Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Mai 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

B____, [...]   

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

Pensionskasse Basel-Stadt

Clarastrasse 13, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch lic. iur. C____, Advokatin, [...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2023.18

Invalidenrente

 

Keine Unterbrechung des zeitlichen und sachlichen Konnexes. Rentenanspruch bejaht.

 

 


Tatsachen

I.        

a)               Die im Jahr 1969 geborene Klägerin war vom 1. Oktober 1995 bis und mit 31. Januar 2004 mit einem Pensum von 80% im D____-Spital tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. Vorsorgeausweis per 1. Januar 2004, Klagbeilage [KB] 1).

b)               Mit Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV] vom 27. Oktober 2004 wurde der Klägerin aufgrund einer Depression ab dem 1. März 2003 eine Viertelsrente der IV ausgerichtet (44% IV-Grad, KB 5). Die Beklagte richtete ab dem 1. Februar 2004 eine entsprechende Rente der beruflichen Vorsorge aus. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde die Viertelsrente der Klägerin zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes auf Ende des Folgemonats eingestellt (KB 6). Hierauf stellte die Beklagte ihre Rentenleistungen ebenfalls per 31. März 2016 ein.

c)               Am 1. Juli 2018 (IV-Akte 83) meldete sich die Klägerin erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 15. September 2021 (IV-Akte 135, S. 9 ff.) sprach die eidgenössische Invalidenversicherung der Klägerin ab dem 1. Juni 2019 eine halbe Rente und ab dem 1. April 2021 eine Dreiviertelsrente zu. Die Klägerin ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 3. November 2021 (KB 9) um Prüfung ihres Rentenanspruchs, wobei die Beklagte die Anspruchsberechtigung der Klägerin trotz erneutem Ersuchen (vgl. Schreiben der Klägerin vom 4. Juli 2022, KB 10) mit Schreiben vom 9. Juni 2022 und vom 20. September 2022 (KB 8 und 11) ablehnte.

II.       

a)           Mit Klage vom 20. Dezember 2023 beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juni 2019 bis zum 31. März 2021 eine Rente von 48% und für die Zeit ab dem 1. April 2021 eine Rente von 64% nach den reglementarischen Bestimmungen zuzüglich eines Verzugszinses von mindestens 2% spätestens ab Klageeinreichung zu leisten. Unter o-/e-Kostenfolge.

b)           Mit Klagantwort vom 29. Februar 2024 schliesst die Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Abweisung der Klage.

c)            Mit Replik vom 22. April 2024 und Duplik vom 30. Mai 2024 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

 

 

III.     

Der Instruktionsrichter zieht die IV-Akten dem Verfahren bei und informiert die Parteien mit Verfügung vom 1. Mai 2024 dahingehend, dass die beigezogenen Akten bis zum 23. Mai 2024 beim Gericht zur Einsicht aufliegen. Ferner setzt er den Parteien Frist bis zum 30. Mai 2024 sich zu den Akten zu äussern.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 29. August 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

V.      

Der vorliegende Entscheid ergeht auf dem Zirkularweg.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte hat zudem ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.   

2.                

2.1.          Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte bei der Beklagten versichert gewesen. Aus diesem Grund habe die Beklagte ab dem 1. Februar 2004 eine entsprechende Rente ausgerichtet. Die seitens der IV ab dem 1. Juni 2019 gesprochene Rente sei (teilweise) aufgrund der selben Arbeitsunfähigkeitsursache zugesprochen worden, wie die bereits ausgerichtete Rente. Da ferner weder der zeitliche noch der sachliche Konnex unterbrochen worden sei, bestehe ein erneutet Rentenanspruch der Klägerin ab Juni 2019.

2.2.          Die Beklagte vertritt hingegen die Meinung, die Klägerin sei zwischen der Renteneinstellung im Jahr 2016 und den Feststellungen der SMAB-Gutachter im Mai 2021 während mindestens fünf Jahren aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig gewesen. Die in diesem Zeitraum bestehende 10%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf gastroenterologische Gründe zurückzuführen. Die depressive Symptomatik habe sich erst später wieder ausgewirkt. Da die Klägerin während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten nicht aus gastroenterologischem Grund arbeitsunfähig gewesen sei, scheide ein Rentenanspruch aus.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beklagte der Klägerin Rentenleistungen zufolge Invalidität auszurichten hat. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien umstritten, ob der zeitliche Konnex unterbrochen wurde. Die nachstehenden Erwägungen beschränken sich daher auf diese Fragen.

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), wobei zur Frage der Abstufung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach Invaliditätsgrad das BVG um einen Art. 24a BVG ergänzt wurde. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt indessen nach Ziff. b der Übergangsbestimmungen zu dieser Änderung das bisherige Recht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2022 vom 6. Mai 2023 E. 3.1.). Da vorliegend ein vor dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch infrage steht (vgl. insb. Erwägung 5.3. hiernach), ist daher das bisherige Recht massgebend.

3.2.          Dasselbe ergibt sich auch aus Art. 44 Abs. 6 des seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Reglements der Beklagten. Es ist daher vorliegend auch in Bezug auf die reglementarischen Leistungen das frühere Recht betreffend die Rentenabstufung massgebend.

4.                

4.1.          Verwirklicht sich das versicherte Risiko Invalidität gemäss Invalidenversicherung (im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) und Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]), so wirkt sich dies gemäss Art. 23 ff. BVG auf die berufliche Vorsorge aus. Das BVG knüpft in Art. 23 ff. BVG an den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung an (BGE 15 V 208, 210 E. 2b; BGE 143 V 434, 437 E. 2.2). Demnach hat eine versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung zu 70%; auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%; auf eine halbe Rente, wenn sie zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG).

4.2.          4.2.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 13, 17 f. E. 2.6). Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 E. 2b). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.). Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5).  Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ferner arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch Abfall von Leistungen oder aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Art. 23 BVG S. 80).  

4.2.2.      Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretene – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 2 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a). Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt ebenso einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der relevanten Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität respektive deren Erhöhung voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2).

4.3.          Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung der beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a, BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was vorliegend nicht der Fall ist. Eine Bindungswirkung entfällt hingegen bei verspäteter Anmeldung der versicherten Person zum IV-Leistungsbezug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 3.1).  Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren einbezogen (vgl. Art. 73ter IVV) und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1.). Aus den IV-Akten ergibt sich, dass der Beklagten sowohl der Vorbescheid vom 26. August 2021 (IV-Akte 133) als auch die Rentenverfügung vom 15. September 2021 (IV-Akte 135) eröffnet worden sind. Es ist daher dem Grundsatz nach eine Bindungswirkung anzunehmen.

5.                

5.1.          Aus den Akten ergibt sich – und ist im Übrigen zwischen den Parteien auch unstrittig – dass während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten aufgrund der Anstellung beim D____-Spital vom 1. Oktober 1995 bis und mit 31. Januar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Depression eingetreten war, welche zu einer Invalidität geführt hatte und ab dem 1. März 2003 einen Rentenanspruch begründete (vgl. Verfügung der IV vom 27. Oktober 2004, KB 5), respektive bei der Beklagten einen Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2004 (eingestellt per 31. März 2016, vgl. KAB 1). Unumstritten ist, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche die Klägerin gemäss Verfügung vom 15. September 2021 (IV-Akte 135, S. 9 ff.) zum Bezug einer Rente der IV ab dem 1. Juni 2019 berechtigte zumindest teilweise die gleiche ist, welche zum Rentenbezug ab dem 1. März 2003 berechtigte (vgl. hierzu BGE 138 V 409 E. 6.2). Insofern besteht hinsichtlich des sachlichen Konnexes zu Recht Einigkeit. Allerdings sieht die Beklagte den zeitlichen Konnex als unterbrochen. Sie führt in diesem Zusammenhang an, dass die Klägerin zwischenzeitlich gemäss E____-Gutachten für längere Zeit zu 90% arbeitsfähig gewesen war, was der Annahme eines engen zeitlichen Konnexes entgegenstehe (vgl. hierzu auch BGE 134 V 20 E. 5.3).

5.2.          Wie bereits dargelegt (E. 4.3. hiervor) ist eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes immer dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gegeben ist (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.5). Zur Beantwortung dieser Frage, ob über den entsprechenden Zeitraum eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 80% vorgelegen hat, sind die massgeblichen medizinischen und erwerblichen Akten zu beleuchten.

5.3.          5.3.1. Mit psychiatrischem Gutachten vom 7. Oktober 2003 (IV-Akte 11) diagnostizierte Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Klägerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter keine Diagnosen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass diese schwierig zu beurteilen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Krankenpflegerin seit Juli 2003 wieder zu siebzig Prozent (ihrer bisherigen 80%-Tätigkeit) arbeitsfähig sei. Von Mai bis Juni 2003. Habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden und von April 2002 bis April 2003 müsse von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Das Wiederaufflackern der jetzigen depressiven Symptomatik sei als leichter Rückfall zu werten infolge der Auseinandersetzung mit dem Chef. Die zugrundeliegenden Konflikte hätten sich mittlerweile offenbar aber bereits wieder klären lassen. Eine Berentung wäre aus psychiatrischer Sicht kontraproduktiv. Eine solche würde die Klägerin lediglich in ihrer mangelnden Selbstwertproblematik bestärken. Es komme hinzu, dass das therapeutische Potenzial noch nicht ausgeschöpft sei.

5.3.2.      Mit monodisziplinärem psychiatrischem Verlaufsgutachten vom 11. September 2015 (IV-Akte 54) diagnostizierte Dr. med. F____ der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0). Hinsichtlich der Beurteilung der Symptomatik führte der Gutachter aus, aufgrund der Dauer der Depression sei mittlerweile von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode. Vor Weihnachten 2014 sei es zu einer Intensivierung der depressiven Beschwerden gekommen mit den Symptomen der bedrückten und weinerlichen Stimmung, der Müdigkeit, der Erschöpfungsgefühle, der Schlafstörung, der verminderten Konzentrationsfähigkeit, des Gewichtsverlustes von 12 kg und des Gefühls der allgemeinen Sinnlosigkeit und der Eruierung von Suizidgedanken. Anfang März sei die Klägerin dann vom Hausarzt definitiv krankgeschrieben worden. Bis heute sei es zu einer deutlichen Besserung der depressiven Symptomatik gekommen. Aktuell liessen sich keine Symptome der andauernd bedrückt-traurigen Stimmung, der Weinerlichkeit, der Erschöpfung, der Schlaflosigkeit oder des Gewichtsverlustes und auch nicht mehr des Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit oder der Suizidgedanken eruieren. Im Vergleich mit den Befunden des Gutachtens aus dem Jahr 2003 sowie des Verlaufsberichts aus dem Jahr 2004 lasse sich bis heute eine deutliche Verbesserung der depressiven Beschwerden nachweisen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, es bestehe eine Einschränkung von 20% für jegliche Tätigkeiten. Er explorierte im Rahmen der anamnestischen Befragung, dass die Klägerin seit dem Jahr 2006 in einem Altersheim zu 50% in einem Teilzeitpensum arbeite. Aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode sei die psychophysische Belastbarkeit als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Es lasse sich daher aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der aktuell ausgeführten Tätigkeit als Krankenpflegerin und in einer alternativen Tätigkeit von 20% begründen, dabei mit enthalten sei eine gleichzeitige gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Seit dem Jahr 2011 sei bis heute indes dreimal eine vorübergehende Intensivierung der depressiven Beschwerden aufgetreten, zuletzt sei die Klägerin wegen einer Intensivierung der depressiven Beschwerden im März 2015 zu 100% krankgeschrieben. Retrospektiv lasse sich aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben der Klägerin über den Zeitpunkt der Verbesserung der depressiven Beschwerden keine Angaben machen. Es müsse diesbezüglich auf die Aktenlage verwiesen werden. Dabei falle auf, dass bereits schon im Jahre 2010 vom ehemals behandelnden Psychiater lediglich eine 20%ige Verminderung der Leistungsfähigkeit beschrieben wurde. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass spätestens im Jahre 2010 eine Verbesserung der depressiven Beschwerden aufgetreten sein müsse. Im Jahre 2011 und 2013 und ab März 2015 sei es indes infolge einer Intensivierung der depressiven Beschwerden vorübergehend zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Insgesamt sei die Fähigkeit für ein 70%-80%iges Arbeitspensum gegeben.

5.4.          5.4.1. Im Jahr 2021 wurde die Klägerin polydisziplinär in den medizinischen Bereichen Innere Medizin, Gastroenterologie, Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie und Urologie beim E____ begutachtet. Mit Blick auf die sich in vorliegendem Verfahren stellenden und streitigen Fragen, wird der Fokus auf die psychiatrische Teilbegutachtung und die interdisziplinäre Gesamtbegutachtung gelegt. Ausführungen zu den übrigen medizinischen Disziplinen erübrigen sich angesichts der im Raum stehenden Fragen.

5.4.2.      Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 7. Mai 2021 (IV-Akte 116, S. 50) diagnostizierte Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Klägerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige- bis schwere depressive Episode (a.a.O., S. 57). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass diese in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr gegeben sei. Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. G____ fest, eine psychiatrisch bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Mitte Juni 2019, seit diesem Zeitpunkt werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, was plausibel sei. Zwischen September und Dezember 2020 habe die Arbeitsfähigkeit nach eingetretener Besserung in der bisherigen Tätigkeit 30% betragen. Seit erneuter Krankschreibung am 31. Dezember 2020, sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wieder aufgehoben. In einer Verweistätigkeit betrage die maximale Präsenzzeit pro Tag 4.25 Stunden. Aufgrund des reduzierten Rendements sei eine Leistungsverminderung von 50% anzunehmen. Gesamthaft liege die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt, bezogen auf ein 100%-Pensum, bei 25%. Der zeitliche Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit sei wie folgt: bei mittelgradiger depressiver Symptomatik liege die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit von Mitte Juni 2019 bis August 2020 bei 50%. Von September 2020 bis Dezember 2020 habe die Arbeitsfähigkeit 70% betragen. Seit Januar 2021 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 25% (a.a.O., S. 59).

5.4.3.      Anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte 116, S. 6 ff.) wurden der Klägerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige- bis schwere depressive Episode, eine chronische Obstipation, der Verdacht auf neuropathische Schmerzen an Händen und Füssen bds., unklarer Ursache und ein cervicovertebrales Syndrom attestiert (a.a.O., S. 10). Interdisziplinär wurde eine gesamthafte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 0% aufgrund der aus psychiatrischer Sicht aufgehobenen Arbeitsfähigkeit festgesetzt. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Leistungsfähigkeit von 25% (4.25 Stunden pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 50%).  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass vor allem die psychiatrischen Diagnosen einen Einfluss hätten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Hauskrankenpflege setze eine deutlich überdurchschnittliche emotionale Belastbarkeit voraus und sei, entsprechend den Angaben der Klägerin, auch mit Zeitdruck verbunden. Die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit sei aufgehoben. In einer einfachen Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 25%. Aus gastroentrologischer Sicht würde ansonsten die chronische Obstipation mit vermehrten Bauchschmerzen und Krämpfen zu einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf um etwa 20-30% führen, in einer angepassten Tätigkeit um etwa 10%. Aus neurologischer Sicht, würde ansonsten eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 30% aufgrund der vermutlich neuropathischen Schmerzen an Händen und Füssen bestehen. Aus rheumatologischer Sicht würde ansonsten eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um ca. 20% bestehen aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Funktionelle Auswirkungen aufgrund der internistischen und urologischen Diagnosen würden nicht vorliegen. Im interdisziplinären Konsens werde festgestellt, dass die genannten Einschränkungen aus den verschiedenen Fachgebieten integral betrachten werden können (a.a.O., S. 11).

5.5.          Gemäss dem IK-Auszug per 12. Februar 2020 (IV-Akte 92, S. 2) war die Klägerin von 1990 bis ins Jahr 2004 in der Schweiz tätig. Die im IK-Auszug gelisteten Löhne lassen den Rückschluss zu, dass es sich hierbei stets um Teilzeitanstellungen gehandelt hatte, was jedoch für die Beurteilung vorliegender Angelegenheit mit Blick auf den zeitlichen Konnex nicht von Relevanz ist, da sie einen nicht streitigen Zeitraum betreffen. Aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Februar 2020 (IV-Akte 93) ergibt sich ferner, dass die Klägerin im Jahr 2007 begann in einem Altersheim in Frankreich zu arbeiten, wo sie zehn Jahre lang tätig war. Es handelte sich hierbei um eine 60%-Anstellung. Nach der Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses ging die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

5.6.          5.6.1. Gutachter F____ geht in seiner Begutachtung aus dem Jahre 2015 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Davor bestand unbestrittenermassen permanent eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in entsprechendem Masse oder höher. Es stellt sich nun die Frage, ob diese im Jahr 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit in der folgenden Zeit weiterhin bestand oder aber – wie es die Beklagte geltend macht – für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten geringer war, was geeignet gewesen wäre, den zeitlichen Konnex zu unterbrechen. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang an, indem Gutachter G____ feststellte, «Eine psychiatrisch verminderte Arbeitsfähigkeit bestehe seit Mitte Juni 2019.», sei darauf zu schliessen, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin vorher im Rahmen der relevanten medizinischen Disziplin Psychiatrie nicht eingeschränkt gewesen sei.

5.6.2.     Diagnostiziert wird der Klägerin sowohl von Gutachter F____ als auch von Gutachter G____ eine rezidivierende depressive Störung. Insoweit besteht in Bezug auf die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung Einigkeit. Während Gutachter F____ allerdings angesichts der langen Dauer der affektiven Störung eine Chronifizierung annimmt, verzichtet Gutachter G____ auf eine entsprechende Bezeichnung. Angesichts des Umstandes, dass bei Depressionen, die länger als zwei Jahre andauern gemeinhin von einer Chronifizierung ausgegangen wird, ist mit Blick auf die medizinische Aktenlage vorliegend wohl eher von einer Chronifizierung der Beschwerden auszugehen. Weiter handelt es sich bei einer rezidivierenden Störung um eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden (leicht, mittel, schwer) charakterisiert ist, wobei Alter, Beginn und Schweregerad der einzelnen Episoden sehr unterschiedlich sein kann (Dilling, Mombour, Schmidt, (Hrsg.) Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. überarbeitete Auflage, S. 176). Diese Charakteristika der rezidivierenden depressiven Erkrankung spiegelt sich in den medizinischen Akten der Klägerin wieder. So zeichnet sich der Zeitraum von 2003 bis 2015 von immer wiederkehrenden depressiven Episoden aus, durch welche die Klägerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Gleiches gilt für den durch Gutachter G____ bestimmten Zeitraum ab Mitte 2019. Anzunehmen, dass im Zeitintervall zwischen 2015 und Mitte 2019 eine vollständige Remission der psychiatrischen Beschwerden eingetreten sein soll, erscheint angesichts der Aktenlage realitätsfremd. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch während dieser Phase der Gesundheitszustand der Klägerin durch wiederkehrende Episoden in mehr oder weniger geringem Umfang beeinträchtigt war, was sich wiederum auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte. Es trifft zwar zu, dass Gutachter G____ sich in keiner Weise zur psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin über den Zeitraum der Begutachtung durch Dr. med. F____ im Jahre 2015, gemäss welchem eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aus psychiatrischer Hinsicht bestand, und seiner Begutachtung im Jahr 2021 äusserte. Aus diesem Schweigen abzuleiten, vorher hätte trotz gegenteiliger Annahme durch Vorgutachter F____ eine intakte Arbeitsfähigkeit bestanden, erscheint mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht plausibel. Gegen diese Annahme spricht auch, dass die Klägerin seit dem Jahr 2007 nie in einem höheren als einem 60%-Pensum gearbeitete hatte, im Gesundheitsfall aber gemäss Angaben im Abklärungsbericht Haushalt im Gesundheitsfalle 80% tätig gewesen wäre. Vielmehr ist in Bezug auf die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G____ darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin erst im Jahr 2018 bei der IV angemeldet hatte, ein Leistungsanspruch von Gesetzes wegen daher erst frühestens sechs Monate seit der Anmeldung besteht, und Gutachter G____ daher keine Veranlassung hatte, sich über die Zeit vorher zu äussern.

5.6.3.    Wie somit dargelegt, kann der zeitliche Konnex aufgrund der vorhandenen Akten nicht ohne Weiteres verneint werden. Wie dargetan leidet die Klägerin an einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung, bei welcher sich die depressiven Episoden verschiedener Schwerdegrade abwechseln. Im Jahr 2015 wurde bei einer leichtgradigen depressiven Episode von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% ausgegangen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin aus psychiatrischer Sicht seit der Aufhebung der Rente im Jahr 2016 bis zum vom Gutachter G____ festgelegten Zeitpunkt Mitte 2019 jeweils zumindest um 20% eingeschränkt war. Es besteht somit eine gewisse Ähnlichkeit zu den sogenannten Schubkrankheiten (Schizophrenie und Multiple Sklerose), bei welchen nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich nicht immer gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 mit Hinweis auf 9C_126 vom 13. August 2013 E. 4.1).

5.6.4.    Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch der zeitliche Konnex nicht unterbrochen wurde und eine Leistungspflicht der Beklagten somit gegeben ist.

6.                

6.1.          Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse, unter anderem des BVG, in Kraft getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Vorliegend beurteilt sich die Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2.).  

6.2.          6.2.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d).  

6.2.2.      Nach Art. 14 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzten Vorsorgereglements der Beklagten haben Anspruch auf eine Invalidenrente, versicherte Personen die im Sinne der IV zu mindestens 25% invalid sind, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert waren. Beträgt der Invaliditätsgrad 70% oder mehr, wird eine volle Invalidenrente ausgerichtet. Ein Invaliditätsgrad von weniger als 25% begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei einem Grad zwischen 25% und 70% wird die Invalidenrente gemäss dem Invaliditätsgrad ausgerichtet (Abs. 3). Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung allfälliger Taggeldansprüche aus der Lohnausfallversicherung (Abs. 4).

6.3.          6.3.1. Vorliegend wurde der Klägerin – in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung – ab Juni 2019 bis März 2021 eine halbe Rente und ab April 2021 eine ganze Rente der IV zugesprochen (vgl. die Verfügung vom 15. September 2021; KB 7).  

6.3.2.     Bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten ist in der beruflichen Vorsorge stets der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebend, und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_123/2023 vom 1. Februar 2024 E. 2.2.). Hat die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt, rechnet die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunter und führt gestützt darauf (sowie auf die übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) einen neuen Einkommensvergleich durch (BGE 144 V 63, 71 E. 6.3.2.; Urteile des Bundesgerichts 9C_123/2023 vom 1. Februar 2023 E. 2.2 und 9C_578/2022 vom 6. April 2023 E. 3.2).  

6.3.3.     Die Klägerin war bei der Beklagten für ein Pensum von 80% versichert. Das gemäss Verfügung vom 15. September 2021 eruierte Valideneinkommen ab Juni 2019 von 61'407.00 ist auf CHF 49'126.00 zu reduzieren. Ab April 2021 ist das Valideneinkommen von CHF 62'021.00 auf CHF 49'617.00 herabzusetzen. Die in der vorgenannten Verfügung zur Berechnung herangezogenen Invalideneinkommen berücksichtigen die psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75%. Aufgrund der Bindungswirkung sind die jeweiligen Invalideneinkommen zu übernehmen. Ab Juni 2019 errechnete die Invalidenversicherung ein Invalideneinkommen von CHF 24'853.00 und ab April 2021 von CHF 12'550.00. Setzt man nun die jeweiligen Validen- und Invalideneinkommen zueinander in ein Verhältnis, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 49% ab Juni 2019 und ein Invaliditätsgrad von 75% ab April 2021.

6.3.4.    In diesem Zusammenhang zu bemerken ist, dass die Klägerin in ihrer Klage lediglich eine Rente gestützt auf einen 48%igen und 66%igen invaliditätsgrad beantragt. Obschon das Klageverfahren nach Art. 73 BVG von der Dispositionsmaxime beherrscht wird, d.h. die Parteien den Streitgegenstand bestimmen, ist das Berufsvorsorgegericht innerhalb des Streitgegenstandes an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Mithin ist in diesem Bereich von einer Durchbrechung der Dispositionsmaxime auszugehen (vgl. Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Rz 67 zu Art. 75 BVG; BGE 135 V 23 E. 3.1). Angesichts dessen, ist es dem Gericht unbenommen, eine höhere als die beantragte Rentenleistung zuzusprechen. Entsprechendes gilt für die Höhe des Verzugszinses. Dazu nachstehende Erwägungen.

6.4.          6.4.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Verzugszins ab dem Datum der Klageinreichung geschuldet (vgl. BGE 149 V 106, 107 E. 7.3; siehe auch das Urteil 9C_509/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5). Damit ist vorliegend ein Zins auf den zum Zeitpunkt der Klageinreichung am 20. Dezember 2023 rückständigen sowie auf den danach fällig gewordenen Rentenleistungen zu entrichten.

6.4.2.     Was die Höhe des Verzugszinses anbelangt, ist in erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer entsprechenden Regelung die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911 [OR; SR 220]; vgl. BGE 149 V 106, 107 E. 7.1 mit Hinweisen). Vorliegend beinhaltet das Reglement 2019 (Antwortbeilage 3) keine Regelung des Verzugszinses, weshalb die obligationenrechtlichen Regelungen Platz greifen und somit ein Verzugszins von 5% geschuldet ist. Der von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte BGE 149 V 106 E. 7.2 ist nicht einschlägig.

7.                

7.1.          Gemäss vorstehenden Ausführungen ist die Klage gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin ab Juni 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49% und ab April 2021 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75% auszurichten. Ferner ist auf die fälligen, noch nicht bezahlten Rentenbetreffnissen ab dem 20. Dezember 2023 ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen.

7.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte der anwaltlich vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte bezahlt der Klägerin ab Juni 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49% und ab April 2021 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75%. Auf die fälligen, noch nicht bezahlten Rentenbetreffnissen ist ab dem 20. Dezember 2023 ein Verzugszins von 5 % auszurichten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 303.75.  

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: