Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. Oktober 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Peter Rösler, Rechtsanwalt, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen   

                                                                   Klägerin

 

 

 

B____

[...]   

                                                                  Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2025.2

Klage Kapitalleistung; auch im überobligatorischen Bereich ist die Vollendung des 65. Altersjahres für den Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls «Alter» massgebend

 

 


Tatsachen

I.         

Die Klägerin war mit C____ verheiratet, welcher als Leiter Verkauf beim Unternehmen D____ AG tätig und bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. Am 1. Februar 2023 erhält C____ ein Informationsschreiben seines Arbeitgebers zur bevorstehenden Pensionierung (Klagbeilage [KB] 7). Am 4. Februar 2023 teilte der Ehemann der Klägerin per Formular «Antrag auf Kapitalauszahlung anstatt Altersrente» der Beklagten mit, dass er 50 % seines Altersguthabens als Kapitalleistung beziehen möchte (KB 8). Mit Schreiben vom 22. August 2023 informierte die Beklagte C____, dass sie vom Arbeitgeber über seine Pensionierung informiert worden seien und ihm ab 1. September 2023 eine monatliche Altersrente von CHF 3’301.50 zustehe sowie ein Kapital (Basis 50 %) in der Höhe von CHF 769'269.00 und ein Überschussguthaben (Basis 100 %) von CHF 3'939.00, insgesamt ein Betrag von CHF 773'208.00 (KB 10).

Am 24. August 2023 erreichte C____ das 65. Altersjahr. Am 27. August 2023 verstarb er, was die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 31. August 2023 mitteilte (KB 11).

Am 12. September 2023 informierte die Beklagte die Klägerin über ihren Anspruch auf eine monatliche Ehegattenrente ab 1. September 2023 in der Höhe von CHF 4'622.10 und auf das Überschussguthaben von CHF 3'939.00, das als Kapital bezogen werden könne (KB 12). Am 18. September 2023 zeigte die Klägerin an, sie sei damit nicht einverstanden. Mit dem 65. Geburtstag ihres Ehemannes sei der Vorsorgefall «Alter» eingetreten, weswegen sie Anspruch auf die beantragte Kapitalleistung habe (KB 13). In den Schreiben vom 28. Dezember 2023 und vom 11. März 2024 (KB 14und 15) teilte die Beklagte mit, dass der Vorsorgefall «Alter» nicht eingetreten sei, da der Verstorbene bis zum Monatsende, also bis 31. August 2023, aufgrund seiner Erwerbstätigkeit aktiv versichert gewesen sei. Damit sei er als aktiv Versicherter verstorben und der Klägerin stünden ab 1. September 2023 eine Ehegattenrente als Hinterlassenenleistungen zu.

II.        

Mit Klage vom 6. März 2025 beantragt die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rössler, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte des Altersguthabens von C____ sel., also CHF 773’208.00 plus Verzugszins zu 5 % seit dem 25. August 2023 auszuzahlen, und eine Hinterlassenenrente auf dem verbleibenden Alterskapital zu entrichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Die Beklagte beantragt in der Klageantwort vom 21. Mai 2025 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

Der Kläger hält in der Replik vom 15. April 2024 an seinen Rechtsbegehren fest. Mit der Duplik vom 2. Juli 2025 hält die Beklagte an ihren Anträgen fest.

III.      

Am 28. Oktober 2025 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.  

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).    

1.2.            Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist daher örtlich zuständig.  

1.3.            Unbestritten ist, dass die Klägerin einzige gesetzliche Erbin ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 

2.                 Die Klägerin bringt vor, ihr Mann habe Anspruch auf die Kapitalabfindung gehabt, da er erst nach dem Erreichen des 65. Altersjahres verstorben und daher der Vorsorgefall «Alter» vor seinem Tod eingetreten sei.

2.1.        Die Beklagte wendet zunächst ein, der Anspruch sei gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 127 und Art. 130 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR. 220] verjährt. Sodann macht sie geltend, der Anspruch auf Altersleistungen wäre erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2023 entstanden. Der Ehemann sei somit als aktiv Versicherter verstorben.

2.2.        Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Kapitalleistungen aus dem Altersguthaben des verstorbenen Ehemannes hat. Strittig ist dabei der Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Rentenalters und die Verjährungsfrist in Zusammenhang mit der Forderung der Kapitalleistung.

3.                  

3.1.        Zunächst ist umstritten, ob der Anspruch auf Kapitalabfindung verjährt ist.

3.2.        Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR sind anwendbar.

3.3.        In diesem Zusammenhang macht die Beklagte geltend, Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung verjähren ein Jahr nach Kenntnisnahme der anspruchsbegründenden Umstände. Kenntnis erlangt habe sie erstmals durch das Schreiben der Beklagten vom 12. September 2023 und spätestens mit dem Schreiben vom 28. Dezember 2023. Die Klägerin habe die Klage am 6. März 2025 eingereicht und habe vorher keine verjährungsunterbrechenden Handlungen gemäss Art. 135 OR vorgenommen. Aus diesem Grund sei die einjährige Frist spätestens 2024 abgelaufen.

3.4.        Eine derartige relative einjährige Verjährungsfrist ergibt sich weder aus Art. 41 Abs. 2 BVG noch aus den Art. 129-142 OR. Auch Art. 127 OR, der von der Beklagten zwar aufgezählt aber gestützt auf Art. 41 Abs. 2 BVG nicht anwendbar ist, sieht keine solche Frist vor. Es kommt demzufolge keine einjährige Verjährungsfrist zum Tragen.

3.5.        Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der eingeklagten Forderung um eine Kapitalleistung. Da es sich hier nicht um eine periodische Leistung handelt, kommt die Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Anwendung. Die eingeklagte Forderung ist im Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 6. März 2025 nicht verjährt und der Eintritt der Verjährung ist zu verneinen.

4.                  

4.1.        Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Auszahlung der beantragten Kapitalleistung besteht. Im Folgenden ist daher der Frage nachzugehen, ob zuerst der Vorsorgefall «Alter» oder der Vorsorgefall «Tod» eingetreten ist.

4.2.        Zunächst ist der Anspruch auf Auszahlung der Kapitalleistung im BVG-Obligatorium zu prüfen.

4.3.            Gemäss Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Die versicherte Person kann jedoch verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13–13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Sofern der Versicherte verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absätze 2 und 4 nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt (Art. 37a Abs. 1 Satz 1 BVG)

4.4.            Die Versicherungspflicht endet gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. a BVG in der bis zum 31. Dezember 2023 anwendbaren Fassung unter anderem mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Art. 13 BVG. Anspruch auf Altersleistungen haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG in der bis zum 31. Dezember 2023 anwendbaren Fassung).

4.5.            Der Leistungsanspruch entsteht ex lege. Er setzt nicht voraus, dass das dem Vorsorgeverhältnis zugrundeliegende Arbeitsverhältnis beendet wird (Stauffer, Hans-Ulrich, Art. 13, Randzahl [Rz] 13, in: Hürzeler Marc M. / Stauffer Hans-Ulrich (Hrsg.), Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021; Stauffer, Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., 2012, Rz 847).

4.6.            Das Bundesgericht hat sich in BGE 138 V 227 zum Verhältnis des Eintritts der Vorsorgefälle Alter und Invalidität geäussert. Danach setzt der Eintritt des Risikos Invalidität voraus, dass kein anderes versichertes Risiko, im Besonderen das Risiko «Alter», vorher bei derselben Vorsorgeeinrichtung eintritt. Nach der Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen wegen Eintritts des Rentenalters (im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung) kann der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität nicht mehr eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung beziehen. Der Vorsorgefall «Alter» ist in der Tat eingetreten, was für den Begünstigten den Verlust seiner Eigenschaft als Versicherter der Vorsorgeeinrichtung bedeutet, da der Versicherte ab diesem Zeitpunkt zu den Rentenbezügern gehört. Das bedeutet mit anderen Worten, dass der Vorsorgefall « Alter» den Eintritt des Vorsorgefalls «Invalidität» ausschliesst (a.a.O. E. 5.2.; Die Praxis 2012 Nr. 125). Demnach gehört der Versicherte zu den Rentenbezügern, sobald der Vorsorgefall «Alter» eingetreten ist.

4.7.        Bei Erreichen des Rücktrittsalters tritt der Leistungsfall Alter ein. Grundsätzlich besteht nach diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf andere Leistungen der Vorsorgeeinrichtung, auch wenn eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen richtet sich für die Witwe nach Art. 18 lit. d BVG (Stauffer, Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2012, Rz. 848). Danach besteht ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nur, wenn der Verstorbene von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.

4.8.            Sobald das Rücktrittsalter erreicht wird, ist der Vorsorgefall «Alter» eingetreten, unabhängig davon, ob es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist. Grundsätzlich wird aber weder im Gesetz noch in den Verordnungen der exakte Zeitpunkt festgehalten, wann der Anspruch auf Altersleistungen beginnt.

4.9.            Die im Gesetz durch die eigenständige Umschreibung des Beginns des Leistungsanspruchs nicht offensichtliche, aber durchaus beabsichtigte Koppelung des Zeitpunkts an die Regelung in der AHV lässt es angezeigt erscheinen, den Anfangszeitpunkt in Analogie zu Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; 831.10] auf den ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, festzusetzen (Stauffer Hans-Ulrich, Art. 13, Rz 15, in: Hürzeler Marc M. / Stauffer Hans-Ulrich (Hrsg.), Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021). Nach Art. 21 Abs. 2 AHVG (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) entsteht der Anspruch am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Art. 21 Abs. 2 AHVG bezieht sich jedoch auf den Beginn des Bezugs von Rentenleistungen (vgl. BBI 1946 II 365, S. 409), nicht aber auf den Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls «Alter» und auch nicht auf die Auszahlung von Kapitalleistungen.

4.10.        Der am 24. August 1958 geborene Beschwerdeführer erreichte sein 65. Altersjahr am 24. August 2023 (vgl. bezüglich Vollendung des 65. Altersjahres Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 10. Mai 1999, E. 3 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung, veröffentlicht in SVR 1999 AHV Nr. 26).

4.11.        Im Obligatorium tritt der Leistungsfall Alter bei Erreichen des Rücktrittsalters ein. Der Vorsorgefall «Alter» ist daher am 24. August 2023 eingetreten und damit vor dem Tod des Versicherten am 27. August 2023. Demnach richten sich die nach dem Obligatorium zu entrichtenden Leistungen nach dem Vorsorgefall «Alter». Gemäss Art. 37 Abs. 1 BVG besteht daher der Anspruch auf Auszahlung eines Viertels des Altersguthabens. Die Hinterlassenenleistungen für die Klägerin richten sich sodann nach Art. 18 lit. d BVG.

5.                  

5.1.            Im Folgenden wird der Anspruch auf Auszahlung der Kapitalleistung im Überobligatorium geprüft.

5.2.            Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit; BGE 148 V 58 E. 2.2, 132 V 149 E. 5.2.4, 132 V 278 E. 4.2) weitgehend frei einrichten (Art. 49 Abs. 1 BVG). Art. 13 BVG, der das Referenzalter für die Altersleistungen betrifft, ist von den in Art. 49 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) aufgelisteten Mindestvorschriften nicht erfasst.

5.3.            Gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung können die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abweichend vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen. Die Vorsorgeeinrichtung kann sodann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (Art. 37 Abs. 4 lit. b BVG).

5.4.            Nach Art. 29.1 des Versicherung-Reglements der B____ in der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung inkl. Nachträge (KB 5; hiernach: VR 2017) ist ein Altersrücktritt zwischen dem vollendeten 58. und 65. Altersjahr möglich. Bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit beim angeschlossenen Unternehmen über das 65. Altersjahr hinaus erfolgt der Altersrücktritt spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres (Art. 29.2).

5.5.            Bei Alterspensionierungen kann gemäss Art. 34.1 VR 2017 höchstens die Hälfte des vorhandenen Altersguthabens in Form einer Kapitalleistung bezogen werden. Laut Art. 34.6 VR 2017 ist für den Bezug eine schriftliche Anmeldung bis spätestens drei Monate vor dem Altersrücktritt oder Teilrücktritt möglich. Ab diesem Zeitpunkt ist die Anmeldung unwiderruflich. Bei verheirateten versicherten Personen ist zudem die schriftliche Zustimmung des Ehepartners notwendig. Mit der Auszahlung eines Teils des Altersguthabens erlischt der Anspruch auf andere Leistungen der Beklagten proportional (Art. 34.8 VR 2017). Eine Kapitalauszahlung ist nach Art. 34.9 VR 2017 nur im Zeitpunkt des Rücktritts oder Teilrücktritts möglich.

5.6.        Nach Art. 35.1 VR 2017 haben versicherte Personen Anspruch auf eine Altersleistung, die das Arbeitsverhältnis zwischen dem vollendeten 58. und dem 65. Altersjahr beenden. Die Altersleistung wird in Rentenform oder bei vorgängiger Anmeldung teilweise in Kapitalform ausgerichtet. Der Bezug der Altersrente beginnt am Monatsersten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und endet am Monatsende, in welchem die versicherte Person verstirbt (Art. 35.4 VR 2017).

5.7.            Art. 35.4 VR 2017 bezieht sich seinem eindeutigen Wortlaut nach auf den Bezug der Leistung und nicht auf den Eintritt des Vorsorgefalls als solchen. Es handelt sich damit um eine Vorschrift koordinationsrechtlicher Natur, da sie offensichtlich das Zusammenfallen von Lohn- und Vorsorgeansprüchen verhindern will (siehe zur koordinationsrechtlichen Natur auch Amstutz Esther, Art. 22 BVG Rz. 12, in: Hürzeler Marc M. / Stauffer Hans-Ulrich (Hrsg.), Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021). Abgesehen davon betrifft die Bestimmung nur den Bezug einer Altersrente nicht aber den Bezug einer Kapitalleistung. Auch Art. 34.9 VR 2017 regelt den Zeitpunkt der Auszahlung, äussert sich aber nicht zum Eintritt des Vorsorgefalls «Alter».

5.8.        Art. 30.1 VR 2017 befasst sich mit dem technischen Rücktrittsalter, das am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahr erreicht wird und massgebend für die Berechnung der Risikoleistungen ist. Die Begriffsdefinition im Reglement (Punkt 2, S. 6 präzisiert hierzu: «Das technische Rücktrittsalter (Art. 30) entspricht dem vollendeten 65. Altersjahr. Es ist massgebend für die Projektion des Altersguthabens und für die Festsetzung der Risikoleistungen. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Rücktrittsalter (Art. 29).» Die Unterscheidung zwischen dem Erreichen des Rücktrittsalters und dem technischen Rücktrittsalter, das erst am Monatsersten erreicht wird, ist damit offensichtlich und eindeutig. Auch hier handelt es sich um eine Bestimmung koordinationsrechtlicher Natur.

5.9.            Nach Art. 29.1 VR 2017 ist ein Altersrücktritt zwischen dem vollendeten 58. und 65. Altersjahr möglich. Der Wille des Verstorbenen, mit dem 65. Altersjahr zurücktreten zu wollen, ist eindeutig, wie sich das sowohl im Formular vom 4. Februar 2023 (KB 8) als auch im Schreiben der Pensionskasse vom 22. August 2023 (KB 10) zeigt. Massgebend für den Eintritt des Vorsorgefalls «Alter» ist daher der Tag, an dem der Verstorbene das 65. Altersjahr vollendet hat. Das ist der 24. August 2023.

5.10.        Zudem ist das Reglement nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, namentlich die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 143 V 321 E. 3.1.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 50 E. 2.2).

5.11.        Einzig Art. 35.4 VR 2017 bezieht sich auf 1. September 2023. Wie oben bereits dargelegt (siehe Erw. 5.6), regelt diese Bestimmung, ausgehend vom Wortlaut, lediglich den Bezug der Altersleistungen. Der Eintritt des Vorsorgefalls «Alter» wird damit nicht festgelegt. Die Auslegung der Beklagten, wonach der Vorsorgefall «Alter» erst am 1. September 2023 eintritt, ist daher auch vor dem Hintergrund der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel nicht vertretbar.

5.12.        Des Weiteren kann die Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 33b BVG vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird.

5.13.        Bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit beim angeschlossenen Unternehmen über das 65. Altersjahr hinaus, erfolgt der Altersrücktritt gemäss Art. 29.2 VR 2017 spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Ist die versicherte Person über das 65. Altersjahr hinaus bei einem angeschlossenen Unternehmen erwerbstätig, kann die Versicherung bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit, jedoch längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt werden (Art. 35.3 VR 2017).

5.14.        Würde man der Auslegung folgen, dass der Vorsorgefall «Alter» jeweils erst am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt, eintritt, würde es sich um eine Weiterführung der Erwerbstätigkeit handeln. Diesfalls ist Art. 33b BVG massgebend. Eine entsprechende Willensäusserung des Versicherten («auf Verlangen der versicherten Person») ist nicht vorhanden. Im Gegenteil, aus den Akten geht klar hervor, dass sich der Versicherte mit Erreichen des Alters 65 hat pensionieren lassen wollen.

5.15.        Würde man der Auslegung der Beklagten folgen, dann hätte das konkrete Geburtsdatum innerhalb eines Monats eine unterschiedliche Auswirkung auf den Eintritt des Vorsorgefalles. Hätte der Verstorbene das 65. Altersjahr erst am 30. des Monats erreicht und wäre drei Tage danach verstorben, würde dies zu einem anderen Ergebnis führen als vorliegend. Auch dies spricht aus Gründen der Rechtsgleichheit gegen eine solche Auslegung.

5.16.        Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass auch im überobligatorischen Bereich die Vollendung des 65. Altersjahres für den Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls «Alter» massgebend ist. Da der Kläger das 65. Altersjahr am 24. August 2023 erreicht hat, ist auch im Überobligatorium der Vorsorgefall «Alter» eingetreten, weswegen auch hier die Leistungen nach dem Vorsorgefall «Alter» zu entrichten sind.

6.                  

6.1.            Die Klägerin verlangt einen Verzugszins.

6.2.            In der Rechtsprechung wurde eine Verzugszinspflicht seit jeher im Leistungs- und im Beitragsbereich auf Grund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des OR als Regel anerkannt. Für die Festlegung der Höhe des Verzugszinses ist somit in erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer derartigen Regelung die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 OR, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 149 V 106 E. 7.1 mit Hinweisen).

6.3.        Vorliegend enthält das Versicherungsreglement 2017 keine Regelung des Verzugszinses, weswegen die obligationenrechtlichen Regelungen Anwendung finden und der Verzugszins 5% beträgt.

6.4.            Die Rechtsprechung differenziert - bei fehlender statutarischer Verzugszinsregelung - zwischen Rentenleistungen und anderen reglementarischen Leistungsansprüchen. Letztere gelten als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag, weshalb die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2012, 9C_66/2012, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

6.5.            Gemäss Art. 31.1.b des VR 2017 sind Kapitalleistungen als Einmalzahlungen innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Fälligkeit, frühestens jedoch, nachdem sie im Besitze aller für die Überprüfung des Leistungsanspruchs verlangten Unterlagen ist, zu zahlen. Gemäss Schreiben der Beklagten vom 22. August 2023 (KB 10) wäre die bereits konkret bezifferte Kapitalleistung am 22. September 2023 ausbezahlt worden. Eine Kapitalauszahlung ist nur im Zeitpunkt des Rücktritts möglich (Art. 34.9 VR 2017). Dies entspricht der Vollendung des 65. Altersjahres am 24. August 2023. Sodann besteht eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Mit der Nichtauszahlung der Kapitalleistung am 22. September 2023 gerät die Beklagte in Verzug. Daher ist ab 22. September 2023 ein Verzugszins von 5 % geschuldet.

7.                  

7.1.            Gemäss der obigen Ausführung ist die Klage gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine Kapitalleistung von CHF 773'208.00 sowie einen Verzugszins von 5% ab dem 22. September 2023 auszuzahlen. Entsprechend ist die Ehegattenrente auf der Grundlage des verbleibenden Kapitals neu zu berechnen. Die zu viel erbrachten Rentenleistungen sind im Rahmen einer Rückforderung zu verrechnen.

7.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).

7.3.            Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte der anwaltlich vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Er ist zwar juristisch anspruchsvoll, umfasst aber keine medizinischen Akten. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, eine Kapitalleistung von CHF 773'208.00 zuzüglich 5% Verzugszins ab 22. September 2023 auszuzahlen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Klägerin

–        Beklagte

–        Aufsichtsbehörde BVG

 

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