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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
DG.2018.16
ENTSCHEID
vom 23. März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o [...],
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder des Berufungsgerichts Dr. Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2016 wurde A____ der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der Sachbeschädigung, qualifiziert begangen durch öffentliche Zusammenrottung und grossen Schaden, des mehrfachen Landfriedensbruchs und der Begünstigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Hiergegen erklärte A____ am 17. Februar 2017 Berufung, mit welcher er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfocht (Berufungsverfahren SB.2017.15).
Am 23. März 2018 fand die Berufungsverhandlung im Verfahren SB.2017.15 statt. Eingangs der Verhandlung stellte der Verteidiger von A____ ein Ausstandsbegehren gegen Dr. Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé als nebenamtliche Richter im Berufungsverfahren. Die Verhandlung wurde zur Durchführung des Ausstandsverfahrens unterbrochen. Anlässlich dessen wurde den Parteien Gelegenheit gegeben zum Gesuch zu plädieren. In ihrer mündlichen Stellungnahme verneinten beide Richter das Vorliegen von Ausstandsgründen und beantragten die Abweisung des Begehrens. Über das Gesuch entschied das Appellationsgericht als Dreiergericht in Abwesenheit der abgelehnten Richter. Nach mündlicher Eröffnung des abweisenden Beschlusses wurde die Berufungsverhandlung unter Mitwirkung der nebenamtlichen Richter Dr. Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé fortgesetzt.
Erwägungen
1.
Das Ausstandsbegehren richtet sich gegen zwei Mitglieder des Berufungsgerichts. Ausstandsgericht ist im vorliegenden Fall das Berufungsgericht (Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0), welches die Berufung des Gesuchstellers gegen das Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. September 2016 als Dreiergericht zu beurteilen hat (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Entsprechend entscheidet es auch über das streitige Ausstandsbegehren in Dreierbesetzung, wobei die abgelehnten Personen durch ihnen entsprechende Gerichtsmitglieder ersetzt werden (§ 56 Abs. 4 Ziff. 2 und Abs. 5 GOG). Das Berufungsgericht entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig (Art. 59 Abs. 1 StPO). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Zeitpunktes der Gesuchstellung während der Berufungsverhandlung ist der Beschluss des Berufungsgerichts den Parteien anlässlich der Verhandlung vom 23. März 2018 bereits vorab mündlich eröffnet und kurz begründet worden.
2.
2.1 Der Gesuchsteller bringt mit Blick auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zum einen vor, es liege unter anderem der zwingende Ausstandsgrund der Vorbefassung gemäss Art. 56 lit. b StPO vor, weshalb das Gesuch nicht zur Unzeit gestellt worden sein könne. Zum anderen macht er geltend, er habe seinen aktuellen Rechtsvertreter erst kurz vor der Berufungsverhandlung mandatiert. Dieser habe erst spät von der Besetzung des Spruchkörpers im Berufungsverfahren SB.2017.15 Kenntnis erlangen können, ebenso wie von der Tatsache das zwei der mitwirkenden Richter in einem Konnexverfahren bereits eine angebliche Mittäterin von A____ beurteilt haben.
2.2 Die Staatsanwaltschaft hält demgegenüber dafür, der Antrag sei zur Unzeit gestellt worden. Sinngemäss beantragt sie mithin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Sie weist darauf hin, dass der Gesuchsteller vor dem Anwaltswechsel von Advokat D____ verteidigt worden sei, welcher bereits die angebliche Mittäterin E____ vertreten habe. Advokat D____ habe offensichtlich von den Spruchkörpern in beiden Verfahren Kenntnis gehabt und entsprechend gewusst, dass zwei Mitglieder des Gerichts bereits im früheren Verfahren über die angebliche Mittäterin geurteilt haben. Dieses Wissen habe sich der Gesuchsteller anrechnen zu lassen.
2.3 Die Richter Dr. Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé schliessen sich diesen Ausführungen an und beantragen sinngemäss, es sei nicht auf das Gesuch einzutreten.
2.4 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch. Wird der Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 124 I 121 E. 2, 132 II 485 E. 4.3, 134 I 20 E. 4.3.1; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4). Damit eine Partei überhaupt beurteilen kann, ob bei einem Mitglied der Strafbehörde in seinem Verfahren ein Ausstandsgrund gegeben ist, muss sie Kenntnis von der Identität der in ihrem Verfahren in der Strafbehörde tätigen Person haben. Ist dies der Fall, so ist das Ausstandsgesuch vor der Verhandlung zu stellen, ein Ausstandsgesuch erst im Nachhinein verstösst gegen Treu und Glauben (BGE 124 I 121 E. 2). Anders verhält es sich, wenn die Partei den Ausstandsgrund erst nachträglich im Sinne eines echten Novum zur Kenntnis erhält (BGE 139 III 120 E. 3.1.2). Soweit es dabei um Richter, Gerichtsschreiber, Staatsanwälte und deren Protokollführer geht, ergeben sich daraus kaum Probleme. Die an einem Entscheid Mitwirkenden sind im Entscheid aufgeführt (Art. 80 Abs. 2 StPO).
Da das Fehlen von Ausstandsgründen eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, mithin alle Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO von Amtes wegen zu beachten sind, macht es grundsätzlich keinen Unterschied, dass sich der Gesuchsteller ausdrücklich auf Art. 56 lit. b StPO beruft. Art. 56 StPO unterscheidet nicht zwischen zwingenden Ausschliessungsgründen und fakultativen Ablehnungsgründen (Boog, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 1, Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 3).
2.5 Unbestritten ist, dass sich der Gesuchsteller das Verhalten seines jeweiligen Rechtsvertreters anrechnen lassen muss. Insofern, als Advokat D____ zunächst E____ und später A____ verteidigte, erlangte er in beiden Verfahren spätestens mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung originär Kenntnis von den jeweiligen Spruchkörpern des Appellationsgerichts. Indem er es unterliess, innert kurzer Frist nach Bekanntgabe des Spruchkörpers im Fall SB.2017.15 ein Ausstandsgesuch zu stellen, hat er für den Gesuchsteller auf den Anspruch, Ausstandsgründe geltend zu machen, verzichtet und dessen Anspruch verwirkt. Da der Anspruch gemäss Art. 56 StPO der Prozesspartei persönlich und nicht ihrem Vertreter zukommt, ist nicht ersichtlich, inwiefern der später erfolgte Anwaltswechsel zu einem Wiederaufleben des verwirkten Anspruchs führen sollte. Insofern als der Ausstandsgrund auch nicht aus einem echten Novum abgeleitet wird, bleibt es dabei, dass der Anspruch – soweit er je bestand – nicht mehr existieren dürfte.
2.6 Ob das Ausstandsgesuch effektiv verspätet gestellt wurde, muss indessen nicht abschliessend beurteilt werden, denn selbst im Falle eines Eintretens wäre das Gesuch aus materiellen Gründen abzulehnen. Das ergibt sich aus dem Nachfolgenden.
3.
3.1 Der Gesuchsteller hat das Ausstandsgesuch gegen Dr. Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé damit begründet, dass diese bereits in einem konnexen Verfahren als vorsitzende Präsidentin bzw. als nebenamtlicher Richter mitgewirkt haben (Verfahrens-Nr. SB.2014.111). Gegenstand des damaligen Verfahrens sei die Teilnahme der angeblichen Mittäterin E____ am Demonstrationszug vom 21. Mai 2010 in der Freien Strasse in Basel und an den bei dieser Gelegenheit begangenen Sachbeschädigungen gewesen. Exakt über die gleichen Vorwürfe hätten die abgelehnten Richter nun betreffend die Person von A____ zu befinden. Konkret sei in E. 5 des erwähnten Urteils ausgeführt worden: „Dass es sich bei den vermummten und Schutzkleidung – insbesondere Handschuhe – tragenden Teilnehmern der Kundgebung um diejenigen Personen handelte, die die Sachbeschädigungen ausführten, steht entgegen den Ausführungen der Verteidigung aufgrund diverser Aussagen […] fest.“. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, es handle sich dabei um Ausführungen pauschaler Art, mit welchen die zur Diskussion stehende Demonstration rechtlich eingeordnet worden sei. Weiter habe man sich mit der rechtlichen Konstruktion der Mittäterschaft befassen müssen und man habe Qualifikationstatbestände bejaht. Der Gesuchsteller leitet daraus ab, dass der Ausstandsgrund der Vorbefassung gemäss Art. 56 lit. b StPO und eventualiter auch jener der Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO erfüllt seien. Hinsichtlich des Zeitpunkts seines Antrags liess der Gesuchsteller ausführen, sein Verteidiger sei erst spät [14 Tage vor dem Termin der Hauptverhandlung] zum Verfahren hinzugestossen. Zuvor habe er die Besetzung im früheren Verfahren [SB.2014.111] nicht gekannt, da sich das Urteil nicht in den Akten des Berufungsverfahrens [SB.2017.15] befinde und er erst bei der Redaktion des Plädoyers darauf gestossen sei. Da jedoch ein zwingender Ausstandsgrund vorliege, schade der Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht.
3.2 Die Richter Dr. Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé lehnen den Ausstand in materieller Hinsicht ab und beantragen die Abweisung des Gesuchs. Sie sind der Ansicht, im Verfahren gegen E____ sei es zwar um den gleichen Demonstrationszug gegangen, A____ sei damals jedoch noch gar nicht namentlich bekannt gewesen. Entsprechend habe er im früheren Verfahren keine Rolle spielen können. Was die zitierte Passage betreffe, werde darin nicht gesagt, wer bei der Demonstration anwesend gewesen sei. Entsprechend handle es sich im Verfahren SB.2017.15 um ein anderes Beweisthema.
3.3 Die Staatsanwaltschaft hat in materieller Hinsicht ebenfalls die Abweisung des Ausstandsbegehrens beantragt.
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dasselbe gewährleisten hier Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (gemeint: als den in lit. a-e genannten) befangen sein könnte.
Der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 142 III 732 E. 4.2.2, 140 I 240 E. 2.2).
Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1).
3.4.2 Das Bundesgericht hat jüngst wiederholt bestätigt, dass es dann, wenn derselbe Richter befugt ist, die Beschuldigten gemeinsam zu beurteilen, im Allgemeinen auch zulässig ist, dass er über einen bestimmten Beschuldigten in einem späteren Verfahren urteilt. Der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfahren einen Beschuldigten bei gleichem Lebenssachverhalt verurteilt hat, genügt in aller Regel noch nicht, um ihn in einem späteren Verfahren wegen Gefahr der Voreingenommenheit abzulehnen. Ein Ablehnungsgrund besteht nur in engen Grenzen, z.B. dort, wo der Richter im früheren Verfahren den Beschuldigten A verurteilt hat in der Erwägung, es sei erwiesen, dass dieser mit dem im späteren Verfahren Beschuldigten B die Tat begangen habe, oder auch dort, wo er den Beschuldigten A mit der Begründung freigesprochen hat, nicht dieser, sondern der im späteren Prozess Beschuldigte B habe die Tat begangen (BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc). Wäre ein Richter, der im früheren Verfahren mitgewirkt hat, im späteren Verfahren stets zum Ausstand verpflichtet, wären die Gerichte faktisch gezwungen, sämtliche Beschuldigten ausnahmslos (und insofern entgegen der Regelung von Art. 29-30 StPO) im selben Verfahren zu beurteilen. Dass gesetzeskonform getrennt geführte sachkonnexe Parallelverfahren grundsätzlich von den gleichen Richtern beurteilt werden können, liegt im Interesse der Prozessökonomie (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO) und stützt sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller getrennt beurteilten Beschuldigten (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3, 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.4, 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7 und 6.2).
3.4.3 Der Gesuchsteller bringt zutreffend vor, dass die abgelehnten Richter im konnexen Verfahren SB.2014.111 den gleichen Demonstrationszug zu beurteilen hatten wie heuer im Berufungsverfahren SB.2017.15. Die Ursache hierfür liegt darin, dass A____ erst gestützt auf einen DNA-Hit im Jahre 2014 mit der Demonstration vom 21. Mai 2010 in Basel in Verbindung gebracht werden konnte. Seine Identität wurde den Ermittlungsbehörden demnach verhältnismässig spät bekannt, erst dann nämlich als die Verfahren gegen andere Demonstrationsteilnehmer schon zu weit fortgeschritten waren, als dass eine Vereinigung der Verfahren mit dem Beschleunigungsgebot noch in Einklang zu bringen gewesen wäre. Sofern seine Personalien bereits früher bekannt gewesen wären, spräche rückblickend aber nichts gegen eine strafrechtliche Beurteilung der A____ vorgeworfenen Taten gemeinsam mit angeblichen Mittätern, namentlich E____. Der Gesuchsteller hat diesbezüglich auch nichts anderes verlauten lassen. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die separate Beurteilung des Gesuchstellers einzig auf den grossen zeitlichen Abstand zurückzuführen ist, der zwischen der Aufnahme der jeweiligen Strafunteruntersuchungen liegt. Damit liegt ein sachlicher Grund für die getrennte Verfahrensführung vor.
3.4.4 Obschon sie bereits einmal über im Rahmen der Demonstration vom 21. Mai 2010 begangene Straftaten zu urteilen hatten, bestehen weiter keine Anhaltspunkte, nach welchen sich die Richter Dr. Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé auf eine allfällige (Mit-) Täterschaft des Gesuchstellers festgelegt haben könnten. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, verfügten sie zum Zeitpunkt der Beurteilung von E____ noch über keine Kenntnis der Identität von A____. Es wurde im Urteil SB.2014.111 auch nirgends auf anderweitige Individualisierungsmerkmale weiterer Demonstrationsteilnehmer (wie etwa Kleidung, körperliche Merkmale, Verhalten, etc.) Bezug genommen, aus welcher sich nun die Gefahr eines „Wiedererkennungswerts“ ergeben könnte.
Mit Blick auf das Beweisthema ist festzuhalten, dass im Verfahren SB.2017.15 andere objektive Beweismittel als im Verfahren SB.2014.111 zu würdigen sind, die zudem an anderen Fundorten gesichert wurden und dass A____ im Gegensatz zu E____ ein anderes Nachtatverhalten bezüglich Fluchtrichtung vorgeworfen wird. Den Betroffenen wird weder ein Zusammenwirken am Tatort, noch jegliche sonstige (beliebig geartete) soziale Interaktion unterstellt. Letztlich ist es in beiden Verfahren für die strafrechtliche Beurteilung völlig unerheblich, ob die Person aus dem jeweiligen Konnexverfahren überhaupt an der Kundgebung anwesend war. Die Tatsache, dass am 21. Mai 2010 in Basel ein Demonstrationsumzug stattgefunden hat, bildet auf sachverhaltlicher Ebene das einzige verbindende Element beider Verfahren. Die Demonstration setzt die Rahmenhandlung für die jeweils vorgeworfenen Delikte, welche E____ bzw. A____ innerhalb dessen unabhängig voneinander begangen haben bzw. begangen haben sollen. Weitere Wechselwirkungen zwischen den Verfahren bestehen nicht. Wenn der Gesuchsteller somit moniert, die Richter Dr. Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé hätten zu zentralen beweisrechtlichen Fragen Stellung genommen, so kann ihm nicht gefolgt werden.
3.4.5 Nach dem Gesagten und mit Blick auf die eingangs erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst die Tatsache, dass die abgelehnten Richter bereits einmal strafbare Handlungen innerhalb des Kontextes der Demonstration vom 21. Mai 2010 in Basel zu beurteilen hatten, die Beurteilung eines anderen Berufungsklägers durch die gleichen Richter nicht a priori aus.
3.4.6 Der Gesuchsteller wendet im Besonderen weiter ein, man habe sich im Konnexverfahren SB.2014.111 zum Konstrukt der Mittäterschaft geäussert und den Demonstrationszug rechtlich eingeordnet und Qualifikationstatbestände bejaht.
In Bezug auf das mittäterschaftliche Handeln von E____ lässt sich dem erwähnten Urteil entnehmen, dass diese „für die entstandenen Sachschäden wenn nicht gar als Täterin, dann zumindest als Mittäterin zur Verantwortung zu ziehen ist. Dem Tatvorgang nach war es für alle Täter nämlich unabdingbar, dass die Sachbeschädigungen im Schutz und mit der Energie der Gruppe ausgeführt wurden […]“ (E. 5.5). Anhand des im Konnexverfahren objektivierten Zerstörungsbildes im Bereich der Freien Strasse galt dort als erstellt, dass zur Begehung der zahlreichen und an mehreren Orten gleichzeitig verübten Sachbeschädigungen eine Mehrzahl (unbekannter) Täter zusammengewirkt hat. Inwiefern sich aus der Zuordnung von E____ zu diesem offen gehaltenen (Mit-) Täterkreis Belastendes für den Gesuchsteller ableiten liesse, erschliesst sich nicht. Die gewählte Formulierung lässt jedenfalls keine Rückschlüsse auf andere Teilnehmer der Demonstration zu. Zudem geht aus dem Urteil SB.2014.111 nicht hervor, dass sämtliche Teilnehmer der Demonstration vom 21. Mai 2010 an den Ausschreitungen beteiligt gewesen wären. Selbst wer sich gemeinsam mit E____ in der Freien Strasse aufhielt, muss sich ihren Tatentschluss also nicht zwingend zu Eigen gemacht haben. Die blosse Feststellung einer Tätermehrheit vermag bei der Beurteilung eines gewalttätigen Demonstrationszuges keinen Anschein der Befangenheit zu begründen, ist die mittäterschaftliche Begehungsform für gewalttätige Ausschreitungen doch einigermassen charakteristisch.
Nach dem Gesagten ist darum nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der mittäterschaftlichen Tatbegehung durch E____ die Beurteilung des Gesuchstellers nicht mehr offen erschiene. Hinsichtlich der Qualifikationstatbestände des grossen Schadens und der öffentlichen Zusammenrottung gilt das Gesagte mutatis mutandis. Die Beanstandung der Vorbefassung erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
3.4.7 Der Gesuchsteller moniert schliesslich, die Demonstration vom 21. Mai 2010 sei im konnexen Urteil SB.2014.111 rechtlich eingeordnet worden, es fänden sich im Urteil Ausführungen pauschaler Art, bzw. global getroffene Schlussfolgerungen, die losgelöst von seiner Person geäussert worden seien. Er bezieht sich dabei auf eine Urteilspassage, nach welcher jene Personen, die Sachbeschädigungen begangen haben, vermummt gewesen seien und Schutzkleidung getragen hätten (vgl. E. 3.1).
Mit dem Gesuchsteller ist festzuhalten, dass die Demonstration unter dem Titel des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) implizit als öffentliche Zusammenrottung qualifiziert worden ist, in deren Rahmen Gewalttätigkeiten begangen worden sind. Auch hier gilt wie vorstehend erwähnt, dass die Zuordnung von E____ zu einem offenen Täterkreis für sich allein keine Rückschlüsse auf dessen übrige Mitglieder erlaubt. Weiter ist die Feststellung der Verübung von Gewalttätigkeiten an einer Demonstration nicht mit der Zuordnung ihrer Urheberschaft gleichzusetzen. Die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 260 StGB setzt gerade nicht voraus, dass die vorausgesetzten Gewalttätigkeiten individuell zugerechnet werden können. Des Landfriedensbruchs macht sich schliesslich nicht strafbar, wer mit der Zusammenrottung nicht derart in Verbindung steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter noch als deren Bestandteil erscheint. Auch für den Landfriedensbruch gilt, dass sich die Strafbarkeit nicht allein aus der Anwesenheit am Tatort ableiten lässt. Eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit des Gesuchstellers wird durch die rechtliche Einordnung der Demonstration vom 21. Mai 2010 somit nicht vorweg genommen.
Soweit im Urteil SB.2014.111 schliesslich erwogen wurde, die am Rande der Demonstration verübten Sachbeschädigungen seien von vermummten, Schutzkleidung tragenden Personen begangen worden, ist zu betonen, dass die Verwendung von Spezialkleidung im Rahmen gewalttätiger Ausschreitungen schlechterdings üblich und weit verbreitet ist. Die Feststellung, dass die Demonstration vom 21. Mai 2010 in Basel keine Ausnahme darstellt, offenbart aus objektiver Warte besehen keine Zweifel an der Offenheit der Beurteilung A____s. Wie dieser selbst vorbringt, handelt es sich bei der adressierten Aussage um eine Ausführung allgemeiner Art. Sie enthält keinen inhaltlichen Bezug zu einer konkreten Person und begründet auch deswegen keine Gefahr der Voreingenommenheit für das Verfahren SB.2017.15.
3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beurteilung von A____ durch zwei Richter, die bereits an einem Konnexverfahren mitgewirkt haben keine begründeten Zweifel an der Offenheit des Verfahrens weckt und daher zulässig ist. Das gesuchstellerische Begehren erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Wird das Ausstandsgesuch abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO zu Lasten der gesuchstellenden Person. Da das vorliegende Verfahren während der zu diesem Zwecke unterbrochenen Berufungsverhandlung in einem mündlichen Verfahren durchgeführt werden konnte, rechtfertigt sich die Festsetzung einer reduzierten Gebühr von CHF 250.–. Sie ist dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsbegehren gegen Dr. Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph A. Spenlé als Berufungsrichter im Verfahren SB.2017.15 wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 250.–.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Dr. Marie-Louise Stamm
- Dr. Christoph A. Spenlé
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.