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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Januar 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller , Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Kläger
C____
[...]
Beklagte
D____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
BV.2024.2
Rückforderung nach Art. 35a BVG
Beginn der Verjährungs- bzw.
Verwirkungsfrist
Tatsachen
I.
Der Kläger arbeitete bei der E____ GmbH und ist bei der
Beklagten vorsorgeversichert nach BVG (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40). Diese
richtete ihm ab Februar 2013 eine Altersrente und eine AHV-Überbrückungsrente
aus (Schreiben vom 11. Februar 2013).
Der Kläger wurde per 31. Januar 2013 frühpensioniert. Die
Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2013 (Klagebeilage
[AB] 4) mit, dass er ab 1. Februar 2013 Anspruch auf eine Altersrente der
Beklagten in der Höhe von Fr. 4'037.-- und vom 1. Februar 2013 bis 30.
April 2016 auf eine Überbrückungsrente der Beklagten in der Höhe von Fr.
2'320.-- habe.
Im August 2017 erreichte der Kläger das ordentliche
Pensionsalter.
Mit Schreiben vom 23. März 2023 (KB 9) teilte die Beklagte dem
Kläger mit, dass sie anlässlich einer Revision festgestellt habe, dass dem
Kläger nach wie vor eine monatliche Überbrückungsrente in der Höhe von Fr.
2'320.00 ausgerichtet werde, sein Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente aber
mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV und demnach per 30.
August 2017 erloschen sei. Sie forderte den Kläger auf, die
AHV-Überbrückungsrente während der letzten fünf Jahre im Umfang von Fr.
139'200.-- bis zum 30. April 2023 zurückzuerstatten oder sich zwecks
Ratenzahlung an die Beklagte zu wenden. In der nachfolgenden Korrespondenz
konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Schliesslich kündigte die
Beklagte mit Schreiben vom 19. Januar 2024 (KB 14) an, dass sie unter
Berücksichtigung des vom Kläger geltend gemachten Existenzminimums von
Fr. 42'931.50 zwecks Tilgung ihrer Forderung von Fr. 139'200.-- ab
Januar 2024 eine Verrechnung von Fr. 2'297.-- im Monat vornehmen werde und
ihm bis zur kompletten Tilgung ihrer Forderung weiterhin eine Altersrente von
Fr. 1'740.-- ausrichten werde.
II.
Mit Klage vom 8. Februar 2024 beantragt der Kläger, vertreten
durch lic. iur. B____, die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Januar 2024
monatlich die reglementarische Altersrente aus beruflicher Vorsorge in Höhe von
Fr. 4'139.-- zuzüglich Zins von 5 % seit Klageinreichung zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6'120.--
zuzüglich Zins von 5 % seit Klageinreichung zu bezahlen. Eventualiter sei
festzustellen, dass die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung in der
Höhe von Fr. 139'200.-- nicht bestehe. Subeventualiter sei festzustellen, dass
die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung zufolge Untergans bzw.
Verwirkung nicht im geltend gemachten Umfang bestehe. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Als vorsorgliche Massnahme beantragt der Kläger die Ausrichtung der
reglementarischen Altersrente ab Januar 2024 in der Höhe von Fr. 4'139.--.
Die Beklagte beantragt in der Klageantwort vom 19. März 2024
die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Kläger hält in der Replik vom 15. April 2024 an seinen
Rechtsbegehren fest. Neu stellt er den Verfahrensantrag, die Beklagte zu
verpflichten, die Unterlagen bzw. die Grundlagen des per April 2024
vorgenommenen Wechsels des Vorsorgeträgers offenzulegen.
Mit Duplik vom 31. Juli 2024 hält die Beklagte an ihren
Anträgen fest. Der Kläger nimmt im Rahmen einer Triplik vom 5. September 2024
nochmals Stellung und beantragt die Beiladung der D____.
III.
Am 28. Januar 2025 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
IV.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 reicht die Beklagte das
Schreiben vom 5. Februar 2025 ein, in welchem dem Kläger mitgeteilt wird, dass
er im Zuge der Teilliquidation per 1. April 2024 an die D____ in der C____
verbleibe. Mit Eingabe vom 3. März 2025 teilt der Kläger mit, dass er gegen die
Teilliquidation vom 31. März 2024 beim Stiftungsrat der C____ Einsprache
erhoben habe.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art.
73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2.
Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG
besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei
dem die Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist somit örtlich
zuständig.
2.
2.1.
Der Kläger macht insbesondere geltend, dass der Rückforderungsanspruch
bereits verjährt sei und damit auch die Verrechnung nicht zulässig sei.
Ausserdem sei ihm die Rückforderung aufgrund guten Glaubens zu erlassen.
Schliesslich bringt er vor, die ordentliche Altersrente sei nicht in der
korrekten Höhe ausbezahlt worden.
2.2.
Demgegenüber wendet die Beklagte ein, die relative Verwirkungsfrist
nach Art. 35a Abs. 2 BVG laufe ab dem Zeitpunkt, ab welchem die
Vorsorgeeinrichtung ihren Rückforderungsanspruch rechtsgenüglich kenne. Dies
sei dann der Fall, wenn sie um den Rückforderungsanspruch wisse oder bei zumutbarer
Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Rückforderung besteht. Die
Beklagte habe im März 2023 anlässlich einer Revision festgestellt, dass dem
Kläger über das ordentliche Rentenalter (30. August 2017) hinaus, die
monatliche Überbrückungsrente von Fr. 2‘320.-- im Monat unrechtmässig
ausgerichtet worden sei. Mit der Feststellung der Unrechtsmässigkeit der
Auszahlungen der Überbrückungsrenten seit September 2017 sei die dreijährige
(nach Art. 35a Abs. 2 BVG) resp. die einjährige relative Verjährungsfrist im
März 2023 (nach Art. 35a Abs. 2 aBVG) ausgelöst worden. Unter Berücksichtigung
der fünfjährigen absoluten Verjährungsfrist habe die Beklagte nach Feststellung
der unrechtmässigen Ausrichtung der Überbrückungsrente diese im Umfang der
vorangehenden 60 Monate von insgesamt Fr. 139'200.-- zurückgefordert. Die
Verrechnung von Rückerstattungsforderungen mit laufenden Renten der beruflichen
Vorsorge sei zulässig.
2.3.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kläger
grundsätzlich gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine BVG-Altersrente hat und
dass die Überbrückungsrente ab dem Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen
Pensionsalters zu viel ausbezahlt wurde. Umstritten sind einerseits die Höhe
der Altersrente und andererseits der Beginn der Verjährung bzw. Verwirkung der
zu viel bezahlten Rente. Zu prüfen ist demnach im Wesentlichen, ob die Beklagte
zu Recht die Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Altersleistungen verlangt.
2.4.
Damit gab es ab September 2017 für die Überbrückungsrente keinen
Rechtsgrund mehr.
3.
3.1.
Strittig ist zunächst die Höhe des Rentenanspruchs in Bezug auf die
ordentliche Altersrente.
3.2.
Im Schreiben vom 11. Februar 2013 (KB 4) hat die Beklagte dem Kläger
unter anderem mitgeteilt, dass er ab dem 31. Januar 2013 Anspruch auf eine
jährliche Altersrente von Fr. 48'444.-- bzw. eine monatliche Altersrente
von Fr. 4'037.-- habe. Im Rentenavis vom 1. Februar 2013 (KB 5) ist eine
Auszahlung von Fr. 4'037.-- als periodische Zahlung für die Altersrente
angegeben. Im Rentenavis vom 1. März 2013 (KB 6) ist sodann als einmalige
Zahlung für die Altersrente ein Betrag von Fr. 4'139.-- angegeben.
3.3.
Massgebend ist damit der als periodische Zahlung definierte Betrag.
Bei dem anderen Betrag handelt es sich um eine einmalige Zahlung, weil – wie
die Beklagte glaubhaft vorbringt – sie im Februar 2013 um Fr. 102.-- zu
wenig ausbezahlt hat. Dies entspricht auch dem Betrag, der dem Ausweis für die
Steuererklärung 2013 (KB 7) zu entnehmen ist. Auf diesem ist für die
Altersrente ein Auszahlungsbetrag von Fr. 44'407.-- angegeben, was einem
monatlichen Betrag von Fr. 4'037.-- für elf Monate bei einem Rentenbeginn von
Februar 2013 entspricht.
3.4.
Die Höhe der Altersrente von Fr. 4'037.-- erweist sich damit als
korrekt.
4.
4.1.
Wurde die Überbrückungsrente ab September 2017 ohne Rechtsgrund
ausgerichtet, stellt sich die Frage nach der Rückzahlungspflicht des Klägers
der zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 139'200.00.
4.2.
Art. 35a BVG sieht vor, dass unrechtmässig bezogene Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zurückzuerstatten sind. Das
Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit ist erfüllt, sobald eine Leistung ohne
rechtlichen Grund ausgezahlt wurde, was vorliegend der Fall ist.
4.3.
Nach Art. 35a Abs. 1 BVG sind
unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten; von der Rückforderung kann
abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Der
Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die
Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von
fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Abs. 2 in der bis 31. Dezember
2020 gültig gewesenen Fassung). Mit der Anpassung per 1. Januar
2021 wurde die ursprüngliche relative Verjährungsfrist von einem Jahr zur
Rückforderung gemäss aArt. 35a Abs. 2 BVG (vgl. BGE 142 V 20 E. 3.3, 142 V 358
E. 7.1) in eine Verwirkungsfrist von drei Jahren abgeändert. Art.
35a BVG ist auf die
obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art.
49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; BGE
142 V 358 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 23 Abs. 2
Reglement 2010 bzw. Art. 22 Abs. 2 Reglement 2024, wonach unrechtmässig
bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind).
4.4.
Da es sich vorliegend um zwischen dem 1. September 2017 und dem 30.
April 2023 ausgerichtete Leistungen handelt, welche unbestrittenermassen erst
nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 35a BVG
zurückgefordert wurden, stellt sich die Frage nach dem auf den Sachverhalt
anwendbaren Recht. Die Beklagte hat 60 Monate, d.h. sie hat die
Rentenbetreffnisse für den Zeitraum März 2018 bis Februar 2023 zurückgefordert,
was der absoluten Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Art. 35a BVG
entspricht.
4.5.
Es ist bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht und
danach (ex nunc et pro futuro) - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt
sind - das neue Recht anwendbar (etwa: BGE 148 V 162 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Nach Rechtsprechung und Lehre sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen
des neuen Rechts sodann auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor
dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem
Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind. Die unter altem Recht abgelaufene
Zeit ist dabei an die neue Frist anzurechnen (BGE 134 V 353 E. 3.2 und 4.1, 131
V 425 E. 3.2 und 5.2; Urteil 9C_973/2010 vom 10. März 2011 E. 3.1 mit
Hinweisen). Der Übergang von der Verjährungs- zur Verwirkungsfrist in Art. 35a
BVG ist in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung des BVG nicht geregelt.
Eine entsprechende Bestimmung enthalten auch das ATSG und das ZGB nicht. Es ist
daher auf die allgemeinen intertemporalen Grundsätze zurückzugreifen. Demnach
gilt aArt. 35a BVG bis zum Inkrafttreten von Art. 35a BVG per 1. Januar 2021. Ab
diesem Zeitpunkt kommt Art. 35a BVG zur Anwendung, dies auch auf vor dem 1.
Januar 2021 entstandene und fällig gewordene, aber zu diesem Zeitpunkt noch
nicht verjährte Ansprüche (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2023,
9C_449/2022, E. 3.2.1.).
4.6.
Gemäss Art. 6 BVG enthält der zweite Teil des BVG (und damit auch
Art. 35a BVG) jedoch lediglich Mindestvorschriften. Von diesen darf
reglementarisch zugunsten, nicht aber zuungunsten der Versicherten abgewichen
werden (BGE 138 V 176 E. 5.3 mit Hinweis).
4.7.
Art. 23 Abs. 2 des Reglements der C____ in der ab 1. Januar 2010
geltenden Fassung (KB 15; hiernach Reglement 2010) werden unrechtmässig
bezogene Leistungen der Pensionskasse mit den künftigen Leistungsansprüchen
gegenüber der Pensionskasse verrechnet bzw. müssen zurückerstattet werden.
Demnach enthält das Reglement keine Änderung der Verwirkungs- bzw.
Verjährungsfrist zugunsten des Versicherten. Die Beklagte hat das ab 1. Januar
2024 geltende Reglement vorgelegt, die Rückforderung hat die Pensionskasse
jedoch bereits im März 2023 geltend gemacht, weswegen das Reglement 2010
massgebend ist.
4.8.
Im Zusammenhang mit dem Beginn der relativen Frist von aArt. 35a
Abs. 2 BVG war und ist sodann die Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 ATSG analog
anwendbar. Demnach ist unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung
davon Kenntnis erhalten hat» der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung
bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen
müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit
anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft
geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs
(BGE 146 V 217 E. 2.1 mit Hinweisen). Beruht die unrechtmässige
Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die relative
Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das
erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen
Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise
anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes -
unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen
müssen (Rechtsprechung zum «zweiten Anlass»: vgl. BGE 146 V 217 E. 2.2 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2023, 9C_449/2022, E.
3.3.1.).
4.9.
Die einjährige Verjährungsfrist bzw. die dreijährige
Verwirkungsfrist beginnt daher nicht bereits im Zeitpunkt dieses ursprünglichen
unrichtigen Handelns zu laufen, sondern erst im Zeitpunkt, in welchem die
Pensionskasse ihren Fehler hätte entdecken können bzw. entdeckt hat. Vorliegend
erfolgte die unrechtmässige Leistungsausrichtung aufgrund eines Fehlers der
Pensionskasse beim Übergang von der Frühpensionierung ins ordentliche
Pensionsalter im September 2017. Dieser Zeitpunkt ist nicht fristauslösend. Die
Pensionskasse entdeckte den Fehler bei einer internen Revision im März 2023 (vgl.
Schreiben der Pensionskasse, KB 9). Einen anderen Zeitpunkt zwischen jenem, als
der Pensionskasse im Jahr 2017 der Fehler unterlief, und dem hier von der
Pensionskasse vorgebrachten Zeitpunkt im März 2023, wird vom Kläger nicht
geltend gemacht und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Fristauslösend
ist damit das Entdecken des Fehlers im März 2023, weswegen die von der
Beklagten mit Schreiben vom 23. März 2023 geltend gemachte Forderung im
Zeitpunkt der Verrechnung ab Januar 2024 weder verjährt noch verwirkt war.
4.10.
Bezüglich der Verjährung bringt der Kläger vor, er habe mit
Schreiben vom 24. Mai 2023 einerseits die Forderung bestritten, andererseits
auch die Einrede der Verjährung erhoben. Damit habe er die Einrede der
Verjährung offensichtlich vor Unterzeichnung der Verjährungsverzichtserklärung erhoben.
Zudem sei der Verjährungsverzicht im Zusammenhang mit der von der Beklagten
angedrohten Betreibung abgegeben worden (Replik Ziff. 20).
4.11.
Der Kläger hat am 23. Juni 2023 folgende
Verjährungsverzichtserklärung abgegeben: Der Kläger «verzichtet gegenüber der C____
in Bezug auf die Rückforderung der unaufgefordert überwiesenen
AHV-Überbrückungsrenten auf die Erhebung der Einrede des Eintrittes der
Verjährung, soweit diese nicht bereits eingetreten ist. Die
Verjährungsverzichtserklärung erfolgt zudem ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht, eines Anspruchs oder einer Tatsache und ohne jegliches Präjudiz
und ist bis zum 30.06.2024 befristet.»
4.12.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, bereits im Mai 2023 die
Einrede der Verjährung erhoben zu haben, kann er daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten, weil in diesem Zeitpunkt der Rückforderungsanspruch der
jeweiligen Rentenbetreffnisse noch nicht verjährt war. Sodann hat er einen bis
30. Juni 2024 befristeten Verjährungsverzicht erklärt. Somit konnte sich die
Beklagte in der Klageantwort vom 19. März 2024 aufgrund der abgegebenen
Verjährungsverzichtserklärung auf die noch nicht eingetretene Verjährung
berufen.
4.13.
Die Summe der Rückforderung ist daher von der Beklagten korrekt
ermittelt worden (12 x 5 x Fr. 2'320.-- = 139'200.--).
4.14.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Rückforderung des
von der Beklagten geltend gemachten Betrags von Fr. 139'200.-- korrekt
ist.
5.
5.1.
Die Beklagte verrechnet den Betrag von Fr. 139‘200.-- seit Januar
2024 mit der Altersrente von Fr. 4'037.-- mit einem Betrag von Fr. 2'297.--.
5.2.
Art. 22 Abs. 2 Reglement 2024 sieht vor, dass unrechtmässig bezogene
Leistungen der Pensionskasse zurückzuerstatten sind und die Pensionskasse ihre
Rückforderung auch mit laufenden Leistungen verrechnen kann.
5.3.
Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen ist ein
allgemeiner Rechtsgrundsatz. Die Verrechnung der Rückforderung ist demnach
grundsätzlich sowohl mit Invaliden- als auch Altersrenten möglich. Im Bereich
von Art. 35a BVG sind die Verrechnungsregeln von Art. 120ff. OR (Bundesgesetz
vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht], SR 220) unter Vorbehalt
von Art. 125 Ziff. 2 OR anwendbar, wonach das betreibungsrechtliche
Existenzminimum nicht beeinträchtigt werden darf (Hans-Ulrich Stauffer,
Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. Zürich 2019, Rz 1287). Demnach können
Verpflichtungen wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, deren besondere Natur
die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt und die zum Unterhalt des
Gläubigers und seiner Familie unbedingt notwendig sind, nicht durch Verrechnung
getilgt werden. Gesetzliche Renten aus dem Sozialversicherungsrecht fallen
unter diese Regelung. Allerdings wird der Gläubiger nur insoweit durch Art. 125
Ziff. 2 OR vor der Verrechnung geschützt, als die diversen Ansprüche zu seinem
Unterhalt und zum Unterhalt seiner Familie unbedingt notwendig sind. Letzteres
ist vom Gläubiger zu beweisen, wobei das betreibungsrechtliche Existenzminium
massgebend ist (vgl. dazu BGE 138 V 402 E. 4.4).
5.4.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 (KB 13) teilte die Pensionskasse
dem Kläger mit, dass sie von ihm bisher keine Rückerstattung erhalten habe und
sie daher ab Januar 2024 ihre Forderung von Fr. 139'200.-- vollständig mit
der laufenden Altersrente von Fr. 4'037.-- verrechnen werde. Der Kläger machte
im Schreiben vom 15. Januar 2024 das Existenzminimum geltend, worauf die
Pensionskasse am 19. Januar 2024 (KB 14) antwortete, dass sie ihm unter
Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Existenzminimums von
Fr. 42'931.50 im Jahr zwecks Tilgung ihrer Forderung von
Fr. 139'200.-- ab Januar 2024 eine Verrechnung von Fr. 2'297.-- im
Monat vornehmen würden. Es werde ihm daher ab Januar 2024 bis zur kompletten
Tilgung ihrer Forderung weiterhin eine Altersrente von Fr. 1'740.-- im
Monat ausgerichtet.
5.5.
Der Kläger wendet schliesslich gegen die Verrechnung ein, der
Rückforderungsanspruch sei verjährt. Wie bereits dargelegt, ist die Verjährung
im Zeitpunkt der Verrechnung nicht eingetreten.
6.
6.1.
Abschliessend ist die Frage zu klären, ob der Kläger beim Empfang
der Leistungen gutgläubig war. Er beruft sich darauf, dass er die letzte
detaillierte Aufstellung der Rentenleistungen im Jahr 2013 erhalten habe und
ihm deswegen die Details der Rentenbeträge nicht mehr bewusst gewesen seien.
6.2.
Der gute Glaube als erste Voraussetzung, um von der Rückforderung
von unrechtmässig bezogenen Leistungen abzusehen, beurteilt sich nach denselben
Grundsätzen wie sie für den im Wesentlichen gleich lautenden Art. 25 Abs. 1
Satz 2 ATSG gelten (Urteil 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.3). Danach genügt
nicht schon Unkenntnis des Rechtsmangels. Vielmehr darf sich der
Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner
groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit
von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine
arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen ist. Dagegen kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf
den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht
fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der
erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den
Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138
V 218 E. 4; Urteile des Bundesgerichts vom 23. Juli 2018, 9C_840/2017, E. 6.1.
und vom 12. Juli 2017, 9C_463/2016, E. 2.1).
6.3.
Der in diesem Rahmen zu prüfende gute Glaube bezieht sich darauf, ob
der Kläger hätte erkennen müssen, dass der auch nach Erreichen des ordentlichen
Pensionsalters ausgerichtete Betrag der Überbrückungsrente von Fr. 2'320.--
nicht mehr geschuldet war. Dass dem Kläger ab diesem Zeitpunkt eine zu hohe
Altersrente ausbezahlt wurde, hätte von ihm erkennbar sein müssen. Ab diesem
Zeitpunkt wurde ihm die AHV-Rente ausbezahlt. Es muss ihm daher aufgefallen
sein, dass er auf einmal einen höheren Betrag als zuvor monatlich zur Verfügung
hatte. Die nunmehr falsche Berechnung war ihm damit leicht erkennbar. Dass er
eine Überbrückungsrente erhielt, wusste er mit Unterzeichnung des Antrags auf
Altersleistungen vom 24. Januar 2013 (KB 3), auf dem die Überbrückungsrente in
der Höhe von Fr. 2'320.-- vermerkt ist.
6.4.
Es war dem Kläger damit zumutbar, den bestehenden Rechtsmangel zu
erkennen, und sein Verhalten kann nicht mehr als nur leicht fahrlässig
bezeichnet werden. Der gute Glaube beim Bezug der Überbrückungsrente ab
September 2017 ist daher zu verneinen.
7.
7.1.
Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen. Der Antrag auf
vorsorgliche Massnahmen wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
7.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Beigeladene
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: