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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Advokat, [...]
Klägerin
C____AG
[...]
Beklagte
Zustelladresse: [...]
Gegenstand
BV.2023.2
Klage vom 31. Dezember 2022
Kündigung des
Versicherungsvertrages wegen Anzeigepflichtverletzung zu Recht erfolgt;
Klageabweisung.
Tatsachen
I.
Am 15. Oktober 2007 schloss die Klägerin bei der Beklagten eine
fondsgebundene Lebensversicherung (Police Nr. [...], Klagebeilage/KB 2) ab. Dabei
wurden die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AB) Ausgabe 01.2007, die
ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteiligung (EB) Ausgabe 01.2007, die
besonderen Bedingungen (BB) zur gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a)
Ausgabe 01.2007 sowie die Zusatzbedingungen (ZB) zur Prämienbefreiung bei
Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall Ausgabe 07.2006 vereinbart
(vgl. KB 2, S. 2, 3).
Bei den Verhandlungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses hatte
die Klägerin einen Fragebogen mit Antrags- und Gesundheitsfragen ausgefüllt und
darin unter anderem die Frage Nr. 6: "Bestehen
oder bestanden bei Ihnen jemals Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des
Bewegungsapparates (Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Bandscheiben, Muskeln,
Bänder, Sehnen) wie Rücken-, Nacken- und Schulterbeschwerden, Arthrose, Rheuma
oder andere?" mit "Nein" beantwortet (KB 3, S. 2).
Die Klägerin meldete der Beklagten mit Schreiben vom 24. August
2020 ihre Arbeitsunfähigkeit und verlangte die Ausrichtung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit)
sowie Prämienbefreiung per 1. März 2019 (Schreiben der Klägerin mit Antrag, KB
4; Arztbericht Arbeitsunfähigkeit von Dr. D____ vom 23.04.2019, KB 5). Die
Beklagte kündigte mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 die fondsgebundene Lebensversicherung.
Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe ihre Anzeigepflicht verletzt,
indem sie die Gesundheitsfrage Nr. 6 zu Unrecht mit "Nein"
beantwortet habe (KB 7).
II.
Mit Klage vom 31. Dezember 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei festzustellen,
dass die Klägerin durch ihre Antwort auf Gesundheitsfrage Nr. 6 zum Abschluss
der fondsgebundenen Lebensversicherungspolice (Nr. [...]) keine Anzeigepflichtverletzung
begangen hat.
2.
Es sei weiter
festzustellen, dass die Kündigung infolge Anzeigepflichtverletzung vom
04.01.2021 sowie vom 15.9.2021 der im Rechtsbegehren Nr. 1 bezeichneten
Lebensversicherung durch die Beklagte unrechtmässig ist und das Versicherungsverhältnis
fortbesteht.
3.
Unter o-/e-Kostenfolge.
Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 22. Februar 2023 auf
die Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2023 werden die IV-Akten
beigezogen.
Mit Replik vom 26. April 2023 resp. Duplik vom 11. Mai 2023
(Postaufgabe 12. Mai 2023) halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2023 werden die Parteien
informiert, dass der Antrag auf Vorladung von E____ als Auskunftsperson
vorläufig abgewiesen und die Kammer über die Notwendigkeit weiterer
Beweiserhebungen entscheiden werde.
III.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 zeigt der Rechtsvertreter der
Klägerin, F____, Advokat in [...], die Niederlegung seines Mandats an.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte findet am 6. Juli
2023 die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
V.
Mit Schreiben vom 17. August 2023 zeigt lic. iur. B____,
Advokat, an, dass er die Beschwerdeführerin neu vertrete.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten eine fondsgebundene
Lebensversicherung mit Erwerbsunfähigkeit ab (Police Nr. [...], KB 2). Diese
Police unterstand den Bestimmungen der Verordnung über die Abzugsberechtigung
für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Damit bildet
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Versicherungsvertrag über eine
gebundene Vorsorgeversicherung, welche sich auf Art. 82 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über
die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
vom 13. November 1985 (BVV 3, SR 831.461.3) stützt. Es handelt sich dabei um
eine Streitigkeit, die der Gerichtsbarkeit nach Art. 73 BVG unterliegt. Solche
Streitigkeiten fallen in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte
(Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_172/2019 vom
22. Juli 2019 E. 1.2, 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 1.1 und 9C_199/2008
vom 19. November 2008 E. 1).
1.2.
Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale
Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und
Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG). Dieses Gericht
entscheidet auch über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der
Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 BVG ergeben (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
lit. b BVG). Damit sind auch Einrichtungen der Säule 3a in den Kreis der
möglichen Verfahrensbeteiligten einbezogen (vgl. Hürzeler/Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in:
Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale
Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 254).
1.3.
Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat, ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz sachlich
und örtlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 73
Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
2.
2.1.
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage ein
Feststellungsinteresse geltend.
2.2.
Unter welchen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens bundesrechtlicher Ansprüche verlangt werden kann,
ist eine Frage des Bundesrechts, da das materielle Recht auch den für seine
Durchsetzung erforderlichen Rechtsschutz garantiert. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an
der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, das
kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein
kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen
der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche
Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit;
erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet
werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (Urteil des
Bundesgerichts 4A_589/2011 vom 5. April 2012, E. 4.1 mit Hinweisen,
unveröffentlichte Erwägung von BGE 138 III 304).
2.3.
Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn eine
Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt
werden kann (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 123 III 49 E. 1a S. 52). Die
Feststellungsklage ist aber nicht schlechthin als der Leistungsklage nachgehend
zu betrachten, so dass sie immer ausgeschlossen wäre, wenn auf Leistung geklagt
werden kann (BGE 84 II 685 E. 2 S. 692). Vielmehr kann sich auch bei
Möglichkeit der Leistungsklage ein selbständiges Interesse an gerichtlicher
Feststellung ergeben. Dies ist namentlich der Fall, wenn es darum geht, nicht
nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde
liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen
zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_589/2011 vom 5. April 2012, E. 4.1 mit
Hinweis).
2.4.
Streitpunkt im vorliegenden Fall ist die Frage, ob der Versicherer
zu einer Vertragskündigung infolge Anzeigepflichtverletzung im Sinne von Art. 6
des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) berechtigt gewesen ist. War dies der Fall, so hat der Versicherer
die Rechtsfolge der Vertragskündigung durch seine eigene Willenserklärung
bewirkt; war er es nicht, so hat die diesbezügliche Willenserklärung keine
Rechtswirkung entfaltet, womit ein Vertragsverhältnis weiterhin bestünde. Vor
diesem Hintergrund besteht bei der Klägerin mit Blick auf die künftige
Vertragsabwicklung ein selbständiges Feststellungsinteresse. Selbst wenn die
Klägerin mit vorliegender Klage ein Leistungsbegehren verbunden hätte und sie
damit durchdringen würde, bliebe weiterhin nicht geklärt, ob die Beklagte zur
Vertragskündigung berechtigt war oder nicht. Mit anderen Worten wäre weiterhin
unklar, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Versicherungsvertrag
besteht. Der Klägerin ist eine solche Rechtsunsicherheit nicht zuzumuten und sie
hat deshalb Anspruch auf autoritative Klärung der Frage des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Versicherungsvertrags zwischen ihr und der Beklagten. Es
kommt hinzu, dass im Zeitpunkt als die vorliegende Klage anhängig gemacht wurde,
die Frage, ob bei der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, noch
nicht rechtskräftig entschieden war, weil ihr Fall am Bundesgericht hängig ist.
Entsprechend war eine Leistungsklage im damaligen Zeitpunkt noch gar nicht
möglich.
2.5.
Nach dem Gesagten ist auf vorliegende Klage, die sich auf ein
Feststellungsbegehren beschränkt, einzutreten.
3.
3.1.
Die Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember
1975 als "freiwillige
berufliche Vorsorge"
bezeichnet und so von der "Selbstvorsorge" der Säule 3b abgegrenzt wird,
ergänzt die zweite Säule. Sie ist der zweiten Säule ("zweite Säule im engeren Sinne") gleichgestellt und
unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit.
Namhafte Bereiche der Säule 3a wie die vorzeitige Ausrichtung von Leistungen,
der Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum oder die Abtretung, Verpfändung und
Verrechnung sind in der Säule 3a praktisch gleich geregelt wie in der zweiten
Säule bzw. durch Verweis denselben Normen unterstellt. Zudem hat die Säule 3a
in Bezug auf die zweite Säule nicht nur ergänzende Funktion, sondern ersetzt
diese in gewissen Fällen (beispielsweise bei Selbständigerwerbenden, die keiner
Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören). Da sich die gebundene Vorsorge
aus der zweiten Säule ableitet, hat die Praxis verschiedentlich subsidiär,
soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthält, die Regelungen der
zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405, 409 E. 3.2 mit Hinweisen und
Beispielen).
3.2.
Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge
abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das VVG Anwendung (BGE 141 V 405,
410 E. 3.3).
3.3.
Säule 3a-Versicherer dürfen - gleich wie Vorsorgeeinrichtungen im
weitergehenden Vorsorgebereich innerhalb der Grenzen von Art. 49 BVG - in den
Zulassungsbedingungen Erfordernisse in Bezug auf den Gesundheitszustand des
Versicherten aufstellen und gegebenenfalls Vorbehalte festlegen. Zu diesem
Zweck, und um das Risiko angemessen einzuschätzen, sind die befugten Anstalten
grundsätzlich berechtigt, detaillierte Fragen über den Gesundheitszustand der
Antragstellerin zu stellen, auf welche diese wahrheitsgetreu zu antworten hat. Folgt
die Antragstellerin dem nicht, hat sie sich eine falsche Erklärung
zuzuschreiben und muss gegebenenfalls die Konsequenzen der
Anzeigepflichtverletzung auf sich nehmen. Beim Fehlen von spezifischen
statutarischen oder reglementarischen Bestimmungen bestimmen sich die Anzeigepflichtverletzung
und ihre Folgen analog zu den Vorschriften von Art. 4 ff. VVG (BGE 138 III 416
E. 4 mit weiteren Hinweisen = Pra. 2013 Nr. 7 S. 48 E. 4).
3.4.
Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines
Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung
der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim
Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich
mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet
sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den
vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die
Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in
bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich
vermutet (Abs. 3).
3.5.
Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4
VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und
den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären
können. Dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr
verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen
von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen
keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe
jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in
unzweideutiger Art gefragt hat. Der Antragsteller ist daher ohne entsprechende
Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu
geben (vgl. BGE 136 III 334, 336 E. 2.3; BGE 134 III 511, 513 E. 3.3.2 mit
Hinweisen; BGE 116 II 338, 339 E. 1a, mit Hinweisen). Bei sehr umfassend und
weit formulierten bzw. offengehaltenen Fragen, in denen nicht näher
spezifizierte Begriffe verwendet werden, ist eine Anzeigepflichtverletzung nur
restriktiv anzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn der Versicherer dem
Antragsteller im Anschluss an solche Fragen nicht genügend Raum in Form von
Leerzeilen zur Verfügung stellt, um allfällige Zweifel oder Erläuterungen zu
seiner Antwort anzubringen (vgl. BGE 134 III 511, 517 E. 5.2.1).
3.6.
Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine
erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er
schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist
der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu
kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art.
6 Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Abs.
2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch
die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren
Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche
Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon
erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3).
3.7.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind unter Gefahrstatsachen diejenigen
zu verstehen, deren Vorhandensein dem Anzeigepflichtigen bei ernsthaftem
(sorgfältigem) nachdenken über die gestellte Frage nicht entgehen kann (Clemens von Zedtwitz/Riccardo Maisano,
Basler Kommentar VVG, 2. Aufl., Basel 2023, Art. 4 Rz. 37 m.H.). Die
vierwöchige Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der
Versicherer vollständig über die Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, das
heisst, darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis erhalten hat (BGE 119 V 283,
288 E. 5b). Im Unterschied zum vertraglich vereinbarten Rechtsnachteil bei der
Verletzung einer Obliegenheit gemäss Art. 45 Abs. 1 VVG fällt die Frage nach
dem Verschulden im Bereich des Art. 6 VVG ausser Betracht. Wann die
Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach
subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien.
3.8.
Nach dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG hat die Antragstellerin dem
Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich
bekannten erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch diejenigen,
die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives Kriterium
auf, bei dessen Anwendung jedoch die Umstände des einzelnen Falles insbesondere
die persönlichen Eigenschaften wie Intelligenz, Bildungsgrad und Erfahrung und
die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Der
Antragsteller genügt seiner Leistungspflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne
Weiteres bekannten Tatsachen auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm
nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft
nachdenkt (BGE 134 III 511, 514 E. 3.3.3). Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 VVG
erlischt die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden
infolge einer Anzeigepflichtverletzung nur dann, wenn deren Eintritt oder
Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache
beeinflusst worden ist. Von Gesetzes wegen ist somit eine Leistungsverweigerung
nur noch bei Vorliegen eines Kausalzusammenhanges möglich. Diese Bestimmung ist
im Geltungsbereich des VVG teilzwingend, was bedeutet, dass Art. 6 VVG nicht
zuungunsten des Versicherten abgeändert werden darf.
3.9.
Demgegenüber stellt für das Bestehen des Kündigungsrechtes nach dem
klaren Wortlaut des Gesetzes das Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung die
einzige Voraussetzung dar (Andrea
Patricia Stäubli, Die Regelung über die vorvertragliche Anzeigepflicht
des Versicherungsnehmers nach Art. 4 ff. VVG und ihr Verhältnis zum allgemeinen
Zivilrecht, Diss, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 452, siehe auch Rz. 399). Denn
das Kündigungsrecht bleibt kausalitätsneutral bestehen. Mit anderen Worten: Für
eine Kündigung infolge Anzeigepflichtverletzung braucht es keine Kausalität,
sondern "nur" eine entsprechende
Anzeigepflichtverletzung (Ignacio Moreno,
Koordination, Regress und Übergangsrecht, S. 141 in: Marc Hürzeler, Volker
Pribnow, Bernhard Stehle, Rolf Wendelspiess (Hrsg.), Jahrestagung zum
Versicherungsrecht und Versicherungsaufsichtsrecht, HAVE, Zürich 2022). Ferner
hat auch das Bundesgericht entschieden, dass ein adäquater Kausalzusammenhang
zur verschwiegenen bzw. unrichtig angezeigten Gefahrstatsache nur für die
Leistungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 6 Abs. 3 VVG, nicht aber
auch für die Zulässigkeit der Kündigung des Vorsorgevertrages gemäss Art. 6
Abs. 1 und 2 VVG erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2011 vom
11. Mai 2012 E. 6.3).
4.
4.1.
Strittig ist vorliegend, ob die Klägerin ihre Anzeigepflicht
verletzt hat und die Beklagte daher berechtigt ist, gestützt darauf den Vertrag
zu kündigen.
4.2.
Während die Klägerin vorbringt, dass die Kündigung wegen
vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung unrechtmässig sei, macht die Beklagte
geltend, dass bereits vor Einreichung des Antrages für den Abschluss der
Versicherung gesundheitliche Beeinträchtigungen bestanden hätten, welche die
Klägerin im Fragebogen nicht korrekt angegeben habe. Im Einzelnen führte die
Beklagte im Kündigungsschreiben vom 23. Dezember 2020 aus, es liege eine
unrichtige Beantwortung der Frage 6 vor, da gemäss dem medizinischen Bericht
der Klinik für Rheumatologie des G____ Spitals vom 8. März 2010 die Klägerin
bereits seit Jahren unter Schmerzen im Schulter-Nackenbereich beidseits und in
beiden zirkulären Unterschenkeln gelitten habe. Im Weiteren habe sie seit ca. 3
Jahren ein Taubheitsgefühl im ventrolateralen Oberschenkel rechts gehabt. Aus
dem Befund MRT der HWS und LWS vom 3. Mai 2019 gehe zudem hervor, dass am 30.
November 2006 bereits eine Voruntersuchung stattgefunden habe und die Diagnose
einer leichten Spondylarthrose HWK 3-4 li und HWK 4-5 gestellt worden sei.
Ausserdem sei eine geringe Höhenminderung des Bandscheibenfaches, eine
zirkuläre Diskusvorwölbung und leichte Einengung des Neuroforamens C6 beidseits
ohne Neurokompression festgestellt worden. Damit sei die Verneinung auf Frage 6
im Widerspruch zu den medizinischen Auskünften, weshalb eine Anzeigepflichtverletzung
vorliege. Bei genauer Kenntnis der relevanten Gegebenheiten wäre die Beklagte
den rubrizierten Lebensversicherungsvertrag nicht zu den gewährten Bedingungen
eingegangen (KB 7).
4.3.
In den Zusatzbedingungen zur Zusatzversicherung bei
Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall (ZB) Ziff. 7.1 wird
festgehalten, dass alle im Antrag enthaltenen Fragen richtig, vollständig und
wahrheitsgetreu zu beantworten sind. Dies gilt auch für Fragen, die von Dritten
beantwortet werden müssen. Davon hängen Bestand und Deckungsumfang der
Versicherung ab. Hat der Versicherungsnehmer oder Dritte Fragen nicht richtig,
unvollständig oder nicht wahrheitsgemäss beantwortet, so ist die Beklagte
berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen (KB 2, S. 17).
4.4.
Die Frage Nr. 6 des Fragebogens, welche die Klägerin mit "Nein" beantwortet hatte, trägt folgenden Wortlaut "Bestehen
oder bestanden bei Ihnen jemals Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des
Bewegungsapparates (Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Bandscheiben, Muskeln,
Bänder, Sehnen) wie Rücken-, Nacken- und Schulterbeschwerden, Arthrose, Rheuma
oder andere?" (KB 3, S. 2).
4.5.
Die h.L. räumt der "Bestimmtheit" und "Unzweideutigkeit"
der Fragestellung keinen absoluten, unwiderlegbaren Stellenwert im Rahmen der
Prüfung der Erheblichkeit der Gefahrstatsachen ein (Clemens von Zedtwitz/Riccardo Maisano, Basler Kommentar VVG,
2. Aufl., Basel 2023, Art. 4 Rz. 28). Aus Art. 4 Abs. 3 VVG kein allgemeines
Erfordernis der Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Fragen des Versicherers
abgeleitet werden (Andrea Patricia
Stäubli, Die Regelung über die vorvertragliche Anzeigepflicht des
Versicherungsnehmers nach Art. 4 ff. VVG und ihr Verhältnis zum allgemeinen
Zivilrecht, Diss. Univ. Zürich, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 331). Demgemäss
können auch Gefahrstatsachen, nach denen unbestimmt oder zweideutig gefragt
wird, erheblich sein, sofern sie den Entschluss des Versicherungsunternehmens
zum Vertragsabschluss beeinflusst haben (Clemens
von Zedtwitz/Riccardo Maisano, Basler Kommentar VVG, 2. Aufl., Basel
2023, Art. 4 Rz. 28). Massgebend ist der hypothetische Kausalzusammenhang
zwischen der unrichtigen Mitteilung bzw. dem Verschweigen des Antragsstellers
einerseits und dem Entschluss des Versicherungsunternehmens andererseits, den
Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen. Ohne Bedeutung ist demgegenüber,
ob auch zwischen der unrichtig deklarierten Gefahrstatsache und einem
allenfalls eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (Clemens von Zedtwitz/Riccardo Maisano,
Basler Kommentar VVG, 2. Aufl., Basel 2023, Art. 4 Rz. 30). Ferner ist
unbeachtlich, ob das Versicherungsunternehmen bei richtiger Kenntnis der
Gefahrstatsache auch rein subjektiv anders entschieden hätte. Die Kenntnis
einer bestimmten Gefahrstatsache hätte das Versicherungsunternehmen also nicht
notwendigerweise in seiner Entscheidung beeinflussen müssen. Es genügt die
Möglichkeit, dass das Versicherungsunternehmen den Vertrag bei richtiger
Mitteilung der Gefahrstatsache nicht oder nur mit inhaltlichen Abweichungen
abgeschlossen hätte (a.a.O.).
4.6.
4.6.1. In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten Folgendes:
4.6.2. Die Klägerin liess am 30. November 2006 bei H____ ein
MRT der HWS durchführen, welches unauffällige Verhältnisse ohne Myelopathie
oder Discushernie ergab (KB 8).
4.6.3. Am 4. März 2010 wurde die Klägerin in der Klinik für
Rheumatologie des G____ Spitals behandelt (Bericht vom 8.3.2010, KB 9). Dort
wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Verdacht auf
zervikothorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- klinischer Verdacht auf Torsionsskoliose
2.
Verdacht auf lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom bds.
- Hyperlordose, degenerative Veränderung?
3.
Klinischer Verdacht
auf Meralgia paraesthetico nocturna rechts
In der Anamnese zum jetzigen Leiden wurde ausgeführt, die
Patientin leide seit Jahren unter Schmerzen im Schulter-Nackenbereich bds. und
in beiden zirkulären Unterschenkeln. Seit einigen Monaten beklage sie
zusätzlich rechts thorakale Schmerzen und Schmerzen im Bereich der BWS
paravertebral bds. in Form eines Dauerschmerzes mit Zunahme im Sitzen, Liegen
und nachts. Eine Schmerzzunahme bestehe beim Gehen. Im Weiteren habe sie seit
ca. 3 Jahren ein Taubheitsgefühl im ventrolateralen Oberschenkel rechts (KB 9,
S. 1).
4.6.4. Dr. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin und
Pneumologie, Hausarzt der Klägerin seit 2005 (IV-Akte 8 S. 7), hielt mit
Schreiben vom 28. Dezember 2020 zu Handen der C____ folgendes fest "seit
2005, 2010 Diagnose eines cervico thorakales Spondylogenes Schmerzsyndroms,
sowie ein chronifiziertes Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom Rheumatologie G____
Spital seit 2005, 2010" (KB 10). Zudem bestätigte er, dass vor dem 1.
November 2007 eine Arbeitsunfähigkeit vom 21. Februar bis 26. Februar 2005
bestanden habe (a.a.O.).
4.6.5. Weiter berichtete Dr. D____ im Bericht vom 24. August 2021
auf Nachfrage, dass es sich um Diagnosen aus dem rheumatologischen Bereich
handle (Klageantwortbeilage/KAB 15). Wie bereits erwähnt, sei von ihm 2006 ein
Zervikalsyndrom diagnostiziert und dieses mit Physiotherapie und Dafalgan
teilweise mit Irfen ret. 800mg behandelt worden (a.a.O.). Die Behandlung habe
nur zu einer teilweisen Schmerzreduktion geführt, so dass er die Patientin 2010
ins G____ Spital überwiesen habe. Dieses habe dann die Diagnosen zervikothorakospondylogenes
Schmerzsyndrom rechts sowie lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bds. gestellt
(a.a.O.).
4.7.
Nach der Rechtsprechung muss sich der Antragsteller an vier bzw.
fünf Jahre zurückliegende Arztkonsultationen wegen klemmenden Beschwerden in
der Herzgegend beim Treppensteigen und wegen einer Diskopathie erinnern, wenn
der Antragsteller weder bezüglich seiner Intelligenz noch bezüglich seines
Erinnerungsvermögens negativ aufgefallen ist (vgl. BGE 109 II 60, 64 E. 4). Vor
diesem Hintergrund hätte die Klägerin, bei welcher keine dieser Einschränkungen
bekannt sind, anlässlich ihrer Antragstellung vom 15. Oktober 2007 die
Beschwerden an der HWS, welche die Ursache für das weniger als ein Jahr zuvor,
namentlich am 30. November 2006, durchgeführte MRT der HWS gewesen waren, angeben
müssen (KB 8). Des Weiteren hätte sie bei ernsthaftem nachdenken (vgl. Erwägung
3.7 und 3.8 vorstehend) auch angeben müssen, dass sie bereits ab 2005 unter
Beschwerden litt, welche zu einer, wenn auch kurzen, Arbeitsunfähigkeit geführt
haben (vgl. KB 10). Die Berichte des Hausarztes Dr. D____ als auch des G____ Spitals
verdeutlichen, dass die Beschwerden damals nicht vernachlässigbar waren. Nichts
Gegenteiliges ergibt sich aus den weiteren medizinischen Akten, welche der
Klage und der Klagantwort beigelegt sind, sowie den beigezogenen IV-Akten. Durch
das Verschweigen wurde der Umfang der gesundheitlichen Einschränkungen und als
Folge davon auch der Vertragsabschluss mit der Beklagten beeinflusst. Daran
ändert auch nicht, dass die einschlägige Frage 6 weit gefasst war, war sie doch
mit Blick auf die vorliegenden Beschwerden hinreichend klar. Entsprechend
durfte die Beklagte gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VVG vom Vertrag zurücktreten.
4.8.
Was die Klägerin gegen diese Einschätzung unter Hinweis auf E____ vorbringt,
vermag sie nicht zu entlasten. So macht die Klägerin geltend, aufgrund des
langen Zeitablaufs sei für sie nicht mehr erurierbar, weshalb es zu dieser
Falschangabe gekommen sei. Bei der Vertragsunterzeichnung sei ein [...]sprechender
Makler der Beklagten namens E____ aufgetreten, der die Fragen angekreuzt habe.
Sie könne sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern, wisse aber, dass sie nie
falsche Angaben machen würde. Entsprechend gehe sie davon aus, dass ihr die
Fragen nicht korrekt gestellt worden seien. Zwar hat gemäss Art. 34 VVG der
Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer für das Verhalten seines
Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen. Allerdings wendet die Beklagte vorliegend
ein, eine Stellungnahme von E____ habe vorliegend nicht eingeholt werden
können, da sich dieser trotz mehrerer Versuche nicht gemeldet habe. In den
Akten finden sich diesbezüglich diverse Schreiben und E-Mails, woraufhin keine
Reaktion von E____ erfolgt ist. Nach dem aktuellen Stand ist E____ nicht ohne
weiteres auffindbar. Der Beklagten ist insoweit Recht zu geben, dass keine einschlägigen
Behauptungen im Raum stehen, räumt doch die Klägerin selber ein, sich nicht
mehr an die Einzelheiten zu erinnern. Alleine die Tatsache, dass die Klägerin
nicht lügen würde, stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine
Zeugenbefragung dar. Aufgrund des langen Zeitablaufs würde sich wohl auch E____
nicht mehr vollständig erinnern können, weshalb er höchstens theoretisch danach
gefragt werden könnte, wie er damals mit solchen Fragen nach Rückenbeschwerden
und in diesem Zusammenhang durchgeführten MRI umgegangen ist. Bei dieser
Ausgangslage kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung verzichtet
werden und es liegt eine Beweislosigkeit vor, deren Folgen aufgrund der
allgemeinen Regeln von der Klägerin getragen werden müssen. Soweit die Klägerin
geltend, nicht hinreichend Deutsch verstanden zu haben, ist darauf hinzuweisen,
dass die Verantwortung für eine korrekte Anzeige beim Antragsteller liegt (Landolt Hardy/Pribnow Volker,
Privatversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2022, S. 104 Rz. 336). Wer trotz
mangelnder Deutschkenntnisse den von einem Dritten falsch beantworteten
Versicherungsantrag unterzeichnet, muss die Anzeigepflichtverletzung gegen sich
gelten lassen (a.a.O.).
4.9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin eine Anzeigepflichtverletzung
begangen und die Beklagte die fondsgebundene Lebensversicherung (Police Nr. [...],
KB 2) zu Recht gekündet hat. Die IV-Akten, mit welchen die Beklagte Kenntnis
der Anzeigepflichtverletzung erhielt, wurden am 10. Dezember 2020 an die
Beklagten verschickt, womit sie diese frühestens am 11. Dezember 2020 erhalten
haben kann. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Kündigung vom 23. Dezember 2020
form- und fristgerecht.
5.
5.1.
Gemäss den obigen Erwägungen ist die Klage abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 des
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) kostenlos.
5.3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG). Insbesondere hat die Beklagte, welche als
Anbieterin einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) eine öffentlich-rechtliche
Aufgabe wahrnimmt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteil des
Bundesgerichts 9C_867/2014 vom 11. August 2015 E. 5).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: