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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7. Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Kaspar Saner,
KSPartner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
Kläger
B____
[...]
vertreten durch Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwältin, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Beklagte
Gegenstand
BV.2024.7
Klage vom 4. Juni 2024
Zeitlicher und sachlicher Konnex;
Klagegutheissung.
Tatsachen
I.
Der 1989 geborene Kläger ist [...] Staatsangehöriger. Er absolvierte
nach der Sekundarschule eine Elektroniker-Lehre, welche er 19-jährig mit der
Lehrabschlussprüfung (Elektroniker EFZ) beendete (Klageantwortbeilage/KAB 2). Er
trat im Januar 2012 bei C____ AG (nachfolgend: Arbeitgeber) in [...] ein und
arbeitete dort zuletzt als Kader-Mitarbeiter (a.a.O.). In dieser Eigenschaft
war er bei der Beklagten vorsorgeversichert (KB 2). Das Vorsorgeverhältnis
endete per 31. Juli 2020, nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden war.
Zuvor kam es zu einem Arbeitsplatzkonflikt und im Februar 2020 zu einer
Freistellung bzw. Beurlaubung (Klagebeilage/KB 3, S. 2, Klagantwort/KA Rz. 6,
Duplik Rz. 6).
Ab 14. Februar 2020 wurde der Kläger ambulant in der D____ (nachfolgend
D____) behandelt (Bericht D____ vom 17. April 2020, KB 5). Daraufhin begab sich
der Kläger freiwillig auf Zuweisung eines Notfallarztes bis 1. April 2020 in
stationäre Behandlung in die D____, und es wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit
bis 19. April 2020 attestiert (a.a.O.). Die D____ entliess den Kläger am 1.
April 2023 in stabilisiertem Zustand. Die Nachbehandlung wurde durch das
hausinterne E____ (E____) geplant.
Noch während des Aufenthalts meldete sich der Kläger bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an (Anmeldung vom
31. März 2020, KAB 2). Nach einem Erstgespräch im Mai 2020, anlässlich dessen
der Kläger bestätigt habe, keine Unterstützung der IV zu benötigen und ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, gelang auch über die E____ und D____
keine Kontaktaufnahme mit dem Kläger mehr. Am 9. Juli 2020 schloss die IV die
Angelegenheit ohne Rentenprüfung ab (Feststellungsblatt vom 9. Juli 2020, KAB
3, S. 3). Gleichentags stellte sie den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen
fest (Mitteilung vom 9. Juli 2020, KAB 5).
Nachdem der Kläger am 21. Oktober 2020 in der Nähe von [...] unbekleidet
und in einem verwirrten Zustand aufgefunden worden war, wurde er in die
psychiatrische Abteilung des Spitals [...] gebracht und dort medikamentös
behandelt (Bericht [...] vom 9. November 2020, KB 7). Am 28. Oktober
2020 trat er aus dem Spital aus und wurde in die Schweiz überführt (vgl. Austrittsbericht
vom 26. November 2020, KB 8), wo er gleichentags in die Klinik F____, [...],
eintrat (a.a.O.). Bereits am 2. November 2020 verliess der Kläger entgegen dem ärztlichem
Rat die Klinik jedoch wieder (a.a.O.).
Ende November 2020 wurde der Kläger im Rahmen einer ärztlichen fürsorgerischen
Unterbringung zur stationären Behandlung in die D____ eingewiesen, welche die
KESB in der Folge bestätigte und verlängerte (Verfügung KESB vom 28. Dezember 2020,
KB 9).
Im Februar 2021 erfolgte via Sozialdienst der D____ eine
erneute Anmeldung bei der IV-Stelle Zürich (Zusatzgesuch, IV-Akte 15).
Der Kläger wurde durch Dr. med. G____, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Zertifizierter Forensischer Psychiater SGF, im Auftrag der Staatsanwaltschaft forensisch-psychiatrisch
begutachtet. Das Gutachten datiert vom 22. April 2021 (KB 12).
Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 (IV-Akte 63) sprach die IV dem
Kläger aufgrund einer paranoiden Schizophrenie ab 1. Juli 2022 eine ganze
Invalidenrente zu. Aufgrund dessen, dass sich der Kläger zu dieser Zeit im
stationären Massnahmenvollzug befand, wurde die IV-Rente sistiert (IV-Verfügung
vom 1. Juli 2022, IV-Akte 68). Ab September 2022 wurde die Invalidenrente
wieder ausgerichtet und bestätigt, nachdem der Kläger in der stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB über eine Progressionsstufe verfügt hatte, die es
ihm erlaubte, extern zu arbeiten (Verfügung vom 14. Dezember 2022, KB 16). Der
Kläger wandte sich daraufhin an die Beklagte und ersuchte diese um Ausrichtung
von Leistungen. Mit Schreiben vom 29. März 2023 reagierte diese mit einer
Leistungsablehnung (KB 17).
II.
Mit Klage vom 4. Juni 2024 werden folgende Rechtsbegehren
gestellt:
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gesetzliche und
reglementarische Erwerbsunfähigkeitsleistungen bei 100-prozentiger Invalidität
ab 1. August 2020 bis 20. Juli 2021 zunächst in Form einer
Arbeitsunfähigkeitsrente im Umfang von mind. Fr. 103'888.-- p.a. und ab 1.
September 2022 in Form einer Invalidenrente im Umfang von mind. Fr. 70’994.--
zu erbringen, dies nebst Zins im Umfang des BVG-Minimalzinssatzes ab jeweiligem
Fälligkeitsdatum, frühestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. MwSt.).
Es sei dem Kläger im vorliegenden Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den unterzeichnenden
Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 14. August 2024 die
Klage vom 4. Juni 2024 gegen die Beklagte sei vollumfänglich abzuweisen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2024 wird dem Kläger
die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Dr. Kaspar Saner, Zürich, bewilligt.
Der Kläger hält mit Replik vom 17. Oktober 2024 an den
gestellten Rechtsbegehren fest. Er beantragt die Zeugenbefragung von H____ (Vater
des Klägers) unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Hauptverhandlung.
Mit Duplik vom 12. Dezember 2024 beantragt die Beklagte die
Abweisung der Klage.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2024 werden die
IV-Akten der SVA Zürich/IV-Stelle beigezogen. Diese gehen am 31. Januar 2025
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein (nachfolgend IV-Akten).
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2025 erfolgt der
Hinweis der Parteien, dass eine telefonische Rückfrage bei der SVA
Zürich/IV-Stelle ergeben hat, dass entgegen den Angaben in der Rentenverfügung
vom 7. Juni 2022 (IV-Akte 60, S. 1) keine Abklärung durch den RAD stattgefunden
hat.
Mit Eingaben vom 19. März 2025 und 22. April 2025 äussert sich
der Kläger.
III.
Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt
hat, findet am 7. Mai 2025 die Beratung der Sache durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der
Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40).
1.2.
Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der
Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war.
Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich
zuständig ist.
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Der Kläger bringt vor, gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. G____
lasse sich der Beginn der Erkrankung spätestens im Herbst 2019 verorten (Klage,
Rz. 30). Die Erkrankung habe im März 2020 zu einer ersten Hospitalisation in
der D____ Zürich geführt, sodass der Kläger seit der Zeit, zu welcher er noch
bei C____ angestellt gewesen sei und damit bei der Beklagten Vorsorgeschutz
bestanden habe, in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Diese
Arbeitsunfähigkeit habe zur noch aktuell bestehenden Invalidisierung geführt
(Klage, Rz. 30 f.). Sodann weist er darauf hin, dass die abweichende rentenzusprechende
Verfügung vom 20. Juni 2022 durch die IV, der Beklagten nicht eröffnet
worden sei, weshalb keine Bindungswirkung bestehe (Klage, Rz. 18).
2.2.
Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, dass weder aus
invalidenversicherungs- noch aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht eine relevante
Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungszeit bei der Beklagten ausgewiesen
sei (Duplik, Rz. 11). Vielmehr sei der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit
erst ein Jahr nach Austritt aus der Vorsorgeversicherung eingetreten
(Klageantwort, Rz. 23). Darüber hinaus bestreitet sie den zeitlichen Konnex
zwischen der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit während des
Vorsorgeverhältnisses und einer späteren Invalidität (Klageantwort, Rz. 30). Sie
verweist darauf, dass der Kläger seit seinem 15. Lebensjahr regelmässig bis zu zwei
bis drei Joints pro Tag konsumiert und Ende 2019 / anfangs 2020 zum
Spannungsabbau immer häufiger Alkohol-, Nikotin- und Cannabiskonsum betrieben
habe (Klageantwort, Rz. 7).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch des Klägers auf
Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Beklagten besteht.
Hierzu sind der sachliche und insbesondere der zeitliche Konnex zu beleuchten
sowie die Leistungshöhe zu thematisieren.
3.
3.1.
Gemäss Art. 23 lit. a BVG hat eine Person Anspruch auf
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie im Sinne
der IV zu mindestens 40% invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Sofern im Reglement
keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die
überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 f. E. 2b = Praxis 1995 Nr.
189).
3.2.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende
Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Der Anspruch auf
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis
(einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).
3.3.
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden,
welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie
er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die
Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die
versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war
(BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Bei der Prüfung der Frage des zeitlichen
Konnexes sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu
berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen
prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die
versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen
Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier
Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80% in einer angepassten Erwerbstätigkeit
gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28.
November 2023 E. 2.1.2.).
3.4.
Für Zeiträume ohne formal ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit darf eine
solche nur angenommen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Eine berufsvorsorgerechtlich
relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen kann sich etwa aus einem
vom Arbeitgeber dokumentierten Leistungsabfall ergeben, Urteil des
Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.1 m.H.). Phasen
bestehender Arbeitsfähigkeit ohne effektive Arbeitstätigkeit sind nicht im
gleichen Mass von Bedeutung wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit, wenn eine
umstrittene Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_509/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.3 m.H., i.c. gesonderte
Bedeutung verneint, da die Arbeitsfähigkeit unstrittig war, zum ganzen
Abschnitt: Isabelle Vetter-Schreiber,
in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 23 N 24).
3.5.
Zum rechtsgenügenden Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich
relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine
echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche
Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren
rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen
aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das
Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in
Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender
Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen
fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw., vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2.). Um der
retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf
ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen
Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit somit echtzeitlich
dokumentiert sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10.
März 2022 E. 2.2.; siehe auch das Urteil 9C_314/2022 vom 2. März 2023, E. 2.2.1
mit Hinweisen). Diese Vorgaben für eine retrospektive ärztliche Festlegung des
massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je schwieriger es im Einzelfall
ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere Zeit hinweg kontinuierlich
entwickelt hat, nachträglich zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt diese Erkrankung
überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat, das eine Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20% bewirkte (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4.).
3.6.
Nach der Rechtsprechung ist bei Schubkrankheiten wie der
Schizophrenie an das Erfordernis der zeitlichen Konnexität kein allzustrenger
Massstab anzulegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2019 vom 22.
Oktober 2019, E. 2.1.1 m.H; in Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2018 vom 15.
April 2019, E. 4.2.1, wird aber ein Unterbruch bei einer vollen
Arbeitstätigkeit von acht Monaten im Falle einer Schizophrenie bejaht). Damit
soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich
nicht immer gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies
stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit zu einem Zeitpunkt
ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem
Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei
Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu
(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1.1
m.H.), dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe,
welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der
Arbeit veranlasst haben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2016
vom 21. November 2016 E. 4.1.2, BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1; vgl. dazu Isabelle Vetter-Schreiber, in: BVG/FZG
Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 23 N 24).
3.7.
Das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge. Das Gericht
stützt seinen Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt, der, da er nicht
zweifelsfrei erstellt wurde, als der wahrscheinlichste erscheint, das heisst,
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aufweist. Die überwiegende
Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass objektiv gesehen wichtige Gründe für die
Richtigkeit eines Vorbringens sprechen, ohne dass andere Möglichkeiten eine
erhebliche Bedeutung aufweisen oder vernünftigerweise in Betracht kommen (BGE
139 V 176, 186 E. 5.3 = Praxis 2013 Nr. 119 mit Hinweisen).
4.
4.1.
In Bezug auf die vorliegend interessierende Frage des Beginns einer
ununterbrochenen, mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit mit sich daraus
ergebender Erwerbsunfähigkeit (IV-Verfügung vom 20. Juni 2021 mit ganzem Rentenanspruch
ab 1. Juli 2020, KB 14) präsentiert sich die Aktenlage wie folgt:
4.2.
4.2.1. Dem vom Kläger eingereichten Urteilsauszug des
Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2020 und den darin wiedergegebenen
Parteistandpunkten ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber den Kläger am 11.
Februar 2020 freigestellt habe (KB 3, S. 2). Seit Ende Februar 2020 habe der
Kläger zudem vermehrt Kontakt mit Mitarbeitenden des Arbeitgebers aufgenommen
und am 9. März 2020 eine Story auf Instagram veröffentlicht, welche einen
Chatverlauf mit seinem Vorgesetzten gezeigt habe, wobei im Hintergrund
verschiedene E-Mailadressen von Mitarbeitern des Arbeitgebers und
Mitarbeitenden eines Grosskunden ersichtlich gewesen seien (a.a.O.). Einen Tag
später habe der Kläger auf seinem Instagram-Profil ein Foto eines
LinkedIn-Profils einer Angestellten des Arbeitgebers veröffentlicht und ihr für
ihre Arbeit gedankt. Daraufhin habe ihn der Arbeitgeber wegen des von ihm
veröffentlichten Chatverlaufs und der Offenlegung von Kunden- und
Mitarbeiterdaten schriftlich verwarnt (a.a.O.).
4.2.2. In einem als «Stellungnahme bzw. Anzeige gegen Ernst & Young AG»
und «Stellungnahme zu Verfügung vom 13. März 2020» betitelten Schreiben erhob
der Kläger den Vorwurf, von seinem Arbeitgeber unter Drogen und andere
Substanzen gesetzt worden zu sein (KB 4). Zudem erwähnte er einen Sex-Skandal
beim Arbeitgeber 2019 und dass viele Männer mit seinem Untergebenen
Geschlechtsverkehr gehabt hätten (a.a.O.). Das Schreiben schliesst mit dem
Hinweis, dass der Kläger schriftliche Anzeigen bei der Bundesstaatsanwaltschaft
eingereicht habe resp. einreichen werde (a.a.O.).
4.2.3. Im Bericht der D____ vom 17. April 2020 wird festgehalten, dass der Kläger
vom 17. März 2020 bis 1. April 2020 hospitalisiert war (KB 5, S. 2 f.). Für den
Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum 19. April 2020 wurde eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert (KB 5, S. 1). Fremdanamnestisch sei durch den
Vater und die Schwester zu erfahren gewesen, dass Wesensveränderungen im Sinne
von Misstrauen und Verwirrtheit seit Anfang Januar 2020 bestanden hätten (KB 5,
S. 3). Gemäss dem Vater habe der Kläger im letzten Jahr viel gearbeitet,
teilweise sechs bis sieben Tage am Stück. Seit Januar 2020 habe ihn der Kläger
dann vermehrt kontaktiert, von der Situation am Arbeitsplatz erzählt und von
fraglichen Verschwörungstheorien rapportiert. Der Kläger habe die Vermutung geäussert,
dass ihm durch seine Kollegen K.O.-Tropfen ins Glas getan und andere Drogen zu
anderen Gelegenheiten gegeben worden seien. Ausserdem habe der Kläger in dieser
Zeit starke Schlafstörungen entwickelt, habe Erinnerungslücken gehabt und sei
kaum leistungsfähig gewesen. Der Kläger selber habe berichtet, er fühle sich
seit Oktober 2019 in seiner Arbeit überlastet (a.a.O.). Aufgrund seiner
Beeinträchtigung durch diesen Konflikt am Arbeitsplatz habe er sich
krankschreiben lassen und sei am 14. Februar 2020 in der D____ ambulant
vorstellig geworden. Bei der Substanzanamnese wurde vermerkt, es bestehe ein unregelmässiger
Konsum von Alkohol. THC-Konsum bestehe regelmässig seit dem 15. Lebensjahr bis
zu einer Menge von zwei bis drei Joints/Tag. Bedingt durch die hohe
Arbeitsbelastung habe der Patient zum Spannungsabbau häufiger Alkohol am
Wochenende konsumiert, dazu sei Nikotin- und Cannabis- Konsum als «mentaler
Kraftraum» dazugekommen. In der Familienanamnese wurde eine Schizophrenie beim
Onkel mütterlicherseits mit Suizid vor ca. 20 Jahren vermerkt (a.a.O.). Weiter
wurde festgehalten, es handle sich beim aktuellen Aufenthalt um die erste
psychiatrische Hospitalisation. Der Eintritt sei freiwillig auf Zuweisung des
SOS-Arztes bei zunehmend paranoider Verarbeitung der Wahrnehmung erfolgt. Den
Zuweisungsinformationen sei zu entnehmen, dass sich der Patient im [...]
Konsulat vorgestellt hatte, um dort Asyl zu beantragen, da er sich in der
Schweiz nicht mehr sicher fühle. Bei Eintritt seien ausgeprägte
Wahnvorstellungen im Sinne von Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen
objektiviert worden (a.a.O.). Nach Installierung einer Therapie mit Risperidon
4mg seien die psychotischen Symptome schnell in den Hintergrund getreten. Der
Patient habe psychoedukative Gespräche erhalten, jedoch keinen Zusammenhang
zwischen seiner veränderten Wahrnehmung/Gedanken und einer psychischen
Erkrankung sehen können (a.a.O.). Der Patient sei in stabilisiertem Zustand
entlassen worden. Die Nachbehandlung sei durch das hausinterne E____ geplant
worden, wobei der Termin für das Vorgespräch zum Austrittszeitpunkt noch
ausstehend gewesen sei (a.a.O.).
4.2.4. Beim Eintritt in die D____ wurden als psychischer Befund
nach AMDP eine paranoide Verarbeitung der Wahrnehmung (Vergiftungsideen,
Beeinträchtigungserleben) sowie Ängste bezüglich der eigenen Sicherheit
festgestellt (a.a.O., S. 3). In der Beurteilung führten die Ärzte der D____
aus, die freiwillige Aufnahme werde als akute Behandlung bei erster
psychotischer Episode gewertet, wobei die Symptome unter adäquater antipsychotischer
Medikation remittiert seien (a.a.O.). Die beobachtete Symptomatik sei am
ehesten einer substanzinduzierten psychotischen Störung durch Cannabiskonsum zuzuordnen,
exazerbiert vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation.
Aufgrund des Zeitkriteriums der Symptomatik (fraglich > 1 Monat) sowie bei
einer positiven Familienanamnese sollte differentialdiagnostisch eine F20.0
paranoide Schizophrenie abgeklärt werden (a.a.O.). Als Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit wurden psychische und Verhaltensstörungen durch
Cannabinoide seit 01/2020 und eine psychotische Störung (DD: F20.0 paranoide
Schizophrenie) seit 03/2020 diagnostiziert (a.a.O.). Als weiteres Vorgehen
wurde die Fortführung der antipsychotischen Medikation und eine regelmässige
psychotherapeutische Behandlung empfohlen (a.a.O.). Die Prognose zur
Arbeitsfähigkeit sei entscheidend von der konsequenten Umsetzung verschiedener
therapeutischer Massnahmen abhängig, sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch
und psychosozial (a.a.O.).
4.3.
4.3.1. Anlässlich der IV-Anmeldung vom 31. März 2020 verwies der
Kläger auf eine seit dem 3. Februar 2020 bestehende psychische Erkrankung (IV-Akte
1). Zudem vermerkte er, er sei seit dem 17. März 2020 in der D____ in Behandlung
(a.a.O.).
4.3.2. Aus dem in den IV-Akten liegenden Feststellungsblatt ergibt sich,
dass die Sachbearbeitung der IV-Stelle am 3. April 2020 zweimal erfolglos
versuchte, den Kläger telefonisch zu kontaktieren (IV-Akte 10). Weiter geht aus
den IV-Akten hervor, dass am 11. Mai 2020 ein telefonisches Erstgespräch
stattfand. Danach habe der Kläger nicht mehr erreicht werden können (KAB 3, S.
2). Ausserdem wurde vermerkt, es finde keine medizinische Behandlung statt und
der Kläger habe im Erstgespräch gegenüber der IV bestätigt, dass er keine
Unterstützung durch die IV-Stelle benötige (a.a.O.). Er könne ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielen (a.a.O.). Aus dem Verlaufsprotokoll
vom 9. Juli 2020 ergibt sich, dass die IV-Sachbearbeitung die zuständige Pflegefachfrau
der E____ D____ (Frau I____) kontaktiert und diese am 27. Mai 2020 und am 2.
Juli 2020 bestätigt habe, dass sie den Kläger nicht habe erreichen können und
nichts mehr von ihm gehört habe (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom
9. Juli 2020, IV-Akte 12). Die Sachbearbeitung der IV versuchte den Kläger
zuletzt am 9. Juli 2020 telefonisch zu erreichen, ohne Erfolg. Sie hinterliess
eine Nachricht auf der Combox, womit sie ihn über den Dossierabschluss
orientierte (a.a.O.). In der Klammerbemerkung hielt sie fest:
Rentenausschliessendes Einkommen erzielbar, keine Unterstützung gewünscht, tel.
EG vom 11.05.2020.
