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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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DGS.2019.34
ENTSCHEID
vom 25. März 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Entscheid des Appellationsgerichts vom 19. November 2019 (DGS.2019.[…])
Sachverhalt
Im Nichteintretens-Entscheid vom 19. November 2019 im Verfahren DGS.2019.[…] betreffend ein Ausstandsbegehren waren A____ Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.– auferlegt worden. Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 (Verfahren 1B.60/2020) ist das Bundesgericht auf eine von A____ gegen den Nichteintretens-Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht eingetreten und hat ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Mit Eingabe vom 19. März 2020, Postaufgabe 24. März 2020, ersucht A____ beim Appellationsgericht begründet und belegt um den Erlass der Verfahrenskosten im Verfahren DGS.2019.[…].
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
Art. 425 StPO nennt die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Damit Art. 425 StPO unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2013.77 vom 22. November 2019 E. 2.1).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin begründet ihr Erlassgesuch im Wesentlichen damit, dass sie infolge einer gravierenden Erkrankung und deren Behandlung erhebliche Erwerbseinbussen erlitten habe und zudem durch Schulden aus einem Konkurs belastet sei. Sie lebe derzeit von Unterhaltsleistungen ihres (getrenntlebenden) Ehemannes von monatlich CHF 3'645.–. Diesem Einkommen stünden monatliche Lebenshaltungskosten im Umfang von CHF 3'640.– gegenüber, wobei hier der Grundbedarf bereits auf lediglich rund CHF 934.–, gegenüber dem betreibungsrechtlichen Grundbedarf von CHF 1'200.–, bemessen sei. Sie belegt ihre Angaben durch relevante Unterlagen (insbesondere Mietvertrag, Steuererklärung 2018 mit Steuerberechnung, Bankauszüge, Betreibungsregisterauszug und Verlustscheinübersicht).
3.2 Aus den Angaben der Gesuchstellerin und den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass das Einkommen der Gesuchstellerin von CHF 3'645.– zwar noch ausreicht, um ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum von rund CHF 2'900.– zu decken (Grundbedarf CHF 1'200.–; Wohnungsmiete: CHF 781.–, Strom CHF 50.–; Krankenkassenprämien CHF 558.–, Franchise/Selbstbehalt/selbstgekaufte Medikamente rund CHF 220.– [Krankenkassen- und Krankheitskosten aus der Steuererklärung 2019]; Fahrtauslagen [U-Abo] CHF 80.–).
Bei der Beurteilung des vorliegenden Erlassgesuches sind darüber hinaus aber monatliche Steuern von rund CHF 200.– sowie die geltend gemachten Kosten, die der Gesuchstellerin im Hinblick auf ihren beruflichen Neustart respektive Wiedereinstieg anfallen, in angemessenem Umfang zu berücksichtigen: Telefonie und Medien (geschätzt rund CHF 100.–), Weiterbildung und berufliche Mitgliedschaften (CHF 82.–) sowie weitere Reisespesen (GA zweite Klasse, abzüglich Kosten für das U-Abo: CHF 260.–). Somit übersteigen die monatlichen Auslagen der Gesuchstellerin ihr aktuelles Einkommen. Dazu kommt, dass gegen sie Verlustscheine von beinahe CHF 130'000.– bestehen.
3.3 Es ist somit nachvollziehbar und plausibel begründet und belegt, dass der Gesuchstellerin derzeit die Mittel fehlen, die Verfahrenskosten von CHF 800.– zu bezahlen. Sie schildert plausibel, dass sie versucht, beruflich rasch wieder Fuss zu fassen, was sich angesichts ihrer Erkrankung offenbar nicht ganz einfach gestaltet. Ihr beruflicher Wiedereinstieg respektive Neustart sollen unter diesen Umständen nicht zusätzlich durch weitere Verfahrenskosten belastet werden. Die Bewilligung einer ratenweise Bezahlung der Verfahrenskosten würde keine relevante Entlastung bringen.
Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für den Erlass der Verfahrenskosten gegeben. Unter diesen Umständen kann der Gesuchstellerin der Erlass der Verfahrenskosten von CHF 800.– aus dem Verfahren DGS.2019.[…] bewilligt werden.
4.
Das Erlassgesuch ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen und die der Gesuchstellerin mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. [recte 19.] November 2019 (DGS.2019.[…]) auferlegten Verfahrenskosten von CHF 800.– werden erlassen.
Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.