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Sozialversicherungsgericht
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TEILURTEIL
vom 8.
Januar 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg, MLaw A. Zalad
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Kaspar Gehring,
Rechtsanwalt, KSPARTNER Anwaltskanzlei, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
Kläger
B____
[...]
vertreten durch lic. iur. Elisabeth
Ruff Rudin, Advokatin, Dufour Advokatur, Dufourstrasse 49, Postfach, 4010 Basel
Beklagte
1
C____
[...]
Beklagte
2
D____
[...]
Beklagte
3
Gegenstand
BV.2025.1
Leistungszuständigkeit der
Vorsorgeeinrichtung
Unterbrechung des zeitlichen
Zusammenhangs aufgrund der Anrechnung von Ausbildungen an die
Leistungsfähigkeit
Tatsachen
I.
Der 1968 geborene Kläger war vom 1. November 1999 bis 30.
September 2008 als Dozent an der E____ in [...] in einem Pensum vom 80% angestellt
(vgl. IV-Akte 21) und über dieses Arbeitsverhältnis bei der Beklagten 1
versichert (vgl. Klageantwortbeilage [KAB] 14 der Beklagten 1). Zudem war er
als selbständiger Physiotherapeut in einem 20%-Pensum tätig (vgl. IV-Akten 5,
S. 4; 16, S. 4; 20, S. 2), wobei die Praxis im Februar 2006
geschlossen wurde (vgl. IV-Akte 162, S. 2). Am 1. Juli 2001 erlitt er einen
Unfall, bei dem er mit der Stirn auf einem Holzbalken am Boden aufprallte (vgl.
IV-Akten 1 und 2, S. 2). Er meldete sich am 29. Juli 2004 infolge dieses
Unfallereignisses bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 5). Gestützt auf das Gutachten vom 12. Dezember 2006
(IV-Akte 79) der F____ stellte die Unfallversicherung die
Versicherungsleistungen per 31. Januar 2007 ein (vgl. IV-Akten 82, S. 5; 91,
S. 2; 100). Die IV holte das polydisziplinäre Gutachten vom 5. Juni
2008 (IV-Akte 105) bei der G____ ein. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2008
(IV-Akte 113) lehnte die IV das Leistungsbegehren unter Verweis auf eine
Arbeitsunfähigkeit von «nur» 20% ab, wogegen der Beschwerdeführer am 2. Februar
2009 (IV-Akte 116) Beschwerde erhob.
Vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2013 arbeitete der Kläger beim H____
als Experte betreffend [...] in einem Pensum von anfangs 50% und später 60%. Er
war dafür bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert (vgl. KAB 2 und 3 der
Beklagten 2; IV-Akten 162, S. 3 und 191). Der Kläger meldete sich am 26.
November 2009 (IV-Akte 131) infolge eines weiteren Unfallereignisses vom 4. August
2009 (tätlicher Angriff) wieder bei der IV an, worauf diese rückwirkend eine
Weiterbildung zum Master of Science in Mentoring and Coaching an der I____ in
Kooperation mit der J____ von Januar 2008 bis Juli 2010 finanzierte (vgl.
IV-Akten 168; 171; 176; 191). Im Nachgang an das zweite Unfallereignis war der
Kläger bis am 6. September 2009 zu 100%, bis am 31. Dezember 2009 zu 50% und
bis am 31. März 2010 zu 20% des 60%-Pensums arbeitsunfähig geschrieben (vgl.
IV-Akte 149). Die IV-Anmeldung vom 26. November 2009 wurde am 25. Mai 2010
wieder zurückgezogen (vgl. IV-Akte 160). Nach Durchführung eines gerichtlichen
Beschwerdeverfahrens bezüglich der ersten IV-Anmeldung vom 29. Juli 2004 (vgl.
IV-Akte 124) sprach ihm die IV-Stelle K____ am 15. Juni 2010 unter Annahme einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 1. Juli 2001 vergleichsweise eine
befristete Viertelsrente ab 1. Juli 2003 bis 30. September 2008 zu (vgl. IV-Akten
135; 161). Die Beklagte 1 verneinte den Anspruch des Klägers auf eine
BVG-Minimalrente und schloss seinen Versicherungsfall mit Schreiben vom 17.
August 2010 (KAB 12 der Beklagten 1) per 1. Oktober 2008 ab. Vom 14. November
2011 bis 18. November 2011 – somit während seiner Tätigkeit beim H____ – besuchte
der Kläger an der L____ den Lehrgang «[...]» (vgl. Replikbeilage [RB] 3) und
anschliessend besuchte er vom 13. Januar 2012 bis am 3. Februar 2012 den
Lehrgang «[...]» und vom 20. April 2012 bis 8. September 2012 die Module «Lernveranstaltung
[...]» und «Lernveranstaltungen [...]» bei der L____ (vgl. RB 2 und 5). Im
November 2012 schloss er die im August 2002 begonnene Ausbildung zum dipl.
Erwachsenenbildner HF ab (vgl. IV-Akte 191; RB 7).
Vom 1. September 2014 war der Kläger befristet bis 31. Juli
2016 bei der M____, als Lehrperson in Ausbildung in unterschiedlichen
Teilzeitpensen zwischen 42.86% bis 67.86%, zuletzt mit einem Pensum von 64.29%,
angestellt und infolgedessen bei der Beklagten 3 berufsvorsorgeversichert (vgl.
KAB 1 und 2 der Beklagten 3; vgl. IV-Akte 206). Seine Ausbildung zum
Sekundarschullehrer (BA in Secondary Eduction an der N____) absolvierte der
Kläger von September 2013 bis zum Ende seiner befristeten Anstellung im Juli 2016
(vgl. IV-Akte 191). Bis Dezember 2014 absolvierte er ferner einen MAS in Adult
and Professional Education an der O____ (vgl. IV-Akte 191; RB 8, 9 und 11). Im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der M____, war er vom 25. Januar 2016 bis
23. März 2016 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. IV-Akte 206, S. 7). Er
meldete sich am 12. Februar 2016 erneut bei der IV unter Verweis auf die
beiden vormaligen Unfälle zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 189). Vom 25.
Februar 2016 bis am 15. März 2016 war der Kläger im Rahmen eines stationären Rehabilitationsaufenthalts
in der P____ (vgl. IV-Akten 213, S. 21; 255, S. 12; 280; 287, S. 121). Am
10. März 2017 wurde das Verfahren der Unfallversicherung betreffend das
Ereignis vom 4. August 2009 vergleichsweise abgeschlossen (vgl. IV-Akte
274). Die IV holte im Rahmen der dritten IV-Anmeldung das polydisziplinäre
Gutachten der Q____ vom 10. Juli 2017 (IV-Akte 287) ein. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akten 294; 319; 353) sprach die IV-Stelle K____
dem Kläger vergleichsweise mit Verfügung vom 26. November 2018 ab 1. August
2016 eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 40% zu (vgl. IV-Akten 357 und
368).
Ab August 2016 bis Juli 2022 war der Kläger als Sekundarschullehrer
bei der R____ in einem Pensum von zunächst 50% (vgl. IV-Akte 225, S. 4) und
dann 60% tätig (vgl. IV-Akte 361; 371; 386, S. 9). Ab August 2022 trat er in [...]
eine Stelle als Fachlehrperson sowie Heilpädagoge zu einem 70%-Pensum an (vgl.
IV-Akte 386, S. 9). Ab Anfang 2023 war er zu 100% arbeitsunfähig
geschrieben (vgl. IV-Akte 386, S. 5). Am 28. April 2023 meldete sich der Kläger
unter Verweis auf seine vorbestehenden Beschwerden und eine Verschlimmerung von
diesen innert der letzten zwei Jahre erneut bei der IV an (vgl. IV-Akte 386).
In der Folge wurde mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 (IV-Akte 436) die vorbestehende
Viertelsrente ab April 2023 auf eine ganze Rente erhöht. Die drei Beklagten
verneinten im Anschluss alle ihre jeweilige Leistungspflicht (vgl. Schreiben
der Beklagten 1 vom 11. Juli 2024 [KB 2]; Schreiben der Beklagten 2 vom
19. September 2024 [KB 3); Schreiben der Beklagten 3 vom 1. Dezember 2023
[KB 4]).
II.
Mit Klage vom 25. Februar 2025 stellt der Kläger, vertreten
durch Dr. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt, beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) unter Kosten- und Entschädigungsfolge
die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien dem Kläger zulasten der Beklagten 1, eventuell
der Beklagten 2, subeventuell der Beklagten 3 die gesetzlich und
reglementarisch geschuldeten Renten im Betrag von mindestens Fr. 20'090.00 (bei
voller Erwerbsunfähigkeit) pro Jahr ab spätestens 1. August 2016 zuzusprechen,
zuzüglich Zins zu 5% ab heute.
2. Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen
Dossiers mit Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine
reglementarische Rente zu edieren und sie detailliert zu begründen.
3. Es sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, nach Edition
der gesamten Akten, Berechnungen und Begründungen, zur Höhe der geschuldeten
Rente und zum Rentenbeginn Stellung zu nehmen.
Mit Klageantwort vom 1. Mai 2025 beantragt die Beklagte 2 unter
Kostenfolge, das Verfahren sei auf die Frage der Zuständigkeit im Sinne von
Art. 23 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zu beschränken und die
Klage sei abzuweisen.
Mit Klageantwort vom 2. Mai 2025 beantragt die Beklagte 3, die
Klage gegen sie sei unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen
vollumfänglich abzuweisen.
Mit Klageantwort vom 8. Mai 2025 beantragt die Beklagte 1 die
Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Klägerin (recte: des Klägers) eventualiter der Beklagten 2, subeventualiter der
Beklagten 3.
Mit Replik vom 18. Juli 2025 beantragt der Kläger die
Zusprechung der geschuldeten Renten, im Falle der Zuständigkeit der Beklagten 1
mindestens Fr. 20'090.00, bei der Beklagten 2 mindestens Fr. 22'172.00, bei der
Beklagten 3 mindestens Fr. 32'775.00 (bei voller Erwerbsunfähigkeit pro Jahr).
Er beantragt ferner die Beiladung einer anderen Vorsorgeeinrichtung, sollte von
deren Zuständigkeit ausgegangen werden.
Mit Duplik vom 23. Oktober 2025 hält die Beklagte 2
vollumfänglich an den Rechtsbegehren der Klageantwort vom 1. Mai 2025 fest.
Mit Duplik vom 5. November 2025 hält die Beklagte 1
vollumfänglich an den Anträgen und ihrer Begründung der Klageantwort vom 8. Mai
2025 fest.
Mit Duplik vom 7. November 2025 schliesst die Beklagte 3
weiterhin auf die Abweisung der Klage ihr gegenüber.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Februar 2025
werden die Akten der IV-Stelle des Kantons K____ beigezogen und die Beklagten
dazu gehalten, dem Editionsbegehren des Klägers (Ziffer 2 der Klage)
nachzukommen.
Gemäss der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 14. Mai 2025
wird zunächst im Grundsatz über die Frage der zuständigen Vorsorgeeinrichtung
entschieden und im Anschluss daran – nach Durchführung eines Schriftenwechsels –
über die Bezifferung, sofern eine Beklagte als zuständige Vorsorgeeinrichtung
beurteilt wird.
IV.
Am 8. Januar 2026 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht ist für die vorliegende Streitigkeit
zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1
BVG) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid sachlich zuständig (§ 82 Abs.
1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015
[GOG; SG 154.100]).
1.2.
Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in Basel. Somit ist, soweit die Klage
gegen die Beklage 1 gerichtet ist, die örtliche Zuständigkeit nach Art. 73 Abs.
3 BVG zu bejahen. In Bezug auf die Beklagte 2 und die Beklagte 3 ist
auszuführen, dass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts
ebenfalls gegeben ist. Nach Rechtsprechung und Lehre ist die passive subjektive
Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008 [ZPO; SR 272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG
zulässig, mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488, 491
E. 4.4.9 mit Hinweisen). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der
Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt
sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf. Für die entsprechende Klage bedarf es
– um sich widersprechende Urteile zu vermeiden und aus prozessökonomischen
Gründen – eines einheitlichen Gerichtsstandes (Urteil des Bundesgerichts
9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4 mit Hinweisen).
1.3.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, steht dem
Eintreten auf die Klage nichts entgegen.
2.
2.1.
Der Kläger bringt zusammengefasst vor, durch das Klageverfahren und
die notorisch ablehnende Einstellung der Vorsorgeeinrichtungen werde der
Anspruch auf rechtliches Gehör und der Schutz der schwächeren Partei nicht
hinreichend gewährleistet. Die Rechtsprechung zur Bindungswirkung an den
Entscheid der IV könne zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen, wenn
sämtliche Vorsorgeeinrichtungen ihre Zuständigkeit verneinen würden. Die
Bestimmung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit anhand der IV-Akten sei ein
Einfallstor für Willkür. Das Bundesgericht überprüfe entsprechende
Feststellungen der Vorinstanzen nur zurückhaltend. Die von der IV zugesprochene
Viertelsrente mit Erhöhung auf eine ganze Rente sei in sachlicher Hinsicht auf
den Gesundheitsschaden zurückzuführen, der 2001 entstanden sei und sich 2009
vorübergehend verschlechtert habe. Mit den IV-Gutachten von 2008 und 2017 seien
im Wesentlichen identische Gesundheitsschäden festgestellt worden. Dieser
bestehe unter anderem in der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Im
Gutachten von 2008 sei eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schmerzstörung
angenommen und lediglich aufgrund der damaligen Kriterien der nun überholten
Rechtsprechung verneint worden. Sämtliche IV-Renten seien in sachlicher
Hinsicht somit auf den Gesundheitsschaden von 2001 zurückzuführen. Die
Gutachter seien von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von 30% ausgegangen.
Im Vorlauf zu 2023 habe sich diese gleichartige Gesundheitsstörung im Sinne der
Schmerzstörung weiter verschlechtert. Ferner liege keine Unterbrechung des
zeitlichen Zusammenhangs vor. Es lägen zwar Hinweise für eine zeitweise Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit vor, welche von der IV nicht berücksichtigt worden seien. Es
müsse jeweils die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen berücksichtigt
werden. Vor dem Unfall im Jahr 2001 habe
bei ihm eine funktionelle Leistungsfähigkeit von mehr als 100% bestanden. Seine
Ausbildungen könnten nicht auf prozentuale Pensen hochgerechnet werden, da
Funktion und Pensum jeweils im Einzelfall zu betrachten seien. Im Jahr 2009 habe
er erst ab Juli oder August 60% gearbeitet, zuvor lediglich 50%. Der Abschluss
der im Jahr 2002 begonnen Ausbildung zum Erwachsenenbildner im Jahr 2014 zeige
seine durchgehende Einschränkung in der Leistungsfähigkeit, wobei der Aufwand
hierfür maximal 130 Tage betragen habe. Demgemäss sei die Beklagte 1 für die
Ausrichtung der Rente zuständig. Sollte diese nicht zuständig sein, wäre es die
Beklagte 2. Wenn die Wiederausrichtung einer Viertelsrente durch die IV ab
August 2016 massgebend respektive der zeitliche Konnex während der Zeit der
Nichtausrichtung von IV-Renten unterbrochen sei, wäre die Beklagte 3 zuständig.
2.2.
Die Beklagte 1 macht zusammengefasst geltend, die effektiv und
erfolgreich ausgeübten Tätigkeiten des Klägers ab dem Jahr 2008 würden den
zeitlichen Zusammenhang in Bezug auf eine allfällige Leistungspflicht
ihrerseits unterbrechen. Der zeitliche Zusammenhang beurteile sich nach einer
der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit,
worunter auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare
Ausbildungen fallen würden. Der Kläger sei bis zum zweiten Unfall während
weiterer sieben Monate zu rund 90% arbeitsfähig gewesen im Rahmen seines
Teilzeitpensums, seiner Nebentätigkeiten und gleichzeitigen Masterausbildung.
Nach dem zweiten Unfallereignis habe er mit seinem Teilzeitpensum, den gleichzeitigen
Nebentätigkeiten und diversen Aus- und Weiterbildungen in den Jahren 2012 bis
2014 ebenfalls ein Pensum von über 80% erreicht. Gleiches gelte für die
Ausbildung zum Sekundarlehrer mit gleichzeitiger Anstellung in den Jahren 2013
und 2014. Diese Nebentätigkeiten seien von den Gutachtern bei der Beurteilung
der Beschwerden des Klägers jeweils nicht miteinbezogen worden, womit von einer
höheren effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit bis ins Jahr 2014 auszugehen sei. Den
Leistungsfall betreffend den Unfall vom 1. Juli 2001 habe sie mit Schreiben vom
17. August 2010 abgeschlossen. Zwischen 2010 und 2014 seien keine weiteren
medizinischen Abklärungen und Berichte erfolgt. Es bestehe ferner kein
sachlicher Zusammenhang, da die 20%ige Arbeitsunfähigkeit gemäss dem Gutachten von
2008 alleine orthopädisch begründet gewesen sei, während im Jahr 2017 keine
orthopädischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit gestellt
worden seien. Auch die im Jahr 2023 angenommene Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit
stütze sich auf andere respektive neue Diagnosen im Verhältnis zu 2008, wobei
Müdigkeit, Antriebsstörung, neuropsychologische Teilleistungsstörung,
Sehstörungen, chronische Schmerzen und Schwindel genannt würden. Sie bestreite
die Bindungswirkung hinsichtlich des IV-Grads von 40%, da bei Vergleichen über
IV-Ansprüche eine solche eher verneint werde. Es sei insofern von einer
Bindungswirkung des sozialversicherungsrechtlichen Urteils auszugehen, als dass
ab Juli 2008 kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden habe, indes nicht
auf die 20%ige Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt, da ihr diesbezüglich
keine Beschwerdelegitimation zugekommen sei. Massgebend sei, dass ein Anspruch
auf eine Invalidenrente ab 1. August 2016 festgesetzt worden sei, bezüglich der
retrospektiven Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit sei sie indes nicht
gebunden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger rentenausschliessend
integriert gewesen.
2.3.
Die Beklagte 2 bringt im Wesentlichen vor, beim Kläger sei zum
Zeitpunkt des ersten Unfalls eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen eingetreten. Weder der zeitliche noch der
sachliche Zusammenhang sei zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und der
später eingetretenen Invalidität unterbrochen worden. Der zeitliche
Zusammenhang zwischen den beim ersten Unfall erlittenen Gesundheitsschäden des
Klägers und der dadurch eingetretenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% sei
mindestens bis zum Ende der Versicherungszeit bei ihr vorhanden gewesen, da der
Kläger nie mehr in einem Beschäftigungsgrad von mehr als 80% erwerbstätig
gewesen sei. Auch bestehe der sachliche Zusammenhang zum damaligen
Unfallereignis, da das chronische Schmerzsyndrom schon im Januar 2005
diagnostiziert worden sei. Die Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge
des Ereignisses im Jahre 2009 sei nur kurzdauernd gewesen. Beide
Unfallereignisse hätten zu den gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit
weitgehend ähnlichen Diagnosen geführt. Auch durch das zweite Unfallereignis
sei der sachliche Konnex nicht unterbrochen worden. Somit sei der Kläger im
Zeitpunkt des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit nicht bei ihr
versichert gewesen. Sie dürfe sich auch ohne Bindungswirkung auf die
IV-rechtlichen Verfügungen und Abklärungen stützen, sofern diese nicht
offensichtlich unhaltbar seien.
2.4.
Die Beklagte 3 bringt im Wesentlichen vor, sie sei nicht in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden, womit der
Entscheid der IV für sie keine Bindungswirkung entfalten würde. Alleine
aufgrund eines Akteneinsichtsgesuchs ihrerseits bei der IV könne nicht von
einer Bindungswirkung des Entscheids der IV ausgegangen werden. Eine
Arbeitsunfähigkeit des Klägers von mindestens 20% sei bereits vor seinem
Eintritt in ihre Vorsorgeeinrichtung eingetreten. Gemäss den medizinischen
Akten habe diese Einschränkung seit 2001 durchwegs bestanden (zunächst um 20%
und im späteren Verlauf sogar ausgewiesen um 30%). In der Folge sei der Kläger
bei ihr auch nur im Rahmen eines Teilzeitpensums versichert gewesen. Daran
vermöge auch die Tatsache, dass die IV dem Kläger ab August 2016 wieder eine
Viertelsrente zusprach, nichts zu ändern. Die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Klägers, welche zur Invalidität geführt hätten, seien
mithin dieselben, welche bereits vor der Versicherungszeit bei ihr vorgelegen
hätten. Seit Eintritt der vormaligen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2001 sei es
ferner zu keiner längeren Periode einer wiedererlangten Arbeitsfähigkeit von
über 80% während mehr als dreier Monate gekommen. Auch während der Zeit, innert
der die IV keine Viertelsrente ausrichtete, sei der zeitliche Zusammenhang
nicht unterbrochen worden. Somit sei ihre Leistungspflicht zu verneinen.
2.5.
Streitig und zu prüfen ist, ob eine und welche der drei Beklagten
verpflichtet ist, dem Kläger Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge zu
erbringen.
3.
3.1.
Gemäss Art. 23 lit. a BVG hat eine Person Anspruch auf
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie im Sinne
der IV zu mindestens 40% invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Sofern im Reglement
keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die
überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 f. E. 2b = Pra 84 [1995] Nr.
189). Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt demnach in
der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20) zusammen (vgl. BGE 140 V 213, 219 E. 4.4.2 sowie sinngemäss BGE 134 V
20, 21 E. 3.1.2). Kommen – namentlich aufgrund eines Wechsels der Arbeitsstelle
– zwei oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen als Leistungspflichtige in Frage,
entsteht der Anspruch gegenüber derjenigen Vorsorgeeinrichtung, welcher die
Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit
angehört hatte (BGE 130 V 270, 275 E. 4.1).
3.2.
Rechtsprechungsgemäss ist ein Entscheid der IV-Stelle für die
Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern diese durch die
Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren einbezogen wurde (d.h. die Vorsorgeeinrichtung wurde spätestens ins
Vorbescheidverfahren [vgl. Art. 73ter der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung; IVV; SR 831.201] einbezogen und die
Rentenverfügung wurde ihr formgültig eröffnet [vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1.; vgl. auch BGE 132 V 1, 5 E. 3.3.2]), die
konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV
entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise
aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich
unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434, 437 E. 2.2; BGE 133 V 67, 69 E. 4.3.2 und
BGE 130 V 270, 273 E. 3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_100/2023,
9C_175/2023 vom 21. Juli 2023 E. 3.3. und 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2.).
Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die
sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den
Rentenbeginn (Urteile des Bundesgerichts 9C_100/2023, 9C_175/2023 vom 21. Juli
2023 E. 3.3 und 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2). Für die weitergehende
berufliche Vorsorge gilt die Bindungswirkung nur, wenn das Vorsorgereglement
ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff
ausgeht (BGE 143 V 434, 437 E. 2.2; BGE 126 V 308, 311 E. 1. in fine sowie
Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1. und
9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1.).
3.3.
Das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge. Das Gericht
stützt seinen Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt, der, da er nicht
zweifelsfrei erstellt werden kann, als der wahrscheinlichste erscheint, das
heisst, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aufweist. Die überwiegende
Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass objektiv gesehen wichtige Gründe für die
Richtigkeit eines Vorbringens sprechen, ohne dass andere Möglichkeiten eine
erhebliche Bedeutung aufweisen oder vernünftigerweise in Betracht kommen (BGE
139 V 176, 186 E. 5.3 = Pra 102 [2013] Nr. 119 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Der Kläger macht die reglementarisch geschuldeten Renten ab
spätestens 1. August 2016 geltend. Die IV hat dem Kläger mit Verfügung vom
26. November 2018 (IV-Akte 368) eine Viertelsrente ab 1. August 2016
zugesprochen. Diese Verfügung und der Vorbescheid vom 18. Oktober 2017 (IV-Akte
294) wurden keiner der drei Beklagten zugestellt. Die Verfügung basierte auf
dem Vergleich vom 12. Juli 2018 (IV-Akte 357). Die Frage, ob eine auf Grundlage
eines Vergleichs ergangene Verfügung der IV für die Pensionskassen
Bindungswirkung entfaltet, wurde von der Rechtsprechung offengelassen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_314/2022 vom 2. März 2023 E. 3.2). Die Lehre bejaht dies
im Allgemeinen, wenn dem anderen Versicherungsträger eine
Anfechtungsmöglichkeit zukam (vgl. Arthur
Brunner, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl., 2024, N 32 f. zu Art. 50 ATSG).
4.2.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 (IV-Akte 436) erhöhte die IV die
Rente des Klägers auf eine ganze Rente per 1. April 2023. Der entsprechende
Vorbescheid vom 11. August 2023 (IV-Akte 420) wurde keiner der Beklagten
zugestellt. Eine Kopie der Verfügung ging an die Beklagte 1 und 2, nicht an die
Beklagte 3 – dies obwohl die Beklagte 3 am 15. September 2023 (IV-Akte 433) bei
der IV um Akteneinsicht ersuchte.
4.3.
Die Beklagte 1 bringt zur Bindungswirkung vor, dass bei Vergleichen
eine solche für andere Versicherungsträger nur zurückhaltend anzunehmen sei.
Sie anerkennt (implizit) die Massgeblichkeit des Rentenbeginns per 1. August
2016, verneint indes die Bindung an die rückwirkenden Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt und den IV-Grad von 40%. Die Beklagte 2
bringt vor, sie dürfe sich auf die Ausführungen der IV stützen, soweit sie
nicht offensichtlich unhaltbar seien. Die Beklagte 3 verneint eine
Bindungswirkung, da sie nicht ins Verfahren der IV einbezogen worden sei.
4.4.
Es kann festgehalten werden, dass die Bindungswirkung hinsichtlich
der Verfügung vom 26. November 2018 zu verneinen ist. Den Beklagten 1 und 2
wurde die Verfügung vom 12. Oktober 2023 eröffnet, womit im Grundsatz von einer
Bindungswirkung ausgegangen werden könnte. Die Beklagte 3 hatte mit ihrem nach
dem Vorbescheid erfolgten Akteneinsichtsgesuch Kenntnis von der anvisierten
Rentenerhöhung, wurde indes dennoch nicht formell korrekt ins IV-Verfahren
einbezogen, womit für sie auch die Bindungswirkung hinsichtlich der zweiten
Verfügung zu verneinen ist. Da sich die Verfügung vom 12. Oktober 2023 auf eine
Verschlechterung des der Verfügung vom 26. November 2018 zugrunde liegenden
Gesundheitszustands bezog, ist auch letztere ältere Verfügung für eine
allfällige Bindungswirkung hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage massgeblich. Folglich
sind die Feststellungen der IV hinsichtlich der sachbezüglichen Voraussetzungen
des Rentenanspruchs frei überprüfbar.
4.5.
In dieser Hinsicht kann weiter festgehalten werden, dass die
Beklagten 2 und 3 keine materiellen Einwände gegen die Entscheide der IV
vorbringen. Vielmehr weisen sie darauf hin, dass sie sich auch ohne
Bindungswirkung an die Feststellungen der IV halten dürfen, sofern diese nicht
offensichtlich unhaltbar sind. Lediglich die Beklagte 1 bestreitet den IV-Grad
von 40%. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, die auf einem Vergleich
beruhende Rentenzusprache per 1. August 2016 sowie die Erhöhung der Rente per
1. April 2023 zu beanstanden. Dabei wurde in schlüssiger Weise in Abweichung vom
Gutachten der Q____ vom 10. Juli 2017 (IV-Akte 287) unter Berücksichtigung
der im Vorbescheidverfahren eingereichten Belege (vgl. unter anderem Gutachten
vom 9. April 2018 von Dr. med. S____ [IV-Akte 353, S. 11 ff.]; Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. S____ vom 18. Mai 2018 [IV-Akte 353, S. 45];
rheumatologischer Bericht vom 22. März 2018 von Dr. med. T____ [IV-Akte 353, S.
33 ff.]; vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 12. Juli 2018 im Rahmen
des Case Reports [IV-Akte 358, S. 18]) ein IV-Grad von 40% angenommen (vgl.
auch E. 6.13 hiernach). Insbesondere aufgrund der Ausführungen von Dr.
med. S____ (vgl. IV-Akte 353, S. 29) und von Dr. med. T____ (vgl. IV-Akte
353, S. 33 ff.; ausführlich E. 6.11 hiernach) durften konkrete Zweifel (vgl. BGE
137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb)
am Gutachten der Q____ angenommen werden, was in der Annahme des höheren
IV-Grads mündete. Im Rahmen der vierten IV-Anmeldung wurden diverse
medizinische Unterlagen beigebracht (insbesondere der psychiatrische Verlaufsbericht
vom 4. August 2023 von Dr. med. U____ [IV-Akte 417]). Der RAD konnte
aufgrund dessen mit Stellungnahme vom 10. August 2023 die Arbeitsfähigkeit von
maximal 20% in jeglicher Tätigkeit ab dem 1. Januar 2023 nachvollziehen (vgl.
IV-Akte 432, S. 11). Strittig und im Nachfolgenden weiter zu prüfen ist
indes, zu welchem Zeitpunkt mithin während welchen Vorsorgeverhältnisses der
Gesundheitsschaden mit daraus folgender Arbeitsunfähigkeit des Klägers
eingetreten ist.
5.
5.1.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende
Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Für
die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist
eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20%
betragen (BGE 144 V 58, 62 E. 4.4 mit Hinweisen).
5.2.
Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen
und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach
Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst
später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2).
5.3.
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der
zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der
Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Der sachliche Zusammenhang kann auch gegeben
sein, wenn die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene
Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung begründende, allenfalls auch berufsvorsorgerechtliche
Leistungen auslösende Invalidität jedoch psychisch bedingt ist. Notwendige, aber
nicht hinreichende Bedingung hierfür ist, dass das psychische Leiden sich schon
während des Vorsorgeverhältnisses manifestierte und das Krankheitsgeschehen
erkennbar mitprägte (Urteile des Bundesgerichts 9C_9/2024 vom 29. Januar 2025
E. 3.2.1; 9C_115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2 und 9C_58/2015 vom
11. August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Tragen verschiedene Gesundheitsschäden
zur Invalidität bei, ist hinsichtlich jeder Gesundheitsschädigung gesondert zu
prüfen, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist (BGE 138 V
409, 419 f. E. 6.3 = Pra 2013 Nr. 30).
5.4.
Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte
Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war, was sich nach
der Arbeits(un)fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung
angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1). Bei der
Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu
berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen
prognostische medizinische Beurteilung sowie die Beweggründe, welche die
versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben (Urteile des Bundesgerichts 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E.
3.2 und 9C_92/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung
des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier
Monate eine Arbeitsfähigkeit - von über 80 % gemäss BGE 144 V 58, 62 E. 4.5 -
gegeben ist, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit
als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1).
5.5.
Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich
relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine
echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche
Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren
rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen
aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das
Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in
Erscheinung getreten sein (Urteile des Bundesgerichts 9C_228/2023 vom 23.
August 2023 E. 2.2 und 9C_28/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2). Diese Grundsätze
gelten auch für Versicherte, die an einem zunächst unauffälligen, aber später
zur Arbeitsunfähigkeit führenden Grundzustand leiden. Je nach Diagnose und deren
Auswirkungen auf die konkrete Arbeitstätigkeit kann eine «latente
Arbeitsunfähigkeit» (sogar über Jahre hinweg) vorsorgerechtlich irrelevant
sein. Weil kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen einer Diagnose
und der Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 140 V 193, 195 E. 3.1), verbietet sich
der Rückschluss aus einem bestimmten Krankheitsbild auf die erforderliche
sinnfällige Einwirkung auf das Arbeitsverhältnis. Massgebend ist in solchen
Konstellationen, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste
Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_62/2024 vom
11. Juli 2024 E. 3.3; 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2; 9C_228/2023 vom
23. August 2023 E. 2.2 und 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.2.2).
6.
6.1.
Während der Kläger in erster Linie die Beklagte 1 aufgrund des
Unfallereignisses vom 1. Juli 2001 während ihres Vorsorgeverhältnisses und der
daraus resultierenden Gesundheitsschädigung einklagt, bringt diese primär vor,
sie sei wegen der diversen beruflichen und ausbildungsmässigen Tätigkeiten des
Klägers nicht mehr für die Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen
Vorsorge per 1. August 2016 zuständig. Vor diesem Hintergrund gilt es in einem
ersten Schritt den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Invalidität per August
2016 und einer allfälligen zwischen 1. November 1999 bis 30. September 2008
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zu analysieren.
6.2.
Eine Ausbildung kann an die Leistungsfähigkeit angerechnet werden
und in Kombination mit einer anderen beruflichen Tätigkeit den zeitlichen
Zusammenhang unterbrechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26.
März 2018 E. 4.3.2). Die Ausbildung hat indes leistungsmässig und vom
Anforderungsprofil her mit einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung
angepassten zumutbaren Tätigkeit vergleichbar zu sein (vgl. BGE 134 V 20, 27 E.
5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3). Rechtsprechungsgemäss
wird für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs verlangt, dass diese
Ausbildung die versicherte Person in gleichem Masse beansprucht wie die
Ausübung einer zeitlich uneingeschränkten, den Leiden angepassten
Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 134 V 20, 26 E. 5.2.2; Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 2024 325 vom 5. November 2025 E.
3.4.; Marc Hürzeler, Handbuch
Arbeits(un)fähigkeit – medizinische und rechtliche Aspekte, Zürich/Genf 2025,
Rz. 37). Diese Tätigkeiten müssen jedoch, bezogen auf die angestammte Tätigkeit,
die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (vgl. BGE 134 V
20, 27 E. 5.3).
6.3.
Der Kläger begann im Januar 2008 den Studiengang Master of Science
in Mentoring and Coaching (vgl. IV-Akte 173). Zu diesem Zeitpunkt war er noch
bei der E____ angestellt (vgl. IV-Akte 460, S. 3). Diese Anstellung endete am
30. September 2008 und der Kläger trat am 1. Januar 2009 eine neue Stelle beim H____
an. Dort war er zunächst in einem 50%-Pensum tätig und erhöhte dann auf ein
60%-Pensum (vgl. IV-Akte 162, S. 3). Der Kläger erzielte bei einem Pensum von
60% einen Jahreslohn von rund Fr. 62'400.00 brutto (4'800 x 13 [IV-Akten 151
und 162, S. 6]). Verglichen mit dem Jahreseinkommen von Fr. 72'800.00 bei der E____
(Fragebogen für den Arbeitgeber [IV-Akte 21, S. 2]) für ein 80%-Pensum
konnte er sich somit lohnmässig steigern, hätte er mit gleichem Pensum beim H____
doch rund Fr. 83'200.00 verdienen können – unter Hinzunahme seiner früheren
selbständigen Erwerbstätigkeit hätte er das Lohnniveau halten können (vgl.
Verlaufs- und Gesprächsprotokoll vom 26. April 2010 [IV-Akte 162, S. 2]; dies
im Vergleich zu einer 100%-Anstellung beim H____ mit Jahreslohn von rund Fr.
104'000.00 [KAB 3 der Beklagten 2]). Neben seiner Anstellung beim H____ setzte
er die vorgenannte Ausbildung zum Mentor und Coach fort und absolvierte drei
Module des entsprechenden Studiengangs. Diese dauerten vom 13. bis 16. Januar
2009, vom 3. bis 6. März 2009 und vom 19. bis 22. Mai 2009. Der Aufwand pro
Modul beträgt gemäss der I____ jeweils 150 Stunden. Diese werden auf 29 Stunden
Präsenzunterricht, 21 Stunden begleitetes Studium und 100 Stunden Selbststudium
aufgeteilt (vgl. IV-Akte 173). Gesamthaft betrug der Aufwand dieser Ausbildung
im ersten halben Jahr von 2009 somit 450 Stunden. Zum Zeitpunkt des Endes des
letzten Moduls waren 21 Wochen des Kalenderjahrs 2009 vergangen. Der Kläger
hatte für diese drei Module somit einen Aufwand von 21 Stunden pro Woche (450
Stunden geteilt durch 21 Wochen) zu absolvieren entsprechend einem Pensum von
50%. In Kombination mit dem anfänglichen Pensum von 50% beim H____ (vgl. Protokoll
des Erstgesprächs der IV vom 26. April 2010 [IV-Akte 162, S. 3]) ist mit dieser
nebenberuflichen Ausbildung während 21 Wochen vom Zeitaufwand und der Dauer her
der zeitliche Zusammenhang unterbrochen. Selbst wenn am Ende des dritten Moduls
eine Nachbereitungszeit bis Ende Juni 2009 eingerechnet würde, würde sich bei
einer Dauer von 26 Wochen die Ausbildung nach wie vor mit einem relevanten
Pensum von 40% zu Buche schlagen. In qualitativer Hinsicht entspricht diese
Ausbildung auch den rechtsprechungsmässigen Anforderungen der leistungsmässigen
Vergleichbarkeit. Die Lehrtätigkeit wurde zum damaligen Zeitpunkt einhellig als
zumutbar erachtet (vgl. IV-Akten 105, S. 14; 162, S. 5). Die Weiterbildung
stellt folglich eine Ergänzung dessen dar, womit dem Kläger ein gleich hohes
oder sogar höheres Einkommen ermöglicht werden sollte. Die nachträgliche
Übernahme dieser Ausbildungskosten infolge des zweiten Unfalls durch die IV
(vgl. IV-Akte 168) ändert an diesem Ergebnis nichts. Diese Ausbildung kann auch
nicht als Eingliederungsversuch gewertet werden (vgl. BGE 134 V 20, 22 f. E.
3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E. 3.3), da
sie vor dem zweiten Unfall begonnen wurde und der Kläger infolge des zweiten
Unfallereignisses nur kurzfristig vollumfänglich in seiner beruflichen
Tätigkeit beim H____ eingeschränkt war (vgl. IV-Akte 149). Insgesamt hat der
Kläger im ersten Halbjahr seiner Anstellung beim H____ zusammen mit dem
Studiengang Master of Science in Mentoring and Coaching während fünf Monaten
ein Pensum von 100% bzw. während sechs Monaten ein solches von 90% bestritten.
Dass er dieses Pensum nicht zu bewältigen vermochte, lässt sich den Akten nicht
entnehmen. Somit ist die Leistungszuständigkeit der Beklagten 1 aufgrund
obgenannter Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zu verneinen.
6.4.
Im Zeitpunkt des zweiten Unfalls im August 2009 hatte der Kläger die
Module des Master of Science in Mentoring and Coaching abgeschlossen (vgl. E.
6.3 hiervor) und war bis im Juni 2010 (vgl. IV-Akte 191) noch mit der
Masterarbeit befasst. Ab dem letzten Modul hatte er hierfür noch rund ein Jahr
Zeit, was ca. 11.5 Stunden pro Woche entspricht (bei einem Gesamtaufwand für
die Masterarbeit von 600 Stunden [vgl. IV-Akte 173]), ohne dabei die
attestierte Arbeitsunfähigkeit und Erholungsphase nach dem zweiten Unfall
einzubeziehen (IV-Akte 149). Zur gleichen Zeit dürfte der Kläger auch noch
hinzukommend mit der Publikation «[...]» beschäftigt gewesen sein, welche im
September 2011 erschienen ist (vgl. Erscheinungsdatum gemäss [...] [besucht
zuletzt am 30. März 2026]). Neben der Funktion der Herausgeberschaft war er
auch Autor zumindest eines Beitrages (RB 14). Beide Funktionen verlangen einen
nicht vernachlässigbaren zeitlichen Einsatz, der jedoch schlecht quantifiziert
werden kann.
6.5.
Ab November 2011 absolvierte der Kläger sodann weitere Aus- und
Weiterbildungen. Der Lehrgang «[...]» vom 14. November 2011 bis 18. November
2011 an der L____ (vgl. RB 3) dauerte 48 Lektionen, welche alle besucht wurden.
Der Lehrgang «[...]» vom 13. Januar 2012 bis am 3. Februar 2012 der L____
(vgl. RB 5) umfasste 32 Lektionen. Die Module «Lernveranstaltung [...]» und die
«Lernveranstaltungen [...]» vom 20. April 2012 bis 8. September 2012 der L____
(vgl. RB 2) umfassten schliesslich 78 Stunden aufgeteilt auf zwölf Seminartage,
16 Stunden in Form von fünf Supervisions-Sitzungen, vier Stunden für
Kompetenznachweise, schriftliche Arbeit und individueller Praxisbesuch sowie
mindestens 200 Stunden selbstorganisierte Lernzeit. Diese Weiterbildungen sind
vor dem Hintergrund seiner ursprünglichen Tätigkeit in der Erwachsenenbildung (vgl.
IV-Akte 21) in qualitativer Hinsicht als gleichwertig und ergänzend zu
betrachten. Diese Ausbildungen sind dem Kläger vorliegend als
Leistungsfähigkeit anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom
26. März 2018 E. 4.3.2). Bis im Juli 2013 war der Kläger zeitgleich weiterhin
beim H____ in einem 60%-Pensum angestellt (vgl. KAB 2 und 3 der Beklagten 2;
IV-Akte 191; Abgleich der Einkommen der Jahre 2012 und 2013 gemäss Auszug aus
dem individuellen Konto [IV-Akte 361]). Damit kann bereits festgestellt werden,
dass der zeitliche Zusammenhang zur gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge
des zweiten Unfalls vom 4. August 2009 ebenfalls unterbrochen wurde (und
ergänzend zu E. 6.3 hiervor mithin auch zum Unfallereignis vom 1. Juli 2001). Der
ausgewiesene Lernaufwand für die zwei Module zwischen 20. April 2012 bis 8.
September 2012 von über die 4.5 Monate bzw. 19.5 Wochen (gesamthaft 298
Stunden, also 15 Stunden pro Woche) und die berufliche Tätigkeit in einem 60%
Pensum kommen einer Vollzeitbeschäftigung gleich. Würde die Weiterbildung unter
Berücksichtigung einer Nachbereitungszeit auf 26 Wochen ausgelegt werden, wäre
die Beschäftigung zusammen mit der Tätigkeit beim H____ nach wie vor über 80%
(298 Stunden ./. 26 Wochen = 11 Wochenstunden bzw. ein Pensum von 26%).
6.6.
Ferner schloss der Kläger im Jahr 2012 die Ausbildung zum dipl.
Erwachsenenbildner HF ab (vgl. RB 7). Da diese Ausbildung bereits im Jahr 2002
begonnen wurde (vgl. IV-Akte 191), sind keine konkreten Angaben zum
verbleibenden Aufwand im Jahr 2012 möglich (vgl. KAB 6 der Beklagten 1). Der im
Dezember 2014 abgeschlossene MAS in Adult an Professional Education umfasst
grundsätzlich 1800 Lernstunden (vgl. RB 8). Aufgrund seines Diploms in
Erwachsenenbildung HF und des Master of Science in Mentoring and Coaching waren
beim Kläger noch 300 Lernstunden und 10 Präsenztage für den MAS notwendig (vgl.
RB 11). Bezüglich des Beginns dieser Ausbildung liegen in den Akten
unterschiedliche Angaben vor (Juli 2013 gemäss RB 11 und September 2012 gemäss
IV-Akte 191, S. 2), womit die zeitliche Belastung aufgrund dieser Ausbildung
nicht abschliessend beurteilt werden. Im September 2013 begann der Kläger zudem
die Ausbildung zum Sekundarschullehrer, welche bis Juli 2016 dauerte (vgl.
IV-Akte 191). Von 1. September 2014 bis 31. Juli 2016 war der Kläger parallel
zu dieser Ausbildung ebenfalls bereits als Sekundarschullehrer berufstätig
(vgl. IV-Akte 191). Von 2012 bis 2014 erzielte der Kläger ferner geringfügige
Einkommen von ca. Fr. 600.00 bis Fr. 3'400.00 pro Jahr bei der V____ und der W____
(vgl. IV-Akte 460, S. 3 f.; vgl. RB 13). Wenngleich dem Kläger auch für diese
Zeit rückwirkend eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (siehe E. 6.11
hiernach), ist nicht davon auszugehen, dass im Zeitraum bis zum Beginn des
Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten 3 am 1. September 2014 sich
eine allfällige latente Arbeitsunfähigkeit sinnfällig auf die
Leistungsfähigkeit ausgewirkt und somit wieder eine manifeste Arbeitsunfähigkeit
bestanden hätte. Dies ist vielmehr als medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit zu sehen, welche für die Annahme der funktionellen
Leistungseinbusse nicht ausreicht (vgl. E. 5.5 hiervor). Ebenfalls weist auf
eine berufliche und weniger gesundheitliche Umorientierung hin, dass der Kläger
die Arbeit beim H____ als unbefriedigend ansah und eine Veränderung anstrebte,
um mehr mit anderen Menschen arbeiten zu können (vgl. Protokoll vom 25. Oktober
2010 [IV-Akte 174, S. 2]). Echtzeitliche Anhaltspunkte, welche eine andere
Sichtweise aufdrängen, liegen nicht vor. Vielmehr finden sich bezüglich dieser
Zeit kaum medizinische Berichte in den Akten (vgl. auch Q____-Gutachten vom 10.
Juli 2017 [IV-Akte 287, S. 10]; einziger Bericht Dr. med. X____ vom 2. Juli
2013 [IV-Akte 339]). Vor diesem Hintergrund ist die Leistungszuständigkeit der
Beklagten 2 ebenfalls zu verneinen.
6.7.
Da der zeitliche Zusammenhang bezüglich der Beklagten 1 und der
Beklagten 2 unterbrochen ist, ist die Klage ihnen gegenüber abzuweisen. Vor
diesem Hintergrund kann die Frage des sachlichen Zusammenhangs bezüglich der
Beklagten 1 und der Beklagten 2 offengelassen werden. Mit der IV-Anmeldung vom
12. Februar 2016 (IV-Akte 189) wurde indes gleichwohl auf die Unfälle vom
1. Juli 2001 und 4. August 2009 verwiesen. Zudem sind in den medizinischen
Unterlagen ab 2016 diese zwei Ereignisse und deren Folgen bezüglich der
anschliessend eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in medizinischer
Hinsicht weiterhin führend. Folglich gilt es dennoch die wesentlichen
medizinischen Unterlagen zum gesundheitlichen Verlauf des Klägers der letzten
25 Jahre zusammenzufassen. Hieraus wird sich ergeben, dass die
berufsvorsorgerechtliche Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung
bei der Beklagten 3 eingetreten ist.
6.8.
Im Rahmen des IV-Verfahrens nach der Anmeldung vom 29. Juli 2004
erstattete die G____ am 5. Juni 2008 ein polydisziplinäres Gutachten (vgl.
IV-Akte 105). Als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit wurden Status nach frontaler Schädelkontusion mit RQW am 1.
Juli 2001, Status nach Schleuderung der Halswirbelsäule (orthopädisch) und eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (psychiatrisch) festgehalten. Die
Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lauteten
Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen und Konzentrationsschwankungen bei
nicht validen Untersuchungsergebnissen (beeinflusst durch Motivationsfaktoren)
(vgl. IV-Akte 105, S. 12, 24, 29). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit wurde aus orthopädischer Sicht eine 20%ige Einschränkung
angenommen. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit
infolge einer somatoformen Schmerzstörung festgehalten, für welche jedoch die
damaligen rechtsprechungsgemässen Kriterien nicht erfüllt waren, um eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit daraus abzuleiten
(vgl. IV-Akte 105, S. 14 f., 24). Aus neuropsychologischer Sicht konnten
keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit gestellt werden (vgl.
IV-Akte 105, S. 37). Aus den vor dem Gutachten der G____ ergangenen IV-Akten
ergibt sich zum damaligen Verlauf Folgendes: Aus neurologischer Sicht wurde von
den behandelnden Ärzten ferner ein posttraumatisches Cervicalsyndrom mit
begleitendem Schmerzsyndrom diagnostiziert. Eine traumatische Hirnschädigung
wurde verneint (vgl. Bericht vom 13. September 2002 [IV-Akte 2, S. 20] von
Dr. med. Y____; neurologisches Gutachten vom 16. März 2004 [IV-Akte 2,
S. 50 ff.] von PD Dr. med. Z____; Bericht vom 20. Juli 2004 [IV-Akte
2, S. 64 ff.] von Dr. med. AA____ und Dr. med. AB____ der AC____;
Arztbericht vom 23. August 2007 [IV-Akte 85] von Dr. med. AD____). In
neuropsychologischer Hinsicht wurde eine leichte Funktionsstörung und
Schmerzstörung festgehalten (vgl. Bericht vom 20. Juli 2004 [IV-Akte 2, S.
64 ff.] von Dr. med. AA____ und Dr. med. AB____ der AC____;
neuropsychologischer Untersuchungsbericht vom 24. Februar 2003 [IV-Akte 2,
S. 30 ff.] von Dr. phil. AE____). Gestützt darauf wurde eine
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30-50% angenommen (vgl. Bericht vom
20. Juli 2004 [IV-Akte 2, S. 64 ff.] von Dr. med. AA____ und Dr. med. AB____
der AC____; neurologisches Gutachten vom 16. März 2004 [IV-Akte 2,
S. 50 ff.] von PD Dr. med. Z____; neuropsychologischer
Untersuchungsbericht vom 24. Februar 2003 [IV-Akte 2, S. 30 ff.] von
Dr. phil. AE____).
6.9.
Im Nachgang ans Unfallereignis vom 4. August 2009 war der Kläger bis
am 6. September 2009 zu 100%, bis am 31. Dezember 2009 zu 50% und bis am 31. März
2010 zu 20% des 60%-Pensums arbeitsunfähig geschrieben (vgl. IV-Akte 149). Im audio-neurootologischen
Bericht vom 29. März 2010 (IV-Akte 146, S. 10) hielt Dr. med. AD____ fest, die
posttraumatische Symptomatik nach dem Unfall vom 1. Juli 2001 hätte sich auf
eine wenig beeinträchtigende Restsymptomatik zurückgebildet gehabt, während
diese nach dem Ereignis vom 4. August 2009 wieder deutlich verstärkt worden sei.
Die Arbeitsfähigkeit sei seit dem Unfall auf 40-50% reduziert. Als Diagnosen nannte
er den Status nach Contusio capitis und HWS-Abknicktrauma im Rahmen des Sturzes
vom 1. Juli 2001 mit posttraumatischem cervico-cephalem Syndrom, den Status
nach Contusio capitis et Commotio cerebri mit direktem HWS-Abknicktrauma im
Rahmen des Ereignisses vom 4. August 2009, das posttraumatische
cervico-encephale Syndrom und neuropsychologische Defizite mit Beeinträchtigung
der Multi-Task Funktion.
6.10.
Um die dritte IV-Anmeldung des Klägers vom 12. Februar 2016 ergingen
ferner folgende medizinische Berichte: Gemäss dem Bericht vom 4. März 2015
(IV-Akte 212, S. 6) diagnostizierte Dr. med. AF____ des Departements
Innere/Rheumatologie des AG____ ein chronisches zervikozephales und
zervikospondylogenes Syndroms rechts und eine rezidivierende Nephrolithiasis.
Es bestünden persistierende, belastungsabhängige verstärkte Nacken- und
Kopfschmerzen. Zeitweise träten die Kopfschmerzen rechtsseitig anfallsartig sowie
Gesichtsschmerzen auf. Im Rahmen seiner Umschulung zum Sekundarlehrer in einer
Teilzeittätigkeit (60%) komme der Kläger oftmals an den Anschlag und könne sich
schlecht konzentrieren. Gemäss dem Bericht vom 10. Februar 2016 (IV-Akte 212)
von Dr. med. AF____ des AG____ bestünden beim Kläger die Schmerzen
unterschiedlicher Intensität im Nacken- und Kopfbereich nach wie vor. Das
aktuelle Pensum von 62% scheine ihn zu überfordern, was sich in einer
rezidivierenden Schmerzexazerbation äussere, welche aktuell zu einer
Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Gemäss dem Kostengutsprachegesuch vom 8.
Februar 2016 (IV-Akte 213, S. 20) von Dr. med. AH____ des AI____ sei mangels
Ansprechens auf andere Therapien eine langfristige und konstante Anbindung an
ein multimodales Therapieprogramm mit breitem Angebot dringend empfohlen. Zur
Verbesserung der Schmerzsituation wurde ein Gesuch um vierwöchige
Rehabilitation eingereicht. Gemäss dem definitiven Austrittsbericht vom 31.
März 2016 (IV-Akte 287, S. 121) von Dr. med. AJ____ und Dr. med. univ. AK____
der P____ habe der Kläger beim Eintritt erhöhte Werte für angstbedingtes
Vermeidungsverhalten und einen grenzwertig erhöhten Score für Angst im
HADS-Test verzeichnet. Im Rahmen der Anamnese wurden Durchschlafstörungen,
schnelle Ermüdung, Energielosigkeit, Dauermüdigkeit, Konzentrationsstörungen
und Traumafolgen als eruierbar genannt. Sie stellten die Diagnosen eines chronifizierten
posttraumatischen, vorwiegend myofaszialen Schmerzsyndroms, rechtsbetont, nach
zweifacher Commotio cerebri sowie HWS-Distorsionstrauma 2001/2009, eines Mehrkomponenten-Kopfschmerz,
ungerichteten Schwindels noch unklarer Zuordnung, kognitiver Einschränkungen
sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Der Kläger habe von der Rehabilitation
profitiert, die Rehabilitation habe indes aufgrund von Prüfungsterminen
abgebrochen werden müssen und es seien nicht sämtliche Ziele erreicht worden. Gemäss
der neuropsychologischen Standortbestimmung vom 18. Juli 2016 (IV-Akte 213, S.
23 ff.) von lic. phil. AL____ bestehe maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50-60%.
Es sei eine leichte Störung im Aufmerksamkeitsbereich objektivierbar. Die
psychomentale Dauerbelastbarkeit sei eingeschränkt. Die leichten
neuropsychologischen Funktionsstörungen seien sehr wahrscheinlich mit der Be-
und Überlastung durch Schmerzbeschwerden assoziiert, welche sich bei
mehrstündiger gerichteter Aktivität akzentuieren würden. Mit dem
Versicherungsbericht vom 13. Dezember 2016 (IV-Akte 255, S. 18) von Dr. med. AF____
des AG____ wurden die vorgenannten Diagnosen erneut festgehalten, sowie dass
sich die persistierenden Nacken- und Kopfschmerzen unter Belastung deutlich
verstärken würden. Gemäss dem Arztbericht des Hämatologen und Onkologen Prof.
Dr. med. AM____, vom 12. April 2017 (IV-Akte 280) sei der Kläger seit August
2009 lediglich zu 40-50% arbeitsfähig. Das Halbtagspensum als Lehrer sei auf
die Länge nicht tragbar. Seine Schreckhaftigkeit und Sensibilität rüttle an
seiner Autorität als Lehrer. Er habe schlicht Mühe die Augen offen zu halten.
Die rechtsbetonten Nacken- und Kopfschmerzen stünden im Vordergrund und seien
nach dem zweiten Unfall schlimmer geworden. Gleiches gelte für die
Schwindelbeschwerden und Gleichgewichtsstörungen. Dies beruhe auf dem Status
nach Contusio capitis et Commotio cerebri, dem posttraumatischen
cervico-encephalen Syndrom und den neuropsychologischen Defiziten.
6.11.
Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der Q____ vom 10. Juli 2017
(IV-Akte 287), welches infolge der IV-Anmeldung vom 12. Februar 2016 eingeholt
wurde, bestanden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(vgl. IV-Akte 287, S. 19): 1. Andere näher bezeichnete trauma- und
belastungsbezogene Störung (DSM.5: 43.8); 2. Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4); 3. leichte neuropsychologische Funktionsstörung
mit einer im Vordergrund stehenden verminderten konzentrativen Belastbarkeit;
4. Konvergenz- und Fusionsschwäche nach Beschleunigungstrauma der HWS 2009.
Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 287, S. 23)
hielten die Gutachter fest, es könne nach dem Unfall von 2001 aus
orthopädischer Sicht eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden.
Gleiches gelte für den Unfall vom August 2009. Aus somatischer Sicht könne eine
darüber hinausgehende längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor dem
2. Unfall nicht nachvollzogen werden. In psychiatrischer Sicht würde die
Einschätzung des psychiatrischen Konsiliargutachtens vom 23. März 2008 geteilt,
demgemäss damals die Arbeitsfähigkeit des Klägers um 30% eingeschränkt gewesen
sein. Es sei unwahrscheinlich, dass die passagere Verschlechterung des
Gesundheitszustands infolge des zweiten Ereignisses über die genannten 30%
hinaus für einen relevanten Zeitraum angedauert hätte. Aus den Einschränkungen
aus dem ophthalmologischen, dem psychiatrischen und dem neuropsychologischen
Fachgebiet sei nun in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70%
gegeben (vgl. IV-Akte 287, S. 22). Diesbezüglich ist anzumerken, die
gutachterliche Einschätzung des Jahres 2008 hatte sich auf die Tätigkeit als
Dozenten bezogen (vgl. E. 6.8 hiervor).
6.12.
Nachdem die IV gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten die
Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht gestellt hatte (vgl. IV-Akte 294),
brachte der Kläger im Einwandverfahren unter anderem folgende Berichte bei
(vgl. IV-Akte 353): Gemäss dem neurologischen Gutachten vom 9. April 2018
(IV-Akte 353, S. 11 ff.) des Neurologen Dr. med. S____ wäre ohne den
Unfall von 2009 ein günstiger Verlauf zu erwarten gewesen. Seit dann bestehe
die rechtsseitige Lokalisation der Schmerzen zwischen Kopf, Nacken und Hals.
Entgegen den Ausführungen im orthopädischen Gutachten der Q____ bestehe eine
weiterreichende Minderung der Arbeitsfähigkeit. Entgegen den Gutachtern lägen
orthopädische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vor, da sich die
Bewegungseinschränkung und Schmerzen durch die betroffene Muskulatur erklären
liessen. Die Einschränkung sei wiederholt als Defizit festgestellt worden und
beruhe nicht nur auf subjektiven Angaben. Entgegen den gutachterlichen
Ausführungen seien die angegebenen Schmerzpunkte mit ihrer Lokalisation und
Reproduzierbarkeit konsistent (vgl. IV-Akte 353, S. 29). Er attestierte eine
Arbeitsunfähigkeit von 50% als Sekundarschullehrer (vgl. IV-Akte 353, S. 45).
Gemäss dem rheumatologischen Bericht vom 22. März 2018 (IV-Akte 353, S. 33 ff.)
von Dr. med. T____ können neuropsychologische Störungen bei Unfällen wie beim
Kläger auch Jahre später bestehen. Das neuropsychologische Gutachten der Q____
sei folglich nicht nachvollziehbar. Auch das orthopädisch-traumatologische
Gutachten sei nicht nachvollziehbar, da er von nicht reproduzierbaren und nicht
konsistenten Nackenbeschwerden sprach, obwohl in der Aktenzusammenfassung
durchgehend die persistierenden Nacken- und Kopfschmerzen genannt würden (vgl.
IV-Akte 353, S. 36 f.). Es bestünden folgende Diagnosen: Status nach
HWS-Distorsionstrauma 2001, Status nach HWS-Distorsionstrauma und Commotio
cerebri 2009, chronisches und therapieresistentes cervico-cephales sowie
-brachiales Syndrom rechts, Akkommodations- und Konvergenzstörung und kognitive
Einschränkungen (vgl. IV-Akte 353, S. 33). Es sei dem Kläger nicht mehr
möglich, ein Pensum von 60% als Sekundarschullehrer zu bewältigen (vgl. IV-Akte
353, S. 36). Gemäss dem audio-neurootologischen Bericht vom 9. April 2018
(IV-Akte 353, S. 39 ff.) von Dr. med. AD____ müsse von einem
Dekompensationszustand innerhalb des multimodalen Gleichgewichtssystems, sowie
im Bereich des kognitiv-mnestischen Systems ausgegangen werden. Die
Schwindelproblematik entstehe vor allem im Zusammenhang mit visueller Fixation
und visuellen Reizen aus der Umgebung, was zu posturaler Unsicherheit und
Lateropulsion führe (vgl. IV-Akte 353, S. 39). Die Symptomkomplexe der
rechtsseitigen Cervico-cephalgien und rechtsseitigen Hyperakusis sowie
hypersensorische Reaktion hätten zur sekundär kognitiv-mnestischen Problematik
geführt, welche den Kläger im Berufsleben stark beeinträchtige (vgl. IV-Akte
353, S. 40). Auf die Einschätzung des Gutachtens hinsichtlich der
Tätigkeit als Sekundarschullehrer könne nicht abgestellt werden (vgl. IV-Akte
353, S. 44).
6.13.
Bezüglich des Vorlaufs zur 4. IV-Anmeldung des Klägers vom 28. April
2023 sind schliesslich folgende Berichte hervorzuheben: Gemäss dem Bericht vom
5. Juli 2021 (IV-Akte 388, S. 8 ff.) von Dr. med. AN____ der AO____ des AP____ bestünden
beim Kläger ein chronisches Müdigkeitssyndrom (ICD-10: G93.3) DD Neurasthenie
(ICD-10: F48.0) sowie V.a. posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1).
Begründungsmässig verwies sie auf die Vorgeschichte mit chronifiziertem,
posttraumatischem vorwiegend myofaszialem Schmerzsyndrom. Der
Erschöpfungszustand halte seit mehreren Jahren an. In den letzten 1.5 Jahren
sei eine Verschlechterung eingetreten, mit unerholsamem Schlaf,
postexertioneller Malaise und kognitiven Einbussen. In der Untersuchung seien
deutliche Konzentrationsschwierigkeiten und leichte Gedächtnisprobleme
eruierbar gewesen. Gemäss dem psychiatrischen Verlaufsbericht vom 4. August
2023 (IV-Akte 417) von Dr. med. U____ betrage die aktuelle Arbeitsunfähigkeit
80-100%. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein
protrahiertes postkontusionelles Syndrom (organisches Psychosyndrom) mit Licht-
und Lärmüberempfindlichkeit, vermehrter Schreckhaftigkeit, erhöhter
Wetterempfindlichkeit, vermehrter Reizbarkeit, kognitiver und
Fatiguesymptomatik und Schwindel (ICD-10: F07.2), ein chronisches und
therapieresistentes cervicovertebrales, spondylogenes und encephales Schmerzsyndrom
mit starker Bewegungseinschränkung der HWS, neurovegetativer und
neuropsychologischer Symptomatik, eine Akkomodations- und Konvergenzstörung,
eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung nach den SVN
Kriterien, eine chronische Dysfunktion C0/1 und C1/C2-Gelenk, eine Insomnie
(Ein- und Durchschlafstörungen), einen Tinnitus beidseits, exacerbiert seit
2021, eine Erschöpfungsdepression zunehmend ängstlich gefärbt mit vorwiegend
Fatigue Symptomatik nach organischen, psychischen und sozialen Folgeschäden
zweier jeweils durch Gewalteinwirkung entstandener Contusio cerebri und
HWS-Distorsionstraumata 2001 und 2009 (ICD-10: F32.2) sowie eine
Persönlichkeitsänderung nach langjähriger, komplexer posttraumatischer
Symptomatik (ICD-10: F62.8), exazerbiert im Verlauf 2022 mit 100%iger
Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2023. Seit der letzten Verfügung der IV würden
die Erschöpfungsdepression und die Persönlichkeitsänderung als veränderte
respektive neue Diagnosen hinzutreten. Die Fatiguesymptomatik sei in engem
zeitlichem Zusammenhang mit der Contusion von 2009 aufgetreten und seither
durchgehend vorhanden, was dafür spreche, sie den Unfallfolgen zuzuschreiben.
Die Symptomatik bestehe nach der teilweisen Erholung nach 2001 seit 2009 und
habe nach 2018 deutlich zugenommen, sie sei seit 2021 mit häufigen Ausfällen
und vollständiger Arbeitsunfähigkeit exazerbiert. Ab August 2022 habe der
Kläger ein 70%-Pensum als Sekundarlehrer angenommen unter der Befürchtung, die
Stelle ansonsten nicht zugesagt zu erhalten. Dieses Pensum habe er indes nicht
halten können (vgl. IV-Akte 417, S. 3). Zur gesundheitlichen Gesamtsituation
führte Dr. med. U____ Folgendes aus (vgl. IV-Akte 417, S. 9): Nach beiden
Schädelhirntraumata habe der Kläger typische postkontusionelle Symptome wie
Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpfung, Reizbarkeit, Schwierigkeiten bei der
Konzentration und geistigen Leistungen, Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen
und verminderter Belastbarkeit für Stress und emotionale Reize aufgewiesen.
Dazu sei ein über die Jahre persistierendes zervikales rechtsbetontes
Schmerzsyndrom gekommen. Von der Symptomatik habe sich der Kläger nicht
vollständig erholt, auch wenn ihm 2008 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit
zugesprochen worden sei. 2009 sei eine Retraumatisierung erfolgt, wieder mit
einem Gewaltaspekt, die zu einer sofortigen posttraumatischen Verstärkung der
noch persistierenden alten Symptome im Sinne eines Vollbildes eines
postkontusionellen Syndroms bewirkt habe. Die Symptome der beiden
Schädelhirntraumata hätten jeweils direkt im Anschluss an die Gewaltanwendungen
begonnen, sich nach der Retraumatisierung verstärkt. Die Symptome seien
konsistent von Anfang an von verschiedenen Ärzten beschrieben worden und würden
zur Diagnose eines postkontusionellen Syndroms beziehungsweise eines
organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma passen. Die Fatigue stehe
ebenfalls in diesem Zusammenhang und habe sich unter anderem durch das
Schmerzsyndrom verstärkt. Auch dipl. Ärztin AQ____ ging in ihrem
schmerztherapeutischen Bericht vom 18. Juli 2023 (IV-Akte 411) von einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aus. Der
Schmerz und die visuo okulumotorischen/ophtalmologischen Funktionsstörungen
würden als läsional induziert (HWS Distorsion, SHT) beurteilt und im Verlauf
durch zentrale Sensitisierungsprozesse perzeptiv verstärkt. Insbesondere die
HWS-Distorsionen, von welchen der Kläger mehrere erlitten habe, könnten zu
multiplen den Kläger stark beeinträchtigenden Symptomen führen, ohne dass
strukturelle Veränderungen auf dem MRI sichtbar wären. Der Kläger sei auch in
angepassten Tätigkeiten nicht oder höchstens 20% arbeitsfähig.
6.14.
Bis zum Beginn der Versicherungsunterstellung des Klägers bei der
Beklagten 3 per 1. September 2014 manifestierte sich keine dauerhafte funktionelle
Leistungseinbusse des Klägers mit Bezug auf seine Arbeitstätigkeit (vgl. E. 6.6
hiervor). Er hatte die Ausbildung zum Sekundarschullehrer mit mittelfristiger
Einkommenssteigerung (vgl. IV-Akten 386, S. 9 und 460, S. 4) ab September
2013 begonnen und fing ein Jahr später an, entsprechenden Unterricht zu
erteilen. Diesbezüglich hielt Dr. med. AR____ bereits mit Bericht vom 20.
Oktober 2014 (IV-Akte 213, S. 16) fest, dass diese berufliche Neuorientierung
bedenklich sei, da dieser Beruf ein hohes Mass an Konzentrationsvermögen,
ungeteilter Aufmerksamkeit und Frustrationstoleranz erfordere. Die Ausbildung
zum Sekundarlehrer beinhaltete die befristete Teilzeittätigkeit in diesem Beruf
bis 31. Juli 2016 (vgl. IV-Akte 206, S. 1 f.) und das entsprechende
Ausbildungsprogramm an der PH Zürich (vgl. IV-Akten 191, S. 2; 213, S. 24).
So hatte er auch im Frühjahr 2016 noch entsprechende Prüfungen abzulegen (vgl.
IV-Akte 255, S. 14). Den aktuellen Studieninformationen zum Quereinstieg ins
Studium Sekundarstufe I für Hochschulabsolventinnen ist online ferner zu
entnehmen, dass ab dem dritten Semester ein berufsintegriertes Studium mit
Teilzeitanstellung an einer öffentlichen Schule mit 1.5 Tagen Ausbildung an der
N____ stattfinde (vgl. [...] [letztmals abgerufen am 1. April 2026]). Ab Anfang
2016 erfolgten wieder vermehrte ärztliche Konsultationen (vgl. E. 6.9 hiervor).
Vom 25. Januar 2016 bis 23. März 2016 war der Kläger gar zu 100% arbeitsunfähig
geschrieben (vgl. IV-Akte 206, S. 7). Er begab sich vom 25. Februar 2016 bis am
15. März 2016 in einen Rehabilitationsaufenthalt in der P____ (vgl. IV-Akten
213, S. 21; 255, S. 12; 280; 287, S. 121). Aus diesen Umständen und den
vorgenannten Arztberichten dieser Zeit (vgl. E. 6.10 hiervor) ist zu schliessen,
dass die Einbusse an Leistungsfähigkeit während der Anstellung bei der M____,
als Lehrperson in Kombination mit dem Umschulungsprogramm (vgl. IV-Akte 212, S.
6) in Erscheinung getreten ist. Das zuletzt ausgeübte Pensum von ca. 60% wurde
von den ärztlichen Fachpersonen mehrfach als überfordernd respektive zu hoch
eingeschätzt (vgl. IV-Akten 212, S. 8 und 280, S. 2). Dieses ging aufgrund der
parallel zu absolvierenden Ausbildungstage und Prüfungen an der N____ bis zum
erneuten Einbruch der Leistungsfähigkeit in den letzten Monaten vor dem
Aufenthalt in der P____ Anfang 2016 mit einer prozentual darüber hinausgehenden
Belastung einher. Obschon von ärztlicher Seite Vorbehalte geäussert wurden
(eingangs dieser E. 6.14) und zwei Konsultationen im AG____ im Februar 2015
stattfanden (IV-Akte 212, S. 6), ist davon auszugehen, dass der Kläger
Teilzeittätigkeit und Ausbildungsprogramm eine längere Zeit meistern konnte,
bis sich die Problematik akzentuierte und den Beschwerdeführer zunehmend
überforderte, was Anfang 2016 in eine stationäre Rehabilitation mündete (Berichte
AG____ [IV-Akten 212, S. 8; 197, S. 1]). Die entsprechende IV-Anmeldung war
folglich am 12. Februar 2016 ergangen (vgl. IV-Akte 189). Dementsprechend gab
der Kläger der IV gegenüber noch an, dass er sich nur noch zu 50% arbeitsfähig
sehe und höhere Pensen durchwegs zu Ausfällen führen würden (vgl. IV-Akte 225).
Anschliessend suchte er sich eine entsprechende Teilzeitstelle (vgl. IV-Akte
214) als Sekundarschullehrer bei der R____ (vgl. IV-Akte 361; 371; 386, S. 9),
wobei anfangs ein Pensum von unter 60% bestand (vgl. IV-Akte 370). So war es
ihm ab dann anders als in den Jahren 2012 bis 2015 aber nicht mehr möglich,
ergänzend Aus- und Weiterbildungen nachzugehen oder mehr zu arbeiten (vgl.
IV-Anmeldung 2023, IV-Akten 386, S. 8 f.; 388, S. 3). Während die IV den
Rentenanspruch gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Q____ vom 10.
Juli 2017 hätte theoretisch verneinen können (vgl. E. 6.11 hiervor), ist
vor dem Hintergrund der weiteren beigebrachten medizinischen Berichte und der
attestierten dauerhaften Arbeitsunfähigkeit im rentenrelevanten Ausmass (vgl.
E. 6.10 und E. 6.12 hiervor) nachvollziehbar und richtig, dass die IV einen
IV-Grad von 40% annahm (dazu E. 4.5 hiervor) und gestützt hierauf sechs Monate
nach dem Gesuch eine Viertelrente ab August 2016 ausrichtete (vgl. IV-Akte
357). Diese Sachlage stellt sodann auch klar, dass der Kläger sein Rendement
insgesamt und in rechtserheblicher Weise reduzierte. Dies machte sich während
der Anstellung bei der Beklagten 3 bemerkbar, was diese auch nicht Abrede
stellt – sie stellt sich lediglich auf den Standpunkt, dass die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits vor ihrer Versicherungszeit
vorgelegen hätten (E. 2.4 hiervor). Dasselbe gilt für die nach der
Versicherungszeit bei der Beklagten 3 angenommenen Anstellungen (siehe Urteil
des Bundesgerichts 9C_518/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.4).
6.15.
Die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Berentung per 1. August 2016
führte, ist somit während der Dauer der Anstellung bei der M____ eingetreten
(vgl. E. 6.9 ff. hiervor). Sie gründete unter anderem in einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung, einer neuropsychologischen Funktionsstörung (vgl.
E. 6.10 hiervor) sowie im cervico-cephalen Symptomplex (vgl. E. 6.11
hiervor). Den Akten ist zu entnehmen, dass diese gesundheitlichen Beschwerden
auch die Jahre danach fortbestanden (vgl. u.a. Sprechstundenbericht vom 24.
Februar 2021 von Prof. Dr. med. AS____ [IV-Akte 388, S. 5]; Sprechstundenbericht
vom 16. März 2023 von Dr. med. univ. AT____ [IV-Akte 388, S. 22]; Bericht vom
18. Juli 2023 von dipl. Ärztin AQ____ [IV-Akte 411]; Verlaufsbericht vom 4. August
2023 von Dr. med. U____ [IV-Akte 417]). Dieses komplexe Beschwerdebild führte
ferner auch zur erneuten Verminderung der Leistungsfähigkeit und
Arbeitsfähigkeit des Klägers ab spätestens 2023. Die behandelnden Ärzte hielten
in schlüssiger Weise fest, dass die neuen Diagnosen auch mit den ursprünglichen
Gesundheitsschäden zusammenhängen würden und es sich um eine Exazerbation der
gesamthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen handle (vgl. E. 6.13 hiervor).
Es sind seit 2016 also keine vom ursprünglichen Beschwerdebild losgelösten
Gesundheitsschäden hinzugetreten, welche die Zuständigkeit der späteren
Vorsorgeeinrichtung zu begründen vermöchten (vgl. E. 5.3 hiervor). In dieser
Hinsicht steht die 80-100%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit 2023 in einem
sachlichen Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit, welche während der Dauer
der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten 3 eingetreten ist. In
zeitlicher Hinsicht liegen keine Hinweise vor, dass seither eine
Arbeitsfähigkeit oder leistungsmässig ausgewiesene Arbeitstätigkeit des Klägers
von mehr als 80% vorgelegen hätte. Die Anstellung als Lehrperson in R____ zu
einem 60%-Pensum und die kurzfristige Erhöhung des Pensums auf 70% im Rahmen
der Anstellung ab August 2022 ändert hieran nichts, da für eine Unterbrechung
des zeitlichen Zusammenhangs eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gefordert wird
(vgl. E. 5.4 hiervor). Auch die im IK-Auszug verzeichneten geringen
Einkommen dieser Jahre vermögen keine den zeitlichen Zusammenhang
ausschliessende Tätigkeit des Klägers zu belegen (vgl. IV-Akte 460, S. 4 f.).
6.16.
Den obigen Ausführungen zufolge gründete die mit Verfügungen vom 26. Dezember
2018 und 12. Oktober 2023 berentete Invalidität in einer Arbeitsunfähigkeit,
welche während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 3
eingetreten ist, womit die Beklagte 3 als vorsorgerechtlich leistungspflichtig zu
erkennen ist.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist festzustellen, dass die Beklagte
3 für die den IV-Verfügungen vom 26. November 2018 und 12. Oktober 2023
zugrundeliegende Invalidität aus dem Vorsorgeverhältnis vom 1. September 2014
bis 31. Juli 2016 leistungspflichtig ist. Da das Verfahren mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Mai 2025 auf die Frage der
zuständigen Vorsorgeeinrichtung beschränkt wurde, ist über den
Leistungsanspruch (Beginn, Höhe, Überentschädigung, Verzinsung) aus dem
Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten 3 mit separatem Urteil zu befinden (vgl.
BGE 139 V 42, 45 E. 2.2).
7.2.
Die Klagebegehren gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 2 sind
abzuweisen.
7.3.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.
7.4.
Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 haben keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Ungeachtet ihres formellen Obsiegens im vorliegenden
Verfahren haben die Beklagte 1 und die Beklagte 2 als mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben betraute Organisationen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal
die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren ist (vgl. BGE
126 V 143, 150 f. E. 4b).
7.5.
Über die Parteientschädigung des Klägers gegenüber der Beklagten 3
ist ebenfalls mit separatem Urteil zu befinden (vgl. E. 7.1 hiervor).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Es wird festgestellt, dass die Beklagte 3 für
die den IV-Verfügungen vom 26. November 2018 und 12. Oktober 2023
zugrundeliegende Invalidität leistungspflichtig ist.
Über den Leistungsanspruch (Beginn, Höhe,
Überentschädigung, Verzinsung) aus dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten 3
sowie über die Parteientschädigung des Klägers wird mit separatem Urteil
befunden.
Die Klagebegehren gegen die Beklagte 1 und die
Beklagte 2 werden abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 haben
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
F. Loretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte 1
– Beklagte 2
– Beklagte 3
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: