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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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DGS.2023.3
ENTSCHEID
vom 20. Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Mia Fuchs
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Appellationsgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner
Bäumleingasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2022 (BES.2022.79)
Sachverhalt
Gegen A____ (Gesuchsteller) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässige Geldwäscherei, Täuschung der Behörden im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR. 142.20) sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG; SR 82.11) und gegen das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41). Der Gesuchsteller wurde am 29. März 2022 festgenommen. Am 31. März 2022 wurde im Zuge der Untersuchungsermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft der Personenwagen BMW [...] mit dem Kennzeichen [...] (Fahrzeug) am Zollamt Au (SG) angehalten und polizeilich sichergestellt. Nach Überführung des Fahrzeugs wurde es von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Mai 2022 bei der Firma [...] örtlich beschlagnahmt.
Gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2022 führte der Gesuchsteller, vertreten durch Advokat [...], Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme über das Motorfahrzeug und dessen Aushändigung an den wirtschaftlich Berechtigten. Weiter beantragte er für das Beschwerdeverfahren, in Bestätigung der Verfügung vom 9. Mai 2022, die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Mit Entscheid vom 4. November 2022 wies das Appellationsgericht (Einzelgericht) die Beschwerde in der Hauptsache kostenfällig ab. Die amtliche Verteidigung wurde bewilligt.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch Advokat [...], ein Revisionsgesuch betreffend den Abweisungsentscheid des Appellationsgerichts vom 4. November 2022. Er beantragt darin, mit Verweis auf neue Tatsachen und Beweismittel, die Aufhebung der Beschlagnahme des Fahrzeugs BMW [...] mit Kennzeichen [...] und die Herausgabe zur freien Verfügung an dessen Eigentümer, B____. Weiter sei dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen respektive zu bestätigen.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ohne Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanzen ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ergeht in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz ist diesfalls nicht erforderlich (Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 412 StPO N 9). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).
2.
2.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorbringt, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person zu bewirken.
2.2 Sachurteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO aller Instanzen sind revisionsfähig (Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 410 StPO N 21). Demgegenüber sieht die StPO eine Revision gegen Beschlüsse und Verfügungen – mit Ausnahme des Strafbefehls – nicht vor, da in dieser Form verfahrensleitende und verfahrenserledigende Entscheide ergehen, die sich grundsätzlich nicht im Sinne eines Sachurteils zu Schuld oder Unschuld und zur Anordnung von Massnahmen äussern (Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 410 N 17). Somit ist die Revision gegen Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 397 StPO ausgeschlossen (Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 410 StPO N 28; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 410 N 8).
2.3 Mit dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Gesuch soll ein Beschwerdeentscheid nach Art. 397 StPO in Revision gezogen werden. Dem Dargelegten entsprechend ist ein Eintreten auf das Revisionsgesuch ausgeschlossen.
2.4 Damit erweist sich das gestellte Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen Vorprüfung als offensichtlich unzulässig, sodass darauf in Anwendung von Art. 412 StPO nicht einzutreten ist und auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet werden kann (Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 9).
3.
3.1 Bei der vorliegenden Beschlagnahmeverfügung handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung. Aufgrund der vorsorglichen Natur der Beschlagnahmeverfügung ist diese jederzeit abänderbar, woraus sich die Möglichkeit des Betroffenen ergibt, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 267 N 5; Bangeter, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht unter vergleichender Berücksichtigung der StPO, Diss. Zürich 2014, S. 313).
3.2 Die Verfahrensleitung im betreffenden Strafverfahren ist immer noch bei der Staatsanwaltschaft. Die neuen Belege können demzufolge dort eingereicht werden, worauf die Staatsanwaltschaft über die Aufhebung der Beschlagnahme wieder zu entscheiden hat. Gegen einen neuergehenden Entscheid ist wiederum eine Beschwerde möglich.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr in Höhe von CHF 500.– angemessen erscheint.
4.2 Der Gesuchsteller beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Verfahren. Die Gewährung einer solchen gebietet sich allerdings nur dort, wo das Verfahren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden kann. Aus den vorgenannten Gründen muss das Revisionsgesuch von Anfang an als aussichtslos angesehen werden, weshalb kein Anspruch auf Übernahme der Verteidigungskosten durch den Staat besteht (Urteil 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3, mit Hinweisen; AGE DGS.2022.17 vom 2. September 2022 E. 3.2).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Der Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.