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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
DG.2018.2
URTEIL
vom 28. März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Carl Gustav Mez, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten
(im Ausstandsverfahren DG.2017.52)
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 beantragte A____ im Verfahren VD.2017.251 die „Ablehnung des Gerichtspräsidenten B____“. In dem in der Folge eingeleiteten Ausstandsverfahren DG.2017.52 wurde Gerichtspräsident C____ die Verfahrensleitung übertragen.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2018 ersuchte A____ (Gesuchstellerin) in Bezug auf das Ausstandsverfahren DG.2017.52 sinngemäss um Ausstand des Verfahrensleiters C____ und die „Behandlung der Angelegenheit von auswärtigen Richtern“. Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2018 hat der vom Gesuch betroffene Gerichtspräsident C____ seine Befangenheit verneint und beantragt, dass das Gesuch unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin abzuweisen sei. Hierzu ist innert Frist keine Replik eingegangen. Die Einzelheiten der Standpunkte der Beteiligten und der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson (§ 56 Abs. 4 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).
2.
In Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) sinngemäss (§ 56 Abs. 2 GOG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Artikel 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, DG.2017.29 vom 12. September 2017 E. 2.2.1, DG.2017.9 vom 9. März 2017 E 2.2.2; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 47 ZPO N 1; jeweils mit Hinweisen).
Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; AGE DG.2017.38 vom 24. Januar 2018 E. 2.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 2). Wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst gewesen ist, ist massgebend, ob sie sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329, 133 I 89 E. 3.2 S. 92; mit Hinweisen). Der Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Vorbefassung besteht darin, ob die vorbefasste Person erst ihre vorläufige Einschätzung zur Streitsache zum Ausdruck bringt oder aber der Eindruck entsteht, sie habe sich über den Ausgang des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3 S. 333). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 19; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsbegehren bezüglich des Ausstandsverfahrens DG.2017.52 damit, dass der Gerichtspräsident C____ die angeblichen Fehltritte des Verfahrensleiters des Verfahrens VD.2017.251 bereits mehr als einmal verdeckt habe, ohne die Akten in toto zu kennen oder zumindest diesen Anschein zu erwecken, und dass es sich von selbst verstehe, dass es ein Affront sein könnte, den Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts zu desavouieren.
3.2
3.2.1 In den Verfahren ZB.2016.19, VD.2016.122 und VD.2017.251 wurde bzw. wird die Verfahrensleitung vom Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts B____ wahrgenommen. Die von der Gesuchstellerin gegen den Vorsitzenden Präsidenten gestellten Ausstandsgesuche wurden mit Entscheid des Appellationsgerichts DG.2016.12 vom 14. November 2016 (im Verfahren ZB.2016.19) und mit Urteil des Verwaltungsgerichts DG.2016.16 vom 14. November 2016 (im Verfahren VD.2016.122) abgewiesen. Die Verfahrensleitung in diesen beiden Ausstandsverfahren wurde vom Gerichtspräsidenten C____ wahrgenommen.
3.2.2 Soweit die Gesuchstellerin betreffend den Ausstand von B____ im Verfahren VD.2017.251 dieselben Gründe geltend macht wie in den Verfahren ZB.2016.19 und VD.2016.122, mag das vorliegende Ausstandsverfahren DG.2017.52 zwar nicht mehr offen sein. Dies ergäbe sich aber nicht aus der Tatsache, dass der Gerichtspräsident C____ mit den Ausstandsverfahren DG.2016.12 und DG.2016.16 bereits befasst gewesen ist, sondern – wie mit Stellungnahme vom 19. Januar 2018 treffend ausgeführt wird – vielmehr daraus, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil DG.2016.16 vom 14. November 2016 und das Appellationsgericht mit Entscheid DG.2016.12 vom 14. November 2016 die Ausstandsgesuche der Gesuchstellerin abgewiesen hat, weil diese keine den Ausstand des Verfahrensleiters der Verfahren ZB.2016.19 und VD.2016.122 begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht hat. An diese rechtskräftigen Entscheide ist das Verwaltungsgericht unabhängig von der Beteiligung des Gerichtspräsidenten C____ gebunden.
Betreffend die Beurteilung im Verfahren VD.2017.251 neu geltend gemachter Ausstandsgründe hat sich der Gerichtspräsident C____ durch seine Befassung mit den Ausstandsverfahren DG.2016.12 und DG.2016.16 in keiner Art und Weise festgelegt. Ein Verhalten des Gerichtspräsidenten C____, welches objektiv geeignet wäre, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu wecken, ist weder glaubhaft gemacht noch überhaupt ersichtlich. Der Gerichtspräsident C____ wirkte auch am Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2016.19 vom 21. Juli 2017 mit. Ein Teil der im Ausstandsgesuch vom 4. Dezember 2017 und in der Eingabe vom 14. Januar 2018 erhobenen Vorwürfe machte die Gesuchstellerin auch im Berufungsverfahren ZB.2016.19 geltend. Diesbezüglich legte sich der Gerichtspräsident C____ durch seine Mitwirkung am Entscheid vom 21. Juli 2017 aber nicht in einem Mass fest, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lässt.
Schliesslich wirkte der Gerichtspräsident C____ auch am Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2016.122 vom 20. Januar 2017 mit. Zwischen dem Gegenstand dieses Urteils einerseits und dem Gegenstand des Verfahrens VD.2017.251 und den von der Gesuchstellerin zur Begründung ihrer Ausstandsgesuche erhobenen Vorwürfen andererseits besteht kein Zusammenhang. Blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern begründet keine Ausstandspflicht, weil die Mitglieder einer Kollegialbehörde in ihrer Stellung voneinander unabhängig sind (BGE 139 I 121 E. 5.3 f. S. 126 f.; BGer 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 5.2.1; jeweils mit Hinweisen). Dies gilt auch im Verhältnis des Gerichtspräsidenten C____ zum Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts, weil dessen Kompetenzen keine Abhängigkeit der anderen Präsidentinnen und Präsidenten begründet und deren Unabhängigkeit bei der Rechtsprechung nicht beeinträchtigen.
4.
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Gesuchstellerin sich als unbegründet erweisen und daher abzuweisen sind, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin in der Regel dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
4.2 Der Antrag der Gesuchstellerin auf Befreiung von allen Kosten und auf Zuspruch einer angemessenen Entschädigung kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden.
4.2.1 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin kann offengelassen werden, da ihre Begehren im vorliegenden Ausstandsverfahren aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Rechtsbegehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. statt vieler BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 4, VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).
4.2.2 Vorliegend sind mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keine Umstände ersichtlich, die bei objektiver Betrachtung auch nur ansatzweise geeignet wären, den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des – für die Mitwirkung am Verfahren DG.2017.52 – abgelehnten Gerichtspräsidenten C____ zu begründen. Der Antrag auf Zusprechung von Schadenersatz genügt den formellen Voraussetzungen eindeutig nicht, weshalb darauf nicht eingetreten wird. Abgesehen davon behauptet die Gesuchstellerin im Gesuch vom 14. Januar 2018 nicht einmal, dass sie irgendeinen Schaden erlitten hätte. Eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, hätte deshalb bei vernünftiger Überlegung auf die Geltendmachung der Rechtsbegehren der Gesuchstellerin verzichtet. Folglich ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Ausstandsverfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen und hat die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr für Entscheide über Ablehnungsbegehren beträgt CHF 200.– bis 3'000.– (§ 11 Abs. 1 Ziff. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]). Diese ist vorliegend auf CHF 500.– festzusetzen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Auf das Begehren um Zusprechung von Schadenersatz wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Appellationsgerichtspräsident
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.