Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

DGV.2020.3

 

URTEIL

 

vom 26. Juni 2020 

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Ausstandsbegehren

 

gegen zwei Appellationsgerichtspräsidenten im Verfahren [...]

 


Sachverhalt

 

A____ (Gesuchsteller) wird seit Januar 2009 mit einem Unterbruch durch die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 25. August 2017 ordnete die Sozialhilfe die Einstellung der Unterstützungsleistungen per 30. November 2017 an, sollte der Gesuchsteller seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht innert zweimonatiger Frist bis zum 31. Oktober 2017 gemäss den Anforderungen der Sozialhilfe nachweislich aufgegeben haben. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 7. Mai 2018 ab. Das Appellationsgericht hob mit Entscheid [...] als Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung des Rekurses des Gesuchstellers den Entscheid des WSU vom 7. Mai 2018 und die Verfügung der Sozialhilfe vom 25. August 2017 auf und erliess an deren Stelle folgende Anordnung:

 

«Wenn der Rekurrent [d.h. der Gesuchsteller] eine der nachfolgenden Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe an den Rekurrenten auf das Ende des der Nichterfüllung einer Voraussetzung folgenden Kalendermonats eingestellt:

a.    Der Rekurrent kauft ab der Zustellung des vorliegenden Urteils keine Produkte mehr für seinen Webshop. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind allfällige Käufe von Produkten in Erfüllung allfälliger vertraglicher Abnahmepflichten sowie allenfalls notwendige Käufe von Material für die Verpackung und den Versand der im Warenlager des Rekurrenten befindlichen Produkte.

b.    Der Rekurrent kündigt allfällige Lieferverträge innert eines Monats ab Zustellung des vorliegenden Urteils auf den nächstmöglichen Termin und reicht der Sozialhilfe Kopien der allfälligen Kündigungen ein.

c.     Der Rekurrent verkauft ab der Zustellung des vorliegenden Urteils über seinen Webshop nur noch die in seinem Warenlager befindlichen Produkte.

d.    Der Rekurrent füllt bis zur Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wie bisher für jeden Kalendermonat eine Erklärung für Selbständigerwerbende (ESE) aus und reicht diese der Sozialhilfe ein.

e.    Der Rekurrent gibt seine selbständige Erwerbstätigkeit auf das Ende des sechsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem ihm das vorliegende Urteil zugestellt wird, auf (Beispiel: Zustellung des Urteils im November 2018, Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit per 31. Mai 2019).

f.     Zum Nachweis der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit reicht der Rekurrent der Sozialhilfe innert eines Monats nach der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit die folgenden Unterlagen ein:

-       Antrag auf Löschung seines Einzelunternehmens im Handelsregister,

-       Abmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt als Selbständigerwerbender, – Liquidationsschlussabrechnung bzw. Bilanz nebst Erfolgsrechnung und

-       Kündigung seines Domain-Namens bis zum nächstmöglichen Termin.»

 

Auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Entscheid 8D_9/2018 vom 4. Dezember 2018 nicht ein. Es begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass es sich beim angefochtenen Entscheid lediglich um einen Zwischenentscheid handle und dass die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des Zwischenentscheids gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) nicht erfüllt seien, da dem Gesuchsteller die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid dannzumal offenstehen werde.

 

Nach der Zustellung eines Mahnschreibens und der Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte die Sozialhilfe mit Verfügung vom 26. Juni 2019 die Unterstützungsleistungen für den Gesuchsteller per 30. Juni 2019 ein und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Anmeldung vom 3. Juli 2019 sowie Begründung vom 20. Juli 2019 Rekurs an das WSU. Ein vom Gesuchsteller eingereichtes Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung wies das WSU mit Zwischenentscheid vom 5. August 2019 ab. Mit Eingabe an das WSU vom 12. August 2019 teilte der Gesuchsteller dem WSU mit, dass er seine selbständige Tätigkeit per 6. August 2019 eingestellt habe. Seit dem 1. September 2019 wird der Gesuchsteller wieder von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 14. Januar 2020 hiess das WSU den Rekurs des Gesuchstellers teilweise gut und wies die Sozialhilfe an, die Unterstützungsleistungen an den Gesuchsteller ab 26. August 2019 wiederaufzunehmen. Allfällige Nachzahlungen aufgrund der erst per 1. September 2019 erfolgten Wiederaufnahme der Unterstützungsleistungen seien dem Gesuchsteller auszurichten. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten und soweit er nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben war.

 

Gegen diesen Entscheid des WSU vom 14. Januar 2020 erhob der Gesuchsteller mit Anmeldung vom 15. Januar 2020 und Rekursbegründung vom 12. Februar 2020 Rekurs an den Regierungsrat. In der Rekursbegründung beantragte der Gesuchsteller unter anderem, dass die beiden Gerichtspräsidenten B____ und C____ nicht mehr Teil des Dreiergerichts sein dürften, da sie für die beiden Urteile [...] sowie [...] verantwortlich seien.

 

Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Verfügung vom 14. Februar 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen (Verfahren [...]).

 

Im daraufhin eröffneten vorliegenden Ausstandsverfahren haben die Gerichtspräsidenten B____ und C____ mit Eingaben vom 12. Mai 2020 bzw. 5. Mai 2020 Stellung genommen und darin die Abweisung des Ausstandsgesuchs beantragt. Dazu hat sich der Gesuchsteller mit Replik vom 26. Mai 2020 geäussert und darin sinngemäss an den Ablehnungsanträgen festgehalten.

 

Die Replik wurde den vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspräsidenten zur Kenntnisnahme zugestellt. Es wurden die Verfahrensakten [...] und [...] in elektronischer Form beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde des Gesuchstellers vom 15. Januar bzw. 12. Februar 2020 gegen den Entscheid des WSU vom 14. Januar 2020 im Verfahren [...] ist gemäss § 92 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht. Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden Gerichts grundsätzlich ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; VGE DGV.2019.3 vom 22. März 2019 E. 1.1).

 

2.

2.1      In Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) sinngemäss (§ 56 Abs. 2 GOG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Art. 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 ZPO N 1; Weber, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 47 ZPO N 1 f.; Wullschleger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 47–51 ZPO N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund sind generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt. Wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war, ist massgebend, ob sie sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329, 133 I 89 E. 3.2 S. 92, 131 I 113 E. 3.4 S. 116; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2).

 

2.2      Der Gesuchsteller macht in der Rekursbegründung vom 12. Februar 2020 geltend, dass die beiden genannten Gerichtspräsidenten nicht mehr Teil des Dreiergerichts sein dürften, da sie für die beiden Urteile [...] sowie [...] verantwortlich seien. Es sei in höchstem Masse illegal, einem Sozialhilfebezüger jegliche selbständige Tätigkeit zu verbieten und alle Freelancer und Crowdworker vollständig von der Sozialhilfe auszuschliessen. Der Entscheid sei überdies wirtschaftsfeindlich, weil selbst nach der kommunalen Ordnung eine selbständige Tätigkeit zu bewilligen sei, wenn der Arbeitsmarkt zu wenig Arbeit zur Verfügung stelle und beim betroffenen Sozialhilfebezüger wenig Aussichten auf eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt bestehe (Rekursbegründung Ziff. 9 f., S. 7 f.).

 

2.3      Gemäss dem auch hier anwendbaren Art. 49 ZPO muss eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstand Kenntnis erhalten hat. Der angefochtene Entscheid des WSU wurde dem Gesuchsteller am 15. Januar 2020 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über alle Informationen, welche für ein Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts relevant waren. Dennoch hat er zu diesem Zeitpunkt noch keinen Ausstandsbegehren gestellt, sondern lediglich den Rekurs angemeldet. Erst in der Rekursbegründung vom 12. Februar 2020 hat er das Ausstandsbegehren gegen die beiden Gerichtspräsidenten vorgebracht. Es ist unter diesen Umständen als fraglich zu bezeichnen, ob hier noch von einer unverzüglichen Einreichung eines Ausstandgesuchs im Sinne von Art. 49 ZPO gesprochen werden kann. Der strittige Rekurs war zwar an den Regierungsrat gerichtet. Der Gesuchsteller hat aber offensichtlich mit der direkten Überweisung des Rekurses zur Behandlung an das Verwaltungsgericht gerechnet, was er mit dem Ausstandsbegehren in der Rekursbegründung (an den Regierungsrat) zum Ausdruck gebracht hat. Ob der Gesuchsteller die Frist gemäss Art. 49 ZPO eingehalten hat oder nicht, kann im Ergebnis offenbleiben, da das Gesuch aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

 

2.4

2.4.1   Die Vor- oder Mehrfachbefassung von Gerichtspersonen, die bereits an früheren Entscheiden mitwirkten, begründet für sich allein keine Befangenheit (Reich, in: Basler Kommentar BV, Basel 2015, Art. 30 BV N 25; Steinmann, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Auflage 2014, Art. 30 BV N 24). Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob sich die Gerichtsperson in der konkret zu entscheidenden Rechtsfrage bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (vgl. hiervor E. 2.1 am Ende).

 

2.4.2   Das Verwaltungsgericht hat im ersten Verfahren ([...]) in teilweiser Gutheissung des Rekurses des Gesuchstellers den Entscheid des WSU vom 7. Mai 2018 und die Verfügung der Sozialhilfe vom 25. August 2017 aufgehoben und angeordnet, dass die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe an den Gesuchsteller unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden. Im Urteilsdispositiv sind daraufhin detailliert die Schritte aufgeführt worden, mit welchen der Gesuchsteller die Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit aufzeigen muss, um die ansonsten angeordnete Einstellung der Unterstützungsleistungen zu vermeiden. Das Verwaltungsgericht ist im genannten Entscheid nach vertiefter Prüfung der Vorbringen des Gesuchstellers zum Schluss gelangt, dass der Gesuchsteller von der Sozialhilfe nur noch unter der Voraussetzung zu unterstützen sei, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und sein Warenlager veräussert (Urteil [...]). Dementsprechend ist im Dispositiv des Entscheids unmissverständlich und verbindlich festgehalten, dass die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bei Nichterfüllung der im Entscheid genannten Voraussetzungen einzustellen sind.

 

Im ersten Verwaltungsgerichtsverfahren wurde also die Frage der Vereinbarkeit des Sozialhilfeanspruchs mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit geklärt. Insoweit liegt eine rechtsverbindliche Beurteilung vor (res iudicata), worauf das Verwaltungsgericht – unabhängig von der Besetzung des Spruchkörpers – im zweiten, derzeit hängigen Verfahren nicht zurückkommen kann. Akte, die frühere Entscheide bloss vollziehen oder bestätigen, sind grundsätzlich nicht anfechtbar. In solchen Fällen ist der Rechtsschutz auf Mängel beschränkt, die in der Vollstreckung begründet sind. Im Rekursverfahren gegen den späteren Vollstreckungsentscheid kann der frühere materielle Entscheid daher grundsätzlich nicht ein zweites Mal angefochten werden (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 1944, S. 612).

 

2.4.3   Die Unterstützungsleistungen zugunsten des Gesuchstellers wurden per 30. Juni 2019 eingestellt (Verfügung der Sozialhilfe vom 26. Juni 2019) und sind ab 26. August 2019 wiederaufzunehmen (Entscheid des WSU vom 14. Januar 2020). Dieser Unterbruch von rund zwei Monaten ist im hängigen Verwaltungsverfahren [...] angefochten. Zu prüfen ist dabei einzig, ob die Vorgaben gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts [...] richtig vollstreckt wurden. Nicht mehr zur Beurteilung steht die bereits entschiedene Frage der Vereinbarkeit des Sozialhilfeanspruchs mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers. 

 

2.4.4   Wenn der Gesuchsteller darauf hinweist, dass sich das Verwaltungsgericht bereits vertieft und ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Sozialhilfe bei einer Weiterführung der beanstandeten selbstständigen Tätigkeit des Gesuchstellers die weitere Unterstützungsleistung an ihn einzustellen hat, so bezieht er sich auf die verbindliche Festlegung gemäss Urteil [...]. Die vom Gesuchsteller im hängigen Rekursverfahren erneut vorgebrachte Rüge, wonach die Einstellung der Unterstützungsleistungen an ihn bei einer Weiterführung der monierten selbstständigen Tätigkeit nicht zulässig sei, wurde im Entscheid des Verwaltungsgerichts [...] verbindlich zurückgewiesen. Auch in Bezug auf die Frage, ob bei einer allfälligen Weiterführung der monierten Selbständigkeit des Gesuchstellers die Unterstützung durch die Sozialhilfe einzustellen oder lediglich teilweise zu kürzen ist, hat sich das Verwaltungsgericht im Entscheid [...] verbindlich festgelegt. Diesbezüglich liegt eine auf Stufe des Verwaltungsgerichts abgeurteilte Sache vor. An den genannten Entscheid sind nicht nur die Sozialhilfe und das WSU, sondern im Rahmen der Prüfung des Rekurses gegen den Vollstreckungsentscheid der Sozialhilfe auch das Verwaltungsgericht gebunden, und zwar unabhängig von der konkreten Besetzung des Spruchkörpers.

 

Offen bleibt indessen, ob die Sozialhilfe in der Verfügung vom 26. Juni 2019 zu Recht zum Schluss gelangte, dass die im Entscheid des Verwaltungsgerichts [...] verbindlich festgelegten Bedingungen für eine Einstellung der Unterstützung erfüllt sind, und daher dem Gesuchsteller für die bezeichnete Zeit von zwei Monaten (30. Juni 2019 bis 26. August 2019) die Unterstützung zu Recht verweigerte. Diese Frage wird im zweiten Verwaltungsverfahren zu beurteilen sein, und insoweit haben sich weder das Verwaltungsgericht noch die am ersten Entscheid beteiligten Richter festgelegt. In Bezug auf die konkret zu entscheidende Rechtsfrage ist der Ausgang des Verfahrens also offen, womit keine unzulässige Vorbefassung vorliegt.

 

2.4.5   In Bezug auf die im Rekursverfahren gegen die Vollstreckungsverfügung noch offenen Sachverhalts- und Rechtsfragen ergibt sich aus der Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspräsidenten keinerlei Hinweis darauf, dass sie sich in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt haben sollen, dass sie nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lässt. Das gilt insbesondere für die vom Gesuchsteller aufgebrachte Frage, ob und ab wann die im Entscheid [...] detailliert aufgeführten Voraussetzungen für die Einstellung der Unterstützungsleistung resp. deren Weiterführung erfüllt sind oder nicht. In diesen im neuen Rekursverfahren [...] zu prüfenden Punkten ist keine Festlegung der beiden Gerichtspräsidenten aufgrund ihrer Mitwirkung beim früheren Entscheid [...] erkennbar.

 

Was schliesslich den vom Gesuchsteller genannten Entscheid [...] angeht, so hat dieser eine andere Partei betroffen. Der Gesuchsteller war an diesem Entscheid nicht beteiligt. Seine Kritik an einem fremden Urteil ist der rechtlichen Diskussion um die Anspruchsberechtigung von Unterstützungsleistungen zuzuordnen und im vorliegenden Ausstandsverfahren nicht aufzugreifen.  

 

2.4.6   An der verbindlichen Wirkung des Entscheids [...] für das Verwaltungsgericht ändert auch die Tatsache nichts, dass das Bundesgericht auf die gegen den Entscheid vom erhobene Beschwerde unter Hinweis auf dessen Charakter als Zwischenentscheid nicht eingetreten ist und von einer Leistungskürzung (statt einer Leistungseinstellung) gesprochen hat. Das Bundesgericht hat lediglich ausgeführt, dass das Verwaltungsgerichtsurteil als Zwischenentscheid aufgrund des fehlenden Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht selbständig angefochten werden kann. Das Bundesgericht wird bei einer allfälligen Beschwerde gegen den Rekurs betreffend die Vollstreckungsverfügung auch die Rechtmässigkeit des Entscheids des Verwaltungsgerichts [...] beurteilen. Das Verwaltungsgericht selbst ist aber an die verbindliche Regelung der Rechtslage in seinem Urteil [...] gebunden.

 

Der Entscheid des Bundesgerichts 8D_9/2018 vom 4. Dezember 2018 bringt zum Ausdruck, dass das Verfahren des Gesuchstellers betreffend Sozialhilfe aus Sicht der übergeordneten Instanz noch nicht abgeschlossen wurde. Geht man mit dem Bundesgericht von einem bisher nicht abgeschlossenen Verfahren aus, besteht keine Verpflichtung, den Spruchkörper des Verwaltungsgerichts vor der eigentlichen, für das Bundesgericht massgeblichen verfahrensabschliessenden Beurteilung zu ändern. Vielmehr ist auf die bereits behandelte Frage der Vorbefassung zu verweisen, die im vorliegenden Fall keinen Ausstand zu begründen vermag.

 

2.4.7   Zusammenfassend sind aufgrund der Bindungswirkung des genannten Entscheids [...] nicht nur die beiden abgelehnten Gerichtspräsidenten, sondern auch andere mögliche Mitglieder des Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts an die Anordnungen in diesem Entscheid gebunden; insofern liegt für das Verwaltungsgericht eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Die Mitwirkung der beiden Gerichtspräsidenten an diesem Entscheid kann somit nicht als Ausstandsgrund eine Mitwirkung im Rekursverfahren betreffend die Vollstreckungsverfügung zu diesem Entscheid ausschliessen. Ein Ausstandsgrund ist nicht gegeben.

 

2.5      Am Fehlen eines Ausstandsgrundes ändert auch nichts, dass der Gesuchsteller in diesem Rekursverfahren unter anderem geltend macht, das der Vollstreckungsverfügung zugrundeliegende Urteil des Verwaltungsgerichts sei nichtig. Der Gesuchsteller nennt zwar in seinem Rekurs gegen die Vollstreckungsverfügung respektive den entsprechenden Rekursentscheid des WSU diverse Gründe, welche nach seiner Ansicht gegen die Rechtmässigkeit des Entscheids des Verwaltungsgerichts [...] sprechen. Voraussetzung für die geltend gemachte Nichtigkeit des Entscheids wären aber besonders schwerwiegende und offensichtliche oder jedenfalls leicht erkennbare Mängel. Als Nichtigkeitsgründe kommen etwa die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der Behörde, schwerwiegende Verfahrensmängel oder Form- und Eröffnungsfehler in Betracht. Solche Nichtigkeitsgründe werde vom Gesuchsteller aber keine vorgebracht. Die blosse Behauptung, der der Vollstreckungsverfügung der Sozialhilfe zugrundeliegende Entscheid des Verwaltungsgerichts [...] sei nichtig, kann nicht als Ausstandsgrund für die daran beteiligten Gerichtspräsidenten gelten. Ansonsten hätten es die Prozessparteien in der Hand, auch mit einer nicht substantiierten Geltendmachung der Nichtigkeit von früheren Entscheiden den Ausschluss von Richterinnen und Richtern bei anderen Entscheiden zu bewirken und damit direkt auf die Bestimmung des Spruchkörpers einzuwirken. Ein solches Vorgehen ist nicht vom Schutzzweck von Art. 49 Abs. 1 ZPO resp. Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gedeckt.

 

3.

Aus den vorgenannten Gründen ist das Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidenten B____ und C____ abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Umständehalber wird aber vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Für das Ausstandsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       abgelehnte Gerichtspräsidenten

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.