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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 8. August 2025
Parteien
A____ Sammelstiftung für Personalvorsorge
c/o [...], 4002 Basel
Klägerin
B____ in Liquidation
C____
Gegenstand
BV.2024.13
Klage vom 31. Oktober 2024
Ausstehende Beiträge; die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung sind erfüllt; Verzugszinsberechnung; teilweise Gutheissung
Erwägungen
1.
1.1. Mit unterzeichnetem Anschlussvertrag vom 1. Oktober 2011 bzw. 4. Januar 2012 schloss sich die Beklagte per 1. November 2011 der Klägerin zur Durchführung der Personalvorsorge an (Personalvorsorge-Vertrag Nr. 312056; Klagbeilage/KB 1).
1.2. Nachdem die Beklagte mit der Beitragszahlung in Verzug kam, kündigte die Klägerin den Vertrag per 31. Dezember 2023 (KB 2) und leitete das Betreibungsverfahren Nr. 24030061 über eine Forderung von Fr. 20'562.45 nebst Zins zu 5 % seit 25. Juni 2024 zuzüglich einer Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.00 ein. Gegen den am 7. August 2024 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 7).
4.3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beklagte per 1. November 2011 der Klägerin angeschlossen hat (vgl. Klage, S. 2; vgl. KB 1), und dass dieser Anschluss von der Klägerin mittels Kündigung per 31. Dezember 2023 schliesslich wieder aufgelöst worden ist (vgl. Klage, a.a.O.; vgl. KB 2).
4.3.2. Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der entstandenen und geltend gemachten Forderung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt, namentlich mit dem Kontoauszug «Auszug Konto 12000 – Inkassokonto» vom 19. September 2024, welche sich aus nichtbezahlten Risiko- und Sparprämien, Mahn- und Betreibungskosten und Zinsbelastungen zusammensetzt (vgl. KB 5, S. 1-3; vgl. auch Stellungnahme vom 14. März 2025, S. 1 f.). Gemäss dem Kontoauszug resultierte ein Saldo zu Gunsten der Klägerin in der Höhe von Fr. 20'197.65 (vgl. «Auszug Konto 12000 – Inkassokonto» vom 19. September 2024, KB 5, S. 3). In der Folge leitete die Klägerin in diesem Umfang zuzüglich der bis dahin in der Zinsperiode vom 1. Januar 2024 bis 25. Juni 2024 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von Fr. 364.80 (vgl. Beilage 1 zur ergänzenden Klagebegründung) die Betreibung gegen die Beklagte ein. Nebst dieser geltend gemachten Forderung in Höhe von CHF 20'562.45 verlangt sie zusätzlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 des durch den Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024 eingeleiteten Betreibungsverfahrens Nr. 24030061 (vgl. KB 7). Weder wurde hierzu von der Beklagten geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten und dabei insbesondere nicht aus der Beitragsrechnung vom 20. Juni 2024 (vgl. Beilage 5 zur ergänzenden Klagebegründung), dem Personalvorsorge-Sammelausweis (vgl. KB 4), der Mahnung vom 6. Februar 2024 (vgl. KB 6) sowie dem Kontoauszug «Auszug Konto 12000 – Inkassokonto» vom 19. September 2024 (vgl. KB 5), dass die erhobenen Beiträge fehlerhaft wären bzw. die Beklagte irgendwelche Einwendungen gegen die Rechnungen der Klägerin erhoben hätte. Somit haben denn auch die Beitragsrechnungen vertragsrechtlich als anerkannt zu gelten, ist doch gegen den Saldo über das Inkassokonto von der Beklagten kein schriftlicher Widerspruch erhoben worden (vgl. dazu Ziff. 5.4 Abs. 4 des unterzeichneten Anschlussvertrags vom 1. Oktober 2011 bzw. 4. Januar 2012). Somit wurden die Forderungen weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Einzig im Rahmen des durch den Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024 eingeleiteten Betreibungsverfahrens Nr. 24030061 hat die Beklagte durch ihren Rechtsvorschlag vom 7. August 2024 den Forderungsbestand zumindest implizit bestritten (vgl. KB 7). Die Erklärung des Rechtsvorschlags erfolgte jedoch ohne jegliche Begründung. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Beklagte ebenfalls in keiner Art und Weise darüber vernehmen lassen, weshalb und in welchem Umfang sie die Forderung der Klägerin bestreitet. Der vorerwähnten Rechtsprechung zufolge (vgl. Erwägung 4.2.2.) wäre es jedoch an ihr gelegen, die Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Gesamtforderung allenfalls als unbegründet erscheinen lassen könnten. Diesbezüglich gingen jedoch keine Vorbringen seitens der Beklagten ein. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin die klageweise geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 20'562.45 (inkl. darin bereits berücksichtige Verzugszinsen in Höhe von Fr. 364.80 bis am 25. Juni 2024; vgl. hierzu sogleich unten, Erwägung 4.3.4) zu bezahlen.
4.3.3. Die Mahnkosten in Höhe von Fr. 300.00 sind in der geltend gemachten Forderung von Fr. 20'562.45 mitenthalten (vgl. Kontoauszug «Auszug Konto 12000 – Inkassokonto» vom 19. September 2024, S. 2 f.). Hinzukommt die mit Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024 separat geltend gemachte Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.00 (vgl. ergänzende Klagebegründung vom 14. März 2025, S. 1 f.). Bestand und Höhe beider Positionen finden im Kostenreglement (vgl. Ziff. 2), welches integrierender Bestandteil des unterzeichneten Anschlussvertrages bildet (vgl. Ziff. 2.2) und die Beklagte genehmigte, ihre Stütze und sind damit gerechtfertigt.
4.3.4. Die Klägerin hat bei der geltend gemachten Forderung in Höhe von Fr. 20'562.45 die vorangegangenen Verzugszinsbelastungen von 2011 bis 2023 im Umfang von Fr. 2'127.80 (vgl. ergänzende Klagebegründung vom 14. März 2025, S. 2 und Beilage 2 zur Klagebegründung) und für die Zinsperiode vom 1. Januar 2024 bis am 25. Juni 2024 im Umfang von Fr. 364.80 (vgl. ergänzende Klagebegründung vom 14. März 2025, S. 1 und Beilage 1 zur ergänzenden Klagebegründung) bis am 25. Juni 2024 mit 5% Verzugszinsen verzinst. Diese Zinsen bilden demnach bereits Bestandteil der Gesamtforderung. Darüber hinaus hat sie beantragt, es sei ihr ein zusätzlicher Verzugszins ab 25. Juni 2024 im Umfang von 5% auf ihre Kapitalforderung von Fr. 20'562.45 auszurichten.
4.3.4.1. Grundsätzlich kann sich die Beklagte bei der Frage der Zulässigkeit der Zinsbelastung einerseits auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und andererseits auf Ziffer 5.4 Absatz 1 des Anschlussvertrags stützen. Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt es der Vorsorgeeinrichtung, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Gemäss Ziffer 5.4 Absatz 1 des Anschlussvertrags sind denn auch Zinsbelastungen vorgesehen.
4.3.4.2. Der Fälligkeitstermin richtet sich nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement (vgl. BGE 136 V 73, 76 E. 3.1 und 78 E. 3.3; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 4. Mai 2020 E. 5.1.). Bei fehlender Zahlung sind nach Ablauf des Fälligkeitstermins Verzugszinsen geschuldet (vgl. Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Ein Mahnverfahren der Vorsorgeeinrichtung ist nicht erforderlich (vgl. Jürg Brechbühl/Maya Geckeler Hunziker, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 66 N 35). Die Höhe der Verzugszinsen beträgt bei fehlender reglementarischer Regelung 5 % (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. Jürg Brechbühl/Maya Geckeler Hunziker, Art. 66 N 37). Gemäss Ziff. 5.3 des Anschlussvertrages werden Beiträge für die Risikoleistungen, jene für deren Anpassung an die Preisentwicklung und die Kostenbeiträge jeweils zu Jahresbeginn bzw. mit der Aufnahme eines Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig. Zudem erfolgt gemäss Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags auf verspätete Zahlungen eine Zinsbelastung ohne Mahnung. Ausgehend davon, dass vorliegend als Fälligkeitstermin der 1. Januar vereinbart wurde und nach Ablauf dieses Datums weiterhin offene Beitragszahlung verblieben, wären nach Ablauf dieses Datums Verzugszinsen geschuldet. Die Höhe der Verzugszinsen beträgt dabei mangels reglementarischer Regelung 5 %. Somit kann der Klägerin ein Verzugszins von 5 % ab 25. Juni 2024 zugesprochen werden.
4.3.4.3. Der in Rechnung gestellte Verzugszins ist damit im Grundsatz nicht zu beanstanden. Indessen ist zu berücksichtigen, dass in der geltend gemachten Forderung von Fr. 20'562.45 bereits aufgelaufene Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 2'127.80 und Fr. 364.80 enthalten sind (vgl. hierzu oben Erwägung 4.3.4.). Als Basisbetrag für die Verzugszinsbemessung ab 25. Juni 2024 sind diese bereits berücksichtigten Verzugszinsen in Höhe von Fr. 2'492.60 (Fr. 2'127.80 + Fr. 364.80) von der eingeklagten Kapitalforderung von Fr. 20'562.45 mithin in Abzug zu bringen, andernfalls ein unzulässiger Zinseszins (vgl. Art. 105 Abs. 3 OR) erhoben würde. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Beklagte der Klägerin somit Verzugszinsen von 5% seit 25. Juni 2024 auf Fr. 18'069.85 (Fr. 20'562.45 abzüglich die im Umfang von Fr. 2'492.60 bereits enthaltenen Zinsen) schuldet.
4.3.4.4. Wie oben in Erwägung 4.3.3. dargetan wurde, beinhaltet die geltend gemachte Forderung von Fr. 20'562.45 auch Mahnkosten in Höhe von Fr. 300.00. In der beruflichen Vorsorge besteht lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1.). Bei den Mahnkosten in Höhe von Fr. 300.00 handelt es sich um ausserordentliche Verwaltungskosten, weshalb diese von der Verzugszinspflicht der ordentlichen Kosten auszunehmen sind. Entsprechend kann als Ergebnis festgehalten werden, dass die Beklagte der Klägerin somit Verzugszinsen von 5% seit 25. Juni 2024 auf gesamthaft Fr. 17'769.85 (Fr. 18'069.85 [vgl. oben Erwägung 4.3.4.3.] abzüglich die im Umfang von Fr. 300.00 ausgenommenen Mahnkosten).
5.1.2. Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne erkennbaren Grund Rechtsvorschlag erhoben und die Klägerin damit zur vorliegenden Klage gezwungen. Das Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung (vgl. Erwägung 5.1.1.). Deshalb ist der Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche praxisgemäss Fr. 500.00 beträgt (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2021.10 vom 6. September 2021 E. 6.2.).
5.2.1. Die Klägerin scheint ausserdem «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» eine Parteientschädigung zu verlangen (vgl. Rechtsbegehren 3). Gemäss § 17 Abs. 1 SVGG haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser Anspruch wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen Aufwand bemessen. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger und dem Gemeinwesen dieser Anspruch in der Regel nicht zu. Ihnen kann jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen werden.
5.2.2. Die Klägerin hat sich im vorliegenden Gerichtsverfahren
nicht vertreten lassen. Unter diesen Umständen hat die mutwillige Gegenpartei
nur eine Parteientschädigung zu entrichten, wenn die für die
Entschädigungsberechtigung «massgeblichen Kriterien im Falle einer nicht
vertretenen Partei erfüllt» sind (vgl. BGE 128 V 323, 324 E. 1a; BGE 127 V 205,
207 E. 4a). Dies ist in casu jedoch nicht der Fall: Es handelt sich nicht um
eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert, und die Interessenwahrung war
nicht mit einem hohen Arbeitsaufwand für die Klägerin verbunden. Eine
Parteientschädigung ist darum – trotz mutwilliger Prozessführung – nicht
geschuldet.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 20'562.45 zuzüglich 5 % Zins auf 17'769.85 seit 25. Juni 2024 nebst einer Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.00 an die Klägerin verurteilt.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 24030061 des Betreibungsamts Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2024) wird im genannten Umfang für beseitigt erklärt.
Die Beklagte hat der Klägerin in der genannten Betreibung die Betreibungskosten von Fr. 103.50 zu bezahlen.
Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 zu bezahlen.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG