Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DG.2016.13

 

ENTSCHEID

 

vom 2. Januar 2017

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Plozza

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

substituiert durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

Gegenstand

 

Ausstandsbegehren gegen fünf Staatsanwälte

(im Strafverfahren S 150309 108 gegen mehrere Mitarbeiter der

Kantonspolizei Basel-Stadt)


 

Sachverhalt

 

A____ (Gesuchsteller) soll sich gemäss Darstellung im Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 24. Januar 2015 einer polizeilichen Kontrolle widersetzt und die Polizisten bei ihrer Amtshandlung behindert haben. In dieser Sache hat am 12. Januar 2016 und am 14. März 2016 im Einspracheverfahren vor dem Einzelgericht in Strafsachen eine Verhandlung stattgefunden und der Gesuchsteller ist am 14. März 2016 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt zu einer Busse von CHF 800.– verurteilt worden. Das Urteil ist nicht in Rechtskraft erwachsen, da der Gesuchsteller dagegen Berufung erhoben hat. Das Verfahren ist zurzeit beim Appellationsgericht Basel-Stadt hängig.

 

Ebenfalls vor dem Hintergrund der hievor genannten polizeilichen Kontrolle vom 24. Januar 2015, erstattete der Gesuchsteller (vertreten durch Rechtsanwalt [...], subsituiert durch Rechtsanwalt [...]) am 25. Februar 2015 beim Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt seinerseits Strafanzeige gegen drei bis fünf uniformierte Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt, denen er vorwirft, der Einsatz sei illegal gewesen und die Polizisten hätten ihm verschiedene Verletzungen zugefügt sowie unerlaubterweise einen Taser eingesetzt. Ferner beantragte der Gesuchsteller, dass die Strafuntersuchung nicht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, sondern einem mit der Strafjustiz dieses Kantons nicht verbandelten, fähigen und erfahrenen, vor allem aber unabhängigen Juristen – Richter oder Anwalt – übertragen werden soll.

 

Mit Schreiben vom 5. März 2015 überwies der Justizdirektor die Strafanzeige an den ersten Staatsanwalt B____ und teilte ebenfalls am 5. März 2015 dem Gesuchsteller mit, dass die Anzeige an die Leitung der im Kanton Basel-Stadt für die Verfolgung von Straftaten zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet werde und dass sich aus der allgemeinen Behauptung, es fehle der Staatsanwaltschaft in solchen Verfahren wie dem vorliegenden regelmässig an der notwendigen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, noch kein konkreter Anschein der Befangenheit ableiten lasse. Am 24. März 2015 teilte Staatsanwalt C____ dem Gesuchsteller mit, dass wegen Amtsmissbrauch etc. ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Das entsprechende Untersuchungsverfahren wird von Staatsanwältin D____ geführt. Diese erliess am 18. Mai 2016 gestützt auf Art. 318 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung, welcher in Form einer Einstellungsverfügung erfolgen soll. Die Frist zur Stellung von allfälligen Beweisanträgen wurde bis zum 30. Mai 2016 angesetzt und entsprechend dem Ersuchen des Gesuchstellers dreimal mittels Verfügung, zuletzt peremptorisch bis zum 1. August 2016, verlängert.

 

Mit Eingabe vom 2. August 2016 gelangte der Gesuchsteller u.a. mit dem Antrag auf „Einsetzung einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft“ und einem Ausstandsgesuch an die verfahrensleitende Staatsanwältin. Sollte dem Antrag des Gesuchstellers auf Einsetzung eines ausserordentlichen Ermittlers nicht entsprochen werden, werde vorab ein Ausstandsgesuch gegen die in dieses Verfahren involvierten Staatsanwälte C____, D____, B____, E____ und F____ gestellt.

 

Mit Schreiben vom 4. August 2016 überwies der Erste Staatsanwalt i.V. [...] das Schreiben als Ausstandsgesuch an das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz. Gleichzeitig wurde beantragt, auf das Ausstandsgesuch infolge Verspätung nicht einzutreten, eventualiter dieses abzuweisen. Mit Eingabe vom 14. September 2016 hat der Gesuchsteller den im Schreiben vom 2. August 2016 gestellten Antrag auf Ausstand sämtlicher im Verfahren involvierter Staatsanwälte in dem Sinne präzisiert, dass das Ausstandsbegehren nur dann zum Tragen kommen solle, falls sich die Verfahrensleitung weigere, den Antrag auf Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes gutzuheissen. Mit Schreiben vom 20. September 2016 teilte die verfahrensleitende Staatsanwältin auf entsprechende Anfrage seitens der Instruktionsrichterin mit, dass sich die Frage der Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes für die Ermittlungsbehörde nur dann stelle, wenn die Beschwerdeinstanz zum Schluss komme, dass die im Strafverfahren involvierten Staatsanwälte befangen seien, weshalb über diesen Antrag nicht entschieden worden sei. Die vom Gesuchsteller als befangen bezeichneten Staatsanwälte haben sich gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StPO am 29. September 2016 (E____), am 29. September 2016 (Staatsanwalt F____) am 30. September 2016 (Staatsanwalt C____), am 11. Oktober 2016 (Staatsanwältin D____) sowie am 14. Oktober 2016 (Erster Staatsanwalt B____) mit dem Antrag auf Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch infolge verspäteter Geltendmachung bzw. eventualiter dessen kostenfällige Abweisung vernehmen lassen. Der Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 zu den diversen Stellungnahmen der Staatsanwälte repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.     

1.1      Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 2 StPO). Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59  Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz.

 

1.2      Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.3     

1.3.1   Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Wer ein Ausstandsgesuch nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3). Bei fehlender Rechtzeitigkeit ist auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten.

 

Der Gesuchsteller muss die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen, wobei die Wahrscheinlichkeit der Gründe substanziiert geltend zu machen ist. Auf Ausstandsgesuche, welchen es an einer Substanziierung fehlt, ist nicht einzutreten (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 58 N 9 und 11).

 

1.3.2   Das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen ist für jeden der vom Gesuchsteller als befangen bezeichneten Staatsanwälte gesondert zu prüfen.

 

1.3.2.1 In Bezug auf die Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwälte E____ und F____ fehlt es schon am Bezug zum vorliegenden Strafverfahren (S 150309 108). Einerseits haben diese beiden Staatsanwälte in vorliegender Sache keine Ermittlungshandlungen vorgenommen. Vielmehr waren sie ausschliesslich im gegen den Gesuchsteller selbst geführten Strafverfahren tätig, womit es bereits an der Glaubhaftmachung der den Ausstand begründenden Tatsachen fehlt. Andererseits ist in dem gegen den Gesuchsteller von den beiden Staatsanwälten geführten Strafverfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsgesetz (SG 253.100) bereits am 14. März 2016 ein erstinstanzliches Urteil, welches zwar noch nicht rechtskräftig ist, ergangen, so dass die letzten Ermittlungshandlungen der beiden Staatsanwälte schon Monate zurückliegen. Das Ausstandsbegehren wurde jedoch erst am 2. August 2016 vom Gesuchsteller eingereicht und somit gemäss der eingangs zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verspätet geltend gemacht. Aus formellen Gründen ist auf diese Ausstandsgesuche somit nicht einzutreten.

 

1.3.2.2 Vergleichbar ist das Ausstandsbegehren gegenüber Staatsanwalt C____ zu beurteilen. Dieser war letztmals am 11. November 2015 mit dem vorliegenden Verfahren befasst, als er dem Gesuchsteller, mit Schreiben von selbigem Datum, mitgeteilt hatte, dass zuerst der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller abgewartet werde, da die daraus resultierenden Erkenntnisse für die sachgerechte Bearbeitung der Strafanzeige unabdingbar seien. Am 20. November 2015 hat der Gesuchsteller auf diesen Entscheid zwar mit Unverständnis und Verärgerung reagiert, ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt C____ hat er indessen nicht wie erforderlich unverzüglich gestellt, sondern ein solches erfolgt nun erst Monate später. Das durch den Gesuchsteller eingereichte Ausstandsbegehren ist daher im Lichte der eingangs zitierten Bundesgerichtspraxis klar verspätet, weshalb auf dieses ebenfalls aus formellen Gründen nicht einzutreten ist.

 

1.3.2.3 Was den gegen den Ersten Staatsanwalt geltend gemachten Ausstand angeht, ist festzuhalten, dass dieser in das vorliegende Ermittlungsverfahren selbst nie involviert gewesen ist und sich insofern Ausführungen zur Rechtzeitigkeit ohnehin erübrigen. Der Umstand per se, dass Angehörige der Kantonspolizei, der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft je mit unterschiedlichen Aufgaben sich der Strafverfolgung widmen und dabei zusammenarbeiten, führt ganz sicher nicht zur generellen Befangenheit des Leiters der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Das vom Gesuchsteller eingereichte Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, mit welchem auch der Leiter der selbigen Behörde gemeint sein könnte, ist zweifellos als nicht substantiiert einzustufen und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zulässig. Auf dieses Gesuch ist somit mangels Substanziierung der den Ausstand begründenden Tatsachen ebenfalls nicht einzutreten.

 

1.3.2.4 In Bezug auf das Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin ist wiederum festzuhalten, dass bereits die formelle Voraussetzung der Rechtzeitigkeit nicht erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, hat die Staatsanwältin per 30. März 2016 die Verfahrensleitung übernommen. Ihr oblag es somit ab diesem Zeitpunkt zu überprüfen, ob die Untersuchung vollständig ist oder ob noch weitere Ermittlungen vorzunehmen sind. Aus den einschlägigen Akten geht hervor, dass sie sich im Vorfeld ihrer Verfügung vom 18. Mai 2016 vorläufig dafür entschieden hat, es bei der Befragung der Mitarbeiterin der Kantonspolizei Basel-Stadt [...], welche am 4. Juni 2015 als Auskunftsperson ihre Sichtweise des Ablaufs der polizeilichen Kontrolle vom 24. Januar 2015 geschildert hat, bewenden zu lassen und auf Grund dieser Aussage das Handeln sämtlicher Mitarbeiter der Polizei anlässlich der Polizeikontrolle als rechtmässig und somit strafrechtlich nicht relevant einzustufen. Die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung mit dem Hinweis, dass allfällige Beweisanträge bis zum 30. Mai 2016 einzureichen sind, wurde dem Gesuchsteller mit Einschreiben vom 18. Mai 2016 zugesandt. In der Folge hat sich der Gesuchsteller nicht nur bis zum 2. August 2016 Zeit genommen, um weitere Beweisanträge zu stellen, sondern hat auch das Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin gleichzeitig mit den Beweisanträgen und somit mehrere Monate nach Kenntnis der ihm gegenüber geäusserten Absicht der Erledigungsart des vorliegenden Strafverfahrens gestellt, sodass auch dieses Gesuch die formelle Voraussetzung der Rechtzeitigkeit nicht erfüllt. Dass der Gesuchsteller ein im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen ihn damals noch vor Bundesgericht hängiges Beschwerdeverfahren wegen eines Ausstandsgesuchs gegen die Einzelrichterin in Strafsachen, in welchem unter anderem auch die gesonderte Führung der Verfahren gegen ihn und gegen die Angehörigen der Kantonspolizei Basel-Stadt gerügt wurde, habe abwarten wollen, vermag daran nichts zu ändern. Einerseits ist der Entscheid des Bundesgerichts dem Gesuchsteller bereits am 27. Juni 2016 eröffnet worden, so dass das Ausstandsbegehren spätestens unverzüglich nach dem hievor genannten Entscheid einzureichen gewesen wäre. Andererseits ist die persönliche Befangenheit der betreffenden Person aufgrund von Tatsachen, die konkret die in Frage stehende Person als befangen erscheinen lassen, glaubhaft zu machen. Dass die gesamten Umstände in den zur Diskussion stehenden Verfahren nicht identisch sind, ergibt sich nicht nur aus den Ausführungen im Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. August 2016 sondern auch aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Juni 2016 (BGer 1B_140/2016 vom 2. Juni 2016).

 

1.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das gegen die Staatsanwälte C____, D____, B____, E____ und F____ eingereichte Ausstandsgesuch aus den genannten Gründen nicht einzutreten ist.

 

2.     

Mit Blick darauf, dass sich die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe primär gegen die Verfahrensführung durch die verfahrensleitende Staatsanwältin richten, ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass dem Gesuch auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden gewesen wäre, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt:

 

2.1      Der grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden ergibt sich – soweit diese im konkreten Fall nicht als Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher Funktion tätig sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179) – nicht aus Art. 30 Abs. 1  der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sondern aus Art. 29 Abs. 1 BV und seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus Art. 56 StPO (BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Der Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.1-2.2.2 S. 144-146, 127 I 196 E. 2b S. 198, 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.; BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.1, 1B_78/2010 vom 31. August 2010 E. 2.1). Von einer Staatsanwältin sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor dem Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, ob der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch hat sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO).

 

Nach der Rechtsprechung vermögen Verfahrensmassnahmen, unabhängig davon, ob sie richtig oder falsch sind, in der Regel keinen objektiven Verdacht einer Voreingenommenheit zu begründen. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180, BGer 1B_291/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3, 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 59). Allfällige allgemeine Verfahrensfehler sind vielmehr im entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu rügen (BGE 114 la 153 E. 3b/bb S. 158; BGer 1B_291/2015 vom 20.10.2015 E. 4.3).

 

2.2      Der Antrag auf Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes wurde in erster Linie damit begründet, dass sich mit der Ankündigung der Einstellung des Verfahrens gegen die Polizeibeamten und damit der Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore die schon ganz zu Beginn des Strafverfahrens erklärte Befürchtung der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft offenbart und bestätigt habe. Als Umstände, welche die fehlende Unabhängigkeit belegen würden, werden die Nichtbefragung des Gesuchstellers und Privatklägers, die Befragung bloss eines der in den Vorfall involvierten Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt, die Befragung dieser Person fälschlicherweise als Auskunftsperson statt als Beschuldigte sowie die Weigerung, das vorliegende Strafverfahren mit demjenigen, welches gegen den Gesuchsteller geführt wird (und in welchem zurzeit eine Beschwerde beim Appellationsgericht hängig ist), zu vereinigen, angeführt. Ob die Entscheide der Verfahrensleiterin, es bei der Befragung lediglich eines der involvierten Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt bewenden zu lassen, sowie auf die Anhörung des Gesuchstellers und weiterer Zeugen gänzlich zu verzichten, vor dem in Art. 6 StPO statuierten Untersuchungsgrundsatz Stand zu halten vermögen, ist nicht Bestandteil dieses Verfahrens und wäre vielmehr im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung zu beurteilen. Ein (krasser) Verfahrensfehler ist darin nicht zu erkennen, zumal in vorliegender Sache noch gar kein Verfahrensabschluss vorliegt. Auch über die zusammen mit dem Ausstandsbegehren eingereichten Beweisanträge des Gesuchstellers wurde noch nicht entschieden, so dass auch nicht vorgängig ausgeschlossen werden kann, dass den zum Teil durchaus berechtigten Beweisanträgen noch entsprochen wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder ein krasser noch eine Häufung von Verfahrensfehlern zu erkennen ist. Somit vermag eine auf den aktuellen Verfahrensstand abgestützte vorläufige Beurteilung und Bewertung der Entscheide der Verfahrensleiterin für sich keine Befangenheit zu begründen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.

 

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Erster Staatsanwalt B____

-       Staatsanwältin D____

-       Staatsanwalt C____

-       Staatsanwalt E____

-       Staatsanwalt F____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Lorena Plozza

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.