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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
August 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Kläger
Pensionskasse C____
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2024.1
Klage vom 5. Februar 2024
Anwendbares Vorsorgereglement;
Zinsberechnung; Klagegutheissung.
Tatsachen
I.
Der 1964 geborene Kläger war von 14. April 2003 bis zum 31.
Januar 2016 bei der Pensionskasse C____ versichert (Schreiben vom 26. Januar
2023, Klagebeilage/KB 4). Vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 war der
Kläger bei der D____ versichert (Schreiben vom 14. Juli 2021, KB 3).
Im November 2019 meldete sich der Kläger bei der IV zum
Leistungsbezug an. Diese sprach ihm unbestrittenermassen rückwirkend ab dem 1.
Juni 2020 eine halbe IV-Rente (vgl. Schreiben vom 26. Januar 2023, KB 4) und mit
Verfügung vom 24. März 2022 eine ganze Rente ab Dezember 2021 zu.
Sowohl die D____ als auch die Beklagte stellten sich mit
Schreiben vom 14. Juli 2021 resp. 2. Oktober 2023 auf den Standpunkt, nicht
leistungspflichtig zu sein (KB 3 und 6).
II.
Mit Klage vom 5. Februar 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Beklagte sei
zu verpflichten, dem Kläger gemäss Art. 23 BVG sowie den massgebenden
Bestimmungen ihres Reglements mit Wirkung ab 1. Oktober 2018, eventualiter
spätestens ab 1. Juni 2020 eine halbe obligatorische und überobligatorische
Rente in der Höhe von mindestens Fr. 22'217.10 und zwei halbe Kinderrenten von
je mindestens Fr. 4'443.30 (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2016) und ab dem 1.
Dezember 2021 eine ganze obligatorische Rente in der Höhe von mindestens Fr.
44'434.20 und eine bzw. zwei ganze Kinderrenten von mindestens je Fr. 8'886.60
pro Jahr (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2016) zuzüglich Verzugszinsen zu
mindestens 5% ab Datum der Klageerhebung auszurichten.
2.
Der
Vorsorgeeinrichtung D____ sei der Streit zu verkünden und sie sei als
Streitberufene dem vorliegenden Prozess beizuladen.
3.
Im Falle des
Unterliegens des Klägers im Hauptprozess sei die Streitberufene zu
verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2021 eine ganze obligatorische
Rente in der Höhe von mindestens Fr. 38'438.-- pro Jahr (Vorsorgeausweis per 1.
August 2017) und eine bzw. zwei ganze Kinderrenten von mindestens je Fr. 7'688.--
zuzüglich Verzugszinsen zu mindestens 5% ab Datum der Klageerhebung
auszurichten.
4.
Die Beklagte bzw.
- im Falle des Unterliegens im Hauptprozess - die Streitberufene sei zu
verpflichten, den Kläger gemäss Art. 14 BVV 2 sowie den entsprechenden
Bestimmungen ihres Reglements von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an
das Altersguthaben zu befreien.
5.
Unter
o/e-Kostenfolge.
In Verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es seien von
Amtes wegen die Akten bei der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im
Ausland IVSTA beizuziehen.
Die Beklagte stellt mit Klageantwort vom 22. März 2024 folgende
Rechtsbegehren:
1.
Die Beklagte
anerkennt die Klage teilweise wie folgt:
a)
Die Beklagte
lässt sich bei der Bereitschaft behaften, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juni
2020 eine halbe reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten auszurichten.
b)
Die Beklagte
lässt sich bei der Bereitschaft behaften, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember
2021 eine ganze reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten auszurichten.
2.
Die darüber
hinausgehenden Rechtsbegehren seien abzuweisen.
3.
Unter o/e
Kostenfolge.
Sofern das Gericht die frankenmässige Rentenhöhe, wie vom
Kläger beantragt, festlegen möchte, wird aus verfahrensmässiger Sicht was folgt
beantragt:
1.
Der Kläger sei
aufzufordern, dem Gericht mitzuteilen, in welchem Umfang er die
Freizügigkeitsleistung an die Beklagte zurückerstattet.
2.
Der Kläger sei
aufzufordern, das Gericht vollständig über sein (Ersatz-)Einkommen seit 1. Juni
2020 zu dokumentieren.
3.
Nach Vorliegen
der Mitteilung sowie Dokumentation gemäss Ziffern 1 und 2 hiervor seien diese
der Beklagten zuzustellen und es sei ihr Frist zur Rentenberechnung und
ergänzenden Stellungnahme inkl. angepasster Rechtsbegehren zu setzen.
4. Unter o/e
Kostenfolge.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2024 werden die
Klageanträge 2 und 3 als gegenstandslos abgeschrieben und der Kläger aufgefordert
anzugeben, ob er an der frankenmässigen Bezifferung der Rentenansprüche
festhält.
Mit Replik vom 30. April 2024 beantragt der Kläger, dass die
Beklagte auf ihrer Bereitschaft zu behaften sei, dem Kläger mit Wirkung ab dem
1. Juni 2020 eine halbe reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten und ab dem 1.
Dezember 2021 eine ganze reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten auszurichten.
Zudem teilt der Kläger mit, dass er sein Begehren zur frankenmässigen
Bezifferung der Rentenhöhe fallen lasse. Aus prozessökonomischen Gründen seien
aber die strittigen Rahmenbedingungen der Rentenberechnung festzulegen. Die
Beklagte hält mit Duplik an den in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren
und Verfahrensanträgen fest.
III.
Am 13. August 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der
Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40).
1.2.
Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der
Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war.
Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich
zuständig ist. Zudem ist auch die [...], wo der Kläger arbeitete, in Basel
domiziliert. Die Streitberufung resp. Streitverkündung an die D____ ändert an
der vorstehenden Zuständigkeit nichts (vgl. Art. 16 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] vom 19. Dezember 2008, wonach für die
Streitverkündung mit Klage das Gericht des Hauptprozesses zuständig ist,
analog).
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Vorliegend anerkennt die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf
eine halbe Rente zzgl. Kinderrenten ab 1. Juni 2020 und auf eine ganze
reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten ab 1. Dezember 2021 (vgl.
Rechtsbegehren Klageantwort und Klageantwort, Rz. 4 ff.). Der Beginn und die
Höhe der Rentenansprüche ergeben sich aus den Verfügungen vom 13. November 2020
und 24. März 2022 und sind zwischen den Parteien unbestritten (Klage, Rz. 11 f.
und Klageantwort, Rz. 5). Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte bei ihrer Bereitschaft
zu behaften (vgl. auch Replik, S. 1). Lediglich der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass die Beklagte keine Einrede der Verjährung erhoben hat.
Vielmehr hat sie mit Schreiben vom 27. April 2023 bestätigt, dass sie bis 31.
Mai 2024 auf die Einrede der Verjährung verzichtet (Schreiben vom 27. April
2023, KB 9). Durch die Anerkennung entfällt die Streitberufung an die D____ und
es erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.
2.2.
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist
jedoch, welches Vorsorgereglement vorliegend Anwendung findet, ob und in
welcher Höhe ein Verzugszins geschuldet ist und ob die Beklagte den Kläger von
der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien hat.
3.
3.1.
Der Kläger beantragt, es seien die strittigen Rahmenbedingungen der
Rentenberechnung festzulegen, namentlich welcher Vorsorgeausweis und welche
reglementarischen Bedingungen den Berechnungen zu Grunde zu legen sind (Replik,
S. 1). Er vertritt die Ansicht, dass der zuletzt gültige Versicherungsausweis
vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit derjenige von 2016 massgebend
sei (Replik, S. 2). Dies ergebe sich aus koordinationsrechtlichen Überlegungen
zum Eintritt des Versicherungsfalles. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sei
der Kläger bei der Beklagten aktiv versichert gewesen. Für die Festsetzung von
Invalidenleistungen seien grundsätzlich die Reglementsbestimmungen, welche im
Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei
Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität nach sich zog, in Kraft
waren, massgebend (vgl. BGE 121 V 97, bestätigt in 9C_502/2007). Zwar könnte
sich, wie das Bundesgericht ausführt, ein Abweichen von dieser Grundregel dann
ergeben, wenn sich dies aus den Übergangsbestimmungen ergeben würde (a.a.O.). Die
entsprechenden Übergangsbestimmungen müssten aber ebenfalls ausgelegt werden.
Im vorliegenden Fall bestehe noch die Besonderheit der verspäteten Anmeldung
bei der Invalidenversicherung, die auch einen verspäteten Beginn des
Rentenanspruchs zur Folge gehabt habe. Auch dieser Umstand sei bei der
Auslegung miteinzubeziehen. Der Grundgedanke, wonach die Versicherten durch den
Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat wohl nicht schlechter gestellt werden
sollten, lasse sich insbesondere auch aus Art. 44 Abs. 7 der
Übergansbestimmungen entnehmen (vgl. dazu Rahmenreglement Beitragsprimat vom 2.
September 2015, Stand am 28. Oktober 2020, gültig ab 1. Januar 2021,
Replikbeilage/RB 12). Im vorliegenden Fall würden sich aus dem letzten
Versicherungsausweis 2016 für den Versicherten die Leistungen ergeben, die sich
aus den Berechnungen und Überführungen vom Leistungs- zum Beitragsprimat
ergeben hätten. Es sei daher die Leistungsberechnung gestützt auf den
Vorsorgeausweis 2016 vorzunehmen (a.a.O.).
3.2.
Die Beklagte bringt dagegen vor, der Kläger habe seit 1. Juni
2020 Anspruch auf eine halbe Rente. Am 1. Juni 2020 sei das Rahmenreglement
Beitragsprimat vom 2. September 2015, Stand 30. Oktober 2019, gültig ab 1.
Januar 2020 in Kraft. Dieses sei anwendbar für die Rentenbemessung bei der
Beklagten, sofern in den Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmt sei
(Duplik, Rz. 3). Gemäss Art. 44 Abs. 6 Rahmenreglement Beitragsprimat vom 2.
September 2015 richtet sich die Leistungshöhe derjenigen Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rahmenreglements arbeitsunfähig sind und in
der Folge invalidisiert werden, nach denjenigen reglementarischen Grundlagen,
die bei Eintritt der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit in Kraft standen
(Duplik, Rz. 4; in der Klagantwort verweist die Beklagte noch auf Art. 51 Abs.
7 des Rahmenreglements per 1. Januar 2024). In Anbetracht der IV-Verfügung vom
3. Mai 2017 sei davon auszugehen, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit
des Klägers im September 2014 eingetreten ist. Im September 2014 seien die
Leistungen der Beklagten gemäss dem alten Pensionskassengesetz des Kantons
Basel-Stadt vom 28. Juni 2007 in Verbindung mit dem Vorsorgereglement 1. Januar
2008 vom 24. August 2007, Stand 1. Januar 2014, gültig ab 1. Januar 2013
ausgerichtet worden (a.a.O.). Weiter führt die Beklagte aus, Hintergrund der
vom Kläger angerufenen Übergangsbestimmungen von Art. 44 Rahmenreglement Beitragsprimat
vom 2. September 2015 sei die Primats-Umstellung vom Leistungsprimat zum
gemischten Primat (in der Folge Bi-Primat) bei der Beklagten (Duplik, Rz. 5).
Unter diesem Titel sei Art. 44 Abs. 7 Rahmenreglement Beitragsprimat vom 2.
September 2015 zu verstehen: Hier werde allerdings nur die technische Umbuchung
vom Leistungs- ins Beitragsprimat betreffend die seit 1. Januar 2016 geführten
Sparkapitalien geregelt. Die Sparkapitalien seien nur für die Altersleistungen
massgebend und nicht für die Risikoleistungen, zu denen die IV-Rente gehöre
(a.a.O.).
3.3.
Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 2
gilt dass, bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215, 220 E
3.1.1 mit Hinweis). Dieser allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch
im Bereich der beruflichen Vorsorge, namentlich bei Reglements- und
Statutenänderungen (BGE 127 V 309, 314 E. 3b mit Hinweisen). Bei der
Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen
massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten
und nicht jene, die bei Beginn der - in der Folge invalidisierenden -
Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 23, Art. 26 Abs. 1 BVG) in Kraft waren (BGE 121 V
97). Eine Abweichung hievon müsste sich aus den Übergangsbestimmungen des alten
oder des neuen Vorsorgereglements oder aber daraus ergeben, dass nach den
Reglementsbestimmungen der Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs mit
dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammenfällt.
3.4.
Zwischen den Parteien ist vorliegend unbestritten, dass die
IV-Stelle dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 zunächst eine halbe
IV-Rente zugesprochen hat (Schreiben vom 26. Januar 2023, KB 4 mit Hinweis auf
die Verfügung vom 3. Mai 2017). Folglich ist das Rahmenreglement Beitragsprimat
vom 2. September 2015, Stand 30. Oktober 2019, gültig ab 1. Januar 2020, im
Grundsatz anwendbar. Dieses hält in Art. 44 Abs. 6 unter der Überschrift
Übergangsbestimmungen fest, dass sich die Höhe der Leistungen derjenigen
versicherten Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Rahmenreglements arbeitsunfähig sind und in der Folge invalidisiert werden,
nach denjenigen reglementarischen Grundlagen richtet, die bei Eintritt der
rentenbegründenden Invalidität in Kraft standen (Duplikbeilage/DB 1). Aus
dieser Formulierung geht klar hervor, dass für die Höhe der Leistungen der
versicherten Person diejenigen reglementarischen Grundlagen massgebend sind,
die zum Zeitpunkt des Eintritts der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit
anwendbar waren. Diese Regelung entspricht im Übrigen auch Art. 51 Ziff. 7 der
Übergangsbestimmung des Rahmenreglements vom 20. April 2023, gültig ab 1.
Januar 2024. Entsprechend liegt eine reglementarische Bestimmung vor, welche in
zulässiger Weise vom Grundsatz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 3.3
vorstehend) abweicht und deren klarer Wortlaut überdies (entgegen der Ansicht
des Klägers) keiner anderen Auslegung zugänglich ist.
3.5.
Vorliegend ist unbestritten, dass die rentenbegründende
Arbeitsunfähigkeit des Klägers überwiegend wahrscheinlich im September 2014 begann.
Darauf weist die Beklagte hin (Klageantwort, Rz. 6), was vom Kläger nicht
bestritten wird. Zum damaligen Zeitpunkt war das Gesetz betreffend die
Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, SG 166.100) vom 28. Juni 2007
Stand 1. Januar 2012 in Kraft. Ausgehend von einem Beginn der
Arbeitsunfähigkeit im September 2014 ist es als korrekt anzusehen, dass das
Vorsorgereglement vom 24. August 2007, Stand 1. Januar 2014, gültig ab 1.
Januar 2013 massgebend ist. Entsprechend gilt vorliegend für die
Leistungsbemessung das Leistungsprimat (Vorsorgereglement vom 24. August 2007,
Stand 1. Januar 2014, gültig ab 1. Januar 2013, Art. 1 Abs. 2, vgl. DB 2).
4.
4.1.
Der Kläger beantragt ferner, die Rentenleistungen ab dem Zeitpunkt
der Klageinreichung zu 5% zu verzinsen (Klage, Rz. 47). Zur Begründung verweist
er darauf, dass nach der Rechtsprechung erst nach der Klageinreichung ein Verzugszins
geschuldet sei. Soweit im Reglement - wie im vorliegenden Fall - keine andere
Regelung festgelegt sei, seien auf die geschuldeten Invalidenrenten
Verzugszinse von 5% zu bezahlen (a.a.O.). Eventualiter beantragt der Kläger
eine Verzinsung zum BVG-Mindestzinssatz (Replik, S. 2).
4.2.
Die Beklagte bestreitet, dass ein Verzugszins von 5% geschuldet sei
(Klageantwort, Rz. 7). Sie bringt vor, gemäss Art. 41 Abs. 6 des Rahmenreglements
der Beklagten bestehe bei rückwirkenden Rentenzahlungen kein Anspruch auf Zins
bzw. eventualiter könne gestützt auf BGE 149 V 106 E. 7.2 höchstens eine
Verzinsung im Umfang des BVG-Mindestzinssatzes beansprucht werden (a.a.O.). Zudem
verweist sie auf BGE 149 V 106 E. 7.2 (Duplik, Rz. 8).
4.3.
Analog zu der im Privatrecht geltenden generellen Verzugszinspflicht
(Art. 104 OR) besteht auch im Verwaltungsrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz,
gemäss dem der Schuldner oder die Schuldnerin Verzugszins zu bezahlen hat, wenn
er oder sie mit der Zahlung in Verzug ist, sofern das Gesetz nichts anderes
vorsieht. Was das Berufsvorsorgerecht im Besonderen anbelangt, wurde in der
Rechtsprechung eine Verzugszinspflicht seit jeher im Leistungs- und im
Beitragsbereich auf Grund der vorsorgevertraglichen Entstehung des
Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen
des OR als Regel anerkannt. Für die Festlegung der Höhe des Verzugszinses ist
somit in erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer derartigen
Regelung die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 OR, wonach ein Verzugszins von 5%
geschuldet ist (BGE 149 V 106 E. 7.1 mit Hinweisen; zum Ganzen auch: Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 108 [zu Art. 26 BVG]
mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für den Beginn der Verzugszinspflicht,
bezüglich welcher Art. 105 Abs. 1 OR vorsieht, dass ein Schuldner oder eine
Schuldnerin, sofern er oder sie u.a. mit der Entrichtung von Renten im Verzug
ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an
Verzugszinse zu zahlen hat (vgl. etwa BGE 137 V 373 E. 6.6; 119 V 131 E. 4c und
d; Urteil 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.1; Hans-Ulrich
Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1326; Tulay Sakiz/Olivia Kaderli, in: Basler
Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 32 f. zu Art. 26 FZG, zum ganzen
Abschnitt: Urteil des BGer 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1, vgl. ferner
BGE 149 V 106, 107 E. 7.1).
4.4.
Die vorliegende Klage datiert vom 5. Februar 2024, weshalb die bis
dahin aufgelaufenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum zu verzinsen sind (BGer 9C_122/2009
vom 10. August 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf E. 6 von BGE 134 III 511 wiederum mit
Hinweis auf Urteil B 11/95 vom 28. Mai 1996 E. 4, publ. in: SZS 1997 S. 470;
BGE 119 V 131; ebenso BGer 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013; Nachtrag: bestätigt
in BGer 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.3.1). Für die nach Klageerhebung
fällig gewordenen Rentenleistungen gilt die Verzinsung ab Fälligkeit (vgl.
a.a.O.). Vorliegend ergibt sich die Höhe des allfälligen Verzugszinses im
Leistungsbereich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung
(vgl. Erwägung 4.3 vorstehend).
4.5.
Gemäss Rahmenreglement vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024
(abrufbar unter: https://bit.ly/4f3v9Mq), unter dem Abschnitt M. "Begriffe und Abkürzungen" ist unter dem Verzugszins der
Zinssatz gemäss Art. 7 FZV zu verstehen. Art. 7 der Verordnung über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) vom 3. Oktober 1994 bestimmt, dass
der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht und
dass Art. 65d Abs. 4 BVG nicht anwendbar ist. Der Mindestzinssatz in der
Beruflichen Vorsorge beträgt ab Januar 2024 1.25% (vgl. Medienmitteilung des
Bundesrates vom 1.11.2023, abrufbar unter: https://bit.ly/49fJcxq). Nicht
beachtlich ist in diesem Zusammenhang Art. 41 Abs. 6 Satz 2 des Rahmenreglements
vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (vgl. a.a.O.), wonach bei
rückwirkenden Rentenzahlungen kein Anspruch auf einen Zins besteht, da es sich
beim Verzugszins nach Klageeinreichung um einen anderen Sachverhalt handelt.
4.6.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte auf die bis
Klageinreichung (5. Februar 2024) aufgelaufenen Rentenbetreffnisse einen
Verzugszins von 2.25% (1% nach Art. 7 FZV gestützt auf das Reglement zzgl.
1.25% Mindestzinssatz) schuldet. Für die restlichen Rentenbetreffnisse hat sie
einen Verzugszins in gleicher Höhe ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum
auszurichten.
5.
5.1.
Weiter beantragt der Kläger, dass die Beklagte zu verpflichten sei,
den Kläger gemäss Art. 14 BVV 2 sowie den entsprechenden Bestimmungen ihres
Reglements von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben
zu befreien (Klage, Rz. 54; vgl. auch Replik, S. 2). Dem entgegnet die
Beklagte, dass die geforderte Beitragsbefreiung überflüssig sei, da sich der
Rentenanspruch des Klägers nach dem Leistungsprimat bemesse (Klageantwort, Rz.
8). Weil sich im Leistungsprimat die Invalidenleistungen nach dem versicherten
Lohn und nicht nach dem geäufneten Sparkapital richten würden, existiere keine
Beitragsbefreiung bei Invalidität. Würde es in der Folge zu einer Reaktivierung
der Invalidenrente kommen (Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit und Reduktion
bzw. Wegfall der Invalidität), so würde die Austrittsleistung mittels Barwert
der dannzumal laufenden Invalidenrente ermittelt (Duplik, Rz. 7).
5.2.
Im massgebenden Vorsorgereglement (vgl. hierzu Erwägung 4.5 vorstehend)
und dem BVG finden sich keine Bestimmungen zur Frage der Beitragsbefreiung.
Gemäss Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVV 2) muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto einer
invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines
Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach
Art. 13 Abs. 1 BVG weiterführen (Abs. 1). Das Altersguthaben des Invaliden ist
zu verzinsen (Abs. 2). Der koordinierte Lohn während des letzten
Versicherungsjahres (Art. 18) dient als Berechnungsgrundlage für die
Altersgutschriften während der Invalidität (Abs. 3). Erlischt der Anspruch auf
eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er
Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten
Altersguthabens (Abs. 4).
5.3.
Gemäss Urteil des Bundesgerichts B 70/05 vom 12. Juni 2007 setzt
Art. 14 BVV 2 einen effektiven Rentenanspruch voraus. Nicht massgebend könne sein,
dass die Leistungen infolge Rentenaufschub oder infolge Überentschädigung nicht
zur Auszahlung kommen (also beitragsfreie Weiterführung des Alterskontos im BVG
ab Entstehung des Rentenanspruchs (BGer B 70/05 vom 12.06.2007 E. 3.1,
eingehend dazu: Vetter-Schreiber Isabelle,
in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 14 BVV
2 N 1 ff.).
5.4.
Erreicht der invalide Versicherte – in der obligatorischen Vorsorge
– seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder, steht ihm im Rentenalter eine
lebenslängliche Invalidenrente zu. In diesem Fall hat er keinen Anspruch auf
die gemäss Art. 14 BVV 2 gewährten Altersgutschriften. Die Bestimmung soll
einzig vermeiden, dass der invalide Versicherte im Falle eines Wiedereintritts
ins Erwerbsleben im Rücktrittsalter eine Kürzung der Altersleistungen erleidet.
Deshalb muss das vor der Invalidität erworbene Altersguthaben bewahrt und weiter
geäufnet werden, wie wenn der Versicherte weiterhin voll erwerbstätig wäre. Es
handelt sich um eine bloss fiktive Äufnung des Alterskontos, die nur nötig
wird, wenn der Invalide vor dem Rücktrittsalter wieder erwerbsfähig wird.
Andernfalls hat er keinen Anspruch auf in Anwendung von Art. 14 BVV 2 geäufnete
Altersgutschriften (Vetter-Schreiber
Isabelle, in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich
2021, Art. 14 BVV 2 N 1 ff. m.H. auf BGE 127 V 309, 312 f. E. 2c).
5.5.
Erst im Zeitpunkt des Rentenbeginns ist die Vorsorgeeinrichtung
verpflichtet, dem Alterskonto der versicherten Person die obligatorischen
Beiträge gutzuschreiben (Art. 14 Abs. 1 BVV 2). In den Reglementen zahlreicher
Vorsorgeeinrichtungen ist jedoch vorgesehen, dass nach drei Monaten
Arbeitsunfähigkeit eine Beitragsbefreiung eintritt und bereits ab diesem
Zeitpunkt dem Alterskonto Beiträge gutgeschrieben werden, sei es in
reglementarischer oder obligatorischer Höhe (Stauffer
Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 75 Versicherungsfragen und
Leistungsfälle, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, S. 145).
5.6.
In einem Invaliditätsfall darf bei einem über dem BVG-Minimum
liegenden Rentenbetrag die gesetzlich vorgesehene gleichzeitige
Beitragsbefreiung (Art. 14 BVV 2) nicht verweigert werden mit dem Argument, der
Rentenbetrag sei höher als jener nach BVG-Minimum zuzüglich minimaler
Altersgutschriften (Saner Kaspar,
Das Vorsorgeverhältnis in der obligatorischen und weitergehenden beruflichen
Vorsorge, Grundlagen, Gemeinsamkeiten und Eigenheiten in den beiden
Teilbereichen, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 47 f.).
5.7.
In Anlehnung an die Weiteräufnung des Altersguthabens in der
obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Art. 14 BVV 2 ist bei exzedenten
oder umhüllenden Vorsorgelösungen zumeist eine sog. Prämienbefreiung
mitversichert. Der Anspruch auf diese überobligatorische Leistung richtet sich
nach dem anwendbaren Vorsorgereglement (Hürzeler
Marc, in: Schneider
Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas (Hrsg.), BVG und FZG,
Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 34 N 13). In
der weitergehenden beruflichen Vorsorge kommt der Prämienbefreiungsleistung u.a.
die Funktion zu, den Vorsorgeschutz der invaliden Person für den Fall des
Wiedereintritts ins Erwerbsleben zu gewährleisten (vgl. a.a.O.).
5.8.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass dem Kläger nach Art. 14 Abs. 1 BVV
2 ein (akzessorischer) Mindestanspruch auf Weiterführung des Altersguthabens (vgl.
Erwägung 5.2. ff. vorstehend) in Bezug auf den BVG-Teil (Obligatorium) zusteht,
welcher gewährt werden muss. Dieser ist zu verzinsen (Art. 14 Abs. 2 BVV 2). Der
Verzinsungsanspruch entfaltet jedoch erst seine Wirkung für den Fall, dass der
Kläger ins Erwerbsleben zurückkehren sollte. Die Beklagte kann dann
entsprechend ihrer Ausführungen in der Duplik (E. 5.1) darlegen und nachweisen,
dass sie anderweitig diesem Anspruch gerecht wird. In diesem Sinne hat sie der Verpflichtung
gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 BVV 2 nachzukommen. Weitergehende Regelungen im
Sinne der Beitragsbefreiung sind dem massgebenden Reglement (Ziff. 4.5) nicht
zu entnehmen und werden auch nicht geltend gemacht.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen.
Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juni 2020 eine halbe
reglementarische Rente zzgl. Kinderrente(n) und ab 1. Dezember 2021 eine ganze
reglementarische Rente zzgl. Kinderrente(n) auszurichten. Auf die bis Klageinreichung
(5. Februar 2024) aufgelaufenen Rentenbetreffnisse und auf die restlichen ab
dem jeweiligen Fälligkeitsdatum hat die Beklagte einen Verzugszins von 2.25% zu
bezahlen. Weiter wird die Beklagte verpflichtet, das Alterskonto des Klägers
für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des
Referenzalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG weiterzuführen und das Altersguthaben zu
verzinsen (Art. 14 Abs. 1 und 2 BVV 2).
6.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte dem anwaltlich vertretenen
Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
(8.1%) zuzusprechen.
6.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Klage wird die
Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 2020 eine halbe reglementarische
Rente zzgl. Kinderrente(n) und ab 1. Dezember 2021 eine ganze reglementarische
Rente zzgl. Kinderrente(n) zuzüglich Verzugszins von 2.25% auf die bis
Klageinreichung (5. Februar 2024) aufgelaufenen Rentenbetreffnisse und auf die
restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Die Beklagte wird zudem verpflichtet, das
Alterskonto des Klägers für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben
bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG
weiterzuführen und das Altersguthaben zu verzinsen (Art. 14 Abs. 1 und 2 BVV
2).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8,1%).
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: