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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
des Präsidenten
vom 24. Juli 2024
Parteien
A____
[...]
Klägerin
B____ GmbH
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2024.8
Berufliche Vorsorge (Beiträge)
Rechtsöffnung für ausstehende
Prämien der beruflichen Vorsorge erteilt; Klageabweisung.
Erwägungen
1.
1.1.
Die B____ GmbH mit Sitz in Basel (Beklagte) war seit dem 1. November
2022 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Vertrag vom 31. Oktober 2022
(Klagbeilage/KB 1) der A____ mit Sitz in Basel (Klägerin) angeschlossen (Personalvorsorge-Vertrag
Nr. 327829.15).
1.2.
Nachdem die Beklagte die in Rechnung gestellten Beiträge (sowie
weitere Kosten) nicht bezahlt hatte (vgl. Auszug Konto 12000 – Inkassokonto, KB
5), kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag mit Kündigungsschreiben vom 9.
November 2023 per 1. Dezember 2023 (vgl. KB 2). Mit Zahlungsbefehl vom 5.
Januar 2024 leitete sie gegenüber der Beklagten für ausstehende Beiträge in der
Höhe von Fr. 5'518.50 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. Dezember 2023 sowie für
eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 die Betreibung ein (vgl.
KB 7, S. 1). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes [...]
erhob die Beklagte am 23. Januar 2024 ohne Begründung Rechtsvorschlag (vgl. KB 7,
S. 2).
2.
2.1.
Mit Klage vom 3. Juni 2024 stellt die Klägerin beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Beklagte habe
der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 5'518.50 plus Zins zu 5.00% seit 13.
Dezember 2023 auf der Kapitalforderung zu bezahlen.
2.
Im
Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamts [...] sei im
Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des
Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des
Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu
beseitigen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
2.2.
Die Beklagte hat innert Frist keine Klagantwort eingereicht.
3.
3.1.
Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der
Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.
3.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichter zu entscheiden.
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
4.
4.1.
Die Klägerin macht einen Ausstand von Fr. 5'518.50 plus Zins zu 5 %
seit 13. Dezember 2023 geltend. Die Beklagte hat keine Klagantwort eingereicht
(vgl. insb. den Eintrag im Verfahrensprotokoll) und – soweit ersichtlich – auch
nie irgendwelche Einwendungen gegen die Rechnungen der Klägerin erhoben.
4.2.
Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache
der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu
substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der
beklagten Arbeitgeberfirma, substanziiert darzulegen, weshalb und
gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet
bzw. unzutreffend ist (BGE 141 V 71, 78 f. E. 5.2.2; BGE 138 V 86, 97 E. 5.2;
Urteil des Bundesgerichts 9C_779/20 vom 9. April 2018 E. 2.).
4.3.
Der von der Klägerin geltend gemachte Ausstand von Fr. 5'518.50 lässt
sich anhand der von ihr ins Recht gelegten Unterlagen nur teilweise nachvollziehen.
Geht man davon aus, dass den einzelnen Abrechnungen jeweils die korrekten
Bemessungsfaktoren zugrunde gelegt wurden -
die Beklagte hat die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen soweit ersichtlich
nie infrage gestellt - ergibt
sich aus der Aufstellung "Auszug Konto 12000 – Inkassokonto" vom 20.
März 2024 (KB 5) per 8. November 2023 ein (negativer) Saldo von 5'454.85 (a.a.O.;
siehe auch Beitragsrechnung vom 25.04.2023, KB 3 S. 1-3), resp. eine Differenz
zum eingeklagten Betrag von Fr. 63.65. Der Differenzbetrag kann aus den Akten
nicht nachvollzogen werden und wird in der Klage auch nicht näher erläutert. Er
kann folglich nicht zugesprochen werden.
4.4.
Es kommt hinzu, dass in der geltend gemachten Forderung von Fr.
5'518.50 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 und Mahnkosten von Fr.
300.00 mitenthalten sind (vgl. die Aufstellung des Ausstandes in KB 5). Die
Klägerin schreibt dazu in Randziffer 3 der Klage, dass sie entsprechend dem
Kostenreglement, welches integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages
bilde, berechtigt sei, für eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit
Beitragsausständen Fr. 300.00 und für Betreibungen Fr. 500.00 in Rechnung zu
stellen. Das entsprechende Kostenreglement, auf das sich die Klägerin hier
bezieht, hat die Klägerin jedoch in diesem Verfahren nicht eingereicht, sodass
ihre Behauptung nicht überprüft werden kann. Aus dem als Klagebeilage 1
vorliegenden 10-seitigen Anschlussvertrag ergibt sich keine Berechtigung zur
Erhebung von Mahnungs- und Betreibungsgebühren. Allerdings ist aus dem mit
Klagebeilage 6 eingereichten Mahnschreiben vom 5. September 2023 ersichtlich,
dass der Beklagten nebst dem Beitragsausstand per 4. September 2023 auch Mahnkosten
im Betrag von Fr. 300.00 in Rechnung gestellt wurden. Diese Klagebeilage hat
die Beklagte erhalten und deren Inhalt im vorliegenden Verfahren nicht
bestritten. Vor diesem Hintergrund kann der Betrag von Fr. 300.00 zugesprochen
werden. Dies gilt jedoch nicht für die geltend gemachte Umtriebsentschädigung
im Betrag von Fr. 500.00, da hierfür –
im Gegensatz zum vorgenannten Mahnschreiben - keinerlei Beleg vorhanden ist und ohne das
Kostenreglement nicht geprüft werden kann, ob die Gebühr über eine
reglementarische Grundlage verfügt und angemessen erscheint. Entsprechend muss
der Betrag von Fr. 500.00 vorliegend vom Ausstand von Fr. 5'454.85 (siehe
Erwägung 4.3 hiervor) in Abzug gebracht werden. Damit ergibt sich ein Betrag
von Fr. 4'954.85, den die Beklagte zu bezahlen hat.
4.5.
4.5.1. Die Klägerin fordert überdies einen Verzugszins von 5 % ab
dem 13. Dezember 2023. Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt der Vorsorgeeinrichtung für
nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Der
Fälligkeitstermin richtet sich nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement (BGE
136 V 73, 76 E. 3.1 und 78 E. 3.3; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts
9C_527/2020 vom 4. Mai 2020 E. 5.1.).
4.5.2. Nach der Fälligkeitsregel von Art. 66 Abs. 4 BVG sind
Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder
Versicherungsjahr, für das sie geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung zu
überweisen. Gemäss S. 4 des Anschlussvertrages werden Risikoprämien und
Teuerungsprämien (unter Vorbehalt unterjähriger Geschäftsfälle wie z.B. Ein-
und Austritte sowie Einbau von Freizügigkeitsleistungen und Einmaleinlagen) per
1. Januar fällig. Anderweitige oder ergänzende Regelungen ergeben sich aus den
eingereichten Unterlagen nicht.
4.5.3. Ausgehend davon, dass vorliegend als Fälligkeitstermin der
1. Januar vereinbart wurde, sind bei fehlender Zahlung nach Ablauf dieses
Datums Verzugszinsen geschuldet (vgl. Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechtes
vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Die Höhe der Verzugszinsen beträgt mangels
reglementarischer Regelung 5 % (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. Isabelle Vetter-Schreiber,
BVG-FZG-Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2021, N 25 zu Art. 66 BVG).
Damit kann der Klägerin ein Verzugszins von 5 % ab 2. Januar 2024 zugesprochen
werden.
4.5.4. Wie in Erwägung 4.4. dargetan wurde, beinhaltet die
Forderung von Fr. 4'954.85 auch Mahnkosten von Fr. 300.00. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich aus Art. 66 Abs. 2 BVG kein
Anspruch auf Verzugszins auf die (ausserordentlichen) Kosten resp. Gebühren
ableiten (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom
2. März 2020 E. 3.2.1; siehe auch Isabelle
Vetter-Schreiber, a.a.O., N 25 zu Art. 66 BVG). Auf den Mahnkosten ist
daher kein Verzugszins geschuldet. Vielmehr unterliegt nur die Forderung von Fr. 4'654.85
der Verzinsungspflicht.
4.6.
Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind die Betreibungskosten vom
Gläubiger vorzuschiessen und vom Schuldner zu tragen, wobei der Gläubiger
berechtigt ist, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68
Abs. 2 SchKG). Die Beklagte hat daher vorliegend auch die Betreibungskosten von
insgesamt Fr. 80.30 (Zahlungsbefehl: Fr. 60.00; erster Zustellversuch: Fr.
15.00; Gläubigerdoppel Fr. 5.30 [vgl. KB 7]) zu tragen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und
die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 4'954.85 nebst 5 % Zins auf einen Betrag von
Fr. 4'654.85 seit dem 2. Januar 2024 an die Klägerin zu verpflichten. Der in
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] am 23. Januar 2024 erhobene Rechtsvorschlag
ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.
5.2.
5.2.1. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist
grundsätzlich kostenlos. Gemäss § 16 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG, SG 154.200) können einer Partei jedoch bei
leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die
Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei
mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als
allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts
bezeichnet, der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG
zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor,
wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er
unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn
sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer
Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b; Urteile des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2021.10 vom 6. September 2021 E. 6.1,
BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016 E. 6).
5.2.2. Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand
und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne erkennbaren
Grund Rechtsvorschlag erhoben und die Klägerin damit zur Klage gezwungen. Das
Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess
kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb
mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung. Deshalb ist der Beklagten eine
angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche praxisgemäss Fr. 500.00 beträgt (vgl.
u.a. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2021.10 vom 6.
September 2021 und BV.2016.18 vom 15. November 2016).
5.3.
5.3.1. Die Klägerin scheint ausserdem "unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen" eine Parteientschädigung zu verlangen. Gemäss § 17
Abs. 1 SVGG haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den
vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser
wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach
der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen Aufwand bemessen.
Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger und dem Gemeinwesen
dieser Anspruch in der Regel nicht zu. Ihnen kann jedoch bei leichtsinniger
oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung
zugesprochen werden.
5.3.2. Die Klägerin hat sich im Gerichtsverfahren nicht vertreten lassen.
Unter diesen Umständen hat die mutwillige Gegenpartei nur eine
Parteientschädigung zu entrichten, wenn die für die Entschädigungsberechtigung "massgeblichen
Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt" sind (vgl. BGE
128 V 323, 324 E. 1a; BGE 127 V 205, 207E. 4a). Dies ist in casu jedoch nicht
der Fall: Es handelt sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem
Streitwert, und die Interessenwahrung war nicht mit einem hohen Arbeitsaufwand
verbunden. Eine Parteientschädigung ist darum – trotz mutwilliger
Prozessführung – nicht geschuldet.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In teilweiser Gutheissung der Klage wird die
Beklagte zur Bezahlung von Fr. 4'954.85 zuzüglich 5 % Zins auf einen
Betrag von Fr. 4'654.85 seit dem 2. Januar 2024 an die Beklagte verurteilt. Der
in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] am 23. Januar 2024 erhobene
Rechtsvorschlag wird im genannten Umfang für beseitigt erklärt. Darüber hinaus
wird die Klage abgewiesen.
Zusätzlich hat die Beklagte in der genannten
Betreibung die Betreibungskosten von Fr. 80.30 zu übernehmen.
Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von Fr.
500.00 zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin



Dr. G. Thomi Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: