Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 11. Juli 2022

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                         Gesuchsteller

 

 

 

Pensionskasse B____

  

vertreten durch C____   

                                                                                                  Gesuchsgegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

BV.2022.9

Urteil des Sozialversicherungsgerichts BV.2020.20 vom 31. August 2021

Kein Eintreten auf ein Revisionsbegehren mangels neuer Tatsachen und Beweismittel

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der Gesuchsteller war bei der Beklagten im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Aufgrund seiner Pensionierung per 30. November 2017 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau am 26. Oktober 2017 eine "Verfügung betreffend Rente oder Kapital aus der Pensionskasse" (Klageantwortbeilage [AB] 6). Darin wünschten sie, dass aus der Pensionskasse eine einmalige Teilkapitalauszahlung in Höhe von Fr. 285'991.65 erfolge sowie eine Teilrente von Fr. 1'900.00 pro Monat ausgerichtet werde. Hinsichtlich der Zusatzvorsorge verlangten sie, dass diese vollumfänglich als Kapitalauszahlung in Höhe von Fr. 553'190.60 ausgerichtet werde.

1.2.          Die Gesuchsgegnerin erstellte per 30. November 2017 eine Pensionierungsberechnung, aus welcher hervorgeht, welche Leistungen aus der Pensionskasse sowie aus der Zusatzvorsorge im Falle einer einmaligen Kapitalauszahlung und im Falle einer monatlichen Rentenzahlung erbracht werden können (AB 11). Am 1. Dezember 2017 erstellte sie im Weiteren eine Pensionierungsübersicht (AB 12). Die Aufteilung von Renten- und Kapitalleistungen entspricht darin den Wünschen des Klägers und seiner Ehefrau. Die Pensionierungsübersicht weist dabei einen obligatorischen Anteil der Rentenleistungen von monatlich Fr. 902.00 aus. Bei den Kapitalleistungen hält sie fest, der obligatorische Anteil betrage Fr. 131'614.00. In einer Leistungsübersicht vom 1. Dezember 2017 wies die […] [Gesuchsgegnerin] die Kinderrente in Höhe von monatlich Fr. 181.00 als vollständig obligatorische Leistung aus (AB 13).

1.3.          Der Gesuchsteller zeigte sich in der Folge mit der Aufteilung von obligatorischen und überobligatorischen Leistungen, wie sie die Gesuchsgegnerin in der erwähnten Pensionierungsübersicht (AB 12) vorgenommen hatte, nicht einverstanden. Infolgedessen ergab sich ein längerer Schriftenwechsel mit der Gesuchsgegnerin, welche an ihrer Aufteilung bzw. der Darstellung in der Pensionierungsübersicht festhielt (AB 14 bis 27).

1.4.          Mit Schreiben vom 9. September 2021 wandte sich der Gesuchsteller an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und machte im Wesentlichen geltend, die Gesuchsgegnerin habe die obligatorischen und überobligatorischen Leistungen in der Pensionierungsübersicht falsch ausgewiesen. Das Sozialversicherungsgericht nahm das Schreiben als Klage entgegen. Mit Urteil BV.2020.20 vom 31. August 2021 wies es diese ab.

2.                

2.1.       Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 wendet sich der Gesuchsteller erneut an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er führt sinngemäss aus, aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2020.20 vom 31. August 2021 könne indirekt geschlossen werden, dass das Urteil des Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 tatsächlich nicht anwendbar sei und es auch keine anderen Normen gebe, welche die Darstellung, wie sie von der Gesuchsgegnerin vorgenommen worden sei, notwendig mache. Der Gesuchsteller bittet um eine Klärung im Sinne von Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40).

2.2.       Mit Verfügung vom 21. März 2022 sistiert die Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2020.20 vom 31. August 2021 erhobene Beschwerde.

2.3.       Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 9C_84/2022 vom 5. April 2022 nicht auf die Beschwerde des Gesuchstellers eingetreten ist, teilt die Instruktionsrichtern dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 11. April 2022 mit, dass das Urteil vom 31. August 2022 rechtskräftig geworden ist. Sie klärt ihn im Hinblick auf die hängige Eingabe vom 24. Januar 2022 darüber auf, dass nur eine Revision des Urteils vom 31. August 2022 möglich ist, sofern neue wesentliche Tatsachen entdeckt wurden bzw. werden. Sie bittet um Mitteilung, ob er das Verfahren weiterführen möchte.

2.4.       Der Gesuchsteller teilt in der Folge mit Eingabe vom 19. April 2022 mit, dass er das Verfahren weiterführen möchte. Das Schreiben vom 24. Januar 2022 wird infolgedessen als Revisionsgesuch verstanden.

2.5.       Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2022 (Postaufgabe 7. Juni 2022) ersucht die Gesuchsgegnerin das Gericht, mangels neuer erheblicher Tatsachen nicht auf das Revisionsbegehren einzutreten.

3.                

3.1.       Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient der Anfechtung formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide oder Gerichtsurteile, im Falle des Vorliegens eines Revisionsgrundes (vgl. z.B. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1219 und N 1265 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7358/2016 vom 30. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen sowie C-4558/2012 E. 4.4.1).

3.2.       Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gibt für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten vor, dass die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein muss. In Umsetzung dieser Vorgabe hat der kantonale Gesetzgeber die Revisionsvoraussetzungen in § 18 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) geregelt. Das Verfahren für berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten richtet sich ebenfalls nach dem SVGG (vgl. Ingress, fünfter Beistrich mit Hinweis auf Art. 73 BVG). Somit richtet sich die Revision auch in solchen Streitigkeiten nach § 18 SVGG.

3.3.       Gemäss § 18 Abs. 1 SVGG ist die Revision eines Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zulässig, wenn entweder neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden oder wenn der Entscheid unter Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen erging. Ein Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes beim Sozialversicherungsgericht, spätestens aber vor Ablauf von 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils geltend zu machen (§ 18 Abs. 2 und 3 SVGG). Im Revisionsgesuch ist die Einhaltung der Frist nachzuweisen. Beweismittel sind dem Gesuch beizulegen oder soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen (§ 18 Abs. 4 SVGG).

3.4.       Der Begriff „neue Tatsachen oder Beweismittel“ nach § 18 Abs. 1 lit. a SVGG ist gleich auszulegen wie bei der Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, eines kantonalen Gerichtsentscheids nach Art. 61 lit. i ATSG oder eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Neu sind demnach Tatsachen, die sich bis zum Erlass des formell rechtskräftigen Entscheids verwirklicht haben, jedoch der Person, welche das Revisionsgesuch stellt, trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die erforderliche Erheblichkeit einer neuen Tatsache ist gegeben, wenn sie geeignet ist, die tatsächliche Grundlage des Urteils, das in Revision gezogen werden soll, zu verändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen Entscheid zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_333/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 3.1 und 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1, BGE 144 V 245, 248 f. E. 5.1 und E. 5.2 und BGE 134 III 669, 670 E. 2.1 = Praxis 2009 Nr. 57, je mit Hinweisen, sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 53 N 24 ff.).

3.5.       Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.

 

4.                

4.1.       Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass überhaupt auf das vorliegende Revisionsgesuch einzutreten ist.

4.2.       Der Gesuchsteller bittet um eine erneute Klärung der Frage, ob eine Pensionskasse, in deren Reglement keine paritätische Aufteilung der obligatorischen und überobligatorischen Anteile des Altersguthabens auf verrentete und als Kapital ausbezahlte Anteile des Altersguthabens bei Pensionseintritt vorgesehen ist, durch das Urteil des Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 gezwungen sei, dennoch eine solche Aufteilung vorzunehmen. Er kritisiert, dass er diese Frage bereits in seiner Eingabe vom 9. September 2020 (welche vom Gericht als Klage entgegengenommen wurde) gestellt habe. Diese sei aber in einem Verfahren geklärt worden, welche Sinn und Zweck von Art. 73 BVG widerspreche. Auf die genannte Frage sei dabei im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2020.20 vom 31. August 2021 nicht eingegangen worden.

4.3.       Der Gesuchsteller bittet in seinen Eingaben vom 24. Januar 2022 und vom 19. April 2022 um eine erneute Prüfung der unter E. 4.2. genannten Frage, welche er sinngemäss bereits in seinem auf den 9. September 2020 datierten Schreiben an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gestellt hatte. Weder die erneute Prüfung einer bereits im ersten Verfahren gestellten Frage mit dem Hinweis, diese sei nicht beantwortet worden, noch die Kritik, es die Frage sei nicht im Rahmen eines einfachen und kostengünstigen Verfahrens im Sinne von Art. 73 BVG geklärt worden, stellen neue Tatsachen dar, die dem Gesuchsteller bis zum Erlass des erwähnten Urteils vom 31. August 2021 nicht bekannt gewesen wären. Auch andere neue Tatsachen macht er nicht geltend bzw. legt auch keine neuen Beweismittel vor. Ohne das Vorliegen neuer Tatsachen im unter E. 3.4. beschriebenen Sinne, ist eine Urteilsrevision nach § 18 SVGG nicht möglich bzw. kann auf ein entsprechendes Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. Dies gilt auch im vorliegenden Fall.

4.4.       Zur Erklärung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich beim Verfahren nach Art. 73 BVG um ein Klageverfahren an einem Gericht handelt. Die Klage stellt der einzige Weg dar um einen gerichtlichen Entscheid in einer Streitigkeit mit einer Pensionskasse zu erwirken (vgl. dazu z.B. Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 73 N 1). Sofern Art. 73 Abs. 2 BVG die Kostenlosigkeit des Verfahrens vorschreibt, bezieht sich dies darauf, dass das angerufene Berufsvorsorgegericht (bzw. in Basel-Stadt das Sozialversicherungsgericht) – vorbehaltlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – keine Gerichtskosten erhebt (vgl. dazu Isabelle Vetter-Schreiber, Art. 73 N 48 ff.).

 

5.                

5.1.       Im Lichte der obigen Ausführungen kann auf das Revisionsbegehren mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht eingetreten werden.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen (vgl. § 17 Abs. 2 SVGG).

 

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Gesuchsteller
–          Gesuchsgegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

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