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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
BES.2018.108
BES.2018.109
DG.2018.21
ENTSCHEID
vom 7. August 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
geb. [...] Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner 1
[...] Beschuldigter 1
C____ Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter 2
Gegenstand
Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 29. Mai 2018 betreffend Nichtanhandnahme (VT.2018.9601/VT.2018.9602) (BES 2018.108/2018.109)
Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt (DG.2018.21)
Sachverhalt
Mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 29. Mai 2018 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf die Strafanzeige vom 20. März 2018 von A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegner 1) und C____ (Beschwerdegegner 2) wegen Diebstahls, „Falschaussage“ und „Prozessbetrug“ nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (VT.2018.9601 und VT.2018.9602). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt, eventuell den Beschwerdegegner 1 und den Beschwerdegegner 2, aufzunehmen (Beschwerdeverfahren BES.2018.108 und BES.2018.109). Weiter wurde beantragt, dass die Strafuntersuchung an einen unbefangenen Staatsanwalt abzugeben sei (Ausstandsgesuch DG.2018.21). Die Kosten dieses Verfahren seien dem Staat aufzuerlegen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Juni 2018 wurde das Verfahren betreffend Ausstandsgesuch DG.2018.21 mit den Beschwerdeverfahren BES.2018.108 und BES.2018.109 zusammengelegt. Am 13. Juni 2018 liess sich die Staatsanwaltschaft vernehmen und stellte hinsichtlich des beanzeigten Diebstahls den Antrag auf Nichteintreten, eventualiter auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, hinsichtlich der beanzeigten Tatbestände des (Prozess-)Betrugs sowie des falschen Zeugnisses den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgeforderten Eingaben vom 13. und 15. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, wie der Spruchkörper im Verfahren nach welchem Reglement bestellt worden sei. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer mit Verweis auf das Organisationsreglement des Appellationsgerichts mitgeteilt, dass der Verfahrensleiter als Abteilungsvorsitzender der Gruppe Strafrecht die Zuteilung der Fälle vornimmt. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 19. Juni 2018 an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Verfügungen ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, sofern diese durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018 E. 3.1, BES.2017.21 vom 17. November 2017 E. 1.2.1; jeweils mit Hinweisen).
1.2.2 Der Beschwerdeführer ist damit in Bezug auf jene beanzeigten Delikte zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 29. Mai 2018 legitimiert, durch die er persönlich betroffen bzw. unmittelbar berührt ist. Das betrifft den Betrug sowie das falsche Zeugnis, soweit diese Delikte zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen sein sollen (vgl. zur Beschwerdelegitimation betreffend das falsche Zeugnis AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018 E. 4, mit Hinweisen).
Keine Beschwerdelegitimation besteht demgegenüber hinsichtlich der Delikte, die zum Nachteil anderer Personen begangen wurden. Allein aus der Rolle als Anzeigesteller kann kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation damit begründet, dass sich die angefochtene Verfügung auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken könne, verkennt er, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2018 zutreffend bemerkt, dass sich lediglich der Geschädigte gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren kann und damit allenfalls nur die D____ AG als Eigentümerin der angeblich entwendeten Unterlagen (soweit es sich dabei tatsächlich um Originale und nicht etwa um Kopien von solchen handelte) legitimiert wäre, Parteirechte wahrzunehmen bzw. Beschwerde zu erheben. Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018 E. 3.3). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die D____, der die Unterlagen abhandengekommen sein sollen, per 1. Juli 2015 durch Fusion von der E____ AG übernommen wurde. Die seither als juristische Person nicht mehr existierende D____ AG kann deshalb gar keine rechtlichen Handlungen mehr ausüben. Da die E____ AG nicht von Gesetzes wegen, sondern durch privatrechtlichen Vertrag (Fusion) die Rechtsnachfolge der D____ AG angetreten hat, sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Privatklägerschaft hinsichtlich der D____ AG nicht erfüllt (vgl. eingehend BES.2016.11 vom 24. Juni 2016 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 162). Der Beschwerdeführer substantiiert auch replicando nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er als „ehemaliger Verwaltungsrat“ und Organ noch legitimiert sein sollte, zugunsten der inzwischen aufgelösten D____ AG zu klagen. Dass der Diebstahl als Offizialdelikt grundsätzlich von Amtes wegen zu verfolgen wäre, was gemäss der angefochtenen Verfügung im Rahmen einer ersten Anzeigeprüfung geschehen ist, ändert in diesem Zusammenhang nichts. Wenn der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Untersuchung gegen die Beschuldigten wegen Diebstahls an die Hand zu nehmen, ist schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass die Beschaffung der vom Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen bereits Gegenstand rechtskräftig beurteilter Beschwerdeverfahren war (AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018, BES.2016.11 vom 24. Juni 2016, BE.2011.44 vom 8. Dezember 2011).
1.3 In Bezug auf die Nichtanhandnahme betreffend den Diebstahl bzw. die Anstiftung zum Diebstahl kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. „Beschädigt“ und unmittelbar berührt wäre einzig die D____, die inzwischen aufgelöst wurde und in Ermangelung einer gesetzlichen Rechtsnachfolge nicht mehr Privatklägerin sein kann. Im Übrigen ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist zunächst der Auffassung, dass der Staatsanwalt F____ infolge Befangenheit die Untersuchung nicht hätte durchführen dürfen, sondern den Fall an eine unabhängige Staatsanwaltschaft hätte weitergeben müssen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er immer noch Partei in der Angelegenheit Strafanzeige Beschwerdegegner 1 gegen den Beschwerdeführer und damit vorbefasst sei. Eine mögliche Strafuntersuchung betreffend die widerrechtlich beschafften Akten würde seinen Fall negativ beeinflussen können, weshalb er kein Interesse daran haben könne, die Strafuntersuchung anhand zu nehmen. Nach all dem, was der Beschwerdeführer mit der Staatsanwaltschaft habe erleben müssen, scheine diese den Rechtsstaat nicht so ernst zu nehmen.
2.1.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Sie hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Zuständig zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs ist somit das Beschwerdegericht als Einzelgericht (vgl. E. 1.1; AGE DG.2017.35 vom 27. November 2017 E. 1.1, BE.2011.22 vom 19. August 2011 E. 5.2).
2.1.2 Bei der Beurteilung eines Ausstandsgesuchs ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Hierfür genügt es, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Dass der Staatsanwalt F____ eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Beschwerdeführer, stellt für sich alleine keinen Ausstandsgrund dar. Umstände die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, werden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind solche erkennbar. So ist der Staatsanwalt F____ nicht vorbefasst. Das Verhalten des Beschwerdegegners 1 und des Beschwerdegegners 2 präjudizierten und präjudizieren das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht. Bereits im Berufungsverfahren wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdegegner 1 eingereichten Aktenkopien sowohl nach alter als auch nach Eidgenössischer StPO im Strafverfahren zu verwerten sind (vgl. AGE SB.2015.9 vom 30. Oktober 2017 E. 11.3 in fine). Auch sonst ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss der Ausgang des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 und den Beschwerdegegner 2 auf das inzwischen vor dem Bundesgericht geführte Verfahren gegen Beschwerdeführer haben sollte. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob das Gesuch überhaupt rechtzeitig gestellt worden ist. Das Ausstandsgesuch ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.
2.2 Der Beschwerdeführer hat der Staatsanwaltschaft neben der Anzeige betreffend Diebstahl eine Anzeige betreffend „Falschaussage“ und eine Anzeige betreffend „Prozessbetrug“ eingereicht.
2.2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat ausserdem zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2018.31 vom 1. Juni 2018 E. 2.1, BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).
2.2.2 Hinsichtlich der Falschaussage wird dem Beschwerdegegner 1 in der Strafanzeige vorgeworfen, dass das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer gefällt worden sei, weil der Beschwerdegegner 1 vor Strafgericht als Zeuge behauptete, nichts von Franchisezahlungen gewusst zu haben, als er die Jahresrechnungen der D____ genehmigte. Im Berufungsverfahren habe er jedoch das Gegenteil ausgesagt. Somit habe er als Zeuge entweder am Strafgericht oder am Berufungsgericht bewusst eine falsche Zeugenaussage gemacht. An der Strafgerichtsverhandlung habe der Beschwerdegegner 1 behauptet, erst 2008 von den Franchisezahlungen erfahren zu haben.
Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung angeführt, dass dem Vorwurf des falschen Zeugnisses bereits die beanzeigte Sachverhaltsdarstellung widerspricht. Gemäss dem vom Beschwerdeführer zitierten Verhandlungsprotokoll soll der Beschwerdegegner 1 anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage von G____ als Zeuge erklärt haben, das Franchising sei den Jahresrechnungen zu entnehmen gewesen, er habe sich aber nichts dabei gedacht. Der Beschwerdegegner 1 bestätigte somit lediglich, von der Existenz eines Aufwandpostens Franchising in der Jahresrechnung der D____ gewusst zu haben. Diese Aussage steht nicht im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdegegners 1 vor dem Strafgericht, wonach er erst im Jahre 2010 davon erfahren habe, dass diese Franchisinggebühren an G____ privat bezahlt worden seien. Weiter soll der Beschwerdegegner 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage hin erklärt haben, es habe seinerzeit geheissen, dass er Aktionär sei. So sei es auch abgemacht gewesen. Dass der Beschwerdegegner 1 in der Berufungsverhandlung auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er im Zeitraum 1998 bis 2000 auch keine Aktien gehabt habe, mit Nein geantwortet habe, steht dazu ebenso wenig im Widerspruch, bezog sich diese Antwort doch offensichtlich auf die Frage, ob er verbriefte Aktientitel in Händen gehabt habe, wogegen die Aussage vor dem Strafgericht die Frage betraf, wie er (immer seiner Ansicht nach) seinerzeit Aktionär der D____ AG geworden sei. Die Nichtanhandnahme der Anzeige betreffend das falsche Zeugnis erweist sich somit als rechtmässig und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
2.2.3 Gemäss Grundtatbestand des Betrugs wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]).
In Bezug auf die Anzeige betreffend „Prozessbetrug“ ist eine unrechtmässige Bereicherung in keiner Weise erkennbar. Weder ist ersichtlich, worin die arglistige Täuschung des Straf- sowie des Appellationsgerichts liegen sollte, noch dass der Beschwerdeführer von den beiden angeblich getäuschten Instanzen zu irgendeiner Zahlung an den Beschwerdegegner 1 oder an die D____ verurteilt worden wäre; es liegt somit weder eine schädigende Vermögensverfügung vor, noch lässt sich eine dazu stoffgleiche Bereicherungsabsicht des Beanzeigten erkennen. Es kann auf die zutreffende Erwägung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt F____ abzuweisen ist. Weiter ergibt sich, dass sich die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 29. Mai 2018 als rechtmässig erweisen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer und Gesuchsteller
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner 1
- Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.