4.3.3. Gemäss Protokoll des Erstgesprächs bei der IV war
offenbar die [...] Versicherung als Krankentaggeldversicherung involviert (IV-Akte
12 S. 3 f.). Zudem kann dem Protokoll entnommen werden, dass nach Angaben von
Frau I____, Pflegefachfrau der E____ D____, im Gespräch vom 27. Mai 2020 nach
Austritt aus der stationären Behandlung geplant gewesen wäre, dass der Kläger
ins E____ in die ambulante Behandlung komme, wozu sie ihn begleitet hätte (KB
6). Eine eigentliche Aufnahme habe aber nicht stattgefunden, da der Kläger
bekanntlich in [...] weile (a.a.O.). Die IV hielt nach diesem Gespräch fest,
dass sie sich Ende Juni nochmals austauschen würden, vielleicht habe es bis
dann mit der Aufnahme der Behandlung geklappt. Im Gespräch vom 6. Juli 2020
teilte Frau I____ weiter mit, dass sie den Kläger in den letzten Wochen
mehrfach ohne Erfolg versucht habe zu erreichen (a.a.O.; siehe vorstehende E.).
4.4.
4.4.1. Aus dem in [...] Sprache verfassten Bericht J____, K____, vom
9. November 2020 (KB 7) ergibt sich, dass der Kläger in der Nähe von K____ in
einem Zustand der Verwirrung aufgefunden worden war, während er ohne Kleidung
umherirrte (KB 7, S. 2). Er habe angegeben, alle Freunde und ehemaligen
Arbeitskollegen würden ihn immer belügen, es gäbe eine Verschwörung, um ihm die
Wahrheit zu verheimlichen, sein Vater könnte wegen ihm sterben usw. (a.a.O.).
4.4.2. Vom 28. Oktober 2020 bis 2. November 2020 erfolgte eine stationäre
Behandlung in der F____ (KB 8). Es wurde die Diagnose «F23.3 Sonstige akute
vorwiegend wahnhafte psychotische Störungen» gestellt und aktenanamnestisch
festgehalten «F12.5 Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide:
Psychotische Störung DD F20.0 Paranoide Schizophrenie» (KB 8, S. 1). Als
Zuweisungsgrund wurde vermerkt, der Kläger sei freiwillig als Rückführung aus [...]
und via Umleitung durch die D____ zur Krisenintervention zur ersten
Hospitalisation im Hause und zweiten insgesamt eingetreten (a.a.O.). Laut
Zuweiser sei der Kläger vor ca. einer Woche mit wenig Bekleidung und einem
verwirrten Zustand auf der Strasse aufgegriffen worden. Er sei bereits im April
aufgrund einer psychotischen Episode in der D____ in Behandlung gewesen. Die
Medikation mit Risperidon, welche er in der D____ erhalten hatte, habe er schon
lange abgesetzt gehabt. Er sei längere Zeit stabil gewesen, dann sei er nach [...]
gefahren (a.a.O.). Auslöser der ersten Episode sei nach Aussage des Klägers eine
Drogenintoxikation durch Mitarbeiter bei C____ gewesen. Diese hätten ihm wohl
synthetische Drogen eingeflösst, um einen Sexskandal zu vertuschen. Im Gespräch
habe der Kläger geordnet gewirkt und angegeben, sich gut zu fühlen. Psychotische
Symptome konnten nicht sicher eruiert werden (a.a.O.). Gemäss Kläger seien bei
Eintritt leichte paranoide Ideen anamnestisch vorhanden gewesen (KB 8, S. 2).
Hinsichtlich Beurteilung und Verlauf wurde festgehalten, diagnostisch habe im
Rahmen der kurzen Hospitalisation keine genaue Zuordnung getroffen werden
können, da das Zeitkriterium für das Vorliegen einer schizophrenen Psychose
nicht klar erfüllt gewesen sei (KB 8, S. 3). An Symptomen seien bei Eintritt im
Vordergrund Störungen des Affekts (Affektverflachung), paranoides Erleben bzw.
verstärkter Ich-Bezug, fragliche optische und akustische Halluzinationen
gestanden (a.a.O.). Am 2. November 2020 sei eine antipsychotische Medikation
mit Paliperidon 3 mg/d initiiert worden (a.a.O.). Dem Kläger sei es sichtlich
schwer gefallen, sich auf ein stationäres Therapiesetting einzulassen (a.a.O.).
Er habe angegeben, sich durch die stationären Strukturen zu stark eingeengt zu
fühlen. Da er sich differenziert zu seinem Behandlungswunsch habe äussern können,
sei der Austritt gegen ärztlichen Rat erfolgt (a.a.O.). Einen ambulanten
Anschlusstermin bei der D____ habe er sich selbstständig organisieren wollen
(a.a.O.).
4.5.
4.5.1. Der Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom 28. Dezember 2020
lässt sich entnehmen, dass die D____ mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 ersucht
hatte, es sei für den Kläger eine behördliche fürsorgerische Unterbringung
anzuordnen (KB 9, S. 1). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei seit dem
26. November 2020 aufgrund einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung
in der erwähnten Einrichtung. Der gesundheitliche Zustand des Klägers erfordere
weiterhin eine stationäre Behandlung (a.a.O.). In der Verfügung wurde im Sinne
einer superprovisorischen Massnahme die weitere Unterbringung in der D____ angeordnet
(KB 9, S. 2). Ab dem 26. Januar 2021 meldete sich der Kläger arbeitslos und gab
eine Vermittlungsfähigkeit von 100% an (IV-Akte 25).
4.5.2. Vom 25. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 wurde dem Kläger eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Akte 27). Zur Vorgeschichte wurde im D____-Bericht
vom 8. Juli 2021 festgehalten, der Patient sei seit 02/2020 (starke
Erinnerungslücken im Januar 2020) wegen Vergiftungsideen im Ambulatorium
angegliedert. Die erste Hospitalisierung in der D____ sei vom 17. März 2020 bis
1. April 2020 wegen paranoidem Erleben (insbesondere Vergiftungs- und
Beeinträchtigungswahn) erfolgt. Die zweite Hospitalisierung in der D____ habe
vom 26. November 2020 bis 30. Dezember 2020 stattgefunden wegen akut
psychotisch-wahnhaftem Erleben mit hohem Leidensdruck und starkem
Eingenommensein von wahnhaft bedingten Ängsten um seine Familie,
Suizidgedanken, Gefühl innerer Leere. Es bestehe keine Medikamentencompliance.
Die dritte Hospitalisierung sei in der D____ vom 29. Januar 2021 bis 2. März
2021 wegen hochfloridem paranoiden Wahn ohne Fähigkeit zur Desaktualisierung,
starker Anspannung und Suizidgedanken aus wahnhaften Motiven erfolgt. Im Rahmen
der Hospitalisierung habe einmalig auto- sowie reaktiv fremdaggressives
Verhalten bestanden, mit Teilremission unter Olanzapin. In der Substanzanamnese
wurde vermerkt: Regelmässig Konsum von THC. Alkoholkonsum sporadisch. Konsum
anderer Substanzen werde verneint (KB 13, S. 2). Im psychopathologischen Befund
wurde eine fehlende Krankheitseinsicht und eine reduzierte Therapiemotivation
festgehalten. Folgende Diagnosen wurden attestiert:
|
Verdacht auf
F12.5 psychotische Störung durch Cannabinoide, DD F20.0 paranoide
Schizophrenie
|
ED 03/2020
|
|
Verdacht auf
F22.0 Wahnhafte Störung, DD F 20.0 Paranoide Schizophrenie
|
ED 11/2020
|
|
-
F20.0 Paranoide
Schizophrenie
|
ED 01/2021
|
|
-
X84.9
Absichtliche Selbstschädigung (a.a.O.)
|
|
4.5.3. Im Februar 2021 erfolgte via Sozialdienst der D____ eine
erneute Anmeldung bei der IV-Stelle Zürich (IV-Akte 15). Im Zeitraum vom 29.
Januar 2021 bis 2. März 2021 fand eine weitere stationäre Behandlung in der D____
statt, verlängert bis 21. Juli 2021 (Arztberichte der D____ vom 8. Juli 2021, IV-Akte
27 / KAB 7, S. 2, 2. August 2021, IV-Akte 37). Neu hielt die D____ als Diagnose
eine paranoide Schizophrenie (F20.0) fest sowie absichtliche Selbstbeschädigung
(X84.9), ED 01/2021. Ab dem 21. Juli 2021 befand sich der Kläger im L____ der D____
am Standort [...] auf einer geschlossenen Massnahmenstation (Arztbericht D____
vom 22. März 2022, KAB 8, S. 2).
4.6.
4.6.1. Während des Aufenthaltes in der D____ begutachtete Dr. med. G____,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Forensische Psychiatrie und
Psychotherapie FMH Zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, den Kläger und nahm
in seinem im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. April 2021 zum
Gesundheitszustand des Klägers Stellung, das der Klage auszugsweise beigelegt
ist. Zunächst zitierte er aus dem Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 30.
November 2020 (KB 12). Darin wurde vermerkt, der Explorand sei zunächst nicht
durch strafrechtliches Fehlverhalten, sondern aufgrund eines in den letzten
sechs Monaten markant veränderten Verhaltens innerhalb seines ehemaligen
Arbeitsplatzes bei der Firma C____ aufgefallen, welches Anlass zur Sorge
gegeben habe. Den Angaben des Arbeitgebers zufolge soll sich der Explorand
innerhalb von rund neun Jahren in der Firma hochgearbeitet haben und durch sein
grosses Engagement und gute Leistungen aufgefallen sein. Im Jahr 2019 sei ein
offensichtlicher Leistungsabfall erfolgt (KB 12, S. 2). Darauf hätte er von
internen Unzulänglichkeiten berichtet, gefolgt von paranoid anmutenden
Äusserungen, z. B., dass er vom Team verfolgt werde, sein Telefon abgehört
werde und ihm im Büro gegen seinen Willen Betäubungsmittel und Medikamente
verabreicht worden seien. Zudem habe er über geschäftsinterne Prostitution von
Mitarbeitern berichtet. Des Weiteren dürfte er sich in eine ehemalige
untergebene Mitarbeiterin ([...]) verliebt haben und sich hinsichtlich einer
möglichen Beziehung mutmasslich falsche Hoffnungen gemacht haben (Hinweise auf
einen Liebeswahn). Nachdem es daraufhin zu internen Verfehlungen durch interne
Weiterleitung von vertraulichen Unterlagen gekommen sei, sei er verwarnt und
freigestellt worden. Noch während seiner Freistellung sei die
arbeitgeberseitige Kündigung auf Ende Juli 2020 erfolgt (a.a.O.). Des Weiteren
habe der Vertreter von C____ berichtet, dass auf den Social Media- Profilen des
Exploranden zum Meldezeitpunkt ein Rachezitat mit einem blutverschmierten Waschbecken
und als Profilbild ein Sensenmann zu finden gewesen seien. Der Arbeitgeber habe
zum Schutz der Mitarbeitenden diverse Sicherheitsvorkehrungen getroffen
(a.a.O.).
4.6.2. Dr. med. G____ hielt in seiner Beurteilung unter anderem
fest, der Umstand, dass der Explorand einige Fragen bezüglich seiner
biografischen Anamnese umging oder hier Erinnerungslücken geltend machte, sei
nicht als Gedächtnisstörung zu interpretieren, sondern als der Wunsch des
Exploranden, sich durch Nichterinnern der Auseinandersetzung mit der Thematik
zu entziehen (KB 12, S. 4). Der Druck sich vieler verschiedener Einfälle oder
Gedanken ausgeliefert zu fühlen, scheine beim Exploranden durchgehend vorhanden
zu sein. Insbesondere zu der Zeit, als er sich 2020 in [...] aufgehalten habe, schienen
diese formalen Denkstörungen besonders präsent gewesen zu sein (a.a.O.).
Darüber hinaus vermerkte Dr. med. G____, das Item R4 «fehlende Compliance» sei
beim Exploranden vollständig erfüllt. Er sei nicht bereit, sich an
therapeutische Absprachen und Empfehlungen zu halten. Insbesondere habe seine
unzuverlässige Medikamenteneinnahme als Zeichen mangelhafter Compliance bisher
zu mehreren stationären Wiederaufnahmen geführt und auch das Risiko für
Gewalttätigkeit erhöht. Das Item R5 «Stressoren» sei ebenfalls voll erfüllt,
wobei das nicht behandelte systematisierte Wahngebäude des Exploranden, sein
eigenlogisches Verhalten und die hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieses
Wahnsystem persistieren werde, als Hauptmerkmal anzusehen sei (a.a.O.). Im
Ergebnis stellte der Gutachter folgende Diagnosen:
Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0)
Cannabismissbrauch (DSM-IV-TR: 305.20)
Alkoholmissbrauch (DSM-lV-TR:305.00)
4.6.3. Wenngleich der Explorand eine Verminderung seiner Vitalgefühle
verneine, würden doch seine Neigung zu einer Zurückgezogenheit (während seines
Aufenthaltes in [...] in 2020) und seine mangelnde berufliche und soziale
Leistungsfähigkeit auf eine Herabsetzung des allgemeinen Gefühls von
Lebendigkeit und Spannkraft hindeuten (KB 12, S. 5). Der Beginn der Erkrankung
lasse sich spätestens im Herbst 2019 verorten und habe im März 2020 zu einer
ersten Hospitalisation in der D____ geführt, wo die paranoide Schizophrenie
noch als Differenzialdiagnose angesehen worden sei, jedoch schon deutliche
schizophrenie-typische Symptome gesehen und die Erkrankung noch als akute
polymorphe psychotische Störung angesehen worden sei (a.a.O.). Es sei durchaus
nicht untypisch, dass zu Beginn schizophrener Erkrankungen noch auf die
Diagnosestellung einer Schizophrenie verzichtet werde, insbesondere wenn die
zeitlichen Kriterien, die von der WHO [2008] gefordert werden, noch nicht als
erfüllt angesehen werden könnten. Diese fordern nämlich das Vorliegen von
Symptomen während eines Monates oder deutlich länger, weshalb im vorliegenden
Fall konsequenterweise zunächst von einer schizophrenieformen psychotischen
Störung ausgegangen worden bzw. die Symptomatik in Zusammenhang mit
Cannabiskonsum interpretiert worden sei (a.a.O.). Mittlerweile sei dieses
Zeitkriterium aber deutlich erfüllt. Hinzukomme, dass beim Exploranden eine
sogenannte Prodromalphase erkannt werden könne, die beispielsweise durch
Interessenverlust, Abnahme von sozialen Aktivitäten, einer Zunahme von Angst
und leichten Depressionen gekennzeichnet gewesen sei, und die dem Auftreten
psychotischer Symptome Wochen oder gar Monate
vorausgegangen ist. Hinzuweisen sei noch auf die anfangs genannte Diagnose
einer Verhaltensstörung durch Cannabinoide (Psychotische Störung lCD-10;
F12.5), die bei Krankheitsbeginn eventuell als geeignet angesehen worden sei, das
psychotische Zustandsbild zu erklären (a.a.O.). Anzumerken bleibe: Wenn es dem Exploranden zwischen den
stationär-psychiatrischen Aufenthalten gelungen sein möge, aus rationalen
finanziellen Gründen seine Wohnung zu kündigen, sich eine kleinere Wohnung zu
suchen und er es auch geschafft haben möge, sich bei der RAV anzumelden, so würden
sich daraus weder Rückschlüsse auf die Einsichtsfähigkeit noch auf die
Steuerungsfähigkeit ziehen lassen (KB 12, S. 6). Dass auch psychisch
Schwerkranke punktuell oder sogar über weite Strecken «vernünftig» handeln
können, entspreche dem allgemeinen Wissen und die Frage nach der Einsichts-
und/oder Willensfähigkeit sei immer nur auf ganz bestimmte, zeitlich klar
begrenzte Sachverhalte bezogen (a.a.O.). Solange
der Explorand seine psychische Erkrankung nicht kunstgerecht behandeln lasse,
werde er nicht imstande sein, einer sozialversicherungspflichten beruflichen
Tätigkeit nachzugehen, da er durch sein Wahnsystem viel zu sehr eingenommen sei,
sich auch auf einfachere Arbeiten zu konzentrieren (a.a.O.).
4.7.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 sprach die IV dem Kläger ab 1. Juli
2022 eine ganze Rente zu (KB 14). Aufgrund dessen, dass sich der Kläger ab dem
21. Juli 2021 im Straf- oder Massnahmenvollzug befand, wurde seine IV-Rente
sistiert (KB 15, S. 1) und später ab September 2022 wieder ausgerichtet (KB 16,
S. 1).
5.
5.1.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich legte das Wartejahr gemäss
Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auf Juli 2021 fest (vgl. Verfügung vom
20.06.2022, IV-Akte 62).
5.2.
Vorliegend wurde der Beklagten weder der Vorbescheid vom 11. April
2022 (IV-Akte 57) noch die Rentenverfügung vom 20. Juni 2022 (IV-Akte 62)
zugestellt.
5.3.
Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen
Vorsorge nur dann verbindlich, sofern sie in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete
Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung
entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise
aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich
unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434, S. 437 E. 2.2).
5.4.
Die Beklagte hebt hervor, dass sie mangels Einbezug in den Vorbescheid
vom 11. April 2022 und die Rentenverfügung vom 20. Juni 2022 nicht daran
gebunden sei (Klageantwort, Rz. 21). Sie könne sich aber danach richten,
infolgedessen sei rechtsprechungsgemäss auch der Kläger daran gebunden
(a.a.O.). Sie verweist dennoch darauf, dass die IV den Eintritt einer
relevanten und berufsvorsorgerechtlich massgebenden Arbeitsunfähigkeit gestützt
auf die gesamte Aktenlage per Juli 2021, mithin nahezu ein Jahr nach der
Versicherungszeit bei der Beklagten, festgelegt habe und erachtet dies als
korrekt, auch wenn formell keine Bindungswirkung bestehe (Duplik, Rz. 12).
5.5.
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der RAD zwar keine eigene
Abklärung vorgenommen hat, indessen Dr. med. M____, FMH Neurologie, am 7. April
2022 eine Stellungnahme im Rahmen des Feststellungsblattes der IV vom 11. April
2022 abgegeben hat (IV-Akte 55, S. 4 bis 6). Darin geht die RAD-Ärztin von
einer längerfristigen und kontinuierlichen 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit
Februar 2020 aus (Feststellungsblatt vom 11. April 2022, IV-Akte 55, S. 7). Die
IV-Stelle legte den Beginn der Wartezeit hiernach auf den 21. Juli 2021 fest
und ging von einem Ablauf der Wartefrist am 21. Juli 2022 aus (a.a.O., S. 7).
Eine verspätete Anmeldung nahm sie nicht an (a.a.O., S. 7). Die dargelegte
Sachlage erhellt, dass die IV das Wartejahr abweichend von ihrer eigenen
versicherungs-medizinischen Einschätzung festgelegt hat. Dies entspricht nicht
der Regelung des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. dazu Rz. 2207
des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR],
gültig ab 1. Januar 2022). Folge davon ist, dass die Annahme, es liege keine
verspätete Anmeldung vor, nicht korrekt ist. Insoweit vermag die IV mit dem
Beginn des Wartejahrs vorliegend keine Referenz bieten.
5.6.
Der Beginn der versicherungs-medizinisch relevanten Arbeitsunfähigkeit
deckt sich darüber hinaus mit der Einschätzung von Dr. med. G____. Der
Gutachter ging bereits von einem Leistungsabfall im Jahre 2019 und damit
einhergehenden ersten Auffälligkeiten aus (paranoid
anmutenden Äusserungen des Klägers dahingehend, dass er vom Team verfolgt
werde, sein Telefon abgehört werde und ihm im Büro gegen seinen Willen
Betäubungsmittel und Medikamente verabreicht worden seien, geschäftsinterne
Prostitution von Mitarbeitern etc.). Als Folge der Erkrankung nannte Dr.
med. G____ die erste Hospitalisation im März 2020. Untermauert wird die
versicherungs-medizinische Einschätzung auch durch die Berichte der D____. Insbesondere
im Bericht der D____ vom 17. April 2020 werden Wesensveränderungen im Sinne von
Misstrauen und Verwirrtheit seit Anfang Januar 2020 beschrieben (KB 5, S. 2)
und es findet sich die (zeitnahe) Angabe des Klägers selbst, er habe sich seit
Oktober 2019 in seiner Arbeit überlastet gefühlt (a.a.O.).
5.7.
Nach dem Gesagten ist die Beklagte vorliegend nicht an den
IV-Rentenentscheid gebunden, wie sie das vorprozessual bereits anerkannt hat (KAB
17), darüber hinaus erweist sich der von der IV festgelegte Beginn des Wartejahrs
als offensichtlich unrichtig.
6.
6.1.
Auch wenn das Gutachten von Dr. med. G____ vom 22. April 2021 (KB
12) nur auszugsweise vorliegt, lässt vorliegend darauf abstellen. Der Gutachter
hat darin den Beginn der Beschwerdesymptomatik sowie deren Verlauf bis zur Begutachtung
sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere hat er mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit schlüssig aufgezeigt, dass zu
Beginn der ersten Hospitalisation des Klägers für die Zeit vom 18. März 2020
bis zum 19. April 2020 das sog. Zeitkriterium für die Diagnose einer
Schizophrenie noch nicht erfüllt war, sodass man damals noch von einer psychischen
und Verhaltensstörung durch Cannabinoide und einer psychotischen Störung ausging,
auch wenn bereits damals aufgrund der Familienanamnese (Onkel mit
Schizophrenie, welcher sich suizidiert hat) die Differentialdiagnose einer paranoide
Schizophrenie (F20.0) im Raum stand (a.a.O.). In diesem Sinne fiel auch die
Beurteilung zur Differentialdiagnose aus, indem die D____ festhielt, dass das
Zeitkriterium von mehr als einem Monat fraglich sei (fraglich > 1 Monat).
Darüber hinaus vermag Dr. med. G____ auch schlüssig zu erklären, dass
rational-finanzielles Verhalten des Klägers zwischen den
stationär-psychiatrischen Aufenthalten nicht gegen die Diagnose der
Schizophrenie spricht. Der Aufenthalt in [...] sieht Dr. med. G____ denn auch
durch formale Denkstörungen geprägt. Der Verwirrtheitszustand im Verlauf des
Aufenthalts in [...], aber auch die nachfolgende Hospitalisationen in der F____
(KB 8) und in der D____ ab dem 26. November 2020 mit darauffolgender
Fürsorgerischer Unterbringung verdichten das Bild einer kontinuierlichen
schizophrenen Erkrankung.
6.2.
Vor dem Hintergrund, dass sich der Gutachter ausführlich mit dem
ersten D____-Aufenthalt, dem weiteren Verlauf und dem aktenkundigen auffälligen
Verhalten des Klägers, das sich aus nichtmedizinischen und medizinischen
Unterlagen widerspruchsfrei ergibt (vgl. E. 4.2.1. - 4.2.3.), auseinandersetzte,
ist davon auszugehen, dass die Problematik sich Anfang Februar 2020 zuspitzte
und im März 2020 eine erste Hospitalisation notwendig machte. Mit der von ihm
eingereichten Anzeige bzw. Stellungnahme gegen den Arbeitgeber vom 9. April 2020
präsentierte der Kläger kurz nach Austritt aus der D____ am 1. April 2020 und noch
vor Ende der seitens der D____ attestierten Arbeitsunfähigkeit (dem 19. April
2020) weiterhin ein sehr auffälliges Verhalten. Darüber hinaus wies die D____
deutlich darauf hin, dass die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung
entscheidend sei für die Wiedereingliederung des Klägers (Erwägung 4.2.4
vorstehend). In diesem Fall seien die Prognosen positiv. Falls keine Therapie stattfinde,
könnte eine neue Exazerbation der Beschwerden entstehen. Dabei könnten Symptome
wie Störung der Wahrnehmung, formale und inhaltliche Denkstörung, Störung im
Affekt, Schlafstörungen auftreten, wodurch die Leistungsfähigkeit eingeschränkt
werden könne. Das Verhalten und die zwischenmenschlichen Beziehungen könnten
sich verändern. Es könne zu einer Verkennung der Realität kommen (Bericht D____
vom 17. April 2020, IV-Akte 6, S. 6). Diesbezüglich ist aktenmässig erstellt,
dass beim Kläger nach dem Austritt aus der D____ keine Anschlusslösung
etabliert werden konnte, da er sich dieser entzog, und er sich an die
Therapiemassnahmen, insbesondere die Einnahme der verordneten Medikamente nicht
gehalten hat, sondern diese eigenmächtig absetzte (Bericht D____ vom 22. März
2022, IV-Akte 52, S. 3 und Feststellungsblatt, IV-Akte 55, S. 5). Auch unter
diesem Blickwinkel erscheint es schlüssig, von einer fortwährenden
Arbeitsunfähigkeit seit der ersten Hospitalisation im März 2020 auszugehen.
6.3.
Daran ändert auch nicht die Lücke von echtzeitlichen Arztzeugnissen
in der Zeit vom 19. April 2020 (D____) bis zum 21. Oktober 2020 (J____, K____).
Diese ist mit der vom Kläger nicht in Anspruch genommenen Nachsorge im E____ D____
zu erklären, zumal der Termin für das Vorgespräch im E____ zum Austrittszeitpunkt
des Klägers noch ausstehend gewesen war und die Vereinbarung eines Termins nach
Austritt mit dem Kläger nicht zustande kam. Ursächlich hierfür sind die
fehlende Krankheits- und Therapieeinsicht, so wie Dr. med. G____ dies darstellt
und auch später von der D____ festgehalten wird. Erschwerend kam die
eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit des Klägers hinzu. Daher kann die
Beklagte aus dem Umstand, dass der Kläger keine Hilfestellung der IV-Stelle
wünschte und sich gleichzeitig arbeitsfähig fühlte, nichts zu ihren Gunsten
ableiten. In jedem Fall zeigen die wiederholten Kontaktbemühungen der IV, dass
die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers trotz seiner Abwehr anlässlich
des Erstgespräch im Mai 2020 nach wie vor Anlass bot, ihn weiterhin zu
begleiten. Im Übrigen ging auch die IV nachträglich von einem Beginn der versicherungs-medizinisch
relevanten Arbeitsunfähigkeit im Februar 2020 aus (oben E. 5.5.).
6.4.
In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass die Erkrankung des
Klägers im März 2020 zu einer ersten Hospitalisation in der D____ führte, wo
die paranoide Schizophrenie aufgrund des fraglich erfüllten Zeitkriteriums noch
als Differenzialdiagnose angesehen wurde, jedoch schon deutliche schizophrenie-typische
Symptome vorhanden waren. Die damals von der D____ ab 18. März 2020
festgehaltene Arbeitsunfähigkeit war mit Austritt aus der Klinik jedoch nicht
wiederhergestellt. Die Befristung bis 19. April 2020 ist denn auch als formale,
auf den Klinikaufenthalt beschränkte ärztliche Attestierung zu werten. Vielmehr
ist gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden
Therapiecompliance die durch die Schizophrenie begründete Arbeitsunfähigkeit
unvermindert weiterbestanden hat. Vor diesem Hintergrund sprach ihm die
IV-Stelle sodann die ganze Rente ab 1. Juli 2022 zu unter Zugrundlegung der
versicherungsmedizinischen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2020. Damit ist der sachliche
und zeitliche Konnex zum Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten gegeben, zumal
rechtsprechungsgemäss bei Schubkrankheiten kein allzu strenger Massstab angelegt
werden darf (vgl. Erwägung 3.4 vorstehend). Die beantragte
Zeugenbefragung erweist sich vor diesem Hintergrund als entbehrlich.
7.
7.1.
Nach dem Gesagten ist beim Kläger vor Ende des
Anstellungsverhältnisses bei C____ AG eine volle Arbeitsunfähigkeit bzw.
Invalidität eingetreten. Bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind
grundsätzlich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der
Entstehung des Leistungsanspruchs gelten (BGE 121 V 97 Regeste). Vorliegend
handelt es sich unbestrittenermassen um das Reglement der Pensionskasse C____,
gültig ab 1. Januar 2020 (vgl. KB 18, Klageantwort, Rz. 34).
7.2.
Nach dem Vorsorgereglement besteht in den ersten zwei Jahren nach
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Rente in Höhe von 80% des
massgebenden Jahressalärs, soweit keine UVG-Leistungen zur Auszahlung kommen (Art.
13 Abs. 1 Vorsorgereglement). Die Rente ist zusätzlich begrenzt auf 70% des
Maximums des versicherten Lohns (Art. 13 Abs. 1 Vorsorgereglement). Der
Anspruch beginnt nach Ablauf der Salärzahlung gemäss Regelung bei C____,
unabhängig davon, wie die angeschlossene Firma diese geregelt hat (Art. 13 Abs.
2 Vorsorgereglement). Nach Art. 4 Abs. 1 des Vorsorgereglements gilt der
Versicherte als arbeitsunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen (Unfall,
Krankheit, vorzeitiges Altern oder Gebrechen) seine bisherige oder eine andere
ihm zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und deshalb vor Erreichen des
Rücktrittsalters sein Salär herabgesetzt wird oder wegfällt. Die
Arbeitsunfähigkeit wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt (Art. 4
Abs. 2 Vorsorgereglement). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit bemisst sich
aufgrund der Einkommenseinbusse, die sich infolge der (ärztlich festgestellten)
Arbeitsunfähigkeit ergibt, in Vergleich zum früheren massgebenden Jahressalär.
Die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit werden mit dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit gewichtet (a.a.O.). Nach dem massgeblichen Vorsorgeausweis
beträgt die jährliche (ganze) Rente bei Arbeitsunfähigkeit Fr. 103'888.00 (KB 2),
was 80% des gemeldeten Jahreslohnes entspricht (KB 2).
7.3.
Die Invalidität wird durch die IV festgestellt (Art. 4 Abs. 3
Vorsorgereglement). Der Grad der Invalidität entspricht dem von der IV
festgelegten Invaliditätsgrad (Art. 4 Abs. 3 Vorsorgereglement). Bei Vorliegen
besonderer Verhältnisse kann die Pensionskasse den Gesundheitszustand und die
Erwerbsfähigkeit durch einen von ihr bestimmten Vertrauensarzt beurteilen
lassen (Art. 4 Abs. 3 Vorsorgereglement). In diesem Fall ist für die Festlegung
des Invaliditätsgrades die durch die Invalidität bedingte Einkommenseinbusse,
gemessen am vorherigen Jahressalär, massgebend (Art. 4 Abs. 3 Vorsorgereglement).
Der durch die Pensionskasse festgelegte Invaliditätsgrad muss jedoch mindestens
dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad entsprechen (Art. 4 Abs. 3
Vorsorgereglement). Ein Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der
Beklagten entsteht, wenn die versicherte Person zu mindestens 25% invalid ist
und sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, in der Pensionskasse versichert war (Art. 14 Abs. 1
Vorsorgereglement). Der Anspruch beginnt nach Ablauf der Rente bei
Arbeitsunfähigkeit (Art. 13), sofern die Anmeldung bei der IV erfolgt ist (Art.
14 Abs. 1 Vorsorgereglement). Die Höhe der jährlichen Rente bei Invalidität
(ganze Rente) beträgt vorliegend gemäss Vorsorgeausweis Fr. 70'994.00 (KB 2).
7.4.
Nach dem Gesagten entsprechen die eingeklagten jährlichen Rentenbeträge
von Fr. 103'888.00 bei Arbeitsunfähigkeit und von Fr. 70'994.00 bei Invalidität
dem Vorsorgeausweis und den reglementarischen Bestimmungen bei ab Februar 2020
versicherungs-medizinisch ausgewiesener vollständiger Arbeitsunfähigkeit und ab
Juli 2022 ganzem Rentenanspruch der IV (E. 6.4.). Die Beklagte anerkennt denn
auch die Richtigkeit dieser Beträge (Klageantwort, Rz. 34). Sie präzisiert
lediglich, es handle sich dabei nicht um Mindestbeträge (a.a.O.). Sie weist
allerdings im Zusammenhang mit der Rente bei Arbeitsunfähigkeit darauf hin,
dass gemäss Art. 4 Vorsorgereglement die Arbeitsunfähigkeit durch ein
ärztliches Gutachten erstellt sein muss (a.a.O.). Ein solches liegt indessen entgegen
der Ansicht der Beklagten mit dem Gutachten von Dr. med. G____ vor (E. 4.6.).
7.5.
Auch in zeitlicher Hinsicht ist der Klage stattzugeben. Der Kläger
verlangt ab 1. August 2020 bis 20. Juli 2021 zunächst die Arbeitsunfähigkeitsrente
und ab 1. September 2022 die Invalidenrente (Klage, Rechtsbegehren). Nachdem
davon auszugehen ist, dass der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.
Juli 2020 seinen Lohn erhalten hat, erscheint der Beginn der
Arbeitsunfähigkeitsrente am 1. August 2020 als korrekt. Da der Anspruch auf
eine Arbeitsunfähigkeitsrente maximal zwei Jahre beträgt, kann vorliegend die
Invalidenrente frühestens am 1. August 2022 beginnen. Indessen erweist sich die
zeitliche Lücke zwischen der Arbeitsunfähigkeitsrente und der IV-Rente, nachdem
sich der Kläger zwischen dem 21. Juli 2021 und 31. August 2022 im stationären
Massnahmevollzug (E. 4.7) befand mit der Unmöglichkeit, einer Berufstätigkeit
nachzugehen, ebenfalls als richtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts B63/05 vom
31. August 2005 E. 1). Demnach beginnt der Anspruch auf die Invalidenrente erst
am 1. September 2022, während der Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsrente
bereits am 20. Juli 2021 endete. Damit sind die eingeklagten Rentenansprüche
auch in zeitlicher Hinsicht als korrekt zu beurteilen, was im Übrigen von der
Beklagten auch nicht bestritten wird.
7.6.
Hinzukommt der Verzugszins im Sinne von Art. 104 ff. OR. Nach Art.
19 Abs. 4 lit. a Vorsorgereglement wird bei Rentenzahlungen ab Anhebung einer
Betreibung oder Einreichung einer Klage ein Verzugszins geschuldet. Der
Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz (Art. 19 Abs. 4 lit. b
Vorsorgereglement). Der Zinssatz betrug im Jahr 2024 1.25% (bit.ly/42ga0eG).
8.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen.
Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger vom 1. August 2020 bis 20. Juli
2021 Fr. 103'888 p.a. in Form einer Arbeitsunfähigkeitsrente sowie eine
IV-Rente ab 1. September 2022 von Fr. 70'994 p.a. auszurichten. Auf die bis
Klageinreichung (4. Juni 2024) aufgelaufenen Rentenbetreffnisse und auf die restlichen
ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum hat die Beklagte einen Verzugszins von 1.25%
zu bezahlen.
8.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte dem anwaltlich
vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.
8.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verpflichtet, dem Kläger ab 1. August 2020 bis 20. Juli 2021 Fr. 103'888 p.a.
in Form einer Arbeitsunfähig-keitsrente sowie eine IV-Rente ab 1. September
2022 von Fr. 70'994 p.a. zuzüglich Verzugszins von 1.25% auf die bis
Klageinreichung (4. Juni 2024) aufgelaufenen Rentenbetreffnisse und auf die
restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8,1%).
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: