Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

DGS.2022.6

 

URTEIL

 

vom 11. April 2023 

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                  Gesuchstellerin

[...]                                                                                   Berufungsklägerin

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

B____

 

 

Gegenstand

 

Wiederherstellung des versäumten Termins 

 

(Abschreibungsbeschluss vom 19. Januar 2022

im Berufungsverfahren SB.2020.12)

 


Sachverhalt

 

Die in Belgien wohnhafte A____ (Gesuchstellerin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. August 2019 wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 360.– und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Dem Strafbefehl liegt eine Privatstreitigkeit zwischen der Gesuchstellerin und B____ (Privatkläger) zu Grunde. Dieser ist der Vater ihres gemeinsamen Sohnes C____ und wohnt in Basel.

 

Die Gesuchstellerin hat dem Strafbefehl mit Einsprache vom 23. August 2019 widersprochen und ihren Standpunkt einlässlich dargelegt. Das Verfahren wurde an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen, wobei dem Strafbefehl die Funktion einer Anklageschrift beigelegt wurde. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 bewilligte der Strafgerichtspräsident das Dispensationsgesuch der Gesuchstellerin. Mit Urteil des Strafgerichts vom 14. Januar 2020 wurde die Gesuchstellerin der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

 

Die Gesuchstellerin legte gegen das Strafurteil Berufung ein. Mit Zwischenentscheid des Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 28. April 2020 wurde festgestellt, dass ihre Berufung rechtzeitig angemeldet worden sei und das Strafgericht ein schriftliches Urteil auszufertigen habe, wobei zumindest Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung gegenüber der Gesuchstellerin in französischer Sprache eröffnet werden müssten.

 

Mit Verfügung 9. Dezember 2021 wurde das Gesuch von A____ um Beigabe einer amtlichen Verteidigung abgewiesen, da es sich um einen Bagatellfall ohne tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten handle.

 

Die Gesuchstellerin wurde zur Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2022 vorgeladen. Die Verfahrensleitung setzte am 4. Oktober 2021 für die Berufungsverhandlung eine Dolmetscherin ein und teilte der Gesuchstellerin am 30. Dezember 2021 mit, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen die Berufung dahinfalle und das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachse.

 

Da die Gesuchstellerin die Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2022 versäumte, konnte das von ihr eingereichte Rechtsmittel nicht beurteilt werden. Daher fällte das Dreiergericht einen Abschreibungsbeschluss zufolge Rückzugs der Berufung. Es stellte zudem fest, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Januar 2020 rechtskräftig geworden ist.

 

Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (Poststempel) macht die Gesuchstellerin unter Bezug auf ein Arztzeugnis vom 19. Januar 2022 geltend, sie sei wegen Krankheit verhindert gewesen, zur Berufungsverhandlung nach Basel zu reisen. Sinngemäss ersucht sie um Wiederherstellung des versäumten Termins für die Berufungsverhandlung. Überdies beantragt sie (erneut) die Gewährung der amtlichen Verteidigung.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2022, auf das Wiederherstellungsgesuch nicht einzutreten. Der Privatkläger hat sich mit Eingabe vom 22. Februar 2022 geäussert. Die Gesuchstellerin hat am 1. April 2022 repliziert. Der Privatkläger hat am 17. und 22. April 2022 weitere Unterlagen eingereicht.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Zuständig zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs ist nach Art. 94 Abs. 2 und 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Die gewünschte Wiederherstellung bezieht sich vorliegend auf den verpassten Berufungstermin am Appellationsgericht, weshalb dieses für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs zuständig ist.

 

1.2      Was die interne Zuständigkeit (Verfahrensleitung oder Dreiergericht als Kollegial­behörde) angeht, bestehen verschiedene Ansichten (Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 94 N 11: Klärung im Einzelfall; Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 94 N 59: Verfahrensleitung; Schmid/Jositsch, StPO Praxis­kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 N 9: Kollegium). In einem etwas anders gelagerten, mit einem formalen Nichteintreten kombinierten Urteil hat das Appellations­gericht sich für die Zuständigkeit des Kollegialgerichts ausgesprochen. Es sei jedenfalls nicht falsch, wenn das Gerichtskollegium in einem schriftlichen Verfahren über das Nichteintreten und dabei zugleich über das eventualiter gestellte Wiederherstellungsgesuch entscheide (AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.2). Im Unterschied zum zitierten Vergleichsfall hat das Kollegialgericht im vorliegenden Verfahren bereits einen förmlichen Abschreibungsbeschluss erlassen und den Rechtsmittelverlust (mit damaligem Kenntnisstand) genehmigt. Mit Blick auf die Beurteilung der geltend gemachten Säumnisgründe, die über die verfahrenstechnische Neuansetzung eines Ersatztermins hinausgeht, rechtfertigt sich aber auch vorliegend die Beurteilung durch die Kollegialbehörde. Zuständig ist demnach das Dreiergericht des Appellationsgerichts (vgl. § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.3      Das Wiederherstellungsgesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die Gesuchstellerin war gemäss Arztzeugnis seit dem 14. Januar 2022 krankgeschrieben und hat das Wiederherstellungsgesuch vom 21. Januar 2022 (Poststempel) – eine Woche nach Krankheitsbeginn – abgesandt, womit die Gesuchsfrist jedenfalls gewahrt wurde.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 93 StPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Bei einem versäumten Termin setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest, wenn die Wiederherstellung bewilligt wird (Art. 94 Abs. 5 StPO; BGer 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 4, 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.3.2, AGE BES.2019.245 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2). Gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO hat die vorgeladene Person der Behörde eine Verhinderung unverzüglich mitzuteilen, die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. Befindet sich die vorgeladene Person im Ausland, besteht keine Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten. Es darf kein Zwang ausgeübt werden (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 205 N 2, mit Hinweis auf BGE 140 IV 89 E. 2.3), wobei die Tragweite dieses Grundsatzes mit Blick auf den Charakter des Berufungsverfahrens zu konkretisieren ist (vgl. hiernach E. 2.3.3 f.).

 

2.2      Die Gesuchstellerin blieb der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2022 trotz ordnungsgemässer Vorladung fern, womit sie säumig im Sinn von Art. 93 StPO war. Indem das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben wurde und das Strafurteil damit in Rechtskraft erwuchs, ist der Gesuchstellerin unstreitig ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsnachteil erwachsen. Das von ihr selber in Gang gesetzte Rechtsmittelverfahren konnte aufgrund ihrer Absenz nicht fortgesetzt werden.

 

2.3      Es bleibt zu prüfen, ob die Gesuchstellerin an der Säumnis ein Verschulden trifft. Dabei ist das Zwangsverbot gegenüber vorgeladenen Personen mit ausländischem Wohnsitz zu berücksichtigen.

 

2.3.1   Praxisgemäss schliesst bereits ein leichtes Verschulden die Wiederherstellung aus. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es der betroffenen Person unmöglich machen, einen Termin zu wahren (Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 94 N 2 mit weiteren Hinweisen; BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3, AGE BES.2014.3 vom 10. Juni 2014 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet ein Krankheitszustand ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht. Dabei muss die Erkrankung derart sein, dass sie die betroffene Person davon abhält, innert Frist selber zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Erkrankung muss mit aussagekräftigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die Rechtsprechung die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig sogar einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht genügen lässt (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3 hinsichtlich Art. 50 Abs. 1 BGG und mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.245 vom 9. Dezember 2019 E. 2.4.1, BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3, BES.2013.43 vom 18. Juni 2013 E. 1.4).

 

2.3.2   In ihrer Eingabe macht die Gesuchstellerin geltend, dass sie derzeit krankgeschrieben sei (arrêt maladie) und dass sie alleinerziehende Mutter von 3 Kindern sei. Aus dem beigelegten Arztzeugnis von Dr. [...] vom 19. Januar 2022 ergibt sich, dass die Gesuchstellerin «wegen Krankheit» nicht in der Lage sei, «nach Italien» zu reisen, und dass sie die Wohnung nicht verlassen dürfe. Der Arzt hat die Gesuchstellerin vom 14. bis zum 24. Januar 2022 krankgeschrieben.

 

2.3.3   Es handelt sich um einen Grenzfall. Einerseits ist eine verhinderte Partei verpflichtet, ihre Verhinderung dem Gericht so bald als möglich per Telefon mitzuteilen. Die Gesuchstellerin war bereits am 14. Januar 2022 krank geworden. Sie hätte ihre Verhinderung also rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin vom 19. Januar 2022 mitteilen können. Konkret hätte sie dem Gericht per Telefon Bescheid geben müssen, wie dies in der Rechtsprechung erwartet wird (AGE BES.2019.245 vom 9. Dezember 2019 E. 2.4.4, BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3, mit Hinweis auf Art. 205 Abs. 2 StPO). Sie hätte mit der Meldung nicht bis zum 21. Januar 2022 zuwarten dürfen.

 

Andererseits darf eine im Ausland wohnhafte Person zwar zur einem Termin in der Schweiz vorgeladen, aber zum Erscheinen nicht gezwungen werden. Das Nichterscheinen eines im Ausland ansässigen Beschuldigten, der sich dem Strafbefehl widersetzt, aber dem Einvernahmetermin der Staatsanwaltschaft in der Schweiz fernbleibt, darf nicht als Desinteresse am weiteren Verfahrensgang gewertet werden (BGE 140 IV 86 E. 2.6). Diese Ausführungen beziehen sich auf das Vorverfahren (Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den Erlass eines Strafbefehls). Wie weit sie sich auf das Berufungsverfahren übertragen lassen, lässt sich dem Präjudiz BGE 140 IV 86 nicht entnehmen. Für diese Übertragung sind die Charakteristika des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen.

 

2.3.4   Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich und bedingt die Anwesenheit der Parteien (Art. 405 StPO; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 405 N 2). Um die Anwesenheit der Gesuchstellerin zu erleichtern, kann der Verhandlungstermin im vorliegenden Fall am Nachmittag angesetzt werden, so dass die Gesuchstellerin am gleichen Tag von Belgien her anreisen und wieder zurückreisen kann. Damit lassen sich die von der Gesuchstellerin unter finanziellen Gesichtspunkten befürchteten Kosten für eine Übernachtung im Hotel einsparen.

 

Der Verhandlungsort in Basel liegt darin begründet, dass die Gesuchstellerin dem in Basel wohnhaften Vater ihres Sohnes C____ am 18. Juni 2019 E-Mails zugestellt hat, welche gemäss der Anklage ehrverletzenden Inhalt aufweisen. Der Adressat wohnte schon damals in Basel. Es konnte die Gesuchstellerin also nicht überraschen, dass die Eskalation ihres Streits mit dem Kindsvater zu einem Gerichtstermin an dessen Wohnort in Basel führte.

 

Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsverfahren auf Initiative der Gesuchstellerin eröffnet wurde (Berufungsanmeldung der Gesuchstellerin vom 30. Januar 2020, Berufungserklärung der Gesuchstellerin vom 27. August 2020). Es wäre systemfremd und verdient keinen Rechtsschutz, wenn eine im Ausland wohnhafte, beschuldigte Person mit der Berufungserhebung ein Verfahren eröffnen könnte und gleichzeitig die Möglichkeit hätte, durch wiederholte Missachtung von Gerichtsterminen zu verhindern, dass das Berufungsverfahren abgeschlossen werden kann.

 

2.3.5   Insgesamt ergibt in Würdigung des Charakters des Berufungsverfahrens, welches auf Initiative der Gesuchstellerin eröffnet wurde, ihres ausländischen Wohnsitzes und ihrer Krankmeldung, die zwar erst nach der verpassten Verhandlung, aber innerhalb einer kurzen Reaktionsfrist von 2 Tagen versandt wurde, dass der Termin für die Berufungsverhandlung wiederherzustellen ist. Es wäre vorliegend zu streng, am Abschreibungsbeschluss vom 19. Januar 2022 festzuhalten.

 

3.

3.1      Die Berufung wird, wie erwähnt (vgl. hiervor E. 2.3.4), regelmässig im mündlichen Verfahren und in Anwesenheit der Parteien behandelt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Berufung aber im schriftlichen Verfahren abgewickelt werden (Art. 406 StPO). Sollte die Gesuchstellerin weiterhin darauf verzichten wollen, ihre Berufung vor den Schranken des Basler Gerichts persönlich zu vertreten, so steht ihr die Möglichkeit offen, ein Dispensationsgesuch zu stellen (Art. 405 Abs. 2 Satz 2 StPO) bzw. die Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu beantragen (Art. 406 StPO). Die Verfahrensleitung wird die Gesuchstellerin zu gegebener Zeit auf diese Möglichkeit hinweisen.

 

3.2      Eine unentgeltliche Verteidigung (im Sinne des von der Gesuchstellerin erwähnten belgischen Prodeo-Anwalts auf Staatskosten) ist für Bagatellfälle der vorliegenden Art nicht vorgesehen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihren Standpunkt selber vertreten kann. Zudem sind dem schweizerischen Recht Vorschüsse für Reisekosten unbekannt.

 

In diesem Zusammenhang ist auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. Dezember 2021 zu verweisen, in welchem die rechtliche Lage bereits dargelegt wurde. Im vorliegenden Fall lautet die erstinstanzliche Verurteilung auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Es handelt sich um einen Bagatellfall ohne tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StPO, in welchem kein Anspruch auf eine unentgeltliche Verteidigung besteht.

 

4.

Nach dem Gesagten ist das Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen und die Berufungsverhandlung nach Möglichkeit in Anwesenheit der Gesuchstellerin zu wiederholen. Die Gesuchstellerin wird zu gegebener Zeit durch die Verfahrensleitung vorgeladen und auf die Möglichkeit eines Antrags auf Dispensation bzw. Schriftlichkeit hingewiesen.

 

Für das Gesuchsverfahren sind keine Kosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Wiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen und die Berufungsverhandlung wird in Anwesenheit von A____ wiederholt. Der Wechsel ins schriftliche Verfahren bleibt vorbehalten.

 

Die Verfügungen betreffend die Modalitäten folgen später.

 

Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

 

Traduction

 

Le Tribunal d'Appel prononce:

 

://:        La demande de restitution est acceptée et l'audience d'appel sera répétée en présence de Mme A____. Le passage à la procédure écrite reste réservé.

 

Les décisions concernant les modalités suivront ultérieurement.

 

Il n'est pas perçu de frais judiciaires pour la présente décision.

 

Communication à l'attention de:

-       Mme A____

-       Ministère public de Bâle-Ville

-       M B____

 

 

 

 

Voies de recours

 

La présente décision peut, dans les conditions prévues à l’article 78 et suivants de la loi sur le Tribunal fédéral (LTF), faire l’objet d’un recours en matière pénale dans un délai de 30 jours à compter de sa notification écrite. Le mémoire de recours doit être remis au plus tard le dernier jour du délai, soit au Tribunal fédéral (1000 Lausanne 14) soit, à l’attention de ce dernier, à La Poste Suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse (art. 48 al. 1 LTF). Les conditions de contenu sont précisées à l’art. 42 LTF. Le Tribunal fédéral statue sur la recevabilité du recours.

 

Les écrits doivent être remis au plus tard le dernier jour du délai à l'autorité pénale, à la Poste suisse ou à une représentation consulaire ou diplomatique suisse (art. 91 Code de procédure pénale suisse).