die Klägerin mit ihrer gegen die Beklagte 2 gerichteten Klage. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte 2 dem vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Vertreter des Klägers reichte dem Gericht mit Eingabe vom 18. November 2022 eine Honorarnote ein. Darin wird ein Grundhonorar von CHF 6'125.00 (24.5 Stunden à CHF 250.00) zuzüglich einer Spesenpauschale von CHF 306.25 und Mehrwertsteuer von CHF 495.21 geltend gemacht. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen und bei anwaltlicher Vertretung eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. In Fällen der qualifizierten Vertretung wie durch die H____ beläuft sich diese Pauschale auf CHF 3'000.00. Im vorliegenden Fall kann nicht auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden. Sie ist vielmehr angemessen zu kürzen. Aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ist grundsätzlich von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings richtete sich die Klage gegen zwei Beklagte, weshalb ein etwas erhöhter Aufwand anzunehmen ist. Es rechtfertigt sich daher anstatt der Pauschale für die qualifizierte Vertretung, die Pauschale für die anwaltliche Vertretung als Honorar zuzusprechen.

5.4.             Der Beklagten 2 wird praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 mit Hinweis auf BGE 126 V 143 E 4b, vgl. auch § 17 Abs. 2 SVGG).  

 

 

 

 

 

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.

            In teilweiser Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 2 wird diese verurteilt, dem Kläger ab dem 1. November 2017 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad gemäss Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 11. November 2019 (AHV-Nr. [...]) zuzüglich Verzugszins zu 1% ab Fälligkeit zu entrichten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte 1 trägt ihre Parteikosten selbst.

            Die Beklagte 2 bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 (7.7%).

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte 1 und 2

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: