Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

DGS.2024.4

 

ENTSCHEID

 

vom 19. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                   Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Juni 2022)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Juni 2022 wurde A____ (Gesuchsteller) des Hausfriedensbruchs, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 20.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage wegen qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), mehrfacher versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter, qualifizierter einfacher Körperverletzung, Angriffs und mehrfacher Sachbeschädigung wurde er hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurden ihm Kosten von CHF 1‘479.65 und eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Sein Kostendepot im Betrag von CHF 200.‒ wurde mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten bzw. der erstinstanzlichen Urteilsgebühr verrechnet. Der Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz wurde mit 50 % veranschlagt. Schliesslich wurde die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren unter hälftigem Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

Mit Schreiben vom 22. Januar 2022 hat der Gesuchsteller um (Teil)Erlass der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (zuzüglich Mahn- und Inkassogebühren in Höhe von CHF 40.‒ bzw. CHF 50.‒) von CHF 4'069.65 ersucht (in der Zwischenzeit sind weitere CHF 66.65 Betreibungskosten angefallen). Zur Begründung führte er an, sein Einkommen von insgesamt CHF 2'297.‒ pro Monat aus AHV-Rente und Ergänzungsleistungen erlaube es ihm nicht, diese Kosten zu bezahlen. Seinem Gesuch legte er eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 2. Januar 2024 betreffend die Gutsprache von Ergänzungsleistungen sowie einen Steuerausweis der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 19. Dezember 2023 über die Altersrente im Jahr 2023 bei. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 hat die Verfahrensleiterin das Kostenerlassgesuch zu den Akten genommen und einen Inkassostopp bis zum Entscheid über das Gesuch angeordnet. Gleichentags gingen beim Appellationsgericht (unaufgefordert) nochmals die beiden vorerwähnten Belege sowie das Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen des Amts für Sozialbeiträge ein.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

 

2.2      Aus den eingegangenen Unterlagen ergibt sich, dass die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zwar gewiss nicht komfortabel, aber zugleich stabil sind und nicht als geradezu prekär bezeichnet werden können. Seine Ausgaben für die Miete sind mit monatlich CHF 621.50 (inklusive Heizkostenpauschale) bescheiden (er ist immer noch an der [...] wohnhaft) und die Krankenkassenprämien von stattlichen CHF 668.‒ pro Monat werden via Prämienverbilligung direkt bezahlt, sind also nicht in den monatlichen CHF 2'297.‒, die sich aus CHF 1'007.‒ AHV-Rente (im Jahr 2023) und CHF 1'290.‒ Ergänzungsleistungen zusammensetzen, enthalten. Unterstützungspflichten sind keine ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht. Kommt dazu, dass das Sparguthaben immerhin CHF 778.‒ beträgt.

 

2.3      Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für einen vollständigen Kostenerlass nicht gegeben. Vielmehr erscheint es zumutbar, dass der Gesuchsteller während zwei Jahren monatlich CHF 150.‒, somit insgesamt CHF 3’600.–, an die gesamten Verfahrenskosten bezahlt. Wenn er diese Zahlungen regelmässig leistet, wird ihm dannzumal der Restbetrag der Verfahrenskosten von CHF 536.30 erlassen. Die Raten sind jeweils am ersten Tag des Monats fällig, erstmals zahlbar per 1. April 2024. Bei Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort fällig und verzinslich.

 

3.

Das Erlassgesuch ist demgemäss teilweise gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Sofern A____ an die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 4'136.30 während zwei Jahren monatliche Raten zu jeweils CHF 150.–, und somit insgesamt CHF 3’600.–, bezahlt, wird ihm dannzumal der Restbetrag der Verfahrenskosten von CHF 536.30 erlassen. Die Raten sind jeweils am ersten Tag des Monats fällig, erstmals zahlbar per 1. April 2024. Bei Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort fällig und verzinslich.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.