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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 31.
Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Kläger
C____
c/o D____l
vertreten durch lic. iur. E____, [...]
Beklagte
1
F____
[...]
Beklagte
2
Gegenstand
BV.2023.1
Klage vom 30. Dezember 2022
Bestimmung der
leistungspflichten Vorsorgeeinrichtung
Tatsachen
I.
a) Der Kläger arbeitete vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2015 bei
der G____ AG [...] als [...] mit einem Pensum von 100% (Fragebogen Arbeitgeber
vom 8.4.2016) und war dadurch bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert. Vom 3.
bis 13. Juni 2014 befand sich der Kläger aufgrund eines Suizidversuchs in
stationärer Behandlung in der H____ (Bericht H____ vom 17. Juli 2014). Ab dem
1. August 2014 reduzierte der Kläger sein Pensum auf 80% (Fragebogen
Arbeitgeber vom 8.4.2016). Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber per 31.
Juli 2015 aufgelöst (a.a.O.). Vom 17. August 2015 bis 2. August 2017 bezog der
Kläger Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Beklagten
2 vorsorgeversichert.
b) Der Kläger meldete sich am 2. März 2016 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft
unter Hinweis auf eine wiederkehrende Depression seit 2012 und mehrmalige
Suizidversuche zur beruflichen Integration resp. Rente an. Die IV-Stelle
Basel-Landschaft sprach dem Kläger vom 17. Mai bis 30. April 2017 ein Coaching zu
(Mitteilungen vom 7.6.2016 und vom 6.12.2016) und gewährte ihm vom 15. August
2016 bis 14. Februar 2017 ein Arbeitstraining (Beilage zur Klageantwort vom
27.3.2023, Nr. 13; Kostengutsprachen vom 29.7.2016 und vom 29.11.2016).
c) In der Folge gab die IV-Stelle Basel-Landschaft bei Dr. I____
ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 21. November 2017 erstattet
wurde. Gestützt darauf informierte die IV-Stelle Basel-Landschaft den Kläger
mit Vorbescheid vom 8. Februar 2018, dass sie beabsichtige, das
Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer über seine
Hausärztin Einwand (Schreiben vom 22.2.2018). Mit IV-Arztbericht vom 22.
Februar 2018 und Schreiben vom 16. August 2018 äusserte sich der behandelnde
Psychiater Dr. J____. Hierzu nahmen der RAD-Allgemeinmediziner und der
RAD-Psychiater am 5. September 2018 Stellung. Nachdem der Kläger auf eigene
Initiative in der K____ untersucht worden war (Bericht vom 26.10.2018), äusserte
sich Dr. J____ erneut mit Schreiben vom 22. November 2018.
d) In der Folge holte die IV-Stelle Basel-Landschaft das Verlaufsgutachten
von Dr. I____ vom 8. April 2019 ein. Hierzu nahm der RAD am 15. Mai 2019
Stellung. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Kläger mit
Vorbescheid vom 21. Mai 2019 die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1.
März 2017 und einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2018 in Aussicht. Der
Beschwerdeführer erhob keinen Einwand. Am 15. August 2019 erliess die IV-Stelle
Basel-Landschaft eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
Mit Klage vom 30. Dezember 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2018 eine
halbe Invalidenrente zuzüglich Zins zu 5% seit Klageeinreichung sowie ab
01.06.2018 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zins zu 5% seit Klageeinreichung
auszurichten.
2.
Eventualiter: Es sei die Beklagte 2 zu
verpflichten, dem Kläger vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2018 eine halbe
Invalidenrente, zuzüglich Zins zu 5% seit Klageeinreichung sowie ab 1. Juni 2018
eine ganze Invalidenrente, zuzüglich Zins zu 5% seit Klageeinreichung
auszurichten.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten 1, eventualiter zu Lasten der
Beklagten 2.
Die Beklagte 2 stellt mit Klageantwort vom 10. Februar 2023 folgende
Rechtsbegehren:
1.
Die Klage gegen
die Beklagte 2 sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Eventualiter: Bei
allfälliger teilweiser Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 2 sei diese zu
verpflichten, dem Kläger ab 1. Oktober 2017 eine halbe und ab 1. Juni 2018 eine
ganze Invalidenrente aus obligatorischer Vorsorge zuzüglich Zins in der Höhe
des BVG-Zinses ab Klageanhebung auszurichten. Im Weiteren sei die Klage
abzuweisen.
3.
Unter Kostenfolge
zulasten des Klägers.
In der Beilage reicht sie den Seco-Report vom 13. Januar 2023 (Beilage
zur Klageantwort vom 10.2.2023, Nr. 1), den Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung (a.a.O., Nr. 2), den Antrag auf Verjährungsverzicht
vom 27. September 2022 (a.a.O., Nr. 4 und die Verjährungsverzichtserklärung der
Beklagten 2 vom 28. September 2022 (a.a.O., Nr. 5) ein.
Die Beklagte 1 stellt mit Klageantwort vom 27. März 2023
folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Klage gegen
die Beklagte 1 sei abzuweisen. Demgemäss sei jegliche Leistungspflicht der
Beklagten 1 zu verneinen.
2.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2023 werden die IV-Akten
beigezogen. Diese gehen am 5. April 2023 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ein und werden den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 11. April
2023 zur Einsichtnahme zugestellt.
Mit Replik vom 13. Juni 2023 hält der Kläger an den gestellten
Rechtsbegehren fest.
Die Beklagten 1 und 2 halten mit Duplik vom 4. Juli 2023 resp.
Duplik vom 21. August 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 31. Oktober 2023 findet die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
1.1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die
vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem
(vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige
kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni
2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.1.2. Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in Basel. Somit ist,
soweit die Klage gegen die Beklage 1 gerichtet ist, die örtliche Zuständigkeit
nach Art. 73 Abs. 3 BVG zu bejahen.
1.1.3. In Bezug auf die Beklagte 2 bleibt anzumerken, dass die
örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ebenfalls
gegeben ist. Nach Rechtsprechung und Lehre ist die passive subjektive
Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008 [ZPO, SR 272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG
zulässig, mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488, 491
E. 4 mit Hinweisen). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der
Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt
sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf. So verhält es sich auch hier. Bei
gesundheitlich angeschlagenen Personen ergeben sich in der Praxis mit Blick auf
Art. 23 BVG oft Probleme, welche Einrichtung der beruflichen Vorsorge für die
Ausrichtung von Invalidenleistungen zuständig ist. Für die entsprechende Klage
bedarf es - um sich widersprechende Urteile zu vermeiden und aus
prozessökonomischen Gründen - eines einheitlichen Gerichtsstandes (Urteil des
Bundesgerichts 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4 mit Hinweisen).
1.2.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, steht dem
Eintreten auf die Klage nichts entgegen.
2.
2.1.
Der Kläger macht geltend, es sei ab dem 1. August 2014 eine
Arbeitsunfähigkeit von 20% eingetreten, welche in der Folge zu einer Invalidität
geführt habe (Klage, Rz. 7). Zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit
sei er bei der Beklagten 1 BVG versichert gewesen, weshalb diese zur
Ausrichtung einer Invalidenrente verpflichtet sei (a.a.O.). Eventualiter sei
davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit per 1. März 2016 eingetreten sei,
wie dies die IV-Stelle festgehalten habe, und deshalb die Beklagte 2 leistungspflichtig
sei (Klage, Rz. 8).
2.2.
Die Beklagten 1 und 2 bestreiten beide ihre Leistungspflicht mit dem
Argument, der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sei nicht in dem
bei ihnen versicherten Zeitraum eingetreten. Dies gilt es nachfolgend zu
prüfen.
3.
3.1.
Verwirklicht sich das versicherte Risiko Invalidität gemäss
Invalidenversicherung (im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,
SR 831.20] und Art. 8 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]), so wirkt sich dies gemäss Art.
23 ff. BVG auf die berufliche Vorsorge aus. Das BVG knüpft nämlich in Art. 23
ff. BVG an den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung an (BGE 115 V 208,
210 E. 2b; BGE 143 V 434, 437 E. 2.2). Demnach hat eine versicherte Person
Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der
Invalidenversicherung zu 70%; auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
zu 60%; auf eine halbe Rente, wenn sie zur Hälfte und auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG und Art. 20.2.1.
Vorsorgereglement der C____ für die obligatorische berufliche Vorsorge (gültig
ab Januar 2013, Beilage zur Klageantwort vom 27.3.2023, Nr. 39).
3.2.
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der
Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen aus der
beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im
obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der
Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a,
BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind
daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge
(Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des
Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund
einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar
erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine).
3.3.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende
Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 13, 17 f. E.
2.6).
3.4.
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen)
beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs.
3 BVG) eingetreten ist. Weiter ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit
und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE
130 V 270, 275 E. 4.1). Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der
Gesundheitsschaden, welcher der Invalidität zu Grunde liegt, im Wesentlichen
derselbe ist, wie derjenige, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE
134 V 20, 22 E. 3.2; Urteil 9C_125/2008 vom 13. Juni 2008 E.2.2).
3.5.
Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie
mindestens 20 Prozent beträgt (Urteil 9C_772/2007 vom 26. Juni 2008 E. 3.2) und
sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Das
heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte
Person im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20, 27 E. 5.3) an Leistungsvermögen
eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender
Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte,
gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil 9C_296/2021 vom 29. September
2021 E. 5.2.1). Auch eine aus gesundheitlichen Gründen erfolgende Reduktion des
Arbeitspensums könnte ein gewichtiges Indiz für eine relevante
Arbeitsunfähigkeit darstellen. Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche
ärztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheitlich bedingt
notwendig ist. Davon abgesehen werden kann nur, wenn andere Umstände, wie etwa
krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, den Schluss
nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus
gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in
Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (BGer 9C_419/2013
vom 9. Januar 2014 E. 2.3.).
3.6.
Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch
nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative
Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_679/2013 vom 16.
April 2014 E. 6.2. und 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2), sondern ist
grundsätzlich echtzeitlich nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009
vom 17. September 2009 E. 2.1 mit Hinweis auf 9C_368/2008 vom 11. September
2008 E. 2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Vorliegend bringt der Kläger vor, dass er sein Pensum bei der G____
AG ab dem 1. August 2014 von 100% auf 80% reduziert habe (Klage, Rz. 5). Diese Pensumsreduktion
sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Er schliesst daraus auf eine
Arbeitsunfähigkeit von 20% ab diesem Zeitpunkt. Dabei verweist der Kläger
einerseits auf den Fragebogen seines ehemaligen Arbeitgebers vom 8. April 2016,
worin die Pensumsreduktion bestätigt und zuhanden der Invalidenversicherung
ausdrücklich festgehalten wird, dass dem Kläger nur noch eine Tätigkeit ohne zu
grossen Druck und ohne Verantwortung möglich sei. Andererseits verweist der
Kläger auf den Arztbericht von Dr. J____ vom 16. März 2016. Darin wird
festgehalten, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung F33.0
sowie eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung F60.6 bestehe. Hinsichtlich
der bisherigen Tätigkeit wird festgehalten, dass psychische Einschränkungen im
Sinne von Depressivität mit Gefühlen der Wertlosigkeit und Insuffizienz
bestehen würden. Zwar handelt es sich bei diesem Bericht von Dr. J____ nicht um
einen echtzeitlichen Bericht. Allerdings ist auch bei einer Gesamtwürdigung der
vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sonst
sein Pensum hätte reduzieren sollen. Auffallend ist ausserdem, dass die
Pensumsreduktion mit einem Suizidversuch des Klägers vom 1. Juni 2014 zusammenfällt,
welcher zu einer Hospitalisation des Klägers vom 3. Juni bis zum 13. Juni 2014
führte (Bericht H____ vom 17. Juli 2014). Dem Bericht der H____ vom 17. Juli
2014 lässt sich entnehmen, dass bereits damals – echtzeitlich – beim Kläger
unter anderem eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung ICD 10: F60.6
und eine leichte depressive Episode ICD 10: F32.0 attestiert wurden (a.a.O.).
Da der Kläger in der Vergangenheit bereits zwei Suizidversuche unternommen
(a.a.O.) und sich bis zwei Monate vor dem Suizidversuch am 1. Juni 2014 in
psychiatrischer Behandlung bei Dr. J____ befunden hatte, erscheint es vorliegend
als plausibel und überwiegend wahrscheinlich, dass die Pensumsreduktion aus
gesundheitlichen Gründen erfolgte.
4.2.
Es kommt hinzu, dass der Kläger während des Bezugs von
Arbeitslosenentschädigung nach dem Verlust der Arbeitsstelle nicht zu 100% sondern
von Beginn an nur zu 77.76 % vermittelbar war und aus gesundheitlichen Gründen
lediglich im Umfang von 35 Stunden pro Woche resp. eine 80% Anstellung suchte
(Antragsformular vom 29. Juli 2015, Beschwerdebeilage/BB 3, S. 1). Auch aus der
von der Beklagten 1 eingereichten Korrespondenz mit dem KIGA Baselland (Beilage
5) ergibt sich, dass die psychische Stabilität des Versicherten immer wieder
ein Thema war (Beilage zur Klageantwort vom 27.3.2023, Nr. 5). Dies steht im
Einklang mit den echtzeitlichen Angaben auf dem Antragsformular, wonach der Grund
für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der G____ AG darin gelegen habe,
dass er der Aufgabe nicht mehr gewachsen gewesen sei (BB 3, S. 1).
4.3.
Diese Auffassung wird sodann durch das von der IV-Stelle veranlasste
psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. I____ vom 8. April 2019 gestützt, in
welchem beim Kläger folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt wurden:
- Ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitsstörung, dekompensiert (ICD-10 F60.6)
- Rezidivierende depressive Störung,
aktuell remittiert mit allerdings wechselhaften Zuständen (ICD-10 F33.4);
DD: Atypische depressive Störung im Rahmen der
Persönlichkeitsproblematik (ICD-10 F38.8)
- Sekundäre mittelschwere
neuropsychologische Beeinträchtigung unklarer Ätiologie (Gutachten, S. 10).
Dr. I____ hielt fest, in der Untersuchung finde sich ein sehr
umständlich erklärender Explorand, der immer wieder den Faden verliere. Es
entstehe der Eindruck, dass er unter grossen Konzentrationsschwierigkeiten
leide, wie er auch selbst bestätigt habe (Gutachten, S. 7). Dr. I____ würdigte
mehrere Arztberichte von Dr. J____ und einen neuropsychologischen Bericht der K____
vom 26. Oktober 2018 (Gutachten, S. 7). Hierzu hielt er fest, aufgrund der
bisherigen Behandlungsmassnahmen und Erfahrungen sei davon auszugehen, dass das
Verhalten des Exploranden tatsächlich nicht veränderbar sei. Es könne auch
keine bewusste Steuerung festgestellt werden, der Explorand sei den
Schwankungen und Zuständen offensichtlich hilflos ausgeliefert. Bezüglich einer
Persönlichkeitsstörung bedürfe es im Prinzip eine deutliche Unausgeglichenheit
in der Einstellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie
Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den
Beziehungen zu anderen. Diese Unausgeglichenheit scheine beim Exploranden
tatsächlich vorzuliegen, denn sein Zustand schwanke sehr stark und sei
willentlich nicht kontrollierbar. Im Weiteren müsse das auffällige
Verhaltensmuster andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer
Krankheiten begrenzt sein. Dieses Verhaltensmuster könne beim Exploranden
mittlerweile weitgehend ebenfalls bestätigt werden (Gutachten, S. 7 f.). Das
auffällige Verhaltensmuster müsse weiter tiefgreifend und in vielen
persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sein. Dies treffe für
den Exploranden ebenfalls weitgehend zu, er benötige immer wieder Hilfe von
aussen, da er sich teilweise nicht mehr adäquat verhalten könne (Gutachten, S.
8). Die Störung sei meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen
der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Dies treffe beim Exploranden
ebenfalls zu. Er sei schon seit Jahren nicht mehr in der Lage, einer
beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Zudem würden sich auch Schwierigkeiten im
zwischenmenschlichen Umgang zeigen. Es bestünden nur noch wenige soziale
Kontakte. Er fühle sich auch schnell bedroht, wie dies auch von Dr. J____ über
die Arbeitsstelle berichtet worden sei. Er könne sich nicht mehr geeignet zur
Wehr setzen. Zusammenfassend könne daher angenommen werden, dass die Kriterien
für eine Persönlichkeitsstörung weitgehend erfüllt seien. Unklar sei, seit wann
diese Störung tatsächlich vorliege, denn die anamnestischen Angaben würden dazu
fehlen. Es sei denkbar, dass vorgängig die Persönlichkeit einigermassen
kompensiert gewesen sei und daher die Störung nicht derart stark im Vordergrund
gestanden habe (Gutachten, S. 8). Aufgrund der nun zur Verfügung stehenden
Angaben und Befunde sei anzunehmen, dass die psychische Beeinträchtigung doch
wesentlich grösser sei als 2017 noch angenommen wurde. Damals hätten weniger
Informationen zur Verfügung gestanden, mittlerweile hätten mehr Erfahrungen
gesammelt werden können. Es könne angenommen werden, dass eine vorgängig
kompensierte Persönlichkeitsstruktur aus nicht ganz klaren Gründen
dekompensierte. Trotz Therapiemassnahmen habe keine genügende Kompensation
erreicht werden können und es sei aufgrund der bisherigen Erfahrungen davon
auszugehen, dass der Kläger in der freien Wirtschaft nicht mehr eingegliedert
werden könne. Er sei in keiner Weise belastbar, benötige dauernde Führung, die
nur in einem geschützten Rahmen gewährleistet werden könne, und könne keine
Selbstverantwortung mehr übernehmen. Er sei in keiner Weise mehr belastbar
(Gutachten, S. 9 f.). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit führte der Gutachter
aus, dass die Beeinträchtigung seit mindestens der Aufnahme der psychiatrischen
Behandlung im Oktober 2012 bestehen dürfte, auch wenn damals noch vom
behandelnden Psychiater eine optimistische Meinung vertreten worden sei, welche
nach den bisherigen Erfahrungen allerdings revidiert werden müsse (Gutachten,
S. 11).
4.4.
Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass der Gutachter beim
Beschwerdeführer mit der Persönlichkeitsstörung insoweit einen Zustand
schildert, der schon immer vorhanden war – jedoch über lange Zeit kompensiert
war und dann aus nicht ganz klaren Gründen dekompensierte. Die Störung, welche
nach Einschätzung des Gutachters meistens, aber nicht stets, mit deutlichen
Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden sei,
manifestierte sich im Berufsalltag des Beschwerdeführers nach dem Suizidversuch
am 1. Juni 2014, was durch die aktenkundige Reduktion des Arbeitspensums
unmittelbar nach dem stationären Aufenthalt in der H____, dem Bericht von J____
vom 16. März 2016 sowie den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 8. April 2016
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt wird. Vor diesem Hintergrund ist
die Leistungseinbusse arbeitsrechtlich ab August 2014 und damit während der
Tätigkeit bei der G____ AG in Erscheinung treten. Nach dem Gesagten ist der
Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die später zur Invalidisierung des Klägers
führte, während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 eingetreten und
somit diese leistungspflichtig.
4.5.
Was die Beklagte 1 gegen diese Einschätzung vorbringt, vermag keine
andere Beurteilung der Sachlage zu wirken.
4.6.
Zunächst macht die Beklagte 1 geltend, dass der Kläger bereits zu
Beginn des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 in relevantem Ausmass
arbeitsunfähig gewesen sei. Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden.
Zwar trifft es zu, dass der Kläger nach einem Suizidversuch durch Intoxikation
mit Medikamenten und Alkohol gemäss Austrittsbericht der H____ vom 13. Juli
2012 vom 11. bis zum 25. Mai 2012 hospitalisiert gewesen war (Beilage zur
Klageantwort vom 27.03.2023, Nr. 6). Im Bericht vom 13. Juli 2012 wurden jedoch
mit Ausnahme einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom
(ICD-10: F32.10) keine Diagnosen gestellt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde in
diesem Zeitraum ebenfalls nicht attestiert und es fand auch keine Medikation
statt (a.a.O.). Schliesslich spricht auch die volle Arbeitstätigkeit des
Beschwerdeführers bis zum Suizidversuch am 1. Juni 2014 gegen eine relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt.
4.7.
Soweit die Beklagte 1 vorbringt, dass der Kläger anlässlich seines
stationären Aufenthaltes in der H____ vom 3. bis 13. Juni 2014 nicht
krankgeschrieben worden sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Im Bericht der H____ vom 17. Juli 2014 wird festgehalten, dass dem Kläger an
der Arbeitsstelle ohne weiteres drei Wochen Krankschreibung bis zu seinen
regulären Ferien gewährt wurden, sodass anzunehmen ist, dass ein entsprechendes
ärztliches Attest entbehrlich war.
4.8.
Ebenfalls nicht gehört werden kann das Vorbringen der Beklagten 1,
wonach zwischen August 2015 und Ende Februar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von
mindestens 80% bestanden habe, weshalb der zeitliche Konnex unterbrochen und
die Beklagte 1 nicht leistungspflichtig sei. Wie bereits ausgeführt, erfolgte
die Reduktion des Pensums aus gesundheitlichen Gründen. Zusätzlich trat die
Arbeitsunfähigkeit durch einen Abfall der Leistung arbeitsrechtlich in Erscheinung
(nur noch Arbeit ohne zu grossen Druck und ohne Verantwortung möglich), wie dies
der Arbeitgeber im Fragebogen vom 8. April 2016 vermerkt hatte. Der Konnex ist
damit gegeben.
4.9.
Entgegen der Auffassung der Beklagten 1 besteht vorliegend auch keine
Bindungswirkung des Klägers an die Verfügung der IV-Stelle. Zwar wäre es der IV-Stelle
rechtlich möglich gewesen, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit sechs Monate
früher und damit auf den 1. September 2015 anzusetzen. Stattdessen nahm sie
eine Wartefrist ab 1. März 2016 (statt 1. September 2015) und einen
Rentenbeginn ab 1. März 2017 (statt ab 1. September 2016) an, was der Kläger
nicht angefochten hat. Allerdings ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im
vorliegenden Fall nur vorsorgerechtlich von Bedeutung bzw. liegt der Beginn der
Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Monate vor der Rentenanmeldung, da sich der
Kläger ohnehin verspätet angemeldet hat, sodass sich der Kläger die Verfügung
der IV-Stelle nicht entgegenhalten lassen muss.
5.
5.1.
Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der
obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach
den Regeln von Art. 102 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.
März 1911 (OR; SR 220) insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern eine
diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (BGE 119 V 131, 135 E. 4c und
Urteile des Bundesgerichts 9C_334/2011 vom 2. August 2011 E. 4.1).
5.2.
Vorliegend ergibt sich die Höhe des allfälligen Verzugszinses im
Leistungsbereich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung
(BGer 9C_41/2019 vom 26. März 2019 E. 5). Gemäss Art. 7.6 Abs. 2
Vorsorgereglement der Beklagten 1. Ausgabe Januar 2015 resp. Art. 7.6 Abs. 2 Vorsorgereglement
Ausgabe 2013 ist ab Klageinreichung ein Verzugszins entsprechend dem
BVG-Mindestzinssatz geschuldet. Dieser beträgt für den vorliegend
interessierenden Zeitraum 1% (Art. 12 lit. j der Verordnung über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1).
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gegenüber der Beklagten
1 gutzuheissen ist. Die Beklagte 1 wird angewiesen, dem Kläger vom 1. März 2017
bis 31. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente, zuzüglich Zins zu 1% seit
Klageeinreichung sowie ab 1. Juni 2018 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich
Zins zu 1% seit Klageeinreichung auszurichten.
6.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16
SVGG).
6.3.
Die Beklagte 1 hat dem anwaltlich vertretenen Kläger eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verurteilt,
dem Kläger vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente
zuzüglich Zins zu 1% seit 30. Dezember 2022 sowie ab 1. Juni 2018 eine ganze
Invalidenrente zuzüglich Zins zu 1% seit 30. Dezember 2022 auszurichten.
Die Klage wird, soweit sie sich gegen die
Beklagte 2 richtet, abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte 1 zahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10
Mehrwertsteuer (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte 1
– Beklagte 2
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: