Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DGS.2024.2

 

ENTSCHEID

 

vom 19. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 23. August 2023)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 23. August 2023 wurde A____ des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– mit einer zweijährigen Probezeit verurteilt. Auf eine Landesverweisung wurde verzichtet. Zudem wurden ihm die Kosten von CHF 680.90 und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 700.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Während hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Rückforderungsvorbehalt für die erste Instanz mit 100% veranschlagt wurde, erfolgte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung der amtlichen Verteidigerin unter hälftigem Rückforderungsvorbehalt.

 

Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 ersuchte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Verteidigerin um Erlass der Verfahrenskosten. Zur Begründung lässt er anführen, er verfüge über keinerlei eigene finanzielle Mittel und werde noch immer von der Sozialhilfe unterstützt. Seine Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum im [...] reiche nicht zur Deckung seiner bescheidenen Lebenshaltungskosten. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 forderte die Verfahrensleiterin die Einreichung der Auszahlungsbelege der Sozialhilfe und des [...] für die letzten sechs Monate sowie eine Aufstellung über die monatlichen Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers an; zudem sei eine Vollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 wurden die ergänzenden Unterlagen eingereicht; zudem wurde geltend gemacht, der Gesuchsteller bezahle monatlich Alimente in Höhe von je CHF 225.– an seine beiden in Sri Lanka wohnhaften Kinder. Am 23. Februar 2024 verfügte die Instruktionsrichterin, der Gesuchsteller habe die Transferbelege für die Überweisungen der geltend gemachten Kinderalimente einzureichen. Mit Eingabe vom 15. März 2024 reichte der Gesuchsteller diverse Belege betreffend Überweisungen und Bankbewegungen, eine Rechnung für Schulkosten sowie diverse Chat-Verläufe ein.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.45 vom 7. Dezember 2023 E. 1). Das Berufungs­urteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2018.45 vom 7. Dezember 2023 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2012.7 vom 1. Dezember 2023 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

 

2.2      Gemäss seinen aktuellen Angaben arbeitet der Gesuchsteller wie bereits im Zeitpunkt des Berufungsurteils in einem 50%-Pensum in einem [...] zu einem monatlichen Nettolohn von CHF 1'310.40 (vgl. dazu Lohnbelege Juli-Dezember 2023). Aus der Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 4. Januar 2024 geht hervor, dass der Gesuchsteller nach wie vor von der Sozialhilfe mit monatlichen Beiträgen von zwischen CHF 1'281.– und CHF 1'491.05 unterstützt wird (vgl. dazu Verfügungen der Sozialhilfe vom 15. Januar 2024 und 8. Februar 2024). Der Berufungskläger hat zudem geltend gemacht, er leiste monatliche Unterhaltszahlungen an seine beiden mit seiner Ex-Frau in Sri Lanka lebenden Kinder in Höhe von je CHF 225.–. Plausibilisieren konnte er indessen nur rund die Hälfte der geltend gemachten Unterhaltsleistungen (Eingabe Gesuchsteller vom 15. März 2024 mit Beilagen). So liegen dem Gericht lediglich zwei Überweisungsbelege vom 9. Juni 2023 und vom 9. März 2024 vor. Für die übrigen Monate konnte der Gesuchsteller keine direkten Transferbelege erbringen. Die Überweisung von durchschnittlich CHF 240.– pro Monat für beide Kinder sind jedoch gestützt auf die eingereichten Bankauszüge der Empfängerin des Geldes sowie der Chat-Verläufe zwischen dem Gesuchsteller und seiner Ex-Ehefrau immerhin plausibel.

 

2.3      Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich insgesamt, dass die finanziellen Verhältnisse des von der Sozialhilfe lebenden Gesuchstellers tatsächlich sehr prekär sind und nur schon eine teilweise Kostenauflage unbillig erschiene. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass es sich bei seiner Stelle um einen geschützten Arbeitsplatz handelt und der Gesuchsteller keine Möglichkeit hat, sein Pensum künftig zu erhöhen. Eine erfolgreiche Stellensuche auf dem ersten Arbeitsmarkt erscheint äusserst zweifelhaft, wurde doch der Gesuchsteller von der Sozialhilfe aufgrund seines fortgeschrittenen Alters von Arbeitsbemühungen befreit. Hinzu kommt, dass im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der vollumfängliche Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Strafverfahren sowie der hälftige Rückforderungsvorbehalt betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren aktiviert würde. Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsteller die gesamten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'880.90 zu erlassen.

 

3.

Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 23. August 2023 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'880.90 erlassen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-     Gesuchsteller

-     Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-     Rechnungswesen der Gerichte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.