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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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DGS.2023.35
ENTSCHEID
vom 12. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die Appellationsgerichtspräsidentin im Verfahren [...]
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt büsste A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) unter Auflage der Gebühren und Auslagen mit Strafbefehl vom 3. Februar 2023 wegen mehrfacher Diensterschwerung mit CHF 2'000.– (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage). Die Beschwerdeführerin erhob parallel zur Einsprache gegen den Strafbefehl ein Gesuch um Wiederherstellung. In der Folge wurde das Einspracheverfahren bis zum (rechtskräftigen) Entscheid der Staatsanwaltschaft über das Wiederherstellungsgesuch sistiert. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist mit Verfügung vom 11. September 2023 ab. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 22. September 2023 Beschwerde ans Appellationsgericht ([...]). In der Beschwerdeschrift vom 22. September 2023 und in mehreren weiteren im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dem Appellationsgericht zugestellten umfangreichen Schreiben erhob die Gesuchstellerin Vorwürfe der Behördenwillkür sowie Vorwürfe der Manipulation, der Ausschaltung ihrer Wahrnehmung und des sexuellen Missbrauchs gegenüber diversen Behörden (Post, KESB, UPK, Polizei, Appellationsgericht) und stellte dem Gericht viele Beilagen zu, die dies bestätigen sollten. Darunter befand sich u.a. die erste Seite eines Austrittsberichts der UPK vom 12. April 2023, aus der sich ergab, dass die Gesuchstellerin vom 19. September 2022 bis zum 3. April 2023 dort hospitalisiert gewesen und unter anderem eine wahnhafte Störung diagnostiziert worden sei. Da die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin aufgrund des Inhalts der Schreiben der Gesuchstellerin den Eindruck gewann, dass diese offensichtlich an einer psychischen Erkrankung leide, was durch die ihr zugestellte erste Seite des Austrittberichts der UPK erhärtet worden sei, wandte sie sich mit E-Mail vom 5. Oktober 2023 an die KESB, da sie der Ansicht sei, dass die Gesuchstellerin medizinisch, aber auch bei der Bewältigung des täglichen Lebens und insbesondere im Umgang mit Behörden Unterstützung brauche. Sie sei zudem der Auffassung, dass die der Gesuchstellerin im Strafbefehl vorgeworfenen Delikte in engem Zusammenmang mit ihrer psychischen Krankheit stünden. Wegen dieser E-Mail an die KESB hat die Gesuchstellerin mit Eingaben vom 15. und 17. Oktober 2023 um Ausstand der Appellationsgerichtspräsidentin ersucht. Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 beantragte die Appellationsgerichtspräsidentin Abweisung des Ausstandsgesuchs. Hierzu replizierte die Gesuchstellerin mit Eingaben vom 7. und 8. November 2023. Am 9., 10., 12. und 13. November 2023 reichte die Gesuchstellerin unaufgeforderte Eingaben ein, welche zu den Akten genommen wurden. Mit Entscheid [...] vom 14. November 2023 hiess das Appellationsgericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs gut und wies das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Nachdem die Gesuchstellerin am 16., 19. und 20. November 2023 weitere unaufgeforderte Eingaben einreichte, teilte ihr der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 21. November 2023 mit, dass der Schriftenwechsel per 9. November 2023 geschlossen worden sei und weitere weitschweifende, unverständliche und offensichtlich querulatorische Schreiben inskünftig unbeantwortet zu den Akten genommen würden. Zudem wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, ihre Eingaben in eine überarbeitete, schlüssige Form zu bringen. Am 3., 5. und 10. Dezember 2023 reichte die Gesuchstellerin weitere unaufgeforderte unverständliche Eingaben ein. Mit Urteil 6B_1343/2023 vom 22. Januar 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Appellationsgerichts [...] vom 14. November 2023 nicht ein.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren entscheidet, mit welchen der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird. Praxisgemäss gilt § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG auch für die Besetzung des Berufungsgerichts als Ausstandsgericht, zumal eine Einzelbesetzung des Berufungsgerichts (mit hier nicht gegebenen Einschränkungen) bundesrechtlich als zulässig erachtet wird (AGE DGS.2023.26 und DGS.2023.30 vom 29. September 2023 E. 1.1, mit Hinweisen).
1.2 Der Entscheid über das Ausstandsgesuch wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt. Er ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 1 und 2 StPO). Für die Begründung des Entscheids ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass darin eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten stattfindet und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der oder die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1; AGE DGS.2020.14 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2, DG.2018.46 vom 2. April 2019 E. 1.2).
1.3
1.3.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dazu ist vorweg festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch nicht laufend neu ergänzt und erweitert werden kann, sondern dass bei Einreichung dieses bereits nachvollziehbar und umfassend begründet und mit entsprechenden Unterlagen dokumentiert werden muss. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGer 6B_275/2019 vom 13. August 2019 E. 3). Wird der Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 58 N 4). Damit eine Partei überhaupt beurteilen kann, ob bei einem Mitglied der Strafbehörde ein Ausstandsgrund gegeben ist, muss sie Kenntnis von der Identität der in ihrem Verfahren in der Strafbehörde tätigen Person haben (vgl. AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3, DG.2018.16 vom 23. März 2018 E. 2.4). Als rechtzeitig gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird. Unzulässig ist hingegen jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (BGer 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2, 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.2, 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2) resp. während zwei oder drei Wochen (BGer 1B_100/2015, 1B_130/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1; vgl. AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein Ausstandgesuch ist in materieller Hinsicht nur zu behandeln, soweit es verständlich ist und soweit Gründe vorgebracht werden, die im Rahmen eines Ausstandsgesuchs von Relevanz sein können (AGE DGS.2020.14 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2). Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf nicht eingetreten werden (vgl. BGer 6B_334/2017 und 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; VGE VD.2020.93 vom 11. Juni 2020 E. 4.2; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 1.3.1; jeweils mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE DGS.2023.6 vom 19. Oktober 2023 E. 1.2 f.).
1.3.2 Die Gesuchstellerin hat zahlreiche Eingaben in unverständlicher Form eingereicht. Auf diese Eingaben, deren Zusammenhang zum vorliegenden Ausstandsverfahren nicht ersichtlich ist und welche offensichtlich verspätet sind, ist nicht einzutreten. Ein Ausstandsgrund wird allerdings in ihrer ersten Eingabe vom 15. Oktober 2023 zumindest in formeller Hinsicht genügend und nachvollziehbar beschrieben. Die Gesuchstellerin begründet darin die Ausstandspflicht im Wesentlichen mit der E-Mail der Appellationsgerichtspräsidentin an die KESB vom 5. Oktober 2023, mit welcher diese darauf hinwies, dass sie aufgrund der Eingaben der Gesuchstellerin den Eindruck gewonnen habe, die Gesuchstellerin benötige erwachsenenschutzrechtliche Hilfe. Gemäss den Akten im Verfahren [...] wurde der Gesuchstellerin diese E-Mail mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 zur Kenntnis zugestellt. Zugunsten der Gesuchstellerin ist damit davon auszugehen, dass das Ausstandsgesuch auch rechtzeitig eingereicht wurde.
Auf das Gesuch kann aber gleichwohl nicht eingetreten werden, da dieses in materieller Hinsicht offensichtlich unbegründet ist. Die Gesuchstellerin sieht einen Ausstandsgrund darin, dass die Appellationsgerichtspräsidentin in der E-Mail vom 5. Oktober 2023 ihr mehrfach psychische Erkrankungen anlaste. Zudem fasse sie den Inhalt der E-Mail als Erpressung auf. Sie erachte diese als Verletzung eines Grundrechts. Die E-Mail komme bei ihr sehr feindselig an. Genau das Gegenteil ist aber der Fall. Inhaltlich geht es in dieser E-Mail um die (berechtigte) Sorge der Appellationsgerichtspräsidentin bezüglich des gesundheitlichen Zustands der Gesuchstellerin und den damit zusammenhängenden Folgen im hängigen Strafverfahren. Der Gesuchstellerin würde nach Umwandlung der Busse (mangels ihrer finanziellen Möglichkeiten) mehrere Tage Freiheitsentzug drohen, was die Appellationsgerichtspräsidentin einerseits mit der Gutheissung der Beschwerde im Verfahren [...] und andererseits mit der Meldung an die KESB versucht hat zu verhindern. Insbesondere weil die Eingaben der Gesuchstellerin den Eindruck vermittelten, dass sie unter Wahnvorstellungen leidet, durfte die Appellationsgerichtspräsidentin annehmen, dass erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen geboten und zumindest zu prüfen sind. Abgesehen davon, dass solche Umstände eine Meldepflicht begründen können (vgl. Art. 443 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]), wollte die Appellationsgerichtspräsidentin der Gesuchstellerin mit der E-Mail vom 5. Oktober 2023 an die KESB eindeutig helfen. In diesem Vorgehen kann offensichtlich kein Ausstandsgrund erblickt werden.
2.
Auf das Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Appellationsgerichtspräsidentin im Verfahren [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.