Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

DG.2016.5

 

ENTSCHEID

 

vom 12. April 2016

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Emily Gasparini

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                            Gesuchsteller

[...]   

 

gegen

 

B____                                                                                        Gesuchsgegner

[...]

vertreten durch [...]

 

 

 

 

Gegenstand

 

Revisionsgesuch betreffend einen Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Dezember 2015

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 23. Dezember 2015 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 25. November 2015 nicht ein mit der Begründung, die angefochtene Verfügung stelle für den Gesuchsteller keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da die Beschwerde als unbegründet und deshalb von vorneherein als aussichtslos bezeichnet wurde (Art. 117 ZPO).

 

Mit „Gesuch infolge Novum gegen Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. De-zember 2015“ vom 25. Januar 2016 beantragt der Gesuchsteller, dass der Entscheid vom 23. Dezember 2015 vollständig aufzuheben sei, dies wegen angeblicher Verjährung der beiden in einem vorherigen Verfahren beurteilten Wehrsteuerforderungen in den Jahren 1976 und 1977. Das vorliegende Revisionsgesuch ist dem damaligen Beschwerdegegner nicht zugestellt worden, da es gemäss Art. 330 ZPO offensichtlich unbegründet ist (vgl. dazu Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh­ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]), 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 330 ZPO N 5 ff.). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO).

 

2.

Beim vorliegenden Gesuch, das der Gesuchsteller als „Gesuch infolge Novum gegen Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Dezember 2015“ bezeichnet, handelt es sich in der Sache um ein Revisionsgesuch im Sinn von Art. 328 ff. ZPO. Örtlich und sachlich zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Gericht, das zuletzt in der Sache geurteilt hat. Wurde auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Rechtsmittelinstanz nur dann zur Prüfung eines Revisionsgesuchs zuständig, sofern sich der Revisionsgrund auf den Nichteintretensentscheid bezieht; andernfalls ist das Revisionsgesuch bei der Vorinstanz zu stellen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 ZPO N 7 und 10). Im vorliegenden Fall ist das Appellationsgericht mit seinem Entscheid vom 23. Dezember 2015 auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten. Der vom Gesuchsteller angeführte Revisionsgrund – die Verjährung der beiden Wehrsteuerforderungen in den Jahren 1976 und 1977 – bezieht sich nicht auf die Frage des Eintretens. Das Appellationsgericht ist deshalb für die Beurteilung des Revisionsgesuchs nicht zuständig. Auf das Gesuch ist folglich nicht einzutreten.

 

3.

Auf das Revisionsgesuch ist auch deshalb nicht einzutreten, weil es an einem revisionsfähigen Entscheid fehlt. Der Revision zugänglich sind gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO Entscheide „in der Sache“. Mit dem Entscheid vom 23. Dezember 2015, dessen Revision der Gesuchsteller beantragt, hat das Appellationsgericht nicht „in der Sache“ entschieden, sondern ist lediglich auf eine Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin nicht eingetreten. Damit hat es keinen Entscheid in der Sache gefällt, welcher der Revision unterliegen würde.

 

4.

Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

 

Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Ge-suchstellers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Seinen offensichtlich ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ist Rechnung zu tragen, sodass die Gerichtskosten am unteren Rand des Gebührentarifs auf CHF 200.– festzulegen sind. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da das Revisionsgesuch von vorneherein aussichtslos ist (Art. 117 ZPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

 

://:        Auf das Revisionsgesuch vom 25. Januar 2016 wird nicht eingetreten.

 

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens von CHF 200.–.

 

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Gesuchsgegner

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

BLaw Emily Gasparini

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.