Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

TEILURTEIL

 

vom 8. Januar 2026

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, MLaw A. Zalad     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt, KSPARTNER Anwaltskanzlei, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich   

                                                                                                                       Kläger

 

B____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Elisabeth Ruff Rudin, Advokatin, Dufour Advokatur, Dufourstrasse 49, Postfach, 4010 Basel   

                                                                                                               Beklagte 1

 

C____

[...]   

                                                                                                               Beklagte 2

 

D____

[...]   

                                                                                                               Beklagte 3

 

Gegenstand

 

BV.2025.1

Leistungszuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung

Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs aufgrund der Anrechnung von Ausbildungen an die Leistungsfähigkeit


Tatsachen

I.        

Der 1968 geborene Kläger war vom 1. November 1999 bis 30. September 2008 als Dozent an der E____ in [...] in einem Pensum vom 80% angestellt (vgl. IV-Akte 21) und über dieses Arbeitsverhältnis bei der Beklagten 1 versichert (vgl. Klageantwortbeilage [KAB] 14 der Beklagten 1). Zudem war er als selbständiger Physiotherapeut in einem 20%-Pensum tätig (vgl. IV-Akten 5, S. 4; 16, S. 4; 20, S. 2), wobei die Praxis im Februar 2006 geschlossen wurde (vgl. IV-Akte 162, S. 2). Am 1. Juli 2001 erlitt er einen Unfall, bei dem er mit der Stirn auf einem Holzbalken am Boden aufprallte (vgl. IV-Akten 1 und 2, S. 2). Er meldete sich am 29. Juli 2004 infolge dieses Unfallereignisses bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 5). Gestützt auf das Gutachten vom 12. Dezember 2006 (IV-Akte 79) der F____ stellte die Unfallversicherung die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2007 ein (vgl. IV-Akten 82, S. 5; 91, S. 2; 100). Die IV holte das polydisziplinäre Gutachten vom 5. Juni 2008 (IV-Akte 105) bei der G____ ein. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 (IV-Akte 113) lehnte die IV das Leistungsbegehren unter Verweis auf eine Arbeitsunfähigkeit von «nur» 20% ab, wogegen der Beschwerdeführer am 2. Februar 2009 (IV-Akte 116) Beschwerde erhob.

Vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2013 arbeitete der Kläger beim H____ als Experte betreffend [...] in einem Pensum von anfangs 50% und später 60%. Er war dafür bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert (vgl. KAB 2 und 3 der Beklagten 2; IV-Akten 162, S. 3 und 191). Der Kläger meldete sich am 26. November 2009 (IV-Akte 131) infolge eines weiteren Unfallereignisses vom 4. August 2009 (tätlicher Angriff) wieder bei der IV an, worauf diese rückwirkend eine Weiterbildung zum Master of Science in Mentoring and Coaching an der I____ in Kooperation mit der J____ von Januar 2008 bis Juli 2010 finanzierte (vgl. IV-Akten 168; 171; 176; 191). Im Nachgang an das zweite Unfallereignis war der Kläger bis am 6. September 2009 zu 100%, bis am 31. Dezember 2009 zu 50% und bis am 31. März 2010 zu 20% des 60%-Pensums arbeitsunfähig geschrieben (vgl. IV-Akte 149). Die IV-Anmeldung vom 26. November 2009 wurde am 25. Mai 2010 wieder zurückgezogen (vgl. IV-Akte 160). Nach Durchführung eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens bezüglich der ersten IV-Anmeldung vom 29. Juli 2004 (vgl. IV-Akte 124) sprach ihm die IV-Stelle K____ am 15. Juni 2010 unter Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 1. Juli 2001 vergleichsweise eine befristete Viertelsrente ab 1. Juli 2003 bis 30. September 2008 zu (vgl. IV-Akten 135; 161). Die Beklagte 1 verneinte den Anspruch des Klägers auf eine BVG-Minimalrente und schloss seinen Versicherungsfall mit Schreiben vom 17. August 2010 (KAB 12 der Beklagten 1) per 1. Oktober 2008 ab. Vom 14. November 2011 bis 18. November 2011 – somit während seiner Tätigkeit beim H____ – besuchte der Kläger an der L____ den Lehrgang «[...]» (vgl. Replikbeilage [RB] 3) und anschliessend besuchte er vom 13. Januar 2012 bis am 3. Februar 2012 den Lehrgang «[...]» und vom 20. April 2012 bis 8. September 2012 die Module «Lernveranstaltung [...]» und «Lernveranstaltungen [...]» bei der L____ (vgl. RB 2 und 5). Im November 2012 schloss er die im August 2002 begonnene Ausbildung zum dipl. Erwachsenenbildner HF ab (vgl. IV-Akte 191; RB 7).

Vom 1. September 2014 war der Kläger befristet bis 31. Juli 2016 bei der M____, als Lehrperson in Ausbildung in unterschiedlichen Teilzeitpensen zwischen 42.86% bis 67.86%, zuletzt mit einem Pensum von 64.29%, angestellt und infolgedessen bei der Beklagten 3 berufsvorsorgeversichert (vgl. KAB 1 und 2 der Beklagten 3; vgl. IV-Akte 206). Seine Ausbildung zum Sekundarschullehrer (BA in Secondary Eduction an der N____) absolvierte der Kläger von September 2013 bis zum Ende seiner befristeten Anstellung im Juli 2016 (vgl. IV-Akte 191). Bis Dezember 2014 absolvierte er ferner einen MAS in Adult and Professional Education an der O____ (vgl. IV-Akte 191; RB 8, 9 und 11). Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der M____, war er vom 25. Januar 2016 bis 23. März 2016 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. IV-Akte 206, S. 7). Er meldete sich am 12. Februar 2016 erneut bei der IV unter Verweis auf die beiden vormaligen Unfälle zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 189). Vom 25. Februar 2016 bis am 15. März 2016 war der Kläger im Rahmen eines stationären Rehabilitationsaufenthalts in der P____ (vgl. IV-Akten 213, S. 21; 255, S. 12; 280; 287, S. 121). Am 10. März 2017 wurde das Verfahren der Unfallversicherung betreffend das Ereignis vom 4. August 2009 vergleichsweise abgeschlossen (vgl. IV-Akte 274). Die IV holte im Rahmen der dritten IV-Anmeldung das polydisziplinäre Gutachten der Q____ vom 10. Juli 2017 (IV-Akte 287) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akten 294; 319; 353) sprach die IV-Stelle K____ dem Kläger vergleichsweise mit Verfügung vom 26. November 2018 ab 1. August 2016 eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 40% zu (vgl. IV-Akten 357 und 368).

Ab August 2016 bis Juli 2022 war der Kläger als Sekundarschullehrer bei der R____ in einem Pensum von zunächst 50% (vgl. IV-Akte 225, S. 4) und dann 60% tätig (vgl. IV-Akte 361; 371; 386, S. 9). Ab August 2022 trat er in [...] eine Stelle als Fachlehrperson sowie Heilpädagoge zu einem 70%-Pensum an (vgl. IV-Akte 386, S. 9). Ab Anfang 2023 war er zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. IV-Akte 386, S. 5). Am 28. April 2023 meldete sich der Kläger unter Verweis auf seine vorbestehenden Beschwerden und eine Verschlimmerung von diesen innert der letzten zwei Jahre erneut bei der IV an (vgl. IV-Akte 386). In der Folge wurde mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 (IV-Akte 436) die vorbestehende Viertelsrente ab April 2023 auf eine ganze Rente erhöht. Die drei Beklagten verneinten im Anschluss alle ihre jeweilige Leistungspflicht (vgl. Schreiben der Beklagten 1 vom 11. Juli 2024 [KB 2]; Schreiben der Beklagten 2 vom 19. September 2024 [KB 3); Schreiben der Beklagten 3 vom 1. Dezember 2023 [KB 4]).

II.       

Mit Klage vom 25. Februar 2025 stellt der Kläger, vertreten durch Dr. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt, beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es seien dem Kläger zulasten der Beklagten 1, eventuell der Beklagten 2, subeventuell der Beklagten 3 die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten im Betrag von mindestens Fr. 20'090.00 (bei voller Erwerbsunfähigkeit) pro Jahr ab spätestens 1. August 2016 zuzusprechen, zuzüglich Zins zu 5% ab heute.

2. Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglementarische Rente zu edieren und sie detailliert zu begründen.

3. Es sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründungen, zur Höhe der geschuldeten Rente und zum Rentenbeginn Stellung zu nehmen.

Mit Klageantwort vom 1. Mai 2025 beantragt die Beklagte 2 unter Kostenfolge, das Verfahren sei auf die Frage der Zuständigkeit im Sinne von Art. 23 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zu beschränken und die Klage sei abzuweisen.

Mit Klageantwort vom 2. Mai 2025 beantragt die Beklagte 3, die Klage gegen sie sei unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen.

Mit Klageantwort vom 8. Mai 2025 beantragt die Beklagte 1 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin (recte: des Klägers) eventualiter der Beklagten 2, subeventualiter der Beklagten 3.

Mit Replik vom 18. Juli 2025 beantragt der Kläger die Zusprechung der geschuldeten Renten, im Falle der Zuständigkeit der Beklagten 1 mindestens Fr. 20'090.00, bei der Beklagten 2 mindestens Fr. 22'172.00, bei der Beklagten 3 mindestens Fr. 32'775.00 (bei voller Erwerbsunfähigkeit pro Jahr). Er beantragt ferner die Beiladung einer anderen Vorsorgeeinrichtung, sollte von deren Zuständigkeit ausgegangen werden.

Mit Duplik vom 23. Oktober 2025 hält die Beklagte 2 vollumfänglich an den Rechtsbegehren der Klageantwort vom 1. Mai 2025 fest.

Mit Duplik vom 5. November 2025 hält die Beklagte 1 vollumfänglich an den Anträgen und ihrer Begründung der Klageantwort vom 8. Mai 2025 fest.

Mit Duplik vom 7. November 2025 schliesst die Beklagte 3 weiterhin auf die Abweisung der Klage ihr gegenüber.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Februar 2025 werden die Akten der IV-Stelle des Kantons K____ beigezogen und die Beklagten dazu gehalten, dem Editionsbegehren des Klägers (Ziffer 2 der Klage) nachzukommen.

Gemäss der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 14. Mai 2025 wird zunächst im Grundsatz über die Frage der zuständigen Vorsorgeeinrichtung entschieden und im Anschluss daran – nach Durchführung eines Schriftenwechsels – über die Bezifferung, sofern eine Beklagte als zuständige Vorsorgeeinrichtung beurteilt wird.

IV.     

Am 8. Januar 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100]).

1.2.          Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in Basel. Somit ist, soweit die Klage gegen die Beklage 1 gerichtet ist, die örtliche Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 3 BVG zu bejahen. In Bezug auf die Beklagte 2 und die Beklagte 3 ist auszuführen, dass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ebenfalls gegeben ist. Nach Rechtsprechung und Lehre ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig, mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488, 491 E. 4.4.9 mit Hinweisen). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf. Für die entsprechende Klage bedarf es – um sich widersprechende Urteile zu vermeiden und aus prozessökonomischen Gründen – eines einheitlichen Gerichtsstandes (Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4 mit Hinweisen).

1.3.          Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen.

2.                

2.1.          Der Kläger bringt zusammengefasst vor, durch das Klageverfahren und die notorisch ablehnende Einstellung der Vorsorgeeinrichtungen werde der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Schutz der schwächeren Partei nicht hinreichend gewährleistet. Die Rechtsprechung zur Bindungswirkung an den Entscheid der IV könne zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen, wenn sämtliche Vorsorgeeinrichtungen ihre Zuständigkeit verneinen würden. Die Bestimmung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit anhand der IV-Akten sei ein Einfallstor für Willkür. Das Bundesgericht überprüfe entsprechende Feststellungen der Vorinstanzen nur zurückhaltend. Die von der IV zugesprochene Viertelsrente mit Erhöhung auf eine ganze Rente sei in sachlicher Hinsicht auf den Gesundheitsschaden zurückzuführen, der 2001 entstanden sei und sich 2009 vorübergehend verschlechtert habe. Mit den IV-Gutachten von 2008 und 2017 seien im Wesentlichen identische Gesundheitsschäden festgestellt worden. Dieser bestehe unter anderem in der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Im Gutachten von 2008 sei eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schmerzstörung angenommen und lediglich aufgrund der damaligen Kriterien der nun überholten Rechtsprechung verneint worden. Sämtliche IV-Renten seien in sachlicher Hinsicht somit auf den Gesundheitsschaden von 2001 zurückzuführen. Die Gutachter seien von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von 30% ausgegangen. Im Vorlauf zu 2023 habe sich diese gleichartige Gesundheitsstörung im Sinne der Schmerzstörung weiter verschlechtert. Ferner liege keine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs vor. Es lägen zwar Hinweise für eine zeitweise Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vor, welche von der IV nicht berücksichtigt worden seien. Es müsse jeweils die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen berücksichtigt werden. Vor dem Unfall im Jahr 2001 habe bei ihm eine funktionelle Leistungsfähigkeit von mehr als 100% bestanden. Seine Ausbildungen könnten nicht auf prozentuale Pensen hochgerechnet werden, da Funktion und Pensum jeweils im Einzelfall zu betrachten seien. Im Jahr 2009 habe er erst ab Juli oder August 60% gearbeitet, zuvor lediglich 50%. Der Abschluss der im Jahr 2002 begonnen Ausbildung zum Erwachsenenbildner im Jahr 2014 zeige seine durchgehende Einschränkung in der Leistungsfähigkeit, wobei der Aufwand hierfür maximal 130 Tage betragen habe. Demgemäss sei die Beklagte 1 für die Ausrichtung der Rente zuständig. Sollte diese nicht zuständig sein, wäre es die Beklagte 2. Wenn die Wiederausrichtung einer Viertelsrente durch die IV ab August 2016 massgebend respektive der zeitliche Konnex während der Zeit der Nichtausrichtung von IV-Renten unterbrochen sei, wäre die Beklagte 3 zuständig.

2.2.          Die Beklagte 1 macht zusammengefasst geltend, die effektiv und erfolgreich ausgeübten Tätigkeiten des Klägers ab dem Jahr 2008 würden den zeitlichen Zusammenhang in Bezug auf eine allfällige Leistungspflicht ihrerseits unterbrechen. Der zeitliche Zusammenhang beurteile sich nach einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit, worunter auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen fallen würden. Der Kläger sei bis zum zweiten Unfall während weiterer sieben Monate zu rund 90% arbeitsfähig gewesen im Rahmen seines Teilzeitpensums, seiner Nebentätigkeiten und gleichzeitigen Masterausbildung. Nach dem zweiten Unfallereignis habe er mit seinem Teilzeitpensum, den gleichzeitigen Nebentätigkeiten und diversen Aus- und Weiterbildungen in den Jahren 2012 bis 2014 ebenfalls ein Pensum von über 80% erreicht. Gleiches gelte für die Ausbildung zum Sekundarlehrer mit gleichzeitiger Anstellung in den Jahren 2013 und 2014. Diese Nebentätigkeiten seien von den Gutachtern bei der Beurteilung der Beschwerden des Klägers jeweils nicht miteinbezogen worden, womit von einer höheren effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit bis ins Jahr 2014 auszugehen sei. Den Leistungsfall betreffend den Unfall vom 1. Juli 2001 habe sie mit Schreiben vom 17. August 2010 abgeschlossen. Zwischen 2010 und 2014 seien keine weiteren medizinischen Abklärungen und Berichte erfolgt. Es bestehe ferner kein sachlicher Zusammenhang, da die 20%ige Arbeitsunfähigkeit gemäss dem Gutachten von 2008 alleine orthopädisch begründet gewesen sei, während im Jahr 2017 keine orthopädischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit gestellt worden seien. Auch die im Jahr 2023 angenommene Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit stütze sich auf andere respektive neue Diagnosen im Verhältnis zu 2008, wobei Müdigkeit, Antriebsstörung, neuropsychologische Teilleistungsstörung, Sehstörungen, chronische Schmerzen und Schwindel genannt würden. Sie bestreite die Bindungswirkung hinsichtlich des IV-Grads von 40%, da bei Vergleichen über IV-Ansprüche eine solche eher verneint werde. Es sei insofern von einer Bindungswirkung des sozialversicherungsrechtlichen Urteils auszugehen, als dass ab Juli 2008 kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden habe, indes nicht auf die 20%ige Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt, da ihr diesbezüglich keine Beschwerdelegitimation zugekommen sei. Massgebend sei, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. August 2016 festgesetzt worden sei, bezüglich der retrospektiven Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit sei sie indes nicht gebunden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger rentenausschliessend integriert gewesen.

2.3.          Die Beklagte 2 bringt im Wesentlichen vor, beim Kläger sei zum Zeitpunkt des ersten Unfalls eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen eingetreten. Weder der zeitliche noch der sachliche Zusammenhang sei zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität unterbrochen worden. Der zeitliche Zusammenhang zwischen den beim ersten Unfall erlittenen Gesundheitsschäden des Klägers und der dadurch eingetretenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% sei mindestens bis zum Ende der Versicherungszeit bei ihr vorhanden gewesen, da der Kläger nie mehr in einem Beschäftigungsgrad von mehr als 80% erwerbstätig gewesen sei. Auch bestehe der sachliche Zusammenhang zum damaligen Unfallereignis, da das chronische Schmerzsyndrom schon im Januar 2005 diagnostiziert worden sei. Die Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge des Ereignisses im Jahre 2009 sei nur kurzdauernd gewesen. Beide Unfallereignisse hätten zu den gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit weitgehend ähnlichen Diagnosen geführt. Auch durch das zweite Unfallereignis sei der sachliche Konnex nicht unterbrochen worden. Somit sei der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit nicht bei ihr versichert gewesen. Sie dürfe sich auch ohne Bindungswirkung auf die IV-rechtlichen Verfügungen und Abklärungen stützen, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar seien.

2.4.          Die Beklagte 3 bringt im Wesentlichen vor, sie sei nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden, womit der Entscheid der IV für sie keine Bindungswirkung entfalten würde. Alleine aufgrund eines Akteneinsichtsgesuchs ihrerseits bei der IV könne nicht von einer Bindungswirkung des Entscheids der IV ausgegangen werden. Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers von mindestens 20% sei bereits vor seinem Eintritt in ihre Vorsorgeeinrichtung eingetreten. Gemäss den medizinischen Akten habe diese Einschränkung seit 2001 durchwegs bestanden (zunächst um 20% und im späteren Verlauf sogar ausgewiesen um 30%). In der Folge sei der Kläger bei ihr auch nur im Rahmen eines Teilzeitpensums versichert gewesen. Daran vermöge auch die Tatsache, dass die IV dem Kläger ab August 2016 wieder eine Viertelsrente zusprach, nichts zu ändern. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, welche zur Invalidität geführt hätten, seien mithin dieselben, welche bereits vor der Versicherungszeit bei ihr vorgelegen hätten. Seit Eintritt der vormaligen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2001 sei es ferner zu keiner längeren Periode einer wiedererlangten Arbeitsfähigkeit von über 80% während mehr als dreier Monate gekommen. Auch während der Zeit, innert der die IV keine Viertelsrente ausrichtete, sei der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen worden. Somit sei ihre Leistungspflicht zu verneinen.

2.5.          Streitig und zu prüfen ist, ob eine und welche der drei Beklagten verpflichtet ist, dem Kläger Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge zu erbringen.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 23 lit. a BVG hat eine Person Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 f. E. 2b = Pra 84 [1995] Nr. 189). Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt demnach in der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zusammen (vgl. BGE 140 V 213, 219 E. 4.4.2 sowie sinngemäss BGE 134 V 20, 21 E. 3.1.2). Kommen – namentlich aufgrund eines Wechsels der Arbeitsstelle – zwei oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen als Leistungspflichtige in Frage, entsteht der Anspruch gegenüber derjenigen Vorsorgeeinrichtung, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270, 275 E. 4.1).

3.2.          Rechtsprechungsgemäss ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern diese durch die Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde (d.h. die Vorsorgeeinrichtung wurde spätestens ins Vorbescheidverfahren [vgl. Art. 73ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; IVV; SR 831.201] einbezogen und die Rentenverfügung wurde ihr formgültig eröffnet [vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1.; vgl. auch BGE 132 V 1, 5 E. 3.3.2]), die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434, 437 E. 2.2; BGE 133 V 67, 69 E. 4.3.2 und BGE 130 V 270, 273 E. 3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_100/2023, 9C_175/2023 vom 21. Juli 2023 E. 3.3. und 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2.). Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (Urteile des Bundesgerichts 9C_100/2023, 9C_175/2023 vom 21. Juli 2023 E. 3.3 und 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2). Für die weitergehende berufliche Vorsorge gilt die Bindungswirkung nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht (BGE 143 V 434, 437 E. 2.2; BGE 126 V 308, 311 E. 1. in fine sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1. und 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1.).

3.3.          Das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge. Das Gericht stützt seinen Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt, der, da er nicht zweifelsfrei erstellt werden kann, als der wahrscheinlichste erscheint, das heisst, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aufweist. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass objektiv gesehen wichtige Gründe für die Richtigkeit eines Vorbringens sprechen, ohne dass andere Möglichkeiten eine erhebliche Bedeutung aufweisen oder vernünftigerweise in Betracht kommen (BGE 139 V 176, 186 E. 5.3 = Pra 102 [2013] Nr. 119 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Der Kläger macht die reglementarisch geschuldeten Renten ab spätestens 1. August 2016 geltend. Die IV hat dem Kläger mit Verfügung vom 26. November 2018 (IV-Akte 368) eine Viertelsrente ab 1. August 2016 zugesprochen. Diese Verfügung und der Vorbescheid vom 18. Oktober 2017 (IV-Akte 294) wurden keiner der drei Beklagten zugestellt. Die Verfügung basierte auf dem Vergleich vom 12. Juli 2018 (IV-Akte 357). Die Frage, ob eine auf Grundlage eines Vergleichs ergangene Verfügung der IV für die Pensionskassen Bindungswirkung entfaltet, wurde von der Rechtsprechung offengelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2022 vom 2. März 2023 E. 3.2). Die Lehre bejaht dies im Allgemeinen, wenn dem anderen Versicherungsträger eine Anfechtungsmöglichkeit zukam (vgl. Arthur Brunner, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl., 2024, N 32 f. zu Art. 50 ATSG).

4.2.          Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 (IV-Akte 436) erhöhte die IV die Rente des Klägers auf eine ganze Rente per 1. April 2023. Der entsprechende Vorbescheid vom 11. August 2023 (IV-Akte 420) wurde keiner der Beklagten zugestellt. Eine Kopie der Verfügung ging an die Beklagte 1 und 2, nicht an die Beklagte 3 – dies obwohl die Beklagte 3 am 15. September 2023 (IV-Akte 433) bei der IV um Akteneinsicht ersuchte.

4.3.          Die Beklagte 1 bringt zur Bindungswirkung vor, dass bei Vergleichen eine solche für andere Versicherungsträger nur zurückhaltend anzunehmen sei. Sie anerkennt (implizit) die Massgeblichkeit des Rentenbeginns per 1. August 2016, verneint indes die Bindung an die rückwirkenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt und den IV-Grad von 40%. Die Beklagte 2 bringt vor, sie dürfe sich auf die Ausführungen der IV stützen, soweit sie nicht offensichtlich unhaltbar seien. Die Beklagte 3 verneint eine Bindungswirkung, da sie nicht ins Verfahren der IV einbezogen worden sei.

4.4.          Es kann festgehalten werden, dass die Bindungswirkung hinsichtlich der Verfügung vom 26. November 2018 zu verneinen ist. Den Beklagten 1 und 2 wurde die Verfügung vom 12. Oktober 2023 eröffnet, womit im Grundsatz von einer Bindungswirkung ausgegangen werden könnte. Die Beklagte 3 hatte mit ihrem nach dem Vorbescheid erfolgten Akteneinsichtsgesuch Kenntnis von der anvisierten Rentenerhöhung, wurde indes dennoch nicht formell korrekt ins IV-Verfahren einbezogen, womit für sie auch die Bindungswirkung hinsichtlich der zweiten Verfügung zu verneinen ist. Da sich die Verfügung vom 12. Oktober 2023 auf eine Verschlechterung des der Verfügung vom 26. November 2018 zugrunde liegenden Gesundheitszustands bezog, ist auch letztere ältere Verfügung für eine allfällige Bindungswirkung hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage massgeblich. Folglich sind die Feststellungen der IV hinsichtlich der sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs frei überprüfbar.

4.5.          In dieser Hinsicht kann weiter festgehalten werden, dass die Beklagten 2 und 3 keine materiellen Einwände gegen die Entscheide der IV vorbringen. Vielmehr weisen sie darauf hin, dass sie sich auch ohne Bindungswirkung an die Feststellungen der IV halten dürfen, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sind. Lediglich die Beklagte 1 bestreitet den IV-Grad von 40%. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, die auf einem Vergleich beruhende Rentenzusprache per 1. August 2016 sowie die Erhöhung der Rente per 1. April 2023 zu beanstanden. Dabei wurde in schlüssiger Weise in Abweichung vom Gutachten der Q____ vom 10. Juli 2017 (IV-Akte 287) unter Berücksichtigung der im Vorbescheidverfahren eingereichten Belege (vgl. unter anderem Gutachten vom 9. April 2018 von Dr. med. S____ [IV-Akte 353, S. 11 ff.]; Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. S____ vom 18. Mai 2018 [IV-Akte 353, S. 45]; rheumatologischer Bericht vom 22. März 2018 von Dr. med. T____ [IV-Akte 353, S. 33 ff.]; vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 12. Juli 2018 im Rahmen des Case Reports [IV-Akte 358, S. 18]) ein IV-Grad von 40% angenommen (vgl. auch E. 6.13 hiernach). Insbesondere aufgrund der Ausführungen von Dr. med. S____ (vgl. IV-Akte 353, S. 29) und von Dr. med. T____ (vgl. IV-Akte 353, S. 33 ff.; ausführlich E. 6.11 hiernach) durften konkrete Zweifel (vgl. BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb) am Gutachten der Q____ angenommen werden, was in der Annahme des höheren IV-Grads mündete. Im Rahmen der vierten IV-Anmeldung wurden diverse medizinische Unterlagen beigebracht (insbesondere der psychiatrische Verlaufsbericht vom 4. August 2023 von Dr. med. U____ [IV-Akte 417]). Der RAD konnte aufgrund dessen mit Stellungnahme vom 10. August 2023 die Arbeitsfähigkeit von maximal 20% in jeglicher Tätigkeit ab dem 1. Januar 2023 nachvollziehen (vgl. IV-Akte 432, S. 11). Strittig und im Nachfolgenden weiter zu prüfen ist indes, zu welchem Zeitpunkt mithin während welchen Vorsorgeverhältnisses der Gesundheitsschaden mit daraus folgender Arbeitsunfähigkeit des Klägers eingetreten ist.

5.                

5.1.          Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20% betragen (BGE 144 V 58, 62 E. 4.4 mit Hinweisen).

5.2.          Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2).

5.3.          Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Der sachliche Zusammenhang kann auch gegeben sein, wenn die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende, allenfalls auch berufsvorsorgerechtliche Leistungen auslösende Invalidität jedoch psychisch bedingt ist. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung hierfür ist, dass das psychische Leiden sich schon während des Vorsorgeverhältnisses manifestierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte (Urteile des Bundesgerichts 9C_9/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2.1; 9C_115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2 und 9C_58/2015 vom 11. August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Tragen verschiedene Gesundheitsschäden zur Invalidität bei, ist hinsichtlich jeder Gesundheitsschädigung gesondert zu prüfen, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist (BGE 138 V 409, 419 f. E. 6.3 = Pra 2013 Nr. 30).

5.4.          Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war, was sich nach der Arbeits(un)fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische medizinische Beurteilung sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (Urteile des Bundesgerichts 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E. 3.2 und 9C_92/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit - von über 80 % gemäss BGE 144 V 58, 62 E. 4.5 - gegeben ist, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1).

5.5.          Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (Urteile des Bundesgerichts 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E. 2.2 und 9C_28/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2). Diese Grundsätze gelten auch für Versicherte, die an einem zunächst unauffälligen, aber später zur Arbeitsunfähigkeit führenden Grundzustand leiden. Je nach Diagnose und deren Auswirkungen auf die konkrete Arbeitstätigkeit kann eine «latente Arbeitsunfähigkeit» (sogar über Jahre hinweg) vorsorgerechtlich irrelevant sein. Weil kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen einer Diagnose und der Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 140 V 193, 195 E. 3.1), verbietet sich der Rückschluss aus einem bestimmten Krankheitsbild auf die erforderliche sinnfällige Einwirkung auf das Arbeitsverhältnis. Massgebend ist in solchen Konstellationen, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_62/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.3; 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2; 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E. 2.2 und 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.2.2).

6.                

6.1.          Während der Kläger in erster Linie die Beklagte 1 aufgrund des Unfallereignisses vom 1. Juli 2001 während ihres Vorsorgeverhältnisses und der daraus resultierenden Gesundheitsschädigung einklagt, bringt diese primär vor, sie sei wegen der diversen beruflichen und ausbildungsmässigen Tätigkeiten des Klägers nicht mehr für die Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge per 1. August 2016 zuständig. Vor diesem Hintergrund gilt es in einem ersten Schritt den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Invalidität per August 2016 und einer allfälligen zwischen 1. November 1999 bis 30. September 2008 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zu analysieren.

6.2.          Eine Ausbildung kann an die Leistungsfähigkeit angerechnet werden und in Kombination mit einer anderen beruflichen Tätigkeit den zeitlichen Zusammenhang unterbrechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 4.3.2). Die Ausbildung hat indes leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her mit einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit vergleichbar zu sein (vgl. BGE 134 V 20, 27 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3). Rechtsprechungsgemäss wird für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs verlangt, dass diese Ausbildung die versicherte Person in gleichem Masse beansprucht wie die Ausübung einer zeitlich uneingeschränkten, den Leiden angepassten Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 134 V 20, 26 E. 5.2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 2024 325 vom 5. November 2025 E. 3.4.; Marc Hürzeler, Handbuch Arbeits(un)fähigkeit – medizinische und rechtliche Aspekte, Zürich/Genf 2025, Rz. 37). Diese Tätigkeiten müssen jedoch, bezogen auf die angestammte Tätigkeit, die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (vgl. BGE 134 V 20, 27 E. 5.3).

6.3.          Der Kläger begann im Januar 2008 den Studiengang Master of Science in Mentoring and Coaching (vgl. IV-Akte 173). Zu diesem Zeitpunkt war er noch bei der E____ angestellt (vgl. IV-Akte 460, S. 3). Diese Anstellung endete am 30. September 2008 und der Kläger trat am 1. Januar 2009 eine neue Stelle beim H____ an. Dort war er zunächst in einem 50%-Pensum tätig und erhöhte dann auf ein 60%-Pensum (vgl. IV-Akte 162, S. 3). Der Kläger erzielte bei einem Pensum von 60% einen Jahreslohn von rund Fr. 62'400.00 brutto (4'800 x 13 [IV-Akten 151 und 162, S. 6]). Verglichen mit dem Jahreseinkommen von Fr. 72'800.00 bei der E____ (Fragebogen für den Arbeitgeber [IV-Akte 21, S. 2]) für ein 80%-Pensum konnte er sich somit lohnmässig steigern, hätte er mit gleichem Pensum beim H____ doch rund Fr. 83'200.00 verdienen können – unter Hinzunahme seiner früheren selbständigen Erwerbstätigkeit hätte er das Lohnniveau halten können (vgl. Verlaufs- und Gesprächsprotokoll vom 26. April 2010 [IV-Akte 162, S. 2]; dies im Vergleich zu einer 100%-Anstellung beim H____ mit Jahreslohn von rund Fr. 104'000.00 [KAB 3 der Beklagten 2]). Neben seiner Anstellung beim H____ setzte er die vorgenannte Ausbildung zum Mentor und Coach fort und absolvierte drei Module des entsprechenden Studiengangs. Diese dauerten vom 13. bis 16. Januar 2009, vom 3. bis 6. März 2009 und vom 19. bis 22. Mai 2009. Der Aufwand pro Modul beträgt gemäss der I____ jeweils 150 Stunden. Diese werden auf 29 Stunden Präsenzunterricht, 21 Stunden begleitetes Studium und 100 Stunden Selbststudium aufgeteilt (vgl. IV-Akte 173). Gesamthaft betrug der Aufwand dieser Ausbildung im ersten halben Jahr von 2009 somit 450 Stunden. Zum Zeitpunkt des Endes des letzten Moduls waren 21 Wochen des Kalenderjahrs 2009 vergangen. Der Kläger hatte für diese drei Module somit einen Aufwand von 21 Stunden pro Woche (450 Stunden geteilt durch 21 Wochen) zu absolvieren entsprechend einem Pensum von 50%. In Kombination mit dem anfänglichen Pensum von 50% beim H____ (vgl. Protokoll des Erstgesprächs der IV vom 26. April 2010 [IV-Akte 162, S. 3]) ist mit dieser nebenberuflichen Ausbildung während 21 Wochen vom Zeitaufwand und der Dauer her der zeitliche Zusammenhang unterbrochen. Selbst wenn am Ende des dritten Moduls eine Nachbereitungszeit bis Ende Juni 2009 eingerechnet würde, würde sich bei einer Dauer von 26 Wochen die Ausbildung nach wie vor mit einem relevanten Pensum von 40% zu Buche schlagen. In qualitativer Hinsicht entspricht diese Ausbildung auch den rechtsprechungsmässigen Anforderungen der leistungsmässigen Vergleichbarkeit. Die Lehrtätigkeit wurde zum damaligen Zeitpunkt einhellig als zumutbar erachtet (vgl. IV-Akten 105, S. 14; 162, S. 5). Die Weiterbildung stellt folglich eine Ergänzung dessen dar, womit dem Kläger ein gleich hohes oder sogar höheres Einkommen ermöglicht werden sollte. Die nachträgliche Übernahme dieser Ausbildungskosten infolge des zweiten Unfalls durch die IV (vgl. IV-Akte 168) ändert an diesem Ergebnis nichts. Diese Ausbildung kann auch nicht als Eingliederungsversuch gewertet werden (vgl. BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E. 3.3), da sie vor dem zweiten Unfall begonnen wurde und der Kläger infolge des zweiten Unfallereignisses nur kurzfristig vollumfänglich in seiner beruflichen Tätigkeit beim H____ eingeschränkt war (vgl. IV-Akte 149). Insgesamt hat der Kläger im ersten Halbjahr seiner Anstellung beim H____ zusammen mit dem Studiengang Master of Science in Mentoring and Coaching während fünf Monaten ein Pensum von 100% bzw. während sechs Monaten ein solches von 90% bestritten. Dass er dieses Pensum nicht zu bewältigen vermochte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Somit ist die Leistungszuständigkeit der Beklagten 1 aufgrund obgenannter Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zu verneinen.

6.4.          Im Zeitpunkt des zweiten Unfalls im August 2009 hatte der Kläger die Module des Master of Science in Mentoring and Coaching abgeschlossen (vgl. E. 6.3 hiervor) und war bis im Juni 2010 (vgl. IV-Akte 191) noch mit der Masterarbeit befasst. Ab dem letzten Modul hatte er hierfür noch rund ein Jahr Zeit, was ca. 11.5 Stunden pro Woche entspricht (bei einem Gesamtaufwand für die Masterarbeit von 600 Stunden [vgl. IV-Akte 173]), ohne dabei die attestierte Arbeitsunfähigkeit und Erholungsphase nach dem zweiten Unfall einzubeziehen (IV-Akte 149). Zur gleichen Zeit dürfte der Kläger auch noch hinzukommend mit der Publikation «[...]» beschäftigt gewesen sein, welche im September 2011 erschienen ist (vgl. Erscheinungsdatum gemäss [...] [besucht zuletzt am 30. März 2026]). Neben der Funktion der Herausgeberschaft war er auch Autor zumindest eines Beitrages (RB 14). Beide Funktionen verlangen einen nicht vernachlässigbaren zeitlichen Einsatz, der jedoch schlecht quantifiziert werden kann. 

6.5.          Ab November 2011 absolvierte der Kläger sodann weitere Aus- und Weiterbildungen. Der Lehrgang «[...]» vom 14. November 2011 bis 18. November 2011 an der L____ (vgl. RB 3) dauerte 48 Lektionen, welche alle besucht wurden. Der Lehrgang «[...]» vom 13. Januar 2012 bis am 3. Februar 2012 der L____ (vgl. RB 5) umfasste 32 Lektionen. Die Module «Lernveranstaltung [...]» und die «Lernveranstaltungen [...]» vom 20. April 2012 bis 8. September 2012 der L____ (vgl. RB 2) umfassten schliesslich 78 Stunden aufgeteilt auf zwölf Seminartage, 16 Stunden in Form von fünf Supervisions-Sitzungen, vier Stunden für Kompetenznachweise, schriftliche Arbeit und individueller Praxisbesuch sowie mindestens 200 Stunden selbstorganisierte Lernzeit. Diese Weiterbildungen sind vor dem Hintergrund seiner ursprünglichen Tätigkeit in der Erwachsenenbildung (vgl. IV-Akte 21) in qualitativer Hinsicht als gleichwertig und ergänzend zu betrachten. Diese Ausbildungen sind dem Kläger vorliegend als Leistungsfähigkeit anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 4.3.2). Bis im Juli 2013 war der Kläger zeitgleich weiterhin beim H____ in einem 60%-Pensum angestellt (vgl. KAB 2 und 3 der Beklagten 2; IV-Akte 191; Abgleich der Einkommen der Jahre 2012 und 2013 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto [IV-Akte 361]). Damit kann bereits festgestellt werden, dass der zeitliche Zusammenhang zur gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge des zweiten Unfalls vom 4. August 2009 ebenfalls unterbrochen wurde (und ergänzend zu E. 6.3 hiervor mithin auch zum Unfallereignis vom 1. Juli 2001). Der ausgewiesene Lernaufwand für die zwei Module zwischen 20. April 2012 bis 8. September 2012 von über die 4.5 Monate bzw. 19.5 Wochen (gesamthaft 298 Stunden, also 15 Stunden pro Woche) und die berufliche Tätigkeit in einem 60% Pensum kommen einer Vollzeitbeschäftigung gleich. Würde die Weiterbildung unter Berücksichtigung einer Nachbereitungszeit auf 26 Wochen ausgelegt werden, wäre die Beschäftigung zusammen mit der Tätigkeit beim H____ nach wie vor über 80% (298 Stunden ./. 26 Wochen = 11 Wochenstunden bzw. ein Pensum von 26%).

6.6.          Ferner schloss der Kläger im Jahr 2012 die Ausbildung zum dipl. Erwachsenenbildner HF ab (vgl. RB 7). Da diese Ausbildung bereits im Jahr 2002 begonnen wurde (vgl. IV-Akte 191), sind keine konkreten Angaben zum verbleibenden Aufwand im Jahr 2012 möglich (vgl. KAB 6 der Beklagten 1). Der im Dezember 2014 abgeschlossene MAS in Adult an Professional Education umfasst grundsätzlich 1800 Lernstunden (vgl. RB 8). Aufgrund seines Diploms in Erwachsenenbildung HF und des Master of Science in Mentoring and Coaching waren beim Kläger noch 300 Lernstunden und 10 Präsenztage für den MAS notwendig (vgl. RB 11). Bezüglich des Beginns dieser Ausbildung liegen in den Akten unterschiedliche Angaben vor (Juli 2013 gemäss RB 11 und September 2012 gemäss IV-Akte 191, S. 2), womit die zeitliche Belastung aufgrund dieser Ausbildung nicht abschliessend beurteilt werden. Im September 2013 begann der Kläger zudem die Ausbildung zum Sekundarschullehrer, welche bis Juli 2016 dauerte (vgl. IV-Akte 191). Von 1. September 2014 bis 31. Juli 2016 war der Kläger parallel zu dieser Ausbildung ebenfalls bereits als Sekundarschullehrer berufstätig (vgl. IV-Akte 191). Von 2012 bis 2014 erzielte der Kläger ferner geringfügige Einkommen von ca. Fr. 600.00 bis Fr. 3'400.00 pro Jahr bei der V____ und der W____ (vgl. IV-Akte 460, S. 3 f.; vgl. RB 13). Wenngleich dem Kläger auch für diese Zeit rückwirkend eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (siehe E. 6.11 hiernach), ist nicht davon auszugehen, dass im Zeitraum bis zum Beginn des Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten 3 am 1. September 2014 sich eine allfällige latente Arbeitsunfähigkeit sinnfällig auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt und somit wieder eine manifeste Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte. Dies ist vielmehr als medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit zu sehen, welche für die Annahme der funktionellen Leistungseinbusse nicht ausreicht (vgl. E. 5.5 hiervor). Ebenfalls weist auf eine berufliche und weniger gesundheitliche Umorientierung hin, dass der Kläger die Arbeit beim H____ als unbefriedigend ansah und eine Veränderung anstrebte, um mehr mit anderen Menschen arbeiten zu können (vgl. Protokoll vom 25. Oktober 2010 [IV-Akte 174, S. 2]). Echtzeitliche Anhaltspunkte, welche eine andere Sichtweise aufdrängen, liegen nicht vor. Vielmehr finden sich bezüglich dieser Zeit kaum medizinische Berichte in den Akten (vgl. auch Q____-Gutachten vom 10. Juli 2017 [IV-Akte 287, S. 10]; einziger Bericht Dr. med. X____ vom 2. Juli 2013 [IV-Akte 339]). Vor diesem Hintergrund ist die Leistungszuständigkeit der Beklagten 2 ebenfalls zu verneinen.

6.7.          Da der zeitliche Zusammenhang bezüglich der Beklagten 1 und der Beklagten 2 unterbrochen ist, ist die Klage ihnen gegenüber abzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage des sachlichen Zusammenhangs bezüglich der Beklagten 1 und der Beklagten 2 offengelassen werden. Mit der IV-Anmeldung vom 12. Februar 2016 (IV-Akte 189) wurde indes gleichwohl auf die Unfälle vom 1. Juli 2001 und 4. August 2009 verwiesen. Zudem sind in den medizinischen Unterlagen ab 2016 diese zwei Ereignisse und deren Folgen bezüglich der anschliessend eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in medizinischer Hinsicht weiterhin führend. Folglich gilt es dennoch die wesentlichen medizinischen Unterlagen zum gesundheitlichen Verlauf des Klägers der letzten 25 Jahre zusammenzufassen. Hieraus wird sich ergeben, dass die berufsvorsorgerechtliche Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 3 eingetreten ist.

6.8.          Im Rahmen des IV-Verfahrens nach der Anmeldung vom 29. Juli 2004 erstattete die G____ am 5. Juni 2008 ein polydisziplinäres Gutachten (vgl. IV-Akte 105). Als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit wurden Status nach frontaler Schädelkontusion mit RQW am 1. Juli 2001, Status nach Schleuderung der Halswirbelsäule (orthopädisch) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (psychiatrisch) festgehalten. Die Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lauteten Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen und Konzentrationsschwankungen bei nicht validen Untersuchungsergebnissen (beeinflusst durch Motivationsfaktoren) (vgl. IV-Akte 105, S. 12, 24, 29). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde aus orthopädischer Sicht eine 20%ige Einschränkung angenommen. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit infolge einer somatoformen Schmerzstörung festgehalten, für welche jedoch die damaligen rechtsprechungsgemässen Kriterien nicht erfüllt waren, um eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit daraus abzuleiten (vgl. IV-Akte 105, S. 14 f., 24). Aus neuropsychologischer Sicht konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit gestellt werden (vgl. IV-Akte 105, S. 37). Aus den vor dem Gutachten der G____ ergangenen IV-Akten ergibt sich zum damaligen Verlauf Folgendes: Aus neurologischer Sicht wurde von den behandelnden Ärzten ferner ein posttraumatisches Cervicalsyndrom mit begleitendem Schmerzsyndrom diagnostiziert. Eine traumatische Hirnschädigung wurde verneint (vgl. Bericht vom 13. September 2002 [IV-Akte 2, S. 20] von Dr. med. Y____; neurologisches Gutachten vom 16. März 2004 [IV-Akte 2, S. 50 ff.] von PD Dr. med. Z____; Bericht vom 20. Juli 2004 [IV-Akte 2, S. 64 ff.] von Dr. med. AA____ und Dr. med. AB____ der AC____; Arztbericht vom 23. August 2007 [IV-Akte 85] von Dr. med. AD____). In neuropsychologischer Hinsicht wurde eine leichte Funktionsstörung und Schmerzstörung festgehalten (vgl. Bericht vom 20. Juli 2004 [IV-Akte 2, S. 64 ff.] von Dr. med. AA____ und Dr. med. AB____ der AC____; neuropsychologischer Untersuchungsbericht vom 24. Februar 2003 [IV-Akte 2, S. 30 ff.] von Dr. phil. AE____). Gestützt darauf wurde eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30-50% angenommen (vgl. Bericht vom 20. Juli 2004 [IV-Akte 2, S. 64 ff.] von Dr. med. AA____ und Dr. med. AB____ der AC____; neurologisches Gutachten vom 16. März 2004 [IV-Akte 2, S. 50 ff.] von PD Dr. med. Z____; neuropsychologischer Untersuchungsbericht vom 24. Februar 2003 [IV-Akte 2, S. 30 ff.] von Dr. phil. AE____).

6.9.          Im Nachgang ans Unfallereignis vom 4. August 2009 war der Kläger bis am 6. September 2009 zu 100%, bis am 31. Dezember 2009 zu 50% und bis am 31. März 2010 zu 20% des 60%-Pensums arbeitsunfähig geschrieben (vgl. IV-Akte 149). Im audio-neurootologischen Bericht vom 29. März 2010 (IV-Akte 146, S. 10) hielt Dr. med. AD____ fest, die posttraumatische Symptomatik nach dem Unfall vom 1. Juli 2001 hätte sich auf eine wenig beeinträchtigende Restsymptomatik zurückgebildet gehabt, während diese nach dem Ereignis vom 4. August 2009 wieder deutlich verstärkt worden sei. Die Arbeitsfähigkeit sei seit dem Unfall auf 40-50% reduziert. Als Diagnosen nannte er den Status nach Contusio capitis und HWS-Abknicktrauma im Rahmen des Sturzes vom 1. Juli 2001 mit posttraumatischem cervico-cephalem Syndrom, den Status nach Contusio capitis et Commotio cerebri mit direktem HWS-Abknicktrauma im Rahmen des Ereignisses vom 4. August 2009, das posttraumatische cervico-encephale Syndrom und neuropsychologische Defizite mit Beeinträchtigung der Multi-Task Funktion.

6.10.       Um die dritte IV-Anmeldung des Klägers vom 12. Februar 2016 ergingen ferner folgende medizinische Berichte: Gemäss dem Bericht vom 4. März 2015 (IV-Akte 212, S. 6) diagnostizierte Dr. med. AF____ des Departements Innere/Rheumatologie des AG____ ein chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Syndroms rechts und eine rezidivierende Nephrolithiasis. Es bestünden persistierende, belastungsabhängige verstärkte Nacken- und Kopfschmerzen. Zeitweise träten die Kopfschmerzen rechtsseitig anfallsartig sowie Gesichtsschmerzen auf. Im Rahmen seiner Umschulung zum Sekundarlehrer in einer Teilzeittätigkeit (60%) komme der Kläger oftmals an den Anschlag und könne sich schlecht konzentrieren. Gemäss dem Bericht vom 10. Februar 2016 (IV-Akte 212) von Dr. med. AF____ des AG____ bestünden beim Kläger die Schmerzen unterschiedlicher Intensität im Nacken- und Kopfbereich nach wie vor. Das aktuelle Pensum von 62% scheine ihn zu überfordern, was sich in einer rezidivierenden Schmerzexazerbation äussere, welche aktuell zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Gemäss dem Kostengutsprachegesuch vom 8. Februar 2016 (IV-Akte 213, S. 20) von Dr. med. AH____ des AI____ sei mangels Ansprechens auf andere Therapien eine langfristige und konstante Anbindung an ein multimodales Therapieprogramm mit breitem Angebot dringend empfohlen. Zur Verbesserung der Schmerzsituation wurde ein Gesuch um vierwöchige Rehabilitation eingereicht. Gemäss dem definitiven Austrittsbericht vom 31. März 2016 (IV-Akte 287, S. 121) von Dr. med. AJ____ und Dr. med. univ. AK____ der P____ habe der Kläger beim Eintritt erhöhte Werte für angstbedingtes Vermeidungsverhalten und einen grenzwertig erhöhten Score für Angst im HADS-Test verzeichnet. Im Rahmen der Anamnese wurden Durchschlafstörungen, schnelle Ermüdung, Energielosigkeit, Dauermüdigkeit, Konzentrationsstörungen und Traumafolgen als eruierbar genannt. Sie stellten die Diagnosen eines chronifizierten posttraumatischen, vorwiegend myofaszialen Schmerzsyndroms, rechtsbetont, nach zweifacher Commotio cerebri sowie HWS-Distorsionstrauma 2001/2009, eines Mehrkomponenten-Kopfschmerz, ungerichteten Schwindels noch unklarer Zuordnung, kognitiver Einschränkungen sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Der Kläger habe von der Rehabilitation profitiert, die Rehabilitation habe indes aufgrund von Prüfungsterminen abgebrochen werden müssen und es seien nicht sämtliche Ziele erreicht worden. Gemäss der neuropsychologischen Standortbestimmung vom 18. Juli 2016 (IV-Akte 213, S. 23 ff.) von lic. phil. AL____ bestehe maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50-60%. Es sei eine leichte Störung im Aufmerksamkeitsbereich objektivierbar. Die psychomentale Dauerbelastbarkeit sei eingeschränkt. Die leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen seien sehr wahrscheinlich mit der Be- und Überlastung durch Schmerzbeschwerden assoziiert, welche sich bei mehrstündiger gerichteter Aktivität akzentuieren würden. Mit dem Versicherungsbericht vom 13. Dezember 2016 (IV-Akte 255, S. 18) von Dr. med. AF____ des AG____ wurden die vorgenannten Diagnosen erneut festgehalten, sowie dass sich die persistierenden Nacken- und Kopfschmerzen unter Belastung deutlich verstärken würden. Gemäss dem Arztbericht des Hämatologen und Onkologen Prof. Dr. med. AM____, vom 12. April 2017 (IV-Akte 280) sei der Kläger seit August 2009 lediglich zu 40-50% arbeitsfähig. Das Halbtagspensum als Lehrer sei auf die Länge nicht tragbar. Seine Schreckhaftigkeit und Sensibilität rüttle an seiner Autorität als Lehrer. Er habe schlicht Mühe die Augen offen zu halten. Die rechtsbetonten Nacken- und Kopfschmerzen stünden im Vordergrund und seien nach dem zweiten Unfall schlimmer geworden. Gleiches gelte für die Schwindelbeschwerden und Gleichgewichtsstörungen. Dies beruhe auf dem Status nach Contusio capitis et Commotio cerebri, dem posttraumatischen cervico-encephalen Syndrom und den neuropsychologischen Defiziten.

6.11.       Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der Q____ vom 10. Juli 2017 (IV-Akte 287), welches infolge der IV-Anmeldung vom 12. Februar 2016 eingeholt wurde, bestanden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 287, S. 19): 1. Andere näher bezeichnete trauma- und belastungsbezogene Störung (DSM.5: 43.8); 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4); 3. leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit einer im Vordergrund stehenden verminderten konzentrativen Belastbarkeit; 4. Konvergenz- und Fusionsschwäche nach Beschleunigungstrauma der HWS 2009. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 287, S. 23) hielten die Gutachter fest, es könne nach dem Unfall von 2001 aus orthopädischer Sicht eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden. Gleiches gelte für den Unfall vom August 2009. Aus somatischer Sicht könne eine darüber hinausgehende längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor dem 2. Unfall nicht nachvollzogen werden. In psychiatrischer Sicht würde die Einschätzung des psychiatrischen Konsiliargutachtens vom 23. März 2008 geteilt, demgemäss damals die Arbeitsfähigkeit des Klägers um 30% eingeschränkt gewesen sein. Es sei unwahrscheinlich, dass die passagere Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge des zweiten Ereignisses über die genannten 30% hinaus für einen relevanten Zeitraum angedauert hätte. Aus den Einschränkungen aus dem ophthalmologischen, dem psychiatrischen und dem neuropsychologischen Fachgebiet sei nun in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70% gegeben (vgl. IV-Akte 287, S. 22). Diesbezüglich ist anzumerken, die gutachterliche Einschätzung des Jahres 2008 hatte sich auf die Tätigkeit als Dozenten bezogen (vgl. E. 6.8 hiervor).

6.12.       Nachdem die IV gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten die Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht gestellt hatte (vgl. IV-Akte 294), brachte der Kläger im Einwandverfahren unter anderem folgende Berichte bei (vgl. IV-Akte 353): Gemäss dem neurologischen Gutachten vom 9. April 2018 (IV-Akte 353, S. 11 ff.) des Neurologen Dr. med. S____ wäre ohne den Unfall von 2009 ein günstiger Verlauf zu erwarten gewesen. Seit dann bestehe die rechtsseitige Lokalisation der Schmerzen zwischen Kopf, Nacken und Hals. Entgegen den Ausführungen im orthopädischen Gutachten der Q____ bestehe eine weiterreichende Minderung der Arbeitsfähigkeit. Entgegen den Gutachtern lägen orthopädische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vor, da sich die Bewegungseinschränkung und Schmerzen durch die betroffene Muskulatur erklären liessen. Die Einschränkung sei wiederholt als Defizit festgestellt worden und beruhe nicht nur auf subjektiven Angaben. Entgegen den gutachterlichen Ausführungen seien die angegebenen Schmerzpunkte mit ihrer Lokalisation und Reproduzierbarkeit konsistent (vgl. IV-Akte 353, S. 29). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50% als Sekundarschullehrer (vgl. IV-Akte 353, S. 45). Gemäss dem rheumatologischen Bericht vom 22. März 2018 (IV-Akte 353, S. 33 ff.) von Dr. med. T____ können neuropsychologische Störungen bei Unfällen wie beim Kläger auch Jahre später bestehen. Das neuropsychologische Gutachten der Q____ sei folglich nicht nachvollziehbar. Auch das orthopädisch-traumatologische Gutachten sei nicht nachvollziehbar, da er von nicht reproduzierbaren und nicht konsistenten Nackenbeschwerden sprach, obwohl in der Aktenzusammenfassung durchgehend die persistierenden Nacken- und Kopfschmerzen genannt würden (vgl. IV-Akte 353, S. 36 f.). Es bestünden folgende Diagnosen: Status nach HWS-Distorsionstrauma 2001, Status nach HWS-Distorsionstrauma und Commotio cerebri 2009, chronisches und therapieresistentes cervico-cephales sowie
-brachiales Syndrom rechts, Akkommodations- und Konvergenzstörung und kognitive Einschränkungen (vgl. IV-Akte 353, S. 33). Es sei dem Kläger nicht mehr möglich, ein Pensum von 60% als Sekundarschullehrer zu bewältigen (vgl. IV-Akte 353, S. 36). Gemäss dem audio-neurootologischen Bericht vom 9. April 2018 (IV-Akte 353, S. 39 ff.) von Dr. med. AD____ müsse von einem Dekompensationszustand innerhalb des multimodalen Gleichgewichtssystems, sowie im Bereich des kognitiv-mnestischen Systems ausgegangen werden. Die Schwindelproblematik entstehe vor allem im Zusammenhang mit visueller Fixation und visuellen Reizen aus der Umgebung, was zu posturaler Unsicherheit und Lateropulsion führe (vgl. IV-Akte 353, S. 39). Die Symptomkomplexe der rechtsseitigen Cervico-cephalgien und rechtsseitigen Hyperakusis sowie hypersensorische Reaktion hätten zur sekundär kognitiv-mnestischen Problematik geführt, welche den Kläger im Berufsleben stark beeinträchtige (vgl. IV-Akte 353, S. 40). Auf die Einschätzung des Gutachtens hinsichtlich der Tätigkeit als Sekundarschullehrer könne nicht abgestellt werden (vgl. IV-Akte 353, S. 44).

6.13.       Bezüglich des Vorlaufs zur 4. IV-Anmeldung des Klägers vom 28. April 2023 sind schliesslich folgende Berichte hervorzuheben: Gemäss dem Bericht vom 5. Juli 2021 (IV-Akte 388, S. 8 ff.) von Dr. med. AN____ der AO____ des AP____ bestünden beim Kläger ein chronisches Müdigkeitssyndrom (ICD-10: G93.3) DD Neurasthenie (ICD-10: F48.0) sowie V.a. posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Begründungsmässig verwies sie auf die Vorgeschichte mit chronifiziertem, posttraumatischem vorwiegend myofaszialem Schmerzsyndrom. Der Erschöpfungszustand halte seit mehreren Jahren an. In den letzten 1.5 Jahren sei eine Verschlechterung eingetreten, mit unerholsamem Schlaf, postexertioneller Malaise und kognitiven Einbussen. In der Untersuchung seien deutliche Konzentrationsschwierigkeiten und leichte Gedächtnisprobleme eruierbar gewesen. Gemäss dem psychiatrischen Verlaufsbericht vom 4. August 2023 (IV-Akte 417) von Dr. med. U____ betrage die aktuelle Arbeitsunfähigkeit 80-100%. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein protrahiertes postkontusionelles Syndrom (organisches Psychosyndrom) mit Licht- und Lärmüberempfindlichkeit, vermehrter Schreckhaftigkeit, erhöhter Wetterempfindlichkeit, vermehrter Reizbarkeit, kognitiver und Fatiguesymptomatik und Schwindel (ICD-10: F07.2), ein chronisches und therapieresistentes cervicovertebrales, spondylogenes und encephales Schmerzsyndrom mit starker Bewegungseinschränkung der HWS, neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik, eine Akkomodations- und Konvergenzstörung, eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung nach den SVN Kriterien, eine chronische Dysfunktion C0/1 und C1/C2-Gelenk, eine Insomnie (Ein- und Durchschlafstörungen), einen Tinnitus beidseits, exacerbiert seit 2021, eine Erschöpfungsdepression zunehmend ängstlich gefärbt mit vorwiegend Fatigue Symptomatik nach organischen, psychischen und sozialen Folgeschäden zweier jeweils durch Gewalteinwirkung entstandener Contusio cerebri und HWS-Distorsionstraumata 2001 und 2009 (ICD-10: F32.2) sowie eine Persönlichkeitsänderung nach langjähriger, komplexer posttraumatischer Symptomatik (ICD-10: F62.8), exazerbiert im Verlauf 2022 mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2023. Seit der letzten Verfügung der IV würden die Erschöpfungsdepression und die Persönlichkeitsänderung als veränderte respektive neue Diagnosen hinzutreten. Die Fatiguesymptomatik sei in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Contusion von 2009 aufgetreten und seither durchgehend vorhanden, was dafür spreche, sie den Unfallfolgen zuzuschreiben. Die Symptomatik bestehe nach der teilweisen Erholung nach 2001 seit 2009 und habe nach 2018 deutlich zugenommen, sie sei seit 2021 mit häufigen Ausfällen und vollständiger Arbeitsunfähigkeit exazerbiert. Ab August 2022 habe der Kläger ein 70%-Pensum als Sekundarlehrer angenommen unter der Befürchtung, die Stelle ansonsten nicht zugesagt zu erhalten. Dieses Pensum habe er indes nicht halten können (vgl. IV-Akte 417, S. 3). Zur gesundheitlichen Gesamtsituation führte Dr. med. U____ Folgendes aus (vgl. IV-Akte 417, S. 9): Nach beiden Schädelhirntraumata habe der Kläger typische postkontusionelle Symptome wie Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpfung, Reizbarkeit, Schwierigkeiten bei der Konzentration und geistigen Leistungen, Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen und verminderter Belastbarkeit für Stress und emotionale Reize aufgewiesen. Dazu sei ein über die Jahre persistierendes zervikales rechtsbetontes Schmerzsyndrom gekommen. Von der Symptomatik habe sich der Kläger nicht vollständig erholt, auch wenn ihm 2008 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zugesprochen worden sei. 2009 sei eine Retraumatisierung erfolgt, wieder mit einem Gewaltaspekt, die zu einer sofortigen posttraumatischen Verstärkung der noch persistierenden alten Symptome im Sinne eines Vollbildes eines postkontusionellen Syndroms bewirkt habe. Die Symptome der beiden Schädelhirntraumata hätten jeweils direkt im Anschluss an die Gewaltanwendungen begonnen, sich nach der Retraumatisierung verstärkt. Die Symptome seien konsistent von Anfang an von verschiedenen Ärzten beschrieben worden und würden zur Diagnose eines postkontusionellen Syndroms beziehungsweise eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma passen. Die Fatigue stehe ebenfalls in diesem Zusammenhang und habe sich unter anderem durch das Schmerzsyndrom verstärkt. Auch dipl. Ärztin AQ____ ging in ihrem schmerztherapeutischen Bericht vom 18. Juli 2023 (IV-Akte 411) von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aus. Der Schmerz und die visuo okulumotorischen/ophtalmologischen Funktionsstörungen würden als läsional induziert (HWS Distorsion, SHT) beurteilt und im Verlauf durch zentrale Sensitisierungsprozesse perzeptiv verstärkt. Insbesondere die HWS-Distorsionen, von welchen der Kläger mehrere erlitten habe, könnten zu multiplen den Kläger stark beeinträchtigenden Symptomen führen, ohne dass strukturelle Veränderungen auf dem MRI sichtbar wären. Der Kläger sei auch in angepassten Tätigkeiten nicht oder höchstens 20% arbeitsfähig.

6.14.       Bis zum Beginn der Versicherungsunterstellung des Klägers bei der Beklagten 3 per 1. September 2014 manifestierte sich keine dauerhafte funktionelle Leistungseinbusse des Klägers mit Bezug auf seine Arbeitstätigkeit (vgl. E. 6.6 hiervor). Er hatte die Ausbildung zum Sekundarschullehrer mit mittelfristiger Einkommenssteigerung (vgl. IV-Akten 386, S. 9 und 460, S. 4) ab September 2013 begonnen und fing ein Jahr später an, entsprechenden Unterricht zu erteilen. Diesbezüglich hielt Dr. med. AR____ bereits mit Bericht vom 20. Oktober 2014 (IV-Akte 213, S. 16) fest, dass diese berufliche Neuorientierung bedenklich sei, da dieser Beruf ein hohes Mass an Konzentrationsvermögen, ungeteilter Aufmerksamkeit und Frustrationstoleranz erfordere. Die Ausbildung zum Sekundarlehrer beinhaltete die befristete Teilzeittätigkeit in diesem Beruf bis 31. Juli 2016 (vgl. IV-Akte 206, S. 1 f.) und das entsprechende Ausbildungsprogramm an der PH Zürich (vgl. IV-Akten 191, S. 2; 213, S. 24). So hatte er auch im Frühjahr 2016 noch entsprechende Prüfungen abzulegen (vgl. IV-Akte 255, S. 14). Den aktuellen Studieninformationen zum Quereinstieg ins Studium Sekundarstufe I für Hochschulabsolventinnen ist online ferner zu entnehmen, dass ab dem dritten Semester ein berufsintegriertes Studium mit Teilzeitanstellung an einer öffentlichen Schule mit 1.5 Tagen Ausbildung an der N____ stattfinde (vgl. [...] [letztmals abgerufen am 1. April 2026]). Ab Anfang 2016 erfolgten wieder vermehrte ärztliche Konsultationen (vgl. E. 6.9 hiervor). Vom 25. Januar 2016 bis 23. März 2016 war der Kläger gar zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. IV-Akte 206, S. 7). Er begab sich vom 25. Februar 2016 bis am 15. März 2016 in einen Rehabilitationsaufenthalt in der P____ (vgl. IV-Akten 213, S. 21; 255, S. 12; 280; 287, S. 121). Aus diesen Umständen und den vorgenannten Arztberichten dieser Zeit (vgl. E. 6.10 hiervor) ist zu schliessen, dass die Einbusse an Leistungsfähigkeit während der Anstellung bei der M____, als Lehrperson in Kombination mit dem Umschulungsprogramm (vgl. IV-Akte 212, S. 6) in Erscheinung getreten ist. Das zuletzt ausgeübte Pensum von ca. 60% wurde von den ärztlichen Fachpersonen mehrfach als überfordernd respektive zu hoch eingeschätzt (vgl. IV-Akten 212, S. 8 und 280, S. 2). Dieses ging aufgrund der parallel zu absolvierenden Ausbildungstage und Prüfungen an der N____ bis zum erneuten Einbruch der Leistungsfähigkeit in den letzten Monaten vor dem Aufenthalt in der P____ Anfang 2016 mit einer prozentual darüber hinausgehenden Belastung einher. Obschon von ärztlicher Seite Vorbehalte geäussert wurden (eingangs dieser E. 6.14) und zwei Konsultationen im AG____ im Februar 2015 stattfanden (IV-Akte 212, S. 6), ist davon auszugehen, dass der Kläger Teilzeittätigkeit und Ausbildungsprogramm eine längere Zeit meistern konnte, bis sich die Problematik akzentuierte und den Beschwerdeführer zunehmend überforderte, was Anfang 2016 in eine stationäre Rehabilitation mündete (Berichte AG____ [IV-Akten 212, S. 8; 197, S. 1]). Die entsprechende IV-Anmeldung war folglich am 12. Februar 2016 ergangen (vgl. IV-Akte 189). Dementsprechend gab der Kläger der IV gegenüber noch an, dass er sich nur noch zu 50% arbeitsfähig sehe und höhere Pensen durchwegs zu Ausfällen führen würden (vgl. IV-Akte 225). Anschliessend suchte er sich eine entsprechende Teilzeitstelle (vgl. IV-Akte 214) als Sekundarschullehrer bei der R____ (vgl. IV-Akte 361; 371; 386, S. 9), wobei anfangs ein Pensum von unter 60% bestand (vgl. IV-Akte 370). So war es ihm ab dann anders als in den Jahren 2012 bis 2015 aber nicht mehr möglich, ergänzend Aus- und Weiterbildungen nachzugehen oder mehr zu arbeiten (vgl. IV-Anmeldung 2023, IV-Akten 386, S. 8 f.; 388, S. 3). Während die IV den Rentenanspruch gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Q____ vom 10. Juli 2017 hätte theoretisch verneinen können (vgl. E. 6.11 hiervor), ist vor dem Hintergrund der weiteren beigebrachten medizinischen Berichte und der attestierten dauerhaften Arbeitsunfähigkeit im rentenrelevanten Ausmass (vgl. E. 6.10 und E. 6.12 hiervor) nachvollziehbar und richtig, dass die IV einen IV-Grad von 40% annahm (dazu E. 4.5 hiervor) und gestützt hierauf sechs Monate nach dem Gesuch eine Viertelrente ab August 2016 ausrichtete (vgl. IV-Akte 357). Diese Sachlage stellt sodann auch klar, dass der Kläger sein Rendement insgesamt und in rechtserheblicher Weise reduzierte. Dies machte sich während der Anstellung bei der Beklagten 3 bemerkbar, was diese auch nicht Abrede stellt – sie stellt sich lediglich auf den Standpunkt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits vor ihrer Versicherungszeit vorgelegen hätten (E. 2.4 hiervor). Dasselbe gilt für die nach der Versicherungszeit bei der Beklagten 3 angenommenen Anstellungen (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.4).

6.15.       Die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Berentung per 1. August 2016 führte, ist somit während der Dauer der Anstellung bei der M____ eingetreten (vgl. E. 6.9 ff. hiervor). Sie gründete unter anderem in einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer neuropsychologischen Funktionsstörung (vgl. E. 6.10 hiervor) sowie im cervico-cephalen Symptomplex (vgl. E. 6.11 hiervor). Den Akten ist zu entnehmen, dass diese gesundheitlichen Beschwerden auch die Jahre danach fortbestanden (vgl. u.a. Sprechstundenbericht vom 24. Februar 2021 von Prof. Dr. med. AS____ [IV-Akte 388, S. 5]; Sprechstundenbericht vom 16. März 2023 von Dr. med. univ. AT____ [IV-Akte 388, S. 22]; Bericht vom 18. Juli 2023 von dipl. Ärztin AQ____ [IV-Akte 411]; Verlaufsbericht vom 4. August 2023 von Dr. med. U____ [IV-Akte 417]). Dieses komplexe Beschwerdebild führte ferner auch zur erneuten Verminderung der Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Klägers ab spätestens 2023. Die behandelnden Ärzte hielten in schlüssiger Weise fest, dass die neuen Diagnosen auch mit den ursprünglichen Gesundheitsschäden zusammenhängen würden und es sich um eine Exazerbation der gesamthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen handle (vgl. E. 6.13 hiervor). Es sind seit 2016 also keine vom ursprünglichen Beschwerdebild losgelösten Gesundheitsschäden hinzugetreten, welche die Zuständigkeit der späteren Vorsorgeeinrichtung zu begründen vermöchten (vgl. E. 5.3 hiervor). In dieser Hinsicht steht die 80-100%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit 2023 in einem sachlichen Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit, welche während der Dauer der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten 3 eingetreten ist. In zeitlicher Hinsicht liegen keine Hinweise vor, dass seither eine Arbeitsfähigkeit oder leistungsmässig ausgewiesene Arbeitstätigkeit des Klägers von mehr als 80% vorgelegen hätte. Die Anstellung als Lehrperson in R____ zu einem 60%-Pensum und die kurzfristige Erhöhung des Pensums auf 70% im Rahmen der Anstellung ab August 2022 ändert hieran nichts, da für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gefordert wird (vgl. E. 5.4 hiervor). Auch die im IK-Auszug verzeichneten geringen Einkommen dieser Jahre vermögen keine den zeitlichen Zusammenhang ausschliessende Tätigkeit des Klägers zu belegen (vgl. IV-Akte 460, S. 4 f.).

6.16.       Den obigen Ausführungen zufolge gründete die mit Verfügungen vom 26. Dezember 2018 und 12. Oktober 2023 berentete Invalidität in einer Arbeitsunfähigkeit, welche während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 3 eingetreten ist, womit die Beklagte 3 als vorsorgerechtlich leistungspflichtig zu erkennen ist.

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist festzustellen, dass die Beklagte 3 für die den IV-Verfügungen vom 26. November 2018 und 12. Oktober 2023 zugrundeliegende Invalidität aus dem Vorsorgeverhältnis vom 1. September 2014 bis 31. Juli 2016 leistungspflichtig ist. Da das Verfahren mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Mai 2025 auf die Frage der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beschränkt wurde, ist über den Leistungsanspruch (Beginn, Höhe, Überentschädigung, Verzinsung) aus dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten 3 mit separatem Urteil zu befinden (vgl. BGE 139 V 42, 45 E. 2.2).

7.2.          Die Klagebegehren gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 2 sind abzuweisen.

7.3.          Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.

7.4.          Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ungeachtet ihres formellen Obsiegens im vorliegenden Verfahren haben die Beklagte 1 und die Beklagte 2 als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren ist (vgl. BGE 126 V 143, 150 f. E. 4b).

7.5.          Über die Parteientschädigung des Klägers gegenüber der Beklagten 3 ist ebenfalls mit separatem Urteil zu befinden (vgl. E. 7.1 hiervor).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Es wird festgestellt, dass die Beklagte 3 für die den IV-Verfügungen vom 26. November 2018 und 12. Oktober 2023 zugrundeliegende Invalidität leistungspflichtig ist.

            Über den Leistungsanspruch (Beginn, Höhe, Überentschädigung, Verzinsung) aus dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten 3 sowie über die Parteientschädigung des Klägers wird mit separatem Urteil befunden.

            Die Klagebegehren gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 2 werden abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw F. Loretz

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte 1
–          Beklagte 2

–          Beklagte 3

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: