Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                         Kläger

 

 

 

B____ AG

[...]  

vertreten durch [...],

lic. iur. C____, [...],

Postfach, 4002 Basel   

                                                                      Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2023.6

Feststellungsklage

 

 


Tatsachen

I.         

a)       D____, geboren [...] 1932, schloss im Dezember 1984 bei der E____-Genossenschaft, Basel, eine gemischte Lebensversicherung ab ("[...]"; Beginn: 11. Dezember 1984, Ablauf; 11. Dezember 2025) zugunsten ihres Sohnes, A____, geboren [...] 1966, ab (vgl. den Antrag [Antwortbeilage/AB 6] sowie die Police Nr. [...] [AB 7]). Per 1. März 1990 wurde die [...]-Police Nr. [...] – auf Antrag von A____ hin – von der F____-Gesellschaft übernommen und per 10. Dezember 1990 auf A____ überschrieben (vgl. den "Antrag für eine Lebensversicherung" sowie die "Veränderungsanzeige Lebensversicherung"; AB 19). Zusätzlich schloss A____ bei der F____-Gesellschaft für sich eine Lebensversicherung ("gemischte Versicherung mit Niedrigprämienperiode"; Beginn: 1. März 1990, Ende: 1. März 2026) ab (Police Nr. [...] [AB 20]).

b)       Ab dem 1. November 1999 richtete die G____ AG D____ zu Gunsten von A____ (aus der Versicherung Police Nr. [...]) Rentenleistungen aufgrund einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit aus. Die Rente wurde A____ direkt überwiesen (vgl. das Schreiben vom 3. Oktober 2002 betreffend die Leistungszusprache; AB 15). Aufgrund der Anmeldung vom 2. März 2001 richtete die G____ AG A____ darüber hinaus auch aus der Versicherung Police Nr. [...] rückwirkend eine Rente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 89 % aus (vgl. AB 28).

c)       Per 1. Juni 2005 wurde der Vertrag Police Nr. [...] (durch Abschluss eines neuen Vertrages) geändert (vgl. den "Vertrag für Leistungen im Erlebens- und Todesfall [...] mit Überschussbeteiligung"; Beginn: 1. Dezember 1989, Ende: 1. Dezember 2025 [AB 8]). Per 1. August 2012, 1. Dezember 2013 und per 1. Juli 2016 erfolgten – einhergehend mit einem Vertrag betr. Policendarlehen – eine entsprechende Änderung der Versicherungspolice (vgl. AB 9, AB 10 und und AB 12). Die von der G____ AG erstellten Policen betr. Vertrag Nr. [...] (ausgestellt am 10. Juli 2012, am 27. November 2013, 15. Januar 2015 und am 17. Juni 2016) trugen den Titel "gemischte Lebensversicherung als freie Vorsorge 3b" (vgl. AB 9-12). Auch in den jährlichen Steuerbescheinigungen war immer die Rede von "Lebensversicherung der Säule 3b" (vgl. AB 14).

d)       Per 1. April 2011, 1. August 2012, 1. September 2013 und 1. Juli 2016 erfolgten auch betr. Vertrag Nr. [...] – einhergehend mit einem Vertrag betr. Policendarlehen – entsprechende Änderungen der Versicherungspolice, wobei auch diese Policen mit "gemischte Lebensversicherung als freie Vorsorge 3b" betitelt wurden (vgl. AB 21-25). Auch in den jährlichen Steuerbescheinigungen war stets die Rede von "Lebensversicherung der Säule 3b" (vgl. AB 27).

c)       Die H____ AG wurde im Oktober [...] von der I____ übernommen und per [...] in den Konzern integriert. Die B____ AG wurde in der Folge der neue Versicherer von A____. In diesem Zusammenhang erfolgte eine Änderung der Policennummern der weiterhin bestehenden Verträge (Police Nr. [...] wurde zu Police Nr. [...] und Police Nr. [...] zu Police Nr. [...]; vgl. die Orientierungsschreiben vom April 2017 [AB 13 und AB 26]). In den jährlichen Steuerbescheinigungen der B____ AG war – wie bereits in denjenigen der G____ AG – stets die Rede von "Lebensversicherung der Säule 3b" (vgl. AB 14 und AB 27).

d)       Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 ersuchte A____ die B____ AG um Auflösung der "Versicherung Nr. [...]" per 31. Oktober 2018 (vgl. AB 16). In der Folge nahm die Versicherung eine entsprechende Rückkaufsberechnung vor (vgl. AB 17). Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 kündigte A____ auch den Vertrag "Policen-Nr. [...]" auf den 31. Mai 2019 (vgl. AB 29). Die Versicherung berechnete – gestützt auf die Auszahlungsinstruktionen von A____ – die Rückzahlungssumme und stellte deren Auszahlung in Aussicht (vgl. AB 30 und AB 31). Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 liess sie A____ wissen, die Renten würden auch nach der Kündigung zu 100 % ausgerichtet. Die nächsten Rentenzahlungen würden per 1. September 2019 erfolgen, rückwirkend für die Zeit von Juni bis August 2019 (vgl. Klagbeilage/KB). Aufgrund der Auszahlung handelte es sich – gemäss Steuerdeklaration – fortan nicht mehr um eine Kapitalversicherung, sondern um eine Risikoversicherung (vgl. AB 14 und AB 27). Am 9. Dezember 2021 wurde eine Rentenpfändung im Betrag von Fr. 55.-- pro Monat verfügt (vgl. die Anzeige des Betreibungsamtes Emmen vom 7. Januar 2022; AB 18).

e)       Mit E-Mail vom 8. Januar 2022 wandte sich A____ an die B____ AG und machte geltend, die Versicherungen, aus denen er die Rente ausgezahlt bekomme, könnten unmöglich der Säule 3b angehören (vgl. Klagbeilage; KB). Diese Auffassung teilte die Versicherung jedoch nicht (vgl. das Schreiben vom 14. Januar 2022; KB).

f)        Aus den Akten ergibt sich schliesslich, dass am 11. Mai 2023 im Umfang von Fr. 421.90 pro Monat eine Rentenpfändung betreffend Policen Nr. [...] und Nr. [...] verfügt wurde (vgl. die Anzeige des Betreibungsamtes [...]; AB 18).

II.        

a)       Am 17. Mai 2023 hat A____ (Kläger) Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: Es sei festzustellen, dass die Policen Nr. [...] / [...] der Säule 3a zugehörig sind.

b)       Im Juni 2023 leitet der Kläger gegen die B____ AG (Beklagte) die Betreibung ein für "Geld aus Rentenzahlung bzgl. Lebensversicherungspolicen Nr. [...] und Nr. [...] im Betrag von Fr. 5'755.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Februar 2023 (Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2023; AB 3). Hiergegen erhebt die Beklagte am 20. Juni 2023 Rechtsvorschlag (AB 4).

c)       Mit Klagantwort vom 28. Juli 2023 beantragt die Beklagte, es sei auf die Feststellungklage nicht einzutreten. Eventualiter sei die Feststellungsklage vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

d)       Der Kläger hat innert Frist keine Replik eingereicht.

III.      

Am 18. Oktober 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        1.1.1.  Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Das Gericht entscheidet gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 2 lit. b BVG darüber hinaus auch über Streitigkeiten mit Einrichtungen der Säule 3a (vgl. u.a. Ulrich Meyer/Laurence Uttinger, BVG und FZG, in: Kommentar zur Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2019, N 18 zu Art. 73 BVG; siehe auch BGE 141 V 439, 441 f. E. 1.1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 9C_116/2021 vom 25. November 2021 E. 1.1 und 9C_434/2011 vom 12. September 2011 E. 3.1). Nicht in die sachliche Zuständigkeit der kantonalen Vorsorgegerichte fallen hingegen (e contrario) Streitigkeiten, die zur nicht gebundenen, freien Selbstvorsorge (Säule 3b) gehören.

1.1.2.  Die sachliche Zuständigkeit des Vorsorgegerichts hängt daher davon ab, ob es sich um eine Vorsorgeform der Säule 3a handelt. Für die Anerkennung der Eintretensfrage genügt es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfes als auch für dessen materiell-rechtliche Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 136 III 486, 487 f. E. 4; BGE 131 III 153, 157 ff. E. 5.1). Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden auch im Sozialversicherungsprozess Anwendung (BGE 135 V 373, 377 f. E. 3.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2).

1.1.3.  Vorsorgeformen der Säule 3a sind im Wesentlichen wie folgt charakterisiert: Sie müssen "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen. Sie sind nur Erwerbstätigen (Arbeitnehmern oder Selbständigerwerbenden) zugänglich (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 BVG). Zulässig sind nur gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen oder gebundene Vorsorgeversicherungen mit Versicherungseinrichtungen (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3]). Der Kreis der begünstigten Personen kann nicht frei gewählt werden, sondern ist in Art. 2 BVV 3 zur Sicherung des Vorsorgezweckes gesetzlich vorgeschrieben. Art. 3 BVV 3 sichert den Vorsorgezweck bei Ausrichtung der Leistung, Art. 3a bei Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen, Art. 4 bei Abtretung, Verpfändung und Verrechnung von Leistungsansprüchen. Art. 5 enthält die Anlagevorschriften. Somit sind die Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen besondere Versicherungs- oder Sparverträge, die besonderen und zwingenden gesetzlichen Vorschriften unterstehen (vgl. BGE 124 II 383, 388 E. 3.d). Gemäss Art. 1 Abs. 4 BVV 3 sind Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Diese prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und teilt das Ergebnis mit. Über die Anerkennung eines Vertragsmodells als Vorsorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung der Säule 3a hat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden (BGE 124 II 383, 389 E. 3.e und f).

1.2.        1.2.1.  Der Lebensversicherungsvertrag Police Nr. [...] wurde – wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde – von der Mutter des Klägers zu dessen Gunsten abgeschlossen. In der Police betr. "[...]" waren die AVB 1980 für Lebensversicherungen (AB 1) für massgeblich erachtet worden (vgl. AB 6 und AB 7). Diese AVB beinhalteten insbesondere die in der Police erwähnten Bestimmungen (u.a. Art. 15: betr. Zusatzversicherung für Rente nach [...]). Per 1. Juni 2005 wurde der Vertrag mit in der Zwischenzeit auf den Kläger überschriebener Police Nr. [...] (durch Abschluss eines neuen Vertrages) geändert (Titel: "Lebensversicherungsvertrag für Leistungen im Erlebens- und Todesfall [...] mit Überschussbeteiligung"; Beginn: 1. Dezember 1989, Ende: 1. Dezember 2025. In diesem Vertrag wurde (weiterhin) auf die AVB Ausgabe 1980 verwiesen und gleichzeitig explizit klargestellt, dass der Vertrag sämtliche unter der Nummer [...] erstellten Versicherungsdokumente ersetze (vgl. AB 8). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist des Weiteren zu folgern, dass in den Jahren 2012, 2013 und 2016 jeweils Vereinbarungen betreffend Policendarlehen getroffen wurden. Es erfolgte – mit entsprechendem Vermerk – eine Änderung der Police per 1. August 2012, 1. Dezember 2013 und per 1. Juli 2016. Sämtliche früheren Policen/Nachträge wurden jeweils als ersetzt bezeichnet (vgl. AB 9, AB 10 und AB 12). Diese Policen betr. Vertrag Nr. [...] (ausgestellt am 10. Juli 2012, am 27. November 2013, 15. Januar 2015 und am 17. Juni 2016) trugen den Titel "gemischte Lebensversicherung als freie Vorsorge 3b" (vgl. AB 9-12). In den jährlichen Steuerbescheinigungen war bereits vorher (aktenkundig ab 2004) eine "Lebensversicherung der Säule 3b" angeführt worden. Auch in den von der B____ AG erstatteten Steuerbescheinigungen (ab Steuerjahr 2015) war die Rede von "Lebensversicherung der Säule 3b" (vgl. AB 14).

1.2.2.   Den Lebensversicherungsvertrag Police Nr. [...] (Beginn: 1. März 1990, Ende: 1. März 2026) schloss der Kläger im Februar 1990 bei der F____-Gesellschaft auf sich ab. Es wurden die AVB A01 (AB 2) für massgebend erachtet (vgl. AB 20). Auch in Bezug auf diesen Vertrag ergibt sich aus den Akten, dass Vereinbarungen betr. Policendarlehen getroffen wurden. Dies war in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2016 der Fall. Die Police wurde deswegen per 1. April 2011, 1. August 2012, 1. September 2013 und 1. Juli 2016 geändert. Auch hier wurden die vorangehenden Policen durchwegs als ersetzt qualifiziert. Die Policen wurden auch hier als "gemischte Lebensversicherung als freie Vorsorge 3b" bezeichnet (vgl. AB 21-25). In den jährlichen Steuerbescheinigungen wurde die Versicherung ebenfalls als "Lebensversicherung der Säule 3b" qualifiziert (vgl. AB 27).

1.3.        Die infrage stehenden Versicherungen sind daher klarerweise nicht der gebundenen, sondern der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) zuordenbar. Soweit der Kläger geltend macht, die Bezeichnung als Säule 3a sei aktenkundig (vgl. die Klage), ist ihm zu entgegnen, dass sich aus dem sich bei den Akten befindenden Formular "Auszahlungsinstruktionen Versicherungsverträge 3a/3b" (AB 30) gerade nichts Derartiges ableiten lässt. Es gibt keinerlei Indizien dafür, dass die seit Jahren von den Versicherungen gewählte Bezeichnung als Säule 3b nicht richtig sein könnte. Den stimmigen Ausführungen der Beklagten kann gefolgt werden. Ergänzend ist noch anzufügen, dass Policendarlehen, wie sie vorliegend gewährt wurden, naturgemäss an eine Vorsorge der Säule 3b geknüpft sind. Dies ergibt sich denn auch aus den auf der Homepage der Beklagten gemachten Ausführungen. Werden Policendarlehen gewährt, dann dient das Geld nicht mehr "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge, was Art. 82 Abs. 1 BVG voraussetzt. Im Übrigen hat das Bundesgericht unlängst in einem steuerrechtlichen Entscheid klargestellt, aus der Wortwahl "ausschliesslich und unwiderruflich" sowie dem Sinn und Zweck (von Art. 82 Abs. 1 BVG) folge, dass der (geleistete) Beitrag auf dem individuellen Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben sein müsse, damit er nicht mehr anderweitig verwendet werde oder verwendet werden könne. Erst dann könne der Beitrag der jeweiligen beruflichen Vorsorge dienen (vgl. BGE 148 II 556, 560 E. 3.4.2). Ein derartiges individuelles Vorsorgekonto gibt es jedoch bei den vorliegend infrage stehenden Versicherungen gerade nicht.

1.4.        Aus all dem folgt, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Klage sachlich nicht zuständig ist und daher auf die Klage nicht eingetreten werden kann.

1.5.        Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG u.a. Sachurteilsvoraussetzung bildet, dass die klagende Partei an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein Rechtsschutzinteresse hat. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein besonderes, unmittelbares und aktuelles Feststellungsinteresse tatsächlicher oder rechtlicher Natur hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1C_323/2020 vom 12. Mai 2021 E. 3.4.). Die Feststellungsklage muss sich auf konkrete Rechte oder Pflichten beziehen und kann nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1C_455/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4). Vorliegend ist jedoch kein derartiges konkretes, aktuelles Rechtsschutzinteresse ersichtlich. Ein solches wurde nicht dargetan. Es könnte daher auch aus diesem Grunde nicht auf die Klage eingetreten werden.

2.                  

2.1.            Aus all dem folgt, dass auf die Klage nicht eingetreten werden kann.

2.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Auf die Klage wird nicht eingetreten.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Kläger
–        Beklagte

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

–        Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: