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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28. Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi
(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten
durch Peter Rösler, Rechtsanwalt, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen
Klägerin
B____
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2025.2
Klage Kapitalleistung;
auch im überobligatorischen Bereich ist die Vollendung des 65. Altersjahres für
den Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls «Alter» massgebend
Tatsachen
I.
Die Klägerin war mit C____ verheiratet, welcher als Leiter
Verkauf beim Unternehmen D____ AG tätig und bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert
war. Am 1. Februar 2023 erhält C____ ein Informationsschreiben seines
Arbeitgebers zur bevorstehenden Pensionierung (Klagbeilage [KB] 7). Am 4.
Februar 2023 teilte der Ehemann der Klägerin per Formular «Antrag auf
Kapitalauszahlung anstatt Altersrente» der Beklagten mit, dass er 50 %
seines Altersguthabens als Kapitalleistung beziehen möchte (KB 8). Mit
Schreiben vom 22. August 2023 informierte die Beklagte C____, dass sie vom
Arbeitgeber über seine Pensionierung informiert worden seien und ihm ab 1.
September 2023 eine monatliche Altersrente von CHF 3’301.50 zustehe sowie
ein Kapital (Basis 50 %) in der Höhe von CHF 769'269.00 und ein
Überschussguthaben (Basis 100 %) von CHF 3'939.00, insgesamt ein
Betrag von CHF 773'208.00 (KB 10).
Am 24. August 2023 erreichte C____ das 65. Altersjahr. Am 27.
August 2023 verstarb er, was die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 31.
August 2023 mitteilte (KB 11).
Am 12. September 2023 informierte die Beklagte die Klägerin
über ihren Anspruch auf eine monatliche Ehegattenrente ab 1. September 2023 in der
Höhe von CHF 4'622.10 und auf das Überschussguthaben von CHF 3'939.00, das
als Kapital bezogen werden könne (KB 12). Am 18. September 2023 zeigte die
Klägerin an, sie sei damit nicht einverstanden. Mit dem 65. Geburtstag ihres
Ehemannes sei der Vorsorgefall «Alter» eingetreten, weswegen sie Anspruch auf
die beantragte Kapitalleistung habe (KB 13). In den Schreiben vom 28. Dezember
2023 und vom 11. März 2024 (KB 14und 15) teilte die Beklagte mit, dass der
Vorsorgefall «Alter» nicht eingetreten sei, da der Verstorbene bis zum
Monatsende, also bis 31. August 2023, aufgrund seiner Erwerbstätigkeit aktiv
versichert gewesen sei. Damit sei er als aktiv Versicherter verstorben und der
Klägerin stünden ab 1. September 2023 eine Ehegattenrente als Hinterlassenenleistungen
zu.
II.
Mit Klage vom 6. März 2025 beantragt die Klägerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Peter Rössler, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin
die Hälfte des Altersguthabens von C____ sel., also CHF 773’208.00 plus
Verzugszins zu 5 % seit dem 25. August 2023 auszuzahlen, und eine
Hinterlassenenrente auf dem verbleibenden Alterskapital zu entrichten; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte beantragt in der Klageantwort vom 21. Mai 2025 die
Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Klägerin.
Der Kläger hält in der Replik vom 15. April 2024 an seinen
Rechtsbegehren fest. Mit der Duplik vom 2. Juli 2025 hält die Beklagte an ihren
Anträgen fest.
III.
Am 28. Oktober 2025 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art.
73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2.
Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG
besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei
dem die Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist daher örtlich
zuständig.
1.3.
Unbestritten ist, dass die Klägerin einzige gesetzliche Erbin ist.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage
einzutreten.
2.
Die Klägerin bringt vor, ihr Mann habe Anspruch auf die
Kapitalabfindung gehabt, da er erst nach dem Erreichen des 65. Altersjahres
verstorben und daher der Vorsorgefall «Alter» vor seinem Tod eingetreten sei.
2.1.
Die Beklagte wendet zunächst ein, der Anspruch sei gemäss Art. 41
Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 127 und Art. 130 des Bundesgesetzes vom 30.
März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR;
SR. 220] verjährt. Sodann macht sie geltend, der Anspruch auf Altersleistungen wäre
erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2023 entstanden. Der
Ehemann sei somit als aktiv Versicherter verstorben.
2.2.
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Klägerin gegenüber der
Beklagten einen Anspruch auf Kapitalleistungen aus dem Altersguthaben des
verstorbenen Ehemannes hat. Strittig ist dabei der Zeitpunkt des Erreichens des
ordentlichen Rentenalters und die Verjährungsfrist in Zusammenhang mit der
Forderung der Kapitalleistung.
3.
3.1.
Zunächst ist umstritten, ob der Anspruch auf Kapitalabfindung verjährt
ist.
3.2.
Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren periodische Beiträge und
Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR sind anwendbar.
3.3.
In diesem Zusammenhang macht die Beklagte geltend, Ansprüche
gegenüber der Vorsorgeeinrichtung verjähren ein Jahr nach Kenntnisnahme der
anspruchsbegründenden Umstände. Kenntnis erlangt habe sie erstmals durch das
Schreiben der Beklagten vom 12. September 2023 und spätestens mit dem Schreiben
vom 28. Dezember 2023. Die Klägerin habe die Klage am 6. März 2025 eingereicht
und habe vorher keine verjährungsunterbrechenden Handlungen gemäss Art. 135 OR vorgenommen.
Aus diesem Grund sei die einjährige Frist spätestens 2024 abgelaufen.
3.4.
Eine derartige relative einjährige Verjährungsfrist ergibt sich weder
aus Art. 41 Abs. 2 BVG noch aus den Art. 129-142 OR. Auch Art. 127 OR, der von
der Beklagten zwar aufgezählt aber gestützt auf Art. 41 Abs. 2 BVG nicht
anwendbar ist, sieht keine solche Frist vor. Es kommt demzufolge keine einjährige
Verjährungsfrist zum Tragen.
3.5.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der eingeklagten Forderung
um eine Kapitalleistung. Da es sich hier nicht um eine periodische Leistung
handelt, kommt die Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Anwendung. Die
eingeklagte Forderung ist im Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 6. März
2025 nicht verjährt und der Eintritt der Verjährung ist zu verneinen.
4.
4.1.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Auszahlung der
beantragten Kapitalleistung besteht. Im Folgenden ist daher der Frage
nachzugehen, ob zuerst der Vorsorgefall «Alter» oder der Vorsorgefall «Tod»
eingetreten ist.
4.2.
Zunächst ist der Anspruch auf Auszahlung der Kapitalleistung im BVG-Obligatorium zu prüfen.
4.3.
Gemäss Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Die versicherte Person
kann jedoch verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die
Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13–13b)
massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs.
2 BVG). Sofern der Versicherte verheiratet ist oder in einer eingetragenen
Partnerschaft lebt, ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach Artikel 37
Absätze 2 und 4 nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener
Partner schriftlich zustimmt (Art. 37a Abs. 1 Satz 1 BVG)
4.4.
Die Versicherungspflicht endet gestützt auf Art. 10 Abs. 2
lit. a BVG in der bis zum 31. Dezember 2023 anwendbaren Fassung unter anderem
mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Art. 13 BVG. Anspruch auf
Altersleistungen haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben (Art.
13 Abs. 1 lit. a BVG in der bis zum 31. Dezember 2023 anwendbaren Fassung).
4.5.
Der Leistungsanspruch entsteht ex lege. Er setzt nicht
voraus, dass das dem Vorsorgeverhältnis zugrundeliegende Arbeitsverhältnis
beendet wird (Stauffer,
Hans-Ulrich, Art. 13, Randzahl [Rz] 13, in: Hürzeler Marc M. / Stauffer Hans-Ulrich (Hrsg.), Basler
Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021; Stauffer,
Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., 2012, Rz 847).
4.6.
Das Bundesgericht hat sich in BGE 138 V 227 zum Verhältnis des
Eintritts der Vorsorgefälle Alter und Invalidität geäussert. Danach setzt der
Eintritt des Risikos Invalidität voraus, dass kein anderes versichertes Risiko,
im Besonderen das Risiko «Alter», vorher bei derselben Vorsorgeeinrichtung
eintritt. Nach der Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen wegen
Eintritts des Rentenalters (im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung) kann der
Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität nicht mehr eine
Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung beziehen. Der Vorsorgefall «Alter» ist
in der Tat eingetreten, was für den Begünstigten den Verlust seiner Eigenschaft
als Versicherter der Vorsorgeeinrichtung bedeutet, da der Versicherte ab diesem
Zeitpunkt zu den Rentenbezügern gehört. Das bedeutet mit anderen Worten, dass
der Vorsorgefall « Alter» den Eintritt des Vorsorgefalls «Invalidität»
ausschliesst (a.a.O. E. 5.2.; Die Praxis 2012 Nr. 125). Demnach gehört der
Versicherte zu den Rentenbezügern, sobald der Vorsorgefall «Alter» eingetreten
ist.
4.7.
Bei Erreichen des Rücktrittsalters tritt der Leistungsfall Alter
ein. Grundsätzlich besteht nach diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf andere
Leistungen der Vorsorgeeinrichtung, auch wenn eine weitere Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird. Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen richtet sich für die
Witwe nach Art. 18 lit. d BVG (Stauffer,
Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2012, Rz. 848). Danach besteht
ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nur, wenn der Verstorbene von der
Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente
erhielt.
4.8.
Sobald das Rücktrittsalter erreicht wird, ist der
Vorsorgefall «Alter» eingetreten, unabhängig davon, ob es zu einer Beendigung
des Arbeitsverhältnisses gekommen ist. Grundsätzlich wird aber weder im Gesetz
noch in den Verordnungen der exakte Zeitpunkt festgehalten, wann der Anspruch
auf Altersleistungen beginnt.
4.9.
Die im Gesetz durch die eigenständige Umschreibung des
Beginns des Leistungsanspruchs nicht offensichtliche, aber durchaus
beabsichtigte Koppelung des Zeitpunkts an die Regelung in der AHV lässt es
angezeigt erscheinen, den Anfangszeitpunkt in Analogie zu Art. 21 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG; 831.10] auf den ersten Tag des Monats,
welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, festzusetzen (Stauffer Hans-Ulrich, Art. 13, Rz 15,
in: Hürzeler Marc M. / Stauffer
Hans-Ulrich (Hrsg.), Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021). Nach
Art. 21 Abs. 2 AHVG (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) entsteht der
Anspruch am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1
massgebenden Altersjahres folgt. Art. 21 Abs. 2 AHVG bezieht sich jedoch auf
den Beginn des Bezugs von Rentenleistungen (vgl. BBI 1946 II 365, S. 409), nicht
aber auf den Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls «Alter» und auch nicht
auf die Auszahlung von Kapitalleistungen.
4.10.
Der am 24. August 1958 geborene Beschwerdeführer erreichte sein 65.
Altersjahr am 24. August 2023 (vgl. bezüglich Vollendung des 65. Altersjahres Urteil
des Obergerichts des Kantons Uri vom 10. Mai 1999, E. 3 mit weiteren Hinweisen
auf die Rechtsprechung, veröffentlicht in SVR 1999 AHV Nr. 26).
4.11.
Im Obligatorium tritt der Leistungsfall Alter bei Erreichen des
Rücktrittsalters ein. Der Vorsorgefall «Alter» ist daher am 24. August 2023 eingetreten
und damit vor dem Tod des Versicherten am 27. August 2023. Demnach richten sich
die nach dem Obligatorium zu entrichtenden Leistungen nach dem Vorsorgefall
«Alter». Gemäss Art. 37 Abs. 1 BVG besteht daher der Anspruch auf Auszahlung
eines Viertels des Altersguthabens. Die Hinterlassenenleistungen für die
Klägerin richten sich sodann nach Art. 18 lit. d BVG.
5.
5.1.
Im Folgenden wird der Anspruch auf Auszahlung der Kapitalleistung im
Überobligatorium geprüft.
5.2.
Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung unter Wahrung
des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung,
Willkürverbot, Verhältnismässigkeit; BGE 148 V 58 E. 2.2, 132 V 149 E. 5.2.4,
132 V 278 E. 4.2) weitgehend frei einrichten (Art. 49 Abs. 1 BVG). Art. 13 BVG,
der das Referenzalter für die Altersleistungen betrifft, ist von den in Art. 49
Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) aufgelisteten
Mindestvorschriften nicht erfasst.
5.3.
Gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen
Fassung können die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abweichend
vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der
Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14)
entsprechend anzupassen. Die Vorsorgeeinrichtung kann sodann in ihrem Reglement
vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer
Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (Art. 37 Abs. 4 lit.
b BVG).
5.4.
Nach Art. 29.1 des Versicherung-Reglements der B____ in der ab 1.
Januar 2017 gültigen Fassung inkl. Nachträge (KB 5; hiernach: VR 2017) ist ein
Altersrücktritt zwischen dem vollendeten 58. und 65. Altersjahr möglich. Bei
Weiterführung der Erwerbstätigkeit beim angeschlossenen Unternehmen über das
65. Altersjahr hinaus erfolgt der Altersrücktritt spätestens mit der Vollendung
des 70. Altersjahres (Art. 29.2).
5.5.
Bei Alterspensionierungen kann gemäss Art. 34.1 VR 2017 höchstens
die Hälfte des vorhandenen Altersguthabens in Form einer Kapitalleistung
bezogen werden. Laut Art. 34.6 VR 2017 ist für den Bezug eine schriftliche
Anmeldung bis spätestens drei Monate vor dem Altersrücktritt oder Teilrücktritt
möglich. Ab diesem Zeitpunkt ist die Anmeldung unwiderruflich. Bei
verheirateten versicherten Personen ist zudem die schriftliche Zustimmung des
Ehepartners notwendig. Mit der Auszahlung eines Teils des Altersguthabens
erlischt der Anspruch auf andere Leistungen der Beklagten proportional (Art.
34.8 VR 2017). Eine Kapitalauszahlung ist nach Art. 34.9 VR 2017 nur im
Zeitpunkt des Rücktritts oder Teilrücktritts möglich.
5.6.
Nach Art. 35.1 VR 2017 haben versicherte Personen Anspruch auf eine
Altersleistung, die das Arbeitsverhältnis zwischen dem vollendeten 58. und dem
65. Altersjahr beenden. Die Altersleistung wird in Rentenform oder bei
vorgängiger Anmeldung teilweise in Kapitalform ausgerichtet. Der Bezug der
Altersrente beginnt am Monatsersten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und
endet am Monatsende, in welchem die versicherte Person verstirbt (Art. 35.4 VR
2017).
5.7.
Art. 35.4 VR 2017 bezieht sich seinem eindeutigen Wortlaut nach auf
den Bezug der Leistung und nicht auf den Eintritt des Vorsorgefalls als solchen.
Es handelt sich damit um eine Vorschrift koordinationsrechtlicher Natur, da sie
offensichtlich das Zusammenfallen von Lohn- und Vorsorgeansprüchen verhindern
will (siehe zur koordinationsrechtlichen Natur auch Amstutz Esther, Art. 22 BVG Rz. 12, in: Hürzeler Marc M. / Stauffer Hans-Ulrich (Hrsg.),
Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021). Abgesehen davon betrifft die
Bestimmung nur den Bezug einer Altersrente nicht aber den Bezug einer
Kapitalleistung. Auch Art. 34.9 VR 2017 regelt den Zeitpunkt der Auszahlung,
äussert sich aber nicht zum Eintritt des Vorsorgefalls «Alter».
5.8.
Art. 30.1 VR 2017 befasst sich mit dem technischen Rücktrittsalter, das
am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahr erreicht wird und massgebend
für die Berechnung der Risikoleistungen ist. Die Begriffsdefinition im
Reglement (Punkt 2, S. 6 präzisiert hierzu: «Das technische Rücktrittsalter
(Art. 30) entspricht dem vollendeten 65. Altersjahr. Es ist massgebend für die
Projektion des Altersguthabens und für die Festsetzung der Risikoleistungen. Es
ist nicht zu verwechseln mit dem Rücktrittsalter (Art. 29).» Die Unterscheidung
zwischen dem Erreichen des Rücktrittsalters und dem technischen
Rücktrittsalter, das erst am Monatsersten erreicht wird, ist damit
offensichtlich und eindeutig. Auch hier handelt es sich um eine Bestimmung
koordinationsrechtlicher Natur.
5.9.
Nach Art. 29.1 VR 2017 ist ein Altersrücktritt zwischen dem
vollendeten 58. und 65. Altersjahr möglich. Der Wille des Verstorbenen, mit dem
65. Altersjahr zurücktreten zu wollen, ist eindeutig, wie sich das sowohl im
Formular vom 4. Februar 2023 (KB 8) als auch im Schreiben der Pensionskasse vom
22. August 2023 (KB 10) zeigt. Massgebend für den Eintritt des Vorsorgefalls
«Alter» ist daher der Tag, an dem der Verstorbene das 65. Altersjahr vollendet
hat. Das ist der 24. August 2023.
5.10.
Zudem ist das Reglement nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei
die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu
beachten sind, namentlich die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel. Nach
diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter
Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb
des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln,
den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu
berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass
die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige
Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres
Verfassers auszulegen (BGE 143 V 321 E. 3.1.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 50 E.
2.2).
5.11.
Einzig Art. 35.4 VR 2017 bezieht sich auf 1. September 2023. Wie
oben bereits dargelegt (siehe Erw. 5.6), regelt diese Bestimmung, ausgehend vom
Wortlaut, lediglich den Bezug der Altersleistungen. Der Eintritt des
Vorsorgefalls «Alter» wird damit nicht festgelegt. Die Auslegung der Beklagten,
wonach der Vorsorgefall «Alter» erst am 1. September 2023 eintritt, ist daher
auch vor dem Hintergrund der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel nicht
vertretbar.
5.12.
Des Weiteren kann die Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 33b BVG vorsehen,
dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der
Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres,
weitergeführt wird.
5.13.
Bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit beim angeschlossenen
Unternehmen über das 65. Altersjahr hinaus, erfolgt der Altersrücktritt gemäss
Art. 29.2 VR 2017 spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Ist die
versicherte Person über das 65. Altersjahr hinaus bei einem angeschlossenen
Unternehmen erwerbstätig, kann die Versicherung bis zur Aufgabe der
Erwerbstätigkeit, jedoch längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres,
weitergeführt werden (Art. 35.3 VR 2017).
5.14.
Würde man der Auslegung folgen, dass der Vorsorgefall «Alter» jeweils
erst am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres
folgt, eintritt, würde es sich um eine Weiterführung der Erwerbstätigkeit
handeln. Diesfalls ist Art. 33b BVG massgebend. Eine entsprechende
Willensäusserung des Versicherten («auf Verlangen der versicherten Person») ist
nicht vorhanden. Im Gegenteil, aus den Akten geht klar hervor, dass sich der
Versicherte mit Erreichen des Alters 65 hat pensionieren lassen wollen.
5.15.
Würde man der Auslegung der Beklagten folgen, dann hätte das
konkrete Geburtsdatum innerhalb eines Monats eine unterschiedliche Auswirkung
auf den Eintritt des Vorsorgefalles. Hätte der Verstorbene das 65. Altersjahr
erst am 30. des Monats erreicht und wäre drei Tage danach verstorben, würde
dies zu einem anderen Ergebnis führen als vorliegend. Auch dies spricht aus
Gründen der Rechtsgleichheit gegen eine solche Auslegung.
5.16.
Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass auch im
überobligatorischen Bereich die Vollendung des 65. Altersjahres für den
Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls «Alter» massgebend ist. Da der Kläger
das 65. Altersjahr am 24. August 2023 erreicht hat, ist auch im
Überobligatorium der Vorsorgefall «Alter» eingetreten, weswegen auch hier die
Leistungen nach dem Vorsorgefall «Alter» zu entrichten sind.
6.
6.1.
Die Klägerin verlangt einen Verzugszins.
6.2.
In der Rechtsprechung wurde eine Verzugszinspflicht seit jeher im
Leistungs- und im Beitragsbereich auf Grund der vorsorgevertraglichen
Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen
Bestimmungen des OR als Regel anerkannt. Für die Festlegung der Höhe des
Verzugszinses ist somit in erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen
einer derartigen Regelung die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 OR, wonach ein
Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 149 V 106 E. 7.1 mit Hinweisen).
6.3.
Vorliegend enthält das Versicherungsreglement 2017 keine Regelung
des Verzugszinses, weswegen die obligationenrechtlichen Regelungen Anwendung
finden und der Verzugszins 5% beträgt.
6.4.
Die Rechtsprechung differenziert - bei fehlender statutarischer
Verzugszinsregelung - zwischen Rentenleistungen und anderen reglementarischen
Leistungsansprüchen. Letztere gelten als Forderungen mit einem bestimmten
Verfalltag, weshalb die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne
dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb; Urteil
des Bundesgerichts vom 25. Juni 2012, 9C_66/2012, E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen).
6.5.
Gemäss Art. 31.1.b des VR 2017 sind Kapitalleistungen als
Einmalzahlungen innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Fälligkeit, frühestens
jedoch, nachdem sie im Besitze aller für die Überprüfung des Leistungsanspruchs
verlangten Unterlagen ist, zu zahlen. Gemäss Schreiben der Beklagten vom 22.
August 2023 (KB 10) wäre die bereits konkret bezifferte Kapitalleistung am 22.
September 2023 ausbezahlt worden. Eine Kapitalauszahlung ist nur im Zeitpunkt
des Rücktritts möglich (Art. 34.9 VR 2017). Dies entspricht der Vollendung des
65. Altersjahres am 24. August 2023. Sodann besteht eine Zahlungsfrist von 30
Tagen. Mit der Nichtauszahlung der Kapitalleistung am 22. September 2023 gerät
die Beklagte in Verzug. Daher ist ab 22. September 2023 ein Verzugszins von 5 %
geschuldet.
7.
7.1.
Gemäss der obigen Ausführung ist die Klage gutzuheissen. Die
Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine Kapitalleistung von CHF
773'208.00 sowie einen Verzugszins von 5% ab dem 22. September 2023
auszuzahlen. Entsprechend ist die Ehegattenrente auf der Grundlage des
verbleibenden Kapitals neu zu berechnen. Die zu viel erbrachten Rentenleistungen
sind im Rahmen einer Rückforderung zu verrechnen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).
7.3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte der anwaltlich
vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Er
ist zwar juristisch anspruchsvoll, umfasst aber keine medizinischen Akten.
Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verpflichtet, eine Kapitalleistung von CHF 773'208.00 zuzüglich 5% Verzugszins
ab 22. September 2023 auszuzahlen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75
Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: