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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
C____
Gegenstand
BV.2023.12
BVG; Invalidenleistungen; Leistungszuständigkeit i.S. von Art. 23 BVG
Keine Leistungspflicht der Beklagten bei schon vor Vericherungsunterstellung eingetretener Arbeitsunfähigkeit
Tatsachen
I.
a) Die 1984 geborene Klägerin schloss im Juli 2007 ihre Ausbildung zur Kindergärtnerin an der E____ ab (Akte 8 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2). In der Folge war die Klägerin kurzzeitig in einer Kinderbetreuung, wenige Monate als Kindergärtnerin und ab November 2008 als Erzieherin erwerbstätig (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 135, S. 2 f.).
b) Im Februar 2011 meldete sich die Klägerin erstmals bei der IV-Stelle F____ (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an (vgl. Anmeldung vom 22. Februar 2011, IV-Akte 3). Nach der Durchführung ihrer Abklärungen sprach die IV-Stelle der Klägerin mit Vorbescheid vom 22. Januar 2013 und Verfügung vom 11. März 2013 (IV-Akten 51 und 57) grundsätzlich ab dem 1. September 2010 eine halbe Rente und ab dem 1. Februar 2011 bis zum 30. September 2012 eine befristete Dreiviertelsrente zu, welche sie ab sechs Monaten nach der Anmeldung und daher ab dem 1. August 2011 ausbezahlte. Die Klägerin arbeitete bis Dezember 2013 weiter an der von ihr im August 2010 angetretenen Stelle als Erzieherin beim G____ (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. Mai 2011, IV-Akte 13, sowie Kündigung vom 3. Oktober 2013, IV-Akte 58, S. 1). Im Anschluss war die Klägerin von Dezember 2013 bis Dezember 2014 in einem Pensum von 80 % (bzw. gemäss Arbeitsvertrag 80 % bis 100 %) als Miterzieherin im H____ tätig (vgl. Arbeitsvertrag vom 21. November 2013, IV-Akte 58, S. 2 ff., und Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2024, IV-Akte 79, S. 3). Ab Januar 2015 arbeitete die Klägerin für den Verein I____ (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 135, S. 2) in einem Pensum von 100 % und war zufolge dessen bei der Beklagten im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (vgl. Vorsorgeausweis vom 27. Januar 2015 per 1. Januar 2015, Klagebeilage [KB] 2). Ab dem 16. Februar 2015 wurde die Klägerin zu 100 % krankgeschrieben und befand sich vom 20. März 2015 bis zum 24. April 2015 in einer stationären psychiatrischen Behandlung (vgl. Meldung Arbeitsunfähigkeit vom 15. April 2015, KB 6, und Austrittsbericht der Psychiatrie J____ vom 5. Mai 2015, IV-Akte 70). Der Verein I____ löste das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per Ende März 2015 auf (vgl. Meldung Arbeitsunfähigkeit vom 15. April 2015, KB 6, sowie Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 158, S. 2).
c) Mit einem Schreiben vom 22. April 2015 (IV-Akte 59) ersuchte die Klägerin die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche. Diese wurde ihr gewährt (vgl. Mitteilung vom 29. April 2015, IV-Akte 66). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2015 und Verfügung vom 8. September 2015 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da diese erfolgreich gewesen war (IV-Akten 82 und 83).
d) Mit einem Schreiben vom 11. Januar 2016 meldete sich die Klägerin erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Akte 84). Die IV-Stelle leitete Abklärungen ein. Am [...] 2017 gebar die Klägerin eine Tochter (vgl. Geburtsurkunde, IV-Akte 178, S. 14). In erwerblicher Hinsicht arbeitete sie vom 4. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2022 (letzter effektiver Arbeitstag am 17. August 2021) in einem Pensum von 50 % als Fachfrau Betreuung Kind für die K____ (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 10. Januar 2022, IV-Akte 211). Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2019 und Verfügung vom 2. August 2019 (IV-Akten 181 und 185) sprach die IV-Stelle der Klägerin ab dem 1. Januar 2018 – unter Anwendung der gemischten Methode – eine Viertelsrente zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens erhöhte die IV-Stelle die Rente der Klägerin auf eine ganze Rente (zunächst weiterhin unter Anwendung der gemischten Methode und ab dem 1. August 2022 unter Anwendung eines Einkommensvergleichs; vgl. Vorbescheid vom 16. August 2022 und Verfügung vom 14. Oktober 2022, IV-Akten 239 und 246).
e) Die Beklagte prüfte ihre Zuständigkeit im Hinblick auf die Ausrichtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge und verneinte diese mit einem Schreiben vom 30. August 2022 an die Rechtsvertreterin der Klägerin (KB 9). Zur Begründung gab sie an, die Klägerin sei seit 2012 zu mindestens 20 % arbeitsunfähig. Die Rechtsvertreterin der Klägerin bat die Beklagte mit E-Mails vom 22. September 2022 und vom 22. November 2022 (KB 10 und 12) erneut um die Ausrichtung von Invalidenleistungen. Die Beklagte lehnte eine Leistungspflicht jedoch weiterhin ab (vgl. Schreiben vom 13. Oktober 2022, KB 11).
II.
a) Mit Klage vom 11. Oktober 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin ab dem 1. Januar 2018 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'367.70 und eine Kinderrente von Fr. 136.75 und ab dem 1. Januar 2021 eine Invalidenrente von Fr. 2'735.40 sowie eine Kinderrente von Fr. 273.55 zu leisten. Ab der Fälligkeit der Einzelleistungen sei sie dazu zu verpflichten, darauf einen Zins von 5 % bis zum Tag der tatsächlichen Leistungserbringung zu bezahlen.
2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
b) Mit Klageantwort vom 12. Januar 2024 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Beiziehung der IV-Akten.
c) Mit Replik vom 26. März 2024 formuliert die Klägerin ihre Rechtsbegehren neu wie folgt:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin ab dem 1. Januar 2018 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'367.70 und eine Kinderrente von Fr. 136.75 und ab dem 1. November 2021 eine Invalidenrente von Fr. 2'735.40 sowie eine Kinderrente von Fr. 273.55 sowie die entsprechende Sparbeitragsbefreiung zu leisten. Ab der Klageeinreichung sei sie dazu zu verpflichten, auf die geschuldeten Rentenzahlungen einen Zins von 5 % bis zum Tag der tatsächlichen Leistungserbringung zu bezahlen.
2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
d) Mit Duplik vom 22. Mai 2024 hält die Beklagte an ihren in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
e) Die Klägerin bestätigt mit Triplik vom 14. Juni 2024 ihr in der Replik gestelltes Rechtsbegehren.
f) Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 erklärt der Instruktionsrichter, dass die Akten der IV-Stelle beigezogen werden. Die IV-Stelle reicht die Akten mit Schreiben vom 1. Juli 2024 (Postaufgabe 2. Juli 2024) beim Gericht ein.
g) Der Instruktionsrichter gibt den Parteien mit Verfügung vom 4. Juli 2024 die Möglichkeit, bis zum 25. Juli 2024 Einsicht in die IV-Akten zunehmen und sich bis zum 5. August 2024 (fakultativ) dazu zu äussern.
h) Am 12. Juli 2024 nimmt der Vertreter der Beklagten beim Gericht Einsicht in die IV-Akten.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. September 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert war.
Nachdem die Klägerin im Januar 2015 angefangen hatte, für den Verein I____ zu arbeiten (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 135, S. 2) und demzufolge bei der Beklagten versichert war (vgl. Vorsorgeausweis vom 27. Januar 2015 per 1. Januar 2015, KB 2), wurde die Klägerin ab dem 16. Februar 2015 zu 100 % krankgeschrieben (vgl. Meldung Arbeitsunfähigkeit vom 15. April 2015, KB 6; vgl. auch Tatsachen, I.b). Vom 20. März 2015 bis zum 24. April 2015 befand sie sich in der J____. In deren Austrittsbericht vom 5. Mai 2015 (IV-Akte 70) nannten der behandelnde Arzt und die behandelnde Psychologin folgende Diagnosen:
-
Sonstige akute
vorübergehende psychotische Störungen (ICD-10 F23.8)
DD: sonstige anhaltende wahnhafte Störungen (ICD-10 F22.8)
- Ängstlich-dependente Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)
- Psychische Krankheiten oder Verhaltensstörungen in der Familienanamnese (ICD-10 Z81).
- Anamnestisch: generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1).
