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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 2.
Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
BV.2023.17
Gebundene Vorsorge, Leistungen
und Prämienbefreiung
Anspruch auf
Erwerbsunfähigkeitsleistungen; Gutachten der IV als medizinische Grundlage
Tatsachen
I.
a)
Die 1960 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben (die von der
Beklagten nicht bestritten werden) ausgebildete medizinische Praxisassistentin
und Bioresonanztherapeutin (vgl. Anmeldung für Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV] vom 15. Februar 2019, IV-Akte 93, S. 5). Im Januar 2010
schloss sie mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine gebundene
Vorsorge-Versicherung mit Kapitalbildung ab (Klagebeilage [KB] 2). Wenige
Monate später, im Juli 2010, schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag über
eine gebundene Vorsorge-Versicherung mit Erwerbsunfähigkeitsschutz ab
(KB 5).
b)
Mit Gesuch vom 15. März 2015 meldete sich die Klägerin wegen einer
Erschöpfungsdepression mit Angst und Panikattacken, bestehend seit September
2014, bei der IV-Stelle E____ zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die
IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 9. Mai 2017 und
Verfügung vom 8. August 2017 ab (IV-Akten 80 und 88). Die Beklagte
hingegen richtete der Klägerin vom 27. September 2016 bis zum 15. Februar
2017 eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % aus (vgl.
Abrechnungsdoppel vom 7. März 2017, KB 8, sowie das Schreiben der
Beklagten vom 6. April 2018: Kein Anspruch auf weitere Leistungen, KB 9).
c)
Im November 2018 meldete sich die Klägerin erneut bei der Beklagten
betreffend die Ausrichtung von weiteren Leistungen. Diese bat sie daraufhin um
weitere Informationen zu ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. Schreiben
vom 16. November 2018, AB 7, sowie Auszug aus dem Fragebogen zur
Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit von November 2018, KB 11). Am 15. Februar
2019 meldete sich die Klägerin unter Angabe psychischer Probleme und eines
starken Rückfalls im August 2018 auch bei der IV-Stelle E____ erneut zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 93). Mit einem Schreiben vom 19. August
2019 mahnte die Beklagte die Klägerin für Lebensversicherungsprämien in Höhe
von Fr. 873.90. Für den Fall, dass sie den Betrag nicht innert 14 tagen
bezahle, stellte sie der Klägerin in Aussicht, dass der Versicherungsschutz für
sämtliche im Vertrag versicherten Leistungen wegfalle (AB 8).
d)
Am 10. März 2020 fand eine Begutachtung der Klägerin durch Dr.
med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Klägerin
statt (vgl. Gutachten vom 30. März 2020, KB 13). Einen Monat davor,
am 10. Februar 2020 hatte bereits Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, die Klägerin im Auftrag der H____ begutachtet (vgl. Gutachten
vom 9. März 2020, Klageantwortbeilage [AB] 1).
e)
Mit einem Schreiben vom 30. Juni 2021 teilte die Beklagte der
Klägerin mit, sie habe von ihrer Mitteilung bezüglich einer neu eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit Kenntnis genommen. Seit September 2019 sei der
Versicherungsvertrag Nr. [...]969-[...] infolge Nichtzahlung der Prämien
prämienfrei gestellt worden und die Prämienbefreiung als zusätzlich versicherte
Leistung sei von der Versicherungsdeckung weggefallen. Der Versicherungsvertrag
Nr. [...].031-[...] sei wegen Nichtzahlung der Prämien nicht mehr in
Kraft. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. F____ vom 30. März 2020
lasse sich zudem lediglich eine gesundheitliche Beeinträchtigung von 20 %
feststellen, was keinen Leistungsanspruch begründe (KB 16).
f)
Nach der Durchführung ihrer Abklärungen teilte die IV-Stelle E____ der Klägerin
mit Vorbescheid vom 28. März 2022 und Verfügung vom 28. Oktober 2022
(IV-Akten 195 und 201) mit, dass sie ab 1. September 2019 einen Anspruch
auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. In medizinischer Hinsicht
stellte sie dabei im Wesentlichen auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr.
med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
Schwerpunktzusatzbezeichnung FMH Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 2. Februar 2022
(IV-Akte 189.1) ab. Die Beklagte erhielt eine Kopie der erwähnten
Verfügung (vgl. IV-Akte 201, S. 4).
g)
Im November 2022 stellte die Klägerin beim Betreibungsamt Basel-Stadt
ein Betreibungsbegehren gegen die Beklagte über Fr. 750'000.00 zuzüglich
5 % Zins seit dem 1. September 2018 für Erwerbsunfähigkeitsleistungen
und Prämienbefreiung aus den Versicherungsverträgen Nr. [...].969-[...]
und Nr. [...].031-[...]. Die Beklagte erhob am 7. Dezember 2022
Rechtsvorschlag dagegen (vgl. Zahlungsbefehl vom 28. November 2022,
KB 17).
II.
a)
Mit Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom
12. Dezember 2023 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin aus dem Vertrag [...].031-[...]
ab dem 1. September 2020 bis zum Vertragsablauf die vollumfängliche
Jahresrente von Fr. 80'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % ab
der jeweiligen Fälligkeit.
2.
Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin im Vertrag [...].031-[...]
und im Vertrag [...].969-[...] jeweils ab dem 1. Dezember 2018 die
vollumfängliche Prämienbefreiung zu gewähren.
b)
Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 29. Februar 2024 auf
Abweisung der Klage.
c)
Mit Verfügung vom 1. März 2024 teilt die Instruktionsrichterin den
Parteien unter anderem mit, dass die Akten der IV-Stelle E____ beigezogen
werden. Diese Akten gehen am 15. März 2024 beim Gericht ein, worüber die
Instruktionsrichterin die Parteien mit Verfügung vom 15. März 2024
informiert und ihnen die Möglichkeit gibt, diese auf einen entsprechenden
Antrag hin einzusehen.
d)
Mit Replik vom 27. März 2024 hält die Klägerin an ihren in der
Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
e)
Die Beklagte stellt mit einem Schreiben vom 8. April 2024 ein
Gesuch um Einsichtnahme in die IV-Akte. Diesem Gesuch entspricht die
Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. April 2024.
f)
In ihrer Duplik vom 28. Mai 2024 hält auch die Beklagte an ihren in
der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 2. Juli die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG; SR 831.40) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR
831.461.3) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG und Art. 49
Abs. 2 Ziff. 22 BVG ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Klage betreffend Leistungen einer gebundenen
beruflichen Vorsorgeversicherung zuständig (vgl. BGE 141 V 439, 441 f.
E. 1.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom 19. November
2008 E. 1.).
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3
BVG. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, womit die örtliche Zuständigkeit
ebenfalls gegeben ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei seit dem
1. September 2018 vollständig erwerbsunfähig. Die IV-Stelle E____ habe
dementsprechend den Beginn des Wartejahres auf dieses Datum gelegt und ihr –
gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I____ vom 2. Februar 2022 – ab
dem 1. September 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Der
Versicherungsfall sei folglich am 1. September 2018 eingetreten und damit
mehr als ein Jahr vor dem von der Beklagten geltend gemachten
Deckungsunterbruch ab dem 3. September 2019. Die Beklagte vertrete deshalb
zu Unrecht die Auffassung, dass der Vertrag Nr. [...].969-[...] seit September
2019 infolge Nichtzahlung der Prämien prämienfrei gestellt worden sei und die
Prämienbefreiung weggefallen sei. Zudem sei nicht zutreffend, dass der
Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...] wegen Nichtzahlung der Prämien nicht
mehr in Kraft sei und keine Leistungen mehr geschuldet seien. Die Klägerin habe
somit ab dem 1. September 2020 (nach Ablauf der zweijährigen Wartefrist)
bis zum Vertragsablauf einen Anspruch auf Ausrichtung der vollumfänglichen
Jahresrente von Fr. 80'000.00 zuzüglich Zins von 5 % ab der jeweiligen
Fälligkeit aus dem Vertrag Nr. [...].031-[...]. Im Vertrag Nr. [...].031-[...]
und im Vertrag Nr. [...].969-[...] habe sie jeweils ab dem 1. Dezember 2018
Anspruch auf die vollumfängliche Prämienbefreiung.
2.2.
Die Beklagte bestreitet einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen
aus den von ihr erwähnten Versicherungsverträgen. Dies begründet sie im
Wesentlichen damit, dass gestützt auf die Gutachten von Dr. med. G____ vom
9. März 2020 und von Dr. med. F____ vom 30. März 2020 für die
Zeitspanne vom 1. September 2018 bis zum Vorliegen der beiden Gutachten im
März 2020 ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von höchstens 25 % erstellt sei
(Klageantwort, Ziff. 34). Erst nach einer mindestens 25%igen, während drei
Monaten andauernden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit wäre die Klägerin im
prozentualen Umfang ihrer Einschränkung von der Zahlung der
Versicherungsprämien befreit gewesen (Klageantwort, Ziff. 9). Die
gutachterliche Beurteilung von Dr. med. I____, wonach rückwirkend eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen werde, sei nicht begründet und
nicht schlüssig (Klageantwort, Ziff. 39). Gemäss den von ihr eingereichten
Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) bestehe im Weiteren bei
Alkoholsucht, -abhängigkeit oder -missbrauch keine Leistungspflicht. Bei der
von Dr. med. I____ attestierten Arbeitsunfähigkeit müssten die von ihm
beschriebenen Auswirkungen des Alkohols abgezogen werden (Klageantwort,
Ziff. 33). Schliesslich bestehe infolge von Prämienausständen (für welche
sie die Klägerin erfolglos gemahnt habe) seit dem 3. September 2019 ein
Deckungsunterbruch. Die Beklagte habe den Versicherungsvertag Nr. [...].031-[...]
aufgehoben und den Versicherungsvertrag Nr. [...].969-[...] auf
prämienfrei gestellt. Die Beklagte weist ferner darauf hin, dass gemäss den
relevanten AGB die Prämien während der Abklärung von Leistungsansprüchen
vollumfänglich zu bezahlen seien (Klageantwort, Ziff. 37 f.).
2.3.
Streitig ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch
auf eine volle Jahresrente von Fr. 80'000.00 ab dem 1. September 2020
bis zum Vertragsablauf zuzüglich 5 % Zins ab der jeweiligen Fälligkeit aus
dem Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...] sowie auf Prämienbefreiung in
den Versicherungsverträgen Nr. .031-[...] und Nr. [...].969-[...] ab
1. Dezember 2018 hat.
3.
3.1.
Die gebundene Vorsorge im Rahmen der Säule 3a ist eine anerkannte
und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne von Art. 82
Abs. 2 BVG und Art. 1 BVV 3. Gemäss diesen Bestimmungen gibt es
bei der Säule 3a zwei anerkannte Vorsorgeformen: die gebundene
Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene
Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen. Im vorliegenden Fall handelt es sich
um einen Vertrag mit einer Versicherungseinrichtung (vgl. BGE 141 V 405, 408
E. 3.1).
3.2.
Die gebundene Vorsorge im Rahmen der Säule 3a ergänzt die zweite
Säule und unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre
Freiwilligkeit. Namhafte Bereiche der Säule 3a sind praktisch gleich geregelt
wie in der zweiten Säule bzw. durch Verweis denselben Normen unterstellt (z.B.
vorzeitige Ausrichtung von Leistungen, der Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum
oder die Abtretung, Verpfändung oder Verrechnung; vgl. Art. 3 und 4 BVV 3,
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
[FZG; SR 831.42] und Art. 83a BVG). Da sich die gebundene Vorsorge
aus der zweiten Säule ableitet, hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit
die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der
zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405, 409 E. 3.2. mit Hinweisen und BGE
141 V 439, 444 E. 4.1.). Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der
gebundenen Vorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG;
SR 221.229.1) Anwendung (BGE 141 V 405, 410 E. 3.3. mit Hinweisen
sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.2.).
3.3.
Weder die BVV 3 noch das VVG
enthalten einschlägige Bestimmungen zur Bemessung der Invalidität bzw. zu
Rentenleistungen bei Erwerbsunfähigkeit (vgl. BGE 141 V 439, 445 E. 4.2
und auch BGE 141 V 405, 410 E. 3.5). Im Bereich der Säule 3a besteht keine
Bindung an die Entscheidungen im IV-Verfahren. Das Bundesgericht hat
diesbezüglich in BGE 141 V 439, 445 E. 4.2. klar festgehalten, dass es
nicht geboten ist, die in der obligatorischen zweiten Säule geltenden
Grundsätze zur Bindungswirkung subsidiär auch in Bezug auf die Säule 3a
heranzuziehen. Dies begründete es namentlich damit, dass der Begriff der
Invalidität in der Säule 3a weiter gefasst werden kann als in der IV, und
Rentenleistungen bereits ab Erwerbsunfähigkeitsgraden ausgerichtet werden
können, welche in der IV nicht anspruchsbegründend und daher nicht
präzise zu bestimmen sind. Es ist daher zunächst auf die vertraglichen
Bestimmungen abzustellen. Sofern diese keinen Aufschluss über die Bemessung der
Erwerbsunfähigkeit zulassen, rechtfertigt es sich, subsidiär die Grundsätze
der 2. Säule analog beizuziehen (BGE 141 V 405, 411 E. 3.5).
3.4.
Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen
Vorsorgeeinrichtung geschieht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind die den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich
die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen
Auslegungsgrundsätzen gilt es, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den
die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen und
der Zusammenhang, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als
Ganzes steht, zu berücksichtigen. Zudem hat das Gericht zu berücksichtigen, was
sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine
unvernünftige Lösung gewollt haben (in BGE 140 V 57 nicht veröffentlichte
E. 3.2. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom
28. Januar 2014 und BGE 131 V 27, 29 E. 2.2).
3.5.
Aufgrund von Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 49
Abs. 2 Ziff. 22 BVG gilt im vorliegenden Verfahren der
Untersuchungsgrundsatz, das Gericht stellt folglich den Sachverhalt von Amtes
wegen fest.
Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche, namentlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, bedarf
verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist es Aufgabe der
Arztpersonen, den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu beurteilen und,
sofern notwendig, seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Sie
nehmen schliesslich Stellung zur Arbeitsfähigkeit, indem sie eine Einschätzung
abgeben und diese begründen. Dies stellt die Grundlage für die juristische
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der oder dem Betroffenen noch
zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 und BGE 105 V 156,
158 f. E. 1). Diese Rechtsprechung muss, namentlich angesichts der
Ausführungen unter E. 3.2. zur subsidiären Anwendbarkeit der Grundsätze
der zweiten Säule, auch für die Säule 3a gelten. Zudem ist für eine juristische
Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit generell eine beweistaugliche medizinische
Beurteilung als Grundlage notwendig.
3.6.
Das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge. Das Gericht
stützt seinen Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt, der, da er nicht
zweifelsfrei erstellt wurde, als der wahrscheinlichste erscheint, das heisst,
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aufweist. Die überwiegende
Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass objektiv gesehen wichtige Gründe für die
Richtigkeit eines Vorbringens sprechen, ohne dass andere Möglichkeiten eine
erhebliche Bedeutung aufweisen oder vernünftigerweise in Betracht kommen (BGE
139 V 176, 186 E. 5.3 = Praxis 2013 Nr. 119 mit Hinweisen; zum
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Bereich der gebundenen
Vorsorge im Rahmen der Säule 3a vgl. implizit auch Urteil des Bundesgerichts
9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 4.4.).
4.
4.1.
Für die Klärung, der Frage, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten
einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen – vorliegend Prämienbefreiung
und eine Erwerbsunfähigkeitsrente gemäss Bestimmung EU1 der AVB 2009 und 2010 –
hat, ist in erster Linie massgebend, ob überhaupt eine (relevante)
Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen ist.
Die Erwerbsunfähigkeit wird in den AVB 2009 (Dokument «Die
individuellen Lebensversicherungen – Produktinformationen und
Vertragsbestimmungen, Ausgabe 2009», KB 7) und den AVB 2010 (Dokument «Die
individuellen Lebensversicherungen – Produktinformationen und
Vertragsbestimmungen, Ausgabe 2010», KB 4) jeweils in EU2 in identischer
Weise wie folgt definiert: «Die versicherte Person ist erwerbsunfähig, wenn sie
infolge medizinisch objektiv feststellbarer Gesundheitsbeeinträchtigung und
nach zumutbarer Behandlung und Umschulung eine zumutbare Erwerbstätigkeit weder
vollständig noch teilweise ausüben kann. Während der geforderten
Umschulungszeit werden Erwerbsunfähigkeitsleistungen nur erbracht, wenn die
Umschulung für die Wiederherstellung Erhaltung oder Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit objektiv nötig, geeignet sowie in zeitlicher, persönlicher,
und sachlicher Hinsicht angemessen ist. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor,
wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist».
Gemäss Bestimmung EU4 AVB 2009 und AVB 2010 erbringt die
Beklagte erst ab einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 %
Erwerbsunfähigkeitsleistungen. Diese entsprechen bis zu einem
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 70 % prozentual der Erwerbsunfähigkeit, ab
einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 70 % wird die volle
Erwerbsunfähigkeitsrente ausgerichtet.
4.2.
4.2.1 Die Beklagte stellt in medizinischer Hinsicht auf die
Beurteilungen des von ihr beauftragen Dr. med. F____ und des von der H____
beauftragten Dr. med. G____ ab.
4.2.2 Die Untersuchung durch Dr. med. G____ fand am
10. Februar 2020 statt (vgl. Gutachten vom 9. März 2020, AB 1,
S. 1). In seinem Gutachten vom 9. März 2020 stellte er im Hinblick
auf die ihm vorliegenden medizinischen Berichte fest, dass in diesen eine
ängstlich-depressive Symptomatik beschrieben werde, die sich im Rahmen der
stationären Behandlung jeweils deutlich stabilisiert habe. Von Seiten der
ambulanten Therapeuten würden indessen fortlaufend erhebliche psychische
Beeinträchtigungen beschrieben (AB 1, S. 26).
Dr. med. G____ selbst stellte folgende psychiatrischen
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss ICD-10, WHO
(AB 1, S. 21):
-
Gegenwärtig
leichtgradige depressive Episode, aktenanamnestisch im Rahmen einer
rezidivierenden depressiven Störung (F33.0)
-
Anamnestisch
Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nannte er die Folgenden (a.a.O.):
-
Anamnestisch
schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1)
-
Anamnestisch
schädlicher Gebrauch von ärztlich verordneten Sedativa (Lorazepam) (F13.1)
Dr. med. G____ erklärte, es seien weder eine Dissimulation
noch eine Simulation feststellbar gewesen; eine ergänzende testpsychologische
Beschwerdevalidierung (SFSS) habe indessen eine «negative Antwortverzerrung»
belegt (AB 1, S. 18 f. und S. 39). Zudem, hätten gewisse
Diskrepanzen zwischen den beklagten Beschwerden und den tatsächlich in Anspruch
genommenen Behandlung, etwa in Bezug auf die Agoraphobie und die Panikstörung,
bestanden (AB 1, S. 30).
Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus
versicherungspsychiatrischer Sicht führte Dr. med. G____ aus, gegenwärtig schätze
aufgrund der Auswirkungen der aktuellen Psychopathologie in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als selbständige Bioresonanztherapeutin eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % (von 100 %) respektive eine
Arbeitsunfähigkeit von 10 % (von 100 %) in einer leidensangepassten
Tätigkeit, bei der geringere Ansprüche an die Konzentration und die
Belastbarkeit gestellt würden (AB 1, S. 29). Die Leistungsfähigkeit
sei bei der Arbeitsunfähigkeit von 20% als Bioresonanztherapeutin bedacht und
berücksichtigt worden. In einer angepassten Tätigkeit sei die Explorandin per
sofort zu 90 % arbeits- und leistungsfähig (AB 1, S. 40). Im
Haushalt sei keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen
(AB 1, S. 30).
Im Hinblick auf die Attestierung einer (vollständigen)
Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnden Therapeuten sei aus
versicherungspsychiatrischer Sicht festzustellen, dass es zwischen der
Perspektive des behandelnden Arztes/Therapeuten und der Einschätzung aus
gutachterlicher, versicherungspsychiatrischer Sicht zu Diskrepanzen kommen
könne, zumal die therapeutische Bindung eine «neutrale» Einschätzung etwa der
Arbeitsfähigkeit erheblich erschweren könne. Im Fall der Versicherten sei
jedoch, zumal sie nun seit Monaten «krankgeschrieben» worden sei, eine
schrittweise berufliche Re-Integration zu empfehlen, d.h. per sofort sollte sie
ein Pensum von 50 % (von 100 %) ausüben, welches in wöchentlichen
Abständen um 10 % gesteigert werden sollte, bis ein Vollzeitpensum
erreicht sei (AB 1, S. 30).
4.2.3 Dr. med. F____ nannte in seinem Gutachten vom
30. März 2020 (KB 13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (KB 13, S. 12):
-
Agoraphobie
(ICD-10 F40.0) (zurzeit keine Panikstörung erkennbar)
-
Sekundäre
depressive Verstimmungen, allerdings nicht mit dem Ausmass einer Depression
entsprechend
DD: Leichte depressive Episode (F33.0) oder Dysthymie (F34.1)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er
die Folgenden (KB 13, S. 13):
-
St. n.
depressiver Episode, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
-
Alkoholüberkonsum
(ICD-10 F10.25)
Dr. med. F____ kam zum Schluss, die psychische Störung sei
krankheitswertig, da die Explorandin in verschiedenen Bereichen subjektiv
eingeschränkt sei und nicht ohne Hilfe überwunden werden könne (KB 13,
S. 12). Die Explorandin sei durch ihre psychische Störung allgemein als
vermindert belastbar einzustufen. Sie habe Mühe, sich ausserhalb ihres eigenen
Wohnsitzes frei zu bewegen und es bestehe eine Tendenz zu affektiven
Schwankungen, die im Rahmen der Belastungen interpretiert werden müssten. Sie
benötige daher Erholungspausen. Die Explorandin sei derzeit nicht in der Lage,
einer Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin nachzugehen und müsse in
diesem Bereich als voll arbeitsunfähig eingestuft werden. Eine Tätigkeit
hingegen, welche die Explorandin zuhause durchführen könne, sollte sie
durchführen können. Dies umfasse auch die selbstständige Tätigkeit als
Bioresonanztherapeutin. Aufgrund der noch erforderlichen Erholungszeit durch
erhöhte innerpsychische Anspannung und Stimmungsschwankungen sei – aufgrund der
Angaben in den Unterlagen – seit September 2019 von einer 20%igen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es habe allerdings vorgängig schon teilweise
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, dies während der
Hospitalisation in der Privatklinik J____ und der K____klink [...]. Für die
Zeit dazwischen lägen keine eindeutigen Angaben vor. Zumindest ab dem
Untersuchungsdatum (dem 10. März 2020, KB 13, S. 1) sei daher
die erwähnte Arbeitsfähigkeit anzunehmen (KB 13, S. 13).
Angemessene Tätigkeiten, welche der Explorandin unter
Berücksichtigung ihrer Lebensstellung, ihrer Kenntnisse und ihrer Fähigkeiten
noch zugemutet werden könnten, umfassten generell Tätigkeiten, welche die Explorandin
nicht unter Zeitdruck durchführen müsse, keine komplexen Tätigkeiten und
möglichst mit selbstständiger Zeiteinteilung. Die selbstständige Tätigkeit als
Bioresonanztherapeutin sei daher als ideal einzustufen (KB 13,
S. 14). Die therapeutischen Möglichkeiten seien noch nicht erschöpft
(KB 13, S. 14).
4.3.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G____ und Dr.
med. F____ erfolgte unterschiedlich. Beide waren sich einig, dass die
Klägerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % bzw. 90 %
arbeitsfähig sei. Dr. med. F____ erachtete die Tätigkeit als selbständige
Bioresonanztherapeutin allerdings als optimale Tätigkeit, während Dr.
med. G____ die Arbeitsfähigkeit in dieser um 10 % tiefer einschätzte.
Dr. med. F____ äusserte sich zudem zur ausser Haus ausgeübten Tätigkeit
als medizinische Praxisassistentin und erklärte sie für diese Tätigkeit als
100 % arbeitsunfähig. Dr. med. G____ machte dazu keine Angaben. Im
Ergebnis wichen die beiden Gutachter nur sehr gering voneinander ab. Ihren
Beurteilungen gegenüber steht nun das Gutachten von Dr. med. I____ vom
2. Februar 2022 (IV-Akte 189.1), welches dieser im Auftrag der
IV-Stelle E____ erstellte.
Dr. med. I____ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 189.1, S. 32):
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom;
F33.11
-
Agoraphobie mit
Panikstörung; F40.01
-
Abhängigkeitssyndrom
von Alkohol, gegenwärtiger Substanzgebrauch; F10.24
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. I____ aus, anhand der
Ausführungen in seinem Gutachten werde ersichtlich, dass die Explorandin seit
einiger Zeit nur noch bedingt in der Lage sei, die Aktivitäten des täglichen
Lebens für sich selbst adäquat aufrecht zu erhalten. Einer eigentlichen
Arbeitstätigkeit sei sie seit September 2018 nicht mehr nachgegangen. Aufgrund
der erhobenen Befunde anlässlich der aktuellen Begutachtung sei aus
gutachterlicher Sicht ebenfalls und derzeit von keiner belastbaren
Arbeitsfähigkeit der Explorandin auszugehen.
Die Explorandin zeige eine Kombination aus verschiedenen
psychischen Störungen, die aufgrund ihrer Schilderungen eine Aufrechterhaltung
der Aktivitäten des täglichen Lebens nur noch knapp und in Bezug auf ihre
Fähigkeit zum Verlassen der eigenen Wohnung und Nutzung von Transportmitteln
kaum resp. mehrheitlich nur noch mit Unterstützung von Drittpersonen
(Psychiatrie-Spitex, Freunde/Bekannte) möglich mache. In dieser Situation sei
in der gutachterlichen Beurteilung weder eine fortdauernde professionelle
Tätigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bioresonanztherapeutin «in den
eigenen vier Wänden», geschweige denn eine Tätigkeit als medizinische
Praxisassistentin (MPA) denkbar. Retrospektiv sei der Beginn der
Arbeitsunfähigkeit der Explorandin im September 2018 anzunehmen.
Da es sich um globale Einschränkungen der psychischen
Leistungsfähigkeit und der Alltagsbewältigung der Explorandin handle, die mit
einer signifikanten Einschränkung ihrer persönlichen Mobilität einhergehe, gebe
es nach Einschätzung des Gutachters derzeit ebenfalls keine denkbare Alternative
respektive angepasste Tätigkeit, welche die Explorandin trotz ihrer Beschwerden
verlässlich (im Sinne einer Aufrechterhaltung von Schlüsselkompetenzen) ausüben
könnte. Hierfür benötige es in einem ersten Schritt medizinische Massnahmen
(IV-Akte 189.1, S. 35).
Dr. med. I____ kam aufgrund von zwei durchgeführten
Explorationen, einer umfangreichen Anamneseerhebung (IV-Akte 189.1, S. 1, 14 ff.),
gestützt von diversen Testungen und Laboruntersuchungen (IV-Akte 189.1,
S. 21 ff.) sowie einem Gespräch mit der für die Klägerin zuständigen
Psychiatrie-Spitex Mitarbeiterin zu seinen Schlussfolgerungen.
4.4.
4.4.1 Die Beurteilungen von Dr. med. G____ und Dr. med. F____
einerseits und Dr. med. I____ andererseits unterscheiden sich markant –
einer sehr hochprozentigen Arbeitsfähigkeit steht eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit gegenüber. Auf der Ebene der
Diagnosen sind die Unterschiede kleiner. Sowohl Dr. med. G____, als auch
Dr. med. I____ diagnostizierten eine Agoraphobie mit Panikstörung mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. F____ erkannte keine
Panikstörung, diagnostizierte aber ebenfalls eine Agoraphobie mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. G____ und Dr. med. I____ gingen
ebenfalls beide von einer rezidivierenden depressiven Störung mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit aus, wobei Dr. med. G____ von einer
leichtgradigen Episode und Dr. med. I____ von einer mittelgradigen Episode
mit somatischem Syndrom ausging. Dr. med. F____ nannte in seinem Gutachten
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine rezidivierende
depressive Störung, jedoch «sekundäre depressive Verstimmungen, allerdings
nicht dem Ausmass einer Depression entsprechend; DD: Leichte depressive Episode
(ICD-10 F33.0) oder Dysthymie (ICD-10 F34.1)». Dabei führte er unter den
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach
depressiver Episode, aktuell remittiert (ICD-10F33.4) auf. Wie Dr. med. G____,
erwähnte Dr. med. F____ eine Alkoholproblematik in den Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. I____ mass der
Alkoholproblematik eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Als einziger
wies Dr. med. G____ – in den Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit – auf einen anamnestisch schädlichen Gebrauch von ärztlich
verordneten Sedativa hin.
4.4.2 Die Begutachtungen durch Dr. med. G____ und Dr.
med. F____ fanden beide im Februar bzw. März 2020 statt, diejenige durch
Dr. med. I____ am 17. September 2021 und am 5. November 2021, an
zwei Untersuchungsdaten; vgl. Gutachten vom 2. Februar 2022,
IV-Akte 189.1. S. 2). In Bezug auf die Frage, ob die Klägerin bereits
im September 2018 arbeitsunfähig war, erfolgten die Begutachtungen durch Dr.
med. G____ und Dr. med. F____ zeitlich näher, wenngleich ebenfalls
rund eineinhalb Jahre danach. Die Begutachtung durch Dr. med. I____
erfolgte noch einmal rund eineinhalb Jahre später. Das Gutachten von Dr.
med. I____ liest sich derweil wie eine Gesamtschau über die vergangenen
Jahre. Er zeigte insbesondere auf, dass die verschiedenen stationären
Behandlungen in der Vergangenheit jeweils vergleichsweise schnell zu einer
Stabilisierung und einem Rückgang der Symptombelastung geführt hätten, was zur
Entlassung aus der stationären Behandlung geführt habe. Im gewohnten häuslichen
Umfeld und den sich darin stellenden Anforderungen an die Alltagskompetenzen sei
es wiederum zu einem relativ raschen Rückfall in die vorbestehende Problematik
und Symptombelastung der Klägerin gekommen (Gutachten vom 2. Februar 2022,
IV-Akte 189.1, S. 33). Diese Feststellung von Dr. med. I____ ist
anhand der echtzeitlichen Berichte nachvollziehbar. So ergibt sich aus dem
Austrittsbericht der Privatklinik L____ vom 24. März 2015 (IV-Akte 9,
S. 2 ff.), dass die Klägerin, nach ihrem Aufenthalt vom
12. Januar 2015 bis zum 7. März 2015 (vgl. IV-Akte 9,
S. 2), bei Therapieabschluss insgesamt psychisch stabiler gewesen sei,
auch wenn sich zum Ende des Aufenthaltes erneut Ängste und Zweifel eingestellt
hätten, den zukünftigen Herausforderungen des Alltags wieder gewachsen zu sein
(IV-Akte 9, S. 4). Dr. med. M____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, berichtete am 6. August 2015, die Klägerin sei zweimalig
in einer privaten Rehaklinik hospitalisiert gewesen, was eine rasche Besserung
der Symptome gebracht, jedoch nicht nachhaltig gewirkt habe (IV-Akte 26,
S. 2). Vom 24. Januar 2019 bis zum 28. Februar 2019 hielt sich
die Klägerin zur Therapie in der K____klinik [...] auf (vgl. Austrittsbericht
vom 28. Februar 2019, IV-Akte 119.3, S. 15). Die behandelnde
Ärztin und der behandelnde Arzt berichteten von einer erfreulichen
Stabilisierung, vor deren Hintergrund sie, dem Wunsch der Klägerin
entsprechend, auf eine Psychopharmakologie hätten verzichten können. Die
Klägerin sei am 28. Februar 2019 in stabilisiertem Zustandsbild bei
fehlender Selbst- und/oder Fremdgefährdung in die angestammten Verhältnisse ausgetreten
(IV-Akte 119.3, S. 17). Bereits in seinem Bericht vom 27. März
2019 (IV-Akte 99) gab Dr. med. N____ an, er habe die Klägerin in die
Privatklinik J____ eingewiesen (IV-Akte 99, S. 2). In der Privatklink
J____ war die Klägerin vom 7. April 2019 bis zum 18. Mai 2019 in
Behandlung (vgl. Bericht vom 5. Juli 2019, IV-Akte 107, S. 2).
Der zuständige Arzt und die zuständige Psychologin der Klink berichteten, die
Klägerin sei in einem deutlich gebesserten Zustand nach Hause ausgetreten
(IV-Akte 107, S. 3). Dr.
med. O____ wies in seinem Bericht vom 2. September 2019 darauf hin,
dass die Klägerin, seit er sie sehe (seit dem 7. September 2018; vgl.
IV-Akte 121, S. 3), eine sehr fluktuierende Symptomatik aufweise.
Besonders im geschützten Rahmen wie in einer Klink, erfolge ein rascher
Symptomrückgang. Wenn sie dann alleine sei, verschlechterten sich die Symptome
ebenfalls rasch. Es bestehe aktuell eine eher ungünstige Prognose, wenn sie am
Lebenskonzept nichts ändere (IV-Akte 121, S. 5). Die bisherige
Tätigkeit der Klägerin hielt er für nicht mehr zumutbar (IV-Akte 121,
S. 7).
4.4.3 Es ist somit davon auszugehen, dass der von der
IV-Stelle E____ beauftragte Gutachter Dr. med. I____ den
Gesundheitszustand der Klägerin im Verlauf sehr gut erfasst hat. Bezüglich des
aktuellen Zustands zum Zeitpunkt der Begutachtung verwies Dr. med. I____ auf
die Angaben seiner Explorandin, gemäss welchen sie gerade in der Privatklinik L____
gewesen sei (vgl. auch die weiteren Hinweise auf einen Klinikaufenthalt in der
Privatklinik L____ im Jahr 2021, IV-Akte 189.1, S. 14 und 17). Dort
habe sie Gesellschaft gehabt, habe sich um nichts kümmern und keine externen
Termine wahrnehmen müssen. Sie könne einfach nicht mehr arbeiten. Sie versuche
seit Jahren ihre Problematik in den Griff zu bekommen, dies mittels ambulanter
Behandlung und diversen Klinikaufenthalten. Stationäre Therapien würden meist
gut helfen, wenn sie dort in der Klinik sei. Kaum zu Hause angekommen, würden
jedoch die Alltagssorgen und Belastungen wieder so gross, dass ihre Ängste und
dann auch die Depressionen nach einiger Zeit zurückkämen. Keine der bisherigen
Therapien hätte so gut geholfen und sie stabilisiert, dass sie die Ängste
ausserhalb einer Klink unter Kontrolle behalten könne (IV-Akte 189.1,
S. 15). Von dem erwähnten Aufenthalt der Klägerin in der Privatklinik L____
im Jahr 2021 liegt dem Gericht kein Bericht vor (Dr. med. I____ erwähnte
einen Bericht vom 30. Juni 2021, IV-Akte 189.1, S. 14). Jedoch
findet sich in den IV-Akten ein Austrittsbericht der Privatklinik J____ vom
8. Juli 2020 (IV-Akte 160, S. 2 ff.) über eine Hospitalisation
vom 2. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020, welcher ebenfalls im
Gutachten von Dr. med. I____ Eingang fand (vgl. IV-Akte 189.1, S. 13).
In diesem hielten die behandelnden Ärzte fest, bei Eintritt habe die
Beschwerdeführerin über sehr schwere Angstgefühle und Panikattacken berichtet,
weswegen sie zur Beruhigung – im Verlauf immer mehr – Prosecco getrunken habe. Auch
in diesem Bericht wurde ausgeführt, es sei im Verlauf zu einer deutlichen
Verbesserung der Selbstwirksamkeit und des Beschwerdebildes gekommen, sodass
die Klägerin einen frühzeitigen Übertritt in ein ambulantes Setting gewünscht
habe (IV-Akte 160, S. 4).
4.5.
Nebst dem, dass die Ausführungen von Dr. med. I____ zum Verlauf
in dieser Hinsicht nachvollziehbar sind, ist zu erwähnen, dass sich auch die Diagnosen,
welche von den Kliniken erwähnt wurden, im Verlauf ab dem Zeitpunkt, in welchem
sie jeweils gestellt wurden, nur geringfügig unterschieden. So erwähnte die
Privatklinik L____ im Bericht vom 24. März 2015 eine mittelschwere
depressive Episode (ICD-10 F32.1; IV-Akte 9, S. 2). Die K____klinik [...]
nannte in ihrem Bericht vom 28. Februar 2019 (IV-Akte 119.3,
S. 15 ff.) ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie zusätzlich eine
Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), eine nichtorganische Insomnie
(IV-Akte F51.0) sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung (IV-Akte Z73). Diese Diagnosen entsprachen zumindest
hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung und der Agoraphobie mit
Panikstörung auch den von Dr. med. O____ in seiner Spitaleinweisung vom
27. November 2018 (IV-Akte 101.2, S. 5) erwähnten Diagnosen
(wobei er die depressive Störung als Differenzialdiagnose zu einer somatoformen
autonomen Funktionsstörung nannte). Auch die Privatklinik J____ sprach in ihrem
Bericht vom 28. Mai 2019 von einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10; F33.1) und einer Agoraphobie mit
Panikstörung (ICD-10; F40.1), zusätzlich erwähnte sie schädlichen Gebrauch von
Alkohol (ICD-10 F10.1; IV-Akte 119.3, S. 7). Diese Diagnosen
übernahmen Dr. med. O____ in seinem Bericht vom 26. Juli 2019
(IV-Akte 119.3, S. 2). Schliesslich erwähnte auch die Privatklinik J____
in ihrem Austrittsbericht 8. Juli 2020 erneut dieselben psychiatrischen
Diagnosen (IV-Akte 160, S. 2 ff.).
4.6.
Was im Weiteren die Arbeitsfähigkeit anbelangt, so attestierte Dr.
med. M____ der Klägerin in der Zeit von Oktober 2016 bis zum
31. Dezember 2017 wechselnde Arbeitsunfähigkeiten im Umfang zwischen
50 % und 100 % (zuletzt 50 %; vgl. Zwischenbericht vom
1. Februar 2018, IV-Akte 119.3, S. 25 ff.). Damit konnte
sich der beratende Arzt der Beklagten, Dr. med. P____, Spezialarzt FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 15. März 2018 nicht
einverstanden erklären (IV-Akte 119, S. 23. f.). Es fällt jedoch
auf, dass wenig später, ab Herbst 2018, der nächste Klinikaufenthalt geplant wurde
(vgl. Bericht von Dr. med. O____ vom 27. November 2018,
IV-Akte 101.2, S. 5.) und anschliessend die oben erwähnten
Klinikaufenthalte folgten. Während diesen war die Klägerin – dies geht
zumindest teilweise aus den entsprechenden Berichten hervor – zu 100 %
arbeitsunfähig. Zugleich attestierte Dr. med. O____ der Klägerin ab dem
1. September 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom
2. September 2019, IV-Akte 121). Die vollständige Arbeitsunfähigkeit
wurde ab dem 24. Januar 2019 von Dr. med. N____ bestätigt (vgl.
Bericht vom 27. März 2019, IV-Akte 99, S. 2). Pract. med. Q____
attestierte der Klägerin ab Oktober 2019 ebenfalls eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (psychiatrischer Zwischenbericht vom 16. Januar 2020, IV-Akte 146.4).
In ihrem Bericht vom 1. April 2021 attestierte sodann auch Dr. med. R____,
Fächarztin FMH Allgemeine und Innere Medizin, der Klägerin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Juli 2020 (IV-Akte 170, S. 2 ff.).
Auch wenn nicht allein auf die Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und
Ärzte abgestellt werden könnte, so unterstützen die Beurteilungen der
verschiedenen Ärztinnen und Ärzte die Beurteilung des Gutachters Dr. med. I____
hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin.
4.7.
Es kann offenbleiben, ob die Gutachten von Dr. med. G____
(vgl. E. 4.2.2) und Dr. med. F____ (vgl. E. 4.2.3) jedes für
sich genommen grundsätzlich beweistauglich wären. Das Gutachten von Dr.
med. I____ erfüllt jedenfalls die Anforderungen an die Beweiskraft eines
medizinischen Gutachtens (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1
und BGE 125 V 351, 352 E. 3a sowie BGE
143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3). Es überzeugt aufgrund der obigen
Ausführungen. Die Gutachten von Dr. med. G____ und Dr. med. F____
vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen, weil sie angesichts der
echtzeitlichen Berichte, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit, nicht nachvollziehbar und schlüssig sind. Diese Feststellung
entspricht im Ergebnis der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. S____, MSc,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Mai 2021. Dieser erachtete ein
psychiatrisches Verlaufsgutachten als notwendig, da er zum Schluss gekommen
war, die medizinische Situation sei anhand der vorhandenen Akten unklar
(IV-Akte 174).
4.8.
Die Vorbringen der Beklagten gegen die Beweiskraft des Gutachtens
von Dr. med. I____ vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
Weder fehlt es dem Gutachten an Überzeugungskraft (vgl. Klageantwort,
Ziff. 17), noch schadet es seiner Beweiskraft, dass es fast zwei Jahre
nach den Gutachten von Dr. med. G____ und Dr. med. F____ verfasst
wurde (vgl. dazu Klageantwort, Ziff. 28) – zumal diese Gutachten ebenfalls
erst rund eineinhalb Jahre nach dem streitigen Beginn der Arbeitsunfähigkeit
erstellt wurden (vgl. E. 4.4.2). Auch die Ausführungen der Beklagten, Dr.
med. I____ stütze sich nicht auf echtzeitliche Unterlagen, ist nicht
nachvollziehbar (vgl. Duplik, Ziff. 5). Entgegen der Darstellung der
Beklagten (vgl. Klageantwort, Ziff. 18) erscheint das Gutachten auch nicht
unvollständig, im Gegenteil es berücksichtigt auch den weiteren Verlauf nach den
Begutachtungen von Dr. med. G____ und Dr. med. F____ unter anderem
mit den beiden stationären Aufenthalten, wobei der erste (Privatklinik J____)
bereits vier bzw. drei Monate nach den Begutachtungen von Dr. med. G____ und
Dr. med. F____ notwendig wurde. Dabei ist festzuhalten, dass weder Dr. med. G____
noch Dr. med. F____ zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bis zur Begutachtung
explizit Stellung genommen haben. Auch wenn ferner Dr. med. N____, wie von
der Beklagten richtig erwähnt, angab, er habe die Klägerin erst seit dem
29. Oktober 2018 behandelt (vgl. Bericht vom 27. März 2019,
IV-Akte 99, S. 2), so attestierte Dr. med. O____ der Klägerin
bereits ab September 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.6.).
Dr. med. I____ zitierte einen der unter E. 4.6. erwähnten Berichte,
aus welchem dies hervorgeht, nämlich den vom 2. September 2019 (vgl.
Gutachten vom 2. Februar 2022, IV-Akte 189.1, S. 10). Auch die
Ausführungen der Beklagten zu Abweichungen und aus ihrer Sicht fehlenden
Diskussionen in Bezug auf den Bericht der Privatklinik J____ vom 5. Juli
2019 (IV-Akte 107; vgl. Klageantwort, Ziff. 29 und 30), vermögen das
Gutachten von Dr. med. I____ nicht in Zweifel zu ziehen, da es – wie oben
dargelegt – unter Berücksichtigung der vorliegenden echtzeitlichen Berichte und
des Verlaufes, überzeugt und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die
stationären Aufenthalte eine nachhaltige Verbesserung bewirken konnten. So hat
auch Dr. med. F____ in seinem Gutachten festgehalten, dass es bezüglich der
Prognose schwierig sei, Aussagen zu machen, da mittlerweile ein mehrjähriger,
wechselhafter Verlauf bestehe (Gutachten vom 30. März 2020, KB 13,
S. 15). Dr. med. G____ seinerseits empfahl eine schrittweise berufliche Eingliederung
aufgrund langer Krankschreibung (Gutachten vom 9. März 2020, AB 1, S.
30 des Gutachtens). Was schliesslich der Hinweis der Beklagten angeht, Dr.
med. F____ habe in seinem Gutachten auf S. 9 festgestellt, dass auch
angesichts des Verzichts auf Medikation bei der Klägerin die Kriterien einer
Depression nicht genügend erfüllt seien, so lässt sich dies nicht exakt so aus
dem Gutachten ablesen. Dr. med. F____ legte an dieser Stelle dar, weshalb
er keine depressive Störung diagnostizierte. Dabei erwähnte er, während der
Hospitalisationen habe schnell eine deutliche Besserung erreicht werden können,
es sei sogar auf eine Medikation verzichtet worden (KB 13, S. 9). Auf
S. 13 gab er zugleich an, die Klägerin nehme derzeit Escitalopram in
steigender Dosierung ein, sporadisch auch Temesta.
Escitalopram ist ein Antidepressivum (vgl. z.B. https://compendium.ch/product/1360134-escitalopram-axapharm-filmtabl-10-mg).
Somit hat der Hinweis der Beklagten auf den Verzicht auf eine Medikation keine
Auswirkungen für die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. med. I____.
Insbesondere führt er nicht dazu, dass das Gutachten von Dr. med. F____ an
Überzeugungskraft gewinnen würde. Entscheidend ist, dass der Klägerin nicht
vorgeworfen werden kann, sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, zumal –
soweit aus den Akten ersichtlich – die Beklagte ihr auch keine entsprechenden
Auflagen gemacht hat.
4.9.
Dadurch, dass auf das Gutachten von Dr. med. I____ abzustellen
ist, ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – davon auszugehen, dass die
Klägerin bereits seit September 2018 zu 100 % in jeglicher
Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist. Damit liegt eine Erwerbsunfähigkeit
im Sinne der Bestimmung EU2 der AVB 2009 und der AVB 2010 vor. Da die Klägerin
die Schwelle von 25 % gemäss dem Gutachten von Dr. med. I____ seit
September 2018 überschritten hat, hat sie grundsätzlich einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen
(vgl. zum Ganzen E. 4.1.). Die Beklagte bestreitet diesen Anspruch
allerdings aus verschiedenen weiteren Gründen, auf welche im Folgenden
einzugehen ist.
5.
5.1.
Im Zusammenhang mit der medizinischen Beurteilung weist die Beklagte
darauf hin, dass Dr. med. G____ und Dr. med. F____ dem Alkoholkonsum
der Klägerin keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hätten. Wolle
man den Angaben von Dr. med. I____ folgen, müsste man die von ihm
beschriebenen Auswirkungen des Alkohols auf die weiteren von ihm gestellten
Diagnosen abziehen, weshalb die von ihm festgestellte Arbeitsunfähigkeit
deutlich tiefer ausfallen müssten. Gemäss der Bestimmung EU1 der AVB 2009 und
2010 bestehe kein Anspruch auf Leistungen bei Alkoholsucht, -abhängigkeit oder
–missbrauch (Klageantwort, Ziff. 33).
5.2.
Da vorliegend auf die Beurteilung von Dr. med. I____
abzustellen ist, ist eine Auseinandersetzung mit der von der Beklagten
zitierten AVB-Bestimmung notwendig. Die Bestimmung EU1 von AVB 2009 und AVB
2010 schliesst einen Leistungsanspruch bei Tabletten-, Alkohol- oder
Drogensucht, -abhängigkeit, oder –missbrauch aus. Im Kontext der anderen in
dieser Bestimmung aufgezählten Fälle, in welchen Erwerbsunfähigkeitsleistungen
ausgeschlossen werden (Selbsttötungsversuch, absichtliche Selbstverstümmelung,
Verletzung der Mitteilungs- und Nachweispflicht in bestimmten Fällen,
Verweigerung bzw. Verhinderung der von der Beklagten verlangten Untersuchungen
und Erhebungen, Verletzung der Schadenminderungspflicht und Teilnahme an einem
Krieg, kriegsähnlichen Handlungen oder bürgerlichen Unruhen), kann eine Sucht
oder Abhängigkeit nur dann zur Anspruchsverweigerung führen, wenn sie selbst
zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Beklagte stellt sich dementsprechend
auch auf den Standpunkt, dass die von Dr. med. I____ festgestellte
Arbeitsunfähigkeit soweit reduziert werden müsste, als der Alkoholkonsum
«verstärkende Auswirkungen» habe (vgl. E. 5.1.). Dass die Klägerin
grundsätzlich trotz dem Vorliegen einer Alkoholproblematik einen Leistungsanspruch
haben kann, bestreitet sie zu Recht nicht.
5.3.
Im Gutachten von Dr. med. I____ fällt auf, dass der Gutachter
den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf September 2018 festgelegt hat (vgl.
Gutachten vom 2. Februar 2022, IV-Akte 189.1, S. 35). In der
Beurteilung des bisherigen Verlaufs gab er an, die Agoraphobie mit
Panikstörung, werde seit ca. einem bis zwei Jahren von einer komorbiden
Alkoholproblematik begleitet (IV-Akte 189.1, S. 33). D.h. er ging
erst ab ca. 2020 oder 2021 von einer komorbiden Alkoholproblematik aus. Dies
geht einher mit den weiteren, sich in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen.
So führte Dr. med. M____ in ihrem Bericht vom 1. Februar 2018 keine
Diagnose auf, welche auf eine Alkoholproblematik hinweisen würde (vgl. IV-Akte 119.3,
S. 25). Auch Dr. med. O____ erwähnte in seiner Spitaleinweisung vom
27. November 2018 ebenfalls noch keine Diagnose im Zusammenhang mit dem
Alkoholkonsum der Klägerin auf (vgl. IV-Akte 101.2, S. 5, sowie
E. 4.5.). Die K____klinik [...] erwähnte bei der Substanzanamnese, die
Klägerin trinke jeden Abend zwei bis drei Cüpli sowie zusätzlich eines bei
Schlaflosigkeit, stellte jedoch keine entsprechende Diagnose
(IV-Akte 119.3, S. 16; zu den Diagnosen vgl. E. 4.5.). Erst die Privatklinik
J____ führte in ihrem Bericht vom 28. Mai 2019 den schädlichen Gebrauch von
Alkohol (ICD-10 F10.1) in den Diagnosen auf (IV-Akte 119.3, S. 7;
vgl. auch E. 4.5.). Sodann schlossen die Gutachter Dr. med. G____ und
Dr. med. F____ in ihren Gutachten vom 9. März 2020 und vom
30. März 2020 beide darauf, dass der (anamnestisch festgestellte) schädliche
Gebrauch von Alkohol (Gutachten vom 9. März 2020, AB 1, S. 21;
vgl. auch E. 4.2.2) bzw. der Alkoholüberkonsum (Gutachten vom 30. März
2020, KB 13, S. 12; vgl. auch E. 4.2.3) keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit habe. Erst die Privatklinik J____ stellte in ihrem Austrittsbericht
vom 8. Juli 2020 die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms durch Alkohol (IV-Akte 160,
S. 2). Dr. med. R____ erwähnte sodann in ihrem Bericht vom 1. April
2021 einen chronischen Alkoholabusus, der schwierig zu kontrollieren sei
(IV-Akte 170, S. 3 und 6). Dabei scheint die Klägerin den
Alkoholkonsum quasi im Sinne einer Selbstmedikation zu verstehen, da der
Gutachter Dr. med. I____ berichtete, die Klägerin habe angegeben, ihr
Prosecco-Konsum helfe ihr in ihrer Wahrnehmung, durch den Tag zu kommen. Dr. I____
sieht diesen ausserdem vorwiegend in Zusammenhang mit der morgendlichen
Angstproblematik (IV-Akte 189.1, S. 15 und 30).
Die Darstellung des Verlaufs von Dr. med. I____ ist damit
durchaus nachvollziehbar. Auch seine Ausführungen zur Diagnose einer
substanzgebundenen Störung durch Alkohol (IV-Akte 189.1,
S. 31 f.) leuchten ein. Es trifft ferner zu (wie von der Beklagten
geltend gemacht; vgl. Klageantwort, Ziff. 33), dass er erklärte, der
regelmässige Alkoholkonsum habe deutliche und nachteilige, im Sinne
verstärkender, Effekte auf die bestehende depressive Störung und die
Angststörung (IV-Akte 189.1, S. 32). Allerdings attestierte er der
Klägerin bereits seit September 2018 ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit, nicht erst
seit dem Zeitpunkt, in welchem er die Alkoholproblematik als komorbid
einschätzte bzw. in welchem auch in den Akten von einem Abhängigkeitssyndrom
durch Alkohol gesprochen wurde (s.o.). Daraus ist zu schliessen, dass der
Alkoholkonsum sich wohl negativ auf die anderen Diagnosen auswirkt – sodass für
ein therapeutisches Vorgehen nebst der vorbehaltlosen Mitarbeit der Klägerin
zunächst ein Alkoholentzug mit anschliessender Entwöhnungstherapie notwendig
wäre (vgl. die Ausführungen von Dr. med. I____, IV-Akte 189.1,
S. 36) – nicht aber, dass ohne die Alkoholproblematik eine Restarbeits-
bzw. Resterwerbsfähigkeit bestehen würde. Er ging sogar klar davon aus, dass
eine eigentliche Heilung der verschiedenen psychischen Störungen der Klägerin
inklusive der Wiedererlangung einer fast oder vollumfänglichen
Arbeitsfähigkeit, aufgrund es mehrjährige und mittlerweile chronifizierten
Verlaufs bei bis anhin frustranen Therapiebemühungen, der vorhandenen Symptomausprägung
und des fortgeschrittenen Alters der Klägerin wenig wahrscheinlich sei
(IV-Akte 189.1, S. 37). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
Alkoholproblematik die Arbeitsunfähigkeit nicht wesentlich erhöht. Im Übrigen
gewähren die AVB 2009 und 2010 bereits ab einer Erwerbsunfähigkeit von
70 % die vollen Erwerbsunfähigkeitsleistungen (vgl. E. 4.1.). Um für
den Umfang der Leistungen relevant zu sein, müsste das Ausblenden der
Alkoholproblematik die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit um mindestens 30 % senken.
Dies erscheint angesichts der obigen Ausführungen als unwahrscheinlich und ist
somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen
(vgl. dazu E. 3.4.). Die Alkoholproblematik der Klägerin ändert somit
nichts am Umstand, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands grundsätzlich
einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen hat, sofern alle übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der
Ausschluss der Sucht auf Ebene der AVB überhaupt zulässig ist.
6.
6.1.
Die Beklagte macht sodann geltend, sie habe den Versicherungsvertrag
Nr. [...].969-[...] prämienfrei gestellt, nachdem die Klägerin die
Versicherungsprämie nicht bezahlt habe (Klageantwort, Ziff. 9). Den
Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...] habe die Beklagte aufgehoben,
nachdem die Klägerin auch die Versicherungsprämien für diesen Vertrag nicht
mehr bezahlt habe (Klageantwort, Ziff. 10). Sie verweist dazu auf zwei
Schreiben, welche sie der Klägerin mit Datum vom 16. Mai 2019 (KB 12)
und vom 30. Juni 2021 (KB 16) hat zukommen lassen. Mit ersterem hat
sie die Klägerin darüber informiert, dass infolge der von ihr veranlassten
ärztlichen Beurteilung lediglich für die Zeit der stationären Behandlung vom
24. Januar 2019 bis zum 28. Februar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit
nachvollziehbar sei. Die Wartefrist von drei Monaten sei nicht abgelaufen und
das Leistungsgesuch werde abgelehnt. Mit dem Schreiben vom 30. Juni 2021
informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass – infolge Nichtbezahlung
der Prämien – der Versicherungsvertrag Nr. [...].969-[...] seit September
2019 prämienfrei gestellt worden sei und der Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...]
nicht mehr in Kraft sei.
6.2.
Die Klägerin verweist diesbezüglich auf das Urteil des
Bundesgerichts 9C_150/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.2. und E. 3.3.
und macht geltend, basierend auf dieser Rechtsprechung bleibe die
Leistungspflicht für Ereignisse, die vor Ablauf der Mahnfrist eingetreten seien
unberührt (Klage, Ziff. 25). Es sei damit unerheblich und müsse nicht
weiter geklärt werden, ob ab dem 3. September 2019 tatsächlich ein
Deckungsunterbruch eingetreten sei (Klage, Ziff. 26).
6.3.
In den AVB 2009 und 2010 finden sich jeweils in den Bestimmungen R6
und R7 Ausführungen zur Fälligkeit der Prämien und zu den Folgen beim
Zahlungsverzug. Die Bestimmung R6 lautet: «Die Prämien sind an dem im
Versicherungsvertrag (Police) festgehaltenen Termin fällig. Während der
Abklärung von Leistungsansprüchen und von Vertragsänderungen bleiben die
Prämien vollumfänglich geschuldet». Aus der Bestimmung R7 geht hervor, dass die
Zahlungsfrist für die erste Prämie zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung
des Versicherungsvertrages, für alle weiteren Prämien vier Wochen, beginnend
mit der Prämienfälligkeit, betrage. Sodann besagt die Bestimmung: «Ist die an
die Absendung der Mahnung anschliessende Frist von 14 Tagen ohne
Zahlungseingang verstrichen, erlischt die Versicherung ohne Anspruch, oder die
Leistungspflicht wird suspendiert und der Vertrag mit Wirkung 6 Monate nach
Prämienfälligkeit in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt».
6.4.
Die Beklagte macht gestützt darauf geltend, der Deckungsunterbruch sei
im September 2019 erfolgt. Gemäss der zitierten Bestimmung R7 Der AVB 2009 und
2010 wird ein Versicherungsvertrag sechs Monate nach der Prämienfälligkeit in
eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. Das bedeutet, dass die vorliegend
in Frage stehenden Prämien im März oder April 2019 fällig geworden sein müssen,
also mehr als ein halbes Jahr nachdem die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im
September 2018 eingetreten war (vgl. dazu E. 4.9.).
6.5.
In dem von der Klägerin zitierten Urteil 9C_150/2021 vom
5. Juli 2021 hielt das Bundesgericht unter Verweis auf BGE 141 V 405, 409
E. 3.2. fest, dass auf Verträge über die gebundene Vorsorgeversicherung grundsätzlich
auch die Bestimmungen des VVG anwendbar sind (vgl. dazu auch E. 3.2.). Es
wies sodann darauf hin, dass der Schuldner gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG,
wenn die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten
Nachfrist nicht entrichtet wird, unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine
Kosten schriftlich aufzufordern ist, binnen 14 Tagen, von der Absendung der
Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Nach Art. 20 Abs. 3 VVG ruht die
Leistungspflicht vom Ablaufe der Mahnfrist an, wenn die Mahnung ohne Erfolg
bleibt. Das Bundesgericht schloss daraus, dass mithin keine Leistungspflicht
für versicherte Ereignisse besteht, die während der Zeitdauer des Verzugs
eintreten; die Leistungspflicht für Ereignisse, die vor Ablauf der Mahnfrist eingetreten
sind (vgl. dazu auch BGE 142 III 671, 673 E. 2.3), jedoch von dieser
Bestimmung unberührt bleibt. Massgebend ist mithin der Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsfalls. Zu klären ist vorliegend somit, wann der
Versicherungsfall eingetreten ist.
6.6.
Die AVB der Beklagten definieren den Eintritt des Versicherungsfalls
nicht explizit. Aus der Bestimmung EU5 der AVB 2009 und der AVB 2010 geht
jedoch hervor, dass die Wartefrist mit dem Eintritt der zur Erwerbsunfähigkeit
führenden ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch mit dem Tag,
an dem sich die versicherte Person ihretwegen in ärztliche Behandlung begeben
hat, beginnt (Satz 1 der Bestimmung).
Das Bundesgericht definiert den Versicherungsfall als
Verwirklichung der Gefahr, gegen welche die Versicherung abgeschlossen worden
ist (BGE 142 III 671, 677 E. 3.6 und BGE 129 III 510, 512 f.
E. 3.2). In BGE 142 III 671, 677 f. E. 3.6 setzte sich das
Bundesgericht mit seiner eigenen Rechtsprechung zum Eintritt des
Versicherungsfalls auseinander. Es fasste zusammen, dass bei
Krankentaggeldversicherungen überwiegend die Arbeitsunfähigkeit als
Versicherungsfall betrachtet worden war. Dabei machte es keinen Hinweis darauf,
dass der Versicherungsfall dabei erst nach einer allfälligen Wartefrist eintrete.
Auch im Falle einer Lebensversicherung mit Erwerbsunfähigkeitsleistungen kam
das Bundesgericht zum Schluss, der Versicherungsfall bzw. das «befürchtete
Ereignis» sei die Erwerbsunfähigkeit (BGE 129 III 510, 512 f. E. 3.2;
vgl. dazu auch BGE 142 III 671, 677 f. E. 3.6).
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung EU5 der AVB 2009 und
2010 sowie der Rechtsprechung zum Eintritt des Versicherungsfalls ist auch
vorliegend der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit als Eintritt des
Versicherungsfalls zu verstehen. Gemäss Dr. med. I____ trat die
Erwerbsunfähigkeit von 100 % im September 2018 ein (vgl. E. 4.3. und
E. 4.9.). Dr. med. O____ attestierte der Klägerin ebenfalls seit dem
1. September 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit und bestätigte, dass sie
seit dem 7. September 2018 bei ihm in Behandlung sei (vgl. Bericht vom
2. September 2019, IV-Akte 121, S. 3 ff.). Der Beginn der
Wartefrist und damit der Eintritt des Versicherungsfalls lagen somit im September
2018.
6.7.
Was die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...]
(Prämienbefreiung nach drei Monaten und eine Jahresrente von Fr. 80'000.00
nach einer Wartefrist von 24 Monaten; vgl. KB 5) betrifft, so ergibt sich
nicht eindeutig aus den Akten, ob die Klägerin am 1. September 2018
bereits bei einem anderen Arzt bzw. einer anderen Ärztin in Behandlung war. Aus
dem Zwischenbericht von Dr. med. M____ vom 1. Februar 2018
(IV-Akte 199.3, S. 25 ff.) ist zu schliessen, dass die Klägerin
jedenfalls Anfang des Jahres 2018 noch bei ihr in psychiatrischer Behandlung
war. Die Klägerin hat sich jedenfalls nicht erst am 7. September 2018 (an
diesem Datum übernahm Dr. med. O____ ihre Behandlung, vgl. E. 6.5.)
erstmals in psychiatrische Behandlung begeben. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass das Ausmass ihrer psychischen Probleme am 1. September 2018 so
entfaltet hatten, dass sie vollständig arbeits- und erwerbsunfähig wurde (was
letztlich der Beurteilung des Gutachters Dr. med. I____ entspricht, vgl.
E. 4.3.). Im Lichte der Bestimmung EU5 der auf den Versicherungsvertrag
Nr. [...].031-[...] anwendbaren AVB 2010 (aber auch der AVB 2009; vgl. E. 6.6.)
ist der Eintritt des Versicherungsfalls und damit den Beginn der 24-monatigen
Wartefrist auf den 1. September 2018 zu datieren. Damit beginnt der
Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung einer Erwerbsunfähigkeitsrente 24 Monate
danach und somit am 1. September 2020.
6.8.
Was den Umfang des Rentenanspruchs anbelangt, so wird in der
Bestimmung EU3 der AVB 2010 festgehalten, der Grad der Erwerbsunfähigkeit
ergebe sich bei einem Einkommensvergleich aus der Differenz zwischen dem
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person vor Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit erzielt hat, und dem Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt
der Erwerbsunfähigkeit erzielt oder noch erzielen könnte, ausgedrückt in Prozenten
des bisherigen Einkommens.
Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte, um eine
andere Methode als die eines Einkommensvergleichs anzuwenden. Dabei erübrigt
sich eine genaue Berechnung, da die Klägerin gemäss dem vorliegend massgebenden
medizinischen Gutachten von Dr. med. I____ in jeglicher Tätigkeit zu
100 % arbeitsunfähig ist. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit beträgt demnach
ebenfalls 100 %, womit sie gemäss der Bestimmung EU4 Anspruch auf die
vollen Erwerbsunfähigkeitsleistungen hat. Die Klägerin hat somit ab dem
1. September 2020 einen Anspruch auf eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente. Vorbehalten
bleibt eine Reduktion der Leistungshöhe aufgrund der Bestimmung EU4 der AVB 2010.
6.9.
Was den von der Klägerin beantragten Zins von 5 % betrifft, so
finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts
Anwendung, soweit das VVG keine Vorschriften enthält (Art. 100 Abs. 1 VVG; zur
Anwendbarkeit des VVG vgl. E. 3.2.). Vorliegend ist daher Art. 105 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220)
anwendbar. Gemäss diesem Artikel hat ein Schuldner bzw. eine Schuldnerin, der/die
mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der
Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der
Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. Aus den
Akten ist kein anderer vereinbarter Zins ersichtlich. Deshalb beträgt der Zins gemäss
Art. 104 Abs. 1 OR 5 % pro Jahr (zur dispositiven Natur von
Art. 104 Abs. 1 OR vgl. BGE 117 V 349 sowie in BGE 141 III 49 nicht
publizierte E. 5.3.3 des Urteils des Bundesgerichts 5A_473/2014 vom 19.
Januar 2015; vgl. auch Andreas
Furrer/Rainer Wey in: Yesim M. Atamer/Adreas Furrer [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 104 OR,
Rz 9; zum Ganzen vgl. BGE 119 V 131, 133 f. E. 4a = Praxis 1994
Nr. 67).
Die Klägerin hat die Beklagte mit Zahlungsbefehl
vom 28. November 2022 auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen und Prämienbefreiung
aus den Versicherungsverträgen Nr. [...].969-[...] und Nr. [...].031-[...]
in Höhe von Fr. 750'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem
1. September 2018 in Betreibung gesetzt (KB 17). Die
Erwerbsunfähigkeits-Jahresrenten, welche zu diesem Zeitpunkt bereits fällig
waren, sind ab dem 28. November 2022 mit 5 % pro Jahr zu verzinsen.
Die erst nach der Betreibung bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung fällig
gewordenen Leistungen sind ab dem Datum der Klageeinreichung, folglich ab dem
12. Dezember 2023 mit 5 % pro Jahr zu verzinsen. Die nach
Klageerhebung fällig gewordenen Rentenleistungen sind ab deren Fälligkeit
entsprechend zu verzinsen. Aus den eingereichten AVB 2009 und 2010 sowie aus
den Versicherungsverträgen der Klägerin geht nicht hervor, wann die Jahresrente
jeweils fällig wird. Deshalb kann das Gericht den jeweils massgebenden Betrag
nicht ermitteln.
Die Auswirkungen dieser Erwägungen gelten
entsprechend für die in den Versicherungsverträgen Nr. [...].969-[...] und
Nr. [...].031-[...] vereinbarte Prämienbefreiung für die gesamte
Versicherung im Falle der Erwerbsunfähigkeit (vgl. KB 2 und 5). Da die
Erwerbsunfähigkeit und damit der Versicherungsfall am 1. September 2018
sind, hat die Klägerin ab dem 1. Dezember 2018 einen Anspruch auf
Prämienbefreiung in Bezug auf beide Versicherungsverträge.
6.10.
Zusammenfassend ist vorliegend in medizinischer Hinsicht das
Gutachten von Dr. med. I____ vom 2. Februar 2022 massgebend. Gestützt
darauf ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 100 % ab dem
1. September 2018 auszugehen. Demzufolge hat die Klägerin – nach Ablauf
der 24-monatigen Wartefrist – ab dem 1. September 2020 einen Anspruch auf
volle Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten – vorbehaltlich einer Kürzung im
Sinne von EU 4 der AVB 2010 – bis längstens 1. Januar 2025 (vgl.
Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...], KB 5, S. 2) zuzüglich
5 % Zins im Sinne der Ausführungen unter E. 6.9. Ab dem 1. Dezember
2018 ist die Klägerin zudem von den Prämien für beide Versicherungsverträge
befreit.
7.
7.1.
Die Klage ist im Lichte der obigen Erwägungen gutzuheissen und die
Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. September 2020 bis
längstens 1. Januar 2025 – vorbehaltlich einer Kürzung im Sinne von
EU 4 der AVB 2010 – eine Jahresrente infolge einer Erwerbsunfähigkeit in
Höhe von Fr. 80'000.00 auszurichten, wobei sie die bis zum 28. November
2022 fälligen Leistungen ab diesem Datum mit 5 % zu verzinsen hat und die ab
diesem Zeitpunkt bis zur Klageeinreichung fälligen Leistungen ab dem
12. Dezember 2023 mit 5 % pro Jahr zu verzinsen hat. Die nach der
Klage fällig gewordenen Rentenleistungen sind ab deren Fälligkeit entsprechend
zu verzinsen. Darüber hinaus hat sie der Klägerin in den Versicherungsverträgen
Nr. [...].969-[...] und Nr. [...].031-[...] ab dem 1. Dezember
2018 die Prämienbefreiung zu gewähren.
7.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m.
§ 16 SVGG kostenlos.
7.3.
Die obsiegende Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch
auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem
durchschnittlichen IV-Fall, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023 7.7 %
Seit dem 1. Januar [...] [2024] beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %. Die
Klage wurde vorliegend im Jahr 2023 eingereicht, Klageantwort, Replik und
Duplik erfolgten im Jahr 2024. Es ist davon auszugehen, dass das Verfassen der Klage,
vor allem unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, zeitaufwändiger war als das
Verfassen der Replik. Zudem fiel die Replik deutlich kürzer aus als die Klageschrift.
Daher schätzt das Gericht (mangels Vorliegens einer Honorarnote), dass rund
zwei Drittel des Aufwandes für die vorliegenden Rechtsschriften der Klägerin im
Jahr 2023 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2024. Entsprechend wird die
Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist der Klägerin für das Jahr 2023 eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer
(Fr. 192.50) und für das Jahr 2024 ein Honorar von Fr. 1'250.00
zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 101.25) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. September 2020 bis längstens
1. Januar 2025 – vorbehaltlich einer Kürzung im Sinne von EU 4 der
AVB 2010 – eine Jahresrente in Höhe von Fr. 80'000.00 infolge einer
Erwerbsunfähigkeit von 100% auszurichten, wobei sie die bis zum 28. November
2022 fälligen Leistungen ab diesem Datum mit 5 % zu verzinsen hat und die ab
diesem Zeitpunkt bis zur Klageeinreichung fälligen Leistungen ab dem
12. Dezember 2023 mit 5 % pro Jahr zu verzinsen hat. Die nach der
Klageerhebung fällig gewordenen Rentenleistungen sind ab deren Fälligkeit
entsprechend zu verzinsen. Zudem hat die Beklagte der Klägerin in den Versicherungsverträgen
Nr. [...].969-[...] und Nr. [...].031-[...] ab dem 1. Dezember
2018 die Prämienbefreiung zu gewähren.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 %
Mehrwertsteuer auf Fr. 2’500.00 und 8.1 % (Fr. 192.50)
Mehrwertsteuer auf Fr. 1'250.00 (Fr. 101.25).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: