Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DGS.2023.15

 

ENTSCHEID

 

vom 21. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser       

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Ausstandsverfahren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin

 

(im Verfahren VT.[...])

 


Sachverhalt

 

Am 16. Dezember 2020 erstattete A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), die Tochter des am 10. Juli 2020 in Basel verstorbenen B____, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen C____ (nachfolgend: Beschuldigter) und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe ihren Vater, dessen einzige Tochter die Gesuchstellerin ist, unter seinen Einfluss gebracht, um ab 2018 unter Vorweisen von Generalvollmachten nach und nach das gesamte Vermögen des B____ auf sich, seine Ehefrau und die [...] GmbH in Basel (deren wirtschaftlicher Berechtigter der Beschuldigte sei) zu übertragen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass B____ seit längerer Zeit in geschäftlichen Dingen urteilsunfähig geworden sei und der Beschuldigte ihn daher hinter seinem Rücken um sein gesamtes Vermögen habe bringen können. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung bzw. Betrug (VT.[...]). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend den Verdacht der Veruntreuung bzw. des Betrugs «mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft» kostenlos ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Gegen diese Verfahrenseinstellung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 Beschwerde am Appellationsgericht; diese wurde gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren fortzuführen (AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022).

 

Am 23. August wurde der Beschuldigte erneut einvernommen. Mit Eingabe vom 2. September 2022 beantragte die Gesuchstellerin eine weitere Einvernahme des Beschuldigten, da dieser anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2022 nachweislich gelogen habe. Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag ab. Sie übermittelte der Gesuchstellerin auf deren Antrag sodann Kopien des Reisepasses von B____. Die Gesuchstellerin machte mit E-Mail vom 9. September 2022 darauf aufmerksam, dass die Seiten 14 bis 23 fehlten, und bat darum, ihr diese zuzustellen. Mit Eingabe vom 19. September 2022 ersuchte die Gesuchstellerin erneut um Zusendung der ausstehenden Seiten des Passes von B____. Mit Schreiben vom 27. September 2022 lehnte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag ab. Mit Schreiben vom 30. September hielt die Gesuchstellerin an den Beweisanträgen fest, das Original des Reisepasses sei herauszugeben und die Ehefrau des Beschuldigten sei ordentlich einzuvernehmen. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 antwortete die Staatsanwaltschaft, die Gesuchstellerin sei bereits im Besitz der Seiten 24, 26 und 27, diese seien mit Schreiben vom 7. September 2022 übermittelt worden. In Bezug auf die Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten seien die zu stellenden Fragen bis zum 28. Oktober 2022 mitzuteilen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 teilte die Gesuchstellerin der Staatsanwältin diese mit. Im Übrigen werde am Antrag, das Original des Passes von B____ zu beziehen, festgehalten. Hinsichtlich des Passes verfügte die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2022, dass dieser während des hängigen Verfahrens nicht herausgegeben werden könne. Am 8. Dezember 2022 fand die Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten unter Teilnahme des Vertreters der Gesuchstellerin statt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 kündigte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Untersuchung an. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 stellte die Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, die verfahrensleitende Staatsanwältin sei in den Ausstand zu versetzen.

 

Am 16. März 2023 leitete die Staatsanwaltschaft das Ausstandsbegehren vom 28. Februar 2023 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter. Mit Stellungnahme vom gleichen Tag beantragt die abgelehnte Staatsanwältin, das Ausstandsbegehren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Ein Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).

 

Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsbegehren mit angeblich fehlerhaften Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (siehe E. 2.2), die ihr grösstenteils seit längerem bekannt waren. Da für die Gesuchstellerin die Kumulation der Vorfälle ausschlaggebend ist und zumindest der Ausstandsgrund im Zusammenhang mit der Weigerung, die Passseiten 14 bis 23 in die Akten zu nehmen, aktuell ist, ist im Zweifel von dessen Rechtzeitigkeit auszugehen, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.

2.1      Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, tritt (unter anderem) ein Staatsanwalt in den Ausstand, wenn er «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob eine in der Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist, ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326 E. 5.1,138 IV 142 E. 2.1; je mit Hinweisen).

 

Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwältin begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3, 125 I 119 E. 3e, 115 la 400 E. 3b; Urteil 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2).

 

2.2      Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsgesuch damit, dass das Verfahren einseitig, d.h. zu Gunsten des Beschuldigten geführt worden sei. So habe die Staatsanwältin «aus heiterem Himmel» vorgebracht, der Beschuldigte habe die Geldbeträge schenkungsweise erhalten und der angebliche Verkauf der Liegenschaft in [...] habe der Vermeidung von Schenkungssteuern gedient. Dies, obwohl nicht einmal der Beschuldigte diese Behauptungen aufgestellt habe. Zudem habe die Staatsanwältin in ihrer Eingabe vom 18. November 2021 an das Appellationsgericht behauptet, die Gesuchstellerin sei nicht zur Beschwerde legitimiert, obwohl die Erschleichung der Falschbeurkundung mit dem rechtswidrigen Entzug der Gelder des Vaters der Gesuchstellerin in offensichtlichem Zusammenhang stehe. Weiter sei es unhaltbar, dass die Staatsanwältin im Zusammenhang mit offensichtlichen Lügen des Beschuldigten, die im klaren Zusammenhang mit seinem Nachtatverhalten stünden, behaupte, diese seien unerheblich. Zudem erwecke das Verhalten der Staatsanwältin rund um den Pass des Erblassers den Anschein von Befangenheit. Es gebe überhaupt keinen Grund, dass die Passkopien nicht in den Akten abgelegt seien und der Gesuchstellerin zur Verfügung gestellt würden. Seltsam sei auch das Gebahren rund um die Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten. Ohne jeglichen Grund und ohne Rücksprache mit der Gesuchstellerin sei diese höflich eingeladen worden, einen Bericht gemäss Art. 145 StPO zu verfassen. Erst auf Intervention der Gesuchstellerin sei eine Einvernahme durchgeführt worden, wie es das Appellationsgericht angeordnet habe. Schliesslich kritisiert die Gesuchstellerin, dass die Staatsanwältin im Einstellungsbeschluss und in den Rechtsschriften an das Appellationsgericht behauptet habe, der Beschuldigte sei durch Vollmachten zum Geldbezug berechtigt gewesen, obwohl das bei den Delikten der ungetreuen Geschäftsbesorgung und Veruntreuung im Aussenverhältnis doch gerade die Regel sei. Insgesamt seien die zahlreichen Verteidigungshandlungen der Staatsanwältin nicht hinnehmbar, weswegen die Strafuntersuchung der Staatsanwältin wegen Befangenheit sofort zu entziehen sei.

 

2.3      Die vom Ausstandsgesuch betroffene verfahrensleitende Staatsanwältin hält dem in ihrer gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO erfolgten Stellungnahme entgegen, dass die von der Gesuchstellerin beantragten Beweise, die gemäss Entscheid der Beschwerdeinstanz abzunehmen waren, in der Folge erhoben worden seien. Davon ausgenommen seien die Befragung der behandelnden Ärzte zum Gesundheitszustand von B____ während der letzten fünf Jahre, da dieser laut Aussagen des Beschuldigten, seiner aktuellen Ehefrau und seiner Ex-Frau nie krank gewesen sei bzw. nie einen Arzt konsultiert habe. Dem Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe «aus heiterem Himmel» behauptet, der Beschuldigte habe die Vermögenswerte geschenkt erhalten, hält sie entgegen, es sei offensichtlich gewesen, dass der Beschuldigte habe zum Ausdruck bringen wollen, dass ihm B____ die genannten Vermögenswerte geschenkt habe. Dies, aufgrund seiner Aussagen, die Vorwürfe ihm gegenüber seien haltlose Anschuldigungen und mit B____ habe ihn eine Freundschaft verbunden. Weil darüber hinaus keine strafbare Handlung ersichtlich gewesen sei und – nach Abnahme der zahlreichen von der Gesuchstellerin beantragten Beweise – noch immer nicht sei, komme als Rechtsgrund für den Eigentumsübergang überhaupt nur eine Schenkung in Betracht. Weiter sei in der Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2021 ausgeführt worden, der Grund für den Verkauf an Stelle einer Schenkung betreffend die Liegenschaft in [...] dürfte darin liegen, dass keine Schenkungssteuern anfallen sollten. So liesse sich erklären, warum der Beschuldigte den bezahlten Kaufpreis dem Bankkonto von B____ wieder belastet habe. Es sei im Weiteren nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesuchstellerin an Ermittlungen wegen Erschleichens einer falschen Urkunde festhalte, da sie diesbezüglich nicht Privatklägerin sein könne. Die Urkundenfälschung schütze nämlich vorliegend nicht die Privatklägerin, sondern den Staat. Selbst wenn die Gesuchstellerin als Privatklägerin zugelassen wäre, sei eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, da die eine Partei des Kaufgeschäfts nicht mehr einvernommen werden könne und sich die andere gestützt auf ihr bisheriges Aussageverhalten nicht belasten werde. Hinsichtlich der fehlenden Seiten des Passes führt sie aus, dass mit Schreiben vom 7. September 2022 der Gesuchstellerin die Kopien des Reisepasses von B____ weitergeleitet worden seien. Am 21. September 2021 sei von der Verteidigung des Beschuldigten der Pass selbst eingereicht worden. Die nicht zu den Akten genommenen Passseiten 14 bis 23 seien leer und hätten folglich keinen Beweiswert. Schliesslich trage die Tatsache, dass der Beschuldigte seinen E-Mail-Kontakt mit der Gesuchstellerin zu Unrecht verneine, nichts dazu bei, ein Vermögensdelikt nachzuweisen, weshalb der Antrag auf erneute Einvernahme des Beschuldigten abgewiesen worden sei.

 

2.4      Im Ausstandsgesuch werden unter anderem Argumente vorgebracht, die bereits zur Gutheissung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2021 geführt haben (siehe AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022). Bei diesen kann darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob sie objektiv fehlerhaft waren oder nicht, sondern es kann auf die Erwägungen des Appellationsgerichts im entsprechenden Entscheid abgestellt werden. Dabei gilt jedoch, dass das Aufheben einer Einstellungsverfügung für sich alleine keinen Aussstandsgrund zu begründen vermag (BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E. 3.2.2; Kettiger, Befangenheit von Gerichtspersonen wegen ihres Verhaltens im Verfahren, in: Justice – Justiz – Giustizia 2019/4, Rz. 25 sowie Hinweis auf weitere Rechtsprechung in Fn. 55). Zwar mag es zutreffen, dass die Aufhebung einer Einstellungsverfügung die Arbeit für die betreffende Staatsanwältin oder den betreffenden Staatsanwalt erschwert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die fallführende Person bei der Wiederaufnahme der Untersuchung grundsätzlich in der Lage ist, die von der Beschwerdeinstanz geäusserte Meinung zu berücksichtigen und deren Weisungen zu befolgen (BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E. 3.2.2; Kettiger, a.a.O., Rz. 23; vgl. auch in Bezug auf Richterinnen und Richter BGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 73 f.; BGer 1B_310/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2). Ein Ausstandsgrund ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die in Frage stehende Person durch ihre Haltung und früheren Äusserungen deutlich gemacht hat, dass sie nicht in der Lage sein wird, ihren Standpunkt zu überdenken (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 138 IV 142 E. 2.3). Dies kann sich namentlich aus der Begründung der Einstellungsverfügung sowie aus Aussagen der betreffenden Staatsanwältin oder des betreffenden Staatsanwalts im Rechtsmittelverfahren ergeben (BGE 138 IV 142 E. 2.4 sowie Regeste). Ferner kann sich ein Ausstandsgrund auch daraus ergeben, dass neben der Einstellungsverfügung noch eine Reihe weiterer schwerer Verfahrensfehler hinzukommen und dadurch insgesamt der Eindruck entsteht, dass die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die beschuldigte Person bevorzugt (BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E. 3.2.3; Kettiger, a.a.O., Rz. 23).

 

2.4.1   In Bezug auf die von der Staatsanwältin vorgebrachte Schenkungshypothese und das Argument, dass B____ die Ferienwohnung in [...] an den Beschuldigten bloss deshalb verkauft und nicht verschenkt habe, weil keine Schenkungssteuern anfallen sollten, erwog das Appellationsgericht bereits im Entscheid vom 2. März 2022, dass es sich dabei um eine «reine Mutmassung» handle (AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.7.9). Weiter bemängelte es, dass die Staatsanwältin vom Vorliegen einer Generalvollmacht darauf schloss, dass damit die Berechtigung im Innenverhältnis, über Gelder zu verfügen verbunden war (AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.5.1 ff.). Diese Verfahrenshandlungen sind gemäss Feststellungen des Appellationsgerichts deshalb objektiv fehlerhaft. Für sich genommen vermögen sie jedoch noch keinen Ausstandsgrund zu bilden, weshalb sie im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind.

 

2.4.2   Betreffend die von der Staatsanwältin behauptete fehlende Aktivlegitimation der Gesuchstellerin hinsichtlich des Delikts der Erschleichung einer Falschbeurkundung lässt sich sagen, dass diese als logische Folge der von ihr vertretenen Argumentation erscheint, wonach kein Zusammenhang zu einem möglichen Betrug oder Ähnlichem bestehe. Die Geschädigtenstellung von Privaten wird bei Urkundendelikten nur bejaht, wenn die Tatbegehung auch auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, so etwa wenn die Urkundenfälschung gleichzeitig Bestandteil des schädigenden Vermögensdelikts ist (Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 115 N 21; OGer ZH SB180283 vom 29. November 2019 E. 2.5.1). Dies macht die Gesuchstellerin geltend. Ihr ist darin zuzustimmen, dass der Gebrauch falscher Urkunden bei der Begehung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Vermögensdelikte geradezu typisch ist und eine fehlende Aktivlegitimation der Gesuchstellerin deshalb nicht auf der Hand liegt. Nichtsdestotrotz lässt sich aufgrund der rechtlichen Einschätzungen der Staatsanwältin, selbst wenn sie sich als falsch erweisen würden, kein schwerwiegender Fehler erkennen, weshalb auch dieses Vorbringen lediglich im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist.

 

2.4.3   Die Gesuchstellerin macht geltend, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2022 hinsichtlich der Frage, ob er die Gesuchstellerin kenne, gelogen habe und die Staatsanwältin dies zu Unrecht ignoriere, statt eine erneute Einvernahme des Beschuldigten anzuberaumen. Für das Nachtatverhalten sei das Verschweigen des Todes des Erblassers gegenüber seiner einzigen Tochter, der Gesuchstellerin, von sehr grosser Relevanz. Es sei naheliegend, dass er die Gesuchstellerin möglichst lange nicht habe informieren wollen, damit diese von rechtlichen Schritten absehe. Die Staatsanwältin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass es unerheblich sei, ob der Beschuldigte vorsätzlich gelogen habe oder nicht, da sich daraus in Bezug auf den beanzeigten Sachverhalt nichts ableiten lasse. Deshalb scheine auch eine nochmalige Einvernahme zu diesem Punkt vom vornherein nicht als zielführend.

 

Es ist unklar, ob eine erneute Einvernahme zielführend wäre, da selbst mit der Überführung des Beschuldigten dieser Lüge kein klarer Beweis für dessen Täterschaft gegeben wäre. Nichtsdestotrotz kann der Staatsanwältin nicht gefolgt werden, soweit sie dieser potenziellen Lüge jegliche Relevanz abspricht, da sie doch zumindest verdächtig ist und als Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen dienen könnte. Beim Verhalten der Staatsanwältin in diesem Zusammenhang handelt es sich jedoch noch nicht um einen groben Verfahrensfehler, erscheint es doch zumindest nachvollziehbar, weshalb sie auf die erneute Einvernahme des Beschuldigten verzichtet hat.

 

2.4.4   Dasselbe gilt für die Weigerung der Staatsanwältin, die Passseiten 14 bis 23 zu den Akten zu nehmen. Die Staatsanwältin lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, es sei nicht ersichtlich, welchen Beweiswert dies hätte. Die entsprechenden Seiten seien leer. Befänden sich weitere Stempel auf diesen Seiten, würde dies einzig zeigen, dass B____ zu diesem Zeitpunkt geistig gesund gewesen sei. Hingegen lasse sich daraus nichts zulasten des Beschuldigten ableiten. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Gesuchstellerin zutreffenderweise vorbringt, könnte ermittelt werden, ob Widersprüche zu den Aussagen des Beschuldigten bestehen. Allenfalls könnte auch überprüft werden, ob die zahlreichen datierten und mutmasslich mit Unterschrift von B____ versehenen Vollmachten und weiteren Dokumente überhaupt von B____ unterzeichnet werden konnten. Es ist jedenfalls nicht einzusehen, weshalb die fehlenden Passseiten nicht zu den Akten genommen wurden, zumal die Behauptung, dass sie leer seien, so nicht überprüft werden kann.

 

Die Gesuchstellerin spricht von einem «Verwirrspiel», das die Staatsanwältin treibe. Dies mit Hinweis auf das Schreiben der Staatsanwältin vom 27. Oktober 2022, in dem diese schreibt, der Pass könne als Beweismittel eines Verfahrens nicht herausgegeben werden. Aus Sicht der Gesuchstellerin sei klar, dass sie den Pass nicht ausgehändigt erhalten wollte, sondern bloss Einsicht in die Passseiten 14 bis 23 benötige. In der Eingabe vom 24. Oktober 2022 hatte die Gesuchstellerin zuvor geschrieben, sie halte an ihrem Antrag fest, «das Original des Passes von Herrn B____ zu beziehen». Offenkundig liegt ein blosses Missverständnis vor. Dass die Staatsanwältin aufgrund dieses Wortlauts auf die Idee kam, die Gesuchstellerin wolle nicht nur Einsicht in den Pass, sondern diesen physisch beziehen, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden.

 

2.4.5   Als täterfreundliches Verhalten wertet die Gesuchstellerin den Umstand, dass die Staatsanwältin ohne jeglichen Einbezug der Gesuchstellerin die Ehefrau des Beschuldigten eingeladen habe, einen Bericht gemäss Art. 145 StPO zu verfassen, nachdem diese gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2022 hätte zur Einvernahme vorgeladen werden sollen. Sowohl die beschuldigte Person als auch wichtige Zeugen und Auskunftspersonen sind im Verlauf des Verfahrens zu allen wesentlichen Punkten persönlich zu befragen (Godenzi Gunhild, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 145 StPO N 6). Bei schriftlichen Berichten besteht die Möglichkeit, dass sie gar nicht von der befragten Person stammen oder dass diese beeinflusst wird, weshalb ein Anwendungsbereich für schriftliche Berichte vornehmlich in solchen Fällen verbleibt, in denen die einzuvernehmende Person in schriftlicher Form komplizierte Vorgänge strukturiert darlegt, Belege oder Zahlenmaterial präsentiert oder kommentieren soll (Godenzi Gunhild, a.a.O., Art. 145 StPO N 6). Eine solche Situation lag hier offenkundig nicht vor. Das Vorgehen der Staatsanwältin ist jedoch insofern zumindest nachvollziehbar, als sich die Ehefrau des Beschuldigten in Belgrad aufhielt, wo ihre minderjährige Tochter zur Schule ging. Nachdem die Gesuchstellerin auf einer mündlichen Einvernahme beharrte, wurde diese denn auch durchgeführt, was übrigens auch zeigt, dass es der in der Schweiz angemeldeten Ehefrau des Beschuldigten durchaus möglich war, zur Einvernahme zu erscheinen. Es liegt auch damit noch kein Verhalten vor, das für sich genommen den Schluss nahelegen würde, die Staatsanwältin sei befangen.

 

2.5      Zusammenfassend sind gewisse Äusserungen der Staatsanwältin als reine Mutmassungen (so der Beschwerdeentscheid BES.2021.121) zu bezeichnen; die Verfahrenshandlungen sind teilweise ungenügend. Es sind vorliegend jedoch keine nach objektiver Betrachtung besonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen der Staatsanwältin erkennbar, die der schweren Verletzung von Amtspflichten entsprechen würden, auch nicht in ihrer Gesamtheit. Gegen die geltend gemachten bzw. beanstandeten Verfahrenshandlungen und rechtlichen Würdigungen sind, wie oben erwähnt, primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat die Gesuchstellerin dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 800.– festzusetzen ist (vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin [...] wird abgewiesen.

 

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Staatsanwältin [...]

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Manyoki

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.