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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 16. April 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker
und Gerichtsschreiber MLaw M. Güntert
Parteien
A____
[...] vertreten durch lic. iur. Simone Emmel, Advokatin, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Kläger
B____
[...] vertreten durch lic. iur. Claudia Brun, Anwältin, Felmismoosweg 3, Postfach 124, 6048 Horw
Beklagte 1
C____
[...] vertreten durch Laurence Uttinger, AVS Rechtsanwälte AG, Rechtsanwältin, Alpenstrasse 4, 6300 Zug
Beklagte 2
D____
[...] Beklagte 3
E____
Gegenstand
BV.2025.7
Klage (BVG; Rente)
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und zeitlicher Zusammenhang
Tatsachen
I.
Der 1978 geborene Kläger war vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Juli 2016 in einem 100%-Pensum bei der F____ AG angestellt, zuletzt als Verkaufsleiter/Mitglied der Geschäftsleitung und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 3 im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (Klagebeilage [KB] 8; 9; IV-Akte 4). Am 26. Februar 2016 meldete sich der Kläger bei der SVA Basel-Landschaft zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 22. September 2016 wies diese das Leistungsbegehren ab, nachdem der Kläger seit dem 1. Mai 2016 wieder vollständig arbeitsfähig war (Beilage Beigeladene 6). Vom 2. August 2016 bis zum 31. Januar 2019 war der Kläger bei der G____ als Geschäftsführer in einem 100%-Pensum tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (KB 8; 9). Am 4. Dezember 2018 meldete sich der Kläger bei der IV-Stelle Solothurn zum Bezug von Leistungen der IV (berufliche Integration/Rente) an (IV-Akte 2). Vom 1. September 2019 bis zum 31. Juli 2020 war der Kläger bei der H____ AG (welche ab dem 1. Januar 2020 als I____ AG firmierte) als Sales Manager [...] in einem 100%-Pensum tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 2 im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (IV-Akte 33; KB 8; 9). Zwischenzeitlich schloss die IV-Stelle Solothurn mit Verfügung vom 4. November 2019 das Gesuch um berufliche Integration/Rente rentenausschliessend ab, da der Kläger ab dem 1. September 2019 einen neuen Arbeitsvertrag als Sales Manager im Aussendienst abgeschlossen habe (IV-Akte 40). Am 25. April 2020 meldete sich der Kläger bei der IV-Stelle Basel-Stadt erneut zum Bezug von Leistungen der IV (berufliche Integration/Rente) an (IV-Akte 42). Diese sprach ihm unter anderem ab dem 17. Mai 2021 Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings und ab dem 28. März 2022 in Form eines Arbeitstrainings zu (IV-Akte 105; 172). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 211) sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügungen vom 24. Oktober und 3. November 2023 ab dem 1. Oktober 2022 eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente sowie entsprechende Kinderrenten zu (IV-Akte 222; 223). In der Folge verneinte die Beklagte 1 mit Schreiben vom 2. und 8. November 2023 sowie mit Schreiben vom 26. September 2024 eine Leistungspflicht ihrerseits (KB 5). Ebenso verneinte die Beklagte 2 mit Schreiben vom 26. Oktober und 7. November 2023 eine Leistungspflicht ihrerseits (KB 6).
II.
a) Der Kläger erhebt am 6. Mai 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage gegen die Beklagte 1, die Beklagte 2 und die Beklagte 3 und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Oktober 2022 reglementarische IV-Leistungen zzgl. Zins zu 5% auszurichten.
2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Oktober 2022 reglementarische IV-Leistungen zzgl. Zins zu 5% auszurichten.
3. Subeventualiter sei die Beklagte 3 zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Oktober 2022 reglementarische IV-Leistungen zzgl. Zins zu 5% auszurichten.
4. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beklagten 1, eventualiter zulasten der Beklagten 2, subeventualiter zulasten der Beklagten 3.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Mai 2025 werden die Akten der IV-Stelle Basel-Stadt beigezogen
c) Mit Klageantwort vom 22. Juli 2025 beantragt die Beklagte 1 die Abweisung der Klage.
d) Mit Klageantwort vom 25. Juli 2025 beantragt die Beklagte 2 die Abweisung der Klage in Bezug auf die Beklagte 2 (2. und 4. Rechtsbegehren).
e) Mit Klageantwort vom 20. Juni 2025 beantragt die Beklagte 3 die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei.
f) Der Kläger nimmt am 28. Juli 2025 Stellung zur Eingabe der Beklagten 3 und beantragt die Beiladung der E____.
g) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. Juli 2025 wird die E____ im Verfahren beigeladen.
h) Mit Eingabe vom 24. September 2025 nimmt die Beigeladene zum Verfahren Stellung und beantragt die Abweisung sämtlicher Begehren, die auf eine Leistungspflicht der Beigeladenen in Zusammenhang mit Ansprüchen des Klägers abzielen, soweit darauf einzutreten sei.
i) Der Kläger hält mit Replik vom 20. November 2025 im Wesentlichen an seinen Anträgen fest und reicht die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. Oktober 2025 zu den Akten, mit welcher der Anspruch des Klägers ab dem 1. April 2024 auf eine IV-Rente von 60 % einer ganzen Invalidenrente festgesetzt wurde.
j) Die Beklagte 1 hält mit Duplik vom 5. Februar 2026 an ihren Anträgen fest.
k) Die Beklagte 2 teilt mit Schreiben vom 9. Januar 2026 mit, auf eine Duplik zu verzichten.
l) Die Beigeladen hält mit Stellungnahme vom 30. Januar 2026 an ihren Anträgen fest.
III.
Am 16. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.2. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in Basel (KB 2), weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Betreffend die Beklagten 2 und 3 ist die örtliche Zuständigkeit zufolge Zulässigkeit der passiven subjektiven Klagehäufung bei der Abgrenzung der Leistungspflicht von mehreren Vorsorgeeinrichtungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben (vgl. BGE 133 V 488 E. 4.4.9 S. 496).
Da auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
5.2.2. Dr. med. M____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste am 15. September 2015 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung des Klägers eine psychiatrische Kurzbeurteilung (IV-Akte 7 S. 9). Darin stellte er die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode vor dem Hintergrund einer Persönlichkeit mit abhängigen und selbstunsicheren Zügen, bei Selbstwertkonflikt sowie differentialdiagnostisch einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Störung von anderen Gefühlen (IV-Akte 7 S. 16 f.). Dr. med. M____ hielt in seiner Beurteilung fest, zu seiner ersten depressiven Episode sei es im Jahr 2009, aus ihm unbekannten Gründen, gekommen. Von seinem Psychiater verordnete Medikamente habe der Kläger eine kurze Zeit regelmässig eingenommen und sei seiner Arbeit ohne Krankschreibung nachgegangen. Im September 2014 sei es zur zweiten depressiven Episode gekommen. Durch seinen Hausarzt verordnete Medikamente (Escitalopram) habe der Kläger regelmässig eingenommen und nach zwei bis drei Wochen Krankschreibung sei er mit einem Arbeitspensum von 50 % seiner Arbeit nachgegangen. Nach drei bis vier Wochen habe der Kläger seine Tätigkeit wieder zu 100 % aufgenommen (IV-Akte 7 S. 17). Aktuell sei der Kläger erheblich und zu 100 % eingeschränkt. Eine Aufnahme seiner Tätigkeit sei dem noch psychisch instabilen Versicherten aktuell nicht zumutbar. Das Rückfallrisiko sei hoch. Bei weiterhin günstigem Verlauf und nach Selbsteinschätzung könne mit einer Arbeitsaufnahme, mit oder ohne stationäre Behandlung, zu 100 % innerhalb von vier bis sechs Wochen gerechnet werden (IV-Akte 7 S. 19).
5.2.3. Der Kläger war erneut vom 7. Januar bis zum 26. Februar 2016 in der N____ in stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 16. März 2016 diagnostizierte med. pract. O____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, selbstunsicherer/abhängiger Typ (IV-Akte 7 S. 3). Im Bericht wird ausgeführt, aufgrund der vom Kläger beschriebenen Symptomatik und der anamnestisch bekannten depressiven Episoden gingen sie von einer mittelgradigen Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung aus. Die Verschlechterung der depressiven Symptomatik habe sich wiederholt nach einer Trennungssituation gezeigt, was die Beurteilung der letzten Hospitalisation, dass sich die interaktionellen Schwierigkeiten aufgrund der Persönlichkeitsstrukturierung in depressiver Symptomatik manifestierten, unterstütze. Nach diagnostischer Abklärung sei die Diagnose der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, selbstunsicherer/abhängiger Typ, beibehalten worden (IV-Akte 7 S. 5).
5.2.4. Der Kläger war vom 16. Mai bis 6. Juli 2018 in den P____ hospitalisiert. Med. pract. Q____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. R____ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 6. Juli 2018 eine bipolare affektive Störung Typ II, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode. Insgesamt sei die depressive Symptomatik zum Ende der Hospitalisation nahezu vollständig remittiert und es seien auch mehrere Arbeitsversuche erfolgt, welche erfolgreich gelaufen seien. Ein stufenweiser Einstieg in die Arbeitstätigkeit und ein Beginn mit 50 % Arbeitspensum seien mit dem Arbeitgeber vorbesprochen worden. Man könne den Kläger am 7. Juni 2018 in deutlich gebessertem Zustand und ohne Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen (IV-Akte 7 S. 2). In ihrem Bericht vom 10. Juli 2018 attestierten sie dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Mai bis 6. Juli 2018. Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % (IV-Akte 12.3 S. 14).
5.2.5. Im Fragebogen für Arbeitgebende der IV-Stelle Kanton Solothurn gab die G____ am 21. Dezember 2018 an, das Arbeitsverhältnis sei am 18. Oktober 2018 per 31. Januar 2019 durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden (IV-Akte 9 S. 1). Der Kläger sei vom 12. Februar bis 1. März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig und vom 1. März bis 19. März 2018 noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Vom 7. Mai bis zum 5. Juli 2018 sei der Kläger erneut zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 6. Juli bis 22. Juli 2018 sei der Kläger zu 60 % arbeitsunfähig gewesen, vom 23. Juli bis zum 23. September 2018 sei der Kläger zu 60 % arbeitsunfähig, vom 24. September bis 31. Oktober 2018 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 23. Oktober 2018 sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Krankmeldungen und entsprechende Arbeitszeugnisse seien vorhanden (IV-Akte 9 S. 10).
5.2.6. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. S____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Kläger ab dem 23. Juli 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bis zum 23. September 2018, vom 24. September bis 31. Oktober 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (IV-Akte 12.3 S. 21) und mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 30. November 2018 seit dem 23. Oktober 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres (IV-Akte 12.3 S. 22).
5.2.7. Die behandelnde Ärztin Dr. med. T____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 5. März 2019 aus, der Kläger sei seit dem Jahr 2018 bei Dr. med. S____ aufgrund von depressiven Einbrüchen respektive Episoden in ambulanter Behandlung gewesen. Der Kläger habe von mehreren grösseren Lebenskrisen berichtet. Die erste sei im Jahr 2011 nach der von ihm eingeleiteten Trennung von seiner damaligen Ehefrau und den beiden Kindern aufgrund seiner seit Längerem bestehenden und verschwiegenen Homosexualität eingetreten. Eine kürzere depressive Episode sei im Jahr 2014 im Rahmen einer schwierigen partnerschaftlichen Beziehung erfolgt und im Jahr 2015 eine erneute, längere Episode mit einem ersten stationären Aufenthalt in der K____ im September 2015. Nach kurzzeitiger Besserung seien ein Rückfall und eine nochmalige stationäre Behandlung in der K____ im Januar 2016 erfolgt. Danach habe eine leichte Besserung mit Stimmungs- und Aktivitätsschwankungen stattgefunden. Es sei eine Oszillation zwischen Erschöpfung, Traurigkeit und Aktivismus erfolgt. Diese Symptomatik habe zwei Jahre lang bestanden, Ferien habe er damals zur Erholung eingezogen, um sich aufzufangen (IV-Akte 18 S. 1). Dies bei wiederholten depressiven Einbrüchen mit hauptsächlich Erschöpfungszuständen, Lustlosigkeit und Antriebslosigkeit. Es sei in dieser Zeit zu wenigen und kurzzeitigen Arbeitsausfällen gekommen. Im April 2018 sei er dann in eine schwere Depression gefallen und aufgrund des vorangegangenen Wohnortswechsels in den Kanton [...] in die psychiatrische Klinik eingetreten. Dort sei eine bipolare Störung diagnostiziert worden und der Kläger sei auf Lithium eingestellt worden, unter anderem vermutlich auch mit dem Hintergedanken einer Augmentation der bestehenden antidepressiven Medikation mittels Duloxetin. Danach habe er den Tritt nicht mehr richtig gefunden, trotz Unterstützung von seinem Umfeld. Die Arbeit in der G____ habe ihn zunehmend überfordert. Im Anschluss an den längeren Krankheitsausfall sei ihm dann gekündigt worden. Danach sei er zu Hause gewesen, habe aber kaum eine Tagesstruktur aufrechterhalten können. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit bis Ende Februar von 100 %. Ab dann sei eine Arbeitsfähigkeit bezüglich eines Arbeitspensums von 30-50 % realistisch bei reduzierter Leistungsfähigkeit von ca. 50 % (IV-Akte 18 S. 2). Ab März sei eine schrittweise Anpassung der Arbeitsfähigkeit mit Steigerung des Pensums und der Leistungsfähigkeit gegeben. Hilfreich sei gemäss Dr. med. T____ eine schrittweise Anpassung der Arbeitsfähigkeit. Dies könne im Rahmen des ersten Arbeitsmarktes erfolgen, falls eine genügende Unterstützung möglich sei. Ansonsten sei der Einstieg im sekundären Arbeitsmarkt sinnvoller. Dies aufgrund der zunehmenden depressiven Symptomatik seit 2015 und der unklaren auslösenden Faktoren für die depressiven Episoden. Die Arbeitstätigkeit und die damit verbundenen Tendenzen zur Überforderung scheinen aber eine relevante Rolle zu spielen (IV-Akte 18 S. 3).
5.2.8. Der Kläger befand sich im Rahmen eines von der IV Kanton Solothurn gewährten Aufbautrainings vom 19. März bis 31. Juli 2019 bei der U____. Im definitiven Bericht vom 5. August 2019 wird ausgeführt, weil der Kläger oft krank gewesen sei, habe das Pensum nicht wie ursprünglich geplant durchgeführt werden können. Bis zum 1. Juni 2019 sei die Steigerung wie geplant gelaufen. Danach sei es vom 3. bis 16. Juni 2019 nur zur 70%-Steigerung gekommen. Vom 17. Juni bis zum 31. Juli 2019 sei das Pensum wieder auf 60 % reduziert worden (IV-Akte 29 S. 2). Das stabil erreichte Pensum am Ende des Zeitraums der Berichterstattung habe 36.9 % betragen (IV-Akte 29 S. 4). Der Kläger habe immer noch verhältnismässig oft gefehlt, weshalb selbst sein 60%-Pensum zum Ende des Moduls nicht habe als stabil erachtet werden können. Zudem habe der Kläger fünfmal verschlafen, weil er seinen Wecker nicht gehört habe, und sei zu spät zur Arbeit gekommen. Auffallend seien immer seine hohe Motivation und sein Wille, baldmöglichst wieder fit genug zu sein, um zurück in den ersten Arbeitsmarkt zu gehen (IV-Akte 29 S. 5).
5.2.9. Zudem gewährte die IV Kanton Solothurn Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und persönlichem Coaching (IV-Akte 15). Der Coach des Klägers, Herr V____, hielt in seinem Bericht vom 18. September 2019 fest, gegen Ende Juli habe sich der Kläger bei «H____» bewerben können, wo er Mitte August den positiven Bescheid bekommen habe, dass er die Stelle ab dem 2. September 2019 antreten dürfe. Die Stelle betrage 100 % und verlange so einiges vom Kläger. Die Freude sei stark, aber auch der Respekt vor der neuen Herausforderung sei spürbar. Der Wochenplan sei angepasst worden und die freie Zeit sei neu sortiert worden. Die ersten zwei Wochen am Arbeitsplatz seien gut und konstruktiv verlaufen. Gewisse Verunsicherungen gegenüber einzelnen Personen seien im Gespräch zum Ausdruck gekommen und das Kopfkino habe sich gemeldet. Das Coaching unterstütze den Prozess sehr (IV-Akte 37 S. 2).
5.2.10. Die behandelnde Ärztin, Dr. med. T____, hielt in ihren Handnotizen vom 26. November 2019 folgendes fest: «Vor 2 Wochen angefangen. Nicht mehr abschalten können. Sollte dies & das. Geschont, nichts gemacht. Hat nicht funktioniert. Ist immer mehr geworden. Mittwoch. Mittag. Druck in mir/Angst/Panik vor Allem. Nicht beruhigbar selber. Temesta nicht eingenommen. Cymbalta reduziert, abgemacht. Geschäft: Funktioniert wieder. Anerkennung – Ängste. 2 Seiten/kaum Verbindung: Schwach, Krise, Stark, Antrieb. Abhängig in der Krise. Prozedere: Krankschreibung vom 21.11-1.12. Truxal à 15mg Tbl in Reserve. Lithium ½ -> 1 Tbl.» (KB 11).
5.2.11. Dr. med. W____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, X____ AG, attestierte am 26. November 2019 dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. bis 30. November 2019 (KB 12).
5.2.12. Der Coach des Klägers hielt im Abschlussbericht vom 29. Januar 2020 fest, der Kläger habe seine Arbeitsstelle anfangs September angetreten. Den Respekt vor dem Neuen habe man gänzlich gespürt. Mit der nötigen Abgrenzung und dem Nachfragen habe sich der Kläger gut positionieren können und einen guten ersten Eindruck vermitteln. Ende Oktober habe man gemerkt, dass die Arbeit zunehme und die Ansprüche der Firma gestiegen seien, die Arbeitstage seien länger geworden, das Thema Abgrenzung mache sich bemerkbar. Die Wochenplanung werde nun herausgefordert, einzuhalten, dem Kläger falle es schwer, sich den nötigen Raum zu geben, um Ausgleich zu schaffen. Im November und Dezember habe der Kläger keine Zeit, um ins Coaching zu kommen, was von den Prioritäten wahrscheinlich in die falsche Richtung gehe. Anfang Januar 2020 habe der Kläger informiert, dass er für eine Woche krankgeschrieben sei und sich nun erhole. Wohin der Weg führe, könne er nicht sagen. Für das Coaching bedeute es Abbruch, denn der Kläger habe gemeint, er brauche nun den Therapeuten mehr als den Coach (IV-Akte 41).
5.2.13. In seiner Anmeldung vom 25. April 2020 bei der IV-Stelle Basel-Stadt gab der Kläger an, es bestehe seit 2014 eine rezidivierende depressive Störung (IV-Akte 42 S. 6). Seit dem 9. Januar 2020 sei er bis auf Weiteres 100 % Arbeitsunfähig (IV-Akte 42 S. 4).
5.2.14. Dr. med. T____ attestierte dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. Januar bis 15. Februar 2020 (Arztzeugnis vom 6. Februar 2020, IV-Akte 44).
5.2.15. Die I____ AG gab im Fragebogen vom 7. September 2020 gegenüber der IV-Stelle an, das Arbeitsverhältnis habe vom 1. September 2019 bis zum 31. Juli 2020 gedauert. Es sei von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst worden. Der letzte effektive Arbeitstag sei der 8. Januar 2020 gewesen (IV-Akte 57 S. 2).
5.2.16. Der Kläger war vom 11. Februar bis 30. März 2020 in der Y____ hospitalisiert. Aus dem Austrittsbericht vom 30. März 2020 geht hervor, die Aufnahme sei bei einer depressiven Episode erfolgt, welche seit ca. drei bis vier Wochen bestehe. Seine ambulante Psychiaterin, Dr. med. T____, habe zur stationären Aufnahme geraten. Der Kläger sehe keine Auslöser der aktuellen Symptomatik. Vor acht Wochen habe er bereits eine depressive Phase erlebt, welche sich jedoch von selbst aufgelöst habe. Seit Januar 2020 bemerke der Kläger eine zunehmende depressive Entwicklung (IV-Akte 62 S. 10). Zusammenfassend gehe man von einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung aus, da der Kläger im Rahmen der psychiatrischen Anamnese von mehreren weiteren depressiven Episoden berichtet habe und keine Hinweise auf hypomanische bzw. manische Phasen vorgelegen seien. Der Kläger berichte, seit zehn Wochen mehrere geschwollene Lymphknoten am Hals bemerkt zu haben. Diese hätten in den Wochen langsam an Grösse zugenommen. Es sei daher eine Vorstellung bei den Kollegen der HNO erfolgt, wobei eine Sonografie, eine Feinnadelpunktion sowie eine Lymphknoten-Serologie erfolgt seien. Laborchemisch habe sich der HIV-Test positiv gezeigt, was gemäss Kollegen der Infektiologie jedoch reaktiv gewertet werden könne. Aus diesem Grund sei ein Bestätigungstest erfolgt, das Resultat sei noch ausstehend. Der Kläger werde ins Z____ verlegt zur weiteren Diagnostik und Therapie bei zervikaler Lymphadenopathie (IV-Akte 62 S. 13).
5.2.17. In der Folge war der Kläger erneut vom 31. März bis zum 4. Mai 2020 in der Y____ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 5. Mai 2020 wird festgehalten, es habe eine Rückverlegung aus dem Z____ nach stationärem Aufenthalt für bei Lymphknotenresektion zervikal stattgefunden. Er habe am Vortag die Bestätigung eines positiven HIV-Tests bekommen (IV-Akte 62 S. 8). Mittelfristig habe der Kläger für den 25. Mai 2020 einen ersten Termin in der Abteilung AA____ aufgleisen können, um dort an einem tagesstrukturierenden Angebot teilzunehmen. Der Kläger habe sich zudem eigenständig bei der IV angemeldet. Perspektivisch sei eine berufliche Wiedereingliederung mit Hilfe der IV wünschenswert (IV-Akte 62 S. 9).
5.2.18. Dr. med. T____ gab am 15. September 2020 im Fragebogen gegenüber der IV-Stelle Basel-Stadt an, der Kläger befinde sich seit dem 3. Dezember 2018 bei ihr in ambulanter Behandlung. Diese habe inmitten einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode und aufgrund einer 2018 stationär in der P____ diagnostizierten bipolaren Störung begonnen. Nach einer kurzen Besserung und einem versuchten Wiedereinstieg in die Arbeit nach Klinikaufenthalt sei eine erneute depressive Episode mit Überforderung am Arbeitsplatz und der Kündigung im Herbst 2018 erfolgt (IV-Akte 62 S. 2). Der Kläger fühle sich trotz einer hoch dosierten Medikation mit Cymbalta und Lithium stark antriebslos, bedrückt, müde und freudlos. Eine Tagesstrukturierung sei nur mit Unterstützung möglich gewesen. In dieser Zeit habe sie den Kläger zweimal wöchentlich in ihrer Praxis gesehen. Es sei möglich gewesen, mithilfe der IV ein Belastungstraining und ein Berufs-Coaching zu etablieren, was zu einer zunehmenden Besserung geführt habe. Auch ein Umzug aus dem ländlichen [...] nach [...] habe sich als stimmungsstabilisierend erwiesen. Ein anschliessendes Aufbautraining sei vereinbart worden und habe im Verlauf bis Ende Juli 2019 auf 70 % gesteigert werden können. Trotzdem sei es episodisch immer wieder zu kurzfristigen Verschlechterungen mit einigen Tagen anhaltender Antriebslosigkeit, Müdigkeit und Erschöpfung gekommen. Der Kläger habe es geschafft, per Anfang September 2019 eine Stelle zu finden, und habe seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen können. Dort habe sich, trotz günstigem Beginn, Ende November 2019 bald eine erneute Krise angebahnt, die man im ambulanten Setting kurzzeitig noch habe abfangen können. Klare Gründe für die Krise mit starken Selbstwerteinbrüchen und Selbstunsicherheit mit depressiv gefärbten Ängsten seien damals nicht ersichtlich gewesen. Der Kläger habe zwar noch immer Mühe in der Arbeitsplanung sowie mit der Strukturierung seines Alltags gezeigt, sei aber subjektiv wenig überfordert gewesen. Der depressiv-ängstliche Zustand des Klägers habe sich nach Weihnachten zusehends verschlechtert und auch ein Versuch einer erneuten Medikamenteneinstellung habe keine Besserung gebracht, sodass eine notfallmässige Einweisung in die Y____ nötig geworden sei. Dort sei der Kläger von Anfang Februar bis Anfang Mai stationär geblieben. Eine Besserung habe sich nur langsam und schrittweise unter einer neuen Medikation mittels Lamictal und Wellbutrin gezeigt. Aktuell sei eine Besserung schrittweise vorhanden, schreite jedoch langsam voran. Der Kläger habe in der Vergangenheit dazu geneigt, zu rasch in sein Leistungs- und Anspruchsdenken zu kommen und sich auf längere Zeit gesehen zu überfordern. Er habe dabei stets sehr motiviert und engagiert gearbeitet, habe es aber vermieden, die vorhandenen Störfaktoren anzuerkennen. Dies wirke sich entsprechend negativ auf die Prognose und den Erhalt der psychischen Gesundheit aus (IV-Akte 62 S. 3). Eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erachte sie als nicht mehr zumutbar. Auch mit einem niedrigeren Arbeitspensum sei diese Tätigkeit nicht mehr vorstellbar. Nach den letzten Arbeitsstellen sei ein Engagement in einer Kaderposition in Zukunft generell nicht mehr vorstellbar. Die letzten Anstellungen hätten stets zu einer mittelfristigen Überforderung mit anschliessendem längerem schwergradigem depressivem Zustandsbild geführt. Die Einschränkungen bestünden durch eine zunehmende Überforderung und anfängliche Bagatellisierung dieser (IV-Akte 62 S. 4). In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Austritt aus der Y____ eine zunehmende Belastbarkeit von damals 10 % auf mittlerweile 40-50 % (IV-Akte 62 S. 5).
5.2.19. Die AB____ AG führte im Auftrag der IV-Stelle Basel-Stadt ein Assessment der Arbeitsfähigkeit und psychischen Gesundheit des Klägers durch (IV-Akte 78). Im Bericht vom 23. Dezember 2020 an die IV-Stelle Basel-Stadt wird ausgeführt, der Kläger habe zwölf Jahre bei der Firma F____ gearbeitet. Er sei zum Teamleiter aufgestiegen und von 2008-2012 in dieser Position tätig gewesen. Der Kläger sei schon nach der Hälfte des Studiums Verkaufsleiter geworden (2012-2016). Im Sommer 2015 sei er dann wegen einer Depression ausgefallen. Er sei dann ca. vier Monate ausgefallen und im Oktober 2015 wieder mit einem 50%-Pensum eingestiegen. Dies sei monatlich in 10%-Schritten gesteigert worden, doch nach zwei Monaten habe der Kläger wieder in die Klinik eintreten müssen, es habe nicht funktioniert. Im Jahr 2016 habe er dann einen erneuten Einstieg am Arbeitsplatz gestartet, wiederum beginnend bei 50 % mit 10%-Steigerungsschritten. Er habe schlussendlich die Kündigung bekommen. Zeitgleich mit seiner Kündigung habe der Kläger ein Jobangebot von einem Headhunter erhalten und sei so zu seiner nächsten Stelle bei der Firma G____ gekommen (2016-2019). Der Start in der neuen Firma sei gut verlaufen: Es sei zu Beginn viel schiefgelaufen, aber er habe «die Anlage wieder zum Laufen bringen können» (IV-Akte 78 S. 4). Er habe an dieser Stelle viel bewegen können und tolle Vorgesetzte gehabt. Im Frühling 2018 sei der Kläger erneut ausgefallen. Es sei gleich abgelaufen wie bei F____, er habe wieder angefangen, alle Lebensbereiche ausser der Arbeit zu vernachlässigen und sich zurückgezogen. Nach einem Klinikaufenthalt sei er wieder in einem 40%-Pensum eingestiegen und habe bis 70 % gesteigert, anschliessend sei er ab Oktober 2018 wieder ganz ausgefallen. Nach dem zweiten Ausfall habe der Kläger die Kündigung erhalten. Nach dieser Kündigung habe der Kläger ein Case Management über die Krankentaggeldversicherung in Anspruch genommen und es habe eine IV-Anmeldung stattgefunden. Der Kläger sei dann im Jahr 2019 in einem Aufbautraining bei der U____ gewesen und habe sein Pensum von 40-60 % steigern können. Es sei eine Steigerung auf 80 % geplant gewesen, doch das habe er nicht geschafft. Er habe es damals nicht so ernst genommen, dass er die Präsenzzeit nicht habe einhalten können, und habe sich vor allem darauf konzentriert, eine neue Stelle zu finden. Das habe dann auch geklappt und so habe der Kläger wieder eine 100%-Stelle angefangen, ohne je die 80 % bei U____ erreicht zu haben. Die Ärzte und sein Umfeld hätten damals Bedenken geäussert, doch er sei überzeugt gewesen, dass er das schaffe. Er könne sehr überzeugend sein und dann auch Dinge ausblenden. Der Kläger sei dann als Sales Manager bei der I____ eingestiegen. Er habe lediglich Fachverantwortung getragen. Das habe ihm sehr gut gefallen, doch bereits im November 2019 habe er wieder ein Tief gehabt. Er wisse nicht, woran es liege, denn er habe keinen übermässigen Druck bei der Arbeit gehabt und sei mit dem Chef und den Mitarbeitenden gut ausgekommen. Er habe sich plötzlich hilflos gefühlt und Panik gehabt. Aus dieser Krise habe er sich aber selber wieder rausholen können, bis es im Januar 2020 nicht mehr gegangen sei (IV-Akte 78 S. 5). Gegenüber der AB____ AG berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr. med. T____, der Kläger sei seit Dezember 2018 bei ihr in Behandlung. Er sei mit der Vordiagnose Bipolar II gekommen, doch sie habe diese infrage gestellt und sehe eher depressive Phasen. Er habe auch eine abhängige und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung. Sie erlebe ihn je nach Phase als sehr kompetent bis total hilflos. Sie könne sich vorstellen, dass er sich überfordere, bis es nicht mehr gehe, denn er habe grosse Erwartungen an sich. Mit U____ habe es einen schrittweisen Einstieg gegeben, der so weit gut gegangen sei, auch die depressive Symptomatik sei zurückgegangen. Es habe aber auch viele Ausfälle bei U____ gegeben, die er ihr (Dr. med. T____) gegenüber nicht immer kommuniziert habe, sodass sie erst im Nachhinein gemerkt habe, dass er das 70%-Pensum eigentlich nicht erreicht habe. Er habe immer das Ziel gehabt, rasch wieder 100 % zu arbeiten, da er sich selber auch einen finanziellen Druck mache. Als der Kläger bei der I____ wieder zu 100 % eingestiegen sei, habe ihn Dr. med. T____ eigentlich noch nicht bereit dazu gesehen, doch er habe das unbedingt gewollt. Nach zwei Monaten Tätigkeit bei I____ sei dementsprechend erneut eine depressive Krise gekommen und seine vermeidenden Aspekte seien wieder zum Vorschein gekommen. Sie sehe ihn im Moment arbeitsfähig im Rahmen der Präsenzzeit in der AA____: 50 % ohne verantwortungsvolle Arbeit. Prognostisch denke sie, es sei nicht sinnvoll, über ein Pensum von 60-80 % hinauszugehen, ohne dass es wieder zu Einbrüchen komme (IV-Akte 78 S. 8). Im Bericht der AB____ AG wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie akzentuierter Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73) gestellt. Aufgrund der noch mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode sehe man den Kläger zu maximal 50 % arbeitsfähig. Prognostisch erwarte man, dass dieses Pensum in einer angepassten Tätigkeit mit einem Aufbau steigerbar sei bis zu 80-100 %. Man empfehle einen Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt in einem 50%-Pensum auf einer unteren/mittleren Managementposition mit einer Steigerung bis zu 80-100 % in sechs Monaten (IV-Akte 78 S. 10).
5.2.20. Dr. med. T____ hielt in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2021 fest, es bestünden weiterhin starke Stimmungs- und Antriebsschwankungen, die auch mit einer suffizienten Medikation und einer genügenden Compliance bisher wenig Veränderung im Sinne einer Besserung erbracht hätten. Seit der letztmaligen Hospitalisation in der Y____ und der HIV-Diagnose sowie dem vermutlich assoziierten Lymphom gäbe es einen deutlichen Leistungsknick. Der Kläger könne seit dieser Zeit nicht mehr an seine früheren guten Phasen anknüpfen und fühle sich in vielen Lebenslagen unsicher (IV-Akte 129 S. 4).
5.2.21. RAD-Arzt O____ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 23. November 2021 fest, beim Kläger bestehe mehrjährig ein psychisch instabiler Gesundheitszustand, der bislang jedoch wiederholt durch therapeutische Massnahmen habe stabilisiert werden können. Diagnostisch handle es sich am ehesten um eine rezidivierende depressive Störung, gemäss Aktenlage ist die Basis für die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung eher dünn. Seit etwa 2020 kam es im Zusammenhang mit einer somatischen Erkrankung bei einer vorbestehenden HIV-Infektion zu einer erneuten psychischen Destabilisierung, so dass bis zuletzt keine lntegrationsmassnahmen abgeschlossen werden können. Derzeit sei der Versicherte in teilstationärer Behandlung. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (IV-Akte 136 S. 2).
5.2.22. Dr. med. AC____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Assistenzärztin Dr. med. AD____, Y____, hielten in ihrem Bericht vom 4. April 2022 fest, der Kläger habe sich vom 1. November 2021 bis 10. Dezember 2021 in teilstationärer Behandlung befunden. Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten diese eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) (IV-Akte 170 S. 2). Man gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Vorerst empfehle man die Planung für die nächsten 24 Monate mit einer 50%igen Anstellung zur psychischen Stabilisierung und um weitere Misserfolge sowie eine dauerhafte Berentung zu vermeiden. Eine weitere Erhöhung des Arbeitspensums sehe man aktuell nicht als zielführend. Sobald der Kläger wieder 100%ig einsatzfähig sein sollte, könne ein Ende der Teilberentung (z.B. in zwei Jahren) in Erwägung gezogen werden (IV-Akte 170 S. 4).
5.2.23. RAD-Arzt L____ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 27. April 2022 fest, da die arbeitspraktischen Abklärungen und die therapeutischen Einschätzungen der Tagesklinik übereinstimmend gegenwärtig von einer 50 % Arbeitsfähigkeit ausgingen, könne eine solche Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt angenommen werden. Hinweise auf eine höhere Arbeitsfähigkeit ergeben sich derzeit nicht. Bei positiver Prognose und durchaus vorhandenen Ressourcen sei mittelfristig eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen (IV-Akte 177).
5.2.24. Dr. med. T____ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2022 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig depressive Episode (ICD-10: F33.0) (Erstdiagnose 2016) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen Anteilen (ICD-10: F60.1) bestehend seit der Kindheit/Jugend (IV-Akte 206 S. 1). Der Kläger schaffe es zurzeit nicht in einem kompetitiven Umfeld sich zu behaupten, ohne die Belastbarkeitsgrenzen zu überschreiten. Er sei rasch überfordert, gestresst und reagiere mit depressiven Verstimmungen, Schlafschwierigkeiten, ungesundem Verhalten und sozialem Rückzug. Die Leistungsfähigkeit sei durch die fehlende Konzentration nicht gegeben. Die bisherige Tätigkeit sei nur eingeschränkt zumutbar. Eine Position mit Verantwortung sei nicht zumutbar (IV-Akte 206 S. 2).
5.2.25. RAD-Arzt L____ attestierte in seiner Aktenbeurteilung vom 2. Mai 2023 im zeitlichen Verlauf eine Arbeitsfähigkeit von 0 % vom 7. Mai bis 22. Juli 2018, vom 23. Juli bis 23. September 2018 eine solche von 40 %, vom 24. September bis 22. Oktober 2018 eine solche von 60 %, vom 23. Oktober 2018 bis 30. September 2019 eine solche von 0 %, vom 1. Oktober 2019 bis 8. Januar 2020 infolge eines gescheiterten Arbeitsversuchs weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, vom 9. Januar 2020 bis 30. September 2022 eine solche von 0 % und ab 1. Oktober 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-Akte 210 S. 3). Er führte aus, gemäss den vorliegenden Zeugnissen habe eine psychiatrische Behandlung seit Dezember 2018 bestanden. Trotz kontinuierlicher ambulanter Therapien und stationären Behandlungsversuchen habe der Kläger sein ursprüngliches Leistungsniveau nicht mehr erreichen können. Dies auch im Zusammenhang mit zusätzlichen somatischen Erkrankungen (HIV) und den daraus resultierenden negativen Folgen für die Behandlung der vorbestehenden Depression. Wiederholt seien von Behandlungsseite die Arbeitsfähigkeit auf 50 % eingeschätzt worden, ein erneuter Versuch auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, sei im Januar 2020 gescheitert, ein volles Pensum sei für den Kläger auch unter günstigen Bedingungen nicht zu bewältigen aufgrund der interaktionellen Schwierigkeiten und der resultierenden, erneuten depressiven Dekompensation. Es sei mit dem bisherigen Therapie- und Eingliederungsverlauf davon auszugehen, dass der Kläger mit dem derzeit bewältigten Pensum von 50 % seine Kapazitäten voll ausgeschöpft habe (IV-Akte 210 S. 4).
Der Kläger war ab dem 2. August 2016 bei der G____ als Geschäftsführer in einem 100%-Pensum tätig. Im Jahr 2018 kam es erneut zu psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeiten. Gemäss Angaben der G____ war der Kläger vom 12. Februar bis 1. März 2018 vollständig arbeitsunfähig und vom 1. März bis 19. März 2018 noch zu 50 % arbeitsunfähig. Ab dem 7. Mai 2018 bestand erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 5.2.5. hiervor). Vom 16. Mai bis 6. Juli 2018 befand sich der Kläger in stationärer psychiatrischer Behandlung. Nach der Entlassung wurde ihm eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % attestiert (E. 5.2.4. hiervor). Im weiteren Verlauf gelang keine nachhaltige Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit mehr. Ab dem 23. Juli 2018 wurde dem Kläger durch seinen behandelnden Psychiater Dr. med. S____ eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %, ab dem 24. September 2018 eine solche von 40 % und ab dem 23. Oktober 2018 wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E 5.2.6. hiervor). Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich am 18. Oktober 2018 durch die Arbeitgeberin per 31. Januar 2019 aufgelöst (E. 5.2.5. hiervor). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. T____, beschrieb retrospektiv in ihrem Bericht vom 5. März 2019, die Arbeit bei der G____ habe den Kläger zunehmend überfordert. Nach dem längeren Krankheitsausfall habe er den Tritt nicht mehr richtig gefunden (E. 5.2.7. hiervor). Mit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2018 ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens in der bisherigen Tätigkeit erstellt (vgl. E. 3.2. hiervor). Diese Arbeitsunfähigkeit trat während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 ein.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4 S. 133 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine abweichende Regelung enthält (BGE 119 V 131 E. 4c S. 133 ff.).
Das öffentlich zugänglichen Vorsorgereglement der Beklagten 1, Ausgabe Januar 2023, sieht vor, dass bei Verzug mit der Erbringung von Vorsorgeleistungen ein Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes geschuldet ist ([...], zuletzt besucht am: 28. Mai 2026). Da die Ausgabe von Januar 2026 dieselbe Regelung enthält, kann offenbleiben, welche Fassung im Einzelnen massgebend ist (vgl. Ausgabe Januar 2026, Ziff. 7.6 [...] zuletzt besucht am: 28. Mai 2026). Der BVG-Mindestzinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2024 1.25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 BVV 2). Dementsprechend ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger auf den bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Rentenleistungen ab dem 6. Mai 2025 und auf den danach fällig werdenden Rentenleistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 1.25 % auszurichten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage wird diese verpflichtet, vorbehaltlich einer allfälligen Überentschädigung des Klägers eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente sowie eine entsprechende Kinderrente auszurichten:
- für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf Basis eines Invaliditätsgrades von 55 %;
- für die Zeit ab 1. April 2024 auf Basis eines Invaliditätsgrades von 60 %.
Auf den bereits fällig gewordenen Rentenleistungen sind ab dem 6. Mai 2025 Verzugszinsen in Höhe von 1.25 % für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse zu zahlen. Für die übrigen Rentenleistungen sind ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 1.25 % zu zahlen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %) zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder MLaw M. Güntert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte 1
– Beklagte 2
– Beklagte 3
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG