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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 30. Januar 2026
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Thomas Käslin,
Advokatur 11, Leimenstrasse 4, 4051 Basel
Klägerin
B____
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2025.15
Ausstehende Beiträge
Beseitigung des Rechtsvorschlags
Erwägungen
1.
1.1.
Die B____ GmbH mit Sitz in Basel (Beklagte) war seit 1. November
2019 mit Anschlussvertrag vom 26. November 2019 (Klagbeilage [KB] 4) der A____
mit Sitz in Basel (Klägerin) angeschlossen (Vertragsnummer. 116220).
1.2.
Da die Beklagte die in Rechnung gestellten Beiträge nicht bezahlte,
kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 25. März 2022 per
31. März 2022 (vgl. KB 23). Mit Schreiben vom 5. August 2022 (KB 26) teilte die
Klägerin der Beklagten mit, dass die Schlussabrechnung per 31. März 2022 (KB
26) einen Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 6'538.95 aufweise. In der Folge
machte die Beklagte einen Vorschlag zur Ratenzahlung (vgl. KB 27). Am 17.
Oktober 2022 nahm die Beklagte eine Zahlung von Fr. 500.00 vor. Am 5.
Dezember 2022 mahnte die Klägerin den noch offenen Betrag von Fr. 6'038.95
ein sowie Mahnkosten von Fr. 50.00. Am 21. Dezember 2022 (KB 29) schlug
die Beklagte einen aussergerichtlichen Nachlass vor.
1.3.
In der Folge leitete die Klägerin die Betreibung ein und begründete
dies mit dem Nichtbezahlen der Schlussabrechnung per 31. Dezember 2022. Gegen
den Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2023 (KB 31) über den Betrag von
Fr. 6'491.15 zuzüglich Zins von 6 % seit dem 31. Dezember 2022 erhob
die Beklagte bei dessen Zustellung Rechtsvorschlag (KB 8).
1.4.
Im Schreiben vom 15. Mai 2023 (KB 33) wandte sich die Klägerin an
die Beklagte und schlug eine Ratenzahlung bei Rückzug des Rechtsvorschlags vor.
Daraufhin zog die Beklagte den Rechtsvorschlag am 22. Mai 2023 zurück (vgl. KB
34). Am 22. April 2024 beantragte die Klägerin die Fortsetzung der Betreibung
(KB 35). Das Betreibungsamt stellte der Beklagten am 2. Mai 2024 (KB 36) die
Konkursandrohung über den Betrag von Fr. 6'491.15 zuzüglich Zins von 6 %
seit 31. Dezember 2022 und Betreibungskosten von Fr. 126.-- zu.
1.5.
Am 25. November 2024 (KB 38) reichte die Beklagte ein weiteres
Betreibungsbegehren über Fr. 4'232.80 zuzüglich Zins von 6 % seit 30.
September 2024 ein und begründete dies mit dem Nichtbezahlen der
Schlussabrechnung per 31. März 2022. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl
vom 2. Dezember 2024 (KB 39) erhob die Beklagte Rechtsvorschlag bei dessen
Zustellung am 7. Januar 2025.
2.
2.1.
Mit Klage vom 29. Juli 2025 beantragt die Pensionskasse, vertreten
durch lic. iur. Thomas Käslin, Advokat, es sei die Beklagte zur Zahlung von
Fr. 4'232.80 nebst Zins zu 6% seit 30. September 2024 sowie von Fr. 1’250.00 nebst Zins zu 6% seit Klageinreichung sowie
Betreibungskosten von Fr. 80.50 zu verurteilen. Es sei dementsprechend in
der Höhe des Betrags von Fr. 4'232.80 nebst Zins zu 6% seit 30. September 2024
in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel der Rechtsvorschlag
zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge.
2.2.
Die Beklagte hat keine Klageantwort eingereicht.
3.
3.1.
Die Klägerin begründet ihre Klage mit ausstehenden
Personalvorsorgebeiträgen gemäss Schlussabrechnung vom 31. März 2022 nebst
Kosten und Zinsen, abzüglich Teilzahlungen der Beklagten. Damit handelt es sich
um eine Streitsache nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Dafür ist
gemäss § 82 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zuständig
3.2.
Gemäss § 83 Absatz 2 GOG entscheidet die Präsidentin einfache
Fälle als Einzelgericht. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.
4.
4.1.
Mit Anschlussvertrag vom 26. November 2019 hatte sich die Beklagte
per November 2019 der Klägerin angeschlossen. Die Klägerin ist somit berechtigt,
bei der Beklagten die Beiträge für das pensionskassenversicherte Personal zu
erheben.
4.2.
Die Klägerin belegt ihre Forderung mit Kontoauszügen, ihren
gestellten Rechnungen und den Lohnmeldungen der Beklagten. Die Beklagte hat
schliesslich im Jahr 2021 ihre Prämien nicht mehr bezahlt.
4.3.
Vorliegend hat die Klägerin die Beklagte für eine Forderung, die sie
bereits betrieben hat und für die am 2. Mai 2024 (KB 36) der Konkurs angedroht
wurde, ein weiteres Mal betrieben. Das Betreibungsbegehren vom 24. November
2024 (KB 38) enthält als Begründung das Nichtbezahlen der Schlussabrechnung per
31. März 2022, das Betreibungsbegehren vom 14. April 2023 (KB 30) enthält als
Begründung das Nichtbezahlen der Schlussabrechnung vom 31. Dezember 2022. Die
Beklagte war bei der Klägerin bis 31. März 2022 angeschlossen, neue Prämienforderungen
sind daher nicht entstanden und auf dem Kontoauszug (KB 8) auch nicht
ausgewiesen.
4.4.
Gemäss Art. 166 SchKG kann der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen
seit der Zustellung der Konkursandrohung unter Vorlegung dieser Urkunde und des
Zahlungsbefehls beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen (Abs. 1).
Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist
Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung
und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still
(Abs. 2). Die Klägerin hat kein Konkursbegehren gestellt und die 15 Monate nach
Zustellung des Zahlungsbefehls vom 5. Mai 2023 gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG
sind im Zeitpunkt der Klageinreichung abgelaufen. Demzufolge ist eine
nochmalige Betreibung über die gleiche Forderung notwendig und möglich.
4.5.
Die Beklagte wurde wiederholt auf ihre Zahlungspflicht aufmerksam
gemacht und gemahnt. Sie hat nie irgendwelche Einwendungen gegen die
Abschlussrechnung per 31. März 2022 erhoben; auch hat sie keine Klagantwort
eingereicht. Aus den Akten ergeben sich keine Anzeichen, dass die Abrechnung
der Klägerin nicht richtig sein sollte. Insbesondere hat die Beklagte auch
keine Einwendungen gegen den Kontoauszug per 31. Dezember 2024 (KB 8) erhoben.
4.6.
Grundsätzlich kann sich die Beklagte bei der Frage der Zulässigkeit
der Zinsbelastung einerseits auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG
und andererseits auf Punkt 2.f. des Kostenreglements, gültig per 1. Januar 2021
(KB 6) stützen. Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt es der
Vorsorgeeinrichtung, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu
verlangen. Im Kontoauszug (KB 8) sind für das letzte Quartal 2024 (Oktober bis
Dezember 2024) Sollzinsen von Fr. 63.50 aufgeführt. Der Saldo des Kontoauszuges
per 31. Dezember 2024 beträgt Fr. 4'295.30, der eingeforderte Betrag lautet
jedoch auf Fr. 4'232.80. Die Differenz entspricht genau den Sollzinsen von Fr.
63.50, weswegen sich auch die Zinsforderung ab dem 30. September 2024 als
rechtens erweist. Aus diesem Grund sind der Klägerin die geforderten
Fr. 4'232.80 (KB 8) nebst Zins zu 6 % seit 30. September 2024
zuzusprechen und der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 2. Dezember
2024 (KB 39) zu beseitigen.
4.7.
Des Weiteren verlangt die Klägerin Fr. 1’250.00 nebst Zins zu
6 % seit Klageinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 80.50.
4.8.
Bestand und Höhe der Position von Fr. 1'250.00 für die Rechtsöffnung
finden im Kostenreglement (Punkt 3.2, KB 6) ihre Stütze und sind damit
gerechtfertigt.
4.9.
Die Betreibungskosten sind von Gesetztes wegen geschuldet (vgl. Art.
68 SchKG). Vorliegend sind der Klägerin durch die Ausstellung des
Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts
Basel-Stadt Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 60.00 angefallen. Die
Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin auch diese Kosten von
Fr. 60.00 zu bezahlen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage gutzuheissen und die
Beklagte zur Bezahlung von Fr. 4'232.80 (KB 8) nebst Zins zu 6 % seit
30. September 2024 an die Klägerin zu verpflichten. Der in der Betreibung Nr. [...]
vom 2. Dezember 2024 (KB 39) des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene
Rechtsvorschlag ist im Umfang von Fr. 4'232.80 nebst 6% Zins ab 30.September
2024 als beseitigt zu erklären.
5.2.
Des Weiteren ist die Beklagte gemäss Kostenreglement zur Zahlung von
Fr. 1'250.00 für die Rechtsöffnung und sodann von Fr. 60.00 für den
Zahlungsbefehl zu verpflichten.
5.3.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich
kostenlos. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen (SVGG, SG 154.200) können einer Partei jedoch bei
leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die
Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei
mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als
allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts
bezeichnet, der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG
zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor,
wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er
unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn
sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle
einer Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b).
5.4.
Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand
und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne erkennbaren
Grund Rechtsvorschlag erhoben und die Klägerin damit zur Klage gezwungen. Das
Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess
kann als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im
Sinne der genannten Bestimmung. Deshalb ist der Beklagten eine angemessene
Gebühr aufzuerlegen, welche praxisgemäss Fr. 300.00 beträgt (vgl. u.a. die
Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September
2021 und BV.2016.18 vom 15. November 2016; BV.2022.1 vom 11. März 2022).
5.5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG). Zwar kann dieser Bestimmung entsprechend bei
mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung
zugesprochen werden. Da jedoch bereits die Kosten für die Rechtsöffnung von Fr.
1'250.00 gemäss Kostenreglement zugesprochen wurden, erscheint dieser Betrag
angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Rechtssache als angemessen,
weswegen von einer zusätzlichen Parteientschädigung abzusehen ist.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte
zur Zahlung von Fr. 4'232.80 nebst 6 % Zins ab 30.September 2024
verpflichtet. Der in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt
am 7. Januar 2025 erhobene Rechtsvorschlag wird in genanntem Umfang für
beseitigt erklärt.
Zusätzlich hat die Beklagte die Kosten für die
Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 1'250.00 zu bezahlen und in der
genannten Betreibung die Betreibungskosten von Fr. 60.00 zu übernehmen.
Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.00
zu bezahlen.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: