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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss |
DG.2016.3
ENTSCHEID
vom 11. April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Emily Gasparini
Parteien
A____ Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Gerichtskosten (Art. 112 Abs. 1 ZPO)
betreffend das Beschwerdeverfahren BEZ.2015.76
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 23. Dezember 2015 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 25. November 2015 nicht ein. Gleichzeitig auferlegte es ihm die Gerichtskosten für das damalige Beschwerdeverfahren BEZ.2015.76 von CHF 300.–.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 stellte der Gesuchsteller beim Appellationsgericht einen Antrag auf Erlass der Gerichtskosten für das Verfahren BEZ.2015.76 und reichte als Beleg eine Berechnung der Ergänzungsleistungen/Beihilfen des Amtes für Sozialbeiträge ein. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Tatsachen und Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der Eingabe des Gesuchstellers vom 15. Januar 2016 handelt es sich um ein Erlassgesuch betreffend die ihm im Verfahren BEZ.2015.76 auferlegten Gerichtskosten. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hält in diesem Zusammenhang in Art. 112 Abs. 1 fest, dass Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können. Mangels einer expliziten gesetzlichen Regelung in der Zivilprozessordnung sowie im baselstädtischen Recht fällt die Behandlung des Erlassgesuchs in die Zuständigkeit desjenigen Spruchkörpers, der den Kostenentscheid getroffen hat (vgl. AGE DG.2014.19 vom 5. September 2014 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Spruchkörper im Verfahren BEZ.2015.76 war der Ausschuss des Appellationsgerichts, weshalb dieser auch über das vorliegende Erlassgesuch zu befinden hat.
1.2 Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, Berner Kommentar, Art. 112 ZPO N 2). Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts BEZ.2015.76 vom 23. Dezember 2015 hat der Gesuchsteller innert Frist kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen, weshalb dieser und damit auch der Kostenentscheid formell rechtskräftig geworden ist. Auf das Erlassgesuch des Gesuchstellers vom 15. Januar 2016 ist somit einzutreten.
2.
2.1 Ein Kostenerlass nach Art. 112 Abs. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betreffenden Partei ausgewiesen und dauernd ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (vgl. Rüegg, Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 112 ZPO N 1, mit weiteren Hinweisen). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 ZPO N 5 ff.) Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die beim noch hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (vgl. AGE DG.2014.19 vom 5. September 2014 E. 2.1). Der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten setzt neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person voraus, dass die Klage bzw. das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Jenny, a.a.O., Art. 112 ZPO N 2 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Das Appellationsgericht hat bereits im Entscheid BEZ.2015.76 vom 23. Dezember 2015 entschieden, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, weil die damalige Beschwerde unbegründet und deshalb von vornherein aussichtslos erschien (Art. 117 ZPO). Mit einer Gutheissung des vorliegenden Gesuchs würde folglich das Verbot der Umgehung der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen. Wurde das Kostenerlassgesuch im damals hängigen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, kommt auch im vorliegenden Verfahren ein Erlass der Kosten nicht in Frage. Aus dem Verbot der Umgehung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege folgt deshalb, dass dem Gesuchsteller die Gerichtskosten auch nun nicht nachträglich erlassen werden können.
2.3 Im Übrigen wäre auch die Voraussetzung der dauernden Mittellosigkeit nicht erfüllt. Mit seiner Eingabe vom 15. Januar 2016 macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, aus den eingereichten Belegen ergebe sich, dass ihm nur das monatliche Existenzminimum zur Verfügung stehe. Als Beilage reicht er eine Berechnung der Ergänzungsleistungen/Beihilfen des Amts für Sozialbeiträge ein. Daraus ist ersichtlich, dass er ab Januar 2016 monatlich Ergänzungsleistungen von CHF 113.– sowie CHF 125.– Beihilfe erhält. Aufgrund der eingereichten Belege wird die Voraussetzung der dauernden Mittellosigkeit allerdings nicht nachgewiesen. Aus ihnen kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage wäre, die geringen Gerichtskosten von CHF 300.– innerhalb der Verjährungsfrist von zehn Jahren zu bezahlen.
3.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des Verfahrens BEZ.2015.76 abzuweisen ist. Der Gesuchsteller hat die ihm auferlegten Gerichtskosten von CHF 300.– zu bezahlen. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Kostenerlassverfahren zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2015.76 wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Gerichtskasse
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Emily Gasparini
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.