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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
DG.2018.33
URTEIL
vom 30. Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Phil und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […]
Sachverhalt
Mit undatiertem, am 22. März 2017 versandtem Strafbefehl […] wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Abbiegen ohne Betätigung des Richtungsanzeigers und mehrfache Verursachung vermeidbaren Lärms), begangen am 18. Dezember 2016 um 18:05 Uhr in Basel, zu einer Busse von CHF 300.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 205.30 verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller am 23. März 2017 zugestellt. Er ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Mit Revisionsgesuch vom 31. August 2018 beantragte der Gesuchsteller, vertreten durch Advokat [...], beim Appellationsgericht die Aufhebung des Strafbefehls und seine vollumfängliche und kostenlose Freisprechung von den ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen. Zur Begründung führte er aus, dass zum inkriminierten Zeitpunkt nicht er, sondern ein Bekannter seines Onkels namens B____ mit dem fraglichen Fahrzeug gefahren sei. Zum Beweis legte er ein Schreiben des Genannten vom 5. Juli 2018 vor, in welchem dieser bestätigte, das Fahrzeug am 18. Dezember 2016 von ca. 14:00 bis 21:00 Uhr in seinem Besitz gehabt zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 21. September 2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Revisionsgesuchs vernehmen lassen. Mit Replik vom 19. November 2018 hält der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne, wobei zum Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Einzelgerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts das Dreiergericht zuständig ist (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Gleiche muss für Strafbefehle der Staatsanwaltschaft gelten. Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist (BGer 6B_758/2015 vom 24. November 2015 E. 1.1). Ein Revisionsgesuch erscheint jedoch als rechtsmissbräuchlich und ist daher nicht zuzulassen, wenn es sich auf Tatsachen oder Beweismittel stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg bzw. zurückbehielt (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; BGer 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.2 ff., 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3, je mit Hinweisen). Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; 127 I 133 E. 6 in fine S. 138).
1.2.2 Der Strafbefehl […] wurde dem Gesuchsteller am 23. März 2017 ordnungsgemäss zugestellt und ist – nachdem dieser keine Einsprache dagegen erhoben hat – in Rechtskraft erwachsen. Es kann daher kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen erhoben werden. Der Gesuchsteller macht geltend, er habe vom Strafbefehl keine Kenntnis erlangt, da seine Mutter diesen bei der Post abgeholt und den ihm in Rechnung gestellten Betrag ohne sein Wissen bezahlt habe. Es sei ihm erst im Rahmen des als Folge dieses Strafbefehls angehobenen Administrativverfahrens der Kantonspolizei Basel-Landschaft bekannt geworden, dass er für das Führen des Personenwagens [...] am 18. Dezember 2016 um 18:05 Uhr in Basel verantwortlich gemacht werde und ein inzwischen rechtskräftig gewordener Strafbefehl erlassen worden sei. Er habe daher gar keine Gelegenheit gehabt, rechtzeitig Einsprache zu erheben. In materieller Hinsicht liege eine neue Tatsache im „Geständnisschreiben“ von B____ vor, in welchem dieser zugestanden habe, im fraglichen Zeitpunkt mit dem inkriminierten Fahrzeug gefahren zu sein.
1.2.3 Aus dem Überweisungsschreiben der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 5. Februar 2017 ergibt sich, dass das Fahrzeug mit dem Kontrollschild [...], mit dem am 18. Dezember 2016 die inkriminierten Verkehrsregelverletzungen begangen wurden, auf die Firma [...] eingelöst ist. Am 22. Dezember 2016 wurde der Geschäftsführer dieser Firma, [...], telefonisch kontaktiert. Er erklärte, dass zur Tatzeit sein Sohn – der Gesuchsteller – mit dem Fahrzeug gefahren sei, welcher dieses oft benütze. Er habe auch schon mehrmals Beschwerden der Polizei über den Fahrstil seines Sohnes bekommen. Er reichte das Telefon in der Folge an den Gesuchsteller weiter, welcher bestätigte, das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt zu haben, und sich für seine Fahrweise entschuldigte (act. 5 S. 5). Im Überweisungsschreiben ist im Weiteren festgehalten, dass die beschuldigte Person telefonisch Kenntnis davon erhalten habe, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden sei und sie mit einer Postzustellung zu rechnen habe (act. 5 S. 6).
Was der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch geltend macht, widerspricht sowohl dem Hinweis in den Akten, dass er .er die Einleitung eines Vorverfahrens informiert worden sei, als auch seinen eigenen Aussagen der Polizei gegenüber, wonach er selbst das Auto gefahren und die Verkehrsregelverletzungen begangen habe. Es ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass die neuen Behauptungen des Gesuchstellers wenig plausibel sind. Wie es sich damit verhält und ob es sich beim Schreiben von B____ möglicherweise um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn wie der Gesuchsteller im Revisionsgesuch selbst ausführen lässt, ist ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls dann als missbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). Würden die neuen Behauptungen des Gesuchstellers zutreffen, würde das bedeuten, dass er am 22. Dezember 2018 die Polizei bewusst angelogen hätte. Sollte er dies – wie er nun behauptet – getan haben, weil er vor seinem Vater nicht habe zugeben wollen, dass er dessen Geschäftsfahrzeug jemand anderem überlassen habe, wäre er gehalten gewesen, diese Falschaussage der Polizei gegenüber so bald wie möglich zu korrigieren. Dies hat er nicht getan und damit in Kauf genommen, dass er für die fraglichen Verkehrsdelikte zur Verantwortung gezogen wird. Dass er nun – nach Eröffnung eines entsprechenden Administrativverfahrens – im Nachhinein mit einer andern Version aufwartet, ist unabhängig von deren Wahrheitsgehalt als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsteller geltend macht, dass seine Mutter ohne sein Wissen den Strafbefehl in Empfang genommen und die entsprechende Schuld bezahlt habe. Abgesehen davon, dass auch diese Behauptung nicht zuletzt angesichts des bezahlten Betrags von über CHF 500.– wenig plausibel erscheint, ist nach Art. 85 Abs. 3 StPO die Kenntnisnahme des Strafbefehls durch eine im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Person, der Kenntnisnahme durch den Adressaten selbst gleichgestellt (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 S. 53).
1.2.4 Die Vorprüfung ergibt somit, dass das Revisionsgesuch rechtsmissbräuchlich ist. Es ist daher nicht darauf einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind dessen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahren mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.