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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Klägerin
Pensionskasse C____
[...]
vertreten durch D____, [...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2023.10
Rentenleistungen der beruflichen
Vorsorge
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1972, reiste am 1. Dezember 2016
von [...] in die Schweiz ein (IV-Akte 17, S. 5). Ab dem 1. November 2016
bis zum 31. Oktober 2017 arbeitete sie im Rahmen eines befristeten
Arbeitsverhältnisses 70 % als Pflegehelferin im Alters- und Pflegeheim E____ (vgl.
IV-Akte 69, S. 2; siehe auch IV-Akte 18, S. 2) und war aufgrund dieser
Anstellung bei der F____ vorsorgeversichert (vgl. IV-Akte 2, S. 5 und IV-Akte
18, S. 5). Im November 2017 und Dezember 2017 bezog die Klägerin Taggelder der
Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte 16, S. 2 sowie Klagbeilagen 7 und 8).
Auch im Januar 2018 erhielt sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung
ausgerichtet (Abmeldung erfolgt per 12. Januar 2018; vgl. Klagbeilage 11).
Aufgrund des ALV-Taggeldbezuges war die Klägerin bei der G____ vorsorgeversichert.
Ab dem 15. Januar 2018 arbeitete sie 70 % im H____ (vgl. IV-Akte 2, S. 6)
und war aufgrund dieser Anstellung ab Januar 2018 bei der Pensionskasse C____
vorsorgeversichert (vgl. den Vorsorgeausweis; Klagbeilage 15).
b) Am 24. Januar 2018 konsultierte die Klägerin wegen
psychischer Probleme Dr. I____, FMH Innere Medizin und Gastroenterologie (vgl.
IV-Akte 22, S. 2; siehe auch IV-Akte 6, S. 2 ff.). Es wurde ihr ab dem 23.
Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 2, S. 4
und IV-Akte 13, S. 12). Am 26. Januar 2018 wurde die Klägerin – veranlasst
durch Dr. I____ – auf der Akutambulanz der J____ (J____) vorstellig. Ab dem 29.
Januar 2018 bis zum 21. März 2018 war sie stationär in den J____ hospitalisiert
(vgl. IV-Akte 6, S. 7 f.). Am 9. Februar 2018 wurde der Klägerin wegen vieler
Absenzen per 26. Februar 2018 gekündet (vgl. IV-Akte 19, S. 11). Nach dem
Klinikaustritt erfolgte eine ambulante Weiterbehandlung durch die J____.
Allerdings erlitt die Klägerin eine neuerliche Krise und war deswegen ab dem 22.
Juni bis zum 25. Juni 2018 wieder stationär in den J____ hospitalisiert
(vgl. den Austrittsbericht vom 4. Juli 2018; IV-Akte 41, S. 11 f.). Eine
dritte Hospitalisation in den J____ fand in der Zeit vom 2. bis zum 6. Juli
2018 statt (vgl. den Austrittsbericht der J____ vom 17. Juli 2018; IV-Akte
41, S. 14 f.).
c) Ende Juli 2018 meldete sich die Klägerin zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 13, S. 3
ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf entsprechende Abklärungen, insbesondere
medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. I____ vom 3.
September 2018 [IV-Akte 22]; siehe auch den Bericht der J____ vom 20. Juni 2019,
inklusive Beilagen [IV-Akte 41, S. 2 ff.]). Des Weiteren erfolgte ein Beizug
der Akten der Taggeldversicherung (vgl. IV-Akten 13, 31 und 34). Ausserdem
liess die IV-Stelle die Klägerin den Fragebogen betreffend Erwerb und Haushalt
ausfüllen (vgl. IV-Akte 29) und nahm am 1. März 2019 eine Haushaltsabklärung
vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 12. März 2019; IV-Akte 37). Schliesslich
holte sie beim RAD die Stellungnahme vom 19. Juli 2019 ein (vgl. IV-Akte 41)
und erteilte daraufhin Dr. K____ den Auftrag zur psychiatrischen
Begutachtung der Klägerin (vgl. IV-Akte 52). Dieser erstattete sein Gutachten am
12. Januar 2020 (vgl. IV-Akte 58). Am 21. Februar 2020 äusserte sich der RAD
zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 61). In der Folge wurde ein Belastbarkeitstraining
in die Wege geleitet. Dieses wurde jedoch (vorzeitig) am 26. Mai 2020
abgebrochen (vgl. den Abschlussbericht IM [IV-Akte 92]; siehe auch den
Abschlussbericht der Stiftung L____ [IV-Akte 95, S. 2 ff.]). Am 19. Juni 2020
nahm der RAD nochmals Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 97).
Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2020 stellte die IV-Stelle der Klägerin die
Ausrichtung einer ganzen Rente ab Januar 2019 bis März 2020 und einer
halben Rente ab April 2020 in Aussicht (vgl. IV-Akte 100). Am 14. Oktober 2020 wurde
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 109). Im
Rahmen der darauffolgenden Überprüfung ergab sich keine Änderung des Rentenanspruches
(vgl. die Mitteilung vom 28. Januar 2022; IV-Akte 141).
II.
a) Am 27. Juli 2023 hat die Klägerin Klage beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: Es
sei die Pensionskasse C____ insbesondere zu verpflichten, der Klägerin
zuzusprechen und auszurichten: a) mit Wirkung ab 1. Juli 2020 bis heute und auf
Weiteres eine volle Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 70
% zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen
Rentenbetreffnissen und b) mit Wirkung ab 23. Januar 2018 alle weiteren
gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen inklusive einer
Beitragsbefreiung. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer
zu Lasten der Pensionskasse C____.
b) Die Pensionskasse C____ (Beklagte), c/o D____,
schliesst mit Klagantwort vom 16. Oktober 2023 auf Abweisung der Klage.
c) Die Klägerin hält mit Replik vom 20. November 2023 an
ihrer Klage fest.
d) Die Beklagte verzichtet mit Schreiben vom 15. Dezember
2023 auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 17. Juli 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der
Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.
1.2.
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei
dem die Versicherte angestellt war. Die Klägerin war im H____, angestellt,
weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren der Klägerin
lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen
an sie. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer
Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage
auch in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.3.
Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt
angesehen werden. Auf die Klage ist daher einzutreten.
2.
2.1.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der Aktenlage sei
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die der
Invalidität zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit nicht während bzw. allenfalls
vor der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten sei. Damit entfalle
eine Leistungspflicht seitens der Beklagten (vgl. die Klagantwort). Diese
Einschätzung wird von der Klägerin als falsch erachtet. Sie macht geltend, die
relevante und ununterbrochen bestehende Arbeitsunfähigkeit, welche eine
Erwerbsunfähigkeit nach sich gezogen habe, sei erst im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses mit der H____ eingetreten. Sie habe daher – in Anlehnung
an die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Oktober 2020 – mit Wirkung ab 1. Juli
2020 (Einstellung der Krankentaggeldzahlungen) bis heute und auf Weiteres eine
volle Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % Anspruch (vgl.
die Klage; siehe auch die Replik).
2.2.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beklagte zu Recht
gegenüber der Beschwerdeführerin eine Leistungspflicht (Ausrichtung von Invalidenleistungen
aus beruflicher Vorsorge) ablehnt.
2.3.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), wobei zur
Frage der Abstufung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach Invaliditätsgrad
das BVG – in Anlehnung an Art. 28b IVG – um einen Art. 24a BVG ergänzt
wurde (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2022 vom 6. April 2033 E.
3.1.). Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist
nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis
zu diesem Zeitpunkt ein (obligatorischer) Rentenanspruch entstanden ist. Trifft
dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem
je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers. Gemäss lit. b Abs. 1
der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, die bei
Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich
der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
ändert. Da vorliegend ein vor dem 1. Januar 2022 entstandener
Rentenanspruch streitig ist (vgl. u.a. Erwägung 5. hiernach), die Klägerin am
1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hatte und auch keine
rentenrelevante Änderung (Revisionsgrund) auszumachen ist, ist das alte Recht anwendbar.
3.
3.1.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende
Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Dieser Grundsatz findet auch in
der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten resp.
gesetzliche Grundlagen nichts anderes vorsehen (BGE 136 V 65, 69 E. 3.2). Dies ist
vorliegend der Fall (vgl. die dem Gesetz entsprechende Regelung in Art. 21
lit. a des Vorsorgereglementes; Antwortbeilage 3).
3.2.
Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen
Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des
Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften
Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die
Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die
sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den
Rentenbeginn (BGE 133 V 67, 69 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_449/2023
vom 4. April 2024 E. 4.2.). Eine Bindungswirkung entfällt unter anderem dann,
wenn die Rente der Invalidenversicherung aufgrund einer verspäteten Anmeldung
ausgerichtet wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2015 vom 9.
Juni 2015 E. 4.1). Die Grundsätze zur Bindungswirkung des im IV-Verfahren
ermittelten Invaliditätsgrades gelten auch für die Frage, in welchem zeitlichen
Umfang die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig
wäre (BGE 129 V 150, 156 E. 2.5). Bemisst sich die Invalidität nach der
gemischten Methode, ist für die berufliche Vorsorge grundsätzlich nur der
Invaliditätsgrad von Bedeutung, der für den erwerblichen Bereich resultiert,
unter Vorbehalt offensichtlicher Unhaltbarkeit. Einzig insoweit ist eine
Bindung an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gegeben (BGE 141
V 127, 132 f. E. 5.1).
3.3.
In der IV-Rentenverfügung vom 14. Oktober 2020 wurde festgehalten,
es bestehe seit Jahren ununterbrochen eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 109, S. 5). Die Anmeldung zum
Leistungsbezug wurde als verspätet erachtet (vgl. IV-Akte 107). Allerdings ging
die IV-Stelle bis Dezember 2017 von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit und (erst)
ab Januar 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aus (vgl. implizit
IV-Akte 109). Massgebend für die Frage der Bindungswirkung der IV-Verfügung
ist, dass ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch aufgrund der im
Juli 2018 erfolgten IV-Anmeldung (vgl. IV-Akte 13, S. 3 ff.) gemäss Art. 29
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20) frühestens im Januar 2019 entstehen konnte, da auch erst in
diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war. Die
IV-Stelle interessierte sich daher lediglich für den Verlauf der gesundheitlich
bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2018. Der Beginn der IV-rechtlich relevanten
Arbeitsunfähigkeit wurde folglich auf einen Zeitraum gelegt, der ab dem
Leistungsgesuch gerechnet nicht weiter als sechs Monate zurückliegt. Damit ist
die Beklagte, welche unbestrittenermassen in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde (vgl. IV-Akte 109,
S. 3), grundsätzlich an den IV-Rentenentscheid gebunden.
4.
4.1.
4.1.1. Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von
Art. 23 lit. a BVG ist – wie für die Eröffnung der Wartezeit
nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG – eine erhebliche und dauerhafte Einbusse
an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58, 62 E. 4.4).
4.1.2. Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen
Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der
während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist
nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst
später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2; Urteil des
Bundesgerichts 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E. 3.).
4.1.3. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der
Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen
derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419
E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E. 3.1.).
4.1.4. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt
voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder
arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung
des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr
als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gemäss BGE 144 V 58, 62 E.
4.4 gegeben ist, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der
Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt und kumulativ bezogen
auf die angestammte Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt
werden kann (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2023 vom 5. März 2024
E. 3.3).
4.2.
4.2.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts entfällt die
Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche (mindestens
20%ige; vgl. BGE 144 V 58, 62 E. 4.4) Arbeitsunfähigkeit bereits vor der
Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.1).
4.2.2. Zum rechtsgenügenden Nachweis einer
berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird
nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit
verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so
beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die
gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig
auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten
sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder
gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende
gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2.). Um der
retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf
ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen
Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit somit echtzeitlich
dokumentiert sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022
E. 2.2.; siehe auch das Urteil 9C_314/2022 vom 2. März 2023, E. 2.2.1 mit
Hinweisen). Diese Vorgaben für eine retrospektive ärztliche Festlegung des
massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je schwieriger es im Einzelfall
ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere Zeit hinweg kontinuierlich
entwickelt hat, nachträglich zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt diese Erkrankung
überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat, das eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bewirkte (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4.).
4.2.3. Eine Reduktion des Arbeitspensums kann zwar ein
gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten
Arbeitsunfähigkeit sein. Sie genügt allein in der Regel jedoch nicht für den
Nachweis einer gesundheitlich bedingten funktionellen Leistungseinbusse. Dies
gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgefühl
heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe bestehen (beispielsweise der
Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende
Weiterbildung). Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche
Bestätigung, dass die Reduktion des Pensums gesundheitlich bedingt notwendig
ist, weil etwa die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr
der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes möglich wäre. Davon kann abgesehen
werden, wenn andere Umstände, wie etwa krankheitsbedingte Absenzen vor der
Arbeitszeitreduktion, den Schluss nahelegen, dass dieser Schritt auch objektiv
betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine
arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen
ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2021 vom 29. September 2021
E. 5.2.1).
4.2.4. Diese von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Annahme bzw. Unterbrechung des
engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung
ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine
berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn
des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum
Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2, 9C_340/2016 vom 21.
November 2016 E. 4.1.2, 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.1 und
9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2).
4.3.
4.3.1. In Bezug auf die vorliegend primär interessierende Frage, ob
die Klägerin bereits im Januar 2018 (im Zeitpunkt des Eintrittes in die
Pensionskasse) mindestens 20 % arbeitsunfähig war, präsentieren sich die Akten
folgendermassen: Die Klägerin befand sich ab August 2016 in Behandlung bei Dr. M____.
Dies ergibt sich einerseits aus dem Untersuchungsbericht von Dr. N____ vom 31.
Dezember 2018 (vgl. S. 3 des Berichtes; IV-Akte 31, S. 9). Auch wurde im
IV-Anmeldeformular in Bezug auf die Frage, ab wann die Beeinträchtigung bestehe,
angeführt: "seit Januar 2018, Vorläufer seit August 2016" (vgl.
IV-Akte 13, S. 8). Das Vorliegen einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit vor
Januar 2018 lässt sich daraus aber nicht ableiten. Insbesondere hat sich die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht sinnfällig auf das
Arbeitsverhältnis ausgewirkt. Die wegen einer "generalisierten
Angststörung bei depressiver Persönlichkeitsentwicklung" vorgenommene
Behandlung (vgl. dazu die Stellungnahme von Dr. M____ vom 10. März 2022;
Klagbeilage 18) war niederfrequent (vgl. die Stellungnahme von Dr. M____ vom 7.
Oktober 2021; Klagbeilage 17). So fanden lediglich drei Konsultationen im 2016
statt. Im 2017 nahm die Klägerin vier Termine wahr (vgl. die Stellungnahme von
Dr. M____ vom 10. März 2022 [Klagbeilage 18]; siehe auch die Krankengeschichte
[Klagbeilage 14]). Auch aus der Krankengeschichte (Klagbeilage 14) gibt es
keine zuverlässigen Anhalte dafür, dass die Klägerin bereits damals in
relevantem Ausmass (und ohne Unterbruch) arbeitsunfähig war. Es wurde ihr zwar
das Medikament Fluanxol rezeptiert/abgegeben (vgl. die in der Krankengeschichte
abgelegte Übersicht der abgegebenen Medikamente). Gleichzeitig wurde aber
beispielsweise am 6. Februar 2017 vermerkt, das Team im Alters- und Pflegeheim
der E____ sei gut. Es sei sehr menschlich. Die Psyche sei gut. Am 15. Mai 2017
wurde angegeben, es gehe gut. In der Krankenakte befindet sich schliesslich auch
ein Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 27. Januar 2018 an Dr. M____.
Darin wird – vereinbar mit der Aktenklage (vgl. dazu die nachstehenden
Überlegungen) – ausgeführt, seit August 2016 sei es seiner Ehefrau gutgegangen.
Fluanxol habe gewirkt und auch die therapeutischen Gespräche seien hilfreich
gewesen. Eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist
damit damals arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung getreten (durch einen Abfall
der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des
Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte
Arbeitsausfälle).
4.3.2. Echtzeitlich wurde der Klägerin (erst) ab dem 23. Januar 2018 eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 2, S. 4 und IV-Akte 13, S.
12). Ab dem 29. Januar 2018 bis zum 21. März 2018 war sie erstmals stationär in
den J____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 6, S. 7 f.). Im Austrittsbericht der
J____ vom 27. März 2018 (IV-Akte 6, S. 7 f.) wurden als Diagnosen eine "mittelgradige
depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.10)" und "psychische
und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitsyndrom, ständiger
Substanzgebrauch (F12.25)" festgehalten (vgl. S. 1 des Berichtes). Nach
dem Klinikaustritt wurde die Klägerin ambulant weiterbehandelt. Allerdings
erlitt sie eine neuerliche Krise und war deswegen ab dem 22. Juni bis zum 25.
Juni 2018 wieder in den J____ hospitalisiert. Im Bericht der J____ vom 28. Juni 2018
zu Handen der Taggeldversicherung (IV-Akte 6, S. 11 ff.) wurde ein hoher
Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) angegeben.
Differenzialdiagnostisch komme eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung (F62.0) in Frage (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Austrittsbericht
der J____ vom 4. Juli 2018 (IV-Akte 41, S. 11 f.) wurden die
Diagnosen "Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)" und "Störungen
durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F12.25)"
angegeben (vgl. S. 1 des Berichtes). Eine dritte Hospitalisation in den J____
erfolgte in der Zeit vom 2. bis zum 6. Juli 2018. Die im Austrittsbericht vom
17. Juli 2018 (IV-Akte 41, S. 14 f.) angegebenen Diagnosen lauteten auf: "posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1) und "Störungen durch Cannabinoide,
Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F12.25)" (vgl. S. 1 des
Berichtes). Dr. O____, c/o J____, führte im Bericht vom 18. November 2018
(IV-Akte 34, S. 18 f.) an, diagnostisch gehe man von einer posttraumatischen
Belastungsstörung (F43.1) aus. Aus therapeutischer Sicht sei man immer noch in
der Stabilisierungsphase. Die Patientin leide an diffusen Ängsten und sozialen
Phobien. Geplante Termine – wie beispielsweise die geplante Untersuchung – führten
öfters zur Dekompensation des psychischen Zustandes. Seitdem die Patientin das
Terminaufgebot für eine Abklärung bekommen habe, habe sie vermehrt
Panikattacken, soziale Phobie, diffuse Ängste sowie Derealisationserlebnisse.
4.3.3. Dr. N____, der die Klägerin im Auftrag der
Taggeldversicherung untersucht hatte, führte im Bericht vom 31. Dezember 2018
(IV-Akte 31, S. 7 ff.) an, aktuell sei eine mittelgradige bis schwere
depressive Episode (ICD-10: F32.1/2) zu diagnostizieren. Anamnestisch handle es
sich zudem um eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1). Er empfehle die (100%ige)
Arbeitsunfähigkeit bis zum Abschluss der empfohlenen stationären Therapie zu
akzeptieren (vgl. S. 4 f. des Berichtes).
4.3.4. Dr. P____ hielt schliesslich im dem von der IV in Auftrag gegebenen
psychiatrischen Gutachten vom 12. Januar 2020 (IV-Akte 58) als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. S. 11 f.): (1.) kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und narzisstischen Zügen
(ICD-10 F61.0); (2.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD-10 F33.4). Erläuternd machte er geltend, in den Akten der J____ seien
immer wieder mittelgradige sowie mittelgradige bis schwere depressive Episoden
erwähnt worden. Anlässlich der aktuellen Exploration sei keine depressive
Episode mehr auszumachen gewesen (vgl. S. 12 des Gutachtens). Des Weiteren sei
eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Dem müsse widersprochen
werden (vgl. S. 12 des Gutachtens). Die Explorandin leide unter einer Persönlichkeitsstörung
mit emotional-instabilen und narzisstischen Zügen. Die Symptomatik habe sich
voll und ganz während der Untersuchung entfaltet. Das Leiden gehe über akzentuierte
Persönlichkeitszüge hinaus. Es begründe sich und habe den Anfang in der stark
belasteten Kindheit genommen (vgl. S. 19 des Gutachtens). Auf dem Boden der
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und narzisstischen
Zügen sei die Versicherte stark gefährdet in Bezug auf Kränkungen. Die
Arbeitsfähigkeit stehe und falle mit der Arbeitsatmosphäre. Fühle sie sich
nicht wohl und akzeptiert, könne sie jederzeit erneut depressiv dekompensieren.
Es seien Konflikte zu befürchten und starke emotionale Instabilität. Die Explorandin
würde im schlimmsten Fall zu Hause bleiben und den Arbeitsplatz und die
Mitarbeitenden meiden (vgl. S. 17 des Gutachtens). In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit führte Dr. P____ aus, als Pflegeassistentin bestehe seit
Januar 2020 (Begutachtungszeitpunkt) eine 20%ige Arbeitsfähigkeit. In einer
angepassten Tätigkeit könne von keiner höheren Arbeitsfähigkeit ausgegangen
werden. Es sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 70 % im
Verlaufe dieses Jahres zu rechnen (vgl. S. 18 des Gutachtens). Der Gutachter
äusserte sich zwar nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin vor dem
Gutachtenszeitpunkt. Ab Januar 2018 (stationärer Aufenthalt in den J____)
erachtete er aber implizit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben. So
führte er aus, im Bericht der J____ vom 20. Juni 2019 werde davon ausgegangen,
dass die Explorandin inzwischen mit drei bis vier Stunden pro Tag erneut in die
Arbeitswelt einsteigen könne, dies jedoch nur in kollegialer Atmosphäre und bei
respektvollem Umgang mit ihr. Dem sei zuzustimmen. Es sei wohl ratsam, dass die
Explorandin am Anfang mit einem Pensum von nur 20 % einsteige, um das
Arbeitspensum möglichst rasch (im Verlaufe dieses Jahres) bis maximal 70 % zu
steigern (vgl. S. 17 des Gutachtens).
4.3.5. Nachdem das in der Folge in die Wege geleitete
Belastbarkeitstraining (vorzeitig) am 26. Mai 2020 abgebrochen worden war (vgl.
den Abschlussbericht IM [IV-Akte 92]; siehe auch den Abschlussbericht der
Stiftung L____ [IV-Akte 95, S. 2 ff.]), stellte der RAD klar, die von Dr. P____
prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit habe sich nicht realisieren
lassen. Seit Januar 2020 sei von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von 20 %
auszugehen (vgl. die Stellungnahme von Dr. Q____ vom 19. Juni 2020;
IV-Akte 97).
4.4.
4.4.1. Es ist nunmehr gestützt auf die echtzeitlichen ärztlichen
Unterlagen davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
relevante und sich auf das Arbeitsverhältnis auswirkende Arbeitsunfähigkeit der
Klägerin erst ab dem 23. Januar 2018 vorgelegen hat. Für die Annahme einer
bereits im Zeitpunkt des Stellenantrittes resp. der Aufnahme in die
Pensionskasse vorhanden gewesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
gibt es keine zuverlässigen Hinweise. Wie bereits dargetan wurde, spricht
namentlich die im 2016 und 2017 stattgehabte Behandlung bei Dr. M____ nicht für
das Bestehen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit, die sich sinnfällig auf das
Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor).
4.4.2. Gegen das Vorliegen einer bereits bei Stellenantritt
resp. Aufnahme in die Pensionskasse vorhanden gewesenen – mindestens 20%igen – Arbeitsunfähigkeit
spricht, dass die Klägerin während ihrer befristeten 70%-Anstellung (1. November 2016
bis zum 31. Oktober 2017) keinerlei Absenzen zu verzeichnen hatte (IV-Akte 18,
S. 4). Darüber hinaus gibt es auch keinen Grund dafür, dass die Klägerin aus
gesundheitlichen Gründen lediglich ein 70%-Pensum innehatte. So gab diese denn auch
anlässlich der von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltsabklärung
an, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin in einem 70 % Pensum (wie vor der
Arbeitsunfähigkeit) arbeiten. Sie habe auch schon vorher in [...] in ungefähr
diesem zeitlichen Rahmen gearbeitet. Die Arbeit als Pflegehelferin sei
körperlich schwer und die Erholungszeit dementsprechend grösser. Finanziell sei
das Ehepaar hauptsächlich durch den Verdienst des Ehemannes, welcher 100 % als
leitender Logopäde arbeitet, abgesichert. In der restlichen Zeit würde sie sich
um den Haushalt kümmern (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes vom 12. März 2019;
IV-Akte 37, S. 2). Ergänzend ist noch zu bemerken, dass die Klägerin sich
während ihrer Arbeitslosigkeit im November 2017 auf verschiedene Stellen in
einem 80-100%-Pensum bewarb (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen;
Klagbeilage 6).
4.4.3. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung geht denn
auch nicht per se mit einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit einher. Je nach
Diagnose und deren Auswirkungen auf die konkrete Arbeitstätigkeit kann eine
"latente Arbeitsunfähigkeit" über Jahre hinweg vorsorgerechtlich
irrelevant sein, so namentlich bei Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E.
2.2.). Soweit der RAD in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2020 (IV-Akte 61)
ausführt, es sei davon auszugehen, dass die Versicherte mit der Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung im Dezember 2016 in die Schweiz eingereist ist, erscheint
dies wohl zutreffend. Dass die Klägerin aber aufgrund der
Persönlichkeitsstörung lediglich 70 % gearbeitet hat, ist jedoch – den obigen
Feststellungen bzw. gestützt auf die vorliegenden Akten – nicht als überwiegend
wahrscheinlich zu erachten. Vielmehr kam es erst im Januar 2018, einhergehend
mit einem neuen Stellenantritt zur Dekompensation und zu einem Einbruch der
Arbeitsfähigkeit.
4.5.
Damit ist die relevante Arbeitsunfähigkeit, die unbestrittenermassen
eine Erwerbsunfähigkeit nach sich gezogen hat, erst während der Anstellung der
Klägerin im H____, entstanden. Eine relevante zeitliche Unterbrechung der
Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 4.1.4. hiervor) hat seither nicht mehr
stattgefunden. So wurde namentlich auch Im Rahmen der von der IV vorgenommenen
Überprüfung des Rentenanspruches keine Änderung festgestellt (vgl. die
Mitteilung vom 28. Januar 2022; IV-Akte 141).
4.6.
Schliesslich handelt es sich beim Gesundheitsschaden, welcher zur
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin geführt hat, im Wesentlichen um denselben, wie
er auch der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Persönlichkeitsstörung (vgl.
dazu insb. das Gutachten von Dr. K____ vom 12. Januar 2020; IV-Akte 58) ist
als ursächlich für die im Januar 2018 eingetretene depressive Dekompensation
der Klägerin anzusehen. Dass die Klägerin nach der Remission der depressiven
Entwicklung (seit Januar 2020 anzunehmende 80%ige Arbeitsunfähigkeit) ist
der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zuzuschreiben, die bereits im
Januar 2018 für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit massgebend war. Damit ist
auch der sachliche Zusammenhang (vgl. dazu Erwägung 2.3.3. hiervor) als gegeben
zu erachten.
4.7.
Folglich verneint die Beklagte zu Unrecht eine Leistungspflicht in
Bezug auf die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin.
5.
5.1.
5.1.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf: eine volle Invalidenrente,
wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a); eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b); eine
halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c); eine
Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d).
5.1.2. Bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die
Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des
Leistungsanspruchs gelten und nicht jene, die bei Beginn der – in der Folge
invalidisierenden – Arbeitsunfähigkeit in Kraft waren (BGE 121 V 97, 101 E. 1.c;
Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 2.). Da vorliegend
der Rentenanspruch der Klägerin im Januar 2019 entstanden ist (vgl. Erwägung 5.4.1.
hiernach), richtet sich die Bemessung der Invalidenleistungen nach dem
Reglement 2019 (Antwortbeilage 3). Art. 22 Ziff. 2 Satz 2 des
Vorsorgereglementes der Beklagten sieht nunmehr vor, dass die versicherte
Person Anspruch hat auf: eine volle Invalidenrente, wenn sie mindestens zu 70 %
invalid ist; eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist;
eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % invalid ist; eine Viertelrente,
wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist.
5.1.3. Gemäss Art. 21 Ziff. 1 des Reglementes in Verbindung mit Art. 22 Anhang
1 des Reglementes entspricht die Höhe der vollen jährlichen Invalidenrente 40 %
des versicherten Lohnes gemäss Art. 14 des Reglementes. Laut Art. 14 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 12 des Reglementes entspricht der versicherte Lohn im
Wesentlichen dem von der Arbeitgeberin festgelegten resp. gemeldeten
AHV-pflichtigen Lohn. Gemäss Art. 14 Ziff. 2 des Reglementes wird für die
Berechnung der Invalidenleistungen auf den versicherten Jahreslohn, der beim
Eintreten der ersten Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum
Tod geführt hat, abgestellt.
5.2.
Vorliegend wurde der Klägerin – in Anwendung der gemischten Methode
der Invaliditätsbemessung – ab Januar 2019 bis März 2020 eine ganze Rente
und ab April 2020 (Ablauf einer dreimonatigen Frist ab Besserung des
Gesundheitszustandes) eine halbe Rente der IV zugesprochen (vgl. die Verfügung
vom 14. Oktober 2020; IV-Akte 109).
5.3.
5.3.1. Bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten ist in der
beruflichen Vorsorge stets der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebend,
und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der Versicherungsdeckung, wie sie
nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der
berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_123/2023 vom 1. Februar 2024 E. 2.2.). Hat die
Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum
ermittelt, rechnet die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung
festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das
ausgeübte Teilzeitpensum herunter und führt gestützt darauf (sowie auf die
übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) einen neuen Einkommensvergleich
durch (BGE 144 V 63, 71 E. 6.3.2.; Urteile des Bundesgerichts 9C_123/2023 vom
1. Februar 2023 E. 2.2 und 9C_578/2022 vom 6. April 2023 E. 3.2).
5.3.2. Die Klägerin war bei der Beklagten für ein Pensum von 70
% versichert. Das Valideneinkommen ist vorliegend auf Fr. 39’142.60
festzusetzen (70 % von Fr. 55'918.-- [Valideneinkommen gemäss IV-Verfügung;
vgl. IV-Akte 109, S. 6]). Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einem damit
einhergehenden Invalideneinkommen von Fr. 0.00 ergibt sich ein IV-Grad von 100
%. Bei einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Invalideneinkommen von Fr. 11’733.--
(vgl. IV-Akte 109, S. 6) resultiert ein IV-Grad von 70 %.
5.4.
5.4.1. Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten
sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG).
Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge
entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art.
29 Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Geltendmachung des Leistungsanspruches (vgl. BGE 140 V 470, 474 f. E. 3.3.3).
Damit hat die Klägerin grundsätzlich ab Januar 2019 Anspruch auf
Rentenleistungen der Beklagten. Reglementarisch kann vorgesehen werden, dass
der Anspruch auf eine Invalidenrente solange aufgeschoben wird, wie die
versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Unter den
Voraussetzungen, dass Taggelder mindestens 80 % des Lohnes abdecken und
sich die Arbeitgeberin zumindest hälftig an den Prämien beteiligt, kann der
Anspruch auch bis zum Ende der Taggeldleistungen aufgeschoben werden (Art. 26 der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge; BVV 2 [SR 831.441.1]). Art. 26 Abs. 2 BVG stellt eine
zeitliche Überentschädigungsregelung dar, wie sie Art. 24 BVV 2 als allgemeine
Bestimmung bildet (BGE 142 V 419, 423 E. 4.3.3).
5.4.2. In Art. 32 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten (Antwortbeilage 3)
ist vorgesehen, dass die Leistungspflicht der Stiftung mit derjenigen der IV
beginnt, frühestens aber nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung bzw. mit
Erschöpfung allfälliger, vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanzierter
Taggelder in der Höhe von mindestens 80 % des entgangenen Lohnes. Es ist davon
auszugehen, dass der Anspruch auf Krankentaggelder (vgl. zum
Versicherungsumfang u.a. IV-Akte 34, S. 10 und S. 17) im Juni 2020 ausgelaufen
war (vgl. S. 25 der Klage; siehe auch die in der Anfrage vom Juni 2018 an den
Vertrauensarzt angegebenen Restlaufzeit von zwei Jahren [IV-Akte 13, S. 25]). Der
Rentenbeginn ist daher auf Juli 2020 festzulegen.
5.5.
5.5.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein
Verzugszins ab dem Datum der Klageinreichung geschuldet (vgl. BGE 149 V 106,
107 E. 7.3; siehe auch das Urteil 9C_509/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5). Damit
ist vorliegend ein Zins auf den zum Zeitpunkt der Klageinreichung rückständigen
sowie auf den danach fällig gewordenen Rentenleistungen zu entrichten.
5.5.2. Was die Höhe des Verzugszinses anbelangt, ist in erster
Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer entsprechenden Regelung die
Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911 [OR; SR
220]; vgl. BGE 149 V 106, 107 E. 7.1 mit Hinweisen). Vorliegend beinhaltet das
Reglement 2019 (Antwortbeilage 3) keine Regelung des Verzugszinses. Daher ist
ein Verzugszins von 5 % geschuldet.
5.6.
Gestützt auf Art. 35 Abs. 3 des Reglementes (Antwortbeilage 3)
besteht bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % nach einer Wartefrist
von drei Monaten Anspruch auf eine Beitragsbefreiung. Die Höhe der
Beitragsbefreiung richtet sich nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und des
versicherten Jahreslohnes bei Eintritt der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit. Vorliegend
war die Klägerin am 23. Januar 2018 100 % arbeitsunfähig (vgl. IV-Akte 2,
S. 4 und IV-Akte 13, S. 12). Gemäss Vorsorgeausweis (Antwortbeilage 2) betrug
der versicherte Jahreslohn Fr. 38'948.--. Auf dieser Basis hat vorliegend eine
Beitragsbefreiung zu erfolgen.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen.
Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Juli 2020 eine volle
Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 70 %. Auf den fälligen,
noch nicht bezahlten Rentenbetreffnissen hat die Beklagte ab dem 27. Juli 2023
einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Darüber hinaus hat die Beklagte die
Klägerin gemäss Art. 35 Abs. 3 des Vorsorgereglementes von der
Beitragspflicht zu befreien.
6.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte der anwaltlich
vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
6.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird
gutgeheissen und die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Juli
2020 eine volle Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 70 % zu
bezahlen. Auf den fälligen, noch nicht bezahlten Rentenbetreffnissen hat die
Beklagte ab dem 27. Juli 2023 einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Darüber
hinaus hat die Beklagte die Klägerin gemäss Art. 35 Abs. 3 des
Vorsorgereglementes von der Beitragspflicht zu befreien.
Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.--(inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %).
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: