[...]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. April 2026

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und Gerichtsschreiber MLaw M. Güntert

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] vertreten durch lic. iur. Simone Emmel, Advokatin, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel   

                                                                     Kläger

 

 

 

B____

[...] vertreten durch lic. iur. Claudia Brun, Anwältin, Felmismoosweg 3, Postfach 124, 6048 Horw   

                                                               Beklagte 1

 

C____

[...] vertreten durch Laurence Uttinger, AVS Rechtsanwälte AG, Rechtsanwältin, Alpenstrasse 4, 6300 Zug   

                                                               Beklagte 2

 

D____

[...]       Beklagte 3

 

 

E____

[...]       Beigeladene

 

 

 

Gegenstand

 

BV.2025.7

Klage (BVG; Rente)

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und zeitlicher Zusammenhang

 


Tatsachen

I.         

Der 1978 geborene Kläger war vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Juli 2016 in einem 100%-Pensum bei der F____ AG angestellt, zuletzt als Verkaufsleiter/Mitglied der Geschäftsleitung und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 3 im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (Klagebeilage [KB] 8; 9; IV-Akte 4). Am 26. Februar 2016 meldete sich der Kläger bei der SVA Basel-Landschaft zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 22. September 2016 wies diese das Leistungsbegehren ab, nachdem der Kläger seit dem 1. Mai 2016 wieder vollständig arbeitsfähig war (Beilage Beigeladene 6). Vom 2. August 2016 bis zum 31. Januar 2019 war der Kläger bei der G____ als Geschäftsführer in einem 100%-Pensum tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (KB 8; 9). Am 4. Dezember 2018 meldete sich der Kläger bei der IV-Stelle Solothurn zum Bezug von Leistungen der IV (berufliche Integration/Rente) an (IV-Akte 2). Vom 1. September 2019 bis zum 31. Juli 2020 war der Kläger bei der H____ AG (welche ab dem 1. Januar 2020 als I____ AG firmierte) als Sales Manager [...] in einem 100%-Pensum tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 2 im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (IV-Akte 33; KB 8; 9). Zwischenzeitlich schloss die IV-Stelle Solothurn mit Verfügung vom 4. November 2019 das Gesuch um berufliche Integration/Rente rentenausschliessend ab, da der Kläger ab dem 1. September 2019 einen neuen Arbeitsvertrag als Sales Manager im Aussendienst abgeschlossen habe (IV-Akte 40). Am 25. April 2020 meldete sich der Kläger bei der IV-Stelle Basel-Stadt erneut zum Bezug von Leistungen der IV (berufliche Integration/Rente) an (IV-Akte 42). Diese sprach ihm unter anderem ab dem 17. Mai 2021 Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings und ab dem 28. März 2022 in Form eines Arbeitstrainings zu (IV-Akte 105; 172). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 211) sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügungen vom 24. Oktober und 3. November 2023 ab dem 1. Oktober 2022 eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente sowie entsprechende Kinderrenten zu (IV-Akte 222; 223). In der Folge verneinte die Beklagte 1 mit Schreiben vom 2. und 8. November 2023 sowie mit Schreiben vom 26. September 2024 eine Leistungspflicht ihrerseits (KB 5). Ebenso verneinte die Beklagte 2 mit Schreiben vom 26. Oktober und 7. November 2023 eine Leistungspflicht ihrerseits (KB 6).


 

II.        

a)       Der Kläger erhebt am 6. Mai 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage gegen die Beklagte 1, die Beklagte 2 und die Beklagte 3 und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Oktober 2022 reglementarische IV-Leistungen zzgl. Zins zu 5% auszurichten.

2.    Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Oktober 2022 reglementarische IV-Leistungen zzgl. Zins zu 5% auszurichten.

3.    Subeventualiter sei die Beklagte 3 zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Oktober 2022 reglementarische IV-Leistungen zzgl. Zins zu 5% auszurichten.

4.    Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beklagten 1, eventualiter zulasten der Beklagten 2, subeventualiter zulasten der Beklagten 3.

b)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Mai 2025 werden die Akten der IV-Stelle Basel-Stadt beigezogen

c)       Mit Klageantwort vom 22. Juli 2025 beantragt die Beklagte 1 die Abweisung der Klage.

d)       Mit Klageantwort vom 25. Juli 2025 beantragt die Beklagte 2 die Abweisung der Klage in Bezug auf die Beklagte 2 (2. und 4. Rechtsbegehren).

e)       Mit Klageantwort vom 20. Juni 2025 beantragt die Beklagte 3 die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei.

f)        Der Kläger nimmt am 28. Juli 2025 Stellung zur Eingabe der Beklagten 3 und beantragt die Beiladung der E____.

g)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. Juli 2025 wird die E____ im Verfahren beigeladen.

h)       Mit Eingabe vom 24. September 2025 nimmt die Beigeladene zum Verfahren Stellung und beantragt die Abweisung sämtlicher Begehren, die auf eine Leistungspflicht der Beigeladenen in Zusammenhang mit Ansprüchen des Klägers abzielen, soweit darauf einzutreten sei.

i)        Der Kläger hält mit Replik vom 20. November 2025 im Wesentlichen an seinen Anträgen fest und reicht die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. Oktober 2025 zu den Akten, mit welcher der Anspruch des Klägers ab dem 1. April 2024 auf eine IV-Rente von 60 % einer ganzen Invalidenrente festgesetzt wurde.

j)        Die Beklagte 1 hält mit Duplik vom 5. Februar 2026 an ihren Anträgen fest.

k)       Die Beklagte 2 teilt mit Schreiben vom 9. Januar 2026 mit, auf eine Duplik zu verzichten.

l)        Die Beigeladen hält mit Stellungnahme vom 30. Januar 2026 an ihren Anträgen fest.

III.      

Am 16. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.2.            Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in Basel (KB 2), weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Betreffend die Beklagten 2 und 3 ist die örtliche Zuständigkeit zufolge Zulässigkeit der passiven subjektiven Klagehäufung bei der Abgrenzung der Leistungspflicht von mehreren Vorsorgeeinrichtungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben (vgl. BGE 133 V 488 E. 4.4.9 S. 496).

Da auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er sei während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der G____ im Mai 2018 arbeitsunfähig geworden und habe seither nie mehr eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 60 % erreicht. Zuvor sei der Kläger seit dem 1. August 2016 in einem 100%-Pensum als Geschäftsführer der G____ tätig und somit während 21 Monaten voll arbeitsfähig gewesen. Der zeitliche Kausalzusammenhang zu der vor der Arbeitstätigkeit bei der G____ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit sei durch das 21 Monate andauernde, ohne erkennbare Leistungseinbussen geleistete 100%-Pensum als Geschäftsführer unterbrochen worden (Klage Rz. 22). Nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der G____ habe er das Pensum nur kurzfristig im Rahmen des Aufbautrainings der IV auf 70 % steigern können, jedoch gesundheitsbedingt im Juni 2019 wieder von 70 % auf 60 % reduziert (Klage Rz. 22). Dennoch habe er ab dem 1. September 2019 bei der H____ AG eine Stelle in einem 100%-Pensum als Sales Manager angetreten. Seit Januar 2020 sei der Kläger wieder voll arbeitsunfähig gewesen. Der Arbeitsversuch sei definitiv gescheitert. Seitdem habe der Kläger nicht mehr in seinem angestammten Beruf gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis bei der H____ AG sei per 31. Juli 2020 beendet worden (Klage Rz. 18). Mit IV-Verfügungen vom 24. Oktober und 3. November 2023 sei dem Kläger rückwirkend ab Oktober 2022 eine Invalidenrente im Umfang von 55 % zugesprochen worden. Aus der RAD-Stellungnahme vom 2. März 2023 gehe hervor, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Mai 2018 eingetreten sei (Klage Rz. 20). Die Beklagte 1 sei deshalb zu verpflichten, dem Kläger die ihm zustehenden Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge auszurichten zzgl. Zins zu 5 % seit Klageinreichung (Klage Rz. 22). In seiner Replik bringt der Kläger zudem vor, die IV-Stelle Basel-Stadt habe seinen Rentenanspruch zwischenzeitlich überprüft und habe gemäss IV-Verfügung vom 17. Oktober 2025 rückwirkend ab dem 1. April 2024 einen Anspruch auf eine IV-Rente von 60 % einer ganzen Invalidenrente festgesetzt. Die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung werde ihre Leistungen ebenfalls entsprechend anzupassen haben (Replik Rz. 4).

2.2.            Die Beklagte 1 bestreitet, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Mai 2018 erfolgt sei (Klageantwort Beklagte 1 S. 6). Bereits während der Tätigkeit bei der F____ AG bis 31. Juli 2016 sei es beim Kläger zu zwei mehrwöchigen Klinikaufenthalten und immer wieder zu länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeiten gekommen (Klageantwort Beklagte 1 S. 7). Es treffe nicht zu, dass der Kläger erst im ersten Quartal 2018 langsam Zeichen der Überforderung gefühlt habe. Die in den letzten Jahren immer wieder auftretenden Depressionen seien ein ständiges Auf und Ab gewesen. Im Frühling 2018 sei es zu einer weiteren Akzentuierung der vorbestehenden Erkrankung gekommen, deren bisherige Behandlung mit Cymbalta und Konsultationen beim Psychiater nicht mehr ausgereicht hätten, weshalb eine stationäre Behandlung notwendig geworden sei (Klageantwort Beklagte 1 S. 8 f.). Der Kläger sei nach monatelangen Eingliederungsmassnahmen in der Lage gewesen, per 1. September 2019 eine neue Stelle anzutreten. Diese habe er über vier Monate in einem Vollpensum ausgeübt, bevor er Anfang 2020 erneut erkrankt sei. Ein gescheiterter Arbeitsversuch liege damit nicht vor (Klageantwort Beklagte 1 S. 3; 6; 12). Die IV-Stelle Solothurn habe am 4. November 2019 eine Verfügung erlassen, wonach aufgrund des ab 1. September 2019 erzielten rentenausschliessenden Einkommens weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente abgelehnt worden seien. Damit sei die Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2019 bestätigt (Klageantwort Beklagte 1 S. 13). Wenn der zeitliche Zusammenhang durch die 21 Monate andauernde Tätigkeit bei der G____ unterbrochen worden sei, weil der Kläger ohne erkennbare Leistungseinbusse gearbeitet habe, dann müsse folgerichtig auch der zeitliche Zusammenhang zwischen der vor dem Arbeitsverhältnis bei der H____ AG eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und derjenigen während dieses Arbeitsverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden sein (Klageantwort Beklagte 1 S. 16).

2.3.            Die Beklagte 2 bringt zusammengefasst vor, dass das ab dem 1. Januar 2020 bei ihr versicherte Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der H____ AG bzw. I____ AG als Sales Manager [...] vom 1. September 2019 bis am 31. Juli 2020 gedauert habe, wobei der Kläger ab dem 9. Januar 2020 arbeitsunfähig gewesen sei (Klageantwort Beklagte 2 Rz. 5). Bereits im Oktober 2019 sei es zu krankheitsbedingten Absenzen gekommen und vom 21. November bis 1. Dezember 2019 sei der Kläger aufgrund von Überforderung krankgeschrieben worden (Klageantwort Beklagte 2 Rz. 6 f.). Sodann verweist die Beklagte 2 auf die RAD-Beurteilung vom 2. Mai 2023, wonach ab dem 1. Oktober 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden habe mit dem Vermerk «gescheiterter Arbeitsversuch» (Klageantwort Beklagte 2 Rz. 9). Im vorliegenden Fall fehle es einerseits an der Arbeitsfähigkeit von über 80 % und andererseits an der Voraussetzung, dass eine dauerhafte Wiedereingliederung durch die bei der Beklagten 2 versicherte Tätigkeit objektiv wahrscheinlich war (Klageantwort Beklagte 2 Rz. 19).

2.4.            Die Beklagte 3 bringt im Wesentlichen vor, sie sei nicht die Rechtsnachfolgerin der F____ AG in Liq. Sie habe einzig die aktiven Versicherten der J____ AG übernommen sowie einen klar abgegrenzten Rentenbestand.

2.5.            Die Beigeladene bringt im Wesentlichen vor, ab dem 1. Mai 2016 und auch bei Austritt aus der Beigeladenen sei der Kläger gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnissen wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Stellungnahme der Beigeladenen Rz. 8). Die Beklagte 3 sei nicht durch Universalsukzession in sämtliche Rechte und Pflichten der Beigeladenen eingetreten. Indessen habe die Beklagte 3 am 31. Dezember 2019 sämtliche Verpflichtungen der Beigeladenen gegenüber deren aktivversicherten Personen, Rentnern und anwartschaftlich Berechtigten übernommen. Es sei vereinbart worden, dass die Beigeladene im Gegenzug ihr gesamtes Vermögen (mit Ausnahme der geschätzten Liquidationskosten) auf die Beklagte 3 übertrage (Stellungnahme der Beigeladenen Rz. 12). Die zwischen den Parteien vorgesehene Schlusszahlung sei bis dato ausstehend, da von Versicherten erhobene Rechtsmittel die weitere Abwicklung hinderten. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren sei es der Beigeladenen nicht gestattet, die Liquidation abzuschliessen (Stellungnahme der Beigeladenen Rz. 13). Auch wenn somit der schriftliche Übernahmevertrag noch ausstehe, gehe die Beigeladene dennoch davon aus, dass der Rechtsvorgang zwischen ihr und der Beklagten 3 als Übernahme eines Vermögens oder Geschäfts i.S. Art. 181 OR qualifiziert werde (Stellungnahme der Beigeladenen Rz. 15). Die Beigeladene bestreitet, gegenüber dem Kläger leistungspflichtig zu sein; sollte das Gericht zu einer anderen Auffassung gelangen, so wäre ihrer Ansicht nach die Beklagte 3 leistungspflichtig, da diese ihr Vermögen/Geschäft gesamthaft übernommen habe (Stellungnahme der Beigeladenen Rz. 18 f.).

2.6.            Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Kläger gegenüber der Beklagten 1, der Beklagten 2 oder der Beklagten 3 einen Anspruch auf Invalidenleistungen hat. Dabei ist insbesondere streitig und nachfolgend zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Hingegen ist zwischen den Parteien der von der IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügungen vom 24. Oktober und vom 3. November 2023 festgesetzte Invaliditätsgrad nicht streitig. Ebenfalls unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist der sachliche Zusammenhang zwischen der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit und der rentenbegründenden Invalidität (zur Mitwirkungspflicht der Parteien vgl. BGE 139 V 176 E. 5.1 S. 185; Urteil des Bundesgerichts 9C_130/2025 vom 26. Januar 2026 E. 4.2.1. ff.). Zu prüfen bleibt damit die Frage, bei welcher Vorsorgeeinrichtung der Kläger versichert war, als die Arbeitsunfähigkeit eintrat, deren Ursache zur rentenbegründenden Invalidität geführt hat und ob der zeitliche Zusammenhang bis zum Eintritt der Invalidität unterbrochen wurde.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.

3.2.            Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Versichertes Ereignis nach Art. 23 lit. a BVG ist der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht (BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68).

Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23 mit Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit muss ferner erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 18/97 vom 29. April 1998), und sie muss mindestens 20 % betragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_102/2014 vom 1. September 2014 E. 1.1, 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.1 und 9C_934/2012 vom 18. Juli 2012 E. 2; Marc Hürzeler, in: Schneider/ Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 23 BVG).

3.3.            Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] B 111/02 vom 14. Juni 2004 E. 2.2.2.). Die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes erfordert eine länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2016 vom 2. März 2017 E. 3). Eine nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende Erholung ist anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit vorgelegen hat (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63). Eine drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 f. und SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_98/2013 E. 4.1). Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 f., SVR 2010 BVG Nr. 18 S. 70, 9C_169/2009 E. 3.2 sowie; Urteil des Bundesgerichts 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2 und E. 5.3). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3.4.            Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, insbesondere hinsichtlich des IV-Grades und Rentenbeginns, einschliesslich dem dafür massgebenden Beginn der Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437 und 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69 sowie SVR 2021 IV Nr. 38 S. 116, 9C_552/2020 E. 3.2).

4.                  

4.1.            Zunächst ist zu prüfen, ob die Verfügungen der IV-Stelle vom 4. November 2019 (IV-Akte 40) und vom 24. Oktober und vom 3. November 2023 (IV-Akten 222; 223) für die Beklagten verbindlich sind.

4.2.            Der Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 4. November 2019 kommt für die vorliegend streitige Frage keine Bindungswirkung zu. Die Verfügung wurde weder der Beklagten 2 noch der Beklagten 3 eröffnet (IV-Akte 40). Es besteht ihnen gegenüber mangels Einbezug in das IV-Verfahren keine Bindungswirkung (BGE 129 V 73 E. 4.2.1 S. 75; 132 V 1 E. 2 S. 2 f.). Gegenüber der Beklagten 1 ist zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle am 4. November 2019 lediglich gestützt auf die per 1. September 2019 aufgenommene 100%-Tätigkeit bei der H____ AG verfügte (vgl. Meldung vom 22. August 2019 [IV-Akte 35]). Ob die Tätigkeit bei der H____ AG eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bewirkte oder lediglich einen gescheiterten Arbeitsversuch darstellte, ist deshalb im Lichte der späteren Entwicklung frei zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.2.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2015.00022 vom 17. Juli 2017 E. 4.5.1 in fine).

4.3.            Mit Verfügungen vom 24. Oktober und vom 3. November 2023 wurde dem Kläger ab dem 1. Oktober 2022 eine Invalidenrente von 55 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 222; 223). Der Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit war für die Rentenzusprache nicht von Bedeutung. Der Kläger bezog von Mai 2021 bis Oktober 2022 Taggelder der Invalidenversicherung. Der Rentenbeginn wurde somit nicht durch den Ablauf des einjährigen Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bestimmt, sondern durch den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen bzw. den Taggeldbezug. Nachdem sich der Kläger bereits am 25. April 2020 erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte (IV-Akte 42), war die Wartezeit im Zeitpunkt des Rentenbeginns vom 1. Oktober 2022 ohnehin längst erfüllt. Unter diesen Umständen entfalten die Verfügungen der IV-Stelle vom 24. Oktober und vom 3. November 2023 bezüglich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gegenüber den Beklagten keine Bindungswirkung (Urteil des EVG B 79/99 und B 4/00 vom 26. Januar 2001 E. 6).

5.                  

5.1.            In Bezug auf die vorliegend interessierende Frage nach dem Beginn einer ununterbrochenen, mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit mit sich daraus ergebender Erwerbsunfähigkeit, ergibt sich aus den Akten folgendes:

5.2.            5.2.1.          Der Kläger befand sich vom 21. September bis 26. Oktober 2015 in stationärer Behandlung in der K____. Med. pract. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. November 2015 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, sowie eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, selbstunsicherer/abhängiger Typ (IV-Akte 7 S. 6).

5.2.2.  Dr. med. M____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste am 15. September 2015 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung des Klägers eine psychiatrische Kurzbeurteilung (IV-Akte 7 S. 9). Darin stellte er die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode vor dem Hintergrund einer Persönlichkeit mit abhängigen und selbstunsicheren Zügen, bei Selbstwertkonflikt sowie differentialdiagnostisch einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Störung von anderen Gefühlen (IV-Akte 7 S. 16 f.). Dr. med. M____ hielt in seiner Beurteilung fest, zu seiner ersten depressiven Episode sei es im Jahr 2009, aus ihm unbekannten Gründen, gekommen. Von seinem Psychiater verordnete Medikamente habe der Kläger eine kurze Zeit regelmässig eingenommen und sei seiner Arbeit ohne Krankschreibung nachgegangen. Im September 2014 sei es zur zweiten depressiven Episode gekommen. Durch seinen Hausarzt verordnete Medikamente (Escitalopram) habe der Kläger regelmässig eingenommen und nach zwei bis drei Wochen Krankschreibung sei er mit einem Arbeitspensum von 50 % seiner Arbeit nachgegangen. Nach drei bis vier Wochen habe der Kläger seine Tätigkeit wieder zu 100 % aufgenommen (IV-Akte 7 S. 17). Aktuell sei der Kläger erheblich und zu 100 % eingeschränkt. Eine Aufnahme seiner Tätigkeit sei dem noch psychisch instabilen Versicherten aktuell nicht zumutbar. Das Rückfallrisiko sei hoch. Bei weiterhin günstigem Verlauf und nach Selbsteinschätzung könne mit einer Arbeitsaufnahme, mit oder ohne stationäre Behandlung, zu 100 % innerhalb von vier bis sechs Wochen gerechnet werden (IV-Akte 7 S. 19).

5.2.3.  Der Kläger war erneut vom 7. Januar bis zum 26. Februar 2016 in der N____ in stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 16. März 2016 diagnostizierte med. pract. O____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, selbstunsicherer/abhängiger Typ (IV-Akte 7 S. 3). Im Bericht wird ausgeführt, aufgrund der vom Kläger beschriebenen Symptomatik und der anamnestisch bekannten depressiven Episoden gingen sie von einer mittelgradigen Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung aus. Die Verschlechterung der depressiven Symptomatik habe sich wiederholt nach einer Trennungssituation gezeigt, was die Beurteilung der letzten Hospitalisation, dass sich die interaktionellen Schwierigkeiten aufgrund der Persönlichkeitsstrukturierung in depressiver Symptomatik manifestierten, unterstütze. Nach diagnostischer Abklärung sei die Diagnose der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, selbstunsicherer/abhängiger Typ, beibehalten worden (IV-Akte 7 S. 5).

5.2.4.  Der Kläger war vom 16. Mai bis 6. Juli 2018 in den P____ hospitalisiert. Med. pract. Q____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. R____ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 6. Juli 2018 eine bipolare affektive Störung Typ II, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode. Insgesamt sei die depressive Symptomatik zum Ende der Hospitalisation nahezu vollständig remittiert und es seien auch mehrere Arbeitsversuche erfolgt, welche erfolgreich gelaufen seien. Ein stufenweiser Einstieg in die Arbeitstätigkeit und ein Beginn mit 50 % Arbeitspensum seien mit dem Arbeitgeber vorbesprochen worden. Man könne den Kläger am 7. Juni 2018 in deutlich gebessertem Zustand und ohne Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen (IV-Akte 7 S. 2). In ihrem Bericht vom 10. Juli 2018 attestierten sie dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Mai bis 6. Juli 2018. Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % (IV-Akte 12.3 S. 14).

5.2.5.  Im Fragebogen für Arbeitgebende der IV-Stelle Kanton Solothurn gab die G____ am 21. Dezember 2018 an, das Arbeitsverhältnis sei am 18. Oktober 2018 per 31. Januar 2019 durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden (IV-Akte 9 S. 1). Der Kläger sei vom 12. Februar bis 1. März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig und vom 1. März bis 19. März 2018 noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Vom 7. Mai bis zum 5. Juli 2018 sei der Kläger erneut zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 6. Juli bis 22. Juli 2018 sei der Kläger zu 60 % arbeitsunfähig gewesen, vom 23. Juli bis zum 23. September 2018 sei der Kläger zu 60 % arbeitsunfähig, vom 24. September bis 31. Oktober 2018 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 23. Oktober 2018 sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Krankmeldungen und entsprechende Arbeitszeugnisse seien vorhanden (IV-Akte 9 S. 10).

5.2.6.  Der behandelnde Psychiater, Dr. med. S____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Kläger ab dem 23. Juli 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bis zum 23. September 2018, vom 24. September bis 31. Oktober 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (IV-Akte 12.3 S. 21) und mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 30. November 2018 seit dem 23. Oktober 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres (IV-Akte 12.3 S. 22).

5.2.7.  Die behandelnde Ärztin Dr. med. T____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 5. März 2019 aus, der Kläger sei seit dem Jahr 2018 bei Dr. med. S____ aufgrund von depressiven Einbrüchen respektive Episoden in ambulanter Behandlung gewesen. Der Kläger habe von mehreren grösseren Lebenskrisen berichtet. Die erste sei im Jahr 2011 nach der von ihm eingeleiteten Trennung von seiner damaligen Ehefrau und den beiden Kindern aufgrund seiner seit Längerem bestehenden und verschwiegenen Homosexualität eingetreten. Eine kürzere depressive Episode sei im Jahr 2014 im Rahmen einer schwierigen partnerschaftlichen Beziehung erfolgt und im Jahr 2015 eine erneute, längere Episode mit einem ersten stationären Aufenthalt in der K____ im September 2015. Nach kurzzeitiger Besserung seien ein Rückfall und eine nochmalige stationäre Behandlung in der K____ im Januar 2016 erfolgt. Danach habe eine leichte Besserung mit Stimmungs- und Aktivitätsschwankungen stattgefunden. Es sei eine Oszillation zwischen Erschöpfung, Traurigkeit und Aktivismus erfolgt. Diese Symptomatik habe zwei Jahre lang bestanden, Ferien habe er damals zur Erholung eingezogen, um sich aufzufangen (IV-Akte 18 S. 1). Dies bei wiederholten depressiven Einbrüchen mit hauptsächlich Erschöpfungszuständen, Lustlosigkeit und Antriebslosigkeit. Es sei in dieser Zeit zu wenigen und kurzzeitigen Arbeitsausfällen gekommen. Im April 2018 sei er dann in eine schwere Depression gefallen und aufgrund des vorangegangenen Wohnortswechsels in den Kanton [...] in die psychiatrische Klinik eingetreten. Dort sei eine bipolare Störung diagnostiziert worden und der Kläger sei auf Lithium eingestellt worden, unter anderem vermutlich auch mit dem Hintergedanken einer Augmentation der bestehenden antidepressiven Medikation mittels Duloxetin. Danach habe er den Tritt nicht mehr richtig gefunden, trotz Unterstützung von seinem Umfeld. Die Arbeit in der G____ habe ihn zunehmend überfordert. Im Anschluss an den längeren Krankheitsausfall sei ihm dann gekündigt worden. Danach sei er zu Hause gewesen, habe aber kaum eine Tagesstruktur aufrechterhalten können. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit bis Ende Februar von 100 %. Ab dann sei eine Arbeitsfähigkeit bezüglich eines Arbeitspensums von 30-50 % realistisch bei reduzierter Leistungsfähigkeit von ca. 50 % (IV-Akte 18 S. 2). Ab März sei eine schrittweise Anpassung der Arbeitsfähigkeit mit Steigerung des Pensums und der Leistungsfähigkeit gegeben. Hilfreich sei gemäss Dr. med. T____ eine schrittweise Anpassung der Arbeitsfähigkeit. Dies könne im Rahmen des ersten Arbeitsmarktes erfolgen, falls eine genügende Unterstützung möglich sei. Ansonsten sei der Einstieg im sekundären Arbeitsmarkt sinnvoller. Dies aufgrund der zunehmenden depressiven Symptomatik seit 2015 und der unklaren auslösenden Faktoren für die depressiven Episoden. Die Arbeitstätigkeit und die damit verbundenen Tendenzen zur Überforderung scheinen aber eine relevante Rolle zu spielen (IV-Akte 18 S. 3).

5.2.8.  Der Kläger befand sich im Rahmen eines von der IV Kanton Solothurn gewährten Aufbautrainings vom 19. März bis 31. Juli 2019 bei der U____. Im definitiven Bericht vom 5. August 2019 wird ausgeführt, weil der Kläger oft krank gewesen sei, habe das Pensum nicht wie ursprünglich geplant durchgeführt werden können. Bis zum 1. Juni 2019 sei die Steigerung wie geplant gelaufen. Danach sei es vom 3. bis 16. Juni 2019 nur zur 70%-Steigerung gekommen. Vom 17. Juni bis zum 31. Juli 2019 sei das Pensum wieder auf 60 % reduziert worden (IV-Akte 29 S. 2). Das stabil erreichte Pensum am Ende des Zeitraums der Berichterstattung habe 36.9 % betragen (IV-Akte 29 S. 4). Der Kläger habe immer noch verhältnismässig oft gefehlt, weshalb selbst sein 60%-Pensum zum Ende des Moduls nicht habe als stabil erachtet werden können. Zudem habe der Kläger fünfmal verschlafen, weil er seinen Wecker nicht gehört habe, und sei zu spät zur Arbeit gekommen. Auffallend seien immer seine hohe Motivation und sein Wille, baldmöglichst wieder fit genug zu sein, um zurück in den ersten Arbeitsmarkt zu gehen (IV-Akte 29 S. 5).

5.2.9.  Zudem gewährte die IV Kanton Solothurn Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und persönlichem Coaching (IV-Akte 15). Der Coach des Klägers, Herr V____, hielt in seinem Bericht vom 18. September 2019 fest, gegen Ende Juli habe sich der Kläger bei «H____» bewerben können, wo er Mitte August den positiven Bescheid bekommen habe, dass er die Stelle ab dem 2. September 2019 antreten dürfe. Die Stelle betrage 100 % und verlange so einiges vom Kläger. Die Freude sei stark, aber auch der Respekt vor der neuen Herausforderung sei spürbar. Der Wochenplan sei angepasst worden und die freie Zeit sei neu sortiert worden. Die ersten zwei Wochen am Arbeitsplatz seien gut und konstruktiv verlaufen. Gewisse Verunsicherungen gegenüber einzelnen Personen seien im Gespräch zum Ausdruck gekommen und das Kopfkino habe sich gemeldet. Das Coaching unterstütze den Prozess sehr (IV-Akte 37 S. 2).

5.2.10.          Die behandelnde Ärztin, Dr. med. T____, hielt in ihren Handnotizen vom 26. November 2019 folgendes fest: «Vor 2 Wochen angefangen. Nicht mehr abschalten können. Sollte dies & das. Geschont, nichts gemacht. Hat nicht funktioniert. Ist immer mehr geworden. Mittwoch. Mittag. Druck in mir/Angst/Panik vor Allem. Nicht beruhigbar selber. Temesta nicht eingenommen. Cymbalta reduziert, abgemacht. Geschäft: Funktioniert wieder. Anerkennung – Ängste. 2 Seiten/kaum Verbindung: Schwach, Krise, Stark, Antrieb. Abhängig in der Krise. Prozedere: Krankschreibung vom 21.11-1.12. Truxal à 15mg Tbl in Reserve. Lithium ½ -> 1 Tbl.» (KB 11).

5.2.11.          Dr. med. W____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, X____ AG, attestierte am 26. November 2019 dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. bis 30. November 2019 (KB 12).

5.2.12.          Der Coach des Klägers hielt im Abschlussbericht vom 29. Januar 2020 fest, der Kläger habe seine Arbeitsstelle anfangs September angetreten. Den Respekt vor dem Neuen habe man gänzlich gespürt. Mit der nötigen Abgrenzung und dem Nachfragen habe sich der Kläger gut positionieren können und einen guten ersten Eindruck vermitteln. Ende Oktober habe man gemerkt, dass die Arbeit zunehme und die Ansprüche der Firma gestiegen seien, die Arbeitstage seien länger geworden, das Thema Abgrenzung mache sich bemerkbar. Die Wochenplanung werde nun herausgefordert, einzuhalten, dem Kläger falle es schwer, sich den nötigen Raum zu geben, um Ausgleich zu schaffen. Im November und Dezember habe der Kläger keine Zeit, um ins Coaching zu kommen, was von den Prioritäten wahrscheinlich in die falsche Richtung gehe. Anfang Januar 2020 habe der Kläger informiert, dass er für eine Woche krankgeschrieben sei und sich nun erhole. Wohin der Weg führe, könne er nicht sagen. Für das Coaching bedeute es Abbruch, denn der Kläger habe gemeint, er brauche nun den Therapeuten mehr als den Coach (IV-Akte 41).

5.2.13.          In seiner Anmeldung vom 25. April 2020 bei der IV-Stelle Basel-Stadt gab der Kläger an, es bestehe seit 2014 eine rezidivierende depressive Störung (IV-Akte 42 S. 6). Seit dem 9. Januar 2020 sei er bis auf Weiteres 100 % Arbeitsunfähig (IV-Akte 42 S. 4).

5.2.14.          Dr. med. T____ attestierte dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. Januar bis 15. Februar 2020 (Arztzeugnis vom 6. Februar 2020, IV-Akte 44).

5.2.15.          Die I____ AG gab im Fragebogen vom 7. September 2020 gegenüber der IV-Stelle an, das Arbeitsverhältnis habe vom 1. September 2019 bis zum 31. Juli 2020 gedauert. Es sei von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst worden. Der letzte effektive Arbeitstag sei der 8. Januar 2020 gewesen (IV-Akte 57 S. 2).

5.2.16.          Der Kläger war vom 11. Februar bis 30. März 2020 in der Y____ hospitalisiert. Aus dem Austrittsbericht vom 30. März 2020 geht hervor, die Aufnahme sei bei einer depressiven Episode erfolgt, welche seit ca. drei bis vier Wochen bestehe. Seine ambulante Psychiaterin, Dr. med. T____, habe zur stationären Aufnahme geraten. Der Kläger sehe keine Auslöser der aktuellen Symptomatik. Vor acht Wochen habe er bereits eine depressive Phase erlebt, welche sich jedoch von selbst aufgelöst habe. Seit Januar 2020 bemerke der Kläger eine zunehmende depressive Entwicklung (IV-Akte 62 S. 10). Zusammenfassend gehe man von einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung aus, da der Kläger im Rahmen der psychiatrischen Anamnese von mehreren weiteren depressiven Episoden berichtet habe und keine Hinweise auf hypomanische bzw. manische Phasen vorgelegen seien. Der Kläger berichte, seit zehn Wochen mehrere geschwollene Lymphknoten am Hals bemerkt zu haben. Diese hätten in den Wochen langsam an Grösse zugenommen. Es sei daher eine Vorstellung bei den Kollegen der HNO erfolgt, wobei eine Sonografie, eine Feinnadelpunktion sowie eine Lymphknoten-Serologie erfolgt seien. Laborchemisch habe sich der HIV-Test positiv gezeigt, was gemäss Kollegen der Infektiologie jedoch reaktiv gewertet werden könne. Aus diesem Grund sei ein Bestätigungstest erfolgt, das Resultat sei noch ausstehend. Der Kläger werde ins Z____ verlegt zur weiteren Diagnostik und Therapie bei zervikaler Lymphadenopathie (IV-Akte 62 S. 13).

5.2.17.          In der Folge war der Kläger erneut vom 31. März bis zum 4. Mai 2020 in der Y____ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 5. Mai 2020 wird festgehalten, es habe eine Rückverlegung aus dem Z____ nach stationärem Aufenthalt für bei Lymphknotenresektion zervikal stattgefunden. Er habe am Vortag die Bestätigung eines positiven HIV-Tests bekommen (IV-Akte 62 S. 8). Mittelfristig habe der Kläger für den 25. Mai 2020 einen ersten Termin in der Abteilung AA____ aufgleisen können, um dort an einem tagesstrukturierenden Angebot teilzunehmen. Der Kläger habe sich zudem eigenständig bei der IV angemeldet. Perspektivisch sei eine berufliche Wiedereingliederung mit Hilfe der IV wünschenswert (IV-Akte 62 S. 9).

5.2.18. Dr. med. T____ gab am 15. September 2020 im Fragebogen gegenüber der IV-Stelle Basel-Stadt an, der Kläger befinde sich seit dem 3. Dezember 2018 bei ihr in ambulanter Behandlung. Diese habe inmitten einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode und aufgrund einer 2018 stationär in der P____ diagnostizierten bipolaren Störung begonnen. Nach einer kurzen Besserung und einem versuchten Wiedereinstieg in die Arbeit nach Klinikaufenthalt sei eine erneute depressive Episode mit Überforderung am Arbeitsplatz und der Kündigung im Herbst 2018 erfolgt (IV-Akte 62 S. 2). Der Kläger fühle sich trotz einer hoch dosierten Medikation mit Cymbalta und Lithium stark antriebslos, bedrückt, müde und freudlos. Eine Tagesstrukturierung sei nur mit Unterstützung möglich gewesen. In dieser Zeit habe sie den Kläger zweimal wöchentlich in ihrer Praxis gesehen. Es sei möglich gewesen, mithilfe der IV ein Belastungstraining und ein Berufs-Coaching zu etablieren, was zu einer zunehmenden Besserung geführt habe. Auch ein Umzug aus dem ländlichen [...] nach [...] habe sich als stimmungsstabilisierend erwiesen. Ein anschliessendes Aufbautraining sei vereinbart worden und habe im Verlauf bis Ende Juli 2019 auf 70 % gesteigert werden können. Trotzdem sei es episodisch immer wieder zu kurzfristigen Verschlechterungen mit einigen Tagen anhaltender Antriebslosigkeit, Müdigkeit und Erschöpfung gekommen. Der Kläger habe es geschafft, per Anfang September 2019 eine Stelle zu finden, und habe seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen können. Dort habe sich, trotz günstigem Beginn, Ende November 2019 bald eine erneute Krise angebahnt, die man im ambulanten Setting kurzzeitig noch habe abfangen können. Klare Gründe für die Krise mit starken Selbstwerteinbrüchen und Selbstunsicherheit mit depressiv gefärbten Ängsten seien damals nicht ersichtlich gewesen. Der Kläger habe zwar noch immer Mühe in der Arbeitsplanung sowie mit der Strukturierung seines Alltags gezeigt, sei aber subjektiv wenig überfordert gewesen. Der depressiv-ängstliche Zustand des Klägers habe sich nach Weihnachten zusehends verschlechtert und auch ein Versuch einer erneuten Medikamenteneinstellung habe keine Besserung gebracht, sodass eine notfallmässige Einweisung in die Y____ nötig geworden sei. Dort sei der Kläger von Anfang Februar bis Anfang Mai stationär geblieben. Eine Besserung habe sich nur langsam und schrittweise unter einer neuen Medikation mittels Lamictal und Wellbutrin gezeigt. Aktuell sei eine Besserung schrittweise vorhanden, schreite jedoch langsam voran. Der Kläger habe in der Vergangenheit dazu geneigt, zu rasch in sein Leistungs- und Anspruchsdenken zu kommen und sich auf längere Zeit gesehen zu überfordern. Er habe dabei stets sehr motiviert und engagiert gearbeitet, habe es aber vermieden, die vorhandenen Störfaktoren anzuerkennen. Dies wirke sich entsprechend negativ auf die Prognose und den Erhalt der psychischen Gesundheit aus (IV-Akte 62 S. 3). Eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erachte sie als nicht mehr zumutbar. Auch mit einem niedrigeren Arbeitspensum sei diese Tätigkeit nicht mehr vorstellbar. Nach den letzten Arbeitsstellen sei ein Engagement in einer Kaderposition in Zukunft generell nicht mehr vorstellbar. Die letzten Anstellungen hätten stets zu einer mittelfristigen Überforderung mit anschliessendem längerem schwergradigem depressivem Zustandsbild geführt. Die Einschränkungen bestünden durch eine zunehmende Überforderung und anfängliche Bagatellisierung dieser (IV-Akte 62 S. 4). In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Austritt aus der Y____ eine zunehmende Belastbarkeit von damals 10 % auf mittlerweile 40-50 % (IV-Akte 62 S. 5).

5.2.19.          Die AB____ AG führte im Auftrag der IV-Stelle Basel-Stadt ein Assessment der Arbeitsfähigkeit und psychischen Gesundheit des Klägers durch (IV-Akte 78). Im Bericht vom 23. Dezember 2020 an die IV-Stelle Basel-Stadt wird ausgeführt, der Kläger habe zwölf Jahre bei der Firma F____ gearbeitet. Er sei zum Teamleiter aufgestiegen und von 2008-2012 in dieser Position tätig gewesen. Der Kläger sei schon nach der Hälfte des Studiums Verkaufsleiter geworden (2012-2016). Im Sommer 2015 sei er dann wegen einer Depression ausgefallen. Er sei dann ca. vier Monate ausgefallen und im Oktober 2015 wieder mit einem 50%-Pensum eingestiegen. Dies sei monatlich in 10%-Schritten gesteigert worden, doch nach zwei Monaten habe der Kläger wieder in die Klinik eintreten müssen, es habe nicht funktioniert. Im Jahr 2016 habe er dann einen erneuten Einstieg am Arbeitsplatz gestartet, wiederum beginnend bei 50 % mit 10%-Steigerungsschritten. Er habe schlussendlich die Kündigung bekommen. Zeitgleich mit seiner Kündigung habe der Kläger ein Jobangebot von einem Headhunter erhalten und sei so zu seiner nächsten Stelle bei der Firma G____ gekommen (2016-2019). Der Start in der neuen Firma sei gut verlaufen: Es sei zu Beginn viel schiefgelaufen, aber er habe «die Anlage wieder zum Laufen bringen können» (IV-Akte 78 S. 4). Er habe an dieser Stelle viel bewegen können und tolle Vorgesetzte gehabt. Im Frühling 2018 sei der Kläger erneut ausgefallen. Es sei gleich abgelaufen wie bei F____, er habe wieder angefangen, alle Lebensbereiche ausser der Arbeit zu vernachlässigen und sich zurückgezogen. Nach einem Klinikaufenthalt sei er wieder in einem 40%-Pensum eingestiegen und habe bis 70 % gesteigert, anschliessend sei er ab Oktober 2018 wieder ganz ausgefallen. Nach dem zweiten Ausfall habe der Kläger die Kündigung erhalten. Nach dieser Kündigung habe der Kläger ein Case Management über die Krankentaggeldversicherung in Anspruch genommen und es habe eine IV-Anmeldung stattgefunden. Der Kläger sei dann im Jahr 2019 in einem Aufbautraining bei der U____ gewesen und habe sein Pensum von 40-60 % steigern können. Es sei eine Steigerung auf 80 % geplant gewesen, doch das habe er nicht geschafft. Er habe es damals nicht so ernst genommen, dass er die Präsenzzeit nicht habe einhalten können, und habe sich vor allem darauf konzentriert, eine neue Stelle zu finden. Das habe dann auch geklappt und so habe der Kläger wieder eine 100%-Stelle angefangen, ohne je die 80 % bei U____ erreicht zu haben. Die Ärzte und sein Umfeld hätten damals Bedenken geäussert, doch er sei überzeugt gewesen, dass er das schaffe. Er könne sehr überzeugend sein und dann auch Dinge ausblenden. Der Kläger sei dann als Sales Manager bei der I____ eingestiegen. Er habe lediglich Fachverantwortung getragen. Das habe ihm sehr gut gefallen, doch bereits im November 2019 habe er wieder ein Tief gehabt. Er wisse nicht, woran es liege, denn er habe keinen übermässigen Druck bei der Arbeit gehabt und sei mit dem Chef und den Mitarbeitenden gut ausgekommen. Er habe sich plötzlich hilflos gefühlt und Panik gehabt. Aus dieser Krise habe er sich aber selber wieder rausholen können, bis es im Januar 2020 nicht mehr gegangen sei (IV-Akte 78 S. 5). Gegenüber der AB____ AG berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr. med. T____, der Kläger sei seit Dezember 2018 bei ihr in Behandlung. Er sei mit der Vordiagnose Bipolar II gekommen, doch sie habe diese infrage gestellt und sehe eher depressive Phasen. Er habe auch eine abhängige und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung. Sie erlebe ihn je nach Phase als sehr kompetent bis total hilflos. Sie könne sich vorstellen, dass er sich überfordere, bis es nicht mehr gehe, denn er habe grosse Erwartungen an sich. Mit U____ habe es einen schrittweisen Einstieg gegeben, der so weit gut gegangen sei, auch die depressive Symptomatik sei zurückgegangen. Es habe aber auch viele Ausfälle bei U____ gegeben, die er ihr (Dr. med. T____) gegenüber nicht immer kommuniziert habe, sodass sie erst im Nachhinein gemerkt habe, dass er das 70%-Pensum eigentlich nicht erreicht habe. Er habe immer das Ziel gehabt, rasch wieder 100 % zu arbeiten, da er sich selber auch einen finanziellen Druck mache. Als der Kläger bei der I____ wieder zu 100 % eingestiegen sei, habe ihn Dr. med. T____ eigentlich noch nicht bereit dazu gesehen, doch er habe das unbedingt gewollt. Nach zwei Monaten Tätigkeit bei I____ sei dementsprechend erneut eine depressive Krise gekommen und seine vermeidenden Aspekte seien wieder zum Vorschein gekommen. Sie sehe ihn im Moment arbeitsfähig im Rahmen der Präsenzzeit in der AA____: 50 % ohne verantwortungsvolle Arbeit. Prognostisch denke sie, es sei nicht sinnvoll, über ein Pensum von 60-80 % hinauszugehen, ohne dass es wieder zu Einbrüchen komme (IV-Akte 78 S. 8). Im Bericht der AB____ AG wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie akzentuierter Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73) gestellt. Aufgrund der noch mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode sehe man den Kläger zu maximal 50 % arbeitsfähig. Prognostisch erwarte man, dass dieses Pensum in einer angepassten Tätigkeit mit einem Aufbau steigerbar sei bis zu 80-100 %. Man empfehle einen Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt in einem 50%-Pensum auf einer unteren/mittleren Managementposition mit einer Steigerung bis zu 80-100 % in sechs Monaten (IV-Akte 78 S. 10).

5.2.20.          Dr. med. T____ hielt in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2021 fest, es bestünden weiterhin starke Stimmungs- und Antriebsschwankungen, die auch mit einer suffizienten Medikation und einer genügenden Compliance bisher wenig Veränderung im Sinne einer Besserung erbracht hätten. Seit der letztmaligen Hospitalisation in der Y____ und der HIV-Diagnose sowie dem vermutlich assoziierten Lymphom gäbe es einen deutlichen Leistungsknick. Der Kläger könne seit dieser Zeit nicht mehr an seine früheren guten Phasen anknüpfen und fühle sich in vielen Lebenslagen unsicher (IV-Akte 129 S. 4).

5.2.21. RAD-Arzt O____ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 23. November 2021 fest, beim Kläger bestehe mehrjährig ein psychisch instabiler Gesundheitszustand, der bislang jedoch wiederholt durch therapeutische Massnahmen habe stabilisiert werden können. Diagnostisch handle es sich am ehesten um eine rezidivierende depressive Störung, gemäss Aktenlage ist die Basis für die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung eher dünn. Seit etwa 2020 kam es im Zusammenhang mit einer somatischen Erkrankung bei einer vorbestehenden HIV-Infektion zu einer erneuten psychischen Destabilisierung, so dass bis zuletzt keine lntegrationsmassnahmen abgeschlossen werden können. Derzeit sei der Versicherte in teilstationärer Behandlung. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (IV-Akte 136 S. 2).

5.2.22.          Dr. med. AC____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Assistenzärztin Dr. med. AD____, Y____, hielten in ihrem Bericht vom 4. April 2022 fest, der Kläger habe sich vom 1. November 2021 bis 10. Dezember 2021 in teilstationärer Behandlung befunden. Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten diese eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) (IV-Akte 170 S. 2). Man gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Vorerst empfehle man die Planung für die nächsten 24 Monate mit einer 50%igen Anstellung zur psychischen Stabilisierung und um weitere Misserfolge sowie eine dauerhafte Berentung zu vermeiden. Eine weitere Erhöhung des Arbeitspensums sehe man aktuell nicht als zielführend. Sobald der Kläger wieder 100%ig einsatzfähig sein sollte, könne ein Ende der Teilberentung (z.B. in zwei Jahren) in Erwägung gezogen werden (IV-Akte 170 S. 4).

5.2.23.          RAD-Arzt L____ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 27. April 2022 fest, da die arbeitspraktischen Abklärungen und die therapeutischen Einschätzungen der Tagesklinik übereinstimmend gegenwärtig von einer 50 % Arbeitsfähigkeit ausgingen, könne eine solche Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt angenommen werden. Hinweise auf eine höhere Arbeitsfähigkeit ergeben sich derzeit nicht. Bei positiver Prognose und durchaus vorhandenen Ressourcen sei mittelfristig eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen (IV-Akte 177).

5.2.24.          Dr. med. T____ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2022 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig depressive Episode (ICD-10: F33.0) (Erstdiagnose 2016) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen Anteilen (ICD-10: F60.1) bestehend seit der Kindheit/Jugend (IV-Akte 206 S. 1). Der Kläger schaffe es zurzeit nicht in einem kompetitiven Umfeld sich zu behaupten, ohne die Belastbarkeitsgrenzen zu überschreiten. Er sei rasch überfordert, gestresst und reagiere mit depressiven Verstimmungen, Schlafschwierigkeiten, ungesundem Verhalten und sozialem Rückzug. Die Leistungsfähigkeit sei durch die fehlende Konzentration nicht gegeben. Die bisherige Tätigkeit sei nur eingeschränkt zumutbar. Eine Position mit Verantwortung sei nicht zumutbar (IV-Akte 206 S. 2).

5.2.25.          RAD-Arzt L____ attestierte in seiner Aktenbeurteilung vom 2. Mai 2023 im zeitlichen Verlauf eine Arbeitsfähigkeit von 0 % vom 7. Mai bis 22. Juli 2018, vom 23. Juli bis 23. September 2018 eine solche von 40 %, vom 24. September bis 22. Oktober 2018 eine solche von 60 %, vom 23. Oktober 2018 bis 30. September 2019 eine solche von 0 %, vom 1. Oktober 2019 bis 8. Januar 2020 infolge eines gescheiterten Arbeitsversuchs weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, vom 9. Januar 2020 bis 30. September 2022 eine solche von 0 % und ab 1. Oktober 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-Akte 210 S. 3). Er führte aus, gemäss den vorliegenden Zeugnissen habe eine psychiatrische Behandlung seit Dezember 2018 bestanden. Trotz kontinuierlicher ambulanter Therapien und stationären Behandlungsversuchen habe der Kläger sein ursprüngliches Leistungsniveau nicht mehr erreichen können. Dies auch im Zusammenhang mit zusätzlichen somatischen Erkrankungen (HIV) und den daraus resultierenden negativen Folgen für die Behandlung der vorbestehenden Depression. Wiederholt seien von Behandlungsseite die Arbeitsfähigkeit auf 50 % eingeschätzt worden, ein erneuter Versuch auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, sei im Januar 2020 gescheitert, ein volles Pensum sei für den Kläger auch unter günstigen Bedingungen nicht zu bewältigen aufgrund der interaktionellen Schwierigkeiten und der resultierenden, erneuten depressiven Dekompensation. Es sei mit dem bisherigen Therapie- und Eingliederungsverlauf davon auszugehen, dass der Kläger mit dem derzeit bewältigten Pensum von 50 % seine Kapazitäten voll ausgeschöpft habe (IV-Akte 210 S. 4).

6.                  

6.1.            Zunächst ist zu prüfen, ob zwischen den psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeiten in den Jahren 2015 und 2016, während der Tätigkeit bei der F____ AG, und der ab dem 1. Oktober 2022 rentenbegründenden Invalidität ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Die Beklagte 1 macht geltend, der Kläger sei bereits vor Antritt der Tätigkeit bei der G____ während rund eines Jahres arbeitsunfähig gewesen. Zudem sei er ab August 2016 nicht stabil gewesen, sondern habe weiterhin Antidepressiva eingenommen und die Jahre vor 2018 selbst als ständiges «Auf und Ab» beschrieben (Klageantwort Beklagte 1 S. 5).

6.2.            Es ist unstreitig und durch die Akten ausgewiesen, dass der Kläger in den Jahren 2015 und 2016 wegen depressiver Episoden wiederholt stationär behandelt wurde und es damals zu längerfristigen Arbeitsunfähigkeiten kam (vgl. E. 5.2.1.-E. 5.2.3.; IV-Akte 7 S. 6. f.; S. 19; S. 5). In der Folge trat der Kläger am 2. August 2016 eine neue Stelle als Geschäftsführer der G____ in einem 100%-Pensum an. Aus den Akten ergibt sich, dass der Start bei der G____ gut verlaufen sei, der Kläger habe dort viel bewegen können und die Anlage «wieder zum Laufen bringen» können (vgl. Bericht AB____ AG E. 5.2.19. hiervor; IV-Akte 78 S. 4 f.). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass es in der Zeit zwischen dem Stellenantritt am 2. August 2016 und Anfang des Jahres 2018 zu einer relevanten Leistungseinbusse gekommen wäre. Eine solche kann insbesondere nicht aus der Mitarbeiterbeurteilung der G____ vom 20. Dezember 2017 entnommen werden (KB 10) und wird von der Beklagten 1 auch nicht benannt. Der Kläger wurde in dieser Zeit zwar weiterhin psychiatrisch behandelt und schilderte den Zeitraum als ein «Auf und Ab», eine relevante Arbeitsunfähigkeit ist dadurch noch nicht belegt. Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. T____, beschrieb eine seit 2015 zunehmende depressive Symptomatik mit Stimmungs- und Aktivitätsschwankungen, sie hielt jedoch fest, dass es in dieser Zeit nur zu wenigen und kurzzeitigen Arbeitsausfällen gekommen sei (E. 5.2.7. hiervor). Damit liegt keine erhebliche Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens vor (vgl. BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27; Urteil des Bundesgerichts 9C_249/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.2.2.). Es ist daher festzuhalten, dass, selbst wenn im Sinne der Beklagten 1 von einer Schubkrankheit auszugehen und ein nicht zu strenger Massstab anzulegen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen), ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsunfähigkeiten während der Tätigkeit bei der F____ AG in den Jahren 2015 und 2016 und der rentenbegründenden Invalidität durch die Tätigkeit bei der G____ vom 2. August 2016 bis Anfang des Jahres 2018 in einem 100%-Pensum und ohne relevante Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterbrochen wurde. Eine Leistungspflicht der Beklagten 3 kommt daher nicht in Betracht. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen hinsichtlich einer Übernahme eines Vermögens oder Geschäfts nach Art. 181 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) zwischen der Beklagten 3 und der Beigeladenen.

6.3.            Zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche zur rentenbegründenden Invalidität geführt hat, während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 eingetreten ist.

Der Kläger war ab dem 2. August 2016 bei der G____ als Geschäftsführer in einem 100%-Pensum tätig. Im Jahr 2018 kam es erneut zu psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeiten. Gemäss Angaben der G____ war der Kläger vom 12. Februar bis 1. März 2018 vollständig arbeitsunfähig und vom 1. März bis 19. März 2018 noch zu 50 % arbeitsunfähig. Ab dem 7. Mai 2018 bestand erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 5.2.5. hiervor). Vom 16. Mai bis 6. Juli 2018 befand sich der Kläger in stationärer psychiatrischer Behandlung. Nach der Entlassung wurde ihm eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % attestiert (E. 5.2.4. hiervor). Im weiteren Verlauf gelang keine nachhaltige Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit mehr. Ab dem 23. Juli 2018 wurde dem Kläger durch seinen behandelnden Psychiater Dr. med. S____ eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %, ab dem 24. September 2018 eine solche von 40 % und ab dem 23. Oktober 2018 wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E 5.2.6. hiervor). Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich am 18. Oktober 2018 durch die Arbeitgeberin per 31. Januar 2019 aufgelöst (E. 5.2.5. hiervor). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. T____, beschrieb retrospektiv in ihrem Bericht vom 5. März 2019, die Arbeit bei der G____ habe den Kläger zunehmend überfordert. Nach dem längeren Krankheitsausfall habe er den Tritt nicht mehr richtig gefunden (E. 5.2.7. hiervor). Mit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2018 ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens in der bisherigen Tätigkeit erstellt (vgl. E. 3.2. hiervor). Diese Arbeitsunfähigkeit trat während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 ein.

6.4.            Zu prüfen ist weiter, ob der zeitliche Zusammenhang zwischen der im Mai 2018 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der rentenbegründenden Invalidität durch die Tätigkeit des Klägers bei der H____ AG ab dem 1. September 2019 unterbrochen wurde.

Der Kläger trat am 1. September 2019 eine neue Stelle als Sales Manager [...] in einem 100%-Pensum an. Zuvor konnte der Kläger im Aufbautraining der U____ vom 19. März bis 31. Juli 2019 keine stabile Arbeitsfähigkeit von 80 % erreichen. Nach einer vorübergehenden Steigerung auf 70 % musste das Pensum ab dem 17. Juni 2019 wieder auf 60 % reduziert werden. Am Ende des Aufbautrainings wurde ein stabil erreichtes Pensum von lediglich 36.9 % ausgewiesen. Zudem wurde festgehalten, dass selbst das 60 %-Pensum zum Ende des Moduls nicht als stabil habe erachtet werden können (E. 5.2.8. hiervor). Die kurz darauf erfolgte Aufnahme einer Tätigkeit in einem 100%-Pensum bei der H____ AG kann deshalb nicht bereits als Beleg für eine vollständig wiedererlangte Arbeitsfähigkeit gesehen werden. Die behandelnde Psychiaterin notierte am 26. November 2019, der Kläger habe nicht mehr abschalten können, es hätten sich Druck, Angst und Panik entwickelt, und es erfolgte eine Krankschreibung vom 21. November bis 1. Dezember 2019 (E. 5.2.10. hiervor). Dr. med. W____ attestierte dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. bis 30. November 2019 (E. 5.2.11. hiervor). Auch der Integrationscoach des Klägers beschrieb, dass die Arbeit ab Ende Oktober zugenommen habe, die Arbeitstage länger geworden seien und sich das Thema Abgrenzung bemerkbar gemacht habe. Im November und Dezember 2019 habe der Kläger keine Zeit mehr für das Coaching gefunden, was aus Sicht des Coaches von den Prioritäten her wahrscheinlich in die falsche Richtung gegangen sei (E. 5.2.12. hiervor). Ab dem 9. Januar 2020 war der Kläger vollständig arbeitsunfähig. Der letzte effektive Arbeitstag bei der H____ AG war der 8. Januar 2020 (E. 5.2.15. hiervor). In der Folge war der Kläger vom 11. Februar bis 4. Mai 2020 in der Y____ in stationärer Behandlung (E. 5.2.16. hiervor und 5.2.17. hiervor). Dr. med. T____ hielt retrospektiv fest, der Kläger sei aus ihrer Sicht für den Wiedereinstieg in einem 100%-Pensum eigentlich noch nicht bereit gewesen. Nach kurzer günstiger Anfangsphase habe sich Ende November 2019 erneut eine Krise angebahnt, die sich nach Weihnachten zunehmend verschlechtert habe (E. 5.2.18. hiervor). Zudem hielt Dr. med. T____ in ihrem Bericht vom 15. September 2020 fest, dass der Kläger in der Vergangenheit dazu geneigt habe, zu rasch in sein Leistung- und Anspruchsdenken zu kommen und sich auf längere Zeit gesehen zu überfordern (E. 5.2.18. hiervor). Vor diesem Hintergrund belegt der anfänglich erfolgreiche Stellenantritt keine dauerhafte Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr ist diese kurze Phase - in welcher der Kläger ohnehin lediglich Fachverantwortung und keine Führungsverantwortung mehr trug (E. 5.2.19. hiervor) - auf sein hohes Leistungs- und Anspruchsdenken zurückzuführen. Eine während mehr als drei Monate anhaltende, stabile Arbeitsfähigkeit von über 80 %, bei welcher eine dauerhafte Wiedereingliederung objektiv wahrscheinlich gewesen wäre, bestand bei der H____ AG bzw. der I____ AG nicht. Diese Tätigkeit ist rückblickend als gescheiterten Arbeitsversuch zu betrachten (vgl. E. 3.3. hiervor), welche den zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der rentenbegründenden Invalidität mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht unterbricht.

6.5.            Soweit die Beklagte 1 geltend macht, bei Annahme eines Unterbruchs durch die Tätigkeit bei der G____ müsse folgerichtig auch die Tätigkeit bei der H____ AG den zeitlichen Zusammenhang unterbrechen (Klageantwort Beklagte 1 S. 19; Duplik Beklagte 1 S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. Ausgehend von einer beginnenden Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2018 wurde die Tätigkeit bei der G____ während rund 21 Monaten in einem 100%-Pensum ausgeübt, ohne dass bis Anfang 2018 eine erhebliche und dauerhaft arbeitsrelevante Leistungseinbusse ausgewiesen wäre. Selbst wenn von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 12. Februar 2018 auszugehen wäre, bestand eine Tätigkeit bei der G____ in einem 100 % Pensum während 18 Monaten. Demgegenüber trat der Kläger die Tätigkeit bei der H____ AG unmittelbar nach einem Aufbautraining an, in welchem weder eine stabile Arbeitsfähigkeit von über 80 % noch selbst ein stabiles 60%-Pensum erreicht worden war. Zudem kam es bereits kurze Zeit nach Stellenantritt wieder zu gesundheitlichen Schwierigkeiten und ab Januar 2020 zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Daran vermag auch die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 4. November 2019 nichts zu ändern, da sich diese lediglich auf die per 1. September 2019 aufgenommene 100%-Tätigkeit bei der H____ AG stützte, ohne die anschliessenden gesundheitlichen Entwicklungen des Klägers zu berücksichtigen (E. 4.2. hiervor). Der zeitliche Zusammenhang wurde folglich durch die Tätigkeit des Klägers bei der H____ AG bzw. der I____ AG nicht unterrochen.

7.                  

7.1.            Zusammenfassend ist die Beklagte 1 für die Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge leistungspflichtig, da die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur rentenbegründenden Invalidität geführt hat, im Mai 2018 während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 eingetreten ist und der zeitliche Zusammenhang seither nicht unterbrochen wurde. Die vom Kläger sowie der Beklagten 1 in diesem Zusammenhang beantragten Beweiserhebungen (Beizug weiterer Akten, Zeugeneinvernahme von Dr. med. T____) sind keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. m.w.H. und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Der Rentenanspruch besteht ab dem 1. Oktober 2022.

Da der Kläger kein beziffertes Klagebegehren gestellt hat, ist die Klage gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 1 zu verpflichten ist, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2022 Invalidenleistungen auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 55 % und ab dem 1. April 2024 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 60 % auszurichten. Diese Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt einer allfälligen Kürzung wegen Überentschädigung. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten 1 zu überlassen. Im Streitfall steht dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

7.2.            Der Kläger fordert einen Verzugszins von 5 % ab Datum der Klageeinreichung (Klage Rz. 22).

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4 S. 133 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine abweichende Regelung enthält (BGE 119 V 131 E. 4c S. 133 ff.).

Das öffentlich zugänglichen Vorsorgereglement der Beklagten 1, Ausgabe Januar 2023, sieht vor, dass bei Verzug mit der Erbringung von Vorsorgeleistungen ein Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes geschuldet ist ([...], zuletzt besucht am: 28. Mai 2026). Da die Ausgabe von Januar 2026 dieselbe Regelung enthält, kann offenbleiben, welche Fassung im Einzelnen massgebend ist (vgl. Ausgabe Januar 2026, Ziff. 7.6 [...] zuletzt besucht am: 28. Mai 2026). Der BVG-Mindestzinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2024 1.25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 BVV 2). Dementsprechend ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger auf den bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Rentenleistungen ab dem 6. Mai 2025 und auf den danach fällig werdenden Rentenleistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 1.25 % auszurichten.

8.                  

8.1.            In Gutheissung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage ist diese zu verpflichtet, vorbehaltlich einer allfälligen Überentschädigung des Klägers eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente sowie eine entsprechende Kinderrente auszurichten:

- für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf Basis eines Invaliditätsgrades von 55 %;

-für die Zeit ab 1. April 2024 auf Basis eines Invaliditätsgrades von 60 %.

Auf den bereits fällig gewordenen Rentenleistungen hat die Beklagte 1 ab dem 6. Mai 2025 Verzugszinsen in Höhe von 1.25 % für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse zu zahlen. Für die übrigen Rentenleistungen hat sie ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 1.25 % zu zahlen.

8.2.            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG).

8.3.            Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte 1 dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage wird diese verpflichtet, vorbehaltlich einer allfälligen Überentschädigung des Klägers eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente sowie eine entsprechende Kinderrente auszurichten:

-       für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf Basis eines Invaliditätsgrades von 55 %;

-       für die Zeit ab 1. April 2024 auf Basis eines Invaliditätsgrades von 60 %.

          Auf den bereits fällig gewordenen Rentenleistungen sind ab dem 6. Mai 2025 Verzugszinsen in Höhe von 1.25 % für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse zu zahlen. Für die übrigen Rentenleistungen sind ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 1.25 % zu zahlen.

          Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

          Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %) zu bezahlen.

         

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw M. Güntert

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Kläger

–        Beklagte 1
–        Beklagte 2

–        Beklagte 3

–        Beigeladene

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

–        Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: