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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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DGS.2021.6
URTEIL
vom 19. Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revision des Strafbefehls vom 17. März 2021
Sachverhalt
Am 8. Juni 2019 wurde in Basel ein Wagen mit dem Salzburger Kennzeichen «S [...]» geblitzt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Ort beträgt 50 km/h. Der Wagen verkehrte (nach Abzug der Sicherheitsmarge) mit 52 km/h, womit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 2 km/h festgestellt wurde. Als Halter wurde B____, geb. [...], ermittelt. Die Kantonspolizei Basel-Stadt versuchte erfolglos, die Übertretungsanzeige an dessen Adresse in Salzburg zuzustellen:
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4. Juli 2019 |
Übertretungsanzeige nach Salzburg |
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11. Juli 2019 |
Sendung retour, Vermerk «unbekannt» |
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13. September 2019 |
Zahlungserinnerung nach Salzburg |
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23. September 2019 |
Sendung retour, Vermerk «unbekannt», «Abgabestelle unbenutzt» |
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8. September 2020 |
Überweisung an die Staatsanwaltschaft |
Gestützt auf eine Internetrecherche ermittelte die Kantonspolizei die Adresse des gleichnamigen A____ (Gesuchsteller) in der österreichischen Stadt Hallein. Der zweite Vorname und das Geburtsdatum des Halters wurden nicht verglichen. Anderthalb Jahre nach dem Vorfall nahm die Kantonspolizei folgende Zustellungen vor:
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5. November 2020 |
Übertretungsanzeige |
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17. Dezember 2020 |
Zahlungserinnerung |
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15. Februar 2021 |
Überweisung an die Staatsanwaltschaft |
Mit Strafbefehl vom 17. März 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Gesuchsteller wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.–.
Mit handschriftlich unterzeichnetem Schreiben vom 29. März 2021 (Poststempel: 7. April 2021) gelangte der Gesuchsteller an die Staatsanwaltschaft und machte geltend, die betroffene Person wohne in Salzburg und nicht an seiner Adresse. Überdies werde das Kennzeichen von Hallein mit dem Kürzel «HA» eingeleitet. Er bitte, in dieser Angelegenheit nicht mehr kontaktiert zu werden. Dieses Schreiben wurde als Einsprache behandelt. Das Strafgericht Basel-Stadt trat darauf mit Entscheid vom 14. April 2021 nicht ein, da die Einsprachefrist bereits abgelaufen sei.
Mit E-Mail an das Strafgericht vom 16. April 2021 macht der Gesuchsteller erneut geltend, die fehlbare Person müsse in Salzburg gesucht werden. Beigelegt ist eine Kopie seines Führerausweises, auf dem als Geburtsdatum der [...] eingetragen ist. Diese Eingabe wurde am 19. April 2021 dem Appellationsgericht überwiesen, das sie als Revisionsgesuch entgegennahm. Die instruktionsrichterliche Aufforderung vom 27. April 2021, seine Eingabe handschriftlich zu unterzeichnen, nahm der Gesuchsteller nicht in Empfang.
Auf Wunsch des Appellationsgerichts (Verfügung vom 8. Juli 2021) liess die Staatsanwaltschaft bei der Kantonspolizei ergänzende Abklärungen vornehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 28. September 2021 die kostenlose Gutheissung des Revisionsgesuchs, da es sich wohl um eine bedauerliche Personenverwechslung handle.
Das vorliegende Urteil ist im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die Revision eines Strafbefehls verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Zuständig für die Behandlung des Revisionsgesuchs ist nach Art. 411 Abs. 1 StPO das Berufungsgericht, wobei diese Aufgabe nach der kantonalen Gerichtsorganisation einem Dreiergericht des Appellationsgerichts zufällt, wenn Urteile des Dreier- oder Einzelgerichts des Strafgerichts betroffen sind (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Diese Zuständigkeit gilt praxisgemäss auch für Gesuche um Revision von rechtskräftig gewordenen Strafbefehlen (AGE DGS.2019.43 vom 29. April 2020 E. 1.1; DGS.2019.23 vom 17. Januar 2020 E. 1.1). Als zuständige Revisionsinstanz entscheidet vorliegend demnach ein Dreiergericht.
1.2 Revisionsgesuche sind nach Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO sind schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen. Dabei muss die Unterschrift eigenhändig angebracht werden (BGE 142 IV 299 E. 1.1). Wie bereits in der Verfügung vom 27. April 2021 festgehalten wurde, ist die handschriftliche Unterschrift Gültigkeitsvoraussetzung, damit das Anliegen (Revision) weiterverfolgt werden kann.
Allerdings hat der Gesuchsteller bereits mit Schreiben vom 29. März 2021 / 7. April 2021 geltend gemacht, er sei nicht die gesuchte Person (Akten S. 5). Dieses Schreiben ist handschriftlich unterzeichnet. Im Lichte der später eingereichten Ausweiskopie mit dem abweichenden Geburtsdatum kann darin ein unterzeichnetes Revisionsbegehren erkannt werden. Wären die unterschiedlichen Geburtsdaten (gesuchte Person: [...]; Gesuchsteller: [...]) bereits damals erkennbar gewesen, hätte dieses Schreiben wohl schon damals zu weiteren Abklärungen geführt. Da der Gesuchsteller die fehlerhafte Identifizierung als beschuldigte Person nicht selber zu vertreten hat, und es scheint, dass er als Unbeteiligter in ein Strafverfahren hineingezogen wurde, darf sein Anliegen nicht mit einer allzu strengen Handhabung der Formvorschriften durchkreuzt werden. Insgesamt kann die Revision mit dem unterzeichneten Schreiben vom 29. März 2021 und seiner E-Mail vom 16. April 2021 mit der entscheidenden Ausweiskopie als formgültig entgegengenommen werden. Revisionsgesuche in der vorliegenden Konstellation sind nicht fristgebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO), weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
Revisionsgrund bildet vorliegend die Tatsache, dass nicht nur die Adresse, sondern auch das Geburtsdatum des Gesuchstellers nicht mit jenem des Beschuldigten übereinstimmt. Massgebliche Beweismittel sind die Kopie des Führerausweises, die der Gesuchsteller eingereicht hat, sowie die weiteren durch die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei getätigten Abklärungen. Bei der Ermittlung der beschuldigten Person und ihrer persönlichen Verhältnisse gilt die Offizialmaxime (Art. 6 Abs. 1 StPO).
Im irrtümlich gegen den Gesuchsteller gerichteten Verfahren hat dieser erstmals am 29. März 2021 / 7. April 2021 eine Personenverwechslung geltend gemacht. Sein Vorbringen erweist sich aufgrund der Ausweiskopie, der abweichenden Adresse und der Halterabfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28. Juli 2021 (act. 5) als zutreffend. Der Halter des geblitzten Fahrzeugs trägt den gleichen Namen, hat aber ein anderes Geburtsdatum und eine andere Wohnadresse. Hinweise auf die Verwendung einer Zweitadresse oder eines unzutreffenden Geburtsdatums sind nicht erkennbar. Es besteht daher keine hinreichende Gewähr, dass es sich beim Gesuchsteller um den Halter des geblitzten Fahrzeugs handelt.
In Anwendung von Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO ist der irrtümlich an den Gesuchsteller gerichtete Strafbefehl vom 17. März 2021 aufzuheben, und der Gesuchsteller ist vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Da es sich um eine Personenverwechslung handelt und die Geschwindigkeitsübertretung erst am 8. Juni 2022 verjährt (Verjährungsfrist 3 Jahre, Art. 109 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]), kann das Strafverfahren gegen den fehlbaren Lenker weitergeführt werden. Deshalb ist die Sache in Anwendung von Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Behandlung zurückzuweisen.
3.
Da der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch durchdringt, ist für das Revisionsverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. März 2021 aufgehoben und der Gesuchsteller wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen.
Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Behandlung zurückgewiesen.
Für die Revision werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.