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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 11. Juli 2022
Parteien
A____
Gesuchsteller
Pensionskasse B____
vertreten durch C____
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
BV.2022.9
Urteil des
Sozialversicherungsgerichts BV.2020.20 vom 31. August 2021
Kein Eintreten auf ein
Revisionsbegehren mangels neuer Tatsachen und Beweismittel
Erwägungen
1.
1.1.
Der Gesuchsteller war bei der Beklagten im Rahmen der beruflichen
Vorsorge versichert. Aufgrund seiner Pensionierung per 30. November 2017
unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau am 26. Oktober 2017 eine
"Verfügung betreffend Rente oder Kapital aus der Pensionskasse"
(Klageantwortbeilage [AB] 6). Darin wünschten sie, dass aus der
Pensionskasse eine einmalige Teilkapitalauszahlung in Höhe von
Fr. 285'991.65 erfolge sowie eine Teilrente von Fr. 1'900.00 pro
Monat ausgerichtet werde. Hinsichtlich der Zusatzvorsorge verlangten sie, dass
diese vollumfänglich als Kapitalauszahlung in Höhe von Fr. 553'190.60
ausgerichtet werde.
1.2.
Die Gesuchsgegnerin erstellte per 30. November 2017 eine
Pensionierungsberechnung, aus welcher hervorgeht, welche Leistungen aus der
Pensionskasse sowie aus der Zusatzvorsorge im Falle einer einmaligen
Kapitalauszahlung und im Falle einer monatlichen Rentenzahlung erbracht werden
können (AB 11). Am 1. Dezember 2017 erstellte sie im Weiteren eine
Pensionierungsübersicht (AB 12). Die Aufteilung von Renten- und
Kapitalleistungen entspricht darin den Wünschen des Klägers und seiner Ehefrau.
Die Pensionierungsübersicht weist dabei einen obligatorischen Anteil der
Rentenleistungen von monatlich Fr. 902.00 aus. Bei den Kapitalleistungen
hält sie fest, der obligatorische Anteil betrage Fr. 131'614.00. In einer
Leistungsübersicht vom 1. Dezember 2017 wies die […] [Gesuchsgegnerin] die
Kinderrente in Höhe von monatlich Fr. 181.00 als vollständig
obligatorische Leistung aus (AB 13).
1.3.
Der Gesuchsteller zeigte sich in der Folge mit der Aufteilung von
obligatorischen und überobligatorischen Leistungen, wie sie die Gesuchsgegnerin
in der erwähnten Pensionierungsübersicht (AB 12) vorgenommen hatte, nicht
einverstanden. Infolgedessen ergab sich ein längerer Schriftenwechsel mit der Gesuchsgegnerin,
welche an ihrer Aufteilung bzw. der Darstellung in der Pensionierungsübersicht
festhielt (AB 14 bis 27).
1.4.
Mit Schreiben vom 9. September 2021 wandte sich der Gesuchsteller
an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und machte im Wesentlichen
geltend, die Gesuchsgegnerin habe die obligatorischen und überobligatorischen
Leistungen in der Pensionierungsübersicht falsch ausgewiesen. Das
Sozialversicherungsgericht nahm das Schreiben als Klage entgegen. Mit Urteil
BV.2020.20 vom 31. August 2021 wies es diese ab.
2.
2.1.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 wendet sich der Gesuchsteller
erneut an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er führt sinngemäss aus,
aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2020.20 vom
31. August 2021 könne indirekt geschlossen werden, dass das Urteil des
Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 tatsächlich nicht anwendbar
sei und es auch keine anderen Normen gebe, welche die Darstellung, wie sie von
der Gesuchsgegnerin vorgenommen worden sei, notwendig mache. Der Gesuchsteller
bittet um eine Klärung im Sinne von Art. 73 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40).
2.2.
Mit Verfügung vom 21. März 2022 sistiert die
Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts über
die vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt BV.2020.20 vom 31. August 2021 erhobene Beschwerde.
2.3.
Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 9C_84/2022 vom 5. April
2022 nicht auf die Beschwerde des Gesuchstellers eingetreten ist, teilt die
Instruktionsrichtern dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 11. April 2022
mit, dass das Urteil vom 31. August 2022 rechtskräftig geworden ist. Sie klärt
ihn im Hinblick auf die hängige Eingabe vom 24. Januar 2022 darüber auf,
dass nur eine Revision des Urteils vom 31. August 2022 möglich ist, sofern
neue wesentliche Tatsachen entdeckt wurden bzw. werden. Sie bittet um
Mitteilung, ob er das Verfahren weiterführen möchte.
2.4.
Der Gesuchsteller teilt in der Folge mit Eingabe vom 19. April
2022 mit, dass er das Verfahren weiterführen möchte. Das Schreiben vom
24. Januar 2022 wird infolgedessen als Revisionsgesuch verstanden.
2.5.
Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2022 (Postaufgabe 7. Juni
2022) ersucht die Gesuchsgegnerin das Gericht, mangels neuer erheblicher
Tatsachen nicht auf das Revisionsbegehren einzutreten.
3.
3.1.
Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient der
Anfechtung formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide oder
Gerichtsurteile, im Falle des Vorliegens eines Revisionsgrundes (vgl. z.B. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1219 und
N 1265 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7358/2016
vom 30. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen sowie C-4558/2012
E. 4.4.1).
3.2.
Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gibt
für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten vor, dass die
Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel
oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein muss. In
Umsetzung dieser Vorgabe hat der kantonale Gesetzgeber die Revisionsvoraussetzungen
in § 18 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) geregelt. Das Verfahren für
berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten richtet sich ebenfalls nach dem SVGG
(vgl. Ingress, fünfter Beistrich mit Hinweis auf Art. 73 BVG). Somit
richtet sich die Revision auch in solchen Streitigkeiten nach § 18 SVGG.
3.3.
Gemäss § 18 Abs. 1 SVGG ist die Revision eines Urteils des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zulässig, wenn entweder neue erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden oder wenn der Entscheid unter
Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen erging. Ein Revisionsgesuch ist
innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes beim
Sozialversicherungsgericht, spätestens aber vor Ablauf von 10 Jahren nach
Rechtskraft des Urteils geltend zu machen (§ 18 Abs. 2 und 3 SVGG).
Im Revisionsgesuch ist die Einhaltung der Frist nachzuweisen. Beweismittel sind
dem Gesuch beizulegen oder soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen (§ 18
Abs. 4 SVGG).
3.4.
Der Begriff „neue Tatsachen oder Beweismittel“ nach § 18
Abs. 1 lit. a SVGG ist gleich auszulegen wie bei der Revision eines
Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, eines kantonalen
Gerichtsentscheids nach Art. 61 lit. i ATSG oder eines
Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Neu
sind demnach Tatsachen, die sich bis zum Erlass des formell rechtskräftigen
Entscheids verwirklicht haben, jedoch der Person, welche das Revisionsgesuch
stellt, trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die erforderliche
Erheblichkeit einer neuen Tatsache ist gegeben, wenn sie geeignet ist, die
tatsächliche Grundlage des Urteils, das in Revision gezogen werden soll, zu
verändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen Entscheid zu führen.
Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen
erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden
Person unbewiesen geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_333/2016 vom
24. Oktober 2016 E. 3.1 und 8C_523/2012 vom 7. November 2012
E. 3.1, BGE 144 V 245, 248 f. E. 5.1 und E. 5.2 und BGE 134 III
669, 670 E. 2.1 = Praxis 2009 Nr. 57, je mit Hinweisen, sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage,
Zürich 2020, Art. 53 N 24 ff.).
3.5. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden –
als Einzelrichterin zu entscheiden.
4.
4.1.
Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass überhaupt auf das vorliegende
Revisionsgesuch einzutreten ist.
4.2.
Der Gesuchsteller bittet um eine erneute Klärung der Frage, ob eine
Pensionskasse, in deren Reglement keine paritätische Aufteilung der
obligatorischen und überobligatorischen Anteile des Altersguthabens auf
verrentete und als Kapital ausbezahlte Anteile des Altersguthabens bei
Pensionseintritt vorgesehen ist, durch das Urteil des Bundesgerichts
B 77/06 vom 18. April 2007 gezwungen sei, dennoch eine solche
Aufteilung vorzunehmen. Er kritisiert, dass er diese Frage bereits in seiner
Eingabe vom 9. September 2020 (welche vom Gericht als Klage
entgegengenommen wurde) gestellt habe. Diese sei aber in einem Verfahren
geklärt worden, welche Sinn und Zweck von Art. 73 BVG widerspreche. Auf
die genannte Frage sei dabei im Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt BV.2020.20 vom 31. August 2021 nicht eingegangen worden.
4.3.
Der Gesuchsteller bittet in seinen Eingaben vom 24. Januar 2022
und vom 19. April 2022 um eine erneute Prüfung der unter E. 4.2.
genannten Frage, welche er sinngemäss bereits in seinem auf den
9. September 2020 datierten Schreiben an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt gestellt hatte. Weder die erneute Prüfung einer bereits im ersten
Verfahren gestellten Frage mit dem Hinweis, diese sei nicht beantwortet worden,
noch die Kritik, es die Frage sei nicht im Rahmen eines einfachen und
kostengünstigen Verfahrens im Sinne von Art. 73 BVG geklärt worden,
stellen neue Tatsachen dar, die dem Gesuchsteller bis zum Erlass des erwähnten
Urteils vom 31. August 2021 nicht bekannt gewesen wären. Auch andere neue
Tatsachen macht er nicht geltend bzw. legt auch keine neuen Beweismittel vor. Ohne
das Vorliegen neuer Tatsachen im unter E. 3.4. beschriebenen Sinne, ist
eine Urteilsrevision nach § 18 SVGG nicht möglich bzw. kann auf ein
entsprechendes Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. Dies gilt auch im
vorliegenden Fall.
4.4.
Zur Erklärung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich
beim Verfahren nach Art. 73 BVG um ein Klageverfahren an einem Gericht
handelt. Die Klage stellt der einzige Weg dar um einen gerichtlichen Entscheid
in einer Streitigkeit mit einer Pensionskasse zu erwirken (vgl. dazu z.B. Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG
Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 73 N 1). Sofern
Art. 73 Abs. 2 BVG die Kostenlosigkeit des Verfahrens vorschreibt,
bezieht sich dies darauf, dass das angerufene Berufsvorsorgegericht (bzw. in
Basel-Stadt das Sozialversicherungsgericht) – vorbehaltlich mutwilliger oder
leichtsinniger Prozessführung – keine Gerichtskosten erhebt (vgl. dazu Isabelle Vetter-Schreiber, Art. 73
N 48 ff.).
5.
5.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen kann auf das Revisionsbegehren
mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht eingetreten werden.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und
§ 16 SVGG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen (vgl. § 17
Abs. 2 SVGG).
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf das Revisionsbegehren wird nicht
eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Gesuchsteller
– Gesuchsgegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: