Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 28. Mai 2026

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

                                                                     Kläger

 

 

 

B____

 

                                                                  Beklagte

 

 

 

 

Gegenstand

 

BV.2026.5

Vorleistungspflicht nach Art. 26 Abs. 4 BVG

 

 


Erwägungen

1.                  

1.1.            Der 1971 geborene Kläger war ab dem 1. Juli 2022 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (vgl. Vorsorgeausweis 1. Januar 2024, Klagbeilage [KB] 1). Am 17. August 2023 meldete er der Beklagten eine seit dem 7. November 2022 bestehende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er «Post-Covid» an. Ferner gab der Kläger an, es sei keine Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erfolgt (vgl. Anmeldeformular, KB 1).

1.2.            Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 (KB 3) referenziert die Beklagte auf ein Schreiben des Klägers vom 5. Januar 2026 und teilt ihm mit, die Voraussetzungen zur Erbringung von Vorleistungen aus beruflicher Vorsorge seien nicht erfüllt.

2.                  

2.1.            Mit Klage vom 30. Januar 2026 (Postaufgabe 12. Februar 2026) beantragt der Kläger (1.) die Beklagte sei zu verpflichten, ihm vorläufige Leistungen gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG (Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40) auszurichten, bis die definitive Leistungspflicht rechtskräftig feststeht, sodann sei (2.) festzustellen, dass die Beklagte die zuständige Vorsorgeeinrichtung für den beim Kläger eingetretenen Leistungsfall ist und (3.) seien eventualiter Beginn, Höhe sowie eine allfällige rückwirkende Ausrichtung der Vorleistung festzulegen.

2.2.            Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 30. März 2026 (Postaufgabe 31. März 2026) auf Abweisung der Klage.

2.3.            Mit Replik vom 24. April 2026 (Postaufgabe 29. April 2026) hält der Kläger an seiner Klage und den darin gestellten Begehren fest. Eventualiter sei zumindest festzustellen, dass die Beklagte diejenige Vorsorgeeinrichtung ist, welcher der Kläger im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG zuletzt angehört habe. Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, einen allfällig behaupteten Zuständigkeitswechsel oder ein behauptetes Fehlen der Deckung substantiiert darzulegen und zu belegen. 

2.4.            Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt.

 

 

3.                  

3.1.            Zu prüfen ist vorliegend die Frage der Vorleistungspflicht der beklagten Vorsorgeeinrichtung. Hierbei handelt es sich um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel-Stadt, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich demnach aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

3.2.            Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.

4.                  

4.1.            Der Kläger macht unter Berufung auf Art. 26 Abs. 4 BVG geltend, wenn bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die definitive Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung noch nicht definitiv feststehe, so treffe diejenige, der die versicherte Person zuletzt angehört habe, eine Vorleistungspflicht für Invaliditätsleistungen. Dabei gehe es um eine Sicherungsleistung, wodurch verhindert werden solle, dass die versicherte Person wegen ungeklärter Zuständigkeit beziehungsweise ungeklärter definitiver Leistungspflicht ohne Leistung bleibe. Eine derartige Konstellation liege vor. Er habe den Eintritt der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ordnungsgemäss angemeldet, das IV-Verfahren sei noch pendent, was die abschliessende Leistungsprüfung typischerweise verzögere, und die Beklagte habe keine andere Vorsorgeeinrichtung an ihrer statt als leistungspflichtig bezeichnet, womit sie jedenfalls als «zuletzt zuständig» zu erachten sei (vgl. Klage).

4.2.            Demgegenüber führt die Beklagte aus, ein endgültiger Entscheid zur Zuständigkeit und Leistungspflicht könne erst vorgenommen werden, wenn die Abklärungen der IV abgeschlossen und ein entsprechender Entscheid von Seiten der IV gefallen sei. Sollten die Feststellungen der IV einen rentenberechtigten IV-Grad ergeben und sie für den Leistungsfall zuständig sein, so werde sie ihrer Rentenverpflichtung gerne nachkommen. Sollten die Abklärungen der IV ergeben, dass die Beklagte nicht die zuständige Vorsorgeeinrichtung ist, so werde sie umgehend ihre Vorleistungspflicht prüfen und einer solchen ebenfalls gerne nachkommen (vgl. Klageantwort).

 

5.                  

5.1.            5.1.1. Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG).

5.1.2. Nach der ratio legis dieser Bestimmung soll die Position der versicherten Person verbessert werden, die sich einer Mehrzahl von Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche von diesen Invalidenleistungen zu erbringen hat. Dementsprechend soll sie sich nur an die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten müssen und dieser die weitere Auseinandersetzung mit anderen potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen überlassen können (BGE 136 V 131, 139 E. 3.5). Der Umfang der Vorleistungen beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen (Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario; Marc Hürzeler, in: Schneider Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas [Hrsg.], BVG und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, N 51 zu Art. 26 BVG).

5.1.3. Die Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliegt und ein Leistungsanspruch nach Art. 23 lit. a BVG gegeben ist (Urteil BGer 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5, in: SVR 2016 BVG Nr. 42 S. 174). Darüber hinaus hat eine Unklarheit darüber zu bestehen, welche von mehreren infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist (vgl. dazu Marc Hürzeler, a.a.O., N 46 zu Art. 26 BVG).

5.2.            5.2.1. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist vorliegend zu prüfen, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine Vorleistung im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG hat.

5.2.2. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Das kann eine Vorsorgeeinrichtung sein, bei der die ansprechende Person früher versichert war und muss nicht zwingend die aktuelle oder letzte Einrichtung sein. Entscheidend ist, ob ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In der Praxis ist es daher oftmals so, dass wegen des erforderlichen Konnexes zunächst zwei oder gar mehr Vorsorgeeinrichtungen als Leistungspflichtige zur Diskussion stehen. Denn es ist nicht selten unklar und umstritten, zu welchem Zeitpunkt die massgebende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Es geht mit anderen Worten nicht um die grundsätzliche Frage, ob Invaliditätsleistungen zu erbringen sind, sondern vielmehr darum, von wem diese letztendlich zu leisten sind. Diese Situation kann für die versicherte Person zu langwierigen - auch gerichtlich ausgetragenen - Auseinandersetzungen mit den verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen führen. Auf solche Konstellationen zielt die Bestimmung von Art. 26 Abs. 4 BVG ab. Sie verbessert die Situation der versicherten Person, indem sie ihr die Möglichkeit einräumt, von der letzten Vorsorgeeinrichtung, der sie angehörte, Vorschussleistungen zu erwirken. Vorausgesetzt ist jedoch, dass der Leistungsanspruch an und für sich bereits entstanden ist. Erst wenn die zuständige IV-Stelle über die Invaliditätsleistungen gemäss IVG (Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20) verfügt hat, ist die versicherte Person überhaupt in der Lage, gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge Invaliditätsleistungen geltend zu machen und erst nach diesem Zeitpunkt kann sie in Erfahrung bringen, ob eine Unklarheit hinsichtlich der Zuständigkeit bestimmter Vorsorgeeinrichtungen besteht (vgl. Urteil BV.2011.16 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. März 2012 E. 2.1. mit Hinweisen). Vorliegend ist unbestritten, dass die zuständige IV-Stelle noch nicht über den Rentenanspruch des Klägers verfügt hat (vgl. die Ausführungen in den Klage Ziff. 4.3.). Es fehlt damit die grundlegende Voraussetzung für die Ausrichtung von Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG, weshalb die Beklagte keinesfalls betragsmässig, aber auch nicht dem Grundsatz nach zur Ausrichtung entsprechender Leistungen verpflichtet werden kann.

5.3.            Erst wenn die IV-Stelle über Invaliditätsleistungen verfügt und solche zugesprochen hat, wird der Kläger in der Lage sein, Invaliditätsleistungen der beruflichen Vorsorge geltend zu machen. Dann wird aufgrund der Abklärungsergebnisse und des darauf basierenden Rentenentscheids ersichtlich sein, ob Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeit verschiedener Vorsorgeeinrichtungen für die Leistungen aus beruflicher Vorsorge bestehen. Die Beklagte hat jedenfalls in Aussicht gestellt, sie werde ihrer Rentenverpflichtung gerne nachkommen, sofern ein rentenberechtigter IV-Grad vorliege und sich ergebe, dass sie für den Leistungsfall zuständig sei. Ebenso hat sie ihre Bereitschaft zur Ausrichtung von Vorleistungen signalisiert für den Fall, dass nicht sie die zuständige Vorsorgeeinrichtung sein sollte. Sie anerkennt ferner, die für den Kläger zuletzt zuständig gewesene Vorsorgeeinrichtung zu sein (vgl. Klagantwort Ziff. 8). Damit erübrigen sich entsprechende Feststellungen durch die Einzelrichterin, zumal zum jetzigen Zeitpunkt kein erhebliches schutzwürdiges Interesse an solchen vorliegt. Dem Kläger steht es offen, sobald seine invalidenversicherungsrechtliche Anspruchsberechtigung verfügt ist, deren berufsvorsorgerechtliche Durchsetzung nötigenfalls mittels einer Leistungsklage zu wahren. Eine konkrete Bezifferung der Begehren ist dabei nicht erforderlich (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.4). Demgegenüber sind sogenannte Feststellungsklagen subsidiär und nur zuzulassen, wenn für die klagende Partei eine unzumutbare Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis besteht und diese Unsicherheit nicht anders, als durch eine gerichtliche Feststellung beseitigt werden kann (vgl. Gasser, Rickli, Josi, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Kurzkommentar, zu Art. 88, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2025) dies ist vorliegend nicht der Fall.

6.                  

6.1.            Nach dem Dargelegten ist die vorliegende Klage unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG i.V.m. § 16 SVGG (Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz], SG 154.200) kostenlos. 

6.3.            Der Beklagten wird als einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (Urteil BGer 8C_780/2016 vom 24. März 2017 mit Hinweis auf BGE 127 V 143). Allfällige ausserordentliche Kosten sind daher wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:      Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Kläger
–        Beklagte

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

–        Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: