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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 30. April 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich
Klägerin
A____
Gegenstand
BV.2025.16
Klage vom 1. September 2025
Konventionalstrafe infolge fehlender Lohnmeldung, Rechtsöffnung erteilt
Tatsachen
I.
Die Beklagte wurde am 17. März 2023 in das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb eines Bauunternehmens sowie die Übernahme von Generalunternehmeraufträgen. Der Zweck der Gesellschaft ist die Renovation, der Umbau und Ausbau von Liegenschaften sowie das Erbringen aller damit zusammenhängenden Arbeiten und Dienstleistungen (vgl. Handelsregisterauszug der Beklagten, Klagbeilage [KB] 5). Mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 (KB 6) stellte die Geschäftsstelle der Klägerin fest, dass die Beklagte unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (BRB AVE GAV FAR vom 5. Juni 2003, BBl 2003 4039, zuletzt verlängert am 20. August 2024, BBl 2024 2191) falle. Daraus folge, dass die Beklagte für Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungsbereich fallen, seit dem 17. März 2023 beitragspflichtig sei. Dieser Entscheid blieb unwidersprochen.
Mit Rechnung vom 27. September 2024 forderte die Klägerin von der Beklagten eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 500.--. Zur Begründung führte sie aus, trotz mehrmaliger Mahnung sei ihr keine Lohnmeldung für das Jahr 2023 eingereicht worden (vgl. KB 8). Am 6. Mai 2025 leitete die Klägerin die Betreibung über diese Forderung ein, wogegen die Beklagte am 12. Juni 2025 Rechtsvorschlag erhob (vgl. KB 9).
II.
Mit Eingabe vom 1. September 2025 erhebt die Stiftung FAR Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Ferner sei der in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'500.-- aufzuheben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Die Beklagte schliesst mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 auf vollumfängliche Abweisung der Klage.
Mit Replik vom 15. Dezember 2025 hält die Klägerin an ihrer Klage und den darin gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
Die Beklagte dupliziert am 15. Januar 2026.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 30. April 2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. 1.1.1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte, ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Daher gelten für die Klägerin die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40; vgl. die in BGE 139 III 165 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils 9C_975/2012 vom 15. April 2013).
1.1.2. Gemäss § 82 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, SG 154.100) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BVG ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Klage sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.
1.2. Da die Klägerin nach dem mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 203 (BRB AVE GAV FAR) allgemeinverbindlich erklärten Art. 23 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe vom 12. November 2002 (GAV FAR, KB 2) für den Vollzug des GAV FAR zuständig und insbesondere berechtigt ist, die notwenigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien in eigenem Namen Betreibungen und Klagen zu erheben, ist auf die vorliegende Klage ohne weiteres einzutreten.
3.3.2. Eine Pflichtverletzung nach Art. 25 Abs. 1 GAV FAR begeht gemäss Ziff. 3.3. der vom Stiftungsrat erlassenen Sanktionsrichtlinie u.a. derjenige Arbeitgeber, der die provisorische Lohnsumme (des laufenden Jahres zur Rechnungsstellung der vierteljährlichen Akontozahlungen) oder die definitive Lohnsumme (für das vergangene Jahr zur Erstellung der Schlussrechnung) auf die vorgegebene Art und Weise nicht innert der angesetzten Frist meldet. Die Geschäftsstelle spricht bei Erfüllung dieses Tatbestandes eine Sanktion von Fr. 3'000.-- aus. Für die Erfüllung des Tatbestandes reicht vorbehältlich einer expliziten anderslautenden Regel jedes Verschulden aus, auch leichte Fahrlässigkeit (Ziff. 3.4. Sanktionsrichtlinie).
3.3.3. Macht der Arbeitgeber nach Aussprechen der Sanktion substantiiert geltend, er sei dem GAV FAR nicht unterstellt und habe deshalb keine Lohnsumme zu melden, so wird auf die Sanktion verzichtet, wenn er plausible Gründe für seine Nichtunterstellung vorbringt (Ziff. 3.3.2. Sanktionsrichtlinie).
4.2.2. Die erfolgte Auferlegung von internen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- durch die Klägerin ist mit Blick auf Ziff. 6. der Sanktionsrichtlinie nicht zu beanstanden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen und es wird der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufgehoben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung erteilt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG