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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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DGS.2022.26
ENTSCHEID
vom 4. April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, MLaw Manuel Kreis
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend den Strafbefehl vom 8. Februar 2021
(VT.[...])
Am 24. Dezember 2020 kurz vor Mitternacht kam es zwischen A____ (nachfolgend Gesuchsteller), seinem Bruder, B____, und seiner Mutter, C____, in der Wohnung der Mutter zu einem Streit, aufgrund dessen B____ die Polizei requirierte. Gemäss Rapport habe B____ den Gesuchsteller beschuldigt, ihn mit beiden Händen angegriffen und leicht verletzt zu haben. Zudem habe der Gesuchsteller C____ am Hals gepackt, gegen das Küchenfenster gedrückt und als «Drecksschlampe» beschimpft. Gegenüber der Polizei habe sich der Gesuchsteller aggressiv verhalten, sie bespuckt und mehrfach als «Arschlöcher», «Hurensöhne» und «Dummköpfe» beschimpft. Der Gesuchsteller wurde daraufhin vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen und am Vormittag des 25. Dezember 2020, in Anwesenheit der bestellten amtlichen Verteidigung, [...], Advokatin, zum Geschehen der vorhergehenden Nacht befragt. Anschliessend wurde er aus dem Freiheitsentzug entlassen.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Gesuchsteller mit, dass das gegen ihn eröffnete Verfahren wegen einfacher Körperverletzung (eventuell Tätlichkeiten) sowie Beschimpfung zum Nachteil von B____ und C____ mangels Strafanträge eingestellt werde. In Bezug auf die Vorwürfe der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Beschimpfung zum Nachteil der Polizeibeamten und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) werde hingegen ein Strafbefehl ergehen. Zudem wurde dem Gesuchsteller eine Frist bis zum 18. Januar 2021 gesetzt, um Beweisanträge zu stellen und allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung anzumelden. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 teilte die Verteidigerin mit, dass keine Beweisanträge gestellt würden und reichte ihre Honorarnote ein, woraufhin sie mit Verfügung vom 8. Februar 2021 für ihre Aufwendungen aus der Kasse der Staatsanwaltschaft entschädigt wurde. Mit Strafbefehl vom 8. Februar 2021 wurde der Gesuchsteller der Beschimpfung (mehrfache Tatbegehung), der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden sowie der Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für schuldig erklärt. Für die Begehung dieser Straftaten wurde der Gesuchsteller mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 500.– bestraft. Mangels Anfechtung erwuchs der Strafbefehl vom 8. Februar 2021 in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 5. September 2022 hat der Gesuchsteller das Appellationsgericht um Revision des Strafbefehls vom 8. Februar 2021 ersucht. Zusammenfassend macht er geltend, dass er mangelhaft verteidigt worden sei, sich das Geschehen rund um den Streit vom 24. Dezember 2020 ganz anders zugetragen habe, als im Strafbefehl geschildert und er derjenige gewesen sei, der angegriffen worden sei. Ausserdem sei er zu Unrecht der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt worden. Darüber hinaus beanstandet der Gesuchsteller die ihm auferlegte Strafe sowie die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung. Gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2022 sei der Gesuchsteller am 18. August 2022 telefonisch darüber informiert worden, dass der Besitz einer geringfügigen Menge an Marihuana zwecks Eigenkonsums nicht strafbar und der diesbezüglich ergangene Schuldspruch zu Unrecht erfolgt sei. Diese Auskunft sei dem Gesuchsteller mittels Orientierungsschreiben vom gleichen Tag bestätigt worden. Auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft hin habe sich die zuständige Stelle mit E-Mail vom 20. September 2022 bereit erklärt, den Strafregistereintrag ohne formelle Berichtigung des Strafbefehls zu ändern. In der Folge sei die Änderung vorgenommen worden, was der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 27. September 2022 bestätigt worden sei. Im Übrigen beantragt die Staatsanwaltschaft das Revisionsgesuch, mangels einschlägiger Voraussetzungen der Revision, abzuweisen. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 hat der Gesuchsteller zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2022 repliziert und seine Eingabe vom 5. September 2022 ergänzt, worauf die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. November 2022 dupliziert hat.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten (VT.[...]), ergangen.
1.
1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 88 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich (Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 412 N 9).
Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet betreffend Urteile eines Einzelgerichts des Strafgerichts das Appellationsgericht als Dreiergericht materiell über das Gesuch (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Dasselbe muss für Strafbefehle der Staatsanwaltschaft gelten, die als Strafurteile ebenfalls mit Revision anfechtbar sind (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1584; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1318; AGE DGS.2020.5 vom 30. April 2021 E. 1, DGS.2020.35 vom 16. April 2021 E. 1.1, DGS.2019.43 vom 29. April 2020 E. 1.1). Eine Einzelbesetzung des strafrechtlichen Berufungsgerichts ist im kantonalen Recht nicht vorgesehen (§ 93 GOG e contrario; DGS.2020.16 vom 14. Dezember 2020 E. 1.1).
1.2 Der Gesuchsteller ist als Adressat des Strafbefehls beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).
1.3 Nach vorläufiger Prüfung ist das Gesuch zumindest teilweise als offensichtlich unzulässig oder unbegründet zu werten (Art. 412 Abs. 2 StPO e contrario). Dies gilt zunächst betreffend das Vorbringen, wonach der Gesuchsteller seinen Bruder nicht angegriffen habe, zumal in Bezug auf diesen Vorwurf eine Einstellungsverfügung ergangen und er folglich vorliegend von keiner Bedeutung ist (act. 6). Zudem bringt der Gesuchsteller auch mit seinen weiteren Ausführungen zum Sachverhalt offensichtlich keine Revisionsgründe vor, da er damit keine neuen erheblichen Tatsachen belegt, die Zweifel am zugrundeliegenden Tatgeschehen entstehen liessen. Folglich ist diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Gleiches gilt letztlich hinsichtlich der behaupteten Unverhältnismässigkeit der Sanktion; auch mit diesen Ausführungen wird offensichtlich kein Revisionsgrund geltend gemacht.
Im Übrigen ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.
2.
2.1 Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt. Um die durch die materielle Rechtskraft gewährleistete Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden zu wahren, sind die Voraussetzungen einer Revision entsprechend streng. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen oder Beweismittel erschüttert werden (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 4 und 9). Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zugunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als Revisionsgrund vor.
2.2 Die Revision ist mittels schriftlichem Gesuch einzureichen. Der Gesuchsteller hat das Rechtsmittel zu begründen und genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und die entsprechenden Beweismittel anzugeben (Art. 385 Abs. 1 StPO). Ein Revisionsgesuch hat relativ strengen Anforderungen an die Begründung zu genügen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 7). Den Gesuchsteller trifft eine Darlegungslast, die eine eigentliche Umkehr der Beweislast gegenüber dem ordentlichen Strafverfahren bedeutet: Er trägt die Verantwortung für die Stoffsammlung und den Nachweis von Behauptungen (Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 411 N 3; Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 1). Er hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind (Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 2).
3.
3.1 Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, durch seine damalige amtliche Vertreterin, [...], Advokatin, mangelhaft beraten worden zu sein. Sie habe über die Feiertage die Einsprachefrist verpasst, was zur Folge gehabt habe, dass der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei. Diverse weitere Anwälte hätten in der Folge eine Mandatsübernahme abgelehnt.
3.2 Es gilt vorwegzunehmen, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, eine verpasste Einsprachefrist wiederherzustellen. So entsprechen die Vorbringen betreffend die verpasste Frist keinem Revisionsgrund nach Art. 410 StPO, weswegen das Revisionsgesuch diesbezüglich abzuweisen ist.
3.3
3.3.1 An Stelle eines Revisionsgesuches hätte höchstens ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 Abs. 1 StPO gestellt werden können, wobei vorliegend auch ein solches hätte abgelehnt werden müssen.
3.3.2 Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO kann eine Partei schriftlich und begründet die Wiederherstellung einer versäumten Frist verlangen, wenn ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Einsprachen gegen Strafbefehle sind gemäss Art. 354 StPO bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO hätte folglich nicht beim Appellationsgericht, sondern direkt bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden müssen.
3.3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Gesuchsteller die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 verstreichen liess. Dem Einwand des Gesuchstellers, seine anwaltliche Vertretung habe die Frist aufgrund der Feiertage verpasst, kann nicht gefolgt werden, zumal zwischen der Zustellung des Strafbefehls am 28. Februar 2021 und dem Ablauf der Einsprachefrist am 10. März 2021 keine Feiertage stattgefunden haben. Auch sonst kann [...], Advokatin, keinerlei Fehlverhalten vorgeworfen werden. Nachdem B____ und C____ auf einen jeweiligen Strafantrag gegen den Gesuchsteller verzichtet hatten, wurden die Ermittlungen wegen des Verdachts auf einfache Körperverletzung (evtl. Tätlichkeiten) sowie Beschimpfung zum Nachteil der genannten Personen eingestellt. Dies hatte insbesondere den Widerruf der amtlichen Verteidigung zur Folge (vgl. act. 9 und act. 11), wobei die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2021 weder vom Gesuchsteller, noch von der Verteidigung angefochten wurde. Zwischen dem Gesuchsteller und [...], Advokatin, bestand folglich nach dem Widerruf der amtlichen Verteidigung kein Rechtsverhältnis mehr, aus welchem sich Pflichten der Verteidigerin hätten ableiten lassen. Ferner kommt hinzu, dass der Gesuchsteller auch keinen Nachweis über eine Beauftragung der Anwältin zur Erhebung einer Einsprache oder einen Nachweis darüber, dass die Anwältin die Frist verpasst haben soll, zu erbringen vermag. Bei den vom Gesuchsteller eingereichten E-Mails (Beilagen zur Eingabe vom 10. Oktober 2022, act. 10) handelt es sich um Nachrichten, welche nicht mit dem Strafbefehl vom 8. Februar 2021 in Verbindung stehen. Aus ihnen lässt sich keinerlei Anordnung auf Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 ableiten.
3.3.4 Sollte es, wie vom Gesuchsteller behauptet, ausserdem zutreffen, dass keiner der von ihm angefragten Anwälten bereit gewesen sein soll, sein Mandat zu übernehmen, ist dies kein Umstand der ihn entlastet. So erscheint doch schwer verständlich, weshalb der Gesuchsteller nicht selbst Einsprache erhoben hat. Wie die Eingaben des Gesuchstellers im vorliegenden Verfahren belegen, wäre der Gesuchsteller ohne Weiteres imstande gewesen, das Rechtsmittel selbst einzulegen und stand einer persönlichen Einsprache nichts entgegen.
4.
4.1 Ferner bringt der Gesuchsteller sinngemäss vor, er sei zu Unrecht der Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig gesprochen worden, woraus ein fehlerhafter Eintrag im Strafregister resultiert habe. Wie aus den Akten ersichtlich und von der Staatsanwaltschaft mehrfach eingeräumt worden ist, wurde der Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 8. Februar 2021 zu Unrecht der Übertretung nach Art. 19a BetmG für schuldig erklärt, zumal der damit geahndete Besitz einer geringfügigen Menge an Marihuana zwecks Eigenkonsums nicht strafbar ist (Art. 19b Abs. 1 und 2 BetmG). Die Staatsanwaltschaft hat denn auch die Korrektur des entsprechenden Strafregistereintrages veranlasst (vgl. insbesondere act. 3, act. 4, act. 5, act. 7, act. 8).
4.2 Art. 410 Abs. 1 und Abs. 2 StPO regeln die Revisionsgründe abschliessend (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 410 N 12). Bei den Revisionsgründen geht es allein um eine veränderte tatsächliche Grundlage des Urteils, nicht aber um die rechtliche Beurteilung. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung bildet nicht Grundlage für eine Revision (Fingerhuth, a.a.O., 3. Aufl. 2020, Art. 410 N 35; Heer, a.a.O., Art. 410 N 3; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1591). Soweit der Gesuchsteller eine falsche Rechtsanwendung vorbringt, macht er folglich keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO geltend, weswegen das Revisionsgesuch auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
4.3
4.3.1 Der Form halber ist an dieser Stelle jedoch nochmals festzustellen, dass die Verurteilung des Gesuchstellers wegen eines Verstosses gegen das BetmG zu Unrecht ergangen ist. Die von der Staatsanwaltschaft veranlasste Korrektur im Strafregister ist darum im Ergebnis zu Recht erfolgt. Dennoch muss das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als unglücklich bezeichnet werden. Anstelle des informellen Austausches zwischen der Staatsanwaltschaft und der für die Berichtigung des Strafregisters zuständigen Stelle, aus welchem die Korrektur des Strafregisters erfolgte, hätte die Staatsanwaltschaft richtigerweise den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO berichtigen und sodann darauf basierend eine Korrektur des Strafregisters veranlassen müssen.
4.3.2 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Erläuterung und Berichtigung sind keine Rechtsmittel, sondern Rechtsbehelfe. Sie sind nicht fristgebunden und bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 83 N. 1 ff.; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 83 N 1 ff.; Stohner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 83 StPO N 1 ff.). Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Texts eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht oder die Staatsanwaltschaft aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 83 N 3). Lässt sich der Inhalt eines Dispositivs nicht mit der Entscheidbegründung in Einklang bringen, so ist es widersprüchlich (Stohner, a.a.O., Art. 83 N 8).
4.3.3 Vorliegend erscheint die Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zwar im Dispositiv, wird jedoch in der Begründung des Strafbefehls mit keinem Wort erwähnt und überdies, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, auch nicht in der verhängten Sanktion berücksichtigt, resultieren doch die bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie auch die Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aus den Straftatbeständen der Beschimpfung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Demgemäss steht das Dispositiv des Strafurteils im Widerspruch zur Begründung, weshalb es von Amtes wegen oder auf Antrag des Gesuchstellers hin zu berichtigen ist.
4.4.
4.4.1 Soweit der Berufungskläger in diesem Zusammenhang schliesslich vorbringt, er habe sich aufgrund der fehlerhaften Verurteilung einer verkehrsmedizinischen Abklärung unterziehen müssen, was Kosten und Umstände verursacht habe und ihn daran gehindert habe, seinen Beruf ordnungsgemäss auszuüben, ist ihm nicht zu folgen.
4.4.2 Eine verkehrsmedizinische Abklärung erfolge gemäss Auskunft der Stelle für Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt, sowie entsprechender Stelle des Kantons Zürich, nicht aufgrund des Strafbefehls selber, sondern auf Grundlage des Polizeirapportes des Verfahrens. Sie sei demzufolge unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Gesuchstellers vorliegend von keinerlei Relevanz, da der Strafbefehl vom 8. Februar 2021 keinen Einfluss auf die administrative Massnahme hatte (act. 12).
Überdies fand vorliegend ohnehin keine verkehrsadministrative Abklärung statt. Das Strassenverkehrsamt Zürich hat gemäss eigener Auskunft die Verfügung zur Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung vor der entsprechenden Abklärung wiedererwägungsweise aufgehoben. Der Betroffene hat in der Folge lediglich einen hausärztlichen Bericht einreichen müssen, aufgrund wessen auf Weiterungen verzichtet und das Verfahren eingestellt wurde (act. 12). Der Behauptung, dass sich der Gesuchsteller einer verkehrsmedizinischen Abklärung habe unterziehen lassen müssen, erweist sich darum als Unwahrheit.
4.4.3 Im Übrigen würde mit diesen Schilderungen auch keinem Revisionsgrund entsprochen werden.
5.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.