Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

DGS.2022.28

 

ENTSCHEID

 

vom 17. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Ramon Mabillard  

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                   Gesuchsteller

[...]

 

gegen

 

Appellationsgericht Basel-Stadt                                    Gesuchsgegner

St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Revisionsgesuch

 

betreffend Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.115 vom 31. Oktober 2018

 


 

Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafeinzelgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. September 2016 wurde A____ (Gesuchsteller) des Betruges schuldig erklärt und zur Bezahlung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 40.–, bedingt vollziehbar, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil meldete der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. September 2016 Berufung an. Mit Urteil SB.2016.115 vom 31. Oktober 2018 hiess das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) die Berufungsklage des Gesuchstellers insofern gut, als dass dieser kostenlos von der Anklage des Betruges freigesprochen wurde. Ebenfalls wurden im Sinne des Gesuchstellers vorinstanzlich angefallene Verfahrenskosten zulasten des Staates gesprochen.

 

Mit Eingabe vom 1. November 2022 an das Appellationsgericht hat der Gesuchsteller ein «Revisionsgesuch gegen das SB.2016.115» eingereicht und dieses Gesuch mit Eingaben vom 21. bzw. 28. November 2022 weiter begründet. Er macht insbesondere geltend, dass die erste Hauptverhandlung vom 7. September 2019 aufgrund ausgebliebener Rechtsbelehrungen hätte wiederholt werden müssen und verlangt Entschädigung für «alle ungerechten Strafverfahren beim AGER und BGER». Darüber hinaus beschwert sich der Gesuchsteller über «skandalöses Erwähnen von SB.2018.123 bei SB.2016.115, gleich wie von BGer 4B_486/2019 bei SB.2018.123» und macht in pauschaler Weise eine angebliche Befangenheit von insbesondere verschiedenen Gerichtspräsidenten geltend, welche «mehrmals gegen uns beteiligt» gewesen seien.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ohne Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanzen ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ergeht in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). In diesen Fällen ist eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich (Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 412 StPO N 9). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).

 

2.         Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorbringt, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person zu bewirken. Das mit den Eingaben des Gesuchstellers angefochtene, in Rechtskraft erwachsene Urteil SB.2016.115 vom 31. Oktober 2018 beinhaltete jedoch einen vollständigen Freispruch des Gesuchstellers. Auch betreffend Kostenpunkt obsiegte der Gesuchsteller vorbehaltslos. Dem Gesuchsteller fehlt es damit an der Legitimation zur Revision, weil der angefochtene Entscheid für ihn keine Beschwer darstellt beziehungsweise seine rechtlich geschützten Interessen in keiner Weise tangiert (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 16; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 N1).

 

3.         Damit erweist sich das gestellte Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen Vorprüfung als offensichtlich unzulässig, so dass darauf in Anwendung von Art. 412 StPO nicht einzutreten ist (Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 9).

 

4.         Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr in Höhe von CHF 400.– als angemessen erscheint.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

 

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.