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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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DGS.2023.26
DGS.2023.30
ENTSCHEID
vom 29. September 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen ein aktuelles und ein
ehemaliges Mitglied der Beschwerdeinstanz
Sachverhalt
Ausstandsverfahren DGS.2023.26
Im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren […] teilte A____ (Gesuchsteller) dem Appellationsgericht mit «aufsichtsrechtlicher Anzeige» vom 17. Juli 2023 mit, er habe erhebliche Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit des mit dem Beschwerdeverfahren befassten Appellationsgerichtspräsidenten B____. Er fordere eine mündliche Anhörung vor der Aufsichtskommission. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 teilte die Instruktionsrichterin die Einleitung eines Ausstandsverfahrens mit und räumte dem Gesuchsteller eine Nachfrist ein, um die mutmasslichen Vorwürfe gegen den abgelehnten Gerichtspräsidenten zu benennen und zu belegen. Am 28. Juli 2023 reichte der Gesuchsteller Unterlagen ein, die im Zusammenhang mit Vorwürfen des Gesuchstellers gegen das Unternehmen C____ stehen. Der Gesuchsteller machte geltend, die C____ habe seine Erfindung verwendet, weshalb er strafrechtliche Vorwürfe erhoben habe.
Der abgelehnte Gerichtspräsident führte in seiner Stellungnahme vom 4. August 2023 aus, er habe in der Vergangenheit Beschwerden des Gesuchstellers betreffend Nichtanhandnahme des Strafverfahrens und betreffend Rechtsverweigerung abgewiesen. Eine weitere Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft habe seine damalige Kollegin D____ abgewiesen. Im hängigen Beschwerdeverfahren sei eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2023 angefochten. Der Vorwurf der Bevorteilung und Korruption entbehre jeder Grundlage, sei ungehörig und werde in aller Form zurückgewiesen.
Der Gesuchsteller hat am 4. August 2023 repliziert und um einen mündlichen Termin gebeten. Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 11. September 2023 einen Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten im schriftlichen Verfahren angekündigt.
Ausstandsverfahren DGS.2023.30
Der Gesuchsteller gelangte mit Schreiben vom 24. Juli 2023 an die Aufsichtskommission der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, mit dem er ebenfalls den Vorwurf der Korruption (Bevorteilung) durch wiederholte Nichtanhandnahme von Strafverfahren gegen die ehemalige Appellationsgerichtspräsidentin und Richterin D____ und gegen den Appellationsgerichtspräsidenten B____ äussert. Dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht überwiesen.
Die Instruktionsrichterin des Ausstandsverfahrens teilte mit Verfügung vom 2. August 2023 mit, dass ein zweites Ausstandsverfahren gegen Gerichtspräsident B____ eröffnet wird und eine spätere Verfahrensvereinigung vorbehalten bleibt. Weiter wurde ausgeführt, dass die abgelehnte Gerichtspräsidentin D____ seit mehreren Jahren nicht mehr im Amt sei und sich Ausstandsgesuche nur gegen aktuell tätige Gerichtspersonen richten könnten, weshalb sich insoweit eine Weiterleitung des Gesuchs erübrige.
Der abgelehnte Gerichtspräsident B____ verweist mit Stellungnahme vom 31. August 2023 auf das hängige Beschwerdeverfahren gegen eine Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft, welches er im Einklang mit den Vorschriften der Strafprozessordnung instruiert habe und sich nicht befangen fühle.
Mit Verfügung vom 10. September 2023 erhielt der Gesuchsteller Gelegenheit zur Stellungnahme, worauf er mit Replik vom 20. September 2023 an seinem Ausstandsgesuch festhielt.
Mit dem vorliegenden Entscheid werden beide Ausstandsgesuche gemeinsam behandelt. Der Entscheid ist gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren entscheidet, mit welchen der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird. Praxisgemäss gilt § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG auch für die Besetzung des Berufungsgerichts als Ausstandsgericht (AGE DG.2017.32 vom 17. November 2017 E. 1.1; DG.2017.41 vom 14. November 2017 E. 1.1; DG.2016.25 vom 29. November 2016 E. 1.1; abweichend AGE DGS.2020.16 vom 14. Dezember 2020 E. 1.1), zumal eine Einzelbesetzung des Berufungsgerichts (mit hier nicht gegebenen Einschränkungen) bundesrechtlich als zulässig erachtet wird (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 21 N 3).
1.2 Da sich die beiden Ausstandsverfahren auf den gleichen Vorgang beziehen rechtfertigt es sich, die Verfahren DGS.2023.26 und DGS.2023.30 zu vereinen (vgl. Art. 30 StPO). Die Ausstandsgesuche vom 17. Juli 2023 und vom 24. Juli 2023 sind daher beide mit dem vorliegenden Entscheid zu behandeln.
2.
2.1 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. In den Ausstand zu treten hat eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen befangen sein könnte (lit. f), etwa wegen schweren Amtspflichtverletzungen. Materielle und prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand heranziehen (BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2). Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 114 la 153 E. 3b/bb; BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3, 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 2.2.3.2, DGS.2019.34 vom 19. November 2020 E. 2, BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2).
2.2 Ein Ausstandsgesuch muss sich gegen eine in der Strafbehörde aktuell «tätige» Person richten. Zudem muss es «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 123; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).
Zum Ausstandsgesuch gegen die vormalige Gerichtspräsidentin D____ ist zu sagen, dass diese seit mehreren nicht mehr das Amt einer Richterin am Appellationsgericht ausübt und der Beschwerdeführer gegen sie auch keine konkreten Vorwürfe benennt. Wie sich aus den Darlegungen von Gerichtspräsident B____ (Stellungnahme vom 4. August 2023) ergibt, war sie mit dem Beschwerdeentscheid betreffend den Gesuchsteller […] vom […] 2015 befasst. Es trifft zu, dass dieser Entscheid unbeanstandet geblieben und rechtskräftig geworden ist. Als weiterer Gesichtspunkt ist zu nennen, dass im sie betreffenden Ausstandsgesuch in keiner Weise dargelegt wird, was der Gesuchsteller ihr überhaupt vorwirft. Schliesslich fällt auf, dass seit dem Beschwerdeentscheid vom […] 2015 mehr als 8 Jahre vergangen sind, so dass das Gesuch nicht «ohne Verzug» gestellt worden ist. Demnach ist auf das Ausstandsgesuch betreffend D____ nicht einzutreten.
2.3 Ähnlich verhält es sich mit den Vorwürfen im Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident B____. Auch insoweit fehlt es einer näheren Benennung der Vorwürfe. Wie sich der Stellungnahme des Gerichtspräsidenten entnehmen lässt, war er in der Vergangenheit ebenfalls mit Beschwerden des Gesuchstellers befasst (AGE BES.2015.72 vom 12. November 2015, BES 2018.110 vom 26. Juni 2018 und vom 7. Mai 2020). Sie betreffen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und einen Rechtsverweigerungsvorwurf an die Adresse der Staatsanwaltschaft. Konkret geht es in beiden Verfahren um Vorwürfe des Gesuchstellers gegenüber der Firma C____, wonach sich diese seine Erfindung (modulares Fertigbad) zu eigen und damit grossen Gewinn gemacht habe, ohne den angeblichen Erfinder daran zu beteiligen. Die strafrechtliche Relevanz dieses Vorwurfs wurde mehrfach geprüft und verneint. Sie kann im vorliegenden Verfahren nicht wieder aufgegriffen werden. Die beiden genannten Beschwerdeentscheide sind schon lange rechtskräftig geworden, nachdem sie vom Bundesgericht überprüft worden sind (BGer 6B_1343/2015 vom 14. Januar 2016, 6B_750/2018 vom 12. September 2018, 6B_653/2020 vom 30. Juni 2020). Weil die Vorwürfe betreffend die abgeschlossenen Verfahren nicht nachvollziehbar begründet werden und zeitlich ebenfalls nicht «ohne Verzug» erhoben werden, ist auf sie nicht einzutreten.
2.4 Schliesslich bezieht sich der Gesuchsteller auch auf das hängige Beschwerdeverfahren […], welches durch Gerichtspräsident B____ als Beschwerderichter instruiert wird. Diesem Verfahren liegt ein Schreiben des Rekurrenten vom 29. März 2023 an die Aufsichtskommission der Staatsanwaltschaft zu Grunde, mit dem er auf seine Strafanzeige gegen das Management der C____ AG wegen Betrugs und Verleumdung Bezug nimmt. Der Gesuchsteller beanstandet, dass seine Anfrage für ein Treffen mit dem Ersten Staatsanwalt abgelehnt worden sei und ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, Beweise vorzulegen. Dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht überwiesen und wird im Verfahren […] als Beschwerde behandelt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in diesem Verfahren Nichteintreten, da es sich um eine «res iudicata» handle, nachdem die Strafanzeige bereits früher mit Nichtanhandnahmeverfügungen rechtskräftig behandelt worden sei.
In den Verfügungen, die vom Beschwerderichter nach Eröffnung des Verfahrens […] erlassen wurden, lassen sich keine Hinweise dafür finden, dass ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. a, b oder f StPO erfüllt wäre und der Beschwerderichter befangen sein könnte bzw. der Anschein von Befangenheit bestünde. Vielmehr ist er «lege artis», das heisst nach den Vorgaben der Strafprozessordnung vorgegangen. Er hat dem Gesuchsteller Fristerstreckungen und Akteneinsicht gewährt (Verfügungen vom 23. Mai 2023 und 30. Juni 2023). Er hat die Frage des Gesuchstellers, welche Beweise noch fehlen würden (Schreiben vom 10. Juni 2023), dahin beantwortet, dass das Appellationsgericht nicht an seiner Stelle bestimmen könne, welche Unterlagen er einreichen solle (Verfügung vom 10. Juli 2023). Sodann hat er dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren schriftlich ist und keine mündliche Verhandlung angesetzt wird (Verfügung vom 14. Juli 2023). Diese Angaben sind zutreffend und stimmen mit den Vorschriften über Fristerstreckungen (Art. 92 StPO), Akteneinsicht (Art. 101 StPO), Begründungspflicht (Art. 396 Abs. 1 StPO) und die Schriftlichkeit des Verfahrens (Art. 397 StPO) überein. Rechtsfehler, die einen Ausstand des Beschwerderichters im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zur Folge hätten, sind keine ersichtlich. Dass der Beschwerderichter in dieser Sache bereits mehrfach mit Beschwerden des Gesuchstellers befasst war, führt nicht zu einem Ausstand, da er jeweils als Mitglied des Beschwerdegerichts, also nicht «in einer anderen Stellung» (Art. 56 lit. b StPO) tätig war. Auch ein persönliches Interesse des abgelehnten Gerichtspräsidenten ist weder dargetan noch ersichtlich (Art. 56 lit. a StPO).
3.
Die beiden Ausstandsgesuche erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 600.– festzusetzen ist (Art. 59 Abs. 4 StPO, § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Ausstandsgesuche sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Beschwerderichter im Verfahren […]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.