Im Weiteren gaben Sie insbesondere an, die Klägerin habe berichtet, im Dezember 2014 sei es ihr noch gut gegangen. Der Januar 2015 sei jedoch sehr schlimm gewesen. In diesem Monat habe sie 100 % statt 80 % gearbeitet (IV-Akte 70, S. 3). Nach dem Klinikaufenthalt attestierte Dr. med. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der Klägerin in einem ärztlichen Zeugnis vom 4. Mai 2015 (IV-Akte 73) ab dem 1. Mai 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Zusammen mit lic. phil. O____, Psychotherapeutin FSP, nannte Dr. med. N____ im Bericht vom 27. April 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 96, S. 1):
- Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) wohl mindestens seit 2007
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- Elterliche Überfürsorglichkeit (ICD-10 Z62.1)
- St. n. akuter vorübergehender psychotischer Störung 2015
- 2007 soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
Sie erklärten, die Klägerin sei als Kleinkinderbetreuerin (gelernte Kindergärtnerin) vom 1. November 2015 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (IV-Akte 96, S. 2).
Im weiteren Verlauf bestätigten lic. phil. O____ und Dr. med. N____ die erwähnten Diagnosen und attestierten der Klägerin ab April 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (vgl. Bericht vom 15. Juni 2017, IV-Akte 144; vgl. dazu auch ihren Bericht vom 23. November 2017, IV-Akte 146, S. 3 f., in welchem sie auf eine Anstellung als Kleinkinderbetreuerin im Umfang eines Pensums von 60 % hinwiesen). Wenig später attestierten sie ihr vom 23. November 2017 bis zum 31. Dezember 2017 vorübergehend eine vollständige und ab dem 1. Januar 2018 wieder eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bei im Wesentlichen gleichbleibenden Diagnosen (vgl. Bericht vom 7. Mai 2018, IV-Akte 152, die Dysthymia und die elterliche Überfürsorglichkeit erwähnten sie in diesem Bericht nicht mehr). Im Bericht vom 21. Januar 2019 (IV-Akte 168) nannten Dr. med. N____ und die Psychotherapeutin lic. phil. O____ folgende Diagnosen (IV-Akte 168, S. 4):
-
St. nach akut
polymorph psychotischer Störung im Juli 2018 (ICD-10 F23.00)
DD: Verdacht auf Entwicklung einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0)
- Ängstlich vermeidende Persönlichkeit (ICD-10 F60.7)
- St. nach sozialer Phobie (ICD-10 F40.1)
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärten sie, die Klägerin sei zu 40 % bis 50 % arbeitsunfähig (IV-Akte 168, S. 5).
Namentlich gestützt auf die Berichte der beiden erwähnten Behandlerinnen erklärte die pract. med. P____, Master of Advanced Studies Insurance Medicine, Diploma of Advanced Studies Public Health, des regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beider Basel, in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 31. Januar 2019 (IV-Akte 171), bei der Klägerin bestünden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ein St. n. akuter vorübergehender polymorph psychotischer Störung 2015 und Juli 2018 (ICD-10 F23.8), DD andere F20-Spektrumsstörung; sonstige anhaltende wahnhafte Störungen (ICD-10 F22.8) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine ängstlich-dependente Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z78.1), ein Status nach sozialer Phobie (ICD-10 F40.1) und psychische Krankheiten oder Verhaltensstörungen in der Familienanamnese (ICD-10 Z81). Dabei ging sie von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit seit Juni 2012, einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2015 und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2015 aus. Die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit ab März 2015 durch das gleiche Leiden ausgelöst wurde, wie die Arbeitsunfähigkeit ab 2008 (Gesuch vom 22. Februar 2022, IV-Akte 3), verneinte pract. med. P____ in einer Stellungnahme vom 5. März 2019. Sie wies darauf hin, dass sie diesbezüglich mit einem RAD-Psychiater Rücksprache genommen habe (IV-Akte 175).
Aus den Unterlagen zu den Arbeitsverhältnissen in dieser Zeit ergibt sich Folgendes: Die Klägerin war ab dem 1. August 2010 beim G____ angestellt (vgl. Tatsachen, I.b). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin war die Klägerin ab dem Beginn ihrer Anstellung für 21.9 bis 43 Stunden pro Woche (was einem Pensum von 51 % bis 100 % entspricht) und ab dem 1. Februar 2011 als Springerin für 12.9 bis 17.2 Stunden (was einem Pensum von 30 % bis 40 % entspricht) beschäftigt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende G____ vom 30. Mai 2011, IV-Akte 13, S. 2 f.). Aus den Angaben zum ausbezahlten Lohn ergibt sich, dass die Klägerin von August bis November 2010 einen Lohn für ein Pensum von 50 % ausbezahlt erhielt. Im Dezember 2010 und im Januar 2011 erhielt sie einen Lohn für ein 100 %-Pensum und von Februar 2011 bis Mai 2011 wurde sie für unterschiedliche Teilzeitpensen bezahlt (a.a. O., S. 4). Dies entspricht den oben dargelegten Schilderungen von Dr. med. L____ in seinem Bericht vom 12. März 2011 mit der zwischenzeitlichen Steigerung des Pensums im Dezember 2010 und Januar 2011 und dem anschliessend gesundheitsbedingten Wechsel zur Springerin mit einem tieferen Pensum (IV-Akte 7; vgl. auch E. 4.2.). Aus dem Abschlussbericht der Frühintervention der IV-Stelle vom 21. Juni 2012 ergibt sich, dass die Klägerin ab Oktober 2011 wieder einen Lohn in Höhe von 40 % von ca. Fr. 3'900.00 erhalten habe. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Frühintervention habe die Klägerin in einem Pensum von 80 % (zum Lohn von 40 %) gearbeitet – ohne gesundheitliche Einschränkungen. Per August 2012 sollte die Klägerin einen Arbeitsvertrag als Kindergärtnerin in einem Pensum von 60 %, der (voraussichtlich) per Ende des Jahres 2012 auf 80 % aufgestockt werden sollte. Die Klägerin habe dazu angegeben, mehr wolle sie nicht arbeiten; sollte die Arbeitgeberin die Stelle weiter aufstocken wollen, würde sie sich nach einer anderen Stelle umsehen (IV-Akte 35, S. 1). Diese Arbeitsstelle verlor die Klägerin durch eine Kündigung infolge einer Umstrukturierung per 31. Januar 2014 (vgl. Kündigung vom 3. Oktober 2013, IV-Akte 58, S. 1). Wie hoch das Pensum der Klägerin beim G____ in der Zeit zwischen dem Bericht der Frühintervention vom 21. Juni 2012 bis zur Kündigung tatsächlich entwickelte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Aufgrund des IK-Auszugs, gemäss welchem die Klägerin im Jahr 2013 einen höheren Jahreslohn erhielt als im Jahr 2012, kann angenommen werden, dass die Klägerin ihr Pensum tatsächlich steigern konnte. Aufgrund ihrer eigenen Aussage, nicht mehr als 80 % arbeiten zu wollen und da sie auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht vorbringt, in diesem Zeitraum in einem höheren Pensum gearbeitet zu haben, ist davon auszugehen, dass sie ihr Pensum tatsächlich nicht auf mehr als 80 % erhöhte.
Beim H____ war die Klägerin gemäss dem Arbeitsvertrag zu 80 % bis 100 % angestellt (Arbeitsvertrag vom 21. November 2013, IV-Akte 58, S. 2 ff.). Die Anstellung dauerte vom 2. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2014. Die Arbeitgeberin berichtete im Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2014, die Klägerin habe als Erzieherin in einem Pensum von 80 % gearbeitet. Der Arbeitsvertrag habe aufgrund der Übernahme der Kita durch eine neue Leiterin aufgelöst werden müssen (IV-Akte 79, S. 3). Die Klägerin macht geltend, sie habe tatsächlich in einem Pensum von mehr als 80 % gearbeitet. Dies ergebe sich aus der Berechnung des Monatslohns anhand des IK-Auszugs (angegebener Betrag, geteilt durch 13; vgl. Klage, Ziff. 4). Die Lohnabrechnungen des H____ (RB 8) zeigen, dass die Klägerin ab Januar 2014 bis Dezember 2014 (die Lohnabrechnung des Monats Juni 2014 liegt nicht vor) mit Ausnahme von zwei Monaten durchwegs einen Lohn von Fr. 3'120.00 erhalten hat. Dies entspricht gemäss dem Arbeitsvertrag einem Monatslohn für ein Pensum von 80 % (vgl. IV-Akte 58, S. 2). Im April 2014 erhielt sie einen Lohn von Fr. 3'900.00, was dem arbeitsvertraglich festgelegten Monatslohn für ein Pensum von 100 % entspricht (vgl. IV-Akte 58, S. 2). Im Dezember 2014 erhielt sie nebst dem Monatslohn von Fr. 3'120.00 einen 13. Monatslohn von Fr. 1'560.00. Arbeitsvertraglich wurde vereinbart, dass der 13. Monatslohn je zur Hälfte im Juni und zur Hälfte im Dezember ausbezahlt wird (vgl. IV-Akte 58, S. 2). Zieht man von dem Betrag von Fr. 41'340.00 im IK-Auszug (IV-Akte 158, S. 2) den einen Monat, in welchem die Klägerin Fr. 3'900.00 für ein 100 %-Pensum ausbezahlt, ab, und teilt den verbleibenden Betrag durch die verbleibenden 12 Monatslöhne (11 Monatslöhne im Jahr 2014, ohne den Lohn für April 2014, und den 13. Monatslohn), ergibt dies einen monatlich ausbezahlten Lohn von Fr. 3'120.00. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist somit nicht davon auszugehen, dass die Klägerin während ihrer Anstellung beim H____ während mehr als eines Monats zu 80 % gearbeitet hat.
Während der nächsten Anstellung ab dem 1. Januar 2015 beim Verein I____ – welche zur Versicherungsunterstellung bei der Beklagten führte – wurde die Klägerin wieder umfangreicher krankgeschrieben (vgl. Tatsachen, I.b).
4.6.2 Es ist zutreffend, dass die RAD-Ärztin pract. med. P____ im Bericht vom 5. März 2019 erklärte, die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, welche im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit ab 2008 (Gesuch von 2011) gestellt worden seien (soziale Phobie, ICD-10 F40.1; Zwangsstörung, vorwiegend Grübelzwang, ICD-10 F42.0; starke undifferenzierte Ängste) stünden nicht in einem direkten Zusammenhang respektive einer kausalen oder konsekutiven Beziehung zu den seit 2015 dokumentierten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (St. n. akuter vorübergehender polymorph psychotischer Störung 2015 und 07/2018, ICD-10 F23.8 – Differenzialdiagnose: andere F20-Spektrumstörung; sonstige anhaltende wahnhafte Störungen, ICD-10 F22.8; generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1). Sie erklärte dazu, sie habe bezüglich dieser Beurteilung mit einem Psychiater des RAD Rücksprache genommen (IV-Akte 175, S. 2).
4.6.3 Die Diagnosestellungen im Verlaufe der Zeit zeigen folgendes Bild:
Dr. med. L____ stellte in seinem Bericht vom 12. März 2011 eine Soziale Phobie (F40.1) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher und ängstlich-vermeidend; Z73.1) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 7, S. 5) fest. Die Diagnose soziale Phobie wiederholte er auch in seinen Zwischenberichten vom 6. August 2011 und vom 1. September 2012 (IV-Akte 15, S. 1 und IV-Akte 44).
Im Zeitraum der Krankschreibung der Klägerin ab Februar 2015 führten der behandelnde Arzt und die behandelnde Psychologin der J____ im Austrittsbericht vom 5. Mai 2015 folgende Diagnosen auf: Sonstige akute vorübergehende psychotische Störungen (ICD-10 F23.8), DD: sonstige anhaltende wahnhafte Störungen (ICD-10 F22.8), ängstlich-dependente Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1), psychische Krankheiten oder Verhaltensstörungen in der Familienanamnese (ICD-10 Z81) und anamnestisch: generalisierte Angststörung (ICD-20 F41.1). Sie kategorisierten die Diagnosen nicht nach solchen mit und solchen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Lic. phil. O____ und Dr.med. N____ erwähnten in ihrem Bericht vom 27. April 2016 eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) wohl mindestens seit 2007, eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), elterliche Überfürsorglichkeit (ICD-10 Z62.1), einen Status nach akuter vorübergehender psychotischer Störung 2015 und eine soziale Phobie 2007 (ICD-10 F40.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie nicht (IV-Akte 96). An diesen Diagnosen hielten sie auch im Verlaufsbericht vom 15. Juni 2017 fest, wobei sie zur sozialen Phobie konkretisierten, es handle sich um einen Status nach sozialer Phobie 2007 (IV-Akte 144, S. 1). Auch in ihrem Bericht vom 7. Mai 2015 wiederholten sie diese Diagnosen mit Ausnahme der elterliche Überfürsorglichkeit (IV-Akte 152, S. 1).
Mit einem Schreiben vom 7. August 2018 (IV-Akte 160) informierte lic. phil. O____ die IV-Stelle darüber, dass die Klägerin im Juli 2018 erneut psychotisch dekompensiert sei. Im Notfallbericht der J____ vom 25. Juli 2018 (IV-Akte 168, S. 7 f.) findet sich in der Beurteilung, dass ein Zustand nach akut polymorph psychotischer Störung, DD andere F20-Spektrumstörung, und aktuell wiederauftretenden paranoide Symptome bestünden, zu denen die Patientin aber noch Distanz habe, bestünden. Anamnestisch bestehe eine Angststörung.
In ihrem Bericht vom 21. Januar 2019 (IV-Akte 168, S. 1 ff.) änderten die behandelnde Psychiaterin Dr. med. N____ und die behandelnde Psychotherapeutin lic. phil. O____ ihre Diagnosestellung. Neu nannten sie Status nach akut polymorph psychotischer Störung im Juli 2018 (ICD-10 F23.00), Differenzialdiagnose: Verdacht auf Entwicklung einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), eine ängstlich vermeidende Persönlichkeit (ICD-10 F60.7) und einen Status nach sozialer Phobie (ICD-10 F40.1) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 168, S. 4).
Im Rahmen des Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit von Q____ vom 7. April 2022 (AB 10) nannten R____, Pflegefachfrau HF, MAS Mental Health, Dr. S____, Psychologe, und T____, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, Gutachterin SIM; AMBA Med. Management, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie anamnestisch: Akzentuierung der Persönlichkeit mit vorwiegend ängstlich-vermeidend und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F73) und eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine anamnestisch bekannte Zwangsstörung, überwiegend Grübelzwang, aktuell remittiert (ICD-10 F42.0) auf (Klageantwortbeilage [AB] 10, S. 6).
4.6.4 Die Übersicht über die Diagnosestellung zeigt, dass sich letztere im Verlauf der Jahre tatsächlich veränderte. Auffallend ist jedoch, dass sich die Grundthematik Angst in Form der sozialen Phobie, der ängstlich-vermeidenden bzw. ängstlich-dependenten Persönlichkeitszügen sowie einer Angststörung über alle diese Jahre hinweg (seit 2007) zeigte. Es lässt sich zudem aus den Akten keinen Moment eruieren, in welchem die Klägerin von der einen Erkrankung genesen wäre und eine andere Erkrankung begonnen hätte. Vielmehr scheint sich die Problematik der Klägerin über die Jahre von ihrer Ausprägung her verändert zu haben, im Grunde aber dieselbe zu sein. In Bezug auf die Frage, ob es sich bei den früheren, sich in den Akten befindlichen Befunden und Diagnosen um Prodrome der paranoiden Schizophrenie (vgl. die Verdachtsdiagnose von Dr. med. N____ und lic. phil. O____ im Bericht vom 21. Januar 2019, IV-Akte 168, sowie die Diagnose im Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit von Q____ vom 7. April 2022, AB 10), wie sie von Prof. Dr. med. Riecher-Rössler in ihrem E-Learning-Modul (vgl. E. 4.6.1) und H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.] (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 130) handelte, fällt auf, dass Ängste in beiden Fällen als Frühsymptome bzw. Symptome im Rahmen einer Prodromalphase genannt werden (vgl. a.a.O., S. 130, sowie E-Learning-Modul, S. 6 und 8). Aufgrund des Gesamtbildes erübrigt sich eine vertiefte Abklärung, ob die früheren Diagnosen im Sinne von Progromen der mittlerweile diagnostizierten paranoiden Schizophrenie zu verstehen sind. Die Ausführungen von Prof. Dr. med. Riecher-Rössler und H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt stellen jedenfalls einen weiteren Hinweis darauf dar, dass die im Verlauf gestellten Diagnosen nicht isoliert voneinander betrachtet werden können.
Im Übrigen hat das Bundesgericht klargestellt, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3., 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2., 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2. und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2. mit Hinweisen). Dies ist ein weiterer Grund für die Annahme, dass im vorliegenden Fall, selbst bei ändernder Diagnosestellung, nicht zwingend eine andere (Grund-)Erkrankung vorliegt. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auf, dass die IV-Stelle – wohl infolge dieser RAD-Stellungnahme – das bereits vor dem Rentenbeginn im September 2010 zurückgelegte Wartejahr anrechnete (vgl. dazu Art. 29bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), jedoch die Arbeitsunfähigkeit – trotz der Aussage der RAD-Ärztin im Bericht vom 5. März 2019 (vgl. E. 4.6.2) – von 20 % ab Juni 2012 bei der Berechnung des Wartejahres bzw. der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % berücksichtigte. Sie schloss dann darauf, dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % am 10. September 2015 erreicht und die Wartezeit per dieses Datum abgelaufen sei (Verfügung vom 2. August 2019, IV-Akte 185, S. 5).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG