|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 27.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
Klägerin
C____
[...]
vertreten durch D____, [...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2023.15
Vorleistungspflicht nach Art. 26
Abs. 4 BVG
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1972 geborene Klägerin und gelernte kaufmännische Angestellte
(vgl. Zeugnis vom 31. März 1992 und Lehrzeugnis vom 17. April 1991, Klagebeilage
[KB] 12) arbeitete vom 1. April 2018 bis zum 24. April 2018 bei der E____ AG (vgl.
Vereinbarung vom 24. Oktober 2024/29. Oktober 2024, Replikbeilage [RB] 2) und
war in dieser Eigenschaft bei der Beklagten vom 1. Mai 2018 bis zum 30. Juni
2018 berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. Schreiben der Beklagten vom 25.
September 2023, KB 10).
b)
In der Folge hatte die Beschwerdeführerin diverse Anstellungen. Zunächst
war sie von Dezember 1993 bis 1999 bei der F____ AG als Kundenberaterin in
einem 100% Pensum tätig (vgl. Zwischenzeugnis vom 30. Juni 1995; certificato
vom 31. Mai 1997; Zeugnis vom 31. Januar 1999, KB 6). Vom 17. Mai 1999 bis zum
29. Februar 2000 war sie, ebenfalls in einem Vollzeitpensum, als Assistentin
bei der G____ SA beschäftigt (vgl. Zeugnis vom 29. Februar 2000, KB 7). Vom 15.
Mai 2000 bis 30. November 2001 arbeitete sie bei der H____ zu 100% als
Assistentin (vgl. IV-Akte 3) und beendete das Arbeitsverhältnis auf eigenen
Wunsch aufgrund ihres ersten Kindes (vgl. Zeugnis vom 12. Oktober 2004, Klagebeilage
KB 5).
c)
In den Jahren 2001 und 2003 gebar die Klägerin ihre beiden Kinder (vgl.
Anmeldung vom 2. August 2016, bei den IV-Akten) und widmete sich in der Folge
Vollzeit der Kinderbetreuung, bevor sie im Jahr 2007 im Umfang von 40% als
Sekretärin bei der I____ AG zu arbeiten begann. Im Jahr 2008 war die Klägerin
stellenlos. Im Jahr 2009 ging sie einer Halbtagstätigkeit als Sachbearbeiterin
bei der J____ nach, gefolgt von einer Anstellung als Assistentin im Jahr 2010
bei der F____, ebenfalls in einem 50% Pensum. Im Jahr 2011 konnte die Klägerin
wiederum keine Stelle verzeichnen. In der Folge arbeitete sie im 2012 bei der K____
als Sachbearbeiterin zu 60%. Nachdem im Jahr 2017 erneut ein Jahr ohne
Anstellung erfolgte war die Klägerin bei der E____ AG tätig. Danach bestanden
keine Arbeitsverhältnisse mehr.
d)
Am 15. Mai 2018 meldete sich die Klägerin bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (bei den IV-Akten). Mit Verfügung
vom 19. August 2019 wurde ihr ab dem 1. November 2018 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zugesprochen (KB 8).
e)
Mit Klage vom 19. August 2022 erhob die Klägerin Klage am
Sozialversicherungsgericht Zürich gegen die Pensionskasse der L____ (Beklagte
1) und die M____ Pensionskasse (Beklagte 2) und beantragte die Ausrichtung
einer Invalidenrente per 26. Februar 2016 von der Beklagten 1. Die Beklagte 2
sei sicherheitshalber ins Verfahren einbezogen worden. Mit Urteil vom 22. Juni
2023 (BV.2022.00065) wies das Sozialversicherungsgericht Zürich die Klagen
gegen beide Beklagte ab (KB 16).
II.
a)
Mit Klage vom 10. November 2023 beantragt die Klägerin, es sei
festzustellen, dass die Beklagte vorleistungspflichtig im Sinne von Art. 26 Abs.
4 BVG sei und es sei sie zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1.
November 2018 eine volle Invalidenrente im Umfang der obligatorischen
Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Klägerin die unentgeltliche
Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Unter
o/e Kostenfolge.
b)
Mit Klageantwort vom 7. Dezember 2023 schliesst die Beklagte auf Klageabweisung.
c)
Mit Replik vom 5. Januar 2024 und Duplik vom 26. Januar 2024 und
Stellungnahmen vom 4. März 2024 und 13. März 2024 halten die Parteien an ihren
eingangs gestellten Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 21. März 2024 lässt der
Instruktionsrichter die beigezogenen IV-Akten den Parteien bis zum 10. April
2024 zur Einsicht auflegen. Zudem erhalten die Parteien fakultative Frist bis
zum 17. April 2024, um sich zu den IV-Akten zu äussern (peremptorisch). Innert
der angesetzten Frist erfolgten keine Stellungnahmen.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 27.
Juni 2024 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Zu prüfen ist die Frage der Vorleistungspflicht der Beklagten gemäss
dem seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Art. 26 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40). Hierbei handelt es sich
um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen
Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem im Sinne von Art. 73 Abs. 1. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des
kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) zur
Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3
BVG.
1.2.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.
73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
nach Art. 73 Abs. 3 BVG ist gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2011 vom
31. Oktober 2011 E. 2.3.2 ebenfalls gegeben.
1.3.
Da auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Die Klägerin ist der Ansicht, die aktuelle Erwerbsunfähigkeit sei
nicht auf eine neue «Schadensursache» zurückzuführen. Vielmehr gründe sie auf
einer Erkrankung, welche erstmals als relevante Arbeitsunfähigkeit bei der F____
aufgetreten sei. Fraglich sei zwar, ob der zeitliche Konnex unterbrochen worden
sei. Dass kein grundsätzlicher Leistungsanspruch gegenüber einer
Vorsorgeeinrichtung bestehe treffe jedoch nicht zu. Die Vorleistungspflicht der
Beklagten sei daher zu bejahen.
2.2.
Die Beklagte vertritt demgegenüber die Meinung, selbst wenn während
des Anstellungsverhältnisses bei der F____ eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten
sein sollte, was mangels Vorliegen echtzeitlicher Unterlagen bestritten werde,
sei der zeitliche Konnex unterbrochen worden. Hinzu komme, dass das Vorliegen
eines sachlichen Konnexes seitens der beweispflichtigen Klägerin nicht
nachgewiesen werde. Da insgesamt keine leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung
in Frage komme, müsse auch die Vorleistungspflicht der Beklagten verneint
werden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Vorleistungspflicht der
Beklagten zu bejahen ist.
3.
3.1.
3.1.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge
sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die
ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22
f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Der Anspruch auf
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis
(einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).
3.1.2.
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher
zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der
Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die Annahme
eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person
nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt
hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E.
3.2 und 3.2.1). Die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen,
wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer
angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt
nicht (SVR 2018 BVG Nr. 37 [Urteil 9C_533/2017]).
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Annahme bzw.
Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss auch, wenn
eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen
will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits
vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche
Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteile
9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2;
9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E.
4.1.2).
3.1.3.
Den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen betreffend den
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang kommt insbesondere die Funktion zu, die
Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht
abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E.
2.1.3.). Bestand im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die eine
Invalidität zur Folge hat, kein Vorsorgeverhältnis, so hat die
Vorsorgeeinrichtung, welcher sich der Versicherte später angeschlossen hat,
nicht für die Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes
einzustehen. In solchen Fällen entsteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen
der obligatorischen beruflichen Vorsorge, weil dies dem Versicherungsprinzip
widersprechen würde (BGE 123 V 267 E. 3 f.).
3.2.
3.2.1. Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des
Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so
ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört
hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die
vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26
Abs. 4 BVG).
3.2.2.
Nach der ratio legis dieser Bestimmung soll die Position der
versicherten Person verbessert werden, die sich einer Mehrzahl von
Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche von diesen
Invalidenleistungen zu erbringen hat. Dementsprechend soll sie sich nur an die
vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten müssen und dieser die weitere
Auseinandersetzung mit anderen potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen
überlassen können (BGE 136 V 131, 139 E. 3.5). Der Umfang der Vorleistungen
beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen
(Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario; Marc Hürzeler, a.a.O., N 51 zu Art. 26 BVG).
3.2.3.
Die Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung setzt voraus,
dass ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliegt und ein
Leistungsanspruch nach Art. 23 lit. a BVG gegeben ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5, in: SVR 2016 BVG Nr. 42
S. 174). Darüber hinaus hat eine Unklarheit darüber zu bestehen, welche von
mehreren infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der
Leistungen zuständig ist (vgl. dazu u.a. Marc Hürzeler, in: Schneider
Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas [Hrsg.], BVG und FZG, Bundesgesetze
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über
die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, N 46 zu Art. 26 BVG).
4.
4.1.
Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 19. August 2019 (KB 8) ab dem
1. November 2018 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung
ausgerichtet (IV-Grad 81%). Das Wartejahr lief per 29. März 2017 ab. Der
Rentenanspruch entsteht jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der
IV-Anmeldung. Diese erfolgt am 15. Mai 2018, weshalb die Leistungen per 1.
November 2018 ausgerichtet werden. Die Zusprache der Rente erfolgte aufgrund
psychischer Beeinträchtigung. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Die
Voraussetzung der invalidenversicherungsrechtlichen Invalidität ist somit
vorliegend erfüllt (vgl. E. 3.2.3. hiervor) und wird im Übrigen von der
Beklagten zu Recht auch nicht bestritten.
4.2.
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der
Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen aus der
beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im
obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der
Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a,
BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind
daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge
(Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des
Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund
einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar
erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was vorliegend nicht der Fall ist.
Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht
(spätestens) ins Vorbescheidverfahren einbezogen (vgl. Art. 73ter IVV)
und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des
Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1.). Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2019 wurde der Klägerin die
Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung in Aussicht gestellt. Der
Vorbescheid wurde an die N____, die O____, das P____ und die Klägerin
versendet. Da die Beklagte somit nicht ins invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren einbezogen worden war, unterliegt der Eintritt der massgeblichen
Arbeitsunfähigkeit der freien gerichtlichen Überprüfung.
4.3.
Weiter bedingt die Pflicht zur Vorleistung – wie dargelegt - dass
eine Unklarheit über die Leistungszuständigkeit zwischen zwei oder mehreren
Vorsorgeeinrichtungen besteht. Streitig sein darf somit nicht, ob eine
versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt oder nicht. Unklar darf
lediglich sein, welche Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Leistungen
zuständig ist. Daher genügt es nicht, wenn die Leistungspflicht nach Art. 23
lit. a BVG einer der involvierten Vorsorgeeinrichtungen nur «nicht
ausgeschlossen» werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11.
Dezember 2015 E. 5.1). Es ist daher zu prüfen, ob eine der in Frage kommenden
Vorsorgeeinrichtungen leistungspflichtig ist. Dies sind insbesondere die M____
Pensionskasse, die Pensionskasse der L____, die Pensionskasse der F____, die Pensionskasse
G____ und die Personalfürsorgestiftung der H____. Hierbei ist vorweg auf das
rechtskräftige Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 22. Juni 2023
(BV.2022.00065) zu verweisen. Das vorstehende Urteil hält in E. 4.3
zusammenfassend fest, dass die durch die gesundheitliche Beeinträchtigung
(Persönlichkeitsstörung, vgl. E. hiernach) verursachte invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor dem Versicherungsverhältnis mit der M____
Pensionskasse (vor dem 16. September 2013) eingetreten. Die ab dem 15. Februar
2016 bei der L____ aufgenommene Tätigkeit sei lediglich als
Eingliederungsversuch zu werten. Die zeitlich vorbestehende Arbeitsunfähigkeit sei
dadurch nicht unterbrochen worden. Aufgrund dieses Urteils besteht in Bezug auf
die M____ Pensionskasse und die Pensionskasse der L____ eine abgeurteilte
Sache. Die Leistungspflicht dieser beiden Pensionskassen ist entsprechend zu
verneinen. Es bleibt zu prüfen, ob eine Leistungspflicht der Pensionskasse der F____,
der Pensionskasse G____ oder der Personalfürsorgestiftung der H____ zu bejahen
ist.
4.4.
Wie sich aus dem Zeugnis der H____ vom 12. Oktober 2004 (KB 5)
ergibt, arbeitete die Klägerin vom 15. Mai 2000 bis zum 30. November 2001 als
Assistentin der Anlageberatung und Vermögensverwaltung in einem Vollzeitpensum.
Aus den gesamten Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf (längere)
krankheitsbedingte Absenzen während vorgenanntem Arbeitsverhältnis. Somit ist
zu konstatieren, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt
hat, nicht während dem Versicherungsverhältnis mit der Personalfürsorgestiftung
der H____ eingetreten war, weshalb diese als leistungspflichtige Pensionskasse
ausser Betracht fällt. Ferner vermochte das achtzehn Monate andauernde
Beschäftigungsverhältnis in einem Vollzeitpensum einen zeitlichen Zusammenhang
mit allfällig vor dem 15. Mai 2000 bestehenden Arbeitsunfähigkeiten zu
unterbrechen (vgl. E. 3.1.2. hiervor; siehe auch Urteil des Bundesgerichts
9C_500/2022 vom 23. Februar 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Hieraus folgt, dass
eine allfällige während der Versicherungsverhältnisse mit der Pensionskasse der
F____ und Pensionskasse G____ eingetretene massgebliche Arbeitsunfähigkeit
keine berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche begründen (vgl. auch Schreiben der F____
vom 28. September 2023, KB 9). Es bleibt zu prüfen, ob im Zeitraum vom 1.
Dezember 2001 bis zum 15. September 2013 ein berufsvorsorgerechtlicher Anspruch
entstanden sein könnte.
4.5.
4.5.1. Im verbleibenden Beurteilungszeitraum war die Klägerin
zunächst von Dezember 2001 bis Februar 2007 vollzeitlich mit der
Kinderbetreuung und der Haushaltsführung beschäftigt und infolgedessen nicht
berufsvorsorgerechtlich versichert.
4.5.2.
Aus dem individuellen Konto der Klägerin vom 19. August 2019 (KB 3) ergibt
sich, dass sie im Zeitraum von März bis und mit April 2007 bei der I____ AG gearbeitet
hatte. Diese Anstellung gab die Klägerin auf, um sich wieder der
Kinderbetreuung zu widmen (vgl. Lebenslauf, bei den IV-Akten). Im Jahr 2008 war
sie von Oktober 2008 bis und mit Dezember 2008 bei der Q____ AG beschäftigt. Im
2009 bestand im April und im Mai erneut eine Anstellung bei der I____ AG,
gefolgt von einer temporären Stelle bei der J____ AG von August bis und mit
Dezember 2008. Von Januar bis März 2010 arbeitete die Klägerin bei der F____
AG, welche die Klägerin auf eigenen Wunsch aufgrund eines Schulwechsels ihres
Sohnes kündigte. Im September 2010 und im Februar und März 2011 war die
Klägerin bei R____ beschäftigt, gefolgt von einer Anstellung bei der L____ AG
von April bis Juni 2011. Von Oktober bis und mit Dezember 2012 arbeitete die
Klägerin temporär bei der K____.
4.5.3.
Mit Blick auf Art.1j lit. b der Verordnung über die berufliche Alters-
und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2, SR
831.441.1), wonach Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis von
höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind,
bestand für das gemäss Lebenslauf (bei den IV-Akten) befristete
Arbeitsverhältnis bei der K____ keine Versicherungsdeckung. Es bleibt zu
prüfen, ob von März 2007 bis und mit September 2011 die Arbeitsfähigkeit,
welche zur Invalidität geführt hat, eingetreten ist.
4.6.
4.6.1. Die Arbeitsunfähigkeit, welche
zur Invalidität geführt hat ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. med. S____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 27. Februar 2019 (KB 4), welches
der vorgenannten IV-Verfügung in medizinischer Hinsicht zugrunde lag. Dem
Gutachten ist zu entnehmen, dass die Klägerin mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit an einer emotional instabilen bzw.
Borderline-Persönlichkeitsstörung, differentialdiagnostisch gemäss Aktenlage an
einer bipolaren affektiven Störung, aktenanamnestisch auf dem Boden einer Aufmerksamkeitsdefizit-
und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) leidet. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestehe gegenwärtig eine remittierte depressive Episode,
aktenanamnestisch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung,
aktenanamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol, am ehesten im Rahmen der
emotional instabilen bzw. Borderlinepersönlichkeitsstörung, anamnestisch
Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtig gelegentlicher
Substanzgebrauch. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus,
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bankangestellte bestehe eine volle
Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 80%. In Bezug auf den retrospektiven Verlauf der
Arbeitsfähigkeit sind dem Gutachten keine Angaben zu entnehmen.
4.6.2.
Wie dargelegt, lassen sich aus dem Gutachten von Dr. med. S____ keine
Rückschlüsse auf den zeitlichen Verlauf der Klägerin für den verbleibenden
Beurteilungszeitraum von März 2007 bis September 2011 ziehen. Aus den übrigen
medizinischen Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass während den hier
noch interessierenden Zeiträumen eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit
eingetreten war. Gemäss der seitens der Klägerin eingereichten Krankenakte der T____
Kliniken ([UPK], KB 14) reichen die Eintragungen lediglich bis in den August
2013 zurück und sprechen sich demnach nicht über den hier interessierenden
Zeitraum aus. Der Befundbericht zur Überprüfung des Vorliegens einer
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vom 5. Oktober 2009 (KB
15) belegt zwar, dass eine entsprechende Störung wohl seit Kindheit besteht.
Allerdings äussert sich der Befundbericht nicht zur Arbeitsfähigkeit der
Klägerin, weshalb er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine zielführenden
Hinweise zu liefern vermag. In den IV-Akten datiert der älteste Bericht vom 8.
November 2013 (vgl. Bericht der T____, bei den IV-Akten) und somit über zwei
Jahre nach dem verbleibenden Beurteilungszeitraum. Hinzu kommt, dass sich der
vorgenannte Bericht nicht über die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausspricht und
somit ohnehin keinerlei Anhaltspunkte in Bezug auf den Eintritt der
massgeblichen Arbeitsfähigkeit liefert. Insgesamt ist der Eintritt der
massgeblichen Arbeitsfähigkeit im relevanten Beurteilungszeitraum nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Mit Blick auf die beweisrechtliche
Regelung, dass die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern tragen, als
dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei
ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_351/2019 vom 17. September 2019 E. 4.3.1),
ist eine Leistungspflicht einer der fraglichen Vorsorgeeinrichtungen somit
abzulehnen.
4.7.
Zusammenfassend ist dementsprechend festzuhalten, dass eine
Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung nicht zu erkennen ist (vgl. E.
3.2.3. hiervor). Die Vorleistungspflicht der Beklagten ist angesichts dessen
entsprechend abzulehnen.
5.
5.1.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m.
§ 16 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter der
Klägerin, B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszuweisen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht
im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Für das vorliegende Klageverfahren
gemäss BVG erscheint in Anbetracht des normalen
Schwierigkeitsgrades dieses Honorar angemessen. Da der zeitliche Aufwand
im Zusammenhang mit der Klage im 2023 erfolgte und derjenige für die Replik im
Jahr 2024 rechtfertigt es sich die Mehrwertsteuer für die Pauschale zu zwei Dritteln
anhand des Mehrwertsteuersatzes des Jahres 2023 von 7.7% (CHF 154.00) zu
berechnen und zu einem Drittel anhand des Satzes des Jahres 2024 von 8.1% (CHF
81). Daraus resultiert eine Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 235.00.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem
Vertreter der Klägerin, B____, Advokat ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 235.00 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: