|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
DGS.2022.11
ENTSCHEID
vom 15. Dezember 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen den Strafgerichtspräsidenten
(im Verfahren SG.[...])
Sachverhalt
Gegen A____ (Gesuchsteller) wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung geführt. Das Verfahren wurde am 21. Januar 2021 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen (SG.[...]). Mit Eingabe vom 4. August 2021 beantragte der Gesuchsteller beim Appellationsgericht den Ausstand der damaligen Strafgerichtspräsidentin [...]. Dieses Ausstandsgesuch wurde – aufgrund der zeitlichen Unmöglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung durch die abgelehnte Strafgerichtspräsidentin vor dem Ende ihrer Amtszeit am 31. Dezember 2021 – mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 als gegenstandslos abgeschrieben. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 teilte Strafgerichtspräsident B____ dem Gesuchsteller mit, dass er im vorliegenden Verfahren die Verfahrensleitung übernommen habe, und mit Verfügung vom 14. Februar 2022 lud er die Parteien zur Hauptverhandlung am 17. Mai 2022 vor.
Mit Gesuch vom 27. Februar 2020 (recte 2022) hat der Gesuchsteller beim Appellationsgericht den Ausstand des verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten B____ beantragt. Der abgelehnte Strafgerichtspräsident hat mit Schreiben vom 24. März 2022 zum Gesuch Stellung genommen und dessen kostenfällige Abweisung beantragt.
Die Einzelheiten der Standpunkte und der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid erging unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Ein Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3).
Leitet der Betroffene den Anschein der Befangenheit aus verschiedenen Verfahrensfehlern ab, handelt er rechtzeitig, wenn er sein Ausstandsgesuch so bald wie möglich nach dem letzten geltend gemachten Verfahrensfehler stellt, der seiner Ansicht nach «das Mass voll» gemacht und dazu geführt hat, dass der Richter nun als befangen angesehen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1P.333/2003 vom 14. November 2003 E. 2.2). Ist vernünftigerweise nicht damit zu rechnen, dass ein einzelner potenzieller Verfahrensmangel zu einer Ausstandspflicht führt, besteht keine Verpflichtung, unverzüglich ein Ausstandsgesuch zu stellen. Dadurch verwirkt zwar die Möglichkeit, das Gesuch allein mit dem entsprechenden problematischen Verhalten zu begründen: nicht ausgeschlossen ist es aber, darauf später zusammen mit neu hinzugetretenen Umständen zurückzukommen, sofern nicht missbräuchlich ein bloss vorgeschobener neuer Grund angerufen wird, der nicht ernstlich für die Begründung eines Ausstands geeignet ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2).
1.2.2 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch – zumindest sinngemäss – mit verschiedenen angeblichen Verfahrensfehlern. Er bezieht sich dabei insbesondere auf eine Verfügung des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten vom 18. Februar 2022. Auf das rund eine Woche später und damit rechtzeitig eingereichte Ausstandsbegehren vom 27. Februar 2022 ist folglich einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9).
2.2 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch – abgesehen von allgemeiner Kritik an der Justiz – primär mit einer Verfügung des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten vom 18. Februar 2022. In dieser Verfügung habe ihm der abgelehnte Strafgerichtspräsident mitgeteilt, dass es ihm unbenommen bleibe, eine Wahlverteidigung zu bestimmen, obwohl im bisherigen Verfahren stets von einer notwendigen Verteidigung ausgegangen worden sei (act. 1, S. 1).
Der abgelehnte Strafgerichtspräsident weist in seiner Stellungnahme darauf hin, es sei zutreffend, dass im Vorverfahren von einer notwendigen Verteidigung ausgegangen worden und der Gesuchsteller auch amtlich verteidigt gewesen sei. Indes sei der letzte amtliche Verteidiger auf Wunsch des Gesuchstellers mit Verfügung vom 2. September 2021 abbestellt worden. Ein neuer amtlicher Verteidiger sei von der damaligen Verfahrensleiterin nicht mehr eingesetzt worden. Dies dürfte – nach Ansicht des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten – daran gelegen haben, dass der Gesuchsteller einer behördlich eingesetzten Verteidigung bisher kritisch gegenüber gestanden und mit seinem letzten Verteidiger (dem Dritten im Verfahren) nicht kooperiert habe. Vor diesem Hintergrund sei dem Gesuchsteller mit der erwähnten Verfügung vom 18. Februar 2022 mitgeteilt worden, dass er weiterhin die Möglichkeit habe, einen Wahlverteidiger zu bezeichnen oder ein erneutes Gesuch um Bewilligung einer amtlichen Verteidigung zu stellen. Schliesslich sei das vorliegende Ausstandsgesuch vom 27. Februar 2022 zugleich als impliziten Antrag auf Ernennung einer amtlichen Verteidigung entgegengenommen und inzwischen ein neuer amtlicher Verteidiger bestellt worden (act. 3, S. 1 f.).
2.3 Die vom Gesuchsteller vorgebrachte Rüge beschlägt einen allfälligen Verfahrensfehler. Soweit solche als Ausstandsgründe angeführt werden, ist zu beachten, dass Verfahrensfehler rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht zur Befangenheit einer Gerichtsperson führen. Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 114 la 153 E. 3b/bb; BGer 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 2.2.3.2, DGS.2019.34 vom 19. November 2020 E. 2, BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_219/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.1). Vorliegend wurde dem Gesuchsteller, wie der abgelehnte Strafgerichtspräsident zutreffend ausführt, eine amtliche Verteidigung nicht verweigert, sondern ihm wurde – vor dem Hintergrund der fehlenden Kooperation mit dem letzten amtlichen Verteidiger, der auf Wunsch des Gesuchstellers abbestellt worden war – lediglich mitgeteilt, dass er um Einsetzung einer neuen amtlichen Verteidigung explizit zu ersuchen habe. Ein Verfahrensfehler ist diesbezüglich nicht ersichtlich, schon gar nicht eine krasse Rechtsverletzung, wie sie – unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung – für die Begründung des Anscheins der Befangenheit oder der Voreingenommenheit erforderlich wäre. Im Gegenteil ist das Vorgehen des abgelehnten Strafgerichtspräsidenten nicht zu beanstanden.
3.
Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen (Art. 59 Abs. 4 StPO; § 33 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Strafgerichtspräsident B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.