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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
DG.2018.17
ENTSCHEID
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin Dr. Ariane Zemp
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
vertreten durch B____, Beistand,
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft VT.X.____
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Strafbefehl VT.X.____ vom 16. Januar 2018 wegen Widerhandlung gegen § 16 Abs. 1 des baselstädtischen Übertretungsstrafgesetzes (SG 253.100) (Diensterschwerung) zu einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 355.30 verurteilt. Der Strafbefehl betraf einen Vorfall am 5. Dezember 2017 auf der Polizeiwache […], wohin der Gesuchsteller nach einer durch den Anruf einer Drittperson ausgelösten Personenkontrolle für weitere Abklärungen verbracht worden war. Nachdem sich der Gesuchsteller bereits bei den Ganzkörperaufnahmen extrem renitent verhalten hatte, zog er bei der Rückführung zur Zelle, als er durch Wachtmeister C____ angewiesen wurde, seine Jacke auszuziehen, die geballte Faust gegen diesen in einer dessen Dienst erschwerenden Weise auf, ohne aber konkret tätlich zu werden. Der Gesuchsteller wurde noch gleichentags durch die von der Polizei aufgebotene Notfallpsychiaterin D____ resp. die von ihr hinzugezogene Ärztin E____ in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) eingewiesen und mit der Sanität dorthin verbracht. Der strittige Strafbefehl vom 16. Januar 2018 ging am 26. Januar 2018 zufolge Nichtabholung an die Staatsanwaltschaft zurück. Mit Schreiben vom 6. April 2018 und damit nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls, bat B____ als Beistand des Gesuchstellers die Staatsanwaltschaft um Zustellung des Strafbefehls. Mit Schreiben vom 12. April 2018 wurde ihm eine Kopie zugestellt.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 hat der Gesuchsteller, vertreten durch B____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch gestellt. Darin wird geltend gemacht, der Gesuchsteller sei aufgrund einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis im Tatzeitpunkt als schuldunfähig zu betrachten. Diese Umstände seien der Staatsanwaltschaft bei der Ausstellung des Strafbefehls wohl nicht bekannt gewesen und müssten im Rahmen der Revision Eingang in die rechtliche Beurteilung finden. Der Gesuchsteller habe weder die Möglichkeit gehabt, vom Strafbefehl Kenntnis zu nehmen, noch dagegen Einsprache zu erheben, da er unmittelbar nach der Tat am 5. Dezember 2017 per amtsärztlicher, fürsorgerischer Unterbringung erneut in die UPK eingewiesen worden sei (nachdem er dort zuvor entwichen sei). Auch das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz habe keine Einsprache erheben können, da es erst zu einem Zeitpunkt Kenntnis vom Strafbefehl erhalten habe, als dieser bereits rechtskräftig gewesen sei. Des Weiteren wird im Revisionsgesuch aus prozessökonomischen Gründen vorgeschlagen, dieses Gesuch zusammen mit dem Verfahren VT.Y.____ betreffend sexueller Nötigung zu behandeln, da die Frage der Urteils- und Schuldunfähigkeit des Gesuchstellers in beiden Verfahren Gegenstand der Abklärungen sein werde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 reichte das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz ein ärztliches Zeugnis der UPK vom 7. Mai 2018 nach.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht auf Anfrage zum aktuellen Verfahrensstand mit, dass das Verfahren VT.X.____ (Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz) mit dem vorliegend strittigen Strafbefehl vom 16. Mai 2016 [recte: 2018] erledigt worden sei (Feststellung der Rechtskraft am 2. März 2018), während das Verfahren VT.Y.____ (Drohung sowie sexuelle Belästigung) bei der Kriminalpolizei hängig sei und sich im Stadium der polizeilichen Ermittlung befinde. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 entschied die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin, auf das Revisionsgesuch einzutreten, da dieses nach der gestützt auf Art. 412 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vorgenommenen Vorprüfung nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet bezeichnet werden könne (Ziff. 3). Damit sei das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zuzustellen (Ziff. 4). Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller resp. sein Vertreter bewusst auf eine Revision eines weiteren Strafbefehls vom 6. November 2017 (betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz) verzichte und der Gesuchsteller seit dem 23. Mai 2018 nur noch teilstationär in den UPK untergebracht sei. Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft, das Revisionsverfahren sei bis auf weiteres zu sistieren, da der Gesuchsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit im Strafverfahren VT.Y.____, wo es um eine Tat vom 30. November 2017 gehe, forensisch-psychiatrisch begutachtet werde. Die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft sei zu ersuchen, das Appellationsgericht im Zeitpunkt des Abschlusses der Untersuchung VT.Y.____ über die dannzumal aktuellen Erkenntnisse betreffend die Persönlichkeit des Gesuchstellers zu orientieren und ein materieller Entscheid über das Revisionsgesuch sei erst nach Vorliegen dieser Erkenntnisse zu treffen. Mit Verfügung vom 16. Juni 2018 sistierte die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin das vorliegende Verfahren, bis Klarheit darüber bestehe, was in Bezug auf die Abklärung des psychischen Zustandes des Gesuchstellers in den bei der Kriminalpolizei bzw. der Staatsanwaltschaft hängigen Strafverfahren vom zuständigen Verfahrensleiter unternommen werde. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 informierte die Staatsanwaltschaft darüber, dass das Verfahren VT.Y.____ (sexuelle Belästigung/Nötigung) zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt werde. Im Verfahren VT.Z.____ (geringfügiges Vermögensdelikt, Diebstahl) sei noch nicht klar, ob der Strafantrag zurückgezogen werde, es stehe jedoch fest, dass auf eine forensisch-psychiatrische Begutachtung verzichtet werde und zwischenzeitlich keine Erkenntnisse betreffend allfälliger psychischen Erkrankungen des Gesuchstellers hätten gewonnen werden können. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Gericht Kopien der Einstellungsverfügungen vom 24. Januar 2019 in den Verfahren VT.Y.____ und VT.Z.____. Am 25. Januar 2019 verfügte die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin, unter den gegebenen Umständen sei die Frage der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers im vorliegenden Revisionsverfahren zu klären, weshalb vorgesehen sei, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit in Auftrag zu geben.
Nach Einholung einer Entbindungserklärung des Gesuchstellers hinsichtlich der bisher behandelnden Ärzte gab die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Schreiben vom 21. Februar 2019 bei Dr. med. F____ ein Gutachten über den Gesuchsteller in Auftrag, welches am 25. April 2019 erstellt worden ist.
Unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 25. April 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 28. Mai 2019, dem Revisionsgesuch vom 4. Mai 2018 zu entsprechen und den Strafbefehl vom 16. Januar 2018 aufzuheben. Mangels Verhältnismässigkeit einer Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft sei der Gesuchsteller zufolge Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das baselstädtische Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung) kostenlos freizusprechen.
Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 StPO ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne, wobei zum Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Einzelgerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts das Dreiergericht zuständig ist (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Gleiche muss für Strafbefehle der Staatsanwaltschaft gelten. Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen AGE DG.2018.33 vom 30. Januar 2019 E. 1.1).
1.2 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als Revisionsgrund vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 411 StPO N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 1 f., 5 und Art. 413 StPO N 5).
1.3 Zur Begründung seines Revisionsgesuchs lässt der Gesuchsteller geltend machen, er habe weder die Möglichkeit gehabt, vom Strafbefehl Kenntnis zu nehmen, noch dagegen Einsprache zu erheben, da er unmittelbar nach der Tat am 5. Dezember 2017 per amtsärztlicher, fürsorgerischer Unterbringung erneut in die UPK eingewiesen worden sei (nachdem er dort zuvor entwichen sei). Auch das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz habe keine Einsprache erheben können, da es erst zu einem Zeitpunkt Kenntnis vom Strafbefehl erhalten habe, als dieser bereits rechtskräftig gewesen sei. Die Einweisung des Gesuchstellers sei nötig gewesen, da dieser unter Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis leide, die ihn zu wahnhaftem und paranoiden Verhalten trieben. Durch sein Leiden sei der Gesuchsteller im Tatzeitpunkt weder in der Lage gewesen, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen, noch einer Einsicht gemäss zu handeln. Die sanktionierte Handlung, namentlich das Erheben der Faust, sei in einer wahnhaften Vorstellung über die konkrete Situation zustande gekommen. Somit sei der Gesuchsteller als schuldunfähig zu betrachten. Die genannten Umstände seien der Staatsanwaltschaft bei der Ausstellung des Strafbefehls wohl nicht bekannt gewesen und müssten im Rahmen der Revision Eingang in die rechtliche Beurteilung finden. Das vom Gesuchsteller resp. seinem Vertreter eingereichte ärztliche Zeugnis der UPK vom 7. Mai 2018 bestätigt, dass der Gesuchsteller seit 5. Dezember 2017 in den UPK hospitalisiert war und dass er am Eintrittstag bedingt durch ausgeprägtes psychotisches Erleben im Rahmen einer Schizophrenie nicht urteilsfähig gewesen sei.
Der Gesuchsteller macht damit geltend, seine Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt sei als Novum im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu betrachten. Das von der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____ kommt zum Schluss, bei der Tatbegehung am 5. Dezember 2017 habe sich der Gesuchsteller in einem „Zustand der akuten Exazerbation seiner vorbestehenden (langjährigen und sich im Verlauf des Jahres 2017 eindeutig verschlechternden) paranoiden Schizophrenie“ befunden, wodurch „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sowohl seine Einsichts- als auch seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt (Art. 19 Abs. 2 StGB), nicht ausschliessbar sogar gänzlich aufgehoben (Art. 19 Abs. 1 StGB) gewesen sein dürfte“ (Gutachten Dr. med. F____, act. 12, S. 42 f.). Damit sei die hieraus ableitbare Verminderung der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers bezüglich der ihm vorgeworfenen Tathandlung(en) am 5. Dezember 2017 „aus gutachterlicher Sicht in jedem Fall als schwergradig einzuschätzen, wobei auch eine kurzzeitige krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden“ könne (Gutachten Dr. med. F____, act. 12, S. 43). Mit den Ergebnissen dieses Gutachtens sind neue Tatsachen dargetan, die Anlass zur Wiederaufnahme des Verfahrens geben bzw. die zumindest im Rahmen der von Art. 412 StPO vorgesehenen Überprüfung als tauglicher Revisionsgrund erscheinen. Das Revisionsgesuch ist somit weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
1.4 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2018 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen erhoben werden kann. Der Gesuchsteller ist durch den Strafbefehl beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Auch wenn im vorliegenden Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Vorgehen erster Wahl gewesen wäre, da der Strafbefehl dem Gesuchsteller in einem Zeitpunkt zugestellt wurde, als sich dieser im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung stationär in den UPK befunden hat und den Strafbefehl wohl nicht in Empfang nehmen konnte, ist auf das Revisionsgesuch demnach insgesamt einzutreten.
2.
2.1 Die in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen im Wesentlichen der Regelung von Art. 385 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1, 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Damit gelten Beweismittel dann als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind. Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die von der urteilenden Behörde mindestens als Hypothese in Betracht gezogen worden sind (BGE 80 IV 40 S. 42; vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 34 ff.). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die urteilende Behörde im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass ihr Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGE 122 IV 66 E. 2.b S. 68; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2; AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 2.1, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 2.1).
2.2 Artikel 410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit, indem festgehalten wird, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch, eine wesentlich mildere beziehungsweise strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Entscheides so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderer Entscheid möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, mit Hinweisen; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Entscheids sicher oder zumindest wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E. 2.a S. 67, 116 IV 353 E. 5.a S. 362; zum Ganzen: AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 2.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 2.2, m.H., Heer, a.a.O., Art. 413 StPO N 6 f.).
3.
3.1 Der Gesuchsteller lässt geltend machen, dass er zum Tatzeitpunkt am 5. Dezember 2017 schuldunfähig gewesen sei, da er unter Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis leide, die ihn zu wahnhaftem und paranoidem Verhalten trieben. Wegen dieser Erkrankung habe er zum Zeitpunkt der Tat weder das Unrecht seines Handelns einsehen, noch einer Einsicht gemäss handeln können. Das Erheben der geballten Faust gegenüber dem Polizeibeamten sei deshalb in einer wahnhaften Vorstellung über die konkrete Situation erfolgt. Diese Umstände schienen der Staatsanwaltschaft beim Erlass des Strafbefehls nicht bekannt gewesen zu sein und müssten im Rahmen der Revision Eingang in die rechtliche Beurteilung finden (vgl. zum Ganzen Revisionsgesuch vom 4. Mai 2018, act. 1).
3.2 Der Staatsanwaltschaft war der psychische Zustand des Gesuchstellers im Tatzeitpunkt bei Erlass des strittigen Strafbefehls vom 16. Januar 2018 gemäss ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2019 (act. 14) nicht bekannt, weshalb sie von der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers ausging. In der genannten Stellungnahme anerkennt sie nun allerdings die gutachterlichen Schlüsse, wonach mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Schuldfähigkeit des Beurteilten in Bezug auf den ihm mit Strafbefehl vom 16. Januar 2018 zur Last gelegten Sachverhalt zur Tatzeit am 5. Dezember 2018 schwergradig beeinträchtigt, wenn nicht sogar gänzlich aufgehoben war. Bei dieser Feststellung handle es sich um eine neue, bereits vor dem Entscheid eingetretene, der urteilenden Behörde im Entscheidzeitpunkt jedoch noch nicht bekannte Tatsache, welche im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geeignet sei, einen Freispruch des Gesuchstellers gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB herbeizuführen, zumindest wenn man davon ausgehe, dass dessen Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat gänzlich aufgehoben gewesen sei. Dabei geht die Staatsanwaltschaft aufgrund der Gesamtumstände sowie der unmittelbar nach der Tat wegen eines psychotischen Erlebens erfolgten stationären Hospitalisierung des Gesuchstellers im vorliegenden Fall von einer gänzlichen Aufhebung der Schuldfähigkeit aus, so dass sie das Verfahren gegen den Gesuchsteller bei Kenntnis der aktuellen gutachterlichen Schlüsse seinerzeit eingestellt hätte (vgl. zum Ganzen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2019, act. 14).
4.
4.1 Aufgrund des im Rahmen des Revisionsgesuchs eingereichten ärztlichen Attests der UPK (act. 3) bestanden klare Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller tatsächlich bereits zur Tatzeit am 5. Dezember 2017 psychisch schwer erkrankt war. Nachdem feststeht, dass der Gesuchsteller in den weiteren gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft laufenden (mittlerweile eingestellten) Strafverfahren keiner psychiatrischen Begutachtung unterzogen wurde, ist die Frage der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers im vorliegenden Revisionsverfahren zu klären. Hierfür gab die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin beim zertifizierten Psychiater Dr. med. F____ die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens in Auftrag. Dieses liegt seit dem 25. April 2019 (act. 12) vor. Das Gutachten kommt zur Frage, ob beim Gesuchsteller zur Tatzeit eine psychische Beeinträchtigung bestanden habe, zum Schluss, der Gesuchsteller habe sich zur Tatzeit am 5. Dezember 2017 „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im Zustand einer akuten Exazerbation seiner chronischen (bereits jahrzehntelang bestehenden) paranoiden Schizophrenie befunden mit erheblichen Beeinträchtigungen seines Realitätsbezuges, seines Urteilsvermögens, seiner Wahrnehmung, seines Denkens, seiner Willensbildung wie auch seiner Impuls- und Handlungskontrolle“ (Gutachten Dr. med. F____, act. 12, S. 42; ausführlicher zu den psychiatrischen Diagnosen S. 31 ff.). Hinsichtlich der Frage, ob der Gesuchsteller aufgrund seiner Beeinträchtigung nicht oder nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, kommt das Gutachten sodann zum Schluss, durch den beschriebenen Zustand der akuten Exazerbation der vorbestehenden (langjährigen und sich im Verlauf des Jahres 2017 eindeutig verschlechternden) paranoiden Schizophrenie, dürfte die Einsichts- wie auch Steuerungsfähigkeit des Gesuchstellers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erheblich eingeschränkt (Art. 19 Abs. 2 StGB), nicht ausschliessbar sogar gänzlich aufgehoben (Art. 19 Abs. 1 StGB) gewesen sein. Aus gutachterlicher Sicht sei die hieraus ableitbare Verminderung der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers bezüglich der ihm vorgeworfenen Tathandlung(en) am 5. Dezember 2017 „in jedem Fall als schwergradig einzuschätzen, wobei auch eine kurzzeitige krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden“ könne (vgl. zum Ganzen Gutachten Dr. med. F____, act. 12, S. 42 f.). Dabei wird im Gutachten hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit darauf hingewiesen, dass nicht allein von der Diagnose einer psychotischen Erkrankung (beim Gesuchsteller also von dessen langjähriger paranoider Schizophrenie) auf eine regelhaft aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit geschlossen werden könne, sondern im Einzelfall nachzuweisen sei, in welcher klinischen Ausprägung die psychotische Störung bei Tatbegehung vorgelegen habe und auf welche Weise und in welchem Ausmass dadurch die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit der betreffenden Person tangiert gewesen sei (Gutachten Dr. med. F____, act. 12, S. 36 f.; siehe zur psychopathologischen Symptomatik beim Gesuchsteller S. 37 f. und 42).
4.2 Nach der obigen Zusammenfassung der Ergebnisse des Gutachtens von Dr. med. F____ hat sich der Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt am 5. Dezember 2017 also mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im Zustand einer akuten Exazerbation seiner vorbestehenden chronischen paranoiden Schizophrenie befunden, wodurch seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erheblich eingeschränkt oder sogar gänzlich aufgehoben gewesen sein dürfte. Dementsprechend wurde die Verminderung der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers vom Gutachter in jedem Fall als schwergradig eingeschätzt und sogar eine kurzzeitige krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen. Insofern verbleiben im vorliegenden Fall gewisse Unsicherheiten hinsichtlich des Ausmasses der Einschränkung der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers, da sich dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht mit letzter Sicherheit beurteilen lassen. Es ist auch keine andere Beweiserhebung ersichtlich, die zur weiteren Klärung dieser Frage beitragen könnte. Ist das Beweisergebnis zweifelhaft, da es im Kontext der feststehenden Tatsachen wie vorliegend zwei verschiedene Deutungen zulässt und damit zwei verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt, so muss aber gemäss dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten die für die beurteilte Person günstigere Alternative gewählt werden (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 S. 350 f.; AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 4.2). Vorliegend kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller im Tatzeitpunkt noch einsichts- und steuerungsfähig und damit schuldfähig war. Vielmehr bestehen aufgrund des durch das Gutachten als wahrscheinlich und plausibel skizzierten Szenarios einer akuten Exazerbation seiner vorbestehenden chronischen paranoiden Schizophrenie erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Tat.
4.3 Mit Blick auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2019 (act. 14) ist die im Zweifel anzunehmende Schuldunfähigkeit des Gesuchstellers als neue Tatsache zu betrachten, die geeignet ist, die Beweisgrundlage des Strafbefehls vom 16. Januar 2018 zu erschüttern. Auch wenn sich im Polizeirapport vom 7. Dezember 2017 (act. 5) betreffend den Vorfall am 5. Dezember 2017 der Hinweis befindet, es sei die Notfallpsychiaterin kontaktiert und der Gesuchsteller schliesslich in die UPK eingewiesen worden, war der Staatsanwaltschaft der psychische Zustand des Gesuchstellers im Tatzeitpunkt bei Erlass des Strafbefehls offenbar nicht bekannt. Nun geht die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 25. April 2019 von einer gänzlichen Aufhebung der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers aus, so dass sie das Verfahren gegen ihn bei Kenntnis der aktuellen gutachterlichen Schlüsse seinerzeit eingestellt hätte (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2019, act. 14). Wäre Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben worden, hätte der Einzelrichter in Strafsachen einen kostenlosen Freispruch fällen müssen. Insofern ist von einer neuen Tatsache auszugehen, die geeignet ist, einen anderen Verfahrensausgang herbeizuführen. Daraus folgt die Gutheissung des Revisionsgesuchs.
5.
5.1 Kommt das Berufungsgericht zum Schluss, dass ein Freispruch ausgesprochen oder eine wesentlich mildere Bestrafung vorgenommen worden wäre, wenn die neuen Tatsachen oder Beweise bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt gewesen wären, so wird das frühere Urteil zunächst in den beanstandeten Punkten bzw. vollständig aufgehoben (Art. 413 Abs. 2 StPO). Erweist sich die Aktenlage als schlüssig und ist die Sache spruchreif, so fällt das Berufungsgericht einen reformatorischen Entscheid, andernfalls weist es die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 413 Abs. 2 lit. a und b StPO). Auf eine mündliche Verhandlung besteht kein Anspruch; für das Revisionsverfahren kommt Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht zum Tragen (Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 14 f.; vgl. zum Ganzen AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 5.1).
5.2 Wie in vorstehender E. 4.2 ausgeführt, ist gemäss dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ davon auszugehen, dass die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit des Gesuchstellers aufgrund einer schweren psychischen Störung im Tatzeitpunkt aufgehoben war. Damit entfällt die Strafbarkeit (vgl. Art. 19 Abs. 1 StGB). Der Strafbefehl vom 16. Januar 2018 ist aufzuheben. Für eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft besteht im vorliegenden Fall kein Raum, da das Verfahren spruchreif ist und eine Rückweisung einen prozessualen Leerlauf darstellen würde.
5.3 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn sie aufgrund des Gutachtens zum Schluss kommt, dass zwar eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB, aber keine Massnahmebedürftigkeit vorliege. Die Verfahrenseinstellung hat in diesem Fall in analoger Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu erfolgen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 319 N 21, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE DG.2017.4 vom 19. April 2018 E. 4.2).
5.4 Demzufolge ist das Verfahren VT.X.____ infolge Schuldunfähigkeit einzustellen. Zufolge Gutheissung des Revisionsgesuchs sind dem Gesuchsteller keine Verfahrenskosten betreffend des Strafbefehlsverfahrens aufzuerlegen. Eine Billigkeitshaftung gemäss Art. 419 StPO kommt vorliegend mangels Vermögen des Gesuchstellers nicht in Betracht.
6.
Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 4. Mai 2018 wird der Strafbefehl vom 16. Januar 2018 aufgehoben.
Das Verfahren betreffend den Strafbefehl VT.X.____ wird infolge Schuldunfähigkeit des Gesuchstellers eingestellt.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Gutachter Dr. med. F____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Ariane Zemp
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.