Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 8. August 2025  

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____ Sammelstiftung für Personalvorsorge

c/o [...], 4002 Basel  

                                                                   Klägerin

 

 

 

B____ in Liquidation

C____

[...]  

                                                                  Beklagte

 

 

 

 

Gegenstand

 

BV.2024.13

Klage vom 31. Oktober 2024

 

Ausstehende Beiträge; die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung sind erfüllt; Verzugszinsberechnung; teilweise Gutheissung


Erwägungen

1.                  

1.1.            Mit unterzeichnetem Anschlussvertrag vom 1. Oktober 2011 bzw. 4. Januar 2012 schloss sich die Beklagte per 1. November 2011 der Klägerin zur Durchführung der Personalvorsorge an (Personalvorsorge-Vertrag Nr. 312056; Klagbeilage/KB 1).

1.2.            Nachdem die Beklagte mit der Beitragszahlung in Verzug kam, kündigte die Klägerin den Vertrag per 31. Dezember 2023 (KB 2) und leitete das Betreibungsverfahren Nr. 24030061 über eine Forderung von Fr. 20'562.45 nebst Zins zu 5 % seit 25. Juni 2024 zuzüglich einer Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.00 ein. Gegen den am 7. August 2024 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 7).

2.                  

2.1.            Mit Klage vom 31. Oktober 2024 stellt die Klägerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 20'562.45 plus Zins zu 5.00 % seit 25. Juni 2024 auf der Kapitalforderung zu bezahlen.

2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. 24030061) des Betreibungsamtes Basel-Stadt sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

2.2.            Die Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort eingereicht (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Januar 2025 im Verfahrensprotokoll).

2.3.            Nachdem die Klägerin mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2025 aufgefordert wurde, verschiedene Angaben zu machen und zu belegen, nimmt die Klägerin mit ergänzender Klagebegründung vom 14. März 2025 dazu Stellung und legt weitere Beilagen (nachfolgend Beilage zur ergänzenden Klagebegründung) ins Recht.

2.4.            Die Beklagte liess sich dazu innert Frist nicht vernehmen (vgl. Instruktionsverfügungen vom 17. März 2025 und 27. Mai 2025).

2.5.           Mit Entscheid vom 15. Mai 2025 hat das Zivilgericht Basel-Stadt die Beklagte wegen Mängel in der gesetzlich zwingenden Organisation gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Aus diesem Grund firmiert die Beklagte neu unter «B____ in Liquidation».

2.6.            Mit Tagesregister-Eintrag vom 13. Juni 2025 (vgl. SHAB Publikation Nr. [...]) hat die Beklagte ihr Rechtsdomizil eingebüsst. Da die Beklagte weiterhin über kein rechtsgenügliches Rechtsdomizil verfügt, wurde die private Adresse der Gesellschafterin und Geschäftsführerin, C____, als Zustelladresse verwendet. Die Urteilseröffnung erfolgt an diese Zustelladresse.

3.                  

3.1.            Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz gemäss Auszug aus dem Handelsregister Basel-Stadt in Basel hat, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 31. Oktober 2024 zuständig.

3.2.            Die mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Januar 2025 erfragte handschriftliche Korrektur des Namens des Vertragspartners von «D____» zu «B____» wurde von der Klägerin dahingehend beantwortet, dass die Beklagte ursprünglich falsch erfasst worden sei. Entsprechend sei die Korrektur in sämtlichen Dokumenten berücksichtigt worden. Dem ist anzufügen, dass das für die Beklagte innerhalb der Sammelstiftung errichtete Vorsorgewerk während der gesamten Vertragslaufzeit unter der Personalvorsorge-Vertrag Nummer 312056 administriert worden ist. Diese Nummer wurde soweit ersichtlich nur einmal für die Beklagte vergeben, womit eine irrtümliche Vertragszuordnung ausgeschlossen ist. Schliesslich ist anzumerken, dass gemäss Suche im zentralen Firmenindex (www.zefix.ch) nach Firmen und Namen aktueller und gelöschter juristischer Personen keine «D____» besteht oder bestanden hat. Weiterungen zur passiven Prozessführungsbefugnis erübrigen sich somit.     

3.3.            Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet eine Präsidentin oder ein Präsident einfache Fälle als Einzelgericht.

3.4.            Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

4.                  

4.1.            Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung in Höhe von Fr. 20'562.45 zuzüglich Zins zu 5 % ab 25. Juni 2024 (Rechtsbegehren 1; vgl. Erwägung 4.2 ff.) und die von der Klägerin überdies beantragte Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 24030061 im Umfang der zugesprochenen Forderung (Rechtsbegehren 2; vgl. Erwägung 4.5 ff.).

4.2.             

4.2.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.

4.2.2. Erhebt die Vorsorgeeinrichtung wegen ausstehender Beiträge Klage, stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86, 97 E. 5.2.3). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 104 E. 5.3). Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71, 78 f. E. 5.2.2). Wie detailliert die geltend gemachte Forderungen zu belegen sind, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit diese von der Beklagten substantiiert bestritten werden (Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Demnach obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt.

4.3.             

4.3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beklagte per 1. November 2011 der Klägerin angeschlossen hat (vgl. Klage, S. 2; vgl. KB 1), und dass dieser Anschluss von der Klägerin mittels Kündigung per 31. Dezember 2023 schliesslich wieder aufgelöst worden ist (vgl. Klage, a.a.O.; vgl. KB 2).

4.3.2. Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der entstandenen und geltend gemachten Forderung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt, namentlich mit dem Kontoauszug «Auszug Konto 12000 – Inkassokonto» vom 19. September 2024, welche sich aus nichtbezahlten Risiko- und Sparprämien, Mahn- und Betreibungskosten und Zinsbelastungen zusammensetzt (vgl. KB 5, S. 1-3; vgl. auch Stellungnahme vom 14. März 2025, S. 1 f.). Gemäss dem Kontoauszug resultierte ein Saldo zu Gunsten der Klägerin in der Höhe von Fr. 20'197.65 (vgl. «Auszug Konto 12000 – Inkassokonto» vom 19. September 2024, KB 5, S. 3). In der Folge leitete die Klägerin in diesem Umfang zuzüglich der bis dahin in der Zinsperiode vom 1. Januar 2024 bis 25. Juni 2024 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von Fr. 364.80 (vgl. Beilage 1 zur ergänzenden Klagebegründung) die Betreibung gegen die Beklagte ein. Nebst dieser geltend gemachten Forderung in Höhe von CHF 20'562.45 verlangt sie zusätzlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 des durch den Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024 eingeleiteten Betreibungsverfahrens Nr. 24030061 (vgl. KB 7). Weder wurde hierzu von der Beklagten geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten und dabei insbesondere nicht aus der Beitragsrechnung vom 20. Juni 2024 (vgl. Beilage 5 zur ergänzenden Klagebegründung), dem Personalvorsorge-Sammelausweis (vgl. KB 4), der Mahnung vom 6. Februar 2024 (vgl. KB 6) sowie dem Kontoauszug «Auszug Konto 12000 – Inkassokonto» vom 19. September 2024 (vgl. KB 5), dass die erhobenen Beiträge fehlerhaft wären bzw. die Beklagte irgendwelche Einwendungen gegen die Rechnungen der Klägerin erhoben hätte. Somit haben denn auch die Beitragsrechnungen vertragsrechtlich als anerkannt zu gelten, ist doch gegen den Saldo über das Inkassokonto von der Beklagten kein schriftlicher Widerspruch erhoben worden (vgl. dazu Ziff. 5.4 Abs. 4 des unterzeichneten Anschlussvertrags vom 1. Oktober 2011 bzw. 4. Januar 2012). Somit wurden die Forderungen weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Einzig im Rahmen des durch den Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024 eingeleiteten Betreibungsverfahrens Nr. 24030061 hat die Beklagte durch ihren Rechtsvorschlag vom 7. August 2024 den Forderungsbestand zumindest implizit bestritten (vgl. KB 7). Die Erklärung des Rechtsvorschlags erfolgte jedoch ohne jegliche Begründung. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Beklagte ebenfalls in keiner Art und Weise darüber vernehmen lassen, weshalb und in welchem Umfang sie die Forderung der Klägerin bestreitet. Der vorerwähnten Rechtsprechung zufolge (vgl. Erwägung 4.2.2.) wäre es jedoch an ihr gelegen, die Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Gesamtforderung allenfalls als unbegründet erscheinen lassen könnten. Diesbezüglich gingen jedoch keine Vorbringen seitens der Beklagten ein. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin die klageweise geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 20'562.45 (inkl. darin bereits berücksichtige Verzugszinsen in Höhe von Fr. 364.80 bis am 25. Juni 2024; vgl. hierzu sogleich unten, Erwägung 4.3.4) zu bezahlen.

4.3.3. Die Mahnkosten in Höhe von Fr. 300.00 sind in der geltend gemachten Forderung von Fr. 20'562.45 mitenthalten (vgl. Kontoauszug «Auszug Konto 12000 – Inkassokonto» vom 19. September 2024, S. 2 f.). Hinzukommt die mit Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024 separat geltend gemachte Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.00 (vgl. ergänzende Klagebegründung vom 14. März 2025, S. 1 f.). Bestand und Höhe beider Positionen finden im Kostenreglement (vgl. Ziff. 2), welches integrierender Bestandteil des unterzeichneten Anschlussvertrages bildet (vgl. Ziff. 2.2) und die Beklagte genehmigte, ihre Stütze und sind damit gerechtfertigt.

4.3.4. Die Klägerin hat bei der geltend gemachten Forderung in Höhe von Fr. 20'562.45 die vorangegangenen Verzugszinsbelastungen von 2011 bis 2023 im Umfang von Fr. 2'127.80 (vgl. ergänzende Klagebegründung vom 14. März 2025, S. 2 und Beilage 2 zur Klagebegründung) und für die Zinsperiode vom 1. Januar 2024 bis am 25. Juni 2024 im Umfang von Fr. 364.80 (vgl. ergänzende Klagebegründung vom 14. März 2025, S. 1 und Beilage 1 zur ergänzenden Klagebegründung) bis am 25. Juni 2024 mit 5% Verzugszinsen verzinst. Diese Zinsen bilden demnach bereits Bestandteil der Gesamtforderung. Darüber hinaus hat sie beantragt, es sei ihr ein zusätzlicher Verzugszins ab 25. Juni 2024 im Umfang von 5% auf ihre Kapitalforderung von Fr. 20'562.45 auszurichten.

4.3.4.1. Grundsätzlich kann sich die Beklagte bei der Frage der Zulässigkeit der Zinsbelastung einerseits auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und andererseits auf Ziffer 5.4 Absatz 1 des Anschlussvertrags stützen. Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt es der Vorsorgeeinrichtung, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Gemäss Ziffer 5.4 Absatz 1 des Anschlussvertrags sind denn auch Zinsbelastungen vorgesehen.

4.3.4.2. Der Fälligkeitstermin richtet sich nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement (vgl. BGE 136 V 73, 76 E. 3.1 und 78 E. 3.3; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 4. Mai 2020 E. 5.1.). Bei fehlender Zahlung sind nach Ablauf des Fälligkeitstermins Verzugszinsen geschuldet (vgl. Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Ein Mahnverfahren der Vorsorgeeinrichtung ist nicht erforderlich (vgl. Jürg Brechbühl/Maya Geckeler Hunziker, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 66 N 35). Die Höhe der Verzugszinsen beträgt bei fehlender reglementarischer Regelung 5 % (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. Jürg Brechbühl/Maya Geckeler Hunziker, Art. 66 N 37). Gemäss Ziff. 5.3 des Anschlussvertrages werden Beiträge für die Risikoleistungen, jene für deren Anpassung an die Preisentwicklung und die Kostenbeiträge jeweils zu Jahresbeginn bzw. mit der Aufnahme eines Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig. Zudem erfolgt gemäss Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags auf verspätete Zahlungen eine Zinsbelastung ohne Mahnung. Ausgehend davon, dass vorliegend als Fälligkeitstermin der 1. Januar vereinbart wurde und nach Ablauf dieses Datums weiterhin offene Beitragszahlung verblieben, wären nach Ablauf dieses Datums Verzugszinsen geschuldet. Die Höhe der Verzugszinsen beträgt dabei mangels reglementarischer Regelung 5 %. Somit kann der Klägerin ein Verzugszins von 5 % ab 25. Juni 2024 zugesprochen werden.

4.3.4.3. Der in Rechnung gestellte Verzugszins ist damit im Grundsatz nicht zu beanstanden. Indessen ist zu berücksichtigen, dass in der geltend gemachten Forderung von Fr. 20'562.45 bereits aufgelaufene Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 2'127.80 und Fr. 364.80 enthalten sind (vgl. hierzu oben Erwägung 4.3.4.). Als Basisbetrag für die Verzugszinsbemessung ab 25. Juni 2024 sind diese bereits berücksichtigten Verzugszinsen in Höhe von Fr. 2'492.60 (Fr. 2'127.80 + Fr. 364.80) von der eingeklagten Kapitalforderung von Fr. 20'562.45 mithin in Abzug zu bringen, andernfalls ein unzulässiger Zinseszins (vgl. Art. 105 Abs. 3 OR) erhoben würde. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Beklagte der Klägerin somit Verzugszinsen von 5% seit 25. Juni 2024 auf Fr. 18'069.85 (Fr. 20'562.45 abzüglich die im Umfang von Fr. 2'492.60 bereits enthaltenen Zinsen) schuldet.

4.3.4.4. Wie oben in Erwägung 4.3.3. dargetan wurde, beinhaltet die geltend gemachte Forderung von Fr. 20'562.45 auch Mahnkosten in Höhe von Fr. 300.00. In der beruflichen Vorsorge besteht lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1.). Bei den Mahnkosten in Höhe von Fr. 300.00 handelt es sich um ausserordentliche Verwaltungskosten, weshalb diese von der Verzugszinspflicht der ordentlichen Kosten auszunehmen sind. Entsprechend kann als Ergebnis festgehalten werden, dass die Beklagte der Klägerin somit Verzugszinsen von 5% seit 25. Juni 2024 auf gesamthaft Fr. 17'769.85 (Fr. 18'069.85 [vgl. oben Erwägung 4.3.4.3.]  abzüglich die im Umfang von Fr. 300.00 ausgenommenen Mahnkosten).

 

4.4.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage demnach teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, die von der Klägerin geltend gemachte Kapitalforderung von Fr. 20'562.45 und die mit Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024 separat geltend gemachte Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen zuzüglich weiterer Verzugszinsen im Umfang von 5 % auf Fr. 17'769.85 ab 25. Juni 2024.

4.5.            Die Klägerin hat schliesslich beantragt, es sei der in der Betreibung Nr. 24030061 erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der zugesprochenen Forderung zu beseitigen.

4.6.            Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (vgl. BGE 107 III 60). Dabei hat das Dispositiv des Urteils genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe.

4.7.            Wie vorstehend festgestellt wurde, besteht die geltend gemachte Forderung zu Recht (vgl. oben Erwägung 4.3.2. f.). Das Gleiche gilt in leicht reduziertem Umfang auch hinsichtlich der Verzugszinsforderung (vgl. oben Erwägung 4.3.4.1. ff.). Im Rahmen der teilweisen Gutheissung der vorliegenden Klage sind deshalb sowohl die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags als auch für die Erteilung der Rechtsöffnung erfüllt. Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 7. August 2024 in der Betreibung Nr. 24030061 des Betreibungsamts Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024) im Umfang von Fr. 20'562.45 und in der Höhe der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 17'769.85 ab 25. Juni 2024 zu beseitigen, und der Klägerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

4.8.            Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Betreibungskosten von Gesetztes wegen geschuldet sind (vgl. Art. 68 SchKG). Die Betreibungskosten bilden selber zwar nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides (vgl. Frank Emmel, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 68 SchKG). Die Rechtsöffnungsrichterin hat jedoch im Urteilsdispositiv ebenfalls über deren Zusprechung zu verfügen (vgl. André Panchaud/Marcel Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Vorliegend sind der Klägerin durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 24030061 des Betreibungsamts Basel-Stadt Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.50 angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin auch diese Kosten zu bezahlen.

5.                  

5.1.             

5.1.1. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG, SG 154.200) können einer Partei jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet, der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b; vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2021.10 vom 6. September 2021 E. 6.1.).

5.1.2. Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne erkennbaren Grund Rechtsvorschlag erhoben und die Klägerin damit zur vorliegenden Klage gezwungen. Das Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung (vgl. Erwägung 5.1.1.). Deshalb ist der Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche praxisgemäss Fr. 500.00 beträgt (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2021.10 vom 6. September 2021 E. 6.2.).

5.2.             

5.2.1. Die Klägerin scheint ausserdem «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» eine Parteientschädigung zu verlangen (vgl. Rechtsbegehren 3). Gemäss § 17 Abs. 1 SVGG haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser Anspruch wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen Aufwand bemessen. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger und dem Gemeinwesen dieser Anspruch in der Regel nicht zu. Ihnen kann jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen werden.

5.2.2. Die Klägerin hat sich im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht vertreten lassen. Unter diesen Umständen hat die mutwillige Gegenpartei nur eine Parteientschädigung zu entrichten, wenn die für die Entschädigungsberechtigung «massgeblichen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt» sind (vgl. BGE 128 V 323, 324 E. 1a; BGE 127 V 205, 207 E. 4a). Dies ist in casu jedoch nicht der Fall: Es handelt sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert, und die Interessenwahrung war nicht mit einem hohen Arbeitsaufwand für die Klägerin verbunden. Eine Parteientschädigung ist darum – trotz mutwilliger Prozessführung – nicht geschuldet.
Demgemäss erkennt
die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:      In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 20'562.45 zuzüglich 5 % Zins auf 17'769.85 seit 25. Juni 2024 nebst einer Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.00 an die Klägerin verurteilt.

          Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 24030061 des Betreibungsamts Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024) wird im genannten Umfang für beseitigt erklärt.

          Die Beklagte hat der Klägerin in der genannten Betreibung die Betreibungskosten von Fr. 103.50 zu bezahlen.

          Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 zu bezahlen.

          Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                          Der Gerichtsschreiber                                                  

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                   Dr. M. Kreis

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Klägerin
–        Beklagte

–        Aufsichtsbehörde BVG

 

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