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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
DG.2017.49
ENTSCHEID
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laetitia Block
Beteiligte
Strafgerichtspräsident A____
und die Strafgerichtsweibel
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von B____ vom 11. Dezember 2017
Sachverhalt
Mit einem Schreiben vom 17. November 2017, betitelt als „Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde“, gelangte B____ (nachfolgend: Anzeigesteller) an die vorsitzende Präsidentin des Strafgerichts. Mit seiner Eingabe beanstandete er im Wesentlichen das Verhalten der Weibel des Strafgerichts und des Gerichtspräsidenten A____ vom 15. November 2017 im Rahmen der von den Weibeln durchgeführten Sicherheitskontrolle am Eingang des Gerichts. Die vorsitzende Präsidentin des Strafgerichts beantwortete am 24. November 2017 die Eingabe des Anzeigestellers, indem sie ihm kurz die Rechtmässigkeit der Kontrolle darlegte. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 gelangte der Anzeigesteller ein weiteres Mal an das Strafgericht. Dieses überwies seine beiden Schreiben zusammen mit dem Brief der vorsitzenden Gerichtspräsidentin an das Appellationsgericht.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten oder der Staatsanwaltschaft kann nach § 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden. Ist die angerufene Behörde sachlich unzuständig, so überweist sie die aufsichtsrechtliche Anzeige von Amtes wegen an die zuständige Behörde (§ 68 Abs. 3 GOG).
1.2 Das Appellationsgericht beaufsichtigt gemäss § 90 Abs. 1 Ziff. 3 GOG die unteren Gerichte. Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt nach § 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts. Es entscheidet im schriftlichen Verfahren.
1.3 Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne (vgl. Fischer: Die Aufsichtsbeschwerde im baselstädtischen Prozess, BJM 1976 S. 131 f.), sondern weist verschiedene Eigenheiten auf. Insbesondere ist der Rechtsbehelf nicht an Fristen und spezielle Legitimationsvoraussetzungen gebunden. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinne von § 13 Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) ist ebenfalls nicht erforderlich. Das Appellationsgericht überprüft die erhobenen Rügen mit freier Kognition (AGE BE.2010.48 vom 14. Juni 2010, 960/2009 vom 19. November 2009).
Vorliegend hat der Anzeigesteller dem Strafgericht zwei Schreiben eingereicht. Einzig das erste Schreiben enthält konkrete Rügen betreffend das Handeln der Weibel des Strafgerichts und des Gerichtspräsidenten A____. Im zweiten Schreiben spricht der Anzeigesteller die vorsitzende Gerichtspräsidentin als „Bedienstete“ an, stellt Fragen zur Wirkung der Sicherheitskontrolle, stellt die Kompetenz der Angestellten des Gerichts in Frage und befindet die Erläuterungen im Antwortschreiben vom 24. November 2017 als ungenügend, weshalb er sie „zurückweise“. Gleichzeitig verlangt er eine Weiterleitung seines Schreibens an den Vorgesetzten, um sich wiederum zu beschweren. Aus dieser Aufforderung kann abgeleitet werden, dass er die Kontrolle durch die vorgesetzte Behörde verlangt. Somit handelt es sich vorliegend um eine aufsichtsrechtliche Anzeige, welche die Vorinstanz richtigerweise an das Appellationsgericht weitergeleitet hat.
1.4
1.4.1 Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen (AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017, DG.2010.23 vom 15. November 2012). Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richter oder Justizbeamten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richters oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist (AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2; vgl. auch Fischer, a.a.O., S. 134 f.). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2). Das Appellationsgericht nimmt seine Aufsicht wahr, indem es, wenn es eine aufsichtsrechtliche Anzeige gutheisst, Beschlüsse fassen oder Weisungen an das untere Gericht erteilen kann (§ 90 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).
1.4.2 Der Anzeigesteller rügt zusammengefasst die Art und Weise der Durchführung der Sicherheitskontrolle am Eingang des Strafgerichts als die Menschenwürde verletzend und ungebührlich. Zudem beanstandet er die Weigerung der Weibel, ihm die gesetzliche Grundlage zu nennen, die sie zu einer Kontrolle berechtigt. Des Weiteren macht er geltend, dass die Weibel ihm ihre Namen nicht genannt hätten und dies pflichtwidrig sei. Zuletzt rügt er den Gerichtspräsidenten A____ für dessen telefonische Anweisung an die Weibel, nötigenfalls die Polizei beizuziehen. Er verlangt zudem, es seien ihm Kopien der Akten des Falles ES.2017.648 zuzusenden, die er aufgrund der Zutrittsverweigerung nicht habe einsehen können. Seiner Eingabe legte er drei „Loyalitätserklärungen“ bei, mit denen die gerügten Personen durch Unterschrift ein Bekenntnis „zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ abgeben und bestätigen sollen, die Grund- und Menschenrechte sowie die Bundesverfassung in Zukunft einzuhalten.
1.4.3 Die Rügen betreffend die Sicherheitskontrolle sowie das Verhalten der Weibel und des Gerichtspräsidenten des Strafgerichts können Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Anzeige sein, weshalb im Folgenden darauf eingetreten wird. Die Aufforderung des Anzeigestellers, ihm Kopien der Akten des Falles ES.2017.648 zuzusenden, betrifft dagegen das Akteneinsichtsrecht, welches im entsprechenden Verfahren geltend gemacht werden muss und nicht Inhalt einer aufsichtsrechtlichen Anzeige sein kann. Darauf ist nicht einzutreten. Soweit der Anzeigesteller seinem Schreiben vom 17. November 2017 „Loyalitätserklärungen“ beilegt und beantragt, diese seien von den beanzeigten Personen zu unterzeichnen, ist festzustellen, dass die in dieser Erklärung enthaltenen Deklarationen, soweit sie überhaupt verständlich sind, nicht in Zusammenhang mit dem Inhalt der aufsichtsrechtlichen Anzeige gesetzt werden können. Sogar wenn die Beschwerde gutgeheissen würde (siehe dazu unten Ziff. 3), könnten die „Loyalitätserklärungen“ nicht zum Inhalt eines Beschlusses oder einer Weisung des Appellationsgerichts an das Strafgericht werden. Deshalb ist darauf nicht weiter einzugehen.
2.
2.1
2.1.1 Der Anzeigesteller bringt sinngemäss und zusammengefasst vor, er habe am 15. November 2017 die Akten im Verfahren ES.2017.648 beim Strafgericht einsehen wollen. Dazu habe er sich beim Eingang einer Sicherheitskontrolle unterziehen müssen. Als der Metalldetektor bei ihm angeschlagen habe, sei er von den Weibeln aufgefordert worden, seinen Gürtel auszuziehen. Er habe dies verweigert, da ohne Gürtel seine Hose herunterfallen würde, was erniedrigend sei. Das Grundrecht der Menschenwürde (Art. 7 BV), die zu achten und schützen sei, sei deshalb durch die verlangte Handlung verletzt worden.
2.1.2 Die Weibel sorgen für Sicherheit auf dem Areal des Strafgerichts (§ 9 Abs. 1 Organisationsreglement des Strafgerichts, SR 154.180). Umgesetzt wird diese Vorgabe unter anderem damit, dass eine Sicherheitskontrolle im Eingangsbereich durchgeführt wird, bei der Besucher des Strafgerichts durch einen Metalldetektor gehen müssen. Dadurch soll das Einführen von gefährlichen Gegenständen in das Strafgerichtsgebäude verhindert werden. Schlägt der Metalldetektor an, muss unter Umständen das vermutungsweise Metall enthaltende Kleidungsstück oder Accessoire ausgezogen und erneut durch die Schleuse gegangen werden.
Die Menschenwürde schützt das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und der Menschen und ist unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit (Belser/Molinari, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 7 N 6). Der Schutzbereich ist zugleich der Kernbereich des Grundrechts, weshalb kein Eingriff in dieses Grundrecht gerechtfertigt sein kann (Belser/Molinari, a.a.O., Art. 7 BV N 63).
2.1.3 Zur Vorbeugung der Einführung von gefährlichen Gegenständen in das Strafgericht ist das von allen Besuchern gleichermassen verlangte Passieren eines Metalldetektors zweifellos erforderlich und geeignet sowie aufgrund der geringen Invasivität für die Betroffenen auch verhältnismässig. Dies wird vom Anzeigesteller denn auch nicht beanstandet. Soweit der Anzeigesteller nun aber geltend macht, das konkrete Vorgehen als er kontrolliert worden sei, habe ihn in seiner Menschenwürde verletzt, ist festzuhalten, dass in aller Regel eine Hose nicht sofort runterfällt, wenn der Gürtel ausgezogen wird. Dazu müsste die Hose dem Träger viel zu gross sein. Zudem war es dem Anzeigesteller nicht verboten, seine Hose mit den Händen zu halten und er hätte nach Passieren der Schleuse seinen Gürtel entsprechend der gängigen Handhabung umgehend zurückerhalten. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die geforderte Handlung ihn in seiner Menschenwürde hätte verletzen können. Es fand kein Eingriff in das Grundrecht statt.
2.2 Soweit der Anzeigesteller geltend macht, man habe ihm die gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Sicherheitskontrolle auf Nachfrage nicht genannt, ist festzuhalten, dass mit § 9 Abs. 1 Organisationsreglement des Strafgerichts eine solche existiert. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigt das Nichtnennen der Gesetzesgrundlage nicht. Schliesslich haben die Weibel ihre Arbeit nach dem Gesagten korrekt erledigt, weswegen keine leichtfertige Führung der Amtsgeschäfte, keine ungebührliche Behandlung von Dritten, kein missbräuchlicher Gebrauch der Amtsbefugnis oder Ähnliches auszumachen ist.
2.3 Weiter macht der Anzeigesteller geltend, das Verhalten der Weibel sei pflichtwidrig gewesen, da sie ihm ihre Namen nicht genannt hätten, was es ihm verunmögliche, sich über sie zu beschweren. Mit dem vorliegenden Entscheid ist allerdings erstellt, dass es dem Anzeigesteller sehr wohl möglich war, sich zu beschweren. Da das Weibelteam des Strafgerichts lediglich aus fünf Personen besteht, deren Namen ausserdem auf der Homepage des Strafgerichts einzusehen sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mittels Angabe von Datum und Zeitpunkt einer beanstandeten Handlung festgestellt werden kann, welcher diensthabende Weibel für deren Begehung in Frage kommt. Ob dies allerdings grundsätzlich eine Namensnennung obsolet erscheinen lässt, kann hier offenbleiben, da sich die die Weibel betreffenden Beanstandungen als ungerechtfertigt erwiesen haben (siehe oben Ziff. 2.1.3 und 2.2 f.)
2.4
2.4.1 Der Anzeigesteller macht ausserdem geltend, die telefonische Anweisung des Gerichtspräsidenten A____ an die Weibel, welche offenbar ihren Vorgesetzten aufgrund des Verhaltens des Anzeigestellers um Hilfe ersucht hatten, sei eine unangemessene Drohung. Dieser hatte den Weibeln gemäss der Darstellung des Anzeigestellers geraten, nötigenfalls die Polizei beizuziehen.
2.4.2 Eine Drohung nach Art. 180 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ist ein Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder -betätigung durch Ankündigung eines erheblichen Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt. Dabei genügt jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde. Der Erfolg der Drohung liegt darin, dass das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt wird (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art 180 N 1 ff.). Nicht jede Drohung wird vom Gesetz verpönt. Gesetzlich erlaubt ist es grundsätzlich, einen gesetzlich geregelten oder vertraglich erlaubten Vorgang anzukündigen, da diesbezüglich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegen kann. Die Grenze des Erlaubten ist jedoch dann überschritten, wenn der Bedrohte in seinem Sicherheitsgefühl erheblich verletzt wird durch einen Angriff, den er sich nicht gefallen zu lassen braucht (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2013, Art. 180 N 6 und N 25).
2.4.3 Das Hinzuziehen der Polizei ist ein erlaubtes Mittel des Selbstschutzes. Es ist grundsätzlich jedem jederzeit erlaubt, die Polizei zu rufen, wenn er oder sie sich bedroht fühlt. Dies gilt auch für die Weibel des Strafgerichts, wenn sie sich am Arbeitsplatz bedroht fühlen. Es kann damit nicht strafrechtlich relevant sein, die Absicht eines solchen Vorgehens anzukündigen oder dies seinen Mitarbeitern zu empfehlen. Eine widerrechtliche Drohung liegt damit nicht vor, weshalb auch diese Rüge des Anzeigestellers haltlos ist.
3.
Da zusammenfassend keine Pflichtwidrigkeiten im Verhalten der Weibel und des Gerichtspräsidenten des Strafgerichts auszumachen sind und die durchgeführte Sicherheitskontrolle die Menschenwürde nicht verletzt hat, ist die Aufsichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit unterliegt der Anzeigesteller und es stellt sich die Frage, ob ihm Kosten für das Verfahren aufzuerlegen sind.
Das Appellationsgericht erhebt für die Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde praxisgemäss nur dann Kosten, wenn diese geradezu als offensichtlich unbegründet erscheint (§ 68 Abs. 6 GOG; vgl. auch AGE DG.2010.23 vom 15. November 2012 E. 4, BES.2012.3 vom 3. Juni 2012 E. 4). Auch wenn die Reaktion des Anzeigestellers auf die standardisierte Sicherheitskontrolle deutlich überzogen erscheint, ist davon auszugehen, dass er sich subjektiv in seinen Rechten verletzt fühlte und die aufsichtsrechtliche Anzeige in guten Treuen erstattete. Es sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Anzeigesteller
- Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Laetitia Block