Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

DG.2018.31

 

ENTSCHEID

 

vom 30. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                            Gesuchsteller

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Gerichtskosten

 

betreffend das Beschwerdeverfahren BEZ.2017.31


Sachverhalt

 

Mit Entscheid BEZ.2017.31 vom 30. August 2017 trat das Appellationsgericht auf die als Berufung bezeichnete Beschwerde von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) vom 23. Juli 2017 gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2017 (V.2017.491) nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–. Mit Urteil BGer 5A_816/2017 vom 1. November 2017 trat das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein.

 

Mit erster Mahnung vom 17. August 2018 wurde der Gesuchsteller ersucht, den nach einer Teilzahlung von CHF 200.– noch offenen Betrag von CHF 300.– innert 20 Tagen zu begleichen.

 

Mit Eingabe vom 18. August 2018 beantragte der Gesuchsteller den Erlass der Gerichtskosten, eventualiter deren Herabsetzung und subeventualiter deren Stundung sowie einen Mahnstopp.

 

 

Erwägungen

 

1.

Bei der Eingabe des Gesuchstellers vom 18. August 2018 handelt es sich um ein Erlassgesuch betreffend die im Verfahren BEZ.2017.31 auferlegten Gerichtskosten. Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 112 ZPO N 2). Gegen den Appellationsgerichtsentscheid BEZ.2017.31 vom 30. August 2017 erhob der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Entscheid vom 1. November 2017 fällte das Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid (BGer 5A_816/2017 vom 1. November 2017). Damit ist der Appellationsgerichtsentscheid vom 30. August 2017 und damit auch der Kostenentscheid formell rechtskräftig geworden. Auf das Erlassgesuch des Gesuchstellers ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) können die Gerichtskosten gestundet oder bei andauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 216 E. 2.1; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 2). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG 2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E.2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 5). Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E.2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2). Der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten setzt deshalb zusätzlich voraus, dass das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (AGE DG.2016.18 vom 29. September 2016 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2). Auch auf Stundung besteht kein gesetzlicher Anspruch (Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2). Sie kann angebracht sein, wenn dadurch die Aussicht, nach Ablauf der Stundung eine vollständige Zahlung der Gerichtskosten zu erwirken, erhöht werden (Jenny, a.a.O., Art. 112 N 4), bzw. wenn die kostenpflichtige Partei glaubhaft macht, dass sie in vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten steckt (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 112 ZPO N 1).

 

2.2      Da der rechtskräftige Kostenentscheid als solcher unter Vorbehalt im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegebener Revisionsgründe unabänderlich ist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nur im Sinne eines Teilerlasses in Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass bezüglich eines Teils der Gerichtskosten erfüllt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Gesuchsteller focht im Verfahren BEZ.2017.31 einen ohne schriftliche Begründung eröffneten Entscheid an, ohne vorgängig eine schriftliche Begründung zu verlangen. Das Rechtsmittel war somit offensichtlich aussichtslos. Es ist gar als trölerisch zu qualifizieren, weil der Gesuchsteller sowohl mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids als auch mit Verfügung vom 18. Juli 2017 darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass ein Antrag auf schriftliche Begründung unerlässliche Voraussetzung für einen allfälligen Weiterzug des Entscheids sei (vgl. BEZ.2017.31 vom 30. August 2017 E. 1.2). Die Gerichtskosten können dem Gesuchsteller somit nicht erlassen werden.

 

Im Weiteren sind auch die Voraussetzungen einer Stundung vorliegend nicht erfüllt. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Aussicht, eine vollständige Zahlung der Gerichtskosten zu erwirken, durch eine Stundung erhöht würde. Der Gesuchsteller macht nicht glaubhaft, dass er in bloss vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten steckt. Vielmehr behauptet er, sein angeblicher Härtefall sei nicht bloss vorübergehender Natur. Er weise keinerlei Vermögenswerte auf und sei seit Jahren gezwungen, unter dem Existenzminimum zu leben. Eine Stundung wäre somit zwecklos. Aus denselben Gründen kommt auch die Anordnung eines Mahnstopps nicht in Betracht.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2017.31 abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Erlassverfahren verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Gesuch um Erlass, eventualiter Herabsetzung und subeventualiter Stundung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2017.31 sowie um einen Mahnstopp wird abgewiesen.

 

            Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren wird verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Zentrales Rechnungswesen Gerichte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.