Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DGS.2020.13

 

ENTSCHEID

 

vom 1. September 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt

im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt seit Februar 2015 ein Strafverfahren gegen den in Basel wohnhaften A____ (Gesuchsteller) sowie gegen weitere Personen, welchen banden- und gewerbsmässig betriebener Handel mit Marihuana vorgeworfen wird. Der Gesuchsteller ist unter dem Pseudonym B____ publizistisch tätig. Er befand sich vom 16. Juni 2015 bis zum 2. Oktober 2015 in Untersuchungshaft (Datei Teil 1.pdf S. 432, 576). Der im Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2015 geschilderte Verdacht erstreckte sich auf regelmässige Lieferungen von Marihuana seit Anfang 2015. Zudem seien knapp 25 Kilogramm Marihuana und Bargeld im Wert von CHF 90’030.– sichergestellt worden. Als Kopf der Bande sei der Gesuchsteller ausgemacht worden. Er nutze seine Liegenschaft an der C____strasse 29 in Basel als Marihuana-Lager und Drogenumschlagsplatz.

 

Der Gesuchsteller machte geltend, er beziehe eine Teilrente der IV von CHF 800.– und habe aus Geldnot gefürchtet, dass er seine Liegenschaft an der C____strasse verkaufen müsse. Daher habe er etwas machen wollen, das «nicht schwerstkriminell» sei. Er habe alles in allem etwa zehn bis zwölf Kilogramm Marihuana gehandelt (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 19. Juni 2015, Ordner Band 3, Datei Teil 1.pdf S. 439; vgl. auch Schreiben des Gesuchstellers an Staatsanwalt D____ vom 13. Juli 2015, Datei Teil 1.pdf S. 451).

 

Am 23. Juni 2015 belegte die Staatsanwaltschaft die Liegenschaft des Gesuchstellers mit einer Grundbuchsperre und wies am 4. November 2015 den Antrag des Gesuchstellers auf Freigabe von CHF 20’000.– (als Teil der beschlagnahmten Gesamtsumme von insgesamt CHF 90’000.‒) ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Gesuchstellers blieben in beiden Fällen erfolglos (AGE BES.2015.96 vom 21. Oktober 2015 und BES.2015.171 vom 22. Februar 2016). Im Rahmen des letztgenannten Beschwerdeverfahrens gelangte der Gesuchsteller mit einem mehrseitigen Schreiben vom 18. Januar 2016 (Datei Teil 1.pdf S. 207 ff.) an das Beschwerdegericht und legte dar, weshalb die von ihm bis anhin gemachten Aussagen nicht stimmen. Weiter behauptete er, dass sein Teilgeständnis unter dem «Terror-Druck» der Staatsanwaltschaft zustande gekommen sei. Er warf der Staatsanwaltschaft – abweichend von seiner früheren Darstellung im Schreiben vom 13. Juli 2015 – vor, dass das Verfahren gegen ihn entweder rassistisch und/oder politisch motiviert sei.

 

Der Gesuchsteller war im Haftverfahren zunächst durch Advokatin E____ vertreten. Am 25. Juni 2015 übernahm Advokat F____ die Verteidigung. Er legte das Mandat nach rund 13 Monaten, am 2. August 2016, nieder und teilte dies der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Februar 2017 mit (Datei Teil 1.pdf S. 156). In Anwendung der Bestimmungen über die notwendige Verteidigung im Strafverfahren forderte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Februar 2017 den Gesuchsteller auf, eine Verteidigung zu mandatieren. Zwei Jahre später, mit Vollmacht vom 14. Februar 2019, mandatierte der Gesuchsteller den Verteidiger G____. Dieser zeigte der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 17. Juli 2019 die Beendigung des Mandats an (Datei Teil 1.pdf S. 265, 271). Darauf forderte die Untersuchungsbeamtin mit Schreiben vom 18. Juli 2019 den Gesuchsteller auf, für eine neue Verteidigung besorgt zu sein. Mit E-Mail an die Untersuchungsbeamtin vom 31. Juli 2019 (Datei Teil 1.pdf S. 281) bezeichnete der Gesuchsteller Rechtsanwalt H____ als neuen Anwalt. Bei dieser Gelegenheit wiederholte er den Vorwurf, beim Strafverfahren handle es sich um eine politisch motivierte Verfolgung gegen ihn als unabhängigen Publizisten. Nachdem Rechtsanwalt H____ von der Berner Anwaltsaufsicht aus dem Anwaltsregister gestrichen wurde und daher nicht mehr als Verteidiger zugelassen war, forderte der verfahrensleitende Staatsanwalt I____ den Gesuchsteller mit Schreiben vom 13. Mai 2020 erneut auf, eine Verteidigung zu bestellen.

 

Auf die letztgenannte Aufforderung antwortete der Gesuchsteller mit Schreiben vom 20. Mai 2020, indem er mitteilte, er anerkenne den zuständigen Staatsanwalt nicht. Er machte geltend, im Zusammenhang mit seiner Untersuchungshaft (die er als «Internierung» bezeichnet), sei sein Anspruch auf notwendige Verteidigung verletzt worden. Weiter verweist er auf Webseiten, die Menschenrechtsverstösse der Staatsanwaltschaft dokumentieren würden. Die Staatsanwaltschaft habe Befragte unter Androhung von teils massiven Konsequenzen dazu gezwungen, dass sie den Gesuchsteller falsch belasten würden. In diesem Zusammenhang sei Staatsanwalt «[...]» I____ vom Basler Medienschaffenden J____ wegen Amtsmissbrauchs angezeigt worden. Es liege eine offensichtliche Befangenheit des Staatsanwaltes vor, weshalb im Verfahren gegen den Gesuchsteller ein ausserordentlicher Staatsanwalt einzusetzen sei. Sollte die Staatsanwaltschaft der Forderung nicht entsprechen, werde der Gesuchsteller über einen Anwalt Anzeige gegen die Staatsanwaltschaft wegen Verstosses gegen die Strafprozessordnung sowie Anzeige gegen «[...]» I____ wegen Amtsmissbrauchs einreichen. Er weise darauf hin, dass sämtlicher Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft in einer in Deutschland erscheinenden mehrsprachigen Dokumentation über die «Basler Justiz-Kriminalität» erscheinen werde.

 

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2020 wurde die Eingabe des Gesuchstellers als Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt I____ dem Appellationsgericht überwiesen. Der abgelehnte Staatsanwalt beantragt die kostenfällige Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei.

 

Auf Anfrage des Beschwerdegerichts teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit, dass der frühere, in Bern domizilierte Verteidiger des Gesuchstellers, Rechtsanwalt H____, aus dem Anwaltsregister gelöscht worden sei, womit ihm jede anwaltliche Tätigkeit untersagt worden sei (Schreiben des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2020). Der Gesuchsteller äusserte sich dazu mit Eingabe vom 11. Juni 2020.

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft ergangen, die in 28 (als «Bände» bezeichneten) Ordnern und in elektronischer Form in mehreren (als «Teile» bezeichneten) PDF-Dateien vorliegen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2

1.2.1   Der Gesuchsteller macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe Befragte unter Androhung von teils massive Konsequenzen dazu gezwungen, dass sie ihn falsch belasten würden. Im Zusammenhang mit dem abgelehnten Staatsanwalt I____ beruft sich der Gesuchsteller auf eine angebliche Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs von J____ und auf «Beweise», die im Internet veröffentlicht worden seien. Dabei zitiert der die Webseiten «[...].org» und «[...].wordpress.com», ohne dem Gesuch Urkundenbeweise beizulegen.

 

1.2.2   Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO, letzter Teilsatz). Es müssen die konkreten Tatsachen dargelegt werden. Es genügt insbesondere nicht, blosse Behauptungen oder Vermutungen zu äussern. Glaubhaft machen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Ausstandsgrund sprechen muss. Der Gesuchsteller muss seine Vorbringen mittels Indizien oder Beweismittel substantiieren und eine in sich selbst glaubhafte Darstellung vorlegen. Soweit möglich sind allfällige Beweisurkunden einzureichen (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 4; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 58 N 9).

 

1.2.3   Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Zwangs zu Falschbelastungen nennt der Gesuchsteller in seinem Gesuch «Aussagen von betroffenen Personen», die gezwungen worden seien. Eine nähere Beschreibung der beanstandeten Vorgänge oder eine Datumsangabe fehlt. Die Behauptung kann aufgrund der Angaben im Ausstandsgesuch nicht beurteilt werden und erwiese sich – unter Berücksichtigung der Stellungnahmen in den Verfahrensakten gemäss einer früheren Eingabe des Gesuchstellers an die Untersuchungsbeamtin vom 22. Oktober 2019 – als unzutreffend, wenn das Gesuch besser substantiiert und darauf einzutreten wäre (vgl. hiernach E. 2.6.1). 

 

1.2.4   Ähnlich verhält es sich mit den Internetverweisen im Zusammenhang mit der Ablehnung des Staatsanwalts. Die blosse Nennung von Web-Adressen ist für die Begründung und Substantiierung eines Ausstandsgesuchs eindeutig ungenügend. So ist der angebliche Beitrag auf der einen Webseite ([...].org) gar nicht auffindbar, und die andere Webseite ([...].com) erweist sich als Blog mit weitschweifigen Ausführungen von Personen, deren Rolle unklar ist und im Ausstandsgesuch auch nicht erklärt wird. Damit wird der Gesuchsteller seiner Pflicht, einen konkreten Ausstandsgrund zu benennen und diesen nachvollziehbar zu begründen, nicht gerecht. Es wäre Sache des Gesuchstellers, die Handlungen, die seiner Ansicht nach einen Ausstand begründen, im Gesuch selber – konkret und unter Angabe des jeweiligen Datums – zu benennen. Das vorliegende Gesuch erfüllt diese Mindestanforderungen nicht und erweist sich daher als unzulässig. Auch insoweit kann auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten werden. 

 

1.3

1.3.1   Weiter behauptet der Gesuchsteller Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung während seiner Untersuchungshaft im Jahr 2015. Er bemängelt, dass es die Strafbehörde seinem damaligen Verteidiger F____ freigestellt habe, an den Einvernahmen teilzunehmen, und dieser den Einvernahmen effektiv ferngeblieben sei. Daher seien die Einvernahmeprotokolle unverwertbar.

 

1.3.2   Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung «ohne Verzug» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz fordert also eine rasche Gesuchstellung. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch. Wird der Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 123; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).

 

1.3.3   Der Gesuchsteller befand sich vom 16. Juni 2015 bis zum 2. Oktober 2015 in Untersuchungshaft. Anlässlich der Einvernahme des Gesuchstellers vom 17. Juni 2015 war seine damalige Verteidigerin E____ anwesend (Ordner Band 11); er hatte also schon anfänglich rechtlichen Beistand. Das auf seinen Wunsch begründete Vertretungsverhältnis mit F____ begann am 25. Juni 2015 und endete am 2. August 2016. Es ist zutreffend, dass dieser Verteidiger nur vereinzelt an den Einvernahmen teilnahm, so etwa während rund einer Stunde an der Einvernahme vom 13. Juli 2015 oder an der Konfrontationseinvernahme vom 13. August 2015. Indessen erfuhr der Gesuchsteller während dieser Zeit durchaus aktive rechtliche Unterstützung: Der genannte Verteidiger reichte am 30. Juni 2015 Beschwerde gegen die Grundbuchsperre ein (Verfahren BES.2015.96). Weiter ersuchte er am 7. August 2015 die Befragung von K____ und beantragte am 28. Oktober 2015 die Freigabe beschlagnahmter Mietzinseinnahmen des Gesuchstellers im Betrag von CHF 20’000.–, was zu einem weiteren Beschwerdeverfahren führte (BES.2015.171). Der Gesuchsteller erhielt also eine angemessene rechtliche Begleitung.

 

1.3.4   Zudem konnte der Gesuchsteller anlässlich der Einvernahmen selber feststellen, ob sein Verteidiger daran teilnahm, und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er fünf Jahre hätte zuwarten müssen, um die damaligen Nichtteilnahmen in einem Ausstandsgesuch geltend zu machen. Eine derart verspätete Gesuchstellung kann unter keinem Titel mehr als unverzüglich bezeichnet werden, so dass insoweit auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist.

 

2.

2.1      Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen nur der Vollständigkeit halber und hätten nur Geltung, wenn auf das Ausstandsgesuch hätte eingetreten werden können. Das Beschwerdegericht hat sich aufgrund der Schwere der geäusserten Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft und der Menge der bereits erhobenen Akten einen Gesamtüberblick verschafft und ist zur Überzeugung gelangt, dass das Ausstandsgesuch abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten wäre.

 

2.2      Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie:

a.    in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b.    in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;

c.    mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

d.    mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e.    mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;

f.     aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

 

Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe betreffen allesamt einen Ausstand «aus anderen Gründen» gemäss Art. 56 lit. f StPO.

 

2.3      Infolge des Ausscheidens diverser Verteidiger des Gesuchstellers forderte die Ermittlungsbehörde den Gesuchsteller mehrfach auf, einen neuen Verteidiger zu mandatieren. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft stützt sich auf Art. 130 StPO, wonach die beschuldigte Person unter anderem dann verteidigt werden muss, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a), ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (lit. b) oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht persönlich auftritt (lit. d). Wie vom Staatsanwalt richtig dargestellt, sieht das Gesetz damit ab einer gewissen Höhe der zu erwartenden Strafe vor, dass ein Beschuldigter zwingend anwaltlich vertreten sein muss. Das Gesetz verpflichtet die Verfahrensleitung, im Falle einer notwendigen Verteidigung auf deren unverzügliche Bestellung zu achten. Diese Pflicht ist in Art. 131 Abs. 1 StPO ausdrücklich vorgeschrieben. Die beschuldigte Person ist nach Art. 129 Abs. 1 StPO berechtigt, die Verteidigung selber zu wählen. Er kann aber auf die notwendige Verteidigung nicht verzichten, so dass die Verfahrensleitung dafür zu sorgen hat, wenn der Beschuldigte selber keinen Verteidiger wählt (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 131 N 3; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 131 N 3; vgl. BGE 143 I 164 E. 2.2/2.3 S. 166 ff.).

 

Bei der Bestellung der notwendigen Verteidigung ist also in einer ersten Phase dem Wunsch des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Damit erklären sich im vorliegenden Fall die Schreiben der Ermittlungsbehörde, mit denen der Gesuchsteller zur Bestellung eines Verteidigers aufgefordert wurde. Bleibt ein Beschuldigter bei der Mandatierung eines Verteidigers indessen passiv, muss die Verfahrensleitung aktiv werden und nötigenfalls auch gegen den Willen des Beschuldigten einen Rechtsvertreter bestimmen. Dem Gesuchsteller wird banden- und gewerbsmässiger Handel mit Marihuana vorgeworfen, was eine Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe nach sich zieht (Art. 19 Abs. 2 lit. b und c des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG, SR 812.121]). Ab dieser Strafhöhe muss die Anklage von der Staatsanwaltschaft vor Gericht selbst vertreten werden und der Beschuldigte muss zwingend verteidigt sein. Genau deshalb ist im Falle des Gesuchstellers die notwendige Verteidigung unverzichtbar. Die Verfahrensleitung muss dafür besorgt sein, wenn der Gesuchsteller selber keinen Verteidiger mandatiert. 

 

2.4      Die vorliegende Ablehnung des Staatsanwalts folgte als Reaktion auf die Aufforderung zur Mandatierung eines Verteidigers vom 13. Mai 2020. Bereits im Vorjahr hatte der Gesuchsteller empfindlich auf ein entsprechendes Schreiben reagiert. Als sein Verteidiger G____ das Mandat niedergelegt hatte, forderte die Untersuchungsbeamtin den Gesuchsteller mit Schreiben vom 18. Juli 2019 zur Mandatierung eines neuen Verteidigers auf. In Beantwortung dieses Schreibens warf der Gesuchsteller der Untersuchungsbehörde mit E-Mail vom 31. Juli 2019 (Datei Teil 1.pdf S. 281) eine politisch motivierte Verfolgung und nicht näher bezeichnete Rechtsbrüche und Menschenrechtsverletzungen vor, über die in Serbien eine Film-Dokumentation erstellt werde. Weiter widersprach er dem Vorwurf eines «möglichen Betäubungsmitteldelikts» und griff die Untersuchungsbeamtin in folgender Weise an:

 

«Offensichtlich haben Sie dabei die Begriffe verwechselt; Sie meinten wahrscheinlich den durch gewisse Mitglieder der Basler Staatsanwaltschaft betriebenen Versuch, meine Existenz zu vernichten und die durch die gleichen Individuen verübte politisch motivierte Verfolgung gegen mich als unabhängigen Publizisten.» Er unterzeichnete die Nachricht mit folgender Wendung: «Sein eigenen [sic] Souverän, A____».

 

Auch wenn es dem Gesuchsteller missfallen mag, zur Mandatierung eines Verteidigers aufgefordert zu werden, so tut dies die Untersuchungsbehörde nicht, um ihn zu ärgern, sondern in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO (vgl. hiervor E. 2.3).

 

2.5      Sodann beanstandet der Gesuchsteller, dass sein damaliger Verteidiger F____ nicht an den Einvernahmen teilgenommen habe. Wie bereits ausgeführt, ist dieses Vorbringen als Ausstandsgrund schon infolge Verspätung unzulässig (vgl. hiervor E. 1.3). Es erweist sich aber auch in sachlicher Hinsicht als unzutreffend: Die Tatsache, dass der frühere Rechtsvertreter trotz notwendiger Verteidigung nicht bei allen Befragungen anwesend war, ist ein Umstand, den nicht die Staatsanwaltschaft zu vertreten hat. Sie ist lediglich verpflichtet, dem Rechtsvertreter den Termin der Befragung mitzuteilen und diesen allenfalls mit ihm abzusprechen, damit dieser eventuell an der Befragung teilnehmen kann. Ob er teilnimmt oder nicht, entscheidet der Verteidiger selbst. Aus den Akten ergibt sich, dass der Verteidiger jeweils zu den Einvernahmen vorgeladen und ihm die Teilnahme praxisgemäss freigestellt wurde (vgl. etwa die Vorladungen vom 2. Juli 2015, 8. Juli 2015 oder 10. Juli 2015, Datei Teil 1.pdf S. 116, 126, 128). Es lag im Ermessen des Verteidigers, über eine Teilnahme zu entscheiden. Seine übrigen Interventionen im vorliegenden Verfahren zeigen, dass er die Verteidigung des Gesuchstellers nicht ignorierte, sondern mit der Einlegung einer Beschwerde und dem Stellen von Anträgen auf Einvernahme und Freigabe beschlagnahmter Gelder durchaus aktiv war (vgl. hiervor E. 1.3.3).

 

2.6

2.6.1   Der Gesuchsteller macht weiter geltend, die Untersuchungsbehörde habe Befragte unter Druck gesetzt, damit diese belastende Aussage abgeben würden. Seine Vorwürfe werden im Ausstandsverfahren nicht substantiiert. In den umfangreichen Verfahrensakten finden sich indessen Eingaben des Gesuchstellers, mit denen er als «Aussagen» bezeichnete schriftliche Stellungnahmen einreicht (Eingabe des Gesuchstellers vom 22. Oktober 2019 an die Untersuchungsbeamtin, Ordner Band 16, Datei Teil 4.1.pdf S. 241 ff.). Es lassen sich Stellungnahmen von L____ (Belgrad) sowie von [...], K____, [...], [...], [...], [...], [...] und [...] finden. Dabei fällt auf, dass die zu diesem Thema eingereichten Stellungnahmen («Aussagen») von Personen stammen, die entweder dem Bekanntenkreis des Gesuchstellers zuzurechnen sind (z.B. L____, [...]) oder Mitbeschuldigte bzw. Mitverdächtige sind bzw. waren (z.B. [...], [...]). [...] und [...] sind bzw. waren Nachbarn des Gesuchstellers an der C____strasse 29 und überdies Mitbeschuldigte, K____ war Mitgefangener des Gesuchstellers in Untersuchungshaft. Weiter fällt auf, dass sämtliche vom Gesuchsteller zu diesem Punkt eingereichten «Aussagen» einen ähnlichen Aufbau und eine ähnliche Tonalität aufweisen, so dass der Schluss naheliegt, dass es sich um eine konzertierte Aktion des Gesuchstellers handeln könnte.

 

2.6.2   So beruht beispielsweise das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten M____ auf einem ganz gewöhnlichen Anpassen der Aussagen an die veränderte Beweislage. Der Gesuchsteller behauptet, er sei durch M____ nur infolge Unterdrucksetzung durch die Staatsanwaltschaft belastet worden, und führt dafür eine Stelle aus dem Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2019 an. Diese Behauptung hält jedoch einer Analyse der Aussagen von M____ nicht stand: Im Rahmen der ersten Befragung vom 2. Juni 2015 wurde M____ nicht mit den Überwachungsfotos konfrontiert. Damals bezeichnete er als Lieferanten des bei ihm gefundenen Marihuanas einen Franzosen namens «[...]» (Ordner Band 11, Datei Teil 3.1.pdf S. 37). Am 29. Juli 2015 wurde M____ zum zweiten Mal befragt (Ordner Band 14, Datei Teil 3.2.pdf S. 246). Auch zu Beginn dieser Befragung hielt er am Franzosen als Lieferanten des Marihuanas fest. Dies änderte sich erst, als ihm die Fotos der Observation vorgelegt wurden (Einvernahmeprotokoll S. 9/10): Die Bilder zeigen, wie der Befragte die Liegenschaft C____strasse 29 betritt und diese auf der Rückseite via [...]strasse wieder verlässt. Nach langem Überlegen erkannte der Befragte, dass er seine Version nicht mehr aufrechterhalten konnte, und räumte ein, bei einem «A____» fünf bis sechs Mal Marihuana bezogen zu haben. Als ihm nach dieser Namensnennung das Foto des Gesuchstellers vorgelegt wurde, bezeichnete er diesen als seinen Lieferanten. Bei diesen Aussagen ist M____ auch im Rahmen der Konfrontation mit dem Gesuchsteller am 22. Oktober 2019 geblieben (Ordner Band 16, Datei Teil 4.1.pdf S. 184). Insgesamt lassen sich die geänderten Aussagen von M____ schlüssig mit dem Vorlegen der Observationsfotos erklären. Sobald ihm diese Beweismittel vorgelegt wurden, passte er seine Aussagen an, was als Grund für sein Aussageverhalten bei weitem mehr einleuchtet als der vom Gesuchsteller behauptete Druck, den die Staatsanwaltschaft auf ihn ausgeübt haben soll.

 

Der angebliche Beleg für solchen «Druck» beruht auf einer verkürzten Wiedergabe einer Aussage M____s, die er anlässlich der Konfrontationsbefragung vom 22. Oktober 2019 gegeben hatte. Der Verteidiger des Gesuchstellers fragte ihn damals: «Haben Sie von der Staatsanwaltschaft oder von irgendeiner Ermittlungsbehörde irgendwie eine Aufforderung bekommen, eine Aussage anzupassen, oder wurden Sie genötigt, die Aussage anzupassen?» Darauf antwortete M____: «Nein, so etwas machten sie nicht. Sie machten schon Druck. Aber ich hatte mein erstes Strafverfahren und kenne mich in sowas nicht aus» (Einvernahmeprotokoll S. 12, Datei Teil 4.1.pdf S. 239; Hervorhebung durch das Beschwerdegericht). Diese Aussage bietet für die Annahme von «Druck» keine genügende Grundlage, zumal das Aussageverhalten M____s mit der Vorlage belastenden Beweismaterials (Observationsfotos) plausibel erklärt ist. Demgegenüber ist die Argumentation des Gesuchstellers und die unterschriftlich beglaubigte Aussage von seinem befreundeten Kollegen, L____, wenig überzeugend.

 

2.6.3   Es kommt hinzu, dass der Gesuchsteller seinerseits im Verlauf des Verfahrens eine eigentliche Kehrtwende in seinem Aussageverhalten vorgenommen hat. Auch wenn er das ihm vorgeworfene Ausmass des Marihuana-Handels von Anfang an bestritt, hat er doch mehrfach, teilweise in eigenhändigen Stellungnahmen, aber auch vor dem Zwangsmassnahmengericht und bei den ersten Befragungen nachvollziehbar dargelegt, wie es zu seinem Einstieg in den Handel mit Marihuana gekommen sei. So machte der Gesuchsteller geltend, er habe bloss ein geringes Einkommen aus einer IV-Rente von CHF 800.–. Aus Geldnot habe er etwas gesucht, das «nicht schwerstkriminell» sei. Er habe insgesamt etwa zehn bis zwölf Kilogramm Marihuana gehandelt (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 19. Juni 2015, Datei Teil 1.pdf S. 439). Zudem war es der Gesuchsteller selbst, der in seinem Schreiben vom 13. Juli 2015, S. 7 (Datei Teil 1.pdf S. 458), dem Leiter des Betäubungsmitteldezernates der Kriminalpolizei, Staatsanwalt D____, schriftlich mitteilte: Eine Haftentlassung sei auch deshalb angezeigt, da sich sonst das «Gerücht» weiterverbreite, das Verfahren sei politisch motiviert.

 

2.6.4   All diese Ungereimtheiten werden zwar vom urteilenden Gericht noch eingehender zu beurteilen sein. Es liegt aber auf Grund des dargelegten Ablaufs und der skizzierten Umstände auf der Hand, dass sie nicht auf eine Intervention der Ermittlungsbehörde oder des Staatsanwalts zurückzuführen sind, gegen den das Ausstandsgesuch gerichtet ist. Das Vorbringen erwiese sich somit als unbegründet, wenn darauf einzutreten wäre.

 

2.7

2.7.1   Teilweise nachvollziehbar ist die Verärgerung des Gesuchstellers aber angesichts der langen Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren. Allerdings wird im Ausstandsgesuch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt. Überdies würde eine solche für sich genommen nicht zu einem Ausstand führen, sondern zu anderen Massnahmen. 

 

2.7.2   Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als «ultima ratio» in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.3/1.4 S. 377; 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; 117 IV 124 E. 4e S. 129 f., je mit Hinweisen). Eine Verfahrensverzögerung begründet indessen – gleich wie fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts – für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit, sofern keine besonders krassen oder wiederholten Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; mit Hinweis auf Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f.).

 

2.7.3   Das Verfahren gegen den Gesuchsteller wurde im Februar 2015 eröffnet und ist nun seit mehr als fünf Jahren hängig. Aus den Akten ergibt sich (Ordner Band 20, Datei Teil 4.2.pdf S. 116), dass das Betäubungsmitteldezernat das Verfahren gegen den Gesuchsteller am 19. Oktober 2015 an die Allgemeine Abteilung übergeben hat. Noch am gleichen Tag wurde dieses Verfahren durch den leitenden Staatsanwalt der Allgemeinen Abteilung zur weiteren Bearbeitung Staatsanwalt I____ zugeteilt. Im Anschluss an den Beschwerdeentscheid vom 22. Februar 2016 kamen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Erliegen. Auch wenn der Gesuchsteller wegen angeblicher Auslandsabwesenheiten teilweise schwer erreichbar ist, entsteht doch der Eindruck, dass das Verfahren insgesamt nicht mit der nötigen Speditivität geführt wurde. Dies bildet keinen Ausstandsgrund und führt auch nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Es wird aber in einem späteren Zeitpunkt mit Blick auf das Beschleunigungsgebot von Art. 5 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen sein. Im Falle einer Anklage ist es Sache des beurteilenden Gerichtes, eine Abwägung aller massgeblichen Umstände vorzunehmen und festzuhalten, wer für welche Verzögerung und warum verantwortlich ist. Kommt es zu einem Schuldspruch, ist aufgrund der Verfahrensverzögerung eine Strafreduktion zu prüfen.

 

3.

Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.– (Art. 59 Abs. 4 StPO; § 33 Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt I____ ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.