Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DGS.2024.3

 

ENTSCHEID

 

vom 19. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

 

(Entscheid des Appellationsgerichts HB.2019.23 vom 7. Mai 2019)

 


Sachverhalt

 

A____ (Gesuchsteller) wurde am 4. April 2019 verhaftet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 8. April 2019 Untersuchungshaft an. Mit Entscheid HB.2019.23 vom 7. Mai 2019 wies das Appellationsgericht (Einzelgericht) eine vom Gesuchsteller gegen diese Haftverfügung erhobene Beschwerde ab und auferlegte diesem die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Seither befindet sich der Gesuchsteller in Haft resp. im Strafvollzug.

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 28. April 2022 (zusammengelegte Verfahren SB.2019.93 und SB.2020.64) wurde der Gesuchsteller der teilweisen versuchten Erpressung, der versuchten schweren Körperverletzung, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des Angriffs, der mehrfachen Drohung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der Unterlassung der Buchführung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Darüber hinaus wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem). Ausserdem wurde er zu Genugtuungs- und Schadenersatzzahlungen im Umfang von fast CHF 100'000.– sowie zu Verfahrenskosten und Urteilsgebühren im Umfang von über CHF 50'000.– verurteilt.

 

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen dieses Urteil mit Entscheid 6B_1262/2022 vom 12. Juli 2023 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

 

In Bezug auf die mit Urteil vom 28. April 2022 auferlegten Verfahrenskosten stellte der Gesuchsteller am 9. Oktober 2023 ein Erlassgesuch. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Berufungsverfahrens vom 10. Oktober 2023 wurden die Kosten bis zur Entlassung des Gesuchstellers aus dem Strafvollzug gestundet.

 

Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 hat sich der Gesuchsteller mit dem Begehren um Erlass der Verfahrenskosten des Haftbeschwerdeverfahrens HB.2019.23 im Betrag von CHF 500.– an das Appellationsgericht gewandt. Dem Gesuch waren ein Kontoauszug betreffend sein Pekulium im Strafvollzug sowie ein Beleg von Zahlungen an die Opferhilfe (Abzahlung der ihm auferlegten Genugtuungszahlungen) beigelegt.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 1). Der Haftbeschwerdeentscheid vom 7. Mai 2019 wurde durch das Appellationsgericht (Einzelgericht) erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die damalige Verfahrensleiterin zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners in der Folgezeit verbessern. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weniger weit geht demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum (Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a).

 

2.2      Der Gesuchsteller befindet sich im Strafvollzug. Er ist (neben den gestundeten Verfahrenskosten von über CHF 50'000.– aus den zusammengelegten Verfahren SB.2019.93 und SB.2020.64) mit Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen von fast CHF 100'000.– belastet, an welche er aus seinem im Strafvollzug erwirtschafteten Pekulium bisher (teils freiwillig, teils angeordnet) den Betrag von insgesamt CHF 850.– angezahlt hat. Über Vermögen verfügt er nicht, und nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wird er für 8 Jahre des Landes verwiesen. Es erscheint unter diesen Umständen angezeigt, ihm die Gebühr des Haftbeschwerdeverfahrens von CHF 500.– zu erlassen.

 

3.

Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Kostenerlassgesuchs werden die dem Gesuchsteller A____ mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 7. Mai 2019 auferlegten Kosten von CHF 500.– erlassen.

 

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justizdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.