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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli ,
Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
C____
Beklagte
Gegenstand
BV.2023.8
Klage vom 11. Juli 2023
Keine Aktivversicherung im
Zeitpunkt des Todes; Anspruch auf Todesfallkapital verneint
Tatsachen
I.
Die 1963 geborene Frau D____, Mutter von drei Kindern,
arbeitete seit 1983 bei E____ als [...] und war in dieser Eigenschaft bei der C____
(Beklagte) berufsvorsorgeversichert (IV-Akten 9 und 14). Aufgrund einer
Krebserkrankung wurde Frau D____ ab dem 2. Oktober 2019 zu 100% arbeitsunfähig
geschrieben und erhielt in der Folge Krankentaggelder ausgerichtet (IV-Akten 9,
S. 6 und 14, S. 5f.). Am 14. Februar 2020 meldete sich Frau D____ zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 9). Mit
Vorbescheid vom 17. März 2021 eröffnete die IV-Stelle [...], Frau D____ habe ab
Oktober 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente (IV-Akte 29). Am 1. Juni 2021 verstarb Frau D____ infolge ihres
Krebsleidens (Klagantwortbeilage [KAB] 7). Mit Verfügung vom 3. September 2021
sprach die IV-Stelle Frau D____ eine befristete ganze Invalidenrente für die
Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021 zu (IV-Akte 34).
Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 ersuchten die Kinder der
verstorbenen Versicherten die Beklagte sinngemäss um Auszahlung der Hinterlassenenleistungen
(KAB 7). Mit Schreiben vom 30. November 2021 informierte die Beklagte, dass
kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bestehe, da bereits vor dem
Todesfall der Invaliditätsfall eingetreten sei (KAB 8). Auf Nachfrage hin (vgl.
E-Mail vom 15. Januar 2022, KAB 9; 1) präzisierte die Beklagte mit Schreiben
vom 2. Februar 2022, dass weder ein Anspruch auf eine Ehegatten- oder
Lebenspartnerrente noch ein Anspruch auf eine Kinderrente gegeben sei, da die
Kinder das 25. Altersjahr vollendet hätten. Es bestehe auch kein Anspruch auf
Todesfallkapital, da die verstorbene Versicherte infolge Invalidität zum
Zeitpunkt des Todes nicht mehr aktiv versichert gewesen sei (KAB 9; 2). Daraufhin
kam es zu einem weiteren Schriftenwechsel zwischen dem Kläger und der
Beklagten, in welchem der Kläger die Ansicht vertrat, die verstorbene
Versicherte sei zum Todeszeitpunkt eine Mitarbeitende und aktiv versicherte
Person gewesen, weshalb ein Anspruch auf ein Todesfallkapital bestehe (KAB 9; 4
und 7). Die Parteien hielten in der Folge an ihren gegenteiligen Standpunkten
fest (KAB 9; 8-9, 14-15, 17, 18-21 und 23).
II.
Mit Klage vom 11. Juli 2023 wird beantragt, die Beklagte sei zu
verurteilen, dem Kläger CHF 26'349.23, entsprechend einem Drittel des
Todesfallkapitals in Höhe von gesamthaft CHF 79'047.70 auszuzahlen, zuzüglich
Verzugszins von 5% ab 1. Juli 2021.
Mit Klagantwort vom 22. September 2023 schliesst die Beklagte
auf Abweisung der Klage.
Mit Replik vom 15. November 2023, Duplik vom 15. Dezember 2023
und Triplik vom 22. Dezember 2023 halten die Parteien an den gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom 15. Dezember
2023 die IV-Akten zum Verfahren bei. Die Parteien erhalten mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Dezember 2023 Gelegenheit zur Einsichtnahme.
IV.
Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat,
findet die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts am
30. Januar 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015
(Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) ist das
Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.
Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Die örtliche Zuständigkeit
gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit gegeben.
1.2.
Da auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass er Anspruch auf
einen Drittel des Todesfallkapitals habe. Gemäss Reglement der Beklagten werde
ein Todesfallkapital fällig, wenn eine aktiv versicherte Person sterbe und kein
Anspruch auf Hinterlassenenleistungen entstehe. Eine aktiv versicherte Person
sei – dem Reglement der Beklagten entsprechend – ein Mitarbeiter bzw. eine
Mitarbeiterin, der bzw. die bei der Beklagten versichert sei. Da das
Arbeitsverhältnis mit der E____ noch bestanden habe, keine Kündigung erfolgt sei
sowie durchgehend PK-Beiträge abgezogen worden seien, sei die verstorbene
Versicherte zum Zeitpunkt ihres Todes angestellte Arbeitnehmerin und somit eine
aktiv versicherte Person gewesen. Zudem könnten auch Rentenbezüger aktiv versichert
sein, solange deren Arbeitsverhältnis noch andauere, was vorliegend der Fall
gewesen sei. Daran ändere auch eine rückwirkende Invalidisierung nichts.
Entscheidend sei, dass das Arbeitsverhältnis erst mit dem Tod der Versicherten
erloschen sei. Auch der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) lasse keinen anderen Schluss
zu. Danach ende das Arbeitsverhältnis ab Zusprache einer Rente. Die verstorbene
Versicherte habe erst ab 3. September 2021 eine Invalidenrente zugesprochen
erhalten, sie sei jedoch bereits am 1. Juni 2021 verstorben. Damit sei die
Versicherte als aktiv Versicherte verstorben. Der Kläger habe daher Anspruch
auf einen Drittel des Todesfallkapitals in Höhe von CHF 26'349.23 bzw.
mindestens CHF 13'056.15 (Klage vom 11. Juli 2013 und Replik vom 15. November
2023).
2.2.
Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die verstorbene Versicherte
sei bis zum 30. September 2020 als aktiv versicherte Person zu qualifizieren.
Mit dem Anspruch auf eine 100%ige-Invalidenrente der Eidgenössischen
Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2020 sei sie aus der aktiven Versicherung
der Beklagten ausgeschieden, da aufgrund ihres Invaliditätsgrades (100%) kein
aktiver Teil mehr bestanden habe. Sie sei jedoch weiterhin bei der Beklagten
versichert geblieben, da ein Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten bestanden
habe. Da die versicherte Person bis zum Todestag Krankentaggelder bezogen habe,
seien die Rentenleistungen der Beklagten indessen aufgeschoben und keine
Invalidenrente ausgerichtet worden. Die Verfügung der Invalidenversicherung mit
der rückwirkenden Leistungszusprache ab Oktober 2020 sei erst am 3. September
2021 ergangen. Dies habe zu einer Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses
geführt, indem die aktive Versicherung bei der Beklagten per 30. September 2020
beendet worden sei und die danach noch geleisteten PK-Beiträge an den
Arbeitgeber bzw. an den Kläger rückvergütet worden seien. Da im Zeitpunkt des
Todes der versicherten Person somit keine aktive Versicherung bei der Beklagten
mehr bestanden habe, könne der Kläger keinen Anspruch auf ein Todesfallkapital
geltend machen. Daran ändere auch der GAV nichts. Danach ende das Arbeitsverhältnis
ohne Kündigung, wenn eine volle Invalidenrente zugesprochen werde. Die
Zusprechung beziehe sich dabei auf den Zeitpunkt der Zusprechung eines
Anspruchs und nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsentscheides. Das
Arbeitsverhältnis sei somit rückwirkend infolge Invalidität per 30. September 2020
beendet gewesen. Da das Ereignis Invalidität vor dem Ereignis Tod eingetreten
sei, sei dieses massgebend. Da im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person
keine aktive Versicherung mehr bestanden habe, bestehe kein Anspruch auf
Todesfallkapital. Wenn das Gericht zum Schluss komme, es bestehe ein Anspruch
auf Ausrichtung des Todesfallkapitals, müsse vom Altersguthaben die
Scheidungsauszahlung in Höhe von CHF 40'257.-- abgezogen werden. Damit habe der
Kläger Anspruch auf CHF 8'956.53, entsprechend einem Drittel des
Todesfallkapitals in Höhe von CHF 26'869.59 (Klagantwort vom 15. November 2023
und Duplik vom 15. Dezember 2023).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf Ausrichtung
eines Drittels des Todesfallkapitals hat.
3.
3.1.
Die Vorsorgeeinrichtungen sind im
Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren
Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz
1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten
gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung
aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass
Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende
Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden
Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des
BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch
an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der
Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 369 E. 6.4 mit Hinweisen).
3.2.
Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die
Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung
durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen
den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der
Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR).
Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des
Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder
Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt
des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von
Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien
sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden,
zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze
der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und
Planmässigkeit gelten. Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen
Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden
gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE
141 V 162 E. 3.1.1, 138 V 366 E. 4, 134 V 223 E. 3.1).
Das Reglement ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu
beachten sind, namentlich die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel. Nach
diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter
Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb
des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln,
den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu
berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass
die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige
Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres
Verfassers auszulegen (BGE 143 V 321 E. 3.1.1 mit Hinweis auf BGE 140 V
50 E. 2.2).
3.3.
Die Begriffe des Todesfallkapitals beziehungsweise der
Todesfallsumme kommen im BVG nicht vor.
Im Obligatoriumsbereich besteht kein Anspruch der Hinterlassenen oder
der Erben auf ein Todesfallkapital. Fehlen entsprechende reglementarische Bestimmungen,
gelangt somit kein Todesfallkapital zur Auszahlung (Hans-Ulrich Stauffer,
Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 318
f., Rz. 983 f.). Zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen haben aber
reglementarisch einen Anspruch auf ein Todesfallkapital geschaffen, wobei die
Höhe der Leistung, der Kreis der möglichen Begünstigten wie auch die
Modalitäten der Ausrichtung unterschiedlich geregelt sein können (Stauffer,
a.a.O., S. 319, Rz. 985 ff.).
3.4.
Unter dem Titel «Todesfallkapital» findet sich in Art. 45 des seit
1. Januar 2017 geltenden, im Zeitpunkt des Todes von Frau D____ anwendbaren
Vorsorgereglements der Beklagten Folgendes:
«45.1 Stirbt eine aktiv versicherte Person und entsteht kein
Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, wird ein Todesfallkapital fällig.
45.2 Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht die
Hinterlassenen der verstorbenen versicherten Person in folgender Reihenfolge:
a) der überlebende Ehegatte, b) bei dessen Fehlen: die kinderrentenberechtigten
Kinder der verstorbenen versicherten Person, c) bei deren Fehlen: der
überlebende bei der CPV/CAP angemeldete Lebenspartner im Sinne von Artikel 42,
d) bei dessen Fehlen: die von der verstorbenen versicherten Person in
erheblichem Masse unterstützten Personen, d) die Kinder, die keinen Anspruch auf
eine Kinderrente haben.
Die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren
Anspruchsberechtigten innerhalb eines Buchstabens erfolgt zu gleichen Teilen.
Die Reihenfolge kann nicht geändert werden.
45.3 […]
45.4 […]
45.5 Das Todesfallkapital entspricht dem höheren der folgenden
beiden Beträge: a) 50% der zum Zeitpunkt des Todes versicherten
Jahresinvalidenrente, bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit über das 65.
Altersjahr hinaus beim angeschlossenen Unternehmen: 50% der per Ende
Sterbemonat berechneten Altersrente. b) der Summe selbst finanzierten Alters-,
Spar- und Erhöhungsgutschriften, die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und
persönlichen Einkäufe, ohne Zins.
45.6 […] »
3.5.
Unter dem Titel «Begriffe und Abkürzungen» Ziffer 2 auf S. 4 des
Vorsorgereglements wird eine «aktiv versicherte Person» als «Mitarbeitender,
der bei der C. versichert ist» definiert. Eine «versicherte Person» ist ein
«Mitarbeitender (entspricht in der Bedeutung dem obligationenrechtlichen
Begriff des Arbeitnehmers) und Rentenbezüger, die bei der C. versichert sind»
(S. 6 des Vorsorgereglements der Beklagten).
4.
4.1.
Die Parteien gehen einig, dass kein Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen besteht. Strittig ist indes, ob die verstorbene
Versicherte zum Todeszeitpunkt eine aktiv versicherte Person im Sinne des
Vorsorgereglements der Beklagten war und damit ein Todesfallkapital gemäss Art.
45.1 des Vorsorgereglements fällig wird.
4.2.
Aus den Akten geht hervor, dass der am 1. Juni 2020 verstorbenen
Versicherten rückwirkend vom 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021 eine ganze
Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen worden
ist (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 3. September 2021, IV-Akte 34). In der
Folge hat die Beklagte grundsätzlich den Anspruch auf eine ganze
berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente bejaht (KAB 3). Sie richtete jedoch
wegen der ab 2. Oktober 2019 bezogenen Krankentaggelder und des dadurch
bewirkten Aufschubs der Invalidenleistungen keine solche aus (IV-Akten 9, S. 6
und 14, S. 5f., Klagbeilagen [KB] 7, 10/1, 10/2 und KAB 3). Sodann hat die
Beklagte die von der verstorbenen Versicherten während dem Zeitraum vom 1.
Oktober 2020 bis 30. Juni 2021 entrichteten Beiträge an die berufliche Vorsorge
zurückerstattet (KAB 10) und das Versicherungsverhältnis per 1. Oktober 2020
rückabgewickelt (KAB 9, S. 23).
4.3.
Mit Blick auf die Reglementsbestimmungen der Beklagten und dem
vorerwähnten Geschehensablauf ist vorliegend mit der Beklagten einig zu gehen, dass
die verstorbene Versicherte zum Todeszeitpunkt nicht mehr aktiv versichert war.
Mit der Beklagten ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Vorsorgereglement eine
versicherte Person, die von der Eidgenössischen Invalidenversicherung als
invalid anerkannt wird, auch bei der Beklagten als invalid gilt, sofern sie
beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt
hat, bei der Beklagten versichert war (Art. 38.1 des Vorsorgereglements der
Beklagten). Der verstorbenen Versicherten wurde mit Verfügung vom 3. September
2021 von der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine befristete ganze
Invalidenrente vom 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021 zugesprochen. Damit galt
sie gemäss Vorsorgereglement auch bei der Beklagten ab 1. Oktober 2020 als
invalid, war sie doch bei Eintritt der Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert (KB 4/1-3) und beginnt
der Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten mit dem Rentenanspruch der
IV (Art. 38.3 des Vorsorgereglements der Beklagten). Daran ändert die infolge
Ausrichtung von Krankentaggeldern aufgeschobene Auszahlung der Invalidenrente
der Beklagten nichts. Denn gemäss Art. 38.4 des Vorsorgereglements der
Beklagten kann die Rentenzahlung so lange aufgeschoben werden, als die
versicherte Person ihren Lohn oder an dessen Stelle Lohnersatzleistungen
bezieht, sofern diese mindestens 80% des Lohnes entsprechen und zu mindestens
50% durch den Arbeitgeber finanziert wurden. Diese Reglementsbestimmung dient –
wie die Beklagte nachvollziehbar darlegt – der Verhinderung einer
Überversicherung, hat indes keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der
Invalidität der versicherten Verstorbenen, mithin Oktober 2020. Weiter gelten gemäss
den reglementarischen Begriffsdefinitionen unter Ziffer 2 auf S. 4 und S. 6 des
Vorsorgereglements nur Mitarbeitende als aktiv versicherte Personen, nicht aber
Invalidenrentner. Somit war die verstorbene Versicherte mit Eintritt der
Invalidität im Oktober 2020 keine aktiv versicherte mehr, sondern nur noch eine
versicherte Person. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte – mangels
Vorliegens einer aktiven Versicherung – zu Recht den Anspruch auf Ausrichtung
eines Todesfallkapitals verneint.
Der Kläger geht sodann fehl in der Annahme, die verstorbene Versicherte sei
trotz eingetretener Invalidität weiterhin Mitarbeitende und damit aktiv Versicherte,
da das Arbeitsverhältnis nie aufgelöst worden sei. Denn Art. 5.1 des
Vorsorgereglements der Beklagten sieht als Grund für die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses unter anderem Invalidität, Altersrücktritt und Tod vor.
Nach dem oben Erwähnten ist daher bereits in der wörtlichen Auslegung der
Reglementsbestimmungen davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der
verstorbenen Versicherten mit Eintritt der Invalidität im Oktober 2020 aufgelöst
wurde. Damit galt sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Mitarbeitende und
aktiv Versicherte im Sinne der Reglementsbestimmungen. Auch gestützt auf die
Reglementsbestimmung Art. 38.5 des Vorsorgereglements kann diese
Schlussfolgerung gezogen werden. Darin wird festgehalten, dass für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades der C____ der Rentengrad gemäss IV gilt.
Weiter entstehe der Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Rentengrad von
mindestens 40% und der aktive Versicherungsgrad ergebe sich aus der Differenz
des Rentengrades zu 100%. Vorliegend wurde der verstorbenen Versicherten mit IV-Verfügung
vom 3. September 2021 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% ab Oktober
2020 eine ganze Rente zugesprochen (IV-Akte 34). Folglich bestand kein aktiver
Versicherungsgrad mehr und die Verstorbene war ab Oktober 2020 nicht mehr aktiv
versichert. Auch Art. 38.11 des Vorsorgereglements weist in dieselbe Richtung.
Darin wird beschrieben, dass die versicherte Person, die eine
Teilinvalidenrente der Beklagten erhält, für jenen Teil des versicherten Lohnes
bei Beginn der Erwerbsunfähigkeit als invalid gilt, der dem Prozentsatz der
IV-Rente entspricht. Sie gilt indes für den Teil des versicherten Lohnes als
aktiv versichert, der dem restlichen aktiven Versicherungsgrad entspricht. Bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird auf diesen Teil eine Austrittsleistung
fällig. Vorliegend bekam die verstorbene Versicherte eine volle Invalidenrente ab
Oktober 2020 zugesprochen. Damit war kein Teil des versicherten Lohnes mehr
gegeben, der aktiv versichert werden konnte. Zusammenfassend ergibt sich somit
aus Auslegung der Reglementsbestimmungen, dass die verstorbene Versicherte mit
der Zusprache der vollen Invalidenrente (rückwirkend) ab Oktober 2020 aus dem
Kreis der aktiv versicherten Personen ausgeschieden ist. Daran vermag auch der
GAV nichts zu ändern, kommt ihm doch nach dem Vorerwähnten untergeordnete
Bedeutung zu. Anzumerken bleibt indes, dass auch der GAV die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bei Zusprache einer vollen Invalidenrente vorsieht (KAB
3).
Dass die verstorbene Versicherte in ungekündigter Stellung war, weiterhin Lohnabrechnungen
erhielt, in welchen vom Lohn Beiträge an die Beklagte abgezogen wurden und sie
im Vorsorgeausweis als «aktiv» bezeichnet wurde, führt nicht zu einer anderen
Beurteilung der Sachlage. Diese Gegebenheiten sind dem Umstand geschuldet, dass
die Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung erst nach Eintritt
des Todesfalls rückwirkend zugesprochen wurde. Dieser zeitliche
Geschehensablauf – dem ein zufälliger Moment innewohnt – kann indes nicht dazu
führen, dass je nach Zeitpunkt des Leistungsentscheides der Eidgenössischen
Invalidenversicherung ein Todesfallkapital entrichtet wird oder nicht. Anzumerken
bleibt, dass die Beklagte die PK-Beiträge ab Oktober 2020 zurückerstattet hat
(KAB 9/23 und 10), wie dies auch Art. 40.1 des Vorsorgereglements der Beklagten
vorsieht, wonach der Anspruch auf Beitragsbefreiung mit dem Anspruch auf die
Invalidenrente entsteht. Schliesslich kommt dem Vorsorgeausweis nur
informativer Charakter zu. Es wird darin selbst darauf hingewiesen, dass für
den konkreten Anspruch auf Leistungen allein das Reglement gelte (KB 4/1-3).
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass sich die
reglementarischen Begriffsdefinitionen einer «aktiv versicherten Person» und
einer «versicherten Person» nicht als unklar bzw. mehrdeutig im Lichte der
vorerwähnten Rechtsprechung erweisen und im Kontext des ganzen
Vorsorgereglements sachgerecht verwendet werden. So kann dem Vorsorgereglement
entnommen werden, dass unter anderem im Kapitel III «Grundlagen und
Finanzierung» bei Art. 17 «Altersguthaben» und Art. 18 «Sparguthaben» zwischen
einer aktiv und invalid versicherten Person sowie einer aktiv versicherten
Person und einer versicherten Person unterschieden wird. Ebenso wird diese
Unterscheidung auch in Art. 19 «Zusatzguthaben», Art. 20 «Zusatzversicherung»
und Art. 25 «Einkauf von Vorsorgeleistungen» getroffen. Auch im Kapitel IV
«Leistungen» ist unter anderem in Art. 34 «Kapitalleistungen anstelle von
Altersrenten», Art. 35 «Altersleistungen», Art. 36 «Teil-Pensionierung», Art.
38 «Invalidenleistungen» und Art. 45 «Todesfallkapital» die Rede von «aktiv versicherten
Personen» und «versicherten Personen». Schliesslich wird auch im Kapitel V
«Auflösung des Vorsorgeverhältnisses» als auch im Kapitel «Ehescheidung und
Wohneigentum» die vorerwähnte Begriffsdefinition einheitlich und konsistent
verwendet (vgl. u.a. Art. 46 «Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung», Art. 55
«Vorbezug» sowie Art. 56 «Verpfändung»). Unter diesen Umständen besteht
vorliegend keine ungewöhnliche bzw. mehrdeutige Begriffsverwendung, welche im
Zweifel zu Lasten der Beklagten auszulegen wäre. Im Gegenteil, die
reglementarische Anknüpfung einer überobligatorischen Leistung an ein konkretes
Arbeitsverhältnis resp. an ein "aktives" Versicherungsverhältnis, was
vorliegend mit der Verwendung des Begriffs "aktiv versicherte Personen"
zum Ausdruck kommt, ist – auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung –
nicht ungewöhnlich (Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2020
[9C_380/2020], E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 136 V 65 E.
3.5 S. 70 f.).
4.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass gemäss den reglementarischen
Bestimmungen der Beklagten die verstorbene Versicherte zum Todeszeitpunkt nicht
mehr aktiv versichert war. Die Beklagte hat deshalb zu Recht den Anspruch des
Klägers auf Ausrichtung eines Drittels des Todesfallkapitals verneint.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: