Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]

                                                                       Klägerin

 

 

 

C____AG

[...]   

                                                                      Beklagte

Zustelladresse: [...]

 

 

Gegenstand

 

BV.2023.2

Klage vom 31. Dezember 2022

Kündigung des Versicherungsvertrages wegen Anzeigepflichtverletzung zu Recht erfolgt; Klageabweisung.

 


Tatsachen

I.         

Am 15. Oktober 2007 schloss die Klägerin bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung (Police Nr. [...], Klagebeilage/KB 2) ab. Dabei wurden die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AB) Ausgabe 01.2007, die ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteiligung (EB) Ausgabe 01.2007, die besonderen Bedingungen (BB) zur gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) Ausgabe 01.2007 sowie die Zusatzbedingungen (ZB) zur Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall Ausgabe 07.2006 vereinbart (vgl. KB 2, S. 2, 3).

Bei den Verhandlungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses hatte die Klägerin einen Fragebogen mit Antrags- und Gesundheitsfragen ausgefüllt und darin unter anderem die Frage Nr. 6: "Bestehen oder bestanden bei Ihnen jemals Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Bewegungsapparates (Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Bandscheiben, Muskeln, Bänder, Sehnen) wie Rücken-, Nacken- und Schulterbeschwerden, Arthrose, Rheuma oder andere?" mit "Nein" beantwortet (KB 3, S. 2).

Die Klägerin meldete der Beklagten mit Schreiben vom 24. August 2020 ihre Arbeitsunfähigkeit und verlangte die Ausrichtung der vertraglich vereinbarten Leistung (Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit) sowie Prämienbefreiung per 1. März 2019 (Schreiben der Klägerin mit Antrag, KB 4; Arztbericht Arbeitsunfähigkeit von Dr. D____ vom 23.04.2019, KB 5). Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 die fondsgebundene Lebensversicherung. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe ihre Anzeigepflicht verletzt, indem sie die Gesundheitsfrage Nr. 6 zu Unrecht mit "Nein" beantwortet habe (KB 7).

II.        

Mit Klage vom 31. Dezember 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei festzustellen, dass die Klägerin durch ihre Antwort auf Gesundheitsfrage Nr. 6 zum Abschluss der fondsgebundenen Lebensversicherungspolice (Nr. [...]) keine Anzeigepflichtverletzung begangen hat.

2.     Es sei weiter festzustellen, dass die Kündigung infolge Anzeigepflichtverletzung vom 04.01.2021 sowie vom 15.9.2021 der im Rechtsbegehren Nr. 1 bezeichneten Lebensversicherung durch die Beklagte unrechtmässig ist und das Versicherungsverhältnis fortbesteht.

3.     Unter o-/e-Kostenfolge.

Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 22. Februar 2023 auf die Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2023 werden die IV-Akten beigezogen.

Mit Replik vom 26. April 2023 resp. Duplik vom 11. Mai 2023 (Postaufgabe 12. Mai 2023) halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2023 werden die Parteien informiert, dass der Antrag auf Vorladung von E____ als Auskunftsperson vorläufig abgewiesen und die Kammer über die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen entscheiden werde.

III.      

Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 zeigt der Rechtsvertreter der Klägerin, F____, Advokat in [...], die Niederlegung seines Mandats an.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte findet am 6. Juli 2023 die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

V.       

Mit Schreiben vom 17. August 2023 zeigt lic. iur. B____, Advokat, an, dass er die Beschwerdeführerin neu vertrete.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Die Klägerin schloss mit der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Erwerbsunfähigkeit ab (Police Nr. [...], KB 2). Diese Police unterstand den Bestimmungen der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Damit bildet Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Versicherungsvertrag über eine gebundene Vorsorgeversicherung, welche sich auf Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3, SR 831.461.3) stützt. Es handelt sich dabei um eine Streitigkeit, die der Gerichtsbarkeit nach Art. 73 BVG unterliegt. Solche Streitigkeiten fallen in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_172/2019 vom 22. Juli 2019 E. 1.2, 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 1.1 und 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 1).

1.2.            Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG). Dieses Gericht entscheidet auch über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 BVG ergeben (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 lit. b BVG). Damit sind auch Einrichtungen der Säule 3a in den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten einbezogen (vgl. Hürzeler/Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 254).

1.3.            Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz sachlich und örtlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

2.                  

2.1.            Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage ein Feststellungsinteresse geltend.

2.2.            Unter welchen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens bundesrechtlicher Ansprüche verlangt werden kann, ist eine Frage des Bundesrechts, da das materielle Recht auch den für seine Durchsetzung erforderlichen Rechtsschutz garantiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, das kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (Urteil des Bundesgerichts 4A_589/2011 vom 5. April 2012, E. 4.1 mit Hinweisen, unveröffentlichte Erwägung von BGE 138 III 304). 

2.3.            Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 123 III 49 E. 1a S. 52). Die Feststellungsklage ist aber nicht schlechthin als der Leistungsklage nachgehend zu betrachten, so dass sie immer ausgeschlossen wäre, wenn auf Leistung geklagt werden kann (BGE 84 II 685 E. 2 S. 692). Vielmehr kann sich auch bei Möglichkeit der Leistungsklage ein selbständiges Interesse an gerichtlicher Feststellung ergeben. Dies ist namentlich der Fall, wenn es darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_589/2011 vom 5. April 2012, E. 4.1 mit Hinweis).

2.4.            Streitpunkt im vorliegenden Fall ist die Frage, ob der Versicherer zu einer Vertragskündigung infolge Anzeigepflichtverletzung im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) berechtigt gewesen ist. War dies der Fall, so hat der Versicherer die Rechtsfolge der Vertragskündigung durch seine eigene Willenserklärung bewirkt; war er es nicht, so hat die diesbezügliche Willenserklärung keine Rechtswirkung entfaltet, womit ein Vertragsverhältnis weiterhin bestünde. Vor diesem Hintergrund besteht bei der Klägerin mit Blick auf die künftige Vertragsabwicklung ein selbständiges Feststellungsinteresse. Selbst wenn die Klägerin mit vorliegender Klage ein Leistungsbegehren verbunden hätte und sie damit durchdringen würde, bliebe weiterhin nicht geklärt, ob die Beklagte zur Vertragskündigung berechtigt war oder nicht. Mit anderen Worten wäre weiterhin unklar, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Versicherungsvertrag besteht. Der Klägerin ist eine solche Rechtsunsicherheit nicht zuzumuten und sie hat deshalb Anspruch auf autoritative Klärung der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Versicherungsvertrags zwischen ihr und der Beklagten. Es kommt hinzu, dass im Zeitpunkt als die vorliegende Klage anhängig gemacht wurde, die Frage, ob bei der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, noch nicht rechtskräftig entschieden war, weil ihr Fall am Bundesgericht hängig ist. Entsprechend war eine Leistungsklage im damaligen Zeitpunkt noch gar nicht möglich.

2.5.            Nach dem Gesagten ist auf vorliegende Klage, die sich auf ein Feststellungsbegehren beschränkt, einzutreten.

3.                  

3.1.            Die Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975 als "freiwillige berufliche Vorsorge" bezeichnet und so von der "Selbstvorsorge" der Säule 3b abgegrenzt wird, ergänzt die zweite Säule. Sie ist der zweiten Säule ("zweite Säule im engeren Sinne") gleichgestellt und unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit. Namhafte Bereiche der Säule 3a wie die vorzeitige Ausrichtung von Leistungen, der Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum oder die Abtretung, Verpfändung und Verrechnung sind in der Säule 3a praktisch gleich geregelt wie in der zweiten Säule bzw. durch Verweis denselben Normen unterstellt. Zudem hat die Säule 3a in Bezug auf die zweite Säule nicht nur ergänzende Funktion, sondern ersetzt diese in gewissen Fällen (beispielsweise bei Selbständigerwerbenden, die keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören). Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet, hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthält, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405, 409 E. 3.2 mit Hinweisen und Beispielen).

3.2.            Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das VVG Anwendung (BGE 141 V 405, 410 E. 3.3).

3.3.            Säule 3a-Versicherer dürfen - gleich wie Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Vorsorgebereich innerhalb der Grenzen von Art. 49 BVG - in den Zulassungsbedingungen Erfordernisse in Bezug auf den Gesundheitszustand des Versicherten aufstellen und gegebenenfalls Vorbehalte festlegen. Zu diesem Zweck, und um das Risiko angemessen einzuschätzen, sind die befugten Anstalten grundsätzlich berechtigt, detaillierte Fragen über den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu stellen, auf welche diese wahrheitsgetreu zu antworten hat. Folgt die Antragstellerin dem nicht, hat sie sich eine falsche Erklärung zuzuschreiben und muss gegebenenfalls die Konsequenzen der Anzeigepflichtverletzung auf sich nehmen. Beim Fehlen von spezifischen statutarischen oder reglementarischen Bestimmungen bestimmen sich die Anzeigepflichtverletzung und ihre Folgen analog zu den Vorschriften von Art. 4 ff. VVG (BGE 138 III 416 E. 4 mit weiteren Hinweisen = Pra. 2013 Nr. 7 S. 48 E. 4).

3.4.            Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3).

3.5.            Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können. Dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat. Der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (vgl. BGE 136 III 334, 336 E. 2.3; BGE 134 III 511, 513 E. 3.3.2 mit Hinweisen; BGE 116 II 338, 339 E. 1a, mit Hinweisen). Bei sehr umfassend und weit formulierten bzw. offengehaltenen Fragen, in denen nicht näher spezifizierte Begriffe verwendet werden, ist eine Anzeigepflichtverletzung nur restriktiv anzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn der Versicherer dem Antragsteller im Anschluss an solche Fragen nicht genügend Raum in Form von Leerzeilen zur Verfügung stellt, um allfällige Zweifel oder Erläuterungen zu seiner Antwort anzubringen (vgl. BGE 134 III 511, 517 E. 5.2.1).

3.6.            Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3).

3.7.            Nach Lehre und Rechtsprechung sind unter Gefahrstatsachen diejenigen zu verstehen, deren Vorhandensein dem Anzeigepflichtigen bei ernsthaftem (sorgfältigem) nachdenken über die gestellte Frage nicht entgehen kann (Clemens von Zedtwitz/Riccardo Maisano, Basler Kommentar VVG, 2. Aufl., Basel 2023, Art. 4 Rz. 37 m.H.). Die vierwöchige Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Versicherer vollständig über die Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, das heisst, darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis erhalten hat (BGE 119 V 283, 288 E. 5b). Im Unterschied zum vertraglich vereinbarten Rechtsnachteil bei der Verletzung einer Obliegenheit gemäss Art. 45 Abs. 1 VVG fällt die Frage nach dem Verschulden im Bereich des Art. 6 VVG ausser Betracht. Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien.

3.8.            Nach dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG hat die Antragstellerin dem Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die Umstände des einzelnen Falles insbesondere die persönlichen Eigenschaften wie Intelligenz, Bildungsgrad und Erfahrung und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Der Antragsteller genügt seiner Leistungspflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne Weiteres bekannten Tatsachen auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 134 III 511, 514 E. 3.3.3). Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 VVG erlischt die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden infolge einer Anzeigepflichtverletzung nur dann, wenn deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Von Gesetzes wegen ist somit eine Leistungsverweigerung nur noch bei Vorliegen eines Kausalzusammenhanges möglich. Diese Bestimmung ist im Geltungsbereich des VVG teilzwingend, was bedeutet, dass Art. 6 VVG nicht zuungunsten des Versicherten abgeändert werden darf.

3.9.            Demgegenüber stellt für das Bestehen des Kündigungsrechtes nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes das Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung die einzige Voraussetzung dar (Andrea Patricia Stäubli, Die Regelung über die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach Art. 4 ff. VVG und ihr Verhältnis zum allgemeinen Zivilrecht, Diss, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 452, siehe auch Rz. 399). Denn das Kündigungsrecht bleibt kausalitätsneutral bestehen. Mit anderen Worten: Für eine Kündigung infolge Anzeigepflichtverletzung braucht es keine Kausalität, sondern "nur" eine entsprechende Anzeigepflichtverletzung (Ignacio Moreno, Koordination, Regress und Übergangsrecht, S. 141 in: Marc Hürzeler, Volker Pribnow, Bernhard Stehle, Rolf Wendelspiess (Hrsg.), Jahrestagung zum Versicherungsrecht und Versicherungsaufsichtsrecht, HAVE, Zürich 2022). Ferner hat auch das Bundesgericht entschieden, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zur verschwiegenen bzw. unrichtig angezeigten Gefahrstatsache nur für die Leistungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 6 Abs. 3 VVG, nicht aber auch für die Zulässigkeit der Kündigung des Vorsorgevertrages gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 VVG erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2011 vom 11. Mai 2012 E. 6.3).

 

 

4.                  

4.1.            Strittig ist vorliegend, ob die Klägerin ihre Anzeigepflicht verletzt hat und die Beklagte daher berechtigt ist, gestützt darauf den Vertrag zu kündigen.

4.2.            Während die Klägerin vorbringt, dass die Kündigung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung unrechtmässig sei, macht die Beklagte geltend, dass bereits vor Einreichung des Antrages für den Abschluss der Versicherung gesundheitliche Beeinträchtigungen bestanden hätten, welche die Klägerin im Fragebogen nicht korrekt angegeben habe. Im Einzelnen führte die Beklagte im Kündigungsschreiben vom 23. Dezember 2020 aus, es liege eine unrichtige Beantwortung der Frage 6 vor, da gemäss dem medizinischen Bericht der Klinik für Rheumatologie des G____ Spitals vom 8. März 2010 die Klägerin bereits seit Jahren unter Schmerzen im Schulter-Nackenbereich beidseits und in beiden zirkulären Unterschenkeln gelitten habe. Im Weiteren habe sie seit ca. 3 Jahren ein Taubheitsgefühl im ventrolateralen Oberschenkel rechts gehabt. Aus dem Befund MRT der HWS und LWS vom 3. Mai 2019 gehe zudem hervor, dass am 30. November 2006 bereits eine Voruntersuchung stattgefunden habe und die Diagnose einer leichten Spondylarthrose HWK 3-4 li und HWK 4-5 gestellt worden sei. Ausserdem sei eine geringe Höhenminderung des Bandscheibenfaches, eine zirkuläre Diskusvorwölbung und leichte Einengung des Neuroforamens C6 beidseits ohne Neurokompression festgestellt worden. Damit sei die Verneinung auf Frage 6 im Widerspruch zu den medizinischen Auskünften, weshalb eine Anzeigepflichtverletzung vorliege. Bei genauer Kenntnis der relevanten Gegebenheiten wäre die Beklagte den rubrizierten Lebensversicherungsvertrag nicht zu den gewährten Bedingungen eingegangen (KB 7).

4.3.            In den Zusatzbedingungen zur Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall (ZB) Ziff. 7.1 wird festgehalten, dass alle im Antrag enthaltenen Fragen richtig, vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten sind. Dies gilt auch für Fragen, die von Dritten beantwortet werden müssen. Davon hängen Bestand und Deckungsumfang der Versicherung ab. Hat der Versicherungsnehmer oder Dritte Fragen nicht richtig, unvollständig oder nicht wahrheitsgemäss beantwortet, so ist die Beklagte berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen (KB 2, S. 17).

4.4.            Die Frage Nr. 6 des Fragebogens, welche die Klägerin mit "Nein" beantwortet hatte, trägt folgenden Wortlaut "Bestehen oder bestanden bei Ihnen jemals Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Bewegungsapparates (Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Bandscheiben, Muskeln, Bänder, Sehnen) wie Rücken-, Nacken- und Schulterbeschwerden, Arthrose, Rheuma oder andere?" (KB 3, S. 2).

4.5.            Die h.L. räumt der "Bestimmtheit" und "Unzweideutigkeit" der Fragestellung keinen absoluten, unwiderlegbaren Stellenwert im Rahmen der Prüfung der Erheblichkeit der Gefahrstatsachen ein (Clemens von Zedtwitz/Riccardo Maisano, Basler Kommentar VVG, 2. Aufl., Basel 2023, Art. 4 Rz. 28). Aus Art. 4 Abs. 3 VVG kein allgemeines Erfordernis der Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Fragen des Versicherers abgeleitet werden (Andrea Patricia Stäubli, Die Regelung über die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach Art. 4 ff. VVG und ihr Verhältnis zum allgemeinen Zivilrecht, Diss. Univ. Zürich, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 331). Demgemäss können auch Gefahrstatsachen, nach denen unbestimmt oder zweideutig gefragt wird, erheblich sein, sofern sie den Entschluss des Versicherungsunternehmens zum Vertragsabschluss beeinflusst haben (Clemens von Zedtwitz/Riccardo Maisano, Basler Kommentar VVG, 2. Aufl., Basel 2023, Art. 4 Rz. 28). Massgebend ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Mitteilung bzw. dem Verschweigen des Antragsstellers einerseits und dem Entschluss des Versicherungsunternehmens andererseits, den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, ob auch zwischen der unrichtig deklarierten Gefahrstatsache und einem allenfalls eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (Clemens von Zedtwitz/Riccardo Maisano, Basler Kommentar VVG, 2. Aufl., Basel 2023, Art. 4 Rz. 30). Ferner ist unbeachtlich, ob das Versicherungsunternehmen bei richtiger Kenntnis der Gefahrstatsache auch rein subjektiv anders entschieden hätte. Die Kenntnis einer bestimmten Gefahrstatsache hätte das Versicherungsunternehmen also nicht notwendigerweise in seiner Entscheidung beeinflussen müssen. Es genügt die Möglichkeit, dass das Versicherungsunternehmen den Vertrag bei richtiger Mitteilung der Gefahrstatsache nicht oder nur mit inhaltlichen Abweichungen abgeschlossen hätte (a.a.O.).

4.6.            4.6.1. In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten Folgendes:

4.6.2. Die Klägerin liess am 30. November 2006 bei H____ ein MRT der HWS durchführen, welches unauffällige Verhältnisse ohne Myelopathie oder Discushernie ergab (KB 8).

4.6.3. Am 4. März 2010 wurde die Klägerin in der Klinik für Rheumatologie des G____ Spitals behandelt (Bericht vom 8.3.2010, KB 9). Dort wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.     Verdacht auf zervikothorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts

- klinischer Verdacht auf Torsionsskoliose

2.     Verdacht auf lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bds.

- Hyperlordose, degenerative Veränderung?

3.     Klinischer Verdacht auf Meralgia paraesthetico nocturna rechts

In der Anamnese zum jetzigen Leiden wurde ausgeführt, die Patientin leide seit Jahren unter Schmerzen im Schulter-Nackenbereich bds. und in beiden zirkulären Unterschenkeln. Seit einigen Monaten beklage sie zusätzlich rechts thorakale Schmerzen und Schmerzen im Bereich der BWS paravertebral bds. in Form eines Dauerschmerzes mit Zunahme im Sitzen, Liegen und nachts. Eine Schmerzzunahme bestehe beim Gehen. Im Weiteren habe sie seit ca. 3 Jahren ein Taubheitsgefühl im ventrolateralen Oberschenkel rechts (KB 9, S. 1).

4.6.4. Dr. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, Hausarzt der Klägerin seit 2005 (IV-Akte 8 S. 7), hielt mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 zu Handen der C____ folgendes fest "seit 2005, 2010 Diagnose eines cervico thorakales Spondylogenes Schmerzsyndroms, sowie ein chronifiziertes Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom Rheumatologie G____ Spital seit 2005, 2010" (KB 10). Zudem bestätigte er, dass vor dem 1. November 2007 eine Arbeitsunfähigkeit vom 21. Februar bis 26. Februar 2005 bestanden habe (a.a.O.).

4.6.5. Weiter berichtete Dr. D____ im Bericht vom 24. August 2021 auf Nachfrage, dass es sich um Diagnosen aus dem rheumatologischen Bereich handle (Klageantwortbeilage/KAB 15). Wie bereits erwähnt, sei von ihm 2006 ein Zervikalsyndrom diagnostiziert und dieses mit Physiotherapie und Dafalgan teilweise mit Irfen ret. 800mg behandelt worden (a.a.O.). Die Behandlung habe nur zu einer teilweisen Schmerzreduktion geführt, so dass er die Patientin 2010 ins G____ Spital überwiesen habe. Dieses habe dann die Diagnosen zervikothorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts sowie lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bds. gestellt (a.a.O.).

4.7.            Nach der Rechtsprechung muss sich der Antragsteller an vier bzw. fünf Jahre zurückliegende Arztkonsultationen wegen klemmenden Beschwerden in der Herzgegend beim Treppensteigen und wegen einer Diskopathie erinnern, wenn der Antragsteller weder bezüglich seiner Intelligenz noch bezüglich seines Erinnerungsvermögens negativ aufgefallen ist (vgl. BGE 109 II 60, 64 E. 4). Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin, bei welcher keine dieser Einschränkungen bekannt sind, anlässlich ihrer Antragstellung vom 15. Oktober 2007 die Beschwerden an der HWS, welche die Ursache für das weniger als ein Jahr zuvor, namentlich am 30. November 2006, durchgeführte MRT der HWS gewesen waren, angeben müssen (KB 8). Des Weiteren hätte sie bei ernsthaftem nachdenken (vgl. Erwägung 3.7 und 3.8 vorstehend) auch angeben müssen, dass sie bereits ab 2005 unter Beschwerden litt, welche zu einer, wenn auch kurzen, Arbeitsunfähigkeit geführt haben (vgl. KB 10). Die Berichte des Hausarztes Dr. D____ als auch des G____ Spitals verdeutlichen, dass die Beschwerden damals nicht vernachlässigbar waren. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus den weiteren medizinischen Akten, welche der Klage und der Klagantwort beigelegt sind, sowie den beigezogenen IV-Akten. Durch das Verschweigen wurde der Umfang der gesundheitlichen Einschränkungen und als Folge davon auch der Vertragsabschluss mit der Beklagten beeinflusst. Daran ändert auch nicht, dass die einschlägige Frage 6 weit gefasst war, war sie doch mit Blick auf die vorliegenden Beschwerden hinreichend klar. Entsprechend durfte die Beklagte gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VVG vom Vertrag zurücktreten.

4.8.            Was die Klägerin gegen diese Einschätzung unter Hinweis auf E____ vorbringt, vermag sie nicht zu entlasten. So macht die Klägerin geltend, aufgrund des langen Zeitablaufs sei für sie nicht mehr erurierbar, weshalb es zu dieser Falschangabe gekommen sei. Bei der Vertragsunterzeichnung sei ein [...]sprechender Makler der Beklagten namens E____ aufgetreten, der die Fragen angekreuzt habe. Sie könne sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern, wisse aber, dass sie nie falsche Angaben machen würde. Entsprechend gehe sie davon aus, dass ihr die Fragen nicht korrekt gestellt worden seien. Zwar hat gemäss Art. 34 VVG der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen. Allerdings wendet die Beklagte vorliegend ein, eine Stellungnahme von E____ habe vorliegend nicht eingeholt werden können, da sich dieser trotz mehrerer Versuche nicht gemeldet habe. In den Akten finden sich diesbezüglich diverse Schreiben und E-Mails, woraufhin keine Reaktion von E____ erfolgt ist. Nach dem aktuellen Stand ist E____ nicht ohne weiteres auffindbar. Der Beklagten ist insoweit Recht zu geben, dass keine einschlägigen Behauptungen im Raum stehen, räumt doch die Klägerin selber ein, sich nicht mehr an die Einzelheiten zu erinnern. Alleine die Tatsache, dass die Klägerin nicht lügen würde, stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Zeugenbefragung dar. Aufgrund des langen Zeitablaufs würde sich wohl auch E____ nicht mehr vollständig erinnern können, weshalb er höchstens theoretisch danach gefragt werden könnte, wie er damals mit solchen Fragen nach Rückenbeschwerden und in diesem Zusammenhang durchgeführten MRI umgegangen ist. Bei dieser Ausgangslage kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung verzichtet werden und es liegt eine Beweislosigkeit vor, deren Folgen aufgrund der allgemeinen Regeln von der Klägerin getragen werden müssen. Soweit die Klägerin geltend, nicht hinreichend Deutsch verstanden zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung für eine korrekte Anzeige beim Antragsteller liegt (Landolt Hardy/Pribnow Volker, Privatversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2022, S. 104 Rz. 336). Wer trotz mangelnder Deutschkenntnisse den von einem Dritten falsch beantworteten Versicherungsantrag unterzeichnet, muss die Anzeigepflichtverletzung gegen sich gelten lassen (a.a.O.).

4.9.            Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin eine Anzeigepflichtverletzung begangen und die Beklagte die fondsgebundene Lebensversicherung (Police Nr. [...], KB 2) zu Recht gekündet hat. Die IV-Akten, mit welchen die Beklagte Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung erhielt, wurden am 10. Dezember 2020 an die Beklagten verschickt, womit sie diese frühestens am 11. Dezember 2020 erhalten haben kann. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Kündigung vom 23. Dezember 2020 form- und fristgerecht.

5.                  

5.1.            Gemäss den obigen Erwägungen ist die Klage abzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) kostenlos.

5.3.            Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG). Insbesondere hat die Beklagte, welche als Anbieterin einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2014 vom 11. August 2015 E. 5).

 

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Klage wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Aufsichtsbehörde BVG

 

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