Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                         Kläger

 

 

 

C____

c/o D____l  

vertreten durch lic. iur. E____, [...]   

                                                                   Beklagte 1

 

F____

[...]   

                                                                   Beklagte 2

 

 

Gegenstand

 

BV.2023.1

Klage vom 30. Dezember 2022

Bestimmung der leistungspflichten Vorsorgeeinrichtung

 


Tatsachen

I.         

a) Der Kläger arbeitete vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2015 bei der G____ AG [...] als [...] mit einem Pensum von 100% (Fragebogen Arbeitgeber vom 8.4.2016) und war dadurch bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert. Vom 3. bis 13. Juni 2014 befand sich der Kläger aufgrund eines Suizidversuchs in stationärer Behandlung in der H____ (Bericht H____ vom 17. Juli 2014). Ab dem 1. August 2014 reduzierte der Kläger sein Pensum auf 80% (Fragebogen Arbeitgeber vom 8.4.2016). Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber per 31. Juli 2015 aufgelöst (a.a.O.). Vom 17. August 2015 bis 2. August 2017 bezog der Kläger Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert.

b) Der Kläger meldete sich am 2. März 2016 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft unter Hinweis auf eine wiederkehrende Depression seit 2012 und mehrmalige Suizidversuche zur beruflichen Integration resp. Rente an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach dem Kläger vom 17. Mai bis 30. April 2017 ein Coaching zu (Mitteilungen vom 7.6.2016 und vom 6.12.2016) und gewährte ihm vom 15. August 2016 bis 14. Februar 2017 ein Arbeitstraining (Beilage zur Klageantwort vom 27.3.2023, Nr. 13; Kostengutsprachen vom 29.7.2016 und vom 29.11.2016).

c) In der Folge gab die IV-Stelle Basel-Landschaft bei Dr. I____ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 21. November 2017 erstattet wurde. Gestützt darauf informierte die IV-Stelle Basel-Landschaft den Kläger mit Vorbescheid vom 8. Februar 2018, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer über seine Hausärztin Einwand (Schreiben vom 22.2.2018). Mit IV-Arztbericht vom 22. Februar 2018 und Schreiben vom 16. August 2018 äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr. J____. Hierzu nahmen der RAD-Allgemeinmediziner und der RAD-Psychiater am 5. September 2018 Stellung. Nachdem der Kläger auf eigene Initiative in der K____ untersucht worden war (Bericht vom 26.10.2018), äusserte sich Dr. J____ erneut mit Schreiben vom 22. November 2018.

d) In der Folge holte die IV-Stelle Basel-Landschaft das Verlaufsgutachten von Dr. I____ vom 8. April 2019 ein. Hierzu nahm der RAD am 15. Mai 2019 Stellung. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Kläger mit Vorbescheid vom 21. Mai 2019 die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. März 2017 und einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2018 in Aussicht. Der Beschwerdeführer erhob keinen Einwand. Am 15. August 2019 erliess die IV-Stelle Basel-Landschaft eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

II.        

Mit Klage vom 30. Dezember 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente zuzüglich Zins zu 5% seit Klageeinreichung sowie ab 01.06.2018 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zins zu 5% seit Klageeinreichung auszurichten.

2.     Eventualiter: Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente, zuzüglich Zins zu 5% seit Klageeinreichung sowie ab 1. Juni 2018 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich Zins zu 5% seit Klageeinreichung auszurichten.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten 1, eventualiter zu Lasten der Beklagten 2.

Die Beklagte 2 stellt mit Klageantwort vom 10. Februar 2023 folgende Rechtsbegehren:

1.     Die Klage gegen die Beklagte 2 sei vollumfänglich abzuweisen.

2.     Eventualiter: Bei allfälliger teilweiser Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 2 sei diese zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Oktober 2017 eine halbe und ab 1. Juni 2018 eine ganze Invalidenrente aus obligatorischer Vorsorge zuzüglich Zins in der Höhe des BVG-Zinses ab Klageanhebung auszurichten. Im Weiteren sei die Klage abzuweisen.

3.     Unter Kostenfolge zulasten des Klägers.

In der Beilage reicht sie den Seco-Report vom 13. Januar 2023 (Beilage zur Klageantwort vom 10.2.2023, Nr. 1), den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (a.a.O., Nr. 2), den Antrag auf Verjährungsverzicht vom 27. September 2022 (a.a.O., Nr. 4 und die Verjährungsverzichtserklärung der Beklagten 2 vom 28. September 2022 (a.a.O., Nr. 5) ein.

Die Beklagte 1 stellt mit Klageantwort vom 27. März 2023 folgende Rechtsbegehren:

1.     Die Klage gegen die Beklagte 1 sei abzuweisen. Demgemäss sei jegliche Leistungspflicht der Beklagten 1 zu verneinen.

2.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2023 werden die IV-Akten beigezogen. Diese gehen am 5. April 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein und werden den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2023 zur Einsichtnahme zugestellt.

Mit Replik vom 13. Juni 2023 hält der Kläger an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Die Beklagten 1 und 2 halten mit Duplik vom 4. Juli 2023 resp. Duplik vom 21. August 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 31. Oktober 2023 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.        1.1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.1.2. Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in Basel. Somit ist, soweit die Klage gegen die Beklage 1 gerichtet ist, die örtliche Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 3 BVG zu bejahen.

1.1.3. In Bezug auf die Beklagte 2 bleibt anzumerken, dass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ebenfalls gegeben ist. Nach Rechtsprechung und Lehre ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig, mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488, 491 E. 4 mit Hinweisen). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf. So verhält es sich auch hier. Bei gesundheitlich angeschlagenen Personen ergeben sich in der Praxis mit Blick auf Art. 23 BVG oft Probleme, welche Einrichtung der beruflichen Vorsorge für die Ausrichtung von Invalidenleistungen zuständig ist. Für die entsprechende Klage bedarf es - um sich widersprechende Urteile zu vermeiden und aus prozessökonomischen Gründen - eines einheitlichen Gerichtsstandes (Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4 mit Hinweisen). 

1.2.        Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen.

2.                  

2.1.            Der Kläger macht geltend, es sei ab dem 1. August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 20% eingetreten, welche in der Folge zu einer Invalidität geführt habe (Klage, Rz. 7). Zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sei er bei der Beklagten 1 BVG versichert gewesen, weshalb diese zur Ausrichtung einer Invalidenrente verpflichtet sei (a.a.O.). Eventualiter sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit per 1. März 2016 eingetreten sei, wie dies die IV-Stelle festgehalten habe, und deshalb die Beklagte 2 leistungspflichtig sei (Klage, Rz. 8).

2.2.            Die Beklagten 1 und 2 bestreiten beide ihre Leistungspflicht mit dem Argument, der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sei nicht in dem bei ihnen versicherten Zeitraum eingetreten. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

3.                  

3.1.            Verwirklicht sich das versicherte Risiko Invalidität gemäss Invalidenversicherung (im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20] und Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]), so wirkt sich dies gemäss Art. 23 ff. BVG auf die berufliche Vorsorge aus. Das BVG knüpft nämlich in Art. 23 ff. BVG an den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung an (BGE 115 V 208, 210 E. 2b; BGE 143 V 434, 437 E. 2.2). Demnach hat eine versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung zu 70%; auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%; auf eine halbe Rente, wenn sie zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG und Art. 20.2.1. Vorsorgereglement der C____ für die obligatorische berufliche Vorsorge (gültig ab Januar 2013, Beilage zur Klageantwort vom 27.3.2023, Nr. 39).

3.2.            Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a, BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine).

3.3.            Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 13, 17 f. E. 2.6).

3.4.            Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist. Weiter ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270, 275 E. 4.1). Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsschaden, welcher der Invalidität zu Grunde liegt, im Wesentlichen derselbe ist, wie derjenige, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2; Urteil 9C_125/2008 vom 13. Juni 2008 E.2.2).

3.5.            Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (Urteil 9C_772/2007 vom 26. Juni 2008 E. 3.2) und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20, 27 E. 5.3) an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil 9C_296/2021 vom 29. September 2021 E. 5.2.1). Auch eine aus gesundheitlichen Gründen erfolgende Reduktion des Arbeitspensums könnte ein gewichtiges Indiz für eine relevante Arbeitsunfähigkeit darstellen. Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheitlich bedingt notwendig ist. Davon abgesehen werden kann nur, wenn andere Umstände, wie etwa krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (BGer 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.3.).

3.6.            Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_679/2013 vom 16. April 2014 E. 6.2. und 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2), sondern ist grundsätzlich echtzeitlich nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 mit Hinweis auf 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). 

4.                  

4.1.            Vorliegend bringt der Kläger vor, dass er sein Pensum bei der G____ AG ab dem 1. August 2014 von 100% auf 80% reduziert habe (Klage, Rz. 5). Diese Pensumsreduktion sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Er schliesst daraus auf eine Arbeitsunfähigkeit von 20% ab diesem Zeitpunkt. Dabei verweist der Kläger einerseits auf den Fragebogen seines ehemaligen Arbeitgebers vom 8. April 2016, worin die Pensumsreduktion bestätigt und zuhanden der Invalidenversicherung ausdrücklich festgehalten wird, dass dem Kläger nur noch eine Tätigkeit ohne zu grossen Druck und ohne Verantwortung möglich sei. Andererseits verweist der Kläger auf den Arztbericht von Dr. J____ vom 16. März 2016. Darin wird festgehalten, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung F33.0 sowie eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung F60.6 bestehe. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit wird festgehalten, dass psychische Einschränkungen im Sinne von Depressivität mit Gefühlen der Wertlosigkeit und Insuffizienz bestehen würden. Zwar handelt es sich bei diesem Bericht von Dr. J____ nicht um einen echtzeitlichen Bericht. Allerdings ist auch bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sonst sein Pensum hätte reduzieren sollen. Auffallend ist ausserdem, dass die Pensumsreduktion mit einem Suizidversuch des Klägers vom 1. Juni 2014 zusammenfällt, welcher zu einer Hospitalisation des Klägers vom 3. Juni bis zum 13. Juni 2014 führte (Bericht H____ vom 17. Juli 2014). Dem Bericht der H____ vom 17. Juli 2014 lässt sich entnehmen, dass bereits damals – echtzeitlich – beim Kläger unter anderem eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung ICD 10: F60.6 und eine leichte depressive Episode ICD 10: F32.0 attestiert wurden (a.a.O.). Da der Kläger in der Vergangenheit bereits zwei Suizidversuche unternommen (a.a.O.) und sich bis zwei Monate vor dem Suizidversuch am 1. Juni 2014 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. J____ befunden hatte, erscheint es vorliegend als plausibel und überwiegend wahrscheinlich, dass die Pensumsreduktion aus gesundheitlichen Gründen erfolgte.

4.2.            Es kommt hinzu, dass der Kläger während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung nach dem Verlust der Arbeitsstelle nicht zu 100% sondern von Beginn an nur zu 77.76 % vermittelbar war und aus gesundheitlichen Gründen lediglich im Umfang von 35 Stunden pro Woche resp. eine 80% Anstellung suchte (Antragsformular vom 29. Juli 2015, Beschwerdebeilage/BB 3, S. 1). Auch aus der von der Beklagten 1 eingereichten Korrespondenz mit dem KIGA Baselland (Beilage 5) ergibt sich, dass die psychische Stabilität des Versicherten immer wieder ein Thema war (Beilage zur Klageantwort vom 27.3.2023, Nr. 5). Dies steht im Einklang mit den echtzeitlichen Angaben auf dem Antragsformular, wonach der Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der G____ AG darin gelegen habe, dass er der Aufgabe nicht mehr gewachsen gewesen sei (BB 3, S. 1).

4.3.            Diese Auffassung wird sodann durch das von der IV-Stelle veranlasste psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. I____ vom 8. April 2019 gestützt, in welchem beim Kläger folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden:

-       Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, dekompensiert (ICD-10 F60.6)

-       Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert mit allerdings wechselhaften Zuständen (ICD-10 F33.4);

DD: Atypische depressive Störung im Rahmen der Persönlichkeitsproblematik (ICD-10 F38.8)

-       Sekundäre mittelschwere neuropsychologische Beeinträchtigung unklarer Ätiologie (Gutachten, S. 10).

Dr. I____ hielt fest, in der Untersuchung finde sich ein sehr umständlich erklärender Explorand, der immer wieder den Faden verliere. Es entstehe der Eindruck, dass er unter grossen Konzentrationsschwierigkeiten leide, wie er auch selbst bestätigt habe (Gutachten, S. 7). Dr. I____ würdigte mehrere Arztberichte von Dr. J____ und einen neuropsychologischen Bericht der K____ vom 26. Oktober 2018 (Gutachten, S. 7). Hierzu hielt er fest, aufgrund der bisherigen Behandlungsmassnahmen und Erfahrungen sei davon auszugehen, dass das Verhalten des Exploranden tatsächlich nicht veränderbar sei. Es könne auch keine bewusste Steuerung festgestellt werden, der Explorand sei den Schwankungen und Zuständen offensichtlich hilflos ausgeliefert. Bezüglich einer Persönlichkeitsstörung bedürfe es im Prinzip eine deutliche Unausgeglichenheit in der Einstellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen. Diese Unausgeglichenheit scheine beim Exploranden tatsächlich vorzuliegen, denn sein Zustand schwanke sehr stark und sei willentlich nicht kontrollierbar. Im Weiteren müsse das auffällige Verhaltensmuster andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt sein. Dieses Verhaltensmuster könne beim Exploranden mittlerweile weitgehend ebenfalls bestätigt werden (Gutachten, S. 7 f.). Das auffällige Verhaltensmuster müsse weiter tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sein. Dies treffe für den Exploranden ebenfalls weitgehend zu, er benötige immer wieder Hilfe von aussen, da er sich teilweise nicht mehr adäquat verhalten könne (Gutachten, S. 8). Die Störung sei meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Dies treffe beim Exploranden ebenfalls zu. Er sei schon seit Jahren nicht mehr in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Zudem würden sich auch Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Umgang zeigen. Es bestünden nur noch wenige soziale Kontakte. Er fühle sich auch schnell bedroht, wie dies auch von Dr. J____ über die Arbeitsstelle berichtet worden sei. Er könne sich nicht mehr geeignet zur Wehr setzen. Zusammenfassend könne daher angenommen werden, dass die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung weitgehend erfüllt seien. Unklar sei, seit wann diese Störung tatsächlich vorliege, denn die anamnestischen Angaben würden dazu fehlen. Es sei denkbar, dass vorgängig die Persönlichkeit einigermassen kompensiert gewesen sei und daher die Störung nicht derart stark im Vordergrund gestanden habe (Gutachten, S. 8). Aufgrund der nun zur Verfügung stehenden Angaben und Befunde sei anzunehmen, dass die psychische Beeinträchtigung doch wesentlich grösser sei als 2017 noch angenommen wurde. Damals hätten weniger Informationen zur Verfügung gestanden, mittlerweile hätten mehr Erfahrungen gesammelt werden können. Es könne angenommen werden, dass eine vorgängig kompensierte Persönlichkeitsstruktur aus nicht ganz klaren Gründen dekompensierte. Trotz Therapiemassnahmen habe keine genügende Kompensation erreicht werden können und es sei aufgrund der bisherigen Erfahrungen davon auszugehen, dass der Kläger in der freien Wirtschaft nicht mehr eingegliedert werden könne. Er sei in keiner Weise belastbar, benötige dauernde Führung, die nur in einem geschützten Rahmen gewährleistet werden könne, und könne keine Selbstverantwortung mehr übernehmen. Er sei in keiner Weise mehr belastbar (Gutachten, S. 9 f.). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit führte der Gutachter aus, dass die Beeinträchtigung seit mindestens der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im Oktober 2012 bestehen dürfte, auch wenn damals noch vom behandelnden Psychiater eine optimistische Meinung vertreten worden sei, welche nach den bisherigen Erfahrungen allerdings revidiert werden müsse (Gutachten, S. 11).

4.4.            Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass der Gutachter beim Beschwerdeführer mit der Persönlichkeitsstörung insoweit einen Zustand schildert, der schon immer vorhanden war – jedoch über lange Zeit kompensiert war und dann aus nicht ganz klaren Gründen dekompensierte. Die Störung, welche nach Einschätzung des Gutachters meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden sei, manifestierte sich im Berufsalltag des Beschwerdeführers nach dem Suizidversuch am 1. Juni 2014, was durch die aktenkundige Reduktion des Arbeitspensums unmittelbar nach dem stationären Aufenthalt in der H____, dem Bericht von J____ vom 16. März 2016 sowie den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 8. April 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Leistungseinbusse arbeitsrechtlich ab August 2014 und damit während der Tätigkeit bei der G____ AG in Erscheinung treten. Nach dem Gesagten ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die später zur Invalidisierung des Klägers führte, während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 eingetreten und somit diese leistungspflichtig.

4.5.            Was die Beklagte 1 gegen diese Einschätzung vorbringt, vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu wirken.

4.6.            Zunächst macht die Beklagte 1 geltend, dass der Kläger bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 in relevantem Ausmass arbeitsunfähig gewesen sei. Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der Kläger nach einem Suizidversuch durch Intoxikation mit Medikamenten und Alkohol gemäss Austrittsbericht der H____ vom 13. Juli 2012 vom 11. bis zum 25. Mai 2012 hospitalisiert gewesen war (Beilage zur Klageantwort vom 27.03.2023, Nr. 6). Im Bericht vom 13. Juli 2012 wurden jedoch mit Ausnahme einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10) keine Diagnosen gestellt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde in diesem Zeitraum ebenfalls nicht attestiert und es fand auch keine Medikation statt (a.a.O.). Schliesslich spricht auch die volle Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bis zum Suizidversuch am 1. Juni 2014 gegen eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt.

4.7.            Soweit die Beklagte 1 vorbringt, dass der Kläger anlässlich seines stationären Aufenthaltes in der H____ vom 3. bis 13. Juni 2014 nicht krankgeschrieben worden sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Bericht der H____ vom 17. Juli 2014 wird festgehalten, dass dem Kläger an der Arbeitsstelle ohne weiteres drei Wochen Krankschreibung bis zu seinen regulären Ferien gewährt wurden, sodass anzunehmen ist, dass ein entsprechendes ärztliches Attest entbehrlich war.

4.8.            Ebenfalls nicht gehört werden kann das Vorbringen der Beklagten 1, wonach zwischen August 2015 und Ende Februar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80% bestanden habe, weshalb der zeitliche Konnex unterbrochen und die Beklagte 1 nicht leistungspflichtig sei. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Reduktion des Pensums aus gesundheitlichen Gründen. Zusätzlich trat die Arbeitsunfähigkeit durch einen Abfall der Leistung arbeitsrechtlich in Erscheinung (nur noch Arbeit ohne zu grossen Druck und ohne Verantwortung möglich), wie dies der Arbeitgeber im Fragebogen vom 8. April 2016 vermerkt hatte. Der Konnex ist damit gegeben.

4.9.            Entgegen der Auffassung der Beklagten 1 besteht vorliegend auch keine Bindungswirkung des Klägers an die Verfügung der IV-Stelle. Zwar wäre es der IV-Stelle rechtlich möglich gewesen, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit sechs Monate früher und damit auf den 1. September 2015 anzusetzen. Stattdessen nahm sie eine Wartefrist ab 1. März 2016 (statt 1. September 2015) und einen Rentenbeginn ab 1. März 2017 (statt ab 1. September 2016) an, was der Kläger nicht angefochten hat. Allerdings ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Fall nur vorsorgerechtlich von Bedeutung bzw. liegt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Monate vor der Rentenanmeldung, da sich der Kläger ohnehin verspätet angemeldet hat, sodass sich der Kläger die Verfügung der IV-Stelle nicht entgegenhalten lassen muss.

5.                  

5.1.            Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach den Regeln von Art. 102 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (BGE 119 V 131, 135 E. 4c und Urteile des Bundesgerichts 9C_334/2011 vom 2. August 2011 E. 4.1).

5.2.            Vorliegend ergibt sich die Höhe des allfälligen Verzugszinses im Leistungsbereich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung (BGer 9C_41/2019 vom 26. März 2019 E. 5). Gemäss Art. 7.6 Abs. 2 Vorsorgereglement der Beklagten 1. Ausgabe Januar 2015 resp. Art. 7.6 Abs. 2 Vorsorgereglement Ausgabe 2013 ist ab Klageinreichung ein Verzugszins entsprechend dem BVG-Mindestzinssatz geschuldet. Dieser beträgt für den vorliegend interessierenden Zeitraum 1% (Art. 12 lit. j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1).

6.                  

6.1.            Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gegenüber der Beklagten 1 gutzuheissen ist. Die Beklagte 1 wird angewiesen, dem Kläger vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente, zuzüglich Zins zu 1% seit Klageeinreichung sowie ab 1. Juni 2018 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich Zins zu 1% seit Klageeinreichung auszurichten.

6.2.            Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

6.3.            Die Beklagte 1 hat dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verurteilt, dem Kläger vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente zuzüglich Zins zu 1% seit 30. Dezember 2022 sowie ab 1. Juni 2018 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zins zu 1% seit 30. Dezember 2022 auszurichten. 

          Die Klage wird, soweit sie sich gegen die Beklagte 2 richtet, abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beklagte 1 zahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer (7.7 %).

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Kläger
–        Beklagte 1
–        Beklagte 2

–        Aufsichtsbehörde BVG

 

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