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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
B____, [...]
Klägerin
Pensionskasse Basel-Stadt
Clarastrasse 13, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch lic. iur. C____, Advokatin,
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2023.18
Invalidenrente
Keine Unterbrechung des
zeitlichen und sachlichen Konnexes. Rentenanspruch bejaht.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1969 geborene Klägerin war vom 1. Oktober 1995 bis und mit
31. Januar 2004 mit einem Pensum von 80% im D____-Spital tätig und in dieser
Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. Vorsorgeausweis
per 1. Januar 2004, Klagbeilage [KB] 1).
b)
Mit Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV] vom 27.
Oktober 2004 wurde der Klägerin aufgrund einer Depression ab dem 1. März 2003
eine Viertelsrente der IV ausgerichtet (44% IV-Grad, KB 5). Die Beklagte
richtete ab dem 1. Februar 2004 eine entsprechende Rente der beruflichen
Vorsorge aus. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde die Viertelsrente der
Klägerin zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes auf Ende des Folgemonats
eingestellt (KB 6). Hierauf stellte die Beklagte ihre Rentenleistungen
ebenfalls per 31. März 2016 ein.
c)
Am 1. Juli 2018 (IV-Akte 83) meldete sich die Klägerin erneut bei der IV
zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 15. September 2021 (IV-Akte 135, S. 9
ff.) sprach die eidgenössische Invalidenversicherung der Klägerin ab dem 1.
Juni 2019 eine halbe Rente und ab dem 1. April 2021 eine Dreiviertelsrente zu.
Die Klägerin ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 3. November 2021 (KB 9) um
Prüfung ihres Rentenanspruchs, wobei die Beklagte die Anspruchsberechtigung der
Klägerin trotz erneutem Ersuchen (vgl. Schreiben der Klägerin vom 4. Juli 2022,
KB 10) mit Schreiben vom 9. Juni 2022 und vom 20. September 2022 (KB 8 und 11)
ablehnte.
II.
a)
Mit Klage vom 20. Dezember 2023 beantragt die Klägerin, es sei die
Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juni 2019 bis zum
31. März 2021 eine Rente von 48% und für die Zeit ab dem 1. April 2021 eine
Rente von 64% nach den reglementarischen Bestimmungen zuzüglich eines
Verzugszinses von mindestens 2% spätestens ab Klageeinreichung zu leisten.
Unter o-/e-Kostenfolge.
b)
Mit Klagantwort vom 29. Februar 2024 schliesst die Beklagte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Abweisung der Klage.
c)
Mit Replik vom 22. April 2024 und Duplik vom 30. Mai 2024 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Der Instruktionsrichter zieht die IV-Akten dem
Verfahren bei und informiert die Parteien mit Verfügung vom 1. Mai 2024
dahingehend, dass die beigezogenen Akten bis zum 23. Mai 2024 beim Gericht zur
Einsicht aufliegen. Ferner setzt er den Parteien Frist bis zum 30. Mai 2024
sich zu den Akten zu äussern.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 29.
August 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
V.
Der
vorliegende Entscheid ergeht auf dem Zirkularweg.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art.
73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte hat zudem ihren
Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit
erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.
2.
2.1.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei zum Zeitpunkt des
Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte bei der
Beklagten versichert gewesen. Aus diesem Grund habe die Beklagte ab dem 1.
Februar 2004 eine entsprechende Rente ausgerichtet. Die seitens der IV ab dem
1. Juni 2019 gesprochene Rente sei (teilweise) aufgrund der selben
Arbeitsunfähigkeitsursache zugesprochen worden, wie die bereits ausgerichtete
Rente. Da ferner weder der zeitliche noch der sachliche Konnex unterbrochen
worden sei, bestehe ein erneutet Rentenanspruch der Klägerin ab Juni 2019.
2.2.
Die Beklagte vertritt hingegen die Meinung, die Klägerin sei
zwischen der Renteneinstellung im Jahr 2016 und den Feststellungen der
SMAB-Gutachter im Mai 2021 während mindestens fünf Jahren aus psychiatrischer
Sicht voll arbeitsfähig gewesen. Die in diesem Zeitraum bestehende 10%ige
Arbeitsunfähigkeit sei auf gastroenterologische Gründe zurückzuführen. Die
depressive Symptomatik habe sich erst später wieder ausgewirkt. Da die Klägerin
während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten nicht aus gastroenterologischem
Grund arbeitsunfähig gewesen sei, scheide ein Rentenanspruch aus.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beklagte der
Klägerin Rentenleistungen zufolge Invalidität auszurichten hat. In diesem
Zusammenhang ist zwischen den Parteien umstritten, ob der zeitliche Konnex
unterbrochen wurde. Die nachstehenden Erwägungen beschränken sich daher auf
diese Fragen.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), wobei zur
Frage der Abstufung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach
Invaliditätsgrad das BVG um einen Art. 24a BVG ergänzt wurde. Für
Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser
Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55.
Altersjahr vollendet haben, gilt indessen nach Ziff. b der
Übergangsbestimmungen zu dieser Änderung das bisherige Recht (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2022 vom 6. Mai 2023 E. 3.1.). Da vorliegend
ein vor dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch infrage steht (vgl.
insb. Erwägung 5.3. hiernach), ist daher das bisherige Recht massgebend.
3.2.
Dasselbe ergibt sich auch aus Art. 44 Abs. 6 des seit dem 1.
Januar 2021 in Kraft stehenden Reglements der Beklagten. Es ist daher
vorliegend auch in Bezug auf die reglementarischen Leistungen das frühere Recht
betreffend die Rentenabstufung massgebend.
4.
4.1.
Verwirklicht sich das versicherte Risiko Invalidität gemäss
Invalidenversicherung (im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) und Art. 8 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]), so wirkt sich dies gemäss Art. 23 ff. BVG auf
die berufliche Vorsorge aus. Das BVG knüpft in Art. 23 ff. BVG an den
Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung an (BGE 15 V 208, 210 E. 2b; BGE
143 V 434, 437 E. 2.2). Demnach hat eine versicherte Person Anspruch auf eine
volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung zu 70%; auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%; auf eine halbe Rente, wenn
sie zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens 40% invalid ist
(vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG).
4.2.
4.2.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen
Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die
ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V
13, 17 f. E. 2.6). Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen
wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 E. 2b). Der Anspruch auf
Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.1 mit
Hinweis auf BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.). Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt
vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder
arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen
Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten
eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). Der
sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige,
auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). Die
gesundheitliche Beeinträchtigung muss ferner arbeitsrechtlich in Erscheinung
getreten sein, etwa durch Abfall von Leistungen oder aus dem Rahmen fallende
gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Stauffer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Art. 23 BVG S. 80).
4.2.2.
Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretene –
Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung
leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses
der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet auch der Wegfall der
Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 2 BVG e
contrario; BGE 123 V 262 E. 1a). Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung
für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder
verschlimmerte Invalidität setzt ebenso einen engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zwischen der relevanten Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender
Invalidität respektive deren Erhöhung voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2).
4.3.
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der
Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung der beruflichen
Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich
der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der
gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a, BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb
mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich
der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der
IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der
Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die
IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht
als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was vorliegend
nicht der Fall ist. Eine Bindungswirkung entfällt hingegen bei verspäteter
Anmeldung der versicherten Person zum IV-Leistungsbezug (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 3.1). Hingegen entfällt eine Bindungswirkung,
wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren
einbezogen (vgl. Art. 73ter IVV) und ihr die Rentenverfügung
formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni
2010 E. 3.1.). Aus den IV-Akten ergibt sich, dass der Beklagten sowohl der
Vorbescheid vom 26. August 2021 (IV-Akte 133) als auch die Rentenverfügung
vom 15. September 2021 (IV-Akte 135) eröffnet worden sind. Es ist daher dem
Grundsatz nach eine Bindungswirkung anzunehmen.
5.
5.1.
Aus den Akten ergibt sich – und ist im Übrigen zwischen den
Parteien auch unstrittig – dass während des Versicherungsverhältnisses mit der
Beklagten aufgrund der Anstellung beim D____-Spital vom 1. Oktober 1995 bis und
mit 31. Januar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Depression
eingetreten war, welche zu einer Invalidität geführt hatte und ab dem 1. März
2003 einen Rentenanspruch begründete (vgl. Verfügung der IV vom 27. Oktober
2004, KB 5), respektive bei der Beklagten einen Rentenanspruch ab dem 1.
Februar 2004 (eingestellt per 31. März 2016, vgl. KAB 1). Unumstritten ist,
dass die Arbeitsunfähigkeit, welche die Klägerin gemäss Verfügung vom 15.
September 2021 (IV-Akte 135, S. 9 ff.) zum Bezug einer Rente der IV ab dem 1.
Juni 2019 berechtigte zumindest teilweise die gleiche ist, welche zum
Rentenbezug ab dem 1. März 2003 berechtigte (vgl. hierzu BGE 138 V 409 E. 6.2).
Insofern besteht hinsichtlich des sachlichen Konnexes zu Recht Einigkeit.
Allerdings sieht die Beklagte den zeitlichen Konnex als unterbrochen. Sie führt
in diesem Zusammenhang an, dass die Klägerin zwischenzeitlich gemäss E____-Gutachten
für längere Zeit zu 90% arbeitsfähig gewesen war, was der Annahme eines engen
zeitlichen Konnexes entgegenstehe (vgl. hierzu auch BGE 134 V 20 E. 5.3).
5.2.
Wie bereits dargelegt (E. 4.3. hiervor) ist eine
Unterbrechung des zeitlichen Konnexes immer dann anzunehmen, wenn während mehr
als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gegeben ist (vgl. BGE 144
V 58 E. 4.5). Zur Beantwortung dieser Frage, ob über den entsprechenden Zeitraum
eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 80% vorgelegen hat, sind die massgeblichen
medizinischen und erwerblichen Akten zu beleuchten.
5.3.
5.3.1. Mit psychiatrischem Gutachten vom 7. Oktober 2003
(IV-Akte 11) diagnostizierte Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, der Klägerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21).
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter keine
Diagnosen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass
diese schwierig zu beurteilen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die
Klägerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Krankenpflegerin seit Juli 2003
wieder zu siebzig Prozent (ihrer bisherigen 80%-Tätigkeit) arbeitsfähig sei.
Von Mai bis Juni 2003. Habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden und von
April 2002 bis April 2003 müsse von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen werden. Das Wiederaufflackern der jetzigen depressiven Symptomatik
sei als leichter Rückfall zu werten infolge der Auseinandersetzung mit dem
Chef. Die zugrundeliegenden Konflikte hätten sich mittlerweile offenbar aber
bereits wieder klären lassen. Eine Berentung wäre aus psychiatrischer Sicht
kontraproduktiv. Eine solche würde die Klägerin lediglich in ihrer mangelnden
Selbstwertproblematik bestärken. Es komme hinzu, dass das therapeutische
Potenzial noch nicht ausgeschöpft sei.
5.3.2.
Mit monodisziplinärem psychiatrischem Verlaufsgutachten vom 11.
September 2015 (IV-Akte 54) diagnostizierte Dr. med. F____ der Klägerin eine
rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig
leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0). Hinsichtlich
der Beurteilung der Symptomatik führte der Gutachter aus, aufgrund der Dauer
der Depression sei mittlerweile von einer rezidivierenden depressiven Störung
auszugehen mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode. Vor
Weihnachten 2014 sei es zu einer Intensivierung der depressiven Beschwerden
gekommen mit den Symptomen der bedrückten und weinerlichen Stimmung, der
Müdigkeit, der Erschöpfungsgefühle, der Schlafstörung, der verminderten
Konzentrationsfähigkeit, des Gewichtsverlustes von 12 kg und des Gefühls der
allgemeinen Sinnlosigkeit und der Eruierung von Suizidgedanken. Anfang März sei
die Klägerin dann vom Hausarzt definitiv krankgeschrieben worden. Bis heute sei
es zu einer deutlichen Besserung der depressiven Symptomatik gekommen. Aktuell
liessen sich keine Symptome der andauernd bedrückt-traurigen Stimmung, der
Weinerlichkeit, der Erschöpfung, der Schlaflosigkeit oder des Gewichtsverlustes
und auch nicht mehr des Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit oder der
Suizidgedanken eruieren. Im Vergleich mit den Befunden des Gutachtens aus dem
Jahr 2003 sowie des Verlaufsberichts aus dem Jahr 2004 lasse sich bis heute
eine deutliche Verbesserung der depressiven Beschwerden nachweisen. In Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, es bestehe eine
Einschränkung von 20% für jegliche Tätigkeiten. Er explorierte im Rahmen der
anamnestischen Befragung, dass die Klägerin seit dem Jahr 2006 in einem
Altersheim zu 50% in einem Teilzeitpensum arbeite. Aufgrund der Beschwerden von
Seiten der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und
gegenwärtig leichtgradiger Episode sei die psychophysische Belastbarkeit als
leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Es lasse sich daher aus
psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der
aktuell ausgeführten Tätigkeit als Krankenpflegerin und in einer alternativen
Tätigkeit von 20% begründen, dabei mit enthalten sei eine gleichzeitige gewisse
Verminderung der Leistungsfähigkeit. Seit dem Jahr 2011 sei bis heute indes
dreimal eine vorübergehende Intensivierung der depressiven Beschwerden
aufgetreten, zuletzt sei die Klägerin wegen einer Intensivierung der
depressiven Beschwerden im März 2015 zu 100% krankgeschrieben. Retrospektiv
lasse sich aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben der Klägerin über den
Zeitpunkt der Verbesserung der depressiven Beschwerden keine Angaben machen. Es
müsse diesbezüglich auf die Aktenlage verwiesen werden. Dabei falle auf, dass
bereits schon im Jahre 2010 vom ehemals behandelnden Psychiater lediglich eine
20%ige Verminderung der Leistungsfähigkeit beschrieben wurde. Es könne somit
davon ausgegangen werden, dass spätestens im Jahre 2010 eine Verbesserung der
depressiven Beschwerden aufgetreten sein müsse. Im Jahre 2011 und 2013 und ab
März 2015 sei es indes infolge einer Intensivierung der depressiven Beschwerden
vorübergehend zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Insgesamt sei die
Fähigkeit für ein 70%-80%iges Arbeitspensum gegeben.
5.4.
5.4.1. Im Jahr 2021 wurde die Klägerin polydisziplinär in den
medizinischen Bereichen Innere Medizin, Gastroenterologie, Psychiatrie,
Neurologie, Rheumatologie und Urologie beim E____ begutachtet. Mit Blick auf
die sich in vorliegendem Verfahren stellenden und streitigen Fragen, wird der
Fokus auf die psychiatrische Teilbegutachtung und die interdisziplinäre
Gesamtbegutachtung gelegt. Ausführungen zu den übrigen medizinischen
Disziplinen erübrigen sich angesichts der im Raum stehenden Fragen.
5.4.2.
Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 7. Mai 2021 (IV-Akte 116, S. 50)
diagnostizierte Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, der Klägerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige- bis schwere depressive Episode
(a.a.O., S. 57). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus,
dass diese in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr gegeben sei. Zum zeitlichen
Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. G____ fest, eine
psychiatrisch bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Mitte
Juni 2019, seit diesem Zeitpunkt werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert, was plausibel sei. Zwischen September und Dezember 2020 habe die
Arbeitsfähigkeit nach eingetretener Besserung in der bisherigen Tätigkeit 30%
betragen. Seit erneuter Krankschreibung am 31. Dezember 2020, sei die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wieder aufgehoben. In einer
Verweistätigkeit betrage die maximale Präsenzzeit pro Tag 4.25 Stunden.
Aufgrund des reduzierten Rendements sei eine Leistungsverminderung von 50% anzunehmen.
Gesamthaft liege die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf dem freien
Arbeitsmarkt, bezogen auf ein 100%-Pensum, bei 25%. Der zeitliche Verlauf der
Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit sei wie folgt: bei mittelgradiger
depressiver Symptomatik liege die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten
Tätigkeit von Mitte Juni 2019 bis August 2020 bei 50%. Von September 2020 bis
Dezember 2020 habe die Arbeitsfähigkeit 70% betragen. Seit Januar 2021 bestehe
eine Arbeitsfähigkeit von 25% (a.a.O., S. 59).
5.4.3.
Anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte 116, S. 6
ff.) wurden der Klägerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige- bis schwere
depressive Episode, eine chronische Obstipation, der Verdacht auf
neuropathische Schmerzen an Händen und Füssen bds., unklarer Ursache und ein
cervicovertebrales Syndrom attestiert (a.a.O., S. 10). Interdisziplinär wurde
eine gesamthafte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 0% aufgrund
der aus psychiatrischer Sicht aufgehobenen Arbeitsfähigkeit festgesetzt. In
einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Leistungsfähigkeit von 25%
(4.25 Stunden pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 50%). In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass vor allem die psychiatrischen
Diagnosen einen Einfluss hätten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der
Hauskrankenpflege setze eine deutlich überdurchschnittliche emotionale
Belastbarkeit voraus und sei, entsprechend den Angaben der Klägerin, auch mit
Zeitdruck verbunden. Die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit sei aufgehoben.
In einer einfachen Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe aus
psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 25%. Aus gastroentrologischer
Sicht würde ansonsten die chronische Obstipation mit vermehrten Bauchschmerzen
und Krämpfen zu einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen
Beruf um etwa 20-30% führen, in einer angepassten Tätigkeit um etwa 10%. Aus
neurologischer Sicht, würde ansonsten eine leichte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von ca. 30% aufgrund der vermutlich neuropathischen Schmerzen
an Händen und Füssen bestehen. Aus rheumatologischer Sicht würde ansonsten eine
leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um ca. 20% bestehen aufgrund eines
erhöhten Pausenbedarfs. Funktionelle Auswirkungen aufgrund der internistischen
und urologischen Diagnosen würden nicht vorliegen. Im interdisziplinären
Konsens werde festgestellt, dass die genannten Einschränkungen aus den verschiedenen
Fachgebieten integral betrachten werden können (a.a.O., S. 11).
5.5.
Gemäss dem IK-Auszug per 12.
Februar 2020 (IV-Akte 92, S. 2) war die Klägerin von 1990 bis ins Jahr 2004 in
der Schweiz tätig. Die im IK-Auszug gelisteten Löhne lassen den Rückschluss zu,
dass es sich hierbei stets um Teilzeitanstellungen gehandelt hatte, was jedoch
für die Beurteilung vorliegender Angelegenheit mit Blick auf den zeitlichen
Konnex nicht von Relevanz ist, da sie einen nicht streitigen Zeitraum betreffen.
Aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Februar 2020 (IV-Akte 93) ergibt
sich ferner, dass die Klägerin im Jahr 2007 begann in einem Altersheim in
Frankreich zu arbeiten, wo sie zehn Jahre lang tätig war. Es handelte sich
hierbei um eine 60%-Anstellung. Nach der Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses
ging die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
5.6.
5.6.1. Gutachter F____ geht in seiner Begutachtung aus dem
Jahre 2015 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Davor bestand
unbestrittenermassen permanent eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in
entsprechendem Masse oder höher. Es stellt sich nun die Frage, ob diese im Jahr
2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit in der folgenden Zeit weiterhin bestand
oder aber – wie es die Beklagte geltend macht – für einen Zeitraum von mindestens
drei Monaten geringer war, was geeignet gewesen wäre, den zeitlichen Konnex zu unterbrechen.
Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang an, indem Gutachter G____ feststellte,
«Eine psychiatrisch verminderte Arbeitsfähigkeit bestehe seit Mitte Juni 2019.»,
sei darauf zu schliessen, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin vorher im
Rahmen der relevanten medizinischen Disziplin Psychiatrie nicht eingeschränkt
gewesen sei.
5.6.2. Diagnostiziert wird der Klägerin sowohl von Gutachter F____ als
auch von Gutachter G____ eine rezidivierende depressive Störung. Insoweit
besteht in Bezug auf die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung
Einigkeit. Während Gutachter F____ allerdings angesichts der langen Dauer der
affektiven Störung eine Chronifizierung annimmt, verzichtet Gutachter G____ auf
eine entsprechende Bezeichnung. Angesichts des Umstandes, dass bei
Depressionen, die länger als zwei Jahre andauern gemeinhin von einer
Chronifizierung ausgegangen wird, ist mit Blick auf die medizinische Aktenlage
vorliegend wohl eher von einer Chronifizierung der Beschwerden auszugehen. Weiter
handelt es sich bei einer rezidivierenden Störung um eine Störung, die durch
wiederholte depressive Episoden (leicht, mittel, schwer) charakterisiert ist,
wobei Alter, Beginn und Schweregerad der einzelnen Episoden sehr
unterschiedlich sein kann (Dilling,
Mombour, Schmidt, (Hrsg.) Internationale Klassifikation psychischer
Störungen, 10. überarbeitete Auflage, S. 176). Diese Charakteristika der
rezidivierenden depressiven Erkrankung spiegelt sich in den medizinischen Akten
der Klägerin wieder. So zeichnet sich der Zeitraum von 2003 bis 2015 von immer
wiederkehrenden depressiven Episoden aus, durch welche die Klägerin in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Gleiches gilt für den durch Gutachter G____
bestimmten Zeitraum ab Mitte 2019. Anzunehmen, dass im Zeitintervall zwischen
2015 und Mitte 2019 eine vollständige Remission der psychiatrischen Beschwerden
eingetreten sein soll, erscheint angesichts der Aktenlage realitätsfremd.
Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch
während dieser Phase der Gesundheitszustand der Klägerin durch wiederkehrende
Episoden in mehr oder weniger geringem Umfang beeinträchtigt war, was sich
wiederum auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte. Es trifft zwar zu, dass
Gutachter G____ sich in keiner Weise zur psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit der
Klägerin über den Zeitraum der Begutachtung durch Dr. med. F____ im Jahre 2015,
gemäss welchem eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aus psychiatrischer
Hinsicht bestand, und seiner Begutachtung im Jahr 2021 äusserte. Aus diesem
Schweigen abzuleiten, vorher hätte trotz gegenteiliger Annahme durch
Vorgutachter F____ eine intakte Arbeitsfähigkeit bestanden, erscheint mit Blick
auf die vorstehenden Ausführungen nicht plausibel. Gegen diese Annahme spricht
auch, dass die Klägerin seit dem Jahr 2007 nie in einem höheren als einem
60%-Pensum gearbeitete hatte, im Gesundheitsfall aber gemäss Angaben im
Abklärungsbericht Haushalt im Gesundheitsfalle 80% tätig gewesen wäre. Vielmehr
ist in Bezug auf die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G____
darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin erst im Jahr 2018 bei der IV
angemeldet hatte, ein Leistungsanspruch von Gesetzes wegen daher erst
frühestens sechs Monate seit der Anmeldung besteht, und Gutachter G____ daher
keine Veranlassung hatte, sich über die Zeit vorher zu äussern.
5.6.3. Wie somit dargelegt, kann der zeitliche Konnex aufgrund der
vorhandenen Akten nicht ohne Weiteres verneint werden. Wie dargetan leidet die Klägerin
an einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung, bei welcher sich
die depressiven Episoden verschiedener Schwerdegrade abwechseln. Im Jahr 2015
wurde bei einer leichtgradigen depressiven Episode von einer Arbeitsunfähigkeit
von 20% ausgegangen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen
ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin aus psychiatrischer Sicht seit der
Aufhebung der Rente im Jahr 2016 bis zum vom Gutachter G____ festgelegten
Zeitpunkt Mitte 2019 jeweils zumindest um 20% eingeschränkt war. Es besteht
somit eine gewisse Ähnlichkeit zu den sogenannten Schubkrankheiten
(Schizophrenie und Multiple Sklerose), bei welchen nach der Rechtsprechung bei
der Beurteilung des zeitlichen Konnexes zwischen Arbeitsunfähigkeit und
Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden ist. Damit soll dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich nicht immer
gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein
erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in
welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des
Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den
gesamten Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 mit Hinweis auf 9C_126 vom 13.
August 2013 E. 4.1).
5.6.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch der
zeitliche Konnex nicht unterbrochen wurde und eine Leistungspflicht der
Beklagten somit gegeben ist.
6.
6.1.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des
IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse, unter anderem des BVG, in
Kraft getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen –
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Vorliegend beurteilt sich
die Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2.).
6.2.
6.2.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG (in der
bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) hat die versicherte Person
Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens
70 % invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %
invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid
ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit.
d).
6.2.2.
Nach Art. 14 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzten
Vorsorgereglements der Beklagten haben Anspruch auf eine Invalidenrente,
versicherte Personen die im Sinne der IV zu mindestens 25% invalid sind, sofern
sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt
hat, in der Pensionskasse versichert waren. Beträgt der Invaliditätsgrad 70%
oder mehr, wird eine volle Invalidenrente ausgerichtet. Ein Invaliditätsgrad
von weniger als 25% begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei
einem Grad zwischen 25% und 70% wird die Invalidenrente gemäss dem
Invaliditätsgrad ausgerichtet (Abs. 3). Der Anspruch auf eine Invalidenrente
beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV, frühestens jedoch nach
Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung allfälliger Taggeldansprüche
aus der Lohnausfallversicherung (Abs. 4).
6.3.
6.3.1. Vorliegend wurde der Klägerin – in Anwendung der
gemischten Methode der Invaliditätsbemessung – ab Juni 2019 bis März 2021 eine
halbe Rente und ab April 2021 eine ganze Rente der IV zugesprochen (vgl. die
Verfügung vom 15. September 2021; KB 7).
6.3.2. Bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten ist in der
beruflichen Vorsorge stets der Invaliditätsgrad im
Erwerbsbereich massgebend, und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der
Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit
des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit
bestanden hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_123/2023 vom 1.
Februar 2024 E. 2.2.). Hat die Invalidenversicherung den
Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt, rechnet die
Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte
Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte
Teilzeitpensum herunter und führt gestützt darauf (sowie auf die übrigen
prinzipiell verbindlichen Parameter) einen neuen Einkommensvergleich durch (BGE
144 V 63, 71 E. 6.3.2.; Urteile des Bundesgerichts 9C_123/2023 vom 1. Februar
2023 E. 2.2 und 9C_578/2022 vom 6. April 2023 E. 3.2).
6.3.3. Die Klägerin war bei der Beklagten für ein Pensum
von 80% versichert. Das gemäss Verfügung vom 15. September 2021 eruierte
Valideneinkommen ab Juni 2019 von 61'407.00 ist auf CHF 49'126.00 zu
reduzieren. Ab April 2021 ist das Valideneinkommen von CHF 62'021.00 auf CHF
49'617.00 herabzusetzen. Die in der vorgenannten Verfügung zur Berechnung
herangezogenen Invalideneinkommen berücksichtigen die psychiatrisch bedingte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75%. Aufgrund der Bindungswirkung sind
die jeweiligen Invalideneinkommen zu übernehmen. Ab Juni 2019 errechnete die
Invalidenversicherung ein Invalideneinkommen von CHF 24'853.00 und ab April
2021 von CHF 12'550.00. Setzt man nun die jeweiligen Validen- und
Invalideneinkommen zueinander in ein Verhältnis, so ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von 49% ab Juni 2019 und ein Invaliditätsgrad von 75% ab April
2021.
6.3.4. In diesem Zusammenhang zu bemerken ist, dass die
Klägerin in ihrer Klage lediglich eine Rente gestützt auf einen 48%igen und
66%igen invaliditätsgrad beantragt. Obschon das Klageverfahren nach Art. 73 BVG
von der Dispositionsmaxime beherrscht wird, d.h. die Parteien den
Streitgegenstand bestimmen, ist das Berufsvorsorgegericht innerhalb des
Streitgegenstandes an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Mithin ist in
diesem Bereich von einer Durchbrechung der Dispositionsmaxime auszugehen (vgl.
Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Basler
Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Rz 67 zu Art. 75 BVG; BGE 135 V 23 E.
3.1). Angesichts dessen, ist es dem Gericht unbenommen, eine höhere als die
beantragte Rentenleistung zuzusprechen. Entsprechendes gilt für die Höhe des
Verzugszinses. Dazu nachstehende Erwägungen.
6.4.
6.4.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein
Verzugszins ab dem Datum der Klageinreichung geschuldet (vgl. BGE 149 V 106,
107 E. 7.3; siehe auch das Urteil 9C_509/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5). Damit
ist vorliegend ein Zins auf den zum Zeitpunkt der Klageinreichung am 20.
Dezember 2023 rückständigen sowie auf den danach fällig gewordenen
Rentenleistungen zu entrichten.
6.4.2. Was die Höhe des Verzugszinses anbelangt, ist in
erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer entsprechenden
Regelung die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die
Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht, vom 30. März 1911 [OR; SR 220]; vgl. BGE 149 V 106, 107 E.
7.1 mit Hinweisen). Vorliegend beinhaltet das Reglement 2019 (Antwortbeilage 3)
keine Regelung des Verzugszinses, weshalb die obligationenrechtlichen
Regelungen Platz greifen und somit ein Verzugszins von 5% geschuldet ist. Der
von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte BGE 149 V 106 E. 7.2 ist nicht
einschlägig.
7.
7.1.
Gemäss vorstehenden Ausführungen ist die Klage gutzuheissen. Die
Beklagte hat der Klägerin ab Juni 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 49% und ab April 2021 basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 75% auszurichten. Ferner ist auf die fälligen, noch nicht bezahlten
Rentenbetreffnissen ab dem 20. Dezember 2023 ein Verzugszins von 5 % zu
bezahlen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte der anwaltlich
vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen
Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Daher ist ein Honorar von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte
bezahlt der Klägerin ab Juni 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 49% und ab April 2021 eine Rente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 75%. Auf die fälligen, noch nicht bezahlten
Rentenbetreffnissen ist ab dem 20. Dezember 2023 ein Verzugszins von 5 %
auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: