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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 19.
August 2024
Parteien
A____
[...]
Klägerin
B____ GmbH
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2024.6
Berufliche Vorsorge (Beiträge)
Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG)
betreffend Beiträge der Arbeitgeberin an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs.
2 BVG): Die Tätigkeit der Beklagten fällt unter den zeitlichen, räumlichen,
betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags für die
vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe. Die geforderten
Beiträge sind somit nicht zu beanstanden und der Rechtsvorschlag wird beseitigt
Erwägungen
1.
1.1.
Die Arbeitgeberverbände des Ausbaugewerbes der Westschweiz, des Tessiner
Ausbaugewerbes sowie des Basler Ausbaugewerbes, schlossen am 22. Juni 2003
einen Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen
Ausbaugewerbe (KVP) mit der UNIA und der SYNA ab (vgl.
zur aktuellen Version des Kollektivvertrags für die vorzeitige
Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) vom 10. November 2017,
gültig ab 1. Januar 2019; https://www.[...].ch/media/document/0/2019_ccra_sor_allemand_definitif.pdf,
abgerufen am 19. August 2024]). Der Bundesrat hat den KVP mit Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des
Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen
Ausbaugewerbe vom 6. Dezember 2018; siehe https://www.[...].ch/media/document/0/2019_ccra_sor_allemand_definitif.pdf,
besucht am 19. August 2024; vgl. Auszüge
GAV, Klagebeilage [KB] 2; vgl.
Mitgliederverzeichnis, KB 1, S. 4; vgl. Handelsregisterauszug B____ GmbH, KB 4)
für allgemeinverbindlich erklärt. Betriebe, die sich dem KVP unterstellt haben,
sind automatisch der Vorpensionierungskasse der Stiftung „Fondation pour
la retraite anticipée en faveur des métiers du second œuvre romand“ ([...]) angeschlossen, welche gegründet wurde, um den KVP
umzusetzen (vgl. Art. 21 KVP; siehe https://www.[...].ch/de/faq/; abgerufen am 19.
August 2024). Die [...]Inkassostelle 11, c/o Gewerbeverband
Basel-Stadt Elisabethenstrasse 23, Postfach 332, 4010 Basel, ist im Kanton Basel-Stadt mit dem Inkasso der Beiträge
beauftragt (vgl. Reglement der Vorpensionierungskasse des Westschweizer
Ausbaugewerbes 2019, Ausgabe Januar 2019 [nachfolgend: [...] Reglement 2019],
Art. 11 Ziff. 6, KB 3; vgl. https://www.[...].ch/media/document/0/liste-des-centres-d-encaissement-5.pdf,
besucht am 19. August 2024).
1.2.
Die Klägerin stellte gestützt auf die eingereichten Lohnunterlagen
quartalsweise Vorausprämienrechnungen, um die geschuldeten
Vorpensionierungsbeiträge der Beklagten geltend zu machen (vgl. Liste offene
Debitoren, KB 4). Da die Rechnungen betreffend Vorpensionierungsbeiträge für
das 3. Quartal 2023 (1. Juli 2023 bis 30. September 2023) sowie für das 4.
Quartal 2023 (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023) in Höhe von jeweils Fr.
606.15, d. h. total Fr. Fr. 1'212.30 (vgl. Rechnungskopien, KB 5) nicht
beglichen wurden, mahnte die Klägerin die Beklagte (vgl. Schreiben vom 2. April
2024, KB 6) und leitete die Betreibung ein (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. April
2024, KB 7). Die Beklagte erhob hiergegen am 15. Mai 2024 ohne Angabe einer
Begründung Rechtsvorschlag (vgl. KB 7).
1.3.
Mit Klage vom 1. Juni 2021 (Postaufgabe 31. Mai 2024) gelangt die
Klägerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1) Es sei die Beklagte zur
Zahlung der Schuld von Fr. 1'212.30 zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen.
2) Es sei der Rechtsvorschlag
im Betreibungsverfahren Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufzuheben.
3) Unter o/e Kostenfolge zu
Lasten der Beklagten.
Die Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort eingereicht.
2.
2.1.
Die Klage vom 1. Juni 2024 stellt eine Anerkennungsklage im Sinne
von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;
SR 281.1) dar, mit welcher Beiträge der Arbeitgeberin an die
Vorsorgeeinrichtung geltend gemacht werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40). Für deren
Beurteilung ist gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BVG und § 82 Abs. 1 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom
3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100) das
Sozialversicherungsgericht sachlich zuständig.
2.2.
Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz der
Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen,
weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten.
2.3.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu
entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt.
3.
3.1.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin die Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'212.30 nebst Zins zu
5 % seit 12. Oktober 2023 (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. April 2024, KB
7) zu leisten.
3.2.
Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers
und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten
Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung
Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Er überweist die Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem
Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die
Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG).
3.3.
In BVG-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 73 Abs.
2 BVG; BGE 115 V 111 E. 3d/bb). Dieser besagt, dass das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat. Er wird jedoch zurückgedrängt durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört in erster Linie die
Substanziierungspflicht, gemäss welcher die wesentlichen Tatsachenbehauptungen
und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 139 V 176
E. 5.1). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden
Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie
überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber,
substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die
eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die
eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte
Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit
sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend
substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.1-3.2).
3.4.
3.4.1. Die Klägerin leitet den geforderten Betrag von
Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 (vgl.
Zahlungsbefehl vom 29. April 2024, KB 7) aus dem Kollektivvertrag für die
vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) sowie dem [...] Reglement 2019 ab. Eine Pflicht der Beklagten zur
Bezahlung von Beiträgen an die Klägerin kommt nur in Betracht, wenn sie durch
ihre betriebliche Tätigkeit dem KVP unterstellt ist (betrieblicher
Geltungsbereich) und Mitarbeiter beschäftigt, die unter den persönlichen
Geltungsbereich des KVP fallen. Zudem hat die Beklagte in den zeitlichen und
räumlichen Geltungsbereich des KVP zu fallen. Diese zivilrechtliche Frage hat
das Sozialversicherungsgericht in einem ersten Schritt vorfrageweise zu prüfen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4).
3.4.2. Die Arbeitgeberverbände des Ausbaugewerbes der Westschweiz, des Tessiner
Ausbaugewerbes sowie des Basler Ausbaugewerbes, schlossen am 22. Juni 2003
einen Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen
Ausbaugewerbe (KVP) mit der UNIA und der SYNA ab, mit dessen Vollzug die „Fondation
pour la retraite anticipée en faveur des métiers du second œuvre romand“ (A____;
Klägerin) betraut ist (Art. 21 Ziff. 2 KVP). Durch Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des
Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen
Ausbaugewerbe vom 6. Dezember 2018; siehe https://www.[...].ch/media/document/0/2019_ccra_sor_allemand_definitif.pdf,
besucht am 19. August 2024) wurde der Kollektivvertrag für die
vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP)
allgemeinverbindlich erklärt.
3.4.3. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob die Beklagte Mitglied
eines vertragsschliessenden Verbandes, insbesondere der Arbeitgeberverbände des
Basler Ausbaugewerbes, ist und sich daher dem KVP angeschlossen hat. Gemäss
ihrem Handelsregistereintrag bezweckt die Beklagte die
Planung und Ausführung von Plattenarbeiten aller Art sowie den Handel mit
Baumaterialien jeglicher Art (vgl. Handelsregisterauszug B____ GmbH, abrufbar
unter https://[...], besucht am 19. August
2024; vgl. KB 4). Die von der
Beklagten angebotenen Tätigkeiten sind demnach gemäss Art. 1 lit. f KVP vom
betrieblichen Geltungsbereich KVP erfasst. Ferner fällt die Beklagte, die ihren
Sitz im Kanton Basel-Stadt hat, gemäss Art. 1 lit. f KVP in den räumlichen
Geltungsbereich des KVP. Zudem fällt die Beklagte auch unter den persönlichen
Geltungsbereich gemäss Art. 2 KVP, welche die in den Betrieben nach Artikel 1
beschäftigten oder geliehenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
miteingeschlossen Vorarbeiter und Werkmeister und dies unabhängig von der Art
der Entlöhnung umfasst. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen
Bereich des Betriebes tätig sind und die Lernenden. Die neue Fassung des KVP ist
gültig seit dem 1. Januar 2019 und ersetzte den seit dem 1. Januar 2004
geltenden KVP, der bis zum 31. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt
worden war (vgl. Art. 26 Ziff. 1 KVP). Angesichts der Eintragung der Beklagten
per [...] 2019 im Handelsregister (vgl. Handelsregisterauszug B____ GmbH,
abrufbar unter https://[...], besucht am 19.
August 2024; vgl. KB 4) ist auch der zeitliche Anwendungsbereich
erfüllt.
3.4.4. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist
vorliegend erstellt, dass die Beklagte mit ihrer Tätigkeit unter den
zeitlichen, räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich der KVP
fällt und somit der Klägerin gegenüber gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG beitragspflichtig
ist (vgl. E. 3.2. hiervor).
3.5.
3.5.1. In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob die Höhe der mit
Klage vom 1. Juni 2024 geforderten Beiträge (Fr. 1'212.30 nebst Zins zu
5 % seit 12. Oktober 2023) zu bestanden ist.
3.5.2. Der geforderte Betrag setzt sich zusammen aus den in Rechnung
gestellten Vorpensionierungsbeiträgen für das 3. Quartal 2023
(1. Juli 2023 bis 30. September 2023) sowie für das 4. Quartal 2023
(1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023) in Höhe von jeweils Fr. 606.15 (vgl.
Rechnungskopien, KB 5 und Mahnungen, KB 6). Die Höhe der reglementarischen
Beiträge der Beklagten sind gemäss Art. 13 A____
Reglement 2019 (KB 3) im KVP festgelegt. Gemäss der ab 1. Januar 2023
gültigen Fassung des Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 KVP betragen die Beiträge des
Arbeitnehmers und Arbeitsgebers je 1.1 % des massgeblichen Lohns. Den
Beitragsrechnungen vom 7. September 2023 und 4. Dezember 2023 zufolge beträgt
die massgebliche Lohnsumme Fr. 27'551.30 (vgl. Rechnungskopien, KB 5), welche
von der Beklagten nicht beanstandet wurde. Da die Beklagte als Arbeitgeberin der
Vorsorgeeinrichtung respektive der Klägerin sowohl Arbeitnehmer wie auch die
Arbeitgeberbeiträge von insgesamt 2.2 % des massgeblichen Lohns schuldet
(vgl. Art. 66 Abs. 2 BVG) betragen diese monatlich Fr. 202.05. Die Höhe der in
Rechnung gestellten Beitragsforderungen sind im Ergebnis hinreichend
substanziiert. Die Beklagte hat die Höhe der Beitragsforderungen in ihrem
Rechtsvorschlag (vgl. Zahlungsbefehl, KB 7) nicht substanziiert bestritten und
sich hierzu auch nicht in einer Klageantwort vernehmen lassen. Die Höhe der
geforderten Beiträge von insgesamt Fr. 1'212.30 für die Monate Juli 2023
bis Dezember 2023 ist daher nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.3. hiervor).
3.5.3. Da vorliegend in den reglementarischen bzw. anschlussvertraglichen
Vorschriften der Klägerin keine Regelungen zur Höhe von Verzugszinsen auf
ausstehende Beitragsforderungen vereinbart wurden bzw. festgehalten sind, ist
nicht zu beanstanden, dass diesbezüglich im Zahlungsbefehl vom 29. April 2024
(KB 7) gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht; OR; SR 220) der Zinssatz von 5 % eingesetzt wurde
(vgl. BGE 145 V 18 E. 4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2018 vom
29. Januar 2019 E. 3.2.4). Aus zeitlicher Sicht macht die Klägerin im
Zahlungsbefehl vom 29. April 2024 für die zwischen dem 1. Juli 2023 und 31.
Dezember 2023 entstandenen Beitragsforderungen von total Fr. 1'212.30
(jeweils Fr. 606.15 für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis
30. September 2023 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023; vgl.
Rechnungskopien, KB 5) Verzugszinsen ab dem 12. Oktober 2023 geltend (mittlerer
Verfalltag). Gemäss Art. 11 Ziff. 5 KVP werden die Beiträge auf das Ende jedes
Monats fällig. Sie werden in ihrer Gesamtheit durch die Unternehmung innerhalb
von dreissig Tagen des auf die Beitragsperiode folgenden Monats an die von der
Kasse anerkannte Inkassostelle einbezahlt (vgl. Rechnungskopien, KB 5). Diese
Regelung sieht somit einen bestimmten Verfalltag für die jeweiligen
Beitragsleistungen vor. Der Schuldner kommt folglich schon mit Ablauf dieses
Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Mit Blick auf Art. 11 Ziff. 5 KVP steht
für die Beiträge für die Monate Juli 2023 bis Dezember 2023 der Zusprache eines
Verzugszinses ab dem geltend gemachten Datum (12. Oktober 2023) nichts
entgegen. Die Beklagte schuldet der Klägerin demnach Fr. 1'212.30 nebst
Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023.
3.6.
Zusammenfassend ist vorliegend die eingeklagte Forderung von Fr. 1'212.30
nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 in Bestand und Höhe hinreichend
ausgewiesen ist (vgl. E. 3.3.-3.4 sowie E. 3.5.2. hiervor). Die Klage ist
daher gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'212.30
nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 zu bezahlen. Die Klägerin hat
der Beklagten überdies die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 60.00 (vgl.
Zahlungsbefehl, KB 7 und Art. 68 SchKG), die zur Betreibungsschuld geschlagen werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3) und
für die es keinen entsprechenden Antrag des Gläubigers bedarf (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 7B.196/2003 vom 27. Oktober 2003 E. 3.2), zu erstatten (vgl.
Frank Emmel, Art. 68 N 21,
in: Daniel Staehlin/Thomas Bauer/Franco Lorandi (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021).
4.
Die Klägerin verlangt überdies, wie dies bei der auf dem
ordentlichen Prozessweg vorliegend erhobenen Anerkennungsklage gemäss Art. 79 Abs
2 SchKG möglich ist (vgl. Daniel
Staehelin, Art. 79 N 1 und N 3, in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco
Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 3. Auflage 2021, Basel 2021), die
Beseitigung des Rechtsvorschlags der Beklagten, welche am 15. Mai 2024 gegen
die eingeklagte Forderung erhoben wurde. Der Rechtsvorschlag der Beklagten vom
15. Mai 2024 in der Betreibung Nr. 24015120 des Betreibungsamts
Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 29. April 2024) ist in Höhe der vorliegend
zugesprochenen Forderungssumme (Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit
12. Oktober 2023) zu beseitigen.
5.
5.1.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich
kostenlos. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200)
können einer Partei jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung
eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht
hat die Möglichkeit, bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten
aufzuerlegen, als allgemeinen prozessualen Grundsatz des
Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet, der auch im grundsätzlich
kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige
oder mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn eine Partei einen Standpunkt
einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig ist, wenn sie eine ihr
obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an einer offensichtlich
gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer Verzögerungstaktik (vgl.
BGE 124 V 285 E. 4b; Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016
E. 6).
5.2.
Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand
und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne erkennbaren Grund
Rechtsvorschlag erhoben und die Klägerin damit zur Klage respektive Durchlaufen
eines Rechtsöffnungsverfahrens gezwungen. Zudem hat sie innert Frist keine
Klageantwort eingereicht. Das Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und
im vorliegenden Prozess kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden
und ist deshalb mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung. Deshalb ist der
Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche praxisgemäss Fr. 300.00
beträgt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2016.18 vom
15. November 2016 E. 6 und Urteil der Präsidentin BV.2021.10 vom 6. September
2021 E. 6.2).
5.3.
Schliesslich beantragt die Klägerin eine Parteientschädigung. Gemäss
§ 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger bei leichtsinniger
oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu. Da
leichtsinnige Prozessführung nachgewiesen ist (vgl. E. 5.1.-5.2. hiervor) und
sich die Klägerin durch eine fachkundige Person vertreten liess, wäre eine
Parteientschädigung grundsätzlich zuzusprechen. Praxisgemäss wird jedoch
Parteien, die nicht durch externe Anwälte vertreten werden, keine
Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013
vom 27. August 2013 E. 5). Unverbeiständete Parteien können nur ausnahmsweise
für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe entschädigt werden. Kumulative
Voraussetzungen hierfür sind, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem
Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand
notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne
üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen
Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4.1; 110 V 132 E. 4d).
Da die vorliegende Streitigkeit weder aus tatsächlicher noch rechtlicher Sicht
als kompliziert anzusehen ist und auch der massgebliche Streitwert von Fr. 1'212.30
nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023 nicht als hoch zu betrachtet ist,
sind die genannten Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Parteientschädigung zugunsten der unverbeiständeten Klägerin nicht erfüllt.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beklagte wird zur Zahlung von
Fr. 1'212.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2023
verpflichtet.
Der in der Betreibung des Betreibungsamts
Basel-Stadt Nr. [...] am 15. Mai 2024 erhobene Rechtsvorschlag wird
für beseitigt erklärt.
Die Beklagte trägt eine Gebühr von Fr. 300.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: