Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Mai 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. Kaspar Saner, KSPartner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

B____

[...]  

vertreten durch Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwältin, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2024.7

Klage vom 4. Juni 2024

Zeitlicher und sachlicher Konnex; Klagegutheissung.

 

 


Tatsachen

I.        

Der 1989 geborene Kläger ist [...] Staatsangehöriger. Er absolvierte nach der Sekundarschule eine Elektroniker-Lehre, welche er 19-jährig mit der Lehrabschlussprüfung (Elektroniker EFZ) beendete (Klageantwortbeilage/KAB 2). Er trat im Januar 2012 bei C____ AG (nachfolgend: Arbeitgeber) in [...] ein und arbeitete dort zuletzt als Kader-Mitarbeiter (a.a.O.). In dieser Eigenschaft war er bei der Beklagten vorsorgeversichert (KB 2). Das Vorsorgeverhältnis endete per 31. Juli 2020, nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden war. Zuvor kam es zu einem Arbeitsplatzkonflikt und im Februar 2020 zu einer Freistellung bzw. Beurlaubung (Klagebeilage/KB 3, S. 2, Klagantwort/KA Rz. 6, Duplik Rz. 6).

Ab 14. Februar 2020 wurde der Kläger ambulant in der D____ (nachfolgend D____) behandelt (Bericht D____ vom 17. April 2020, KB 5). Daraufhin begab sich der Kläger freiwillig auf Zuweisung eines Notfallarztes bis 1. April 2020 in stationäre Behandlung in die D____, und es wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 19. April 2020 attestiert (a.a.O.). Die D____ entliess den Kläger am 1. April 2023 in stabilisiertem Zustand. Die Nachbehandlung wurde durch das hausinterne E____ (E____) geplant.

Noch während des Aufenthalts meldete sich der Kläger bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an (Anmeldung vom 31. März 2020, KAB 2). Nach einem Erstgespräch im Mai 2020, anlässlich dessen der Kläger bestätigt habe, keine Unterstützung der IV zu benötigen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, gelang auch über die E____ und D____ keine Kontaktaufnahme mit dem Kläger mehr. Am 9. Juli 2020 schloss die IV die Angelegenheit ohne Rentenprüfung ab (Feststellungsblatt vom 9. Juli 2020, KAB 3, S. 3). Gleichentags stellte sie den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen fest (Mitteilung vom 9. Juli 2020, KAB 5).

Nachdem der Kläger am 21. Oktober 2020 in der Nähe von [...] unbekleidet und in einem verwirrten Zustand aufgefunden worden war, wurde er in die psychiatrische Abteilung des Spitals [...] gebracht und dort medikamentös behandelt (Bericht [...] vom 9. November 2020, KB 7). Am 28. Oktober 2020 trat er aus dem Spital aus und wurde in die Schweiz überführt (vgl. Austrittsbericht vom 26. November 2020, KB 8), wo er gleichentags in die Klinik F____, [...], eintrat (a.a.O.). Bereits am 2. November 2020 verliess der Kläger entgegen dem ärztlichem Rat die Klinik jedoch wieder (a.a.O.).

Ende November 2020 wurde der Kläger im Rahmen einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung zur stationären Behandlung in die D____ eingewiesen, welche die KESB in der Folge bestätigte und verlängerte (Verfügung KESB vom 28. Dezember 2020, KB 9).

Im Februar 2021 erfolgte via Sozialdienst der D____ eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle Zürich (Zusatzgesuch, IV-Akte 15).

Der Kläger wurde durch Dr. med. G____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zertifizierter Forensischer Psychiater SGF, im Auftrag der Staatsanwaltschaft forensisch-psychiatrisch begutachtet. Das Gutachten datiert vom 22. April 2021 (KB 12).

Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 (IV-Akte 63) sprach die IV dem Kläger aufgrund einer paranoiden Schizophrenie ab 1. Juli 2022 eine ganze Invalidenrente zu. Aufgrund dessen, dass sich der Kläger zu dieser Zeit im stationären Massnahmenvollzug befand, wurde die IV-Rente sistiert (IV-Verfügung vom 1. Juli 2022, IV-Akte 68). Ab September 2022 wurde die Invalidenrente wieder ausgerichtet und bestätigt, nachdem der Kläger in der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB über eine Progressionsstufe verfügt hatte, die es ihm erlaubte, extern zu arbeiten (Verfügung vom 14. Dezember 2022, KB 16). Der Kläger wandte sich daraufhin an die Beklagte und ersuchte diese um Ausrichtung von Leistungen. Mit Schreiben vom 29. März 2023 reagierte diese mit einer Leistungsablehnung (KB 17).

II.       

Mit Klage vom 4. Juni 2024 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gesetzliche und reglementarische Erwerbsunfähigkeitsleistungen bei 100-prozentiger Invalidität ab 1. August 2020 bis 20. Juli 2021 zunächst in Form einer Arbeitsunfähigkeitsrente im Umfang von mind. Fr. 103'888.-- p.a. und ab 1. September 2022 in Form einer Invalidenrente im Umfang von mind. Fr. 70’994.-- zu erbringen, dies nebst Zins im Umfang des BVG-Minimalzinssatzes ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, frühestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung.

Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. MwSt.).

Es sei dem Kläger im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.

Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 14. August 2024 die Klage vom 4. Juni 2024 gegen die Beklagte sei vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

Mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2024 wird dem Kläger die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Dr. Kaspar Saner, Zürich, bewilligt.

Der Kläger hält mit Replik vom 17. Oktober 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest. Er beantragt die Zeugenbefragung von H____ (Vater des Klägers) unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Hauptverhandlung.

Mit Duplik vom 12. Dezember 2024 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2024 werden die IV-Akten der SVA Zürich/IV-Stelle beigezogen. Diese gehen am 31. Januar 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein (nachfolgend IV-Akten).

Mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2025 erfolgt der Hinweis der Parteien, dass eine telefonische Rückfrage bei der SVA Zürich/IV-Stelle ergeben hat, dass entgegen den Angaben in der Rentenverfügung vom 7. Juni 2022 (IV-Akte 60, S. 1) keine Abklärung durch den RAD stattgefunden hat.

Mit Eingaben vom 19. März 2025 und 22. April 2025 äussert sich der Kläger.

III.     

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hat, findet am 7. Mai 2025 die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40).

1.2.          Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist.

1.3.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                

2.1.          Der Kläger bringt vor, gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. G____ lasse sich der Beginn der Erkrankung spätestens im Herbst 2019 verorten (Klage, Rz. 30). Die Erkrankung habe im März 2020 zu einer ersten Hospitalisation in der D____ Zürich geführt, sodass der Kläger seit der Zeit, zu welcher er noch bei C____ angestellt gewesen sei und damit bei der Beklagten Vorsorgeschutz bestanden habe, in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Diese Arbeitsunfähigkeit habe zur noch aktuell bestehenden Invalidisierung geführt (Klage, Rz. 30 f.). Sodann weist er darauf hin, dass die abweichende rentenzusprechende Verfügung vom 20. Juni 2022 durch die IV, der Beklagten nicht eröffnet worden sei, weshalb keine Bindungswirkung bestehe (Klage, Rz. 18).

2.2.          Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, dass weder aus invalidenversicherungs- noch aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht eine relevante Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungszeit bei der Beklagten ausgewiesen sei (Duplik, Rz. 11). Vielmehr sei der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit erst ein Jahr nach Austritt aus der Vorsorgeversicherung eingetreten (Klageantwort, Rz. 23). Darüber hinaus bestreitet sie den zeitlichen Konnex zwischen der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und einer späteren Invalidität (Klageantwort, Rz. 30). Sie verweist darauf, dass der Kläger seit seinem 15. Lebensjahr regelmässig bis zu zwei bis drei Joints pro Tag konsumiert und Ende 2019 / anfangs 2020 zum Spannungsabbau immer häufiger Alkohol-, Nikotin- und Cannabiskonsum betrieben habe (Klageantwort, Rz. 7).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Beklagten besteht. Hierzu sind der sachliche und insbesondere der zeitliche Konnex zu beleuchten sowie die Leistungshöhe zu thematisieren.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 23 lit. a BVG hat eine Person Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 f. E. 2b = Praxis 1995 Nr. 189).

3.2.          Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).

3.3.          Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Bei der Prüfung der Frage des zeitlichen Konnexes sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80% in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E. 2.1.2.).

3.4.          Für Zeiträume ohne formal ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit darf eine solche nur angenommen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen kann sich etwa aus einem vom Arbeitgeber dokumentierten Leistungsabfall ergeben, Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.1 m.H.). Phasen bestehender Arbeitsfähigkeit ohne effektive Arbeitstätigkeit sind nicht im gleichen Mass von Bedeutung wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit, wenn eine umstrittene Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.3 m.H., i.c. gesonderte Bedeutung verneint, da die Arbeitsfähigkeit unstrittig war, zum ganzen Abschnitt: Isabelle Vetter-Schreiber, in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 23 N 24).

3.5.          Zum rechtsgenügenden Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw., vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2.). Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit somit echtzeitlich dokumentiert sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 2.2.; siehe auch das Urteil 9C_314/2022 vom 2. März 2023, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Diese Vorgaben für eine retrospektive ärztliche Festlegung des massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je schwieriger es im Einzelfall ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere Zeit hinweg kontinuierlich entwickelt hat, nachträglich zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt diese Erkrankung überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat, das eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% bewirkte (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4.).

3.6.          Nach der Rechtsprechung ist bei Schubkrankheiten wie der Schizophrenie an das Erfordernis der zeitlichen Konnexität kein allzustrenger Massstab anzulegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2019 vom 22. Oktober 2019, E. 2.1.1 m.H; in Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2018 vom 15. April 2019, E. 4.2.1, wird aber ein Unterbruch bei einer vollen Arbeitstätigkeit von acht Monaten im Falle einer Schizophrenie bejaht). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich nicht immer gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1.1 m.H.), dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2, BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1; vgl. dazu Isabelle Vetter-Schreiber, in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 23 N 24).

3.7.          Das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge. Das Gericht stützt seinen Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt, der, da er nicht zweifelsfrei erstellt wurde, als der wahrscheinlichste erscheint, das heisst, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aufweist. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass objektiv gesehen wichtige Gründe für die Richtigkeit eines Vorbringens sprechen, ohne dass andere Möglichkeiten eine erhebliche Bedeutung aufweisen oder vernünftigerweise in Betracht kommen (BGE 139 V 176, 186 E. 5.3 = Praxis 2013 Nr. 119 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          In Bezug auf die vorliegend interessierende Frage des Beginns einer ununterbrochenen, mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit mit sich daraus ergebender Erwerbsunfähigkeit (IV-Verfügung vom 20. Juni 2021 mit ganzem Rentenanspruch ab 1. Juli 2020, KB 14) präsentiert sich die Aktenlage wie folgt:

4.2.          4.2.1. Dem vom Kläger eingereichten Urteilsauszug des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2020 und den darin wiedergegebenen Parteistandpunkten ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber den Kläger am 11. Februar 2020 freigestellt habe (KB 3, S. 2). Seit Ende Februar 2020 habe der Kläger zudem vermehrt Kontakt mit Mitarbeitenden des Arbeitgebers aufgenommen und am 9. März 2020 eine Story auf Instagram veröffentlicht, welche einen Chatverlauf mit seinem Vorgesetzten gezeigt habe, wobei im Hintergrund verschiedene E-Mailadressen von Mitarbeitern des Arbeitgebers und Mitarbeitenden eines Grosskunden ersichtlich gewesen seien (a.a.O.). Einen Tag später habe der Kläger auf seinem Instagram-Profil ein Foto eines LinkedIn-Profils einer Angestellten des Arbeitgebers veröffentlicht und ihr für ihre Arbeit gedankt. Daraufhin habe ihn der Arbeitgeber wegen des von ihm veröffentlichten Chatverlaufs und der Offenlegung von Kunden- und Mitarbeiterdaten schriftlich verwarnt (a.a.O.).

4.2.2. In einem als «Stellungnahme bzw. Anzeige gegen Ernst & Young AG» und «Stellungnahme zu Verfügung vom 13. März 2020» betitelten Schreiben erhob der Kläger den Vorwurf, von seinem Arbeitgeber unter Drogen und andere Substanzen gesetzt worden zu sein (KB 4). Zudem erwähnte er einen Sex-Skandal beim Arbeitgeber 2019 und dass viele Männer mit seinem Untergebenen Geschlechtsverkehr gehabt hätten (a.a.O.). Das Schreiben schliesst mit dem Hinweis, dass der Kläger schriftliche Anzeigen bei der Bundesstaatsanwaltschaft eingereicht habe resp. einreichen werde (a.a.O.).

4.2.3. Im Bericht der D____ vom 17. April 2020 wird festgehalten, dass der Kläger vom 17. März 2020 bis 1. April 2020 hospitalisiert war (KB 5, S. 2 f.). Für den Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum 19. April 2020 wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (KB 5, S. 1). Fremdanamnestisch sei durch den Vater und die Schwester zu erfahren gewesen, dass Wesensveränderungen im Sinne von Misstrauen und Verwirrtheit seit Anfang Januar 2020 bestanden hätten (KB 5, S. 3). Gemäss dem Vater habe der Kläger im letzten Jahr viel gearbeitet, teilweise sechs bis sieben Tage am Stück. Seit Januar 2020 habe ihn der Kläger dann vermehrt kontaktiert, von der Situation am Arbeitsplatz erzählt und von fraglichen Verschwörungstheorien rapportiert. Der Kläger habe die Vermutung geäussert, dass ihm durch seine Kollegen K.O.-Tropfen ins Glas getan und andere Drogen zu anderen Gelegenheiten gegeben worden seien. Ausserdem habe der Kläger in dieser Zeit starke Schlafstörungen entwickelt, habe Erinnerungslücken gehabt und sei kaum leistungsfähig gewesen. Der Kläger selber habe berichtet, er fühle sich seit Oktober 2019 in seiner Arbeit überlastet (a.a.O.). Aufgrund seiner Beeinträchtigung durch diesen Konflikt am Arbeitsplatz habe er sich krankschreiben lassen und sei am 14. Februar 2020 in der D____ ambulant vorstellig geworden. Bei der Substanzanamnese wurde vermerkt, es bestehe ein unregelmässiger Konsum von Alkohol. THC-Konsum bestehe regelmässig seit dem 15. Lebensjahr bis zu einer Menge von zwei bis drei Joints/Tag. Bedingt durch die hohe Arbeitsbelastung habe der Patient zum Spannungsabbau häufiger Alkohol am Wochenende konsumiert, dazu sei Nikotin- und Cannabis- Konsum als «mentaler Kraftraum» dazugekommen. In der Familienanamnese wurde eine Schizophrenie beim Onkel mütterlicherseits mit Suizid vor ca. 20 Jahren vermerkt (a.a.O.). Weiter wurde festgehalten, es handle sich beim aktuellen Aufenthalt um die erste psychiatrische Hospitalisation. Der Eintritt sei freiwillig auf Zuweisung des SOS-Arztes bei zunehmend paranoider Verarbeitung der Wahrnehmung erfolgt. Den Zuweisungsinformationen sei zu entnehmen, dass sich der Patient im [...] Konsulat vorgestellt hatte, um dort Asyl zu beantragen, da er sich in der Schweiz nicht mehr sicher fühle. Bei Eintritt seien ausgeprägte Wahnvorstellungen im Sinne von Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen objektiviert worden (a.a.O.). Nach Installierung einer Therapie mit Risperidon 4mg seien die psychotischen Symptome schnell in den Hintergrund getreten. Der Patient habe psychoedukative Gespräche erhalten, jedoch keinen Zusammenhang zwischen seiner veränderten Wahrnehmung/Gedanken und einer psychischen Erkrankung sehen können (a.a.O.). Der Patient sei in stabilisiertem Zustand entlassen worden. Die Nachbehandlung sei durch das hausinterne E____ geplant worden, wobei der Termin für das Vorgespräch zum Austrittszeitpunkt noch ausstehend gewesen sei (a.a.O.).

4.2.4. Beim Eintritt in die D____ wurden als psychischer Befund nach AMDP eine paranoide Verarbeitung der Wahrnehmung (Vergiftungsideen, Beeinträchtigungserleben) sowie Ängste bezüglich der eigenen Sicherheit festgestellt (a.a.O., S. 3). In der Beurteilung führten die Ärzte der D____ aus, die freiwillige Aufnahme werde als akute Behandlung bei erster psychotischer Episode gewertet, wobei die Symptome unter adäquater antipsychotischer Medikation remittiert seien (a.a.O.). Die beobachtete Symptomatik sei am ehesten einer substanzinduzierten psychotischen Störung durch Cannabiskonsum zuzuordnen, exazerbiert vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation. Aufgrund des Zeitkriteriums der Symptomatik (fraglich > 1 Monat) sowie bei einer positiven Familienanamnese sollte differentialdiagnostisch eine F20.0 paranoide Schizophrenie abgeklärt werden (a.a.O.). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide seit 01/2020 und eine psychotische Störung (DD: F20.0 paranoide Schizophrenie) seit 03/2020 diagnostiziert (a.a.O.). Als weiteres Vorgehen wurde die Fortführung der antipsychotischen Medikation und eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung empfohlen (a.a.O.). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei entscheidend von der konsequenten Umsetzung verschiedener therapeutischer Massnahmen abhängig, sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch und psychosozial (a.a.O.).

4.3.          4.3.1. Anlässlich der IV-Anmeldung vom 31. März 2020 verwies der Kläger auf eine seit dem 3. Februar 2020 bestehende psychische Erkrankung (IV-Akte 1). Zudem vermerkte er, er sei seit dem 17. März 2020 in der D____ in Behandlung (a.a.O.).

4.3.2. Aus dem in den IV-Akten liegenden Feststellungsblatt ergibt sich, dass die Sachbearbeitung der IV-Stelle am 3. April 2020 zweimal erfolglos versuchte, den Kläger telefonisch zu kontaktieren (IV-Akte 10). Weiter geht aus den IV-Akten hervor, dass am 11. Mai 2020 ein telefonisches Erstgespräch stattfand. Danach habe der Kläger nicht mehr erreicht werden können (KAB 3, S. 2). Ausserdem wurde vermerkt, es finde keine medizinische Behandlung statt und der Kläger habe im Erstgespräch gegenüber der IV bestätigt, dass er keine Unterstützung durch die IV-Stelle benötige (a.a.O.). Er könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (a.a.O.). Aus dem Verlaufsprotokoll vom 9. Juli 2020 ergibt sich, dass die IV-Sachbearbeitung die zuständige Pflegefachfrau der E____ D____ (Frau I____) kontaktiert und diese am 27. Mai 2020 und am 2. Juli 2020 bestätigt habe, dass sie den Kläger nicht habe erreichen können und nichts mehr von ihm gehört habe (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 9. Juli 2020, IV-Akte 12). Die Sachbearbeitung der IV versuchte den Kläger zuletzt am 9. Juli 2020 telefonisch zu erreichen, ohne Erfolg. Sie hinterliess eine Nachricht auf der Combox, womit sie ihn über den Dossierabschluss orientierte (a.a.O.). In der Klammerbemerkung hielt sie fest: Rentenausschliessendes Einkommen erzielbar, keine Unterstützung gewünscht, tel. EG vom 11.05.2020.

4.3.3. Gemäss Protokoll des Erstgesprächs bei der IV war offenbar die [...] Versicherung als Krankentaggeldversicherung involviert (IV-Akte 12 S. 3 f.). Zudem kann dem Protokoll entnommen werden, dass nach Angaben von Frau I____, Pflegefachfrau der E____ D____, im Gespräch vom 27. Mai 2020 nach Austritt aus der stationären Behandlung geplant gewesen wäre, dass der Kläger ins E____ in die ambulante Behandlung komme, wozu sie ihn begleitet hätte (KB 6). Eine eigentliche Aufnahme habe aber nicht stattgefunden, da der Kläger bekanntlich in [...] weile (a.a.O.). Die IV hielt nach diesem Gespräch fest, dass sie sich Ende Juni nochmals austauschen würden, vielleicht habe es bis dann mit der Aufnahme der Behandlung geklappt. Im Gespräch vom 6. Juli 2020 teilte Frau I____ weiter mit, dass sie den Kläger in den letzten Wochen mehrfach ohne Erfolg versucht habe zu erreichen (a.a.O.; siehe vorstehende E.).

4.4.          4.4.1. Aus dem in [...] Sprache verfassten Bericht J____, K____, vom 9. November 2020 (KB 7) ergibt sich, dass der Kläger in der Nähe von K____ in einem Zustand der Verwirrung aufgefunden worden war, während er ohne Kleidung umherirrte (KB 7, S. 2). Er habe angegeben, alle Freunde und ehemaligen Arbeitskollegen würden ihn immer belügen, es gäbe eine Verschwörung, um ihm die Wahrheit zu verheimlichen, sein Vater könnte wegen ihm sterben usw. (a.a.O.).

4.4.2. Vom 28. Oktober 2020 bis 2. November 2020 erfolgte eine stationäre Behandlung in der F____ (KB 8). Es wurde die Diagnose «F23.3 Sonstige akute vorwiegend wahnhafte psychotische Störungen» gestellt und aktenanamnestisch festgehalten «F12.5 Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Psychotische Störung DD F20.0 Paranoide Schizophrenie» (KB 8, S. 1). Als Zuweisungsgrund wurde vermerkt, der Kläger sei freiwillig als Rückführung aus [...] und via Umleitung durch die D____ zur Krisenintervention zur ersten Hospitalisation im Hause und zweiten insgesamt eingetreten (a.a.O.). Laut Zuweiser sei der Kläger vor ca. einer Woche mit wenig Bekleidung und einem verwirrten Zustand auf der Strasse aufgegriffen worden. Er sei bereits im April aufgrund einer psychotischen Episode in der D____ in Behandlung gewesen. Die Medikation mit Risperidon, welche er in der D____ erhalten hatte, habe er schon lange abgesetzt gehabt. Er sei längere Zeit stabil gewesen, dann sei er nach [...] gefahren (a.a.O.). Auslöser der ersten Episode sei nach Aussage des Klägers eine Drogenintoxikation durch Mitarbeiter bei C____ gewesen. Diese hätten ihm wohl synthetische Drogen eingeflösst, um einen Sexskandal zu vertuschen. Im Gespräch habe der Kläger geordnet gewirkt und angegeben, sich gut zu fühlen. Psychotische Symptome konnten nicht sicher eruiert werden (a.a.O.). Gemäss Kläger seien bei Eintritt leichte paranoide Ideen anamnestisch vorhanden gewesen (KB 8, S. 2). Hinsichtlich Beurteilung und Verlauf wurde festgehalten, diagnostisch habe im Rahmen der kurzen Hospitalisation keine genaue Zuordnung getroffen werden können, da das Zeitkriterium für das Vorliegen einer schizophrenen Psychose nicht klar erfüllt gewesen sei (KB 8, S. 3). An Symptomen seien bei Eintritt im Vordergrund Störungen des Affekts (Affektverflachung), paranoides Erleben bzw. verstärkter Ich-Bezug, fragliche optische und akustische Halluzinationen gestanden (a.a.O.). Am 2. November 2020 sei eine antipsychotische Medikation mit Paliperidon 3 mg/d initiiert worden (a.a.O.). Dem Kläger sei es sichtlich schwer gefallen, sich auf ein stationäres Therapiesetting einzulassen (a.a.O.). Er habe angegeben, sich durch die stationären Strukturen zu stark eingeengt zu fühlen. Da er sich differenziert zu seinem Behandlungswunsch habe äussern können, sei der Austritt gegen ärztlichen Rat erfolgt (a.a.O.). Einen ambulanten Anschlusstermin bei der D____ habe er sich selbstständig organisieren wollen (a.a.O.).

4.5.          4.5.1. Der Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom 28. Dezember 2020 lässt sich entnehmen, dass die D____ mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 ersucht hatte, es sei für den Kläger eine behördliche fürsorgerische Unterbringung anzuordnen (KB 9, S. 1). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei seit dem 26. November 2020 aufgrund einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in der erwähnten Einrichtung. Der gesundheitliche Zustand des Klägers erfordere weiterhin eine stationäre Behandlung (a.a.O.). In der Verfügung wurde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die weitere Unterbringung in der D____ angeordnet (KB 9, S. 2). Ab dem 26. Januar 2021 meldete sich der Kläger arbeitslos und gab eine Vermittlungsfähigkeit von 100% an (IV-Akte 25).

4.5.2. Vom 25. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 wurde dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Akte 27). Zur Vorgeschichte wurde im D____-Bericht vom 8. Juli 2021 festgehalten, der Patient sei seit 02/2020 (starke Erinnerungslücken im Januar 2020) wegen Vergiftungsideen im Ambulatorium angegliedert. Die erste Hospitalisierung in der D____ sei vom 17. März 2020 bis 1. April 2020 wegen paranoidem Erleben (insbesondere Vergiftungs- und Beeinträchtigungswahn) erfolgt. Die zweite Hospitalisierung in der D____ habe vom 26. November 2020 bis 30. Dezember 2020 stattgefunden wegen akut psychotisch-wahnhaftem Erleben mit hohem Leidensdruck und starkem Eingenommensein von wahnhaft bedingten Ängsten um seine Familie, Suizidgedanken, Gefühl innerer Leere. Es bestehe keine Medikamentencompliance. Die dritte Hospitalisierung sei in der D____ vom 29. Januar 2021 bis 2. März 2021 wegen hochfloridem paranoiden Wahn ohne Fähigkeit zur Desaktualisierung, starker Anspannung und Suizidgedanken aus wahnhaften Motiven erfolgt. Im Rahmen der Hospitalisierung habe einmalig auto- sowie reaktiv fremdaggressives Verhalten bestanden, mit Teilremission unter Olanzapin. In der Substanzanamnese wurde vermerkt: Regelmässig Konsum von THC. Alkoholkonsum sporadisch. Konsum anderer Substanzen werde verneint (KB 13, S. 2). Im psychopathologischen Befund wurde eine fehlende Krankheitseinsicht und eine reduzierte Therapiemotivation festgehalten. Folgende Diagnosen wurden attestiert:

Verdacht auf F12.5 psychotische Störung durch Cannabinoide, DD F20.0 paranoide Schizophrenie

ED 03/2020

Verdacht auf F22.0 Wahnhafte Störung, DD F 20.0 Paranoide Schizophrenie

ED 11/2020

-      F20.0 Paranoide Schizophrenie

ED 01/2021

-      X84.9 Absichtliche Selbstschädigung (a.a.O.)

 

4.5.3. Im Februar 2021 erfolgte via Sozialdienst der D____ eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle Zürich (IV-Akte 15). Im Zeitraum vom 29. Januar 2021 bis 2. März 2021 fand eine weitere stationäre Behandlung in der D____ statt, verlängert bis 21. Juli 2021 (Arztberichte der D____ vom 8. Juli 2021, IV-Akte 27 / KAB 7, S. 2, 2. August 2021, IV-Akte 37). Neu hielt die D____ als Diagnose eine paranoide Schizophrenie (F20.0) fest sowie absichtliche Selbstbeschädigung (X84.9), ED 01/2021. Ab dem 21. Juli 2021 befand sich der Kläger im L____ der D____ am Standort [...] auf einer geschlossenen Massnahmenstation (Arztbericht D____ vom 22. März 2022, KAB 8, S. 2).

4.6.          4.6.1. Während des Aufenthaltes in der D____ begutachtete Dr. med. G____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH Zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, den Kläger und nahm in seinem im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. April 2021 zum Gesundheitszustand des Klägers Stellung, das der Klage auszugsweise beigelegt ist. Zunächst zitierte er aus dem Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 30. November 2020 (KB 12). Darin wurde vermerkt, der Explorand sei zunächst nicht durch strafrechtliches Fehlverhalten, sondern aufgrund eines in den letzten sechs Monaten markant veränderten Verhaltens innerhalb seines ehemaligen Arbeitsplatzes bei der Firma C____ aufgefallen, welches Anlass zur Sorge gegeben habe. Den Angaben des Arbeitgebers zufolge soll sich der Explorand innerhalb von rund neun Jahren in der Firma hochgearbeitet haben und durch sein grosses Engagement und gute Leistungen aufgefallen sein. Im Jahr 2019 sei ein offensichtlicher Leistungsabfall erfolgt (KB 12, S. 2). Darauf hätte er von internen Unzulänglichkeiten berichtet, gefolgt von paranoid anmutenden Äusserungen, z. B., dass er vom Team verfolgt werde, sein Telefon abgehört werde und ihm im Büro gegen seinen Willen Betäubungsmittel und Medikamente verabreicht worden seien. Zudem habe er über geschäftsinterne Prostitution von Mitarbeitern berichtet. Des Weiteren dürfte er sich in eine ehemalige untergebene Mitarbeiterin ([...]) verliebt haben und sich hinsichtlich einer möglichen Beziehung mutmasslich falsche Hoffnungen gemacht haben (Hinweise auf einen Liebeswahn). Nachdem es daraufhin zu internen Verfehlungen durch interne Weiterleitung von vertraulichen Unterlagen gekommen sei, sei er verwarnt und freigestellt worden. Noch während seiner Freistellung sei die arbeitgeberseitige Kündigung auf Ende Juli 2020 erfolgt (a.a.O.). Des Weiteren habe der Vertreter von C____ berichtet, dass auf den Social Media- Profilen des Exploranden zum Meldezeitpunkt ein Rachezitat mit einem blutverschmierten Waschbecken und als Profilbild ein Sensenmann zu finden gewesen seien. Der Arbeitgeber habe zum Schutz der Mitarbeitenden diverse Sicherheitsvorkehrungen getroffen (a.a.O.).

4.6.2. Dr. med. G____ hielt in seiner Beurteilung unter anderem fest, der Umstand, dass der Explorand einige Fragen bezüglich seiner biografischen Anamnese umging oder hier Erinnerungslücken geltend machte, sei nicht als Gedächtnisstörung zu interpretieren, sondern als der Wunsch des Exploranden, sich durch Nichterinnern der Auseinandersetzung mit der Thematik zu entziehen (KB 12, S. 4). Der Druck sich vieler verschiedener Einfälle oder Gedanken ausgeliefert zu fühlen, scheine beim Exploranden durchgehend vorhanden zu sein. Insbesondere zu der Zeit, als er sich 2020 in [...] aufgehalten habe, schienen diese formalen Denkstörungen besonders präsent gewesen zu sein (a.a.O.). Darüber hinaus vermerkte Dr. med. G____, das Item R4 «fehlende Compliance» sei beim Exploranden vollständig erfüllt. Er sei nicht bereit, sich an therapeutische Absprachen und Empfehlungen zu halten. Insbesondere habe seine unzuverlässige Medikamenteneinnahme als Zeichen mangelhafter Compliance bisher zu mehreren stationären Wiederaufnahmen geführt und auch das Risiko für Gewalttätigkeit erhöht. Das Item R5 «Stressoren» sei ebenfalls voll erfüllt, wobei das nicht behandelte systematisierte Wahngebäude des Exploranden, sein eigenlogisches Verhalten und die hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieses Wahnsystem persistieren werde, als Hauptmerkmal anzusehen sei (a.a.O.). Im Ergebnis stellte der Gutachter folgende Diagnosen:

Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0)

Cannabismissbrauch (DSM-IV-TR: 305.20)

Alkoholmissbrauch (DSM-lV-TR:305.00)

4.6.3. Wenngleich der Explorand eine Verminderung seiner Vitalgefühle verneine, würden doch seine Neigung zu einer Zurückgezogenheit (während seines Aufenthaltes in [...] in 2020) und seine mangelnde berufliche und soziale Leistungsfähigkeit auf eine Herabsetzung des allgemeinen Gefühls von Lebendigkeit und Spannkraft hindeuten (KB 12, S. 5). Der Beginn der Erkrankung lasse sich spätestens im Herbst 2019 verorten und habe im März 2020 zu einer ersten Hospitalisation in der D____ geführt, wo die paranoide Schizophrenie noch als Differenzialdiagnose angesehen worden sei, jedoch schon deutliche schizophrenie-typische Symptome gesehen und die Erkrankung noch als akute polymorphe psychotische Störung angesehen worden sei (a.a.O.). Es sei durchaus nicht untypisch, dass zu Beginn schizophrener Erkrankungen noch auf die Diagnosestellung einer Schizophrenie verzichtet werde, insbesondere wenn die zeitlichen Kriterien, die von der WHO [2008] gefordert werden, noch nicht als erfüllt angesehen werden könnten. Diese fordern nämlich das Vorliegen von Symptomen während eines Monates oder deutlich länger, weshalb im vorliegenden Fall konsequenterweise zunächst von einer schizophrenieformen psychotischen Störung ausgegangen worden bzw. die Symptomatik in Zusammenhang mit Cannabiskonsum interpretiert worden sei (a.a.O.). Mittlerweile sei dieses Zeitkriterium aber deutlich erfüllt. Hinzukomme, dass beim Exploranden eine sogenannte Prodromalphase erkannt werden könne, die beispielsweise durch Interessenverlust, Abnahme von sozialen Aktivitäten, einer Zunahme von Angst und leichten Depressionen gekennzeichnet gewesen sei, und die dem Auftreten psychotischer Symptome Wochen oder gar Monate vorausgegangen ist. Hinzuweisen sei noch auf die anfangs genannte Diagnose einer Verhaltensstörung durch Cannabinoide (Psychotische Störung lCD-10; F12.5), die bei Krankheitsbeginn eventuell als geeignet angesehen worden sei, das psychotische Zustandsbild zu erklären (a.a.O.). Anzumerken bleibe: Wenn es dem Exploranden zwischen den stationär-psychiatrischen Aufenthalten gelungen sein möge, aus rationalen finanziellen Gründen seine Wohnung zu kündigen, sich eine kleinere Wohnung zu suchen und er es auch geschafft haben möge, sich bei der RAV anzumelden, so würden sich daraus weder Rückschlüsse auf die Einsichtsfähigkeit noch auf die Steuerungsfähigkeit ziehen lassen (KB 12, S. 6). Dass auch psychisch Schwerkranke punktuell oder sogar über weite Strecken «vernünftig» handeln können, entspreche dem allgemeinen Wissen und die Frage nach der Einsichts- und/oder Willensfähigkeit sei immer nur auf ganz bestimmte, zeitlich klar begrenzte Sachverhalte bezogen (a.a.O.). Solange der Explorand seine psychische Erkrankung nicht kunstgerecht behandeln lasse, werde er nicht imstande sein, einer sozialversicherungspflichten beruflichen Tätigkeit nachzugehen, da er durch sein Wahnsystem viel zu sehr eingenommen sei, sich auch auf einfachere Arbeiten zu konzentrieren (a.a.O.).

4.7.          Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 sprach die IV dem Kläger ab 1. Juli 2022 eine ganze Rente zu (KB 14). Aufgrund dessen, dass sich der Kläger ab dem 21. Juli 2021 im Straf- oder Massnahmenvollzug befand, wurde seine IV-Rente sistiert (KB 15, S. 1) und später ab September 2022 wieder ausgerichtet (KB 16, S. 1).

5.                

5.1.          Die IV-Stelle des Kantons Zürich legte das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auf Juli 2021 fest (vgl. Verfügung vom 20.06.2022, IV-Akte 62).

5.2.          Vorliegend wurde der Beklagten weder der Vorbescheid vom 11. April 2022 (IV-Akte 57) noch die Rentenverfügung vom 20. Juni 2022 (IV-Akte 62) zugestellt.

5.3.          Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge nur dann verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434, S. 437 E. 2.2).

5.4.          Die Beklagte hebt hervor, dass sie mangels Einbezug in den Vorbescheid vom 11. April 2022 und die Rentenverfügung vom 20. Juni 2022 nicht daran gebunden sei (Klageantwort, Rz. 21). Sie könne sich aber danach richten, infolgedessen sei rechtsprechungsgemäss auch der Kläger daran gebunden (a.a.O.). Sie verweist dennoch darauf, dass die IV den Eintritt einer relevanten und berufsvorsorgerechtlich massgebenden Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die gesamte Aktenlage per Juli 2021, mithin nahezu ein Jahr nach der Versicherungszeit bei der Beklagten, festgelegt habe und erachtet dies als korrekt, auch wenn formell keine Bindungswirkung bestehe (Duplik, Rz. 12).

5.5.          Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der RAD zwar keine eigene Abklärung vorgenommen hat, indessen Dr. med. M____, FMH Neurologie, am 7. April 2022 eine Stellungnahme im Rahmen des Feststellungsblattes der IV vom 11. April 2022 abgegeben hat (IV-Akte 55, S. 4 bis 6). Darin geht die RAD-Ärztin von einer längerfristigen und kontinuierlichen 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2020 aus (Feststellungsblatt vom 11. April 2022, IV-Akte 55, S. 7). Die IV-Stelle legte den Beginn der Wartezeit hiernach auf den 21. Juli 2021 fest und ging von einem Ablauf der Wartefrist am 21. Juli 2022 aus (a.a.O., S. 7). Eine verspätete Anmeldung nahm sie nicht an (a.a.O., S. 7). Die dargelegte Sachlage erhellt, dass die IV das Wartejahr abweichend von ihrer eigenen versicherungs-medizinischen Einschätzung festgelegt hat. Dies entspricht nicht der Regelung des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. dazu Rz. 2207 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022). Folge davon ist, dass die Annahme, es liege keine verspätete Anmeldung vor, nicht korrekt ist. Insoweit vermag die IV mit dem Beginn des Wartejahrs vorliegend keine Referenz bieten. 

5.6.          Der Beginn der versicherungs-medizinisch relevanten Arbeitsunfähigkeit deckt sich darüber hinaus mit der Einschätzung von Dr. med. G____. Der Gutachter ging bereits von einem Leistungsabfall im Jahre 2019 und damit einhergehenden ersten Auffälligkeiten aus (paranoid anmutenden Äusserungen des Klägers dahingehend, dass er vom Team verfolgt werde, sein Telefon abgehört werde und ihm im Büro gegen seinen Willen Betäubungsmittel und Medikamente verabreicht worden seien, geschäftsinterne Prostitution von Mitarbeitern etc.). Als Folge der Erkrankung nannte Dr. med. G____ die erste Hospitalisation im März 2020. Untermauert wird die versicherungs-medizinische Einschätzung auch durch die Berichte der D____. Insbesondere im Bericht der D____ vom 17. April 2020 werden Wesensveränderungen im Sinne von Misstrauen und Verwirrtheit seit Anfang Januar 2020 beschrieben (KB 5, S. 2) und es findet sich die (zeitnahe) Angabe des Klägers selbst, er habe sich seit Oktober 2019 in seiner Arbeit überlastet gefühlt (a.a.O.).

5.7.          Nach dem Gesagten ist die Beklagte vorliegend nicht an den IV-Rentenentscheid gebunden, wie sie das vorprozessual bereits anerkannt hat (KAB 17), darüber hinaus erweist sich der von der IV festgelegte Beginn des Wartejahrs als offensichtlich unrichtig.

6.                

6.1.          Auch wenn das Gutachten von Dr. med. G____ vom 22. April 2021 (KB 12) nur auszugsweise vorliegt, lässt vorliegend darauf abstellen. Der Gutachter hat darin den Beginn der Beschwerdesymptomatik sowie deren Verlauf bis zur Begutachtung sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere hat er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit schlüssig aufgezeigt, dass zu Beginn der ersten Hospitalisation des Klägers für die Zeit vom 18. März 2020 bis zum 19. April 2020 das sog. Zeitkriterium für die Diagnose einer Schizophrenie noch nicht erfüllt war, sodass man damals noch von einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide und einer psychotischen Störung ausging, auch wenn bereits damals aufgrund der Familienanamnese (Onkel mit Schizophrenie, welcher sich suizidiert hat) die Differentialdiagnose einer paranoide Schizophrenie (F20.0) im Raum stand (a.a.O.). In diesem Sinne fiel auch die Beurteilung zur Differentialdiagnose aus, indem die D____ festhielt, dass das Zeitkriterium von mehr als einem Monat fraglich sei (fraglich > 1 Monat). Darüber hinaus vermag Dr. med. G____ auch schlüssig zu erklären, dass rational-finanzielles Verhalten des Klägers zwischen den stationär-psychiatrischen Aufenthalten nicht gegen die Diagnose der Schizophrenie spricht. Der Aufenthalt in [...] sieht Dr. med. G____ denn auch durch formale Denkstörungen geprägt. Der Verwirrtheitszustand im Verlauf des Aufenthalts in [...], aber auch die nachfolgende Hospitalisationen in der F____ (KB 8) und in der D____ ab dem 26. November 2020 mit darauffolgender Fürsorgerischer Unterbringung verdichten das Bild einer kontinuierlichen schizophrenen Erkrankung.

6.2.          Vor dem Hintergrund, dass sich der Gutachter ausführlich mit dem ersten D____-Aufenthalt, dem weiteren Verlauf und dem aktenkundigen auffälligen Verhalten des Klägers, das sich aus nichtmedizinischen und medizinischen Unterlagen widerspruchsfrei ergibt (vgl. E. 4.2.1. - 4.2.3.), auseinandersetzte, ist davon auszugehen, dass die Problematik sich Anfang Februar 2020 zuspitzte und im März 2020 eine erste Hospitalisation notwendig machte. Mit der von ihm eingereichten Anzeige bzw. Stellungnahme gegen den Arbeitgeber vom 9. April 2020 präsentierte der Kläger kurz nach Austritt aus der D____ am 1. April 2020 und noch vor Ende der seitens der D____ attestierten Arbeitsunfähigkeit (dem 19. April 2020) weiterhin ein sehr auffälliges Verhalten. Darüber hinaus wies die D____ deutlich darauf hin, dass die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung entscheidend sei für die Wiedereingliederung des Klägers (Erwägung 4.2.4 vorstehend). In diesem Fall seien die Prognosen positiv. Falls keine Therapie stattfinde, könnte eine neue Exazerbation der Beschwerden entstehen. Dabei könnten Symptome wie Störung der Wahrnehmung, formale und inhaltliche Denkstörung, Störung im Affekt, Schlafstörungen auftreten, wodurch die Leistungsfähigkeit eingeschränkt werden könne. Das Verhalten und die zwischenmenschlichen Beziehungen könnten sich verändern. Es könne zu einer Verkennung der Realität kommen (Bericht D____ vom 17. April 2020, IV-Akte 6, S. 6). Diesbezüglich ist aktenmässig erstellt, dass beim Kläger nach dem Austritt aus der D____ keine Anschlusslösung etabliert werden konnte, da er sich dieser entzog, und er sich an die Therapiemassnahmen, insbesondere die Einnahme der verordneten Medikamente nicht gehalten hat, sondern diese eigenmächtig absetzte (Bericht D____ vom 22. März 2022, IV-Akte 52, S. 3 und Feststellungsblatt, IV-Akte 55, S. 5). Auch unter diesem Blickwinkel erscheint es schlüssig, von einer fortwährenden Arbeitsunfähigkeit seit der ersten Hospitalisation im März 2020 auszugehen. 

6.3.          Daran ändert auch nicht die Lücke von echtzeitlichen Arztzeugnissen in der Zeit vom 19. April 2020 (D____) bis zum 21. Oktober 2020 (J____, K____). Diese ist mit der vom Kläger nicht in Anspruch genommenen Nachsorge im E____ D____ zu erklären, zumal der Termin für das Vorgespräch im E____ zum Austrittszeitpunkt des Klägers noch ausstehend gewesen war und die Vereinbarung eines Termins nach Austritt mit dem Kläger nicht zustande kam. Ursächlich hierfür sind die fehlende Krankheits- und Therapieeinsicht, so wie Dr. med. G____ dies darstellt und auch später von der D____ festgehalten wird. Erschwerend kam die eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit des Klägers hinzu. Daher kann die Beklagte aus dem Umstand, dass der Kläger keine Hilfestellung der IV-Stelle wünschte und sich gleichzeitig arbeitsfähig fühlte, nichts zu ihren Gunsten ableiten. In jedem Fall zeigen die wiederholten Kontaktbemühungen der IV, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers trotz seiner Abwehr anlässlich des Erstgespräch im Mai 2020 nach wie vor Anlass bot, ihn weiterhin zu begleiten. Im Übrigen ging auch die IV nachträglich von einem Beginn der versicherungs-medizinisch relevanten Arbeitsunfähigkeit im Februar 2020 aus (oben E. 5.5.).

6.4.          In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass die Erkrankung des Klägers im März 2020 zu einer ersten Hospitalisation in der D____ führte, wo die paranoide Schizophrenie aufgrund des fraglich erfüllten Zeitkriteriums noch als Differenzialdiagnose angesehen wurde, jedoch schon deutliche schizophrenie-typische Symptome vorhanden waren. Die damals von der D____ ab 18. März 2020 festgehaltene Arbeitsunfähigkeit war mit Austritt aus der Klinik jedoch nicht wiederhergestellt. Die Befristung bis 19. April 2020 ist denn auch als formale, auf den Klinikaufenthalt beschränkte ärztliche Attestierung zu werten. Vielmehr ist gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Therapiecompliance die durch die Schizophrenie begründete Arbeitsunfähigkeit unvermindert weiterbestanden hat. Vor diesem Hintergrund sprach ihm die IV-Stelle sodann die ganze Rente ab 1. Juli 2022 zu unter Zugrundlegung der versicherungsmedizinischen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2020. Damit ist der sachliche und zeitliche Konnex zum Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten gegeben, zumal rechtsprechungsgemäss bei Schubkrankheiten kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf (vgl. Erwägung 3.4 vorstehend). Die beantragte Zeugenbefragung erweist sich vor diesem Hintergrund als entbehrlich.

7.                

7.1.          Nach dem Gesagten ist beim Kläger vor Ende des Anstellungsverhältnisses bei C____ AG eine volle Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität eingetreten. Bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten (BGE 121 V 97 Regeste). Vorliegend handelt es sich unbestrittenermassen um das Reglement der Pensionskasse C____, gültig ab 1. Januar 2020 (vgl. KB 18, Klageantwort, Rz. 34).

7.2.          Nach dem Vorsorgereglement besteht in den ersten zwei Jahren nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Rente in Höhe von 80% des massgebenden Jahressalärs, soweit keine UVG-Leistungen zur Auszahlung kommen (Art. 13 Abs. 1 Vorsorgereglement). Die Rente ist zusätzlich begrenzt auf 70% des Maximums des versicherten Lohns (Art. 13 Abs. 1 Vorsorgereglement). Der Anspruch beginnt nach Ablauf der Salärzahlung gemäss Regelung bei C____, unabhängig davon, wie die angeschlossene Firma diese geregelt hat (Art. 13 Abs. 2 Vorsorgereglement). Nach Art. 4 Abs. 1 des Vorsorgereglements gilt der Versicherte als arbeitsunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen (Unfall, Krankheit, vorzeitiges Altern oder Gebrechen) seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und deshalb vor Erreichen des Rücktrittsalters sein Salär herabgesetzt wird oder wegfällt. Die Arbeitsunfähigkeit wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt (Art. 4 Abs. 2 Vorsorgereglement). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit bemisst sich aufgrund der Einkommenseinbusse, die sich infolge der (ärztlich festgestellten) Arbeitsunfähigkeit ergibt, in Vergleich zum früheren massgebenden Jahressalär. Die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit werden mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit gewichtet (a.a.O.). Nach dem massgeblichen Vorsorgeausweis beträgt die jährliche (ganze) Rente bei Arbeitsunfähigkeit Fr. 103'888.00 (KB 2), was 80% des gemeldeten Jahreslohnes entspricht (KB 2).

7.3.          Die Invalidität wird durch die IV festgestellt (Art. 4 Abs. 3 Vorsorgereglement). Der Grad der Invalidität entspricht dem von der IV festgelegten Invaliditätsgrad (Art. 4 Abs. 3 Vorsorgereglement). Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Pensionskasse den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit durch einen von ihr bestimmten Vertrauensarzt beurteilen lassen (Art. 4 Abs. 3 Vorsorgereglement). In diesem Fall ist für die Festlegung des Invaliditätsgrades die durch die Invalidität bedingte Einkommenseinbusse, gemessen am vorherigen Jahressalär, massgebend (Art. 4 Abs. 3 Vorsorgereglement). Der durch die Pensionskasse festgelegte Invaliditätsgrad muss jedoch mindestens dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad entsprechen (Art. 4 Abs. 3 Vorsorgereglement). Ein Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten entsteht, wenn die versicherte Person zu mindestens 25% invalid ist und sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert war (Art. 14 Abs. 1 Vorsorgereglement). Der Anspruch beginnt nach Ablauf der Rente bei Arbeitsunfähigkeit (Art. 13), sofern die Anmeldung bei der IV erfolgt ist (Art. 14 Abs. 1 Vorsorgereglement). Die Höhe der jährlichen Rente bei Invalidität (ganze Rente) beträgt vorliegend gemäss Vorsorgeausweis Fr. 70'994.00 (KB 2).

7.4.          Nach dem Gesagten entsprechen die eingeklagten jährlichen Rentenbeträge von Fr. 103'888.00 bei Arbeitsunfähigkeit und von Fr. 70'994.00 bei Invalidität dem Vorsorgeausweis und den reglementarischen Bestimmungen bei ab Februar 2020 versicherungs-medizinisch ausgewiesener vollständiger Arbeitsunfähigkeit und ab Juli 2022 ganzem Rentenanspruch der IV (E. 6.4.). Die Beklagte anerkennt denn auch die Richtigkeit dieser Beträge (Klageantwort, Rz. 34). Sie präzisiert lediglich, es handle sich dabei nicht um Mindestbeträge (a.a.O.). Sie weist allerdings im Zusammenhang mit der Rente bei Arbeitsunfähigkeit darauf hin, dass gemäss Art. 4 Vorsorgereglement die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Gutachten erstellt sein muss (a.a.O.). Ein solches liegt indessen entgegen der Ansicht der Beklagten mit dem Gutachten von Dr. med. G____ vor (E. 4.6.).

7.5.          Auch in zeitlicher Hinsicht ist der Klage stattzugeben. Der Kläger verlangt ab 1. August 2020 bis 20. Juli 2021 zunächst die Arbeitsunfähigkeitsrente und ab 1. September 2022 die Invalidenrente (Klage, Rechtsbegehren). Nachdem davon auszugehen ist, dass der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Juli 2020 seinen Lohn erhalten hat, erscheint der Beginn der Arbeitsunfähigkeitsrente am 1. August 2020 als korrekt. Da der Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsrente maximal zwei Jahre beträgt, kann vorliegend die Invalidenrente frühestens am 1. August 2022 beginnen. Indessen erweist sich die zeitliche Lücke zwischen der Arbeitsunfähigkeitsrente und der IV-Rente, nachdem sich der Kläger zwischen dem 21. Juli 2021 und 31. August 2022 im stationären Massnahmevollzug (E. 4.7) befand mit der Unmöglichkeit, einer Berufstätigkeit nachzugehen, ebenfalls als richtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts B63/05 vom 31. August 2005 E. 1). Demnach beginnt der Anspruch auf die Invalidenrente erst am 1. September 2022, während der Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsrente bereits am 20. Juli 2021 endete. Damit sind die eingeklagten Rentenansprüche auch in zeitlicher Hinsicht als korrekt zu beurteilen, was im Übrigen von der Beklagten auch nicht bestritten wird.

7.6.          Hinzukommt der Verzugszins im Sinne von Art. 104 ff. OR. Nach Art. 19 Abs. 4 lit. a Vorsorgereglement wird bei Rentenzahlungen ab Anhebung einer Betreibung oder Einreichung einer Klage ein Verzugszins geschuldet. Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz (Art. 19 Abs. 4 lit. b Vorsorgereglement). Der Zinssatz betrug im Jahr 2024 1.25% (bit.ly/42ga0eG).

8.                

8.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger vom 1. August 2020 bis 20. Juli 2021 Fr. 103'888 p.a. in Form einer Arbeitsunfähigkeitsrente sowie eine IV-Rente ab 1. September 2022 von Fr. 70'994 p.a. auszurichten. Auf die bis Klageinreichung (4. Juni 2024) aufgelaufenen Rentenbetreffnisse und auf die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum hat die Beklagte einen Verzugszins von 1.25% zu bezahlen.

8.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.

8.3.          Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. August 2020 bis 20. Juli 2021 Fr. 103'888 p.a. in Form einer Arbeitsunfähig-keitsrente sowie eine IV-Rente ab 1. September 2022 von Fr. 70'994 p.a. zuzüglich Verzugszins von 1.25% auf die bis Klageinreichung (4. Juni 2024) aufgelaufenen Rentenbetreffnisse und auf die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

            Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8,1%).

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: