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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Januar 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch Jan Herrmann, Schmid&Herrmann,
Lange Gasse 90, 4052 Basel
Klägerin
B____
vertreten durch Andreas Gnädiger,
Hubatka Müller Vetter, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Beklagte
Gegenstand
BV.2025.4
Klage vom 7. April 2025
Anspruch auf eine Invalidenrente;
zeitlicher Zusammenhang
Tatsachen
I.
a)
Die 1989 geborene Klägerin ist ausgebildete Detailhandelsfachfrau EFZ
(vgl. Fähigkeitszeugnis, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV], S. 3). Nach verschiedenen Anstellungen (vgl. Lebenslauf sowie
verschiedene Arbeitszeugnisse, IV-Akte 2) war die Klägerin vom
1. Juli 2019 bis zum 30. November 2020 für die C____ in D____ tätig
(vgl. Arbeitszeugnis vom 30. November 2020, IV-Akte 2, S. 4 f.).
Ab dem 1. Dezember 2020 arbeitete sie in einem Pensum von 90 % für
die E____ in F____ (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 4. November 2021,
IV-Akte 11). Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war sie im Rahmen der
beruflichen Vorsorge bei der G____ versichert. Ab dem 14. Mai 2021 war die
Klägerin krankgeschrieben (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. H____,
Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Sportmedizin, Manuelle Medizin,
vom 27. September 2021, IV-Akte 94, S. 2, sowie
Krankheitsanzeige vom 4. August 2021, Klagebeilage [KB] 15). Mit
einem Schreiben vom 12. Oktober 2021 kündigte die E____ das
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per 30. November 2021 (IV-Akte 13,
S. 61 ff.). Die Krankentaggeldversicherung richtete der Klägerin in
der Folge ein Krankentaggeld aus (vgl. Einkommensnachweise für die Jahre 2022
und 2023, KB 17 und 26).
b)
Am 25. Oktober 2021 (Posteingang bei der IV-Stelle am
27. Oktober 2021) meldete sich die Klägerin für den Bezug von Leistungen
der IV an (IV-Akte 1). Im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen gewährte die
IV-Stelle I____ (nachfolgend: IV-Stelle) der Klägerin ab dem 2. Dezember
2022 ein Aufbautraining und richtete ihr ein Taggeld aus (vgl. Mitteilungen vom
23. November 2022 und vom 23. März 2023, IV-Akten 47 und 69).
Dieses beendete sie per 16. April 2023 (vgl. Mitteilung vom 10. Mai
2023, IV-Akte 87). Nach der Durchführung ihrer Abklärungen, stellte die
IV-Stelle der Klägerin mit Vorbescheid vom 27. Juni 2023 eine ganze
Invalidenrente ab dem 1. Mai 2022 in Aussicht (IV-Akte 96). Die
IV-Stelle liess den Vorbescheid auch der J____ Pensionskasse zukommen
(IV-Akte 96, S. 2). Diese bzw. die Pensionskasse G____ erhob in der
Folge Einwand gegen den Vorbescheid (Schreiben vom 31. August 2023 und vom
15. September 2023, IV-Akten 104 und 110). Die IV-Stelle hielt mit
Verfügungen vom 28. Juni 2024 und vom 5. August 2024 an ihrem Vorbescheid fest
(IV-Akten 130 und 135) und stellte auch diese Verfügungen der J____ zu
(IV-Akte 130, S. 2 und IV-Akte 135, S. 3).
c)
Mit einem Schreiben vom 15. Oktober 2024 teilte die J____
Pensionskasse bzw. die Pensionskasse G____ der Klägerin mit, dass sie keine
Invalidenleistungen erbringen werde. Sie erklärte, die Klägerin sei bereits vor
dem Eintritt in die Pensionskasse G____ in relevantem Umfang Arbeitsunfähig
gewesen. Seither sei keine längere vollständige Arbeitsfähigkeit anzunehmen
(KB 22). Daran hielt sie mit Schreiben vom 17. Januar 2025 fest
(KB 5).
II.
a)
Mit Klage vom 7. April 2025 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt die Klägerin, (1) es sei die Pensionskasse G____ c/o J____
Pensionskasse zu verpflichten, der Klägerin die ungekürzten gesetzlichen und
reglementarischen Invaliditätsleistungen aus beruflicher Vorsorge zurückgehend
auf den Eintritt der Invalidität im Mai 2021 zuzusprechen und auszurichten. (2)
Es sei die Beklagte insbesondere zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab
2. Dezember 2022 bis heute und auf weiteres eine volle Invalidenrente auf
Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 70 %, zuzüglich Verzugszins
zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen und mit
Wirkung ab 1. Mai 2021 alle weiteren gesetzlichen und reglementarischen
Invalidenleistungen inklusive einer Beitragsbefreiung zuzusprechen und
auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu
Lasten der Beklagten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie eine
Parteibefragung der Klägerin sowie eine Befragung von Dr. med. K____,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als sachverständige Zeugin,
sowie, für den Fall, dass das Gericht der Auffassung der Klägerin, der
sachliche Konnex zwischen der Versicherungsunterstellung der Klägerin bei der
Beklagten und dem Eintritt der in die Invalidität mündenden Arbeitsunfähigkeit,
sei zu bestätigen, nicht folgen könne, die Einholung eines psychiatrischen
Gerichtsgutachtens. Ferner beantragt sie die Edition des für den Leistungsfall
der Klägerin geltenden Vorsorgereglements der Beklagten.
b)
Mit Eingabe vom 29. April 2025 teilt Andreas Gnädiger dem Gericht
mit, dass es sich bei der Pensionskasse G____ um ein Vorsorgewerk der B____
handle, deren Vertretung er zugleich anzeigte.
c)
Die B____ (nachfolgend: Beklagte) erklärt mit Klageantwort vom
17. Juni 2025 ihre Einlassung auf das vorliegende Verfahren und schliesst
auf Abweisung der Klage – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Klägerin. Für den Fall, dass bestritten werden sollte, dass aufgrund der
vorliegenden Unterlagen der Eindruck bestehe, als sei die Belastungssituation
im Jahre 2020 vergleichbar mit der Belastungssituation im Jahre 2021, beantragt
sie sinngemäss, die Krankengeschichte der Klägerin aus den Jahren 2019 und 2020
bei den behandelnden Medizinern einzuholen (Klageantwort, Rz. 26.2, S. 15).
Ferner beantragt sie die schriftliche Befragung der C____ als ehemalige
Arbeitgeberin betreffend die Frage, weshalb keine Anmeldung bei der
Krankentaggeldversicherung getätigt worden sei (Klageantwort, Rz. 27.3,
S. 15 f.).
d)
Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 lässt die Instruktionsrichterin der
Klägerin die Klageantwort samt Beilagen zustellen und erklärt, dass die Akten
der IV-Stelle I____ betreffend die Klägerin dem Verfahren beigezogen werden.
Die Akten lässt die IV-Stelle I____ dem Gericht mit Schreiben vom 23. Juni
2025 zukommen. Die Instruktionsrichterin weist die Parteien darauf hin, dass
ihnen die IV-Akten auf Gesuch hin zugestellt werden können (Verfügung vom 25.
Juni 2025). Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 lässt die Instruktionsrichterin
die IV-Akten der Beklagten gemäss ihrem Antrag vom 1. Juli 2025 zukommen.
e)
Mit Replik vom 22. Juli 2025 hält die Klägerin an ihren in der
Klage gestellten Rechtsbegehren fest. Hinsichtlich des Antrags der Beklagten
auf Edition der Krankengeschichte der Klägerin sowie des Antrags auf die
schriftliche Befragung der C____ beantragt sie die Abweisung (Replik, Rz. 19
und Rz. 33, S. 11 f.)
f)
Telefonisch bittet das Gericht die IV-Stelle I____ am 5. September
2025 um erneute Zustellung der IV-Akten mit korrekter Dokumentnummerierung.
Dieser Bitte folgt die IV-Stelle I____ mit einem Schreiben vom selben Datum.
g)
Mit Duplik vom 31. Oktober 2025 hält auch die Beklagte an ihren im
ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
h)
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2025 erhält die Beklagte
die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt. Zugleich weist die
Instruktionsrichterin darauf hin, dass die Kammer über die Notwendigkeit
weiterer Beweiserhebungen entscheidet.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Januar 2026 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49
Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Klage zuständig.
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3
BVG (vgl. auch Ziff. 14.1 des Vorsorgereglements der Pensionskasse G____,
gültig ab 1. Januar 2018 [nachfolgend: Vorsorgereglement]
(Klageantwortbeilage [AB] 5), dessen Anwendbarkeit vorliegend nicht
umstritten ist). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Klage einzutreten.
1.3.
Vorweg sei ferner auf die Passivlegitimation der Beklagten
eingegangen. Die Klägerin nennt in der Klageschrift die «Pensionskasse G____,
c/o J____ Pensionskasse» als Beklagte. Gemäss unbestrittener Darstellung der
nunmehr als Beklagten erfassten B____ ist die Pensionskasse G____ ein
Vorsorgewerk der B____ und die J____ Pensionskasse lediglich mit der Verwaltung
desselben betraut (vgl. Klageantwort, Rz. 9). Vorsorgeeinrichtungen, die an der
Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich
bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (vgl. Art. 61 BVG), in das
Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen (Art. 48 Abs. 1
BVG). Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung
haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit sein (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BVG). Einem
Vorsorgewerk fehlt es an einer solchen Rechtspersönlichkeit (vgl. BGE 124 II
114, 116 f. E. 2b mit Hinweisen sowie Hans-Ulrich
Stauffer, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich 2019,
Art. 48, S. 184). Damit kann das Vorsorgewerk keine Passivlegitimation
aufweisen. Die B____ hat sich in der Klageantwort explizit auf das vorliegende
Verfahren eingelassen (vgl. Klageantwort, Rz. 1 und 9). Als Stiftung im
Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) stellt sie eine juristische Person im
Sinne von Art. 52 ZGB dar und hat daher eine eigene Rechtspersönlichkeit
(vgl. Jürgen Brönnimann, in:
Regina E. Aebi-Müller/Christoph Müller, Berner Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung – Art. 1 – 408, 2. Auflage, Bern 2026, Art. 159,
Rz 1) und ist daher passivlegitimiert (vgl. BGE 135 V 23, 26 E. 3.2).
Es kann offenbleiben, ob es der Einlassung bedurfte, oder schon allein aufgrund
dessen, dass ihr die Pensionskasse G____ als Vorsorgewerk angehört
passivlegitimiert ist und daher als Beklagte zu verstehen ist.
2.
2.1.
Die Beklagte verneint einen ihr gegenüber bestehenden Anspruch der
Klägerin auf Invalidenleistungen. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin
bereits vor Beginn des dem Versicherungsverhältnis zwischen ihr und der
Beklagten zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember 2020
anhaltend arbeitsunfähig gewesen sei. Gemäss den medizinischen Unterlagen
bestehe die psychische Erkrankung seit dem Kindheitsalter und die depressive
Episode habe sich seit etwa 2020 entwickelt. Selbst wenn die Klägerin während knapp
sechs Monaten uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen wäre, könne dies nicht zu
einem Unterbruch des zeitlichen Konnexes zur bis zum 30. November 2020
bestehenden Arbeitsunfähigkeit führen. In ihren Ausführungen verweist sie
namentlich auf die invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungen und
Unterlagen.
2.2.
Die Klägerin macht geltend, ihre zur Invalidität führende Arbeits-
und Erwerbstätigkeit sei im Mai 2021 eingetreten. Die Arbeitsunfähigkeit im
Herbst 2020 sei rein auf den Arbeitsplatz bei der C____ bezogen gewesen, Sie
habe ihre Tätigkeit bei der E____ am 1. Dezember 2020 unbeeinträchtigt wieder
aufnehmen können. Aus dem Pensum von 90 % und der Aussage der Klägerin,
dass ihr dieses Pensum eigentlich bereits zu viel gewesen wäre, könne nicht
geschlossen werden, dass die Klägerin bereits beim Antritt der Anstellung bei der E____ in IV-relevantem Mass arbeits- und
erwerbsunfähig gewesen wäre. Die zeitliche und sachliche Zuständigkeit
der Beklagten für die Invalidenleistungen der Klägerin sei gegeben. Nach Ablauf
der Wartefrist gemäss Vorsorgeplan sowie nach Erschöpfung allfälliger Ansprüche
aus einer Taggeldversicherung, die vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte
mitfinanziert wurde und mindestens 80 % des entgangenen Lohnes auszahlt,
habe die Beklagte der Klägerin ab dem 2. Dezember 2022 eine volle
Invalidenrente auszurichten.
2.3.
Streitig ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch
auf Invalidenleistungen hat bzw. ob sie ab dem 2. Dezember 2022 einen
Anspruch auf eine Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2021 auf die übrigen
gesetzlichen und reglementarischen Leistungen wie namentlich einer
Beitragsbefreiung hat. Unumstritten ist, dass die Klägerin vom 1. Dezember 2020
bis zum 30. November 2021 bei der Beklagten in einem Vorsorgeverhältnis
stand.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 150 V 323, 328
E. 4.2., BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41,
44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom
8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen). Diese Regelung gilt auch im
Bereich der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 127 V 309, 315 E. 3b). Demnach
sind vorliegend die Bestimmungen des BVG und der dazugehörigen Verordnungen hinsichtlich
in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar, soweit allfällige vor dem
31. Dezember 2021 entstandene Ansprüche in Frage stehen. In Bezug auf
allfällige Ansprüche, welche ab dem 1. Januar 2022 entstanden sind, finden
die gesetzlichen Grundlagen mit Geltung ab diesem Zeitpunkt Anwendung.
3.2.
Gemäss Art. 23 lit. a BVG hat eine Person Anspruch auf
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie im Sinne
der IV zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert
waren. Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112,
116 f. E. 2b = Praxis 1995 Nr. 189). Der Eintritt des
vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt demnach in der Regel mit dem
Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20) zusammen (vgl. BGE 140 V 213, 219 E. 4.4.2 sowie
sinngemäss BGE 134 V 20, 21 E. 3.1.2). Kommen – namentlich aufgrund eines
Wechsels der Arbeitsstelle – zwei oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen als
Leistungspflichtige in Frage, entsteht der Anspruch gegenüber derjenigen
Vorsorgeeinrichtung, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270, 275
E. 4.1). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen
und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst
später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 =
Praxis 2013 Nr. 30 S. 236 f., BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und
BGE 130 V 270, 275 E. 4.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_521/2022
vom 2. März 2023 E. 3.1.). Dabei setzt die Annahme eines engen zeitlichen
Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während
mehr als drei Monaten wieder zu mehr als 80 % arbeitsfähig war (BGE 144 V
58, 63 E. 4.5 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1, sowie Urteil des
Bundesgerichts 9C_521/2022 vom 2. März 2023 E. 3.3). Ein sachlicher
Zusammenhang liegt vor, wenn das Leiden, welches zur Invalidität geführt hat,
dasselbe ist, welches bereits während dem Vorsorgeverhältnis aufgetreten ist
und eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 =
Praxis 2013 Nr. 30 S. 237 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). Die
gesundheitliche Beeinträchtigung muss ferner arbeitsrechtlich in Erscheinung
getreten sein, etwa durch Abfall an Leistungen oder aus dem Rahmen fallende
gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Stauffer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl.,
Zürich 2019, Art. 23 BVG, S. 80).
3.4.
Das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge. Das Gericht
stützt seinen Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt, der, da er nicht
zweifelsfrei erstellt wurde, als der wahrscheinlichste erscheint, das heisst,
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aufweist. Die überwiegende
Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass objektiv gesehen wichtige Gründe für die
Richtigkeit eines Vorbringens sprechen, ohne dass andere Möglichkeiten eine
erhebliche Bedeutung aufweisen oder vernünftigerweise in Betracht kommen (BGE
139 V 176, 186 E. 5.3 = Praxis 2013 Nr. 119 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Vorweg sei festgehalten, dass die Pensionskasse – wie unter
E. 3.3. dargelegt – grundsätzlich an den Entscheid der IV-Stelle gebunden
ist, sofern sie durch die Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde. Vorliegend hat die
IV-Stelle die J____ Pensionskasse sowohl im Vorbescheid vom 27. Juni 2023
(IV-Akte 96, S. 2), als auch in der Verfügung vom 28. Juni 2024
(IV-Akte 130, S. 2) im Verteiler genannt. Sie hat sodann Einwand
gegen den Vorbescheid erhoben (vgl. Tatsachen, I.b). Die – gemäss
unbestrittener Angaben der Beklagten – mit der Verwaltung der Pensionskasse G____
betraute (vgl. E. 1.3.) J____ Pensionskasse hat somit den Vorbescheid und
die Verfügung erhalten und hätte die Möglichkeit gehabt, den Entscheid der
IV-Stelle gerichtlich anzufechten. Grundsätzlich besteht somit eine
Bindungswirkung des IV-Entscheids für die Beklagte. Dies betrifft insbesondere
den von der IV festgesetzten Beginn (vgl. dazu allerdings E. 5.5; zum
überobligatorischen Bereich siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2013 vom
22. Oktober 2013 E. 3.1. sowie Ziff. 5.3 Abs. 2 lit. a des
Vorsorgereglements), da es sich nicht um eine verspätete Anmeldung handelt und
sie zudem im Verfahren korrekt einbezogen wurde. Soweit sich die Beklagte
darauf beruft, dass es sich bei der Tätigkeit bei der E____ nur um einen
Arbeitsversuch handelte und durchgehend seit der letzten Anstellung bei C____
eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, dann kann dies nur unter dem
Blickwinkel der offensichtlichen Unhaltbarkeit (vgl. E. 3.3. sowie BGE 130
V 270, S. 274; bestätigt in BGE 138 V 409 E. 3.1 und BGE 143 V 434, 437
E. 2.2) des IV-Entscheids geprüft werden. Denn bei dieser Argumentation
hätte die IV-Stelle den Beginn auf den frühestmöglichen Zeitpunkt des 1. April
2022 (bei der Anmeldung per 27. Oktober 2021; vgl. Tatsachen, I.b) legen
müssen, was mit rechtskräftiger IV-Verfügung nicht geschah (stattdessen der
spätere Zeitpunkt 1. Mai 2022), obschon die Beklagte entsprechende
Einwände im Einwandverfahren bei der IV-Stelle vorgebracht hatte. Unter diesem
Blickwinkel kann den Beweisanträgen, welche die Beklagte im Beschwerdeverfahren
zum Beweis der früher begonnen durchgehenden Arbeitsunfähigkeit und des
Arbeitsversuchs stellt, nur stattgegeben werden, wenn die IV-Stelle diese unter
den Voraussetzungen der prozessualen Revision nachträglich ebenfalls
berücksichtigen müsste (BGE a.a.O.). Davon kann vorliegend keine Rede sein,
zumal die von der Beklagten genannten Hinweise der IV bekannt waren und die
Beklagte dies bereits im IV-Vorbescheidverfahren geltend gemacht hat (Einwandbegründung
der Beklagten vom 15. September 2023, IV-Akte 110). Zum Beweis eines
lediglich erfolgten Arbeitsversuchs und damit einer durchgängigen Arbeitsunfähigkeit
kann den Beweisanträgen demzufolge nicht stattgegeben werden. Ebensowenig kann
der Beklagten gefolgt werden, dass nach Aktenlage der IV-Entscheid als
offensichtlich unhaltbar zu beurteilen wäre, was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit
anbelangt. Selbst wenn die IV-Verfügung mit Blick auf eine länger
zurückreichende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, welche
berufsvorsorgerechtlich für die Frage des zeitlichen Konnexes relevant ist, als
nicht verbindlich betrachtet würde, käme man bei umfassender Prüfung nicht zu
einem anderen Schluss wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
4.2.
In diesem Sinne ist zu prüfen, ob die Klägerin bereits vor dem
1. Dezember 2020, und damit vor der Versicherungsunterstellung bei der
Pensionskasse G____, aus demselben Grund, welcher schliesslich zur Invalidität
geführt hat, zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 3.2.). Diese
Frage war jedoch für die Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle irrelevant, da
ein Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung erst entstehen kann,
wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % notwendig ist (vgl. Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG).
4.3.
Die Klägerin war vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November
2021 bei der E____ angestellt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende,
IV-Akte 11, S. 2). Infolgedessen war sie im Rahmen der beruflichen
Vorsorge bei der Pensionskasse G____ versichert. Dies ist unumstritten. Unumstritten
ist sodann, dass die Klägerin ab dem 14. Mai 2021 dauerhaft
krankgeschrieben wurde (vgl. Tatsachen I.a.), was zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses führte (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende,
IV-Akte 11, S. 2). Fest steht zudem, dass die Klägerin seit dem
1. Mai 2022 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der IV hat (vgl.
Verfügung vom 28. Juni 2024, IV-Akte 130). Ferner bestreitet die
Beklagte nicht, dass ein Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit der
Klägerin ab dem 14. Mai 2021 – also während ihrer
Versicherungsunterstellung der Beklagten – und der per 1. Mai 2022 von der
IV anerkannten Invalidität besteht. Sie geht allerdings davon aus, dass diese
Invalidität und auch die Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Mai 2021 mit einer
bereits vor dem 1. Dezember 2020 aufgetretenen und damit einhergehenden (teilweisen)
Arbeitsunfähigkeit in Verbindung steht. Die Beklagte vertritt den Standpunkt,
dass der zeitliche und sachliche Konnex zur bis zum 30. November 2020
bestehenden Arbeitsunfähigkeit, also bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses der
Klägerin mit der E____ nicht unterbrochen worden sei. Dies wird wiederum von
der Klägerin bestritten. Klärungsbedarf besteht somit in erster Linie
hinsichtlich der Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Mai 2021 in
einem zeitlichen und sachlichen Konnex zu einer bereits vor dem
1. Dezember 2020 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit steht. Diese Frage ist
anhand der medizinischen Akten und der Akten, welche sich bezüglich der
Erwerbstätigkeit der Klägerin äussern, zu klären.
4.4.
4.4.1 Der älteste, dem Gericht vorliegende medizinische Bericht
datiert vom 27. August 2021 (IV-Akte 13, S. 42 f.). Darin nannte
Dr. med. H____, das Vorliegen einer Depression und attestierte der
Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. April 2021 bis zum
12. April 2021, sowie vom 14. Mai 2021 bis zum 13. September
2021 und rechnete noch mit einer Arbeitsaufnahme am 14. September 2021.
Sie wies darauf hin, dass sie die Behandlung der Klägerin am 15. Februar
2021 begonnen habe und deren Leiden seit ca. zehn Jahren bestehe.
4.4.2 Dr. med. L____, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, und M____,
Eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, nannten in ihrem Bericht vom 22. September
2021 (KB9, IV-Akte 13, S. 35 ff.) als Diagnosen eine rezidivierende
depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und einen Verdacht
auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Sie wiesen
darauf hin, dass die Klägerin vom 16. August 2021 bis zum 12. September 2021 zu
100 % arbeitsunfähig sei, unabhängig von der Tätigkeit. Diese
Arbeitsunfähigkeit sei durch Dr. med. H____ ausgestellt worden. Aus ihrer
Sicht bestehe weiterhin eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Zur
Krankheitsentwicklung führten sie (der Darstellung nach, allein basierend auf
den Angaben der Klägerin) aus, die Klägerin sei bereits in der Kindheit traurig
gewesen, habe sich nicht verstanden und nicht ernstgenommen gefühlt. Im Alter
von 23 Jahren habe sie ein Burnout erlebt und sei daraufhin während zwei Jahren
in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung gewesen. In der Vergangenheit
habe sie zudem unter Zwängen gelitten. Nach der Trennung [von ihrem Partner] im
Jahr 2020 habe sie erneut versucht, allein damit klarzukommen, im Mai 2021 sei
jedoch «alles hochgekommen». Ihre Hausärztin, Dr. med. H____, habe ihr
daraufhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und mit einer antidepressiven
Medikation begonnen. Am 6. Juli 2021 habe die psychotherapeutische
Behandlung durch sie begonnen. Die Behandlerinnen führten weiter aus, die
Klägerin berichte, unter Stimmungsschwankungen zu leiden. Sie sei deprimiert,
verzweifelt sowie freud- und antriebslos. Sie habe Angst vor Kontrollverlust
und Beziehungsabbrüchen. Ferner beklage sie, unter Albträumen zu leiden und in
grösseren Abständen auch unter Schlafparalysen. Sie fühle sich unwohl und
instabil. Zudem berichte sie über Vergesslichkeit, Nervosität, Ungeduld und
Unsicherheiten bezüglich Entscheidungen. Bezüglich der Vergangenheit der
Klägerin, im Sinne von allfälligen früheren psychischen Erkrankungen finden
sich keine weiteren Angaben im Bericht. Dasselbe gilt für den Bericht, den Dr.
med. L____ im November 2021 bei der IV-Stelle einreichte (IV-Akte 17). Darin
attestierte sie der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 30. September
2021 bis zum 20. Oktober 2021 und ab dem 21. Oktober 2021 bis auf
weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Als Diagnose nannte sie
weiterhin eine Depression. Ansonsten finden sich in dem Bericht keine neuen
Informationen. Im Bericht vom 17. November 2021, den Dr. med. L____
zusammen mit der Psychologin M____ verfasste, finden sich nebst den bereits im
Bericht vom 27. August 2021 aufgeführten Diagnosen zusätzlich
Kontaktanlässe in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10
Z73) und Probleme mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61) in der Liste
der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 17, S. 4).
Zudem hielten die Behandlerinnen fest, dass die Klägerin nicht mehr an ihren
Arbeitsplatz zurückkehren werde (IV-Akte 18, S. 5). Sie wiesen ferner
auf Mobbing, sexuelle Übergriffe sowie physische und verbale Gewalt in der
Kindheit hin, sowie, darauf, dass sich die Klägerin in der Jugendzeit mehrfach
psychotherapeutische Hilfe gesucht habe, die Behandlung jedoch jeweils beendet
habe, wenn es ihr besser gegangen sei. Zum Beginn der vorliegend in Frage
stehenden Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, führten sie erneut
aus, die Klägerin habe angegeben, nach der Trennung von ihrem letzten Partner
im Jahr 2020 habe sie zuerst versucht allein damit klarzukommen. Im Mai 2021
sei jedoch «alles hochgekommen». Die Hausärztin Dr. med. H____ habe ihr
daraufhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Akte 18, S. 3).
4.4.3 Im Bericht der Klinik N____ vom 21. Januar 2022 (IV-Akte 20),
basierend auf einer stationären Behandlung vom 23. November 2021 bis zum 20. Januar
2022, bestätigte die Oberärztin Dr. med. O____, Ärztin für Gynäkologie und
Geburtshilfe, Psychotherapeutin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, und eine
entsprechende Krankschreibung bis zum 28. Februar 2022 100 % (IV-Akte 20,
S. 1). Bezüglich der Hauptdiagnose einer rezidivierenden depressiven
Störung ging sie aktuell von einer schweren Episode ohne psychotische Symptome
aus (ICD-10 F33.2). Bei den Nebendiagnosen nannte sie, nebst den bereits unter
E. 4.4.1 und 4.4.2 erwähnten Diagnosen, u.a. eine posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1). Hinsichtlich der Vergangenheit der
Klägerin wies auch Dr. med. O____ darauf hin, dass die Klägerin über
sexuellen Missbrauch im Alter von ca. zehn Jahren sowie über danach
aufgetretene, jedoch nur noch in sehr geringer Ausprägung vorhandenen
Ordnungszwängen berichtet habe. In der Pubertät habe sie sich zudem mittels
Ritzen mit Klingen und Nadelstichen selbst verletzt (IV-Akte 20,
S. 2). Weitere Ausführungen zu allfälligen früheren psychischen
Erkrankungen finden sich auch in diesem Bericht nicht. Dr. med. O____
erklärte, der Beginn der aktuellen depressiven Episode habe im Frühjahr 2021
gelegen (IV-Akte 20, S. 2). Im Rahmen einer entsprechenden Abklärung
im April 2022 stellte die Psychiatrie P____ das Bestehen einer
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0; vgl.
Bericht vom 17. Mai 2022, IV-Akte 25). Diese Diagnose findet sich in
nachfolgenden Berichten von Dr. med. K____, vom 29. September 2022
(IV-Akte 42), vom 13. April 2023 (IV-Akte 80,
S. 2 ff.) und vom 22. Mai 2023 (IV-Akte 93). Die
behandelnde Psychiaterin Dr. med. K____ erwähnte in ihrem Bericht vom 29. September
2022, in der Anamnese, dass die depressive Episode «seit etwa 2020» bestehe.
Hinsichtlich einer allfällig vor Mai 2021 bestehenden Arbeitsunfähigkeit
äusserte sie sich allerdings nicht. Vielmehr gab sie bei der Arbeitsunfähigkeit
nur jene an, die sie selbst seit dem Beginn ihrer Behandlung am 12. Mai 2022
attestiert hatte (IV-Akte 42, S. 3). Im Übrigen ergibt sich aus
diesen Berichten von Dr. med. K____ im Vergleich zu den vorher erwähnten
Berichten nichts Neues.
4.5.
Aus den dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt
sich eine Krankschreibung der Klägerin ab dem 14. Mai 2021. Dies
entspricht der Angabe der Klägerin bei der IV-Anmeldung vom 25. Oktober
2021, IV-Akte 1, insb. S. 3). Für die Zeit seit ihrem Arbeitsbeginn
bei der E____ am 1. Dezember 2020 bis zum 13. Mai 2021 (rund
fünfeinhalb Monate) liegen keine echtzeitlichen Krankschreibungen vor. Aus der
Absenzenliste, welche die E____ am 14. Dezember 2023 bei der IV-Stelle
eingereicht hat, ergeben sich für diesen Zeitraum nur drei kurze Abwesenheiten:
vom 18. bis zum 20. Januar 2021 (drei Tage), vom 7. bis zum
10. Januar 2021 (vier Tage) und vom 11. bis zum 12. Mai 2021 (zwei
Tage, fast unmittelbar vor der dauerhaften Krankschreibung ab dem 14. Mai
2021; vgl. IV-Akte 125). Diese wenigen kurzen Absenzen lassen nicht auf
eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % schliessen, welche
notwendig wären, um den zeitlichen Konnex zur Pensionskasse einer früheren
Arbeitgeberin, bei welcher die Klägerin vor dem 1. Dezember 2020
angestellt war, aufrecht zu erhalten. Das bedeutet, dass diese wenigen, kurzen
Absenzen nicht geeignet sind, den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und deren Vorsorgeverhältnis mit
der Pensionskasse G____ in Frage zu stellen (vgl. E. 3.2.). Es ist daher
unerheblich, aus welchem Grund genau die Klägerin zu den erwähnten Zeitpunkten
arbeitsabwesend war, weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden
Ausführungen der Parteien einzugehen.
4.6.
Aus den oben erwähnten medizinischen Berichten ergibt sich deutlich,
dass bereits die Kindheit und die Jugend der Klägerin stark belastend waren. Das
bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt ihrer
Versicherungsunterstellung bei der Pensionskasse G____ arbeitsunfähig war. Die
Beklagte weist ihrerseits auf die Krankheitstage der Klägerin bei der C____,
der früheren Arbeitgeberin der Klägerin hin (vgl. Klageantwort, Rz. 11.4).
Es ist zutreffend, dass sich aus deren Absenzenliste ergibt, dass die Klägerin
im Jahr 2019, genauer in der Zeit zwischen dem 9. Oktober 2019 bis zum
30. Dezember 2019, 26 Krankheitstage und im Jahr 2020, d.h. zwischen dem
3. Februar 2020 und dem 30. November 2020, 108 Krankheitstage gehabt
habe. Dabei habe ab dem 15. August 2020 bis zum 30. November 2020
eine praktisch ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. IV-Akte 119,
S. 2). Jedoch ergibt sich – wie bereits unter E. 4.5. erwähnt – aus
der Absenzenliste der E____, dass diese Arbeitsunfähigkeit nach dem
Stellenantritt bei der E____ nicht andauerte und erst rund fünfeinhalb Monate danach,
am 14. Mai 2021, eine andauernde Arbeitsunfähigkeit eintrat.
4.7.
4.7.1 Die Beklagte bringt vor, dass eine dreimonatige
praktisch vollständige Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht per se
ausreiche, um den zeitlichen Konnex zu unterbrechen. Die Dreimonatsfrist stelle
lediglich eine Richtschnur dar. Es seien die Umstände des Einzelfalles zu
würdigen (Klageantwort, Rz. 28.4 und Replik, Rz. 19.2). Die Klägerin habe
überdies gegenüber der IV-Stelle selbst angegeben, das bei der E____ ausgeübte
Pensum habe eine zu hohe Belastung dargestellt Klageantwort, Rz. 11.3, 25.1 und
28.7 vgl. auch Replik, Rz. 19.3).
4.7.2 Die Beklagte weist grundsätzlich zu Recht darauf hin,
dass das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten hat, dass eine
dreimonatige Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mehr als 80 % (vgl.
dazu E. 3.2.) nicht in jedem Fall bedeutet, dass der zeitliche Zusammenhang
unterbrochen wird. Wie von ihr aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2016
vom 9. November 2016 E. 7.1. zitiert (vgl. Klageantwort,
Rz. 28.4), zeigt selbst eine längerdauernde Phase der Erwerbstätigkeit
keine gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des
Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen
Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit führt. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass auch im
Rahmen des Art. 23 BVG zu berücksichtigen sei, dass arbeitsunfähig nicht
nur ist, wer gesundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur
noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere
Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand
zu verschlimmern, möglich ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts
9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 4.5.2.). Auch für den Fall, dass
eine mehr als dreimonatige Tätigkeit in einem Pensum von über 80 % (allenfalls
auch erst rückblickend) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder
massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte, eine dauerhafte
Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war, geht das Bundesgericht davon
aus, dass dies kein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen
Zusammenhangs darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_521/2022 vom 2.
März 2023 E. 3.3 und 9C_292/2008 vom 22. August
2008 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Isabelle Vetter-Schreiber, OFK BVG, 4. Auflage, Zürich
2021, Art. 23 Rz. 23). Es sind somit jeweils die gesamten Umstände
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des
Gesundheitsschadens (vgl. Vetter-Schreiber,
Art. 23 Rz. 24).
4.7.3 Vorliegend stellt sich der Wechsel der Klägerin von der
C____ zur E____ auch im Nachhinein nicht als Wiedereingliederungsversuch mit
geringen Erfolgschancen dar. Aus dem Bericht von Frau Dr. med. L____, und
der Psychotherapeutin M____ vom 22. September 2021 (IV-Akte 13,
S. 35) geht hervor, dass die damalige Partnerschaft der Klägerin im Jahr
2020 in die Brüche gegangen sei. Sie habe zunächst versucht, allein damit
klarzukommen und sei dann auch von D____ nach F____ umgezogen (IV-Akte 13,
S. 25 f.). Wie unter E. 4.6. erwähnt, berichtete die C____ über
eine praktisch ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit vom 15. August 2020 bis
zum 30. November 2020, also bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In
ihrer Kündigung des Arbeitsvertrags vom 19. Oktober 2020 (KB 24)
hielt die Klägerin fest, der Vertrag werde «wie vereinbart» in gegenseitigem
Einverständnis per 30. November 2020 ohne Kündigungsfrist aufgelöst. Das
Bild, dass sich aus diesen Umständen ergibt, ist nicht jenes einer Person, die
grundsätzlich zuerst wieder versuchen muss, im Erwerbsleben Fuss zu fassen.
Vielmehr stellt sich der Wechsel zur E____ als Teil einer grösseren Veränderung
im Leben der Klägerin dar, vergleichbar mit einem Neuanfang, mit einer neuen
Arbeitsstelle – welche die Klägerin selbständig gefunden hat –, in einer neuen
Stadt, nach dem Ende einer Partnerschaft. Es gibt ferner keine Hinweise darauf,
dass die E____ bei der Anstellung der Klägerin irgendwelche sozialen Gedanken
hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um einen «normalen
Jobwechsel» gehandelt hatte. Auch unter Berücksichtigung der Umstände in diesem
Einzelfall ist im Sinne der unter E. 4.7.2 dargelegten Rechtsprechung
davon auszugehen, dass die mehr als drei Monate andauernde Arbeitsfähigkeit im
Rahmen der Erwerbstätigkeit der Klägerin bei der E____ im Umfang von 90 %,
einen Zusammenhang mit der vor diesem Arbeitsverhältnis bestehenden
Arbeitsunfähigkeit unterbrochen hat. Dass die Klägerin im Nachhinein gegenüber
der IV-Stelle angegeben hat, 90 % Arbeitstätigkeit seien zu viel gewesen
(vgl. E-Mail der Klägerin vom 8. Juni 2023, IV-Akte 95) ändert nichts
daran, dass sie de facto im Stande war, dieses Pensum zu prästieren und es
prästiert hat. Ob ein tieferes Pensum die Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2021
verhindert hätte, ist reine Spekulation. Demzufolge besteht sowohl ein
zeitlicher wie auch ein (was als unumstritten gelten kann) sachlicher
Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der
Pensionskasse G____ bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der eingetretenen
Invalidität. Die Beklagte bzw. die Pensionskasse G____ ist demzufolge
grundsätzlich zur Erbringung von Invalidenleistungen an die Klägerin zu
verpflichten. Im Übrigen kann angesichts dieser Ausführungen darauf verzichtet
werden, vertieft darauf einzugehen, ob die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin
während ihrer Anstellung bei der C____ – wie von ihr angegeben (vgl. Klage, Rz.
40 und Replik, Rz. 7) rein arbeitsplatzbezogen war oder nicht. Die
Einholung weiterer Informationen oder Dokumente, wie von den beantragt,
erübrigt sich damit, da die Frage, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten
einen Anspruch auf Invalidenleistungen hat, auch ohne diese geklärt werden
kann.
5.
5.1.
Die Höhe des Rentenanspruchs wird gemäss Art. 24a Abs. 1
BVG in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem
Invaliditätsgrad ab 70 % besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 24a Abs. 3 BVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis
69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 24a
Abs. 2 BVG). Für einen Invaliditätsgrad der zwischen 40 % und
50 % liegt, gelten die in Art. 24a Abs. 4 BVG genannten
Abstufungen.
5.3.
5.3.1 Die Klägerin beantragt die Zusprechung einer Invalidenrente,
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % ab dem 2. Dezember 2022
(vgl. Tatsachen, II.a). Zum Datum des Beginns erklärt sie, die
Krankentaggeldversicherung habe ihr bis zum 1. Dezember 2022 ein Taggeld
auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet. Vom
2. Dezember 2022 bis zum 16. April 2023 habe ihr die IV ein Taggeld
für ein Aufbautraining ausgerichtet. Ab dem 17. April 2023 bis zum
26. Mai 2023 habe sie wiederum ein Taggeld der Krankentaggeldversicherung
erhalten. Da die Klägerin ab dem 2. Dezember 2022 in einer
Integrationsmassnahme bei der IV gewesen sei und diesbezüglich
Verrechnungsansprüche gegenüber der Beklagten bestehen könnten, sei – unter
Berücksichtigung von Ziff. 5.3 Abs. 5 des Vorsorgereglements – dieses
Datum für den Rentenbeginn massgebend.
5.3.2. Die Klägerin weist – wie erwähnt – selbst auf
Ziff. 5.3 Abs. 5 des Vorsorgereglements (AB 5) hin (vgl. Klage,
Rz. 51). Darin sieht die Beklagte vor, dass ihre Leistungspflicht mit der
Rente der IV beginnt, frühestens aber nach Ablauf der Wartefrist gemäss
Vorsorgeplan sowie nach Erschöpfung allfälliger Ansprüche aus einer
Taggeldversicherung, die vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert
wurde und mindestens 80 % des entgangenen Lohns auszahlt. Für den Beginn
der Leistungen im Rahmen der weitergehenden Vorsorge verweist das
Vorsorgereglement auf den Vorsorgeplan. Für den Fall, dass die Wartefrist 24
Monate dauert, sieht Ziff. 5.3 Abs. 5 des Vorsorgereglements weitere
Bestimmungen vor. Eine 24-monatige Wartefrist findet sich jedoch im
Vorsorgeplan (AB 9) nicht. Die Beklagte hält in Ziff. 22.3 der Klageantwort
zudem selbst fest, dass sie im Falle ihrer Leistungspflicht den Eintritt der
Invalidität per Mai 2022 zu akzeptieren hätte, wobei die Rentenleistungspflicht
bis zur Beendigung der Taggeldleistungen aufgeschoben würde. Es ist somit
lediglich zu klären, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte Rentenleistungen an die
Klägerin zu erbringen hat.
5.3.3 Aus den Einkommensnachweisen der
Krankentaggeldversicherung für die Jahre 2022 und 2023 (KB 17 und 26)
ergibt ist, dass die Klägerin – wie von ihr angegeben – während des ganzen
Jahres 2022 Krankentaggelder bezog. Einzig im Dezember 2022 erhielt sie
lediglich Fr. 99.40. Dies entspricht dem Krankentaggeld für einen Tag (was
sich aus den Taggeldleistungen für die Monate Januar bis November 2022
errechnen lässt). Somit ist zutreffend, dass die Klägerin bis und mit dem
1. Dezember 2022 Krankentaggelder bezog. Im Einkommensnachweis 2023 hielt
die Krankentaggeldversicherung den Zeitraum, innert dessen sie der Klägerin
Krankentaggeldleistungen erbracht hatte – nämlich vom 17. April 2023 bis
zum 26. Mai 2023 – explizit fest. Aus dem Umstand, dass sie nach dem
1. Dezember 2023 erneut Krankentaggeldleistungen erbrachte, lässt sich
schliessen, dass die Krankentaggeldleistungen für die Klägerin am
2. Dezember 2022 noch nicht erschöpft waren. Ziff. 5.3 Abs. 5 des
Vorsorgereglements (AB 5) verlangt aber, dass allfällige Ansprüche
gegenüber einer Taggeldversicherung ausgeschöpft sind. Vorliegend ist in diesem
Zusammenhang speziell, dass die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen am
2. Dezember 2022 infolge von Eingliederungsmassnahmen (vgl. z.B.
Mitteilungen vom 23. November 2022 und vom 23. März 2023, IV-Akten 47
und 69) bzw. eines damit verbundenen Taggelds der IV sistiert hatte. Die IV
gewährte der Klägerin ab dem 2. Dezember 2022 ein Taggeld (vgl.
Verfügungen vom 3. Januar 2023 und vom 31. März 2023, IV-Akten 56
und 76). Per 16. April 2023 brach die IV-Stelle die
Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. Mitteilung vom 10. Mai 2023,
IV-Akte 87, S. 1). Wie unter E. 5.2. festgehalten, kann eine
Invalidenrente nach BVG so lange nicht entstehen, als die versicherte Person
aufgrund von Eingliederungsmassnahmen noch Taggelder der IV erhält. Somit hat
die Klägerin bis und mit dem 1. Dezember 2022 aufgrund der Leistungen der
Krankentaggeldversicherung keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der
Beklagten. Vom 2. Dezember 2022 bis zum 16. April 2023 hat sie
aufgrund der Taggeldleistungen der IV keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
nach BVG und vom 17. April 2023 bis zum 26. Mai 2023 entfällt ein
solcher Anspruch aufgrund der Krankentaggeldleistungen. Der Anspruch der
Klägerin auf eine Invalidenrente nach BVG gegenüber der Beklagten beginnt somit
erst am 27. Mai 2023. Der Umstand, dass die Beklagte von einem Aufschub
ihrer Leistungspflicht bis lediglich zum 23. Mai 2023 ausgeht (vgl. Klageantwort,
Rz. 31.2) ändert daran nichts. Zum einen ist das Gericht nicht an die
Begehren der Parteien gebunden (vgl. § 12 SVGG), zum anderen gilt im
Sozialversicherungsprozess der Untersuchungsgrundsatz. Es ist daher Aufgabe des
Gerichts, für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2014 vom
31. August 2015 mit Hinweis auf BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
5.4.
Was die Höhe der Rente betrifft, beantragt die Klägerin, dass die
Rente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 70 % basiere (vgl.
Tatsachen, II.a). Die Beklagte äussert sich nicht zur Rentenhöhe im Falle einer
Gutheissung der Klage.
5.5.
Wie unter E. 4.1. dargelegt, besteht grundsätzlich eine
Bindungswirkung des IV-Entscheids für die Beklagte. Vorliegend ist dabei
allerdings zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle bei der Berechnung des
Invaliditätsgrads einen Einkommensvergleich vorgenommen hat und von einer
Erwerbstätigkeit von 100 % ausgegangen ist. Die Klägerin hat bei der E____
– dem Betrieb, bei dem die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit
eingetreten ist (vgl. E. 3.3. und E. 4) – jedoch in einem Pensum von
90 % gearbeitet (38.5 Stunden pro Woche bei betriebsüblichen 42.5 Stunden
pro Woche; vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. November 2021,
IV-Akte 11, S. 1). Deshalb besteht keine Bindungswirkung in Bezug auf
das Valideneinkommen (vgl. E. 3.3.). Im Sinne der Rechtsprechung ist
vorliegend grundsätzlich das von der Invalidenversicherung festgelegte
Valideneinkommen auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterzurechnen um damit
einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. BGE 144 V 63, 71
E. 6.3.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_661/2024 vom 8. Juli
2025 E. 2.2.3 und 9C_123/2023 vom 1. Februar 2024 E. 2.2., je
mit Hinweisen). Vorliegend erübrigt es sich, eine exakte Berechnung des für den
für den Rentenanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten Valideneinkommens
vorzunehmen. Das (berufsvorsorgerechtlich verbindliche) Invalideneinkommen
liegt gemäss der Rentenverfügung der IV-Stelle, basierend auf einer
Arbeitsfähigkeit von 0 %, bei Fr. 0.00 (vgl. IV-Akte 130,
S. 5). Demnach beträgt der Invaliditätsgrad, unabhängig von der Höhe des
Valideneinkommens, 100 %.
5.6.
Die Klägerin hat somit gegenüber der Beklagten ab dem 27. Mai
2023 einen Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Rente (vgl. E. 5.1.).
6.
6.1.
Die Klägerin beantragt, dass die auszurichtende Rente ab dem
Zeitpunkt der Klageerhebung (7. April 2025) mit 5 % zu verzinsen sei.
Die Beklagte äussert sich nicht zur Höhe des Zinssatzes. Das ein Zinsanspruch
der Klägerin besteht, sofern – wie vorliegend der Fall – ein Rentenanspruch
besteht, kann als unumstritten gelten.
6.2.
Hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes ist in erster Linie das
Reglement massgebend. Wenn eine entsprechende Regelung fehlt, kommt
Art. 104 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220)
zur Anwendung, wonach ein Verzugszins von 5 % (wie vorliegend von der
Klägerin beantragt) geschuldet ist (BGE 149 V 106, 107 E. 7.1, vgl. auch
Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1
und 9C_418/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.1). Im Falle von
Rentenleistungen wird die Schuldnerin – ebenfalls mangels reglementarischer
Regelung – im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR mit Anhebung der
Betreibung der gerichtlichen Klage in Verzug gesetzt und hat von diesem Tag an
Verzugszinsen zu bezahlen (BGE 137 V 373, 382 E. 6.6. sowie Urteil des
Bundesgerichts 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1 und
E. 3.3.1).
6.3.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, wenn die
Verzugszinspflicht mit der Klageeinreichung beginnt, das im Moment der
Klageeinreichung gültige Reglement massgebend (Urteil des Bundesgerichts
9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.3.1). Vorliegend ist dies das
Reglement der Beklagten mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024 (AB 2). Gemäss
Ziff. 8.9 Abs. 7 dieses Reglements wird ein allfälliger Verzugszins
in Höhe des BVG-Mindestzinssatzes ausgerichtet. Dies gilt folglich auch für den
Rentenanspruch der Klägerin. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der
BVG-Mindestzinssatz 1.25 % (vgl. Art. 12 lit. k BVV 2). Die seit
Klageeinreichung geschuldeten Rentenbetreffnisse sind folglich mit einem
Verzugszins von 1.25 % (Art. 12 lit. k BVV 2) zu verzinsen.
7.
7.1.
Nebst den Rentenleistungen beantragt die Klägerin die Ausrichtung
aller weiteren gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen inklusive
einer Beitragsbefreiung.
7.2.
Was die Beitragsbefreiung anbelangt, bestimmt Art. 14
Abs. 1 BVV 2, dass die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto einer
invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines
Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach
Art. 13 Abs. 1 BVG weiterführen muss. Das diesbezüglich anwendbare Vorsorgereglement
der Pensionskasse G____ mit Gültigkeit ab 1. Januar 2018 (AB 5) regelt
die Beitragsbefreiung in Ziff. 5.2. Gemäss deren Abs. 1 entsteht die
gemäss Vorsorgeplan versicherte Befreiung von der Beitragszahlung nach Ablauf
der im Vorsorgeplan definierten Dauer der Arbeitsunfähigkeit von mindestens
40 %. Wenn die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate
dauert, muss vor Ablauf dieser sechs Monate eine Anmeldung bei der IV erfolgen
(Ziff. 5.2 Abs. 2 Satz 1). Ab einem Arbeitsunfähigkeits-
respektive Invaliditätsgrad von 70 % besteht gemäss dem Vorsorgereglement
ein Anspruch auf die volle Beitragsbefreiung (vgl. Ziff. 5.2 Abs. 8
lit. a). Gemäss dem Vorsorgeplan 2021 (AB 9) erfolgt die Befreiung
von den Beitragszahlungen nach einer dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit.
7.3.
Die dauerhafte Krankschreibung der Klägerin begann am 14. Mai
2021 (vgl. Tatsachen I.a). Am 25. Oktober 2021 meldete sie sich bei der
IV-Stelle zum Leistungsbezug an (vgl. Tatsachen I.b). Somit erfüllt sie die
Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung nach Ablauf von drei Monaten seit dem
Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die zum Rentenanspruch gegenüber der Beklagten (bzw.
der Pensionskasse G____ als das zuständige und der Beklagten zugehörige
Vorsorgewerk; vgl. E. 1.3.) führt. Demzufolge hat die Beklagte die
Klägerin ab dem 14. August 2021 von den Beiträgen zu befreien.
8.
8.1.
Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Klage gutzuheissen und die
Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 27. Mai 2023 eine ganze
Invalidenrente auszurichten. Die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse
sind ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung am 7. April 2025 mit
1.25 % zu verzinsen. Für die übrigen Rentenbetreffnisse ist der Zins ab
dem jeweiligen Fälligkeitsdatum geschuldet.
8.2.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin ab dem 14. August
2021 von der Beitragspflicht zu befreien.
8.3.
Das verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16
SVGG kostenlos.
8.4.
Die obsiegende Klägerin hat gegenüber
der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch
das Gericht festgesetzt. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung
der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Klägerinnen/Kläger in
durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 303.75) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar
und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin ab dem 27. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente
auszurichten. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Rentenbetreffnisse sind
ab Klageeinreichung am 7. April 2025, die übrigen Rentenbetreffnisse ab
dem entsprechenden Fälligkeitsdatum mit 1.25 % zu verzinsen.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin
ab dem 14. August 2021 von der Beitragszahlung zu befreien.
Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1 %
Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
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