Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

DGS.2022.29

 

ENTSCHEID

 

vom 30. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

Strafgericht Basel-Stadt

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

 

Gegenstand

 

Aufsichtsrechtliche Anzeige

der A____ vom 23. November 2022

 


Sachverhalt

 

Mit aufsichtsrechtlicher Anzeige vom 23. November 2022 wirft die A____ (Anzeigestellerin) dem Strafgericht vor, es habe seine Spruchkörper jahrelang bewusst in verfassungs- und gesetzeswidriger Art und Weise bestellt. Das Appellationsgericht habe diesbezüglich nicht nur seine Aufsichtspflichten gegenüber dem Strafgericht massiv verletzt, sondern hinsichtlich der Selbstverwaltung (insbesondere in Bezug auf die verfassungs- und gesetzeswidrige Praxis der Spruchkörperbildung) selbst ebenfalls jahrelang wissentlich einen verfassungs- und gesetzeswidrigen Zustand aufrechterhalten. Es sei somit klar, dass das Appellationsgericht in dieser Sache befangen sei und die Aufsichtsbeschwerde nicht objektiv, neutral und unvoreingenommen beurteilen könne, weshalb man sich mit demselben Schreiben auch an die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates wende (AGE DGS.2023.5). Auf Nachfrage des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten, ob die Anzeigestellerin trotz des Vorwurfs der Befangenheit eine Behandlung der Anzeige durch das Appellationsgericht erwarte, teilte diese am 30. Dezember 2022 mit, dass sie dies trotzdem verlange.

 

Es werden folgende Anträge gestellt:

 

«1. Zu untersuchen seien die Umstände der Umsetzung des Gerichtsorganisationsgesetzes (in Kraft seit dem 1. Juli 2016) und der vorgeschriebenen Selbstverwaltung der Justiz (§ 112 Abs. 2 der Kantonsverfassung Basel-Stadt) durch das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt.

 

1.1 Insbesondere hinsichtlich des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt sei zu untersuchen, aus welchen Gründen nicht rechtzeitig ein Reglement zur Spruchköperbildung erlassen wurde (bis zum 30. Juni 2016).

 

1.2 Insbesondere hinsichtlich des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei zu untersuchen aus welchen Gründen das Strafgericht nicht beaufsichtigt bzw. zum Erlass eines verfassungs- und gesetzeskonformen Reglements zur Spruchkörperbildung angehalten wurde.

 

2. Ebenfalls sei zu untersuchen, aus welchen Gründen Verfahren vor dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt zwischen dem 1. Juli 2016 bis zum 5. Juni 2017 durchgeführt wurden, ohne dass ein gültiges bzw. gesetzes- und verfassungskonformes Reglement zur Spruchkörperbildung vorlag.

 

3. Ebenfalls sei zu untersuchen, aus welchen Gründen das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion das Strafgericht gewähren liess und sich nicht gegen die Durchführung von Verfahren zwischen dem 1. Juli 2016 bis zum 5. Juni 2017 entgegenstellte. Dies, obwohl dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bewusst war, dass kein gültiges bzw. gesetzes- und verfassungskonformes Reglement zur Spruchkörperbildung vorlag.

 

4. Zu untersuchen seien die Umstände nach der Fertigstellung und Erläuterung des Rechtsgutachtens von Prof. Dr. iur. Andreas Lienhard und Mag. rer. publ. Daniel Kettiger vom 5. Februar 2013 («Die Selbstverwaltung der Gerichte - Erkenntnisse der Auslegung von § 112 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt / erweiterte Fassung).

 

4.1 Insbesondere sei zu untersuchen, welche konkreten Schritte das Appellationsgericht bzw. das Strafgericht aus dem Rechtsgutachten vom 5. Februar 2013 unternahmen, um die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Rechtsgutachtens sofort umzusetzen.

 

4.2 Zu untersuchen sei ebenfalls, aus welchen Gründen das Strafgericht sein Organisationsreglement nach dem Februar 2013 nicht sofort anpasste. Dies, obwohl zwischenzeitlich bekannt war, dass die «alte Praxis» aus dem Jahr 1972 resp. 1978 nicht nur veraltet und unhaltbar, sondern auch verfassungs- und gesetzeswidrig geworden ist.

 

4.3 Zu untersuchen sei ebenfalls, wieso das Appellationsgericht (als Aufsichtsbehörde des Strafgerichts) nach Erhalt des Rechtsgutachtens (vom 5. Februar 2013) jahrelang untätig blieb und die verfassungs- und gesetzeswidrige Praxis des Strafgerichts bei der Spruchkörperbildung tolerierte, obwohl es (das Appellationsgericht) von der verfassungs- und gesetzeswidrige Praxis wusste (siehe Rechtsgutachten und die entsprechende Verantwortung von [...] und [...]).»

 

Die aufsichtsrechtliche Anzeige der A____ vom 23. November 2022 ist dem Vorsitzenden Strafgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 7. Februar 2023 zur fakultativen Vernehmlassung zugestellt worden. Dieser hat mit Eingabe vom 10. Februar 2023 auf eine Stellungnahme verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Wegen der Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann nach § 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden. Gemäss § 90 Abs. 1 Ziff. 3 GOG beaufsichtigt das Appellationsgericht die unteren Gerichte (und damit unter anderem das Strafgericht). Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt nach § 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts. Dieses ist somit für die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das Strafgericht zuständig.

 

1.2      Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Strafgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE DGS.2021.22 vom 25. Januar 2022 E. 1.2, DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1.2). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann nicht auf dem Weg einer aufsichtsrechtlichen Anzeige stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde erfolgen kann. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist daher ausgeschlossen, wenn und soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig ergriffen worden sind (§ 68 Abs. 2 GOG; vgl. dazu AGE DGS.2021.22 vom 25. Januar 2022 E. 1.2, DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1.2; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 5).

 

1.3      Das Appellationsgericht stellt als Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 68 Abs. 5 GOG) und überprüft die erhobenen Rügen mit freier Kognition (AGE BEZ.2023.9 vom 11. Juli 2023 E. 1.2, DG.2017.49 vom 21. März 2018 E. 1.3). Es gibt der Anzeigestellerin Auskunft über die Erledigung ihrer Anzeige (§ 68 Abs. 5 GOG). Gemäss der ständigen Praxis des Appellationsgerichts erfolgt diese Auskunft in Form eines begründeten Entscheids (AGE DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019, DG.2018.36 vom 17. Januar 2019, DG.2018.32 vom 23. November 2018, DG.2018.34 vom 19. September 2018).

 

2.

2.1      Die in der Aufsichtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bildeten in nahezu identischer Art und Weise auch Gegenstand eines strafrechtlichen Berufungsverfahrens vor Appellationsgericht. Das Urteil des Appellationsgerichts vom 30. September 2022, dessen schriftliche Begründung wegen zahlreichen von insgesamt vier Berufungsklägern zur Diskussion gestellten Rechtsfragen ausserordentlich umfangreich ausgefallen ist (rund 250 Seiten), ist noch nicht rechtskräftig. Aus dem vorstehend Ausgeführten zum Formellen (E. 1.2) ergibt sich, dass eine aufsichtsrechtliche Anzeige gemäss § 68 Abs. 2 GOG vorliegend ausgeschlossen ist, da gegen die Spruchkörperbildung des Strafgerichts ein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hat, welches mit der erwähnten Berufung auch in Anspruch genommen wurde. Insofern ist auf die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 23. November 2023 nicht einzutreten.

 

2.2      Die nachfolgenden materiellen Ausführungen erfolgen lediglich der Vollständigkeit halber. Damit wird aufgezeigt, dass die von der A____ gegenüber dem Strafgericht erhobenen Vorwürfe nicht haltbar sind, womit die aufsichtsrechtliche Anzeige auch in der Sache abzuweisen wäre. Es wird nachstehend wörtlich aus dem Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.46 vom 30. September 2022 (E. 2.2.4.3 f.) zitiert, wobei deswegen von den «Beschuldigten» statt von der «Anzeigestellerin» gesprochen wird:

 

«2.2.4.4 […] Anders als von den Beschuldigten darzustellen versucht wird, wurden weder die von ihnen bemängelte Praxis der Spruchkörperbildung noch die Reglemente der einzelnen Gerichte im Kanton Basel-Stadt in den von ihnen ins Feld geführten Berichten thematisiert, sondern es ging, wie erwähnt, um eine Totalrevision des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes. Der Ratschlag des Regierungsrats zur Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 28. Mai 2014 (Geschäftsnummer 14.0147.01; nachfolgend: Ratschlag Regierungsrat) schilderte in einem ersten Teil u.a. den Handlungsbedarf für die Revision des GOG (Ratschlag Regierungsrat S. 10 ff.). Die Frage der reglementarisch bestimmten Spruchkörperbildung wird mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr wird ersichtlich, dass sich die Reformbedürftigkeit namentlich aufgrund des Alters des altrechtlichen GOG sowie der Justizreform des Bundes aus den Jahren 2000 bis 2011 (u.a. Ausbau der Rechtsweggarantie, bundesweite Vereinheitlichung des Zivil- und Strafprozessrechts und Totalrevision der Bundesrechtspflege) ergab (Ratschlag Regierungsrat S. 10 f.). Ausserdem ging es bei der Gesetzesrevision um die Konkretisierung der in § 112 Abs. 2 der Kantonsverfassung Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV, SG 111.100) verankerten Selbstverwaltung der Gerichte. Zu dieser Thematik wurden die beiden namentlich vom Beschuldigten 2 erwähnten Berichte einerseits zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt, und andererseits zur Tragweite der Selbstverwaltung der Gerichte in Auftrag gegeben (Ratschlag Regierungsrat S. 11 f.). Letzterer Bericht, bei welchem es sich um ein Rechtsgutachten handelte, befasste sich mit der Frage, welche Verwaltungstätigkeiten für die Gerichte im Lichte von § 112 Abs. 2 KV Sache der Gerichte selber sind und auf welche Weise die Gerichte ihre Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen haben. Es ging mithin um eine rechtliche Erörterung der Schnittstelle zwischen der Justizverwaltung und der Exekutive (Lienhard/Kettiger, Die Selbstverwaltung der Gerichte, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/3, Rz. 4). Das Rechtsgutachten kam u.a. zum Schluss, dass § 112 KV eine institutionelle, organisationsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Gerichte darstellt, deren materieller Gehalt über jenen der Bundesverfassung hinausgeht und eine grundsätzliche Autonomie der Gerichte in Justizverwaltungssachen verankert. Die Selbstverwaltung der Gerichte soll nach dem Willen des Verfassungsgebers dergestalt stattfinden, dass die Gerichte über ihre Justizverwaltung selber bestimmen können, die Arbeiten der Justizverwaltung in der Regel aber durch die entsprechenden Spezialdienste der Zentralverwaltung ausgeführt werden (Lienhard/Kettiger, a.a.O., Rz. 113, 134). Da im Kanton Basel-Stadt dazumal eine gesetzgeberische Umsetzung dieser gerichtlichen Selbstverwaltung fehlte, bestand entsprechender Handlungsbedarf (Lienhard/Kettiger, a.a.O., Rz. 132). Diesem Gutachten folgend, erfolgte die Umsetzung einer selbständigen Justizverwaltung im Entwurf des GOG, wobei wiederum dem Ratschlag des Regierungsrats kein Bezug auf die von den Beschuldigten monierte Praxis der Spruchkörperbildung entnommen werden kann (Ratschlag Regierungsrat S. 13 ff.). Es trifft demnach offensichtlich nicht zu, dass das Straf- oder auch das Appellationsgericht aufgrund des Rechtsgutachtens Lienhard/Kettiger oder aufgrund des Ratschlags des Regierungsrates von der Verfassungswidrigkeit der praktizierten Spruchkörperbildung des Strafgerichts Kenntnis gehabt hätten. Auch dem Bericht zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt vom 12. Februar 2015 vom Kompetenzzentrum für Public Management der Universität Bern ist keine Kritik an der damals bestehenden Praxis der Spruchkörperbildung zu entnehmen (vgl. insbesondere S. 64 ff.). Inwiefern die vom Beschuldigten 2 zitierten Passagen einen Hinweis auf die vom Strafgericht gelebte Praxis bei der Spruchkörperbildung beinhalten sollen, ist nicht ersichtlich: Bei der einen handelt es sich lediglich um eine Darstellung des Verfahrens betreffend Entwurf zum neuen Gerichtsorganisationsgesetz (vgl. S. 18 f. des Berichts; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 41, Akten S. 11'082 f.). Bei der zweiten referenzierten Stelle (S. 37 f. des Berichts) handelt es sich um generelle Ausführungen zu den Besonderheiten der Justizorgane unter dem Titel der Methodik zur Organisationsanalyse, bevor die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht, das Zivilgericht sowie das Appellationsgericht überhaupt einer entsprechenden Analyse unterzogen werden (vgl. S. 21 ff. des Berichts).

 

Der mit § 10 Abs. 1 GOG (in Kraft seit 1.1.2021) gleichlautende § 10 Abs. 1 des GOG, welches am 1.7.2016 in Kraft trat, sieht vor, dass die Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der strategischen Leitlinien des Gerichtsrats ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang, die Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des weiteren Personals in Reglementen regeln. Wie der Beschuldigte 2 grundsätzlich zutreffend zitiert, ist dem Ratschlag des Regierungsrats zu entnehmen, dass die Gerichte sich unter dem GOG weiterhin («auch künftig») autonom verwalten, wobei explizit festgehalten wird, dass namentlich die Regelungen ihrer internen Organisation wie die Art der Bildung von Kammern oder die Verteilung der Geschäfte bereits unter dem bis zum 30. Juni 2016 geltenden Gerichtsorganisationsgesetz «Aufgabe der einzelnen Gerichte» war (Ratschlag Regierungsrat S. 27). Nachdem die Spruchkörperbildung, wie vorgehend dargelegt, nicht Thematik der Gesetzesrevision war, ist nicht im Geringsten ersichtlich, inwiefern in dieser Hinsicht daraus die Forderung einer «sofortigen Änderung der Reglemente» ersichtlich sein sollte (vgl. dazu Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 68 ff., Akten S. 11'087 ff.). Erkennbar wird einzig, dass gefordert wurde, die Reglemente künftig in Beachtung der kantonalen Publikationsvorschriften zu veröffentlichen (Ratschlag Regierungsrat S. 27), was bis dahin offenbar nicht der Fall war, mit der Aufnahme des Organisationsreglements des Strafgerichts vom 16. Dezember 2016 in der systematischen Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt jedoch geschehen ist (SG 154.180). In diesem Zusammenhang ebenso wenig nachvollziehbar ist die Kritik, dass das genannte Organisationsreglement «erst» am 5. Juni 2017 in Kraft getreten sei (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 42 ff., Akten S. 11'083 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 8, Akten S. 11'146). Es ist abermals daran zu erinnern, dass weder aufgrund des Ratschlags des Regierungsrates aus dem Jahr 2014 noch aus den beiden Berichten aus den Jahren 2013 und 2015 hinsichtlich der Reglemente bzw. der Praxis bei der Spruchkörperbildung ein Handlungsbedarf erkennbar geworden wäre. Es ist daher nicht zu bemängeln, dass das Organisationsreglement des Strafgerichts am 5. Juni 2017 und damit nach dem revidierten GOG in Kraft getreten ist. Vielmehr war es geradezu angezeigt, die Totalrevision des GOG abzuwarten, bevor ein darauf basierendes Reglement erlassen wird.

 

Entgegen der Auffassung der Beschuldigten 2 und 3 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 73 ff., Akten S. 11'088 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 9 f., Akten S. 11'146 f.), stellt auch die übergangsrechtliche Bestimmung nach § 99 Abs. 1 GOG keinen Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Spruchkörperbildung dar. Es trifft zu, dass diese vorsieht, dass die Zusammensetzung der Spruchkörper in Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Gesetzes vor der betreffenden Instanz noch nicht durch Entscheid abgeschlossen waren, nach neuem Recht zu bestimmen waren. Die Totalrevision des GOG brachte indessen insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung der Spruchkörper des Zivilgerichts eine Änderung mit sich, indem namentlich eine Erhöhung der Zuständigkeiten des Einzelgerichts vorgesehen war (Ratschlag Regierungsrat S. 17, 54), weshalb sich auch diese Bestimmung nicht auf eine (mit keinem Wort erwähnte) Regelung der Spruchkörperbildung bezog.

 

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Bundesgericht anerkannte, dass die von den Beschuldigten und der A____ bemängelte frühere Praxis des Strafgerichts bei der Spruchkörperbildung noch im Jahr 2017 von den Basler Gerichten als verfassungs- und bundesrechtskonform erachtet wurde und eine andere Beurteilung erst durch die Urteile des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20. März 2018 und 6B_383/2018 vom 15. November 2018 erfolgte (BGer 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 5.4.3).

 

2.2.4.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass weder dem Strafgericht noch dem Appellationsgericht im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Bildung des Spruchkörpers die Verfassungswidrigkeit der Zuteilungspraxis bekannt war. Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Beschuldigten 2 bemängelte Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016 zu verstehen (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 59 f., Akten S. 11'085), zumal aus dem bereits mehrfach genannten Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018 hervorgeht, dass bis zu ebenjenem Urteil das Strafgericht der Auffassung war, die Gerichtskanzlei(en) seien als Teil des Gerichts zur Spruchkörperbesetzung berechtigt (E. 7.1). Im Übrigen kommt die erwähnte Verfügung auch vornehmlich einem Informationsschreiben gleich, mit dem die Parteien lediglich über den Wechsel im Spruchkörper informiert wurden (Akten S. 5381). Der Vorwurf, das Strafgericht habe den Umstand der verfassungswidrigen Praxis bei der Spruchkörperbildung verschwiegen bzw. es habe die Parteien darüber gar getäuscht und den Anschein erweckt, die Spruchkörperbildung erfolge durch die Verfahrensleitung, ist demnach klarerweise unhaltbar. Es bleibt somit dabei, dass der diesbezügliche Einwand der Beschuldigten und der A____ verspätet erfolgt und daher nicht zu hören ist».

 

2.3      Zu den Rechtsfolgen einer unzulässigen Spruchkörperbesetzung kann nachstehend auszugsweise auf E. 2.1 ff. des bereits erwähnten Berufungsurteils SB.2018.46 vom 30. September 2022 verwiesen werden:

 

«2.1

Die Beschuldigten sowie die A____ bringen zusammengefasst vor, das Bundesgericht habe mehrfach bestätigt, dass die im Kanton Basel-Stadt im Jahr 2016 geltende Praxis zur Bestimmung der Spruchkörpermitglieder des Strafgerichts durch die Gerichtskanzlei nicht rechtmässig sei. Der Gerichtskanzlei fehle es an der demokratischen Legitimation und der erforderlichen Unabhängigkeit. Die erstinstanzliche Spruchkörperbesetzung durch die Gerichtskanzlei sei verfassungs- und EMRK-widrig. Dies stelle einen gravierenden Mangel dar, der nicht geheilt werden könne und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit an das Strafgericht führen müsse (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 3 f., Akten S. 11'171 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 1 ff., Akten S. 11'077 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 4 ff., Akten S. 11'144 ff.; ferner: Akten S. 8204).

           

[…]

 

2.2.1   Das angefochtene Strafgerichtsurteil datiert vom 21. November 2016 und wurde damit unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt in der vom 1. Juli 2016 bis zum 22. Dezember 2019 geltenden Fassung gefällt. § 32 Abs. 4 GOG in der damaligen Fassung sah – wie in der heute gültigen Fassung – vor, dass die Gerichte ihre Spruchkörper – abgesehen von den Vorgaben gemäss Abs. 1 bis 3 der genannten Bestimmung – nach Bedarf organisieren, wobei die Einzelheiten in den Reglementen der Gerichte geregelt sind. Wie vom Beschuldigten 2 zutreffend angenommen, richtete sich die vorinstanzliche Spruchkörperbildung allerdings nicht nach dem Organisationsreglement des Strafgerichts (SG 154.180), welches erst am 6. Juni 2017 und damit nach dem angefochtenen Urteil in Kraft getreten war, sondern sie erfolgte gemäss dem Reglement betreffend die Verteilung der Geschäfte unter die Gerichtskanzleien des Strafgerichts vom 30. November 1978 und der darauf basierenden Praxis durch die Kanzlei des Strafgerichts (vgl. hierzu auch Schreiben Eingabe des Strafgerichtspräsidenten an das Bundesgericht vom 28. September 2018 S. 4, Akten S. 8894). Es ist den Beschuldigten und der A____ ferner darin zuzustimmen, dass das Bundesgericht dieses frühere Reglement bzw. die darauf basierende Praxis als verfassungs- und EMRK-widrig und damit als unzulässig erklärt hat (BGer 6B_383/2018 und 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2.3; vgl. ferner auch BGer 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018 E. 7). Die Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts erfolgte im vorliegenden Verfahren demnach grundsätzlich nicht verfassungskonform.

 

2.2.2   Entgegen der Auffassung der Beschuldigten und der A____ führt die vorinstanzliche Bestellung des Spruchkörpers aber nicht zwingend zu einer Rückweisung der Sache an das Strafgericht.

 

Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfahrenshandlung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGer 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.3.4, mit Hinweisen auf BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275 sowie auf Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, Rz. 1440; BGer 6B_1408/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.4.2; 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 1.2 und 6B_334/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.3). Das Bundesgericht hielt in Bezug auf die im Kanton Basel-Stadt unter dem früheren Reglement gelebte Praxis fest, dass eine Annahme der Nichtigkeit einer grossen Zahl bereits rechtskräftiger Entscheide der Basler Gericht die Rechtssicherheit erheblich gefährde. Überdies sei der Mangel weder besonders schwer noch offensichtlich, weshalb damit behaftete Urteile nicht als nichtig angesehen werden können (BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1; vgl. auch BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2). Entsprechend sind sie grundsätzlich lediglich anfechtbar.

 

Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche Spruchkörperbildung zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führen sollte. Ein solcher Grund würde etwa vorliegen, wenn der Spruchkörper aufgrund sachfremder Kriterien allein mit dem Zweck gebildet worden wäre, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (BGer 6B_1208/2021 vom 26. November 2021 E. 5.4.3). Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine solche sachfremde Zusammensetzung des Spruchkörpers sprechen würden. […]

 

2.2.3.1 Die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 137 V 394 E. 7.1), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3, 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 130 III 66 E. 4.3; BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1; 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den Beginn der Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, d.h. die Kenntnis um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung durchsetzt, namentlich, weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen Verfahren justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4). […]

 

[…] Bereits im Leitentscheid BGE 136 I 207 hielt das Bundesgericht fest, dass es gegen Treu und Glauben verstosse, wenn die verfassungswidrige Zusammensetzung (in casu: des Handelsgerichts) erst lange nach Anhängigmachen der Klage gerügt werde. Werde die institutionelle Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst nach längerem Zuwarten beanstandet, seien die entsprechenden Rügen verwirkt und diese damit nicht mehr zu hören (BGE 136 I 207 E. 3.4). Dass diese Auffassung nicht nur für zivilrechtliche Verfahren ihre Geltung beansprucht, sondern auch in strafrechtlichen Verfahren und insbesondere auch in Verfahren, bei denen der Spruchkörper unter der vorliegend monierten Praxis des Strafgerichts Basel-Stadt zusammengesetzt wurde, hielt das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren mit Entscheid 1B_429/2018 vom 29. November 2018 auf Beschwerde der verfahrensbeteiligten A____ explizit fest. Es führte aus, dass Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben «so früh wie möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen» sind. Das gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt werde. Wenn eine Partei «nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren vor dem Strafgericht nicht sogleich reagierte», sondern die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst später (in casu: im Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt) geltend mache, handle sie entgegen Treu und Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2). […]

 

[…] Diese Auffassung bestätigte das Bundesgericht mehrfach (BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2, 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 5.4.3, 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3, 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4). Die Rügen der A____ sowie der Beschuldigten erweisen sich daher als verspätet.

 

Daran ändern auch die Ausführungen, wonach das Reglement aus dem Jahr 1978 resp. die Reglemente aus den Jahren 1972 und 1978 über die Geschäftsverteilung am Strafgericht nicht öffentlich einsehbar gewesen seien und sie von der unzulässigen Praxis des Strafgerichts keine Kenntnis gehabt hätten, nichts (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 52 ff, Akten S. 11'084 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 3, Akten S. 11'171; vgl. auch Rechtsgutachten [...] S. 25 f., Akten S.10'816). Auch diese Frage hat das Bundesgericht nämlich in einem anderen Verfahren die baselstädtische Praxis bei der Spruchkörperbesetzung betreffend bereits geklärt: Es wäre den anwaltlich verteidigten Beschuldigten sowie der ebenfalls anwaltlich vertretenen A____ ohne weiteres möglich gewesen, sich beim Strafgericht über die bestehende Praxis zu erkundigen, oder zumindest die Unauffindbarkeit der Regelungen im vorinstanzlichen Verfahren zu monieren (BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2). Es bleibt somit dabei, dass die entsprechenden Rügen bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können und müssen».

 

3.

Nach dem Gesagten ist die aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Für das aufsichtsrechtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die aufsichtsrechtliche Anzeige der A____ vom 23. November 2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Anzeigestellerin

-       Vorsitzender Präsident des Strafgerichts [...]

